1896 / 309 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

e er übernimmt nah Maßgabe der von den Aeltesten aufmannschaft von Berlin zu crlassenden Geschäfts- ung die bisher von der Sachverständigen-Kommission der Aas rse und der Ständigen Deputation der Produkten- rse ausgeübten Funktionen, betreffend die Entscheidung von Streitigkeiten aus Sen an der Fonds- und Da börse und betreffend die Vereinbarung und Aufhebung von Börsengeschäfts- und Börsenverkehrs-Be nungen, Gegendie Beschlöfseund Anordnungen desBörsen-Vorstandes ad / einc; Ävt eilungen findet Beschwerde an die Aeltesten di S aft von Berlin statt, insofern dieselbe dur t Börsen-Ordnung nicht v eig ausgeschlossen ist.

__ Der VBörsen-Vorstand und seine Abtheilungen können einzelne Mitglieder oder aus ihrer Mitte gebildete Kom- Tionen mit der Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte betrauen. g

Die Mitglieder des Börjen-Vorstandes haben für die Er- haltung und Handhabung der äußeren Ordnung, der Nuhe und des Anstandes in den Versammlungsräumen der Börse und den dazu pNerigen Nebenräumen zu sorgen. A

Jedes Mitglied es Börsen-Vorstandes ist befugt, Börsen- besucher, welche die Ordnung, die Ruhe oder den Anstand an der Börse oder in den dazu gehörigen Nebenräumen verleßzen oder der Anordnung eines Mitgliedes des Börsen-Vorstandes niht ungesäumt Folge leisten, sofort und ohne Erörterung der Ursache von der Börse entfernen zu lassen. Das A Mitglied des Börsen-Vorstandes muß in diesem Falle noch an demselben Tage dem Vorstßenden des Börsen-Vorstandes schrift- lichen Bericht erstatten. : j

Der Vorsißende, oder in dessen Behinderung sein Stell- vertreter, ist nah Anhörung des betreffenden Boörsenbesuchers berechtigt, diesem den Zutritt zu den Börsen-Versammlungen bis zur Beendigung des nah § 19 und 20 einzuleitenden Verfahrens zu versagen. i

Zur Unterstüßung des Börsen-Vorstandes bei der Auf- atung der Ordnung, der Ruhe und des Anstandes sind Böorsenbeamte anzustellen, welhe den Anordnungen der Mitglieder des Oas Folge zu leisten haben.

Die Se Lng der Kurse und Preise erfolgt namens des Börjen-Vorstandes durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der betreffenden Abtheilung.

Die Namen dieser Mitglieder und ihrer Stellvertreter find von den Abtheilungen des Börsen-Vorstandes am Anfang des Monats durch einen bis zum Schluß de o an Ort und Stelle verbleibenden Aushang in der Börse bekannt zu

machen. 9 10.

Der Börsen-Vorstand bestellt aus seiner Mitte alljährlich eine Kommission zur Vorprüfung der Gesuhe um Zulassung zum Börsenbesuch. . s

Diese Kommission fungiert zugleih als Untersuhungs- Kommission in Ce,

Der Börsen-Vorstand ijt beschlußfähig, wenn 17, der Vor- stand der Fondsbörse, wenn 11, der Vorstand der Produkten- börse, wenn 7 Mitglieder, cinshließlich des Vorsißenden oder eines seiner Stellvertreter, anwesend sind.

[I, Geschäfts8zweige an der Berliner Börse.

S 12.

Die Vörse zu Berlin hat zum Zwecke die Erleichterung des Betriebes von Ben in:

1) Münzen und Edelmetallen, Banknoten, Papiergeld, Staats- oder anderen für den Handelsverkehr geeigneten Werthpapieren, Kupons und Dividendenscheinen, fowie in G Checks, Anweisungen und Auszahlungen (Fonds-

borse);

2) Getreide, Mehl, Braumalz, Stärke, Zucker, Saat, Rüböl, Petroleum, Spiritus, Holz und anderen Produkten und Waaren (Produktenbörse).

Es soll in Berlin nur eine Börse zugelassen werden.

Dice anen finden in dem der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin gehörigen Börsengebäude statt. Bei künftig in diesem Versammlungsraume etwa eintretenden Hindernissen wird der Verjammlungsort von den Aeltesten der n Qa von Berlin mit Genehmigung der Landes- regierung bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.

117. Zulassung zum Börsenbesuch und Aus\chluß von demselben. S 18.

Der Zutritt zu den Börjen-Versammlungen stehi nur den- jenigen Personen zu, welche vom Börsen-Vorstand cine Ein- trittskarte erhalten haben.

Die Eintrittskarte ift nur für diejenige Person gültig, auf deren Namen sie lautet. Sie wird kostenfrei ertheilt an die Beamten der Korporation sowie an alle diejenigen Personen, welche, ohne am Börsen- oder E vei a theilzunehmen, nach den bestehenden Vorschriften vermöge ihres Amts den Börsen-Versammlungen beizuwohnen berechtigt oder verpflichtet sind. Die Höhe der Beiträge der übrigen Börsenbesucher E L den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin ejtge)eßt.

elegraphishe Depeschen, N ee und Rohrpost- karten, welhe in den Börsenräumen an Börsenbesucher zur Bestellung gelangen sollen, werden durch Börsendiener, welche dieje Sendungen im Post- und Telegraphen-Amt der Börse in Empfang nehmen, an die e bestellt.

Die Eintrittskarte darf, insoweit niht die in § 18 auf- eführten Fälle vorliegen, niht versagt werden denjenigen eaten welche entweder

a. Mitglieder der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin sind, oder

b. als Jnhaber einer Handelsfirma, als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, als Vorstandsmitglieder einer Aktien-Gesellschaft, als persönlich haftende Gesellschafter einer Ls GeihatetüpO oder Kommanditgesellshaft auf Aktien, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beshränkter Haftung oder als Prokuristen einer der vorgedahten Firmen oder Gesellschaften in das Handelsregister, oder als Vorsteher einer eingetragenen Genossenshaft in das A Gesfer Berlins oder eines seiner Vororte eingetragen find, o

c. als Hanblungsgehllfen bei einer der unter a oder b bezeihneten Personen oder Firmen im Dienste stehen, und deren Zulassung zum Börsenbesuche durch den Prinzipal bean- tragt wird, oder

d. vermöge ihrer Amts- oder Dienstpfliht die Börse zu besuchen haben. i A :

Handlungsgehilfen is der Eintritt in die Börse nur insoweit zu gestatten, als sie von ihren Prinzipalen mit der Ausführung der Börsengeschäfte derselben oder mit der Hilfe- leistung dabei betraut sind. Sie dürfen an der Börse nur Gege auf den Namen ihrer Prinzipale und für dieselben abschließen.

S 15.

Die Maar darf nah dem Ermessen des Börsen- Vorstandes, und ohne daß gegen den Vor hen Beschluß desselben die Beschwerde wulässig ist, ertheilt und wieder ent- zogen werden: ;

a. den in § 14a und b aufgeführten Personen, welche nicht in Berlin oder seinen Vororten wohnhaft sind ai

Þ. solchen Personen, welche ein dem Börsenhandel dienendes Hilfsgewerbe betreiben, i

C. N der Presse. :

Die Einlaßkarte is den unter a bis c bezeichneten Per- sonen insbesondere dann zu entziehen, wenn fie gewerbemäßig an der Börse Geschäfte gbschichen i

inden sih an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehrx an derselben un- vereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu untersagen.

Für: Personen, welche nicht in Berlin oder dessen Vor- orten wohnen, kann durch Beschluß der Aeltesten der Kauf- mannschaft von Berlin für jeden einzelnen Besuh der Börsen- Versammlungen ein Eintrittsgeld erhoben werden. /

Diese Personen dürfen, auh ohne Ertheilung einer Eintritts- karte, jedoch höchstens monatlich dreimal durch Korporations- mitglieder in die Börse eingeführt werden, nachdem die Namen des Einführenden und des Einzuführenden in das am Eingang zu den Börsensälen ai 0 Daeratid eingetragen sind.

Der Antrag auf Zulassung zum Besuche der Börse ist Ras zu stellen und muß von drei Gewährsmännern, welche jeit mindestens 2 Jahren ununterbrochen zum Besuche der Berliner Börse zugelassen d unterstüßt werden.

Nach Eingang des Antrages ist derselbe mit Namhaft- machung der Gewährsmänner durch Aushang an der Börse während einer Woche zur Kenntniß der Börsenbesucher zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Börsen- Vorstand nah A, der Aufnahme-Kommission über den Antrag, nachdem die Gewährsmänner zu Protokoll erklärt ren, daß sie nah sorgfältiger Prüfung den Aufzunehmenden ür einen Mann halten, welcher der Zulassung zum Besuche der Börse und der Achtung seiner Berufsgenossen würdig ist.

Wird der E auf Zulassung A abgelehnt, so s E innerhalb 6 Monaten nach der Ablehnung nicht wiederholt werden.

Wird gegen ein Mitglied der Börse auf Ausschließung von derselben auf die Dauer von 3 Monaten oder länger erkannt, so 1st zugleich seitens des Börsen-Vorstandes zu prüfen, oh der Gewährsmann bei der Empfehlung Thatsachen gekannt hat, oder bei ernster Erfüllung der ihm durh die Empfehlung auferlegten Pflicht fue kennen mssen, wonach der Aus- géclossene der Zulassung zum Börsenbesuhe und der Achtung jeiner Berufsgenossen unwerth gewesen. Jst dies der Fall, so kann gegen den Gewährsmann zeitweise oder dauernd auf Absprehung des Rechts, als Gewährsmann zu fungieren, erkannt und dieses Erkenntniß durch Aushang an der Börse veröffentliht werden. Ein Verfahren gegen den Gewährsmann tritt niht ein, wenn zwischen der Gewährshaft und der Aus- {hließung mehr als 3 aa liegen.

J L;

Vom Boörsenbesuche find ausgeschloffen : i

1) N weiblichen Geschlehts und Minderjährige ;

2) Perjonen, welche sich niht im Besiße der bürgerlichen Ehrenrechte befinden :

3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind;

4) Personen, welche wegen betrüglichen Bankerutts rehts- kräftig verurtheilt find;

5) Personen, welche wegen einfachen Bankerutis rehts- kräftig verurtheilt sind;

L welche sich im Zustand der Zahlungsunfähig- keit befinden. Der Zustand der Zahlungsunfähigkeit gilt bei einem Börsenbesucher bereits dann für eingetreten, wenn er seinen Gläubigern Vergleichsvorschläge macht oder wenn er eine liquide und fällige Schuldverbindlichkeit unberichtigt gelassen hat;

7) Personen, gegen welhe durch rehtskräftige oder für E wirksam erklärte ehrengerichtlihe Entsheidung auf Aus- chließzung von dem Besuche einer Börse erkannt ift.

Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuche kann in den Fällen unter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschließungsgrundes, in dem Falle unter 5 nicht vor Ablauf von sechs3 Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, ver- jährt oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem leßteren Falle und ebenso in dem Falle unter 6 nur stattfinden, wenn der Börsen-Vorstand durch die vorgelegten Handelsbücher den Nach- weis für geführt erachtet, daß die Schuldverhältnisse E lichen Gläubigern gegenüber durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt find, Einer Pera, welche im Wieder- i natae in Gn ngoun geit oder in Konkurs gerathen ist, muß die Zulassung oder Us mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert werden. Jn dém Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder. :

Tritt einer der zu 2 bis 7 Latten Fälle erst nach der Zulassung ein, so erst die Ausschließung mittels eines schriftlich auszufertigenden Les des Börsen-Vorstandes.

Von dem Besuche der Börsen-Versammlungen sind ferner mittels schriftlih auszufertigenden Beschlusses des Börsen- Vorstandes auszuschließen:

E welche in den Börsensälen oder den zu- gehörigen tebenräumen von dem ZOuBie der Oeff- nung bis zu dem der Schließung der Eingangsthüren sih einer der nachstehend bezeichneten - Handlungen schuldig machen:

a. der Beleidigung oder Verleumdung eines anderen

Börsenbesuchers oder eines Beamten der Korporation : b. der Erregung von Lärm, der Verlezung des An-

standes, der Störung der Ordnung oder des Ge-

Es an der Börse, oder der Zuwiderhand-

ung gegen eine Anordnung eines Mitgliedes des

Börsen-Vorstandes, ferner

„diejenigen, welhe einer nah 3 Uhr erlassenen Zoe forderung des Börsendieners zum Verlassen der Börse nicht Folge geleiftet haben.

höchstens ein Jahr zu mmen. Statt der Au ung ift die Verhängung elner Geldstrafe von mindestens bis höchstens 1500 6 zulässig. Die auf Grund dieser Strafen eingehenden Gelder fließen in die Unterstüßungskasse der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin.

Die Ausschließung von der Börse und die gt ciner Geldstrafe sind durch 14 tägigen Aushang an der rfe bekannt zu machen.

Gegen die Verhängung der Strafen findet innerhalb einer: ihn von 14 Tagen nah Zustellung des Beschlusses die Be-

Die Ausfchliezungsfrist ist auf mindestens uaiólles bis

hwerde an die VNeltesten der Kaufmannschaft von Berlin tatt; dieselbe hat aufsGiebende Hre

J 42V.

Vor Festseßung eines Strafbeshlusses wird der Be- schuldigte vor der Untersuhungs-Kommission Q 10) und einem Syndikus der Korporation mit seiner Vertheidigung gehört.

Erscheint er auf schriftliche Vorladung nicht, so wird gegen E nach Lage der Akten verfahren. An denjenigen, desen Aufenthalt nicht bekannt ist, gilt die Vorladung und die Mit- theilung des Beschlusses für rehtsverbindlich bewirkt, wenn BNOTes während acht Börsentagen an der Börse ausgeßangen haben.

S21.

dur die Berliner Börse wird ein Ehrengerichi gebildèt. Dasselbe L

1) aus 5 Mitgliedern des Aeltesten-Kollegiums, wele von leßterem auf 3 Jahre gewählt und im Falle Ausscheidens eines Mitgliedes für diesen Zeitraum ergänzt werden, und

2) einem Syndikus der Korporation mit berathender E AA ch der Zuständigkeit des Ehrengerichts und

Hinsichtli er Zuständigkeit des Ehrengerichts und des bei demselben zu beobachtenden Verfahrens gelten die §8 10-——28 des Börsengeseßzes.

IV. ZBulasfsungsSftelle.

8 22. Die Ps von Werthpapieren zum Börsenhandel er- folgt dur eine Kommission von 22 Mitgliedern (Zulassungs- stelle), von welchen mindestens 11 Mitglieder niht ins Börsen- register für Werthpapiere cingetragen sind.

Die Ernennung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer von drei Jahren durh die Aeltesten der Kaufmannschaft von A welche auh die Geschäftsordnung der Zulassungsstelle festseßen.

Von der Berathung und Be Petamnß über die Zu- lassung eines Werthpapiers zum Börsenhandel sind diejenigen Mitglieder ausgeschlossen, welhe an der Einführung dieses Werthpapiers in den Börsenhandel betheiligt sind. Dieje haben dem Vorstßenden der Zulassungsstelle von ihrer Behinderung rechtzeitig Kenntniß zu geben. An ihrer Stelle werden Stell- vertreter berufen; zu diesem Zwecke werden 8 Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Zulassungsstelle 1st beschlußfähig, wenn 9 Mitglieder oder Stellvertreter anwesend A

S 23.

Die Zulassungsstelle hat nah Maßgabe des Börsen- geseßes die Aufgabe und die Pflicht:

a. die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu emittierenden Werthpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu prüfen;

b. dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Be- urtheilung der zu emittierenden Werthpapiere nothwendigen thatsählihhen und rechtlichen r R soweit als möglich informiert wird, und bei Unvollständigkeit der Angaben die Emission nicht zuzulassen ;

c. Emissionen niht zuzulassen, durch welche erhebliche all- gemeine Jnteressen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer Uebervortheilung des Publikums führen.

Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen ablehnen. h: |

Die E Ungeene ist befugt, zum Börsenhandel zu- gelassene Werthpapiere von demselben auszuschließen.

Die Zulassung Deutscher Reichs- und Staatsanleihen darf nicht versagt werden. : f j

Gegen die anien der Zulassungsstelle findet binnen 14 Tagen nah Bekanntgabe des Beschlusses die Beschwerde an die Aeltesten der Kau mann vai von Berlin ftatt.

Nach Einreichung des Antrages auf Zulassung von Werth- papieren ist derselbe von der Zulassungsstelle unter Bezeichnung der Einführungsfirma, des Betrages sowie der Art der ein- uführenden Werthpapiere zu veröffentlichen. Zwischen dieser Veröfeittlichung und der Einführung an der Börse muß eine Frist ‘von mindestens sechs Tagen liegen. g

Vor der Zulassung ist, sofern es sih nicht um Deuische Neichs- oder Staatsanleihen handelt, ein Prospekt zu ver- öffentlichen, welcher die für die Beurtheilung des Werthes der einzuführenden Papiere wesentlihen Angaben enthält. Das Gleiche gilt für Konvertierungen und Kapitalserhöhungen. Der Prospekt muß den Betrag, welcher in den Verkehr gebracht, sowie den Betrag, welcher vorläufig vom Verkehr aus- geschlossen werden soll, und die Zeit, für welche diejer Aus- \hluß erfolgen foll, E

Wird von der Zulassungsstelle der Antrag auf Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel abgelehnt, so hat die Zulassungsstelle den Vorständen der übrigen alen Börsen ür Werthpapiere Mittheilung zu machen. Dabei ift anzugeben, ob die Ablehnung mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse oder aus anderen Gründen erfolgt ist. :

Von dem Erfolge einer etwaigen Beschwerde gegen einen Beschluß der Zulassungsstelle ist den Vorständen der übrigen deutschen Börsen für Werthpapiere Kenntniß zu geben,

Der Antragsteller hat anzugeben, ob das Gesuch um Zu- lassung bereits bei einer anderen Börse al eret ist oder leichzeitig eingereiht wird. Jst dies der fa , so sollen die Merikvnrleve nur mit Zustimmung der anderen Zulassungs- stelle zugelassen werden. 8 26

Ueber die Zulassung von Werthpapieren zum Börsen- Terminhandel entscheidet nah Maßgabe der Bestimmungen des Börsengesches der Vorstand der Fondsbörse, über die Zu- lassung von Waaren der Vorstand der Blan tenbörfe.

Der leßtere ist verpflichtet, vor der Zulassung von Waaren zum Börsen-Terminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter er betheiligten Grecagoeige gutachtlich zu hören und das Ergebniß dem Reichskanzler mitzutheilen. Die Zulassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittelungen keine Veranlassung finde.

A Feststellung der Börsenpreise:

_ S M7

Die amtili eststellung der Börsenpreise für Edelmetalle, Wechsel und Wert papiere i 12 Nr. 2 ah a Produkte und aren (Z 12 Nr. 2) geschieht dur die Abtheilungen des Börsen-Vorstandes oder die von denselben bestimmten Mitglieder derselben 9). Sie erfolgt:

1) für Werthpapicre und Geldsorten an einem jeden Börsentage;

2) für Wechsel ‘auf ausländishe Pläße mindestens dreimal wöchentlich ;

3) für Getreide, Spiritus, Oel, Oelsaaten, Petroleum, Mehl und Kartoffelstärke an einem jeden Börsentage; außerdem werden am R Börsentage jeden Monats die Durchschnitts- preise der an dem gedachten Tage über Lieferung auf laufenden S an der Produktenbörse geschlossenen Geschäfte fest- gestellt,

Aenderungen dieser Vorschriften werden mit Genehmigung der Aeltesten der A von Berlin von dem Börfen-Vorstande oder seinen Abtheilungen angeordnet und bekannt gemacht.

__ Findet an einem für die Kurs- und Preisfeststellung be- stimmten Wochentage keine Börsenversammlung statt, so erfolgt die Feststellung am nächstvorhergehenden Tage.

tes S 28,

Bei Geschäften in Waaren oder Werthpapieren kann cin Anspruh auf. Berücksichtigung. bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nur erhoben werden, wenn sie durch Verz mittlung eines Kursmaklers geschlossen sind. Die Berechtigung der Mitglieder des Börsen-Vorstandes, auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt hierdurch unberührt.

Als Börsenpreis is} derjenige Preis festzusegen, welcher O e Geschäftslage des Verkehrs an der Börse ent- spricht.

_ Die amiliche Feststellung der Kurse und der Preise ge- shicht unmittelbar nah 2 Uhr in den dazu bestimmten Räumen. Dort haben die Kursmakler, die in den betreffenden Werth- papieren oder Waaren Geschäfte vermitteln, an denjenigen Tagen, an denen für ihren Geschäftszweig Kurse oder Preise festzustellen sind, pünktlih um 2 Uhr zu erscheinen und an- wesend zu bleiben, bis fie von den amtierenden Mitgliedern des Sue B entlassen werden.

Dieje find berechtigt, von den Kursmaklern wahrheits-

getreue und nah dem Erniéslen der ersteren ausdrücklich auf thren Amtseid zu nehmende Auskunft zu fordern, zu welchen Kursen und Preisen in Effektiv- und Kassa- sowie in Zeit- geshäften Waaren, Werthpapiere, Geldsorten und Wechsel gefordert oder angeboten und t welchen Kursen und Preisen und über welche Quantitäten Seshäfte durch ihre Vermittlung abgeschlossen sind. : __ Die Kursmakler sind auch verpflichtet, dem Börsen-Vor- stande oder cinem von diesem dazu bestimmten Mitgliede Ein- ficht in ihre Bücher zu gestatten, und ihm auf Erfordern gut- ahtlich Auskunft über die festzustellenden Kurse und Preise zu geben. Die Entscheidung über die Höhe des amtlich fest- zustellenden Kurses oder Preises steht den Mitgliedern des Vóörsen-Vorstandes allein zu, und es bleibt ihnen überlassen, auf welchem Wege sie sih die zu ihrer Entscheidung erforder- liche Anlocmtion. abgeschen von den Angaben der Kurs- makler, sonst noch vershaffen wollen.

He AEEOoue über Feststellung der Kurse und der Preise sind von Börsen-Sekretären zu führen.

Die Mitglieder des Börsen-Vorstandes haben diejenigen, die fih unbefugter Weise bei der Feststellung und Proto- follierung der Kurse und Preise einfinden, sofort entfernen zu lassen und die zur Erhaltung der Nuhe und Ordnung er- forderlihen Anordnungen zu treffen.

8 31.

Der amtliche Kurszettel für Werthpapiere, Geldsorten und Wechsel, sowie der A Preis-Kurant für Waaren, welcher mit dem nah S 30 aufzunehmenden Protokoll genau übereinstimmen muß, wird sofort nah geschehener Feststellung der im Per gedachten Börsenkurse und Börsenprei)e gedrudt, zur Beglaubigung mit dem Stempel der Korporation der Kau mannschaft von Berlin und demjenigen der betreffenden Abtheilung des Börsen-Vorstandes, sowie mit der Ueberschrift „Börse zu Berlin“ versehen und noch an demselben Nachmittag ausgegeben. Dem amtlichen Kurszettel wird ein nihtamtlicher Theil hinzugefügt, in welchem solhe Werthpapiere Aufnahme H „welche zwar zum Börsenhandel zugelassen sind, bezüglich eren sih aber erst aus der Erfahrung ergeben muß, ob sie geeignet erscheinen, dem amtlichen Theil dauernd einverleibt zu werden.

Ob und in welcher Weise noh außerdem amtliche Bekannt- machungen über fenencite Kurse und Preise von einer Ab- theilung des Börsen-Vorstandes zu erlassen sind, bestimmt diese felbst nah den Bedürfnissen des Verkehrs.

VI. Allgemeine Ordnungsvorschriften.

32.

Die Vörsen-Versammlungen finden tägli, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, von Mittags 12 Uhr bis Nach- mittags 2 Uhr statt. Behufs Erledigung der Arbeiten, welche aus den 3 E olen Geschäften sih ergeben, bleibt die Börse bis 3 Uhr geöffnet.

Sollte die Festsezung einer anderen Börsenzeit im iee esse des Handels nöthig werden, so erfolgt diese durch Beschluß des Börsen-Vorstandes, welher der Genehmigung der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin unterliegt. Dieser Beschluß tritt in Kraft, nachdem er mindestens während acht Boörsen- tagen an der Börse ausgehangen hat und durch dreimalige Jn- sertion in wenigstens vier Berliner Zeitungen bekannt gemacht ift. Bei außerordentlichen Veranlassungen, wie allgemeinen HSestlichkeiten, Wahltagen 2c., ist der Börsen-Vorstand befugt, einzelne Börsen-Versammlungen ausfallen zu lassen.

S O Der Anfang und das Ende einer jeden Börsen-Versammlur wird durch ein Sea ugen kundgemaht. Nach 3 Uhr if

Um Börsenbesucher der Aufenthalt in der Börse mehr ge- attet. it usancemäßig die Zulässigkeit der Kündigungen oder

die Abgabe von Erklärun Bi von der Jnnehaltung einer ge- wissen in die Zeit, der Börsen-:Versammlung fallenden Frift ab-

ngig, so kann l Anordnung einer Abtheilun des nleiten Vorstandes dér Ablauf dieser Krist durch cin verkündet werden.

lockenzeichen

a Zu NCOURIEE werden durch Aushang im Börsenlokal wirkt.

Außer den Bekanntmachungen der Aeltesten der Kauf- mannschaft von Berlin, des f theilungen und der Zulassungsstelle können auf diese Weise auch S ias amtliche und private Bekanntmachungen veröffentlicht werden.

Amtliche Bekanntmachungen werden auf Ersuchen der be- treffenden ie in der Menn Form veröffentlicht. beid A geschehen, wird demnächst von einem Börsenbeamten

escheinigt.

Der Aushang von privaten Bekannimachungen erfolgt nur dann, wenn eine Abtheilung des nee tandes die- selben nach Form und Jnhalt zur Publikation eeignet und dem Zwecke des Börsenverkehrs oder dem Jnteresse des Handels- standes entsprechend findet. g

35. _ Von allen Sißungen des Börsen-Vorstandes und seiner Abtheilungen, der Zulassungsstelle und der Maklerkammer ist dem Staatskommissar E d geben.

___ Vorstehende Börsen-Ordnung tritt am 1. Januar 1897 in Kraft.

_ Vorstehende Börsen-Ordnung wird mit folgenden, von mir auf Grund des 8 4 Abjsaß 2 des Börsengeseßes vom 22. Juni d. J. (Reichs-Gesegblatt S. 157) angeordneten Abänderungen genehmigt :

1) Fn 8 5 ist als e 2 einzuschalten:

„Für die den Handel mit landwirthschaftlichen Mien

ver Mine Angelegenheiten treten zu dem Vorstande

der Produktenbörse als weitere Mitglieder hinzu :

a. 5 Vertreter der Na und der landwirtl- schaftlichen Nebengewerbe, die der Minister für Land- wirthschaft, Domänen und Forsten auf je 3 Fahre ernennt.

, 2 Vertreter der Müllerei oder anderer zu dem Ge- schäftsverkehr an der Börse in Beziehung stehenden Gewerbe, die dex Minister für Handel und Gewcrbe auf je 3 Zahre exnennt.“

2) An Stelle der Nr. 6 in § 6 tritt folgende Be-

stimmung:

„er überwacht die von der Maklerkammer vorzunehmende

Vertheilung der Geschäfte unter die Kursmakler nah

Maßgabe der in der Maklerordnung erlassenen Be-

stimmungen.“ Ç :

3) Jn 8 8 Abs. 2 ist in der ersten Zeile hinter „Jedes“

und vor „Mitglied“ einzuschalten:

„gemäß § 3 gewählte“

4) Jn 8 9 Abs. 1 ist am Schlusse hinzuzufügen:

„Bel Der E für landwirthschaftliche Produkte sind minde}jtens 2 der als Vertreter der Land- wirthschaft, der landwirthschaftlichen Nebengewerbe oder anderer Berufszweige ernannten Mitglieder des Börsen- Vorstandes zur Mitwirkung zu berufen.

Die Leitung der Preisfeltftellung ist immer einem der gemäß § 3 gewählten Mitglieder des Börsen-Vor- standes zu übertragen.

Bei Meinungsverschiedenheiten unter den mitwirken- den Mitgliedern des Börsen-Porstandes entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des die Preisfeststellung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.“

5) Jn § 11 ist hinter „7“ und vor „Mitglieder“ einzu-

\chalten :

„und in Angelegenheiten des Handels mit landwirth-

schaftlichen Produkten, wenn 9.“

6) Absatz 2 im §8 12 fällt fort.

7) Jn §8 15 Abj. 1 fallen die Worte

„und ohne daß gegen den diesbezüglichen Beschluß des-

selben die Beschwerde zuläsfig ist,

und in 8 19 Abs. 22 die Worte

„oder Verleumdung“

fort.

8) Jn §8 19 Abs. 3 Saß 2 ift zwischen die Worte „ist“

und „die“ einzuschieben :

„gegen N evfonëh welche die Ordnung oder den Geschäfts-

verkehr an der Börse gestört haben,“

9) In § 22 Abs. 4 ift am Schlusse hinzuzufügen:

„von denen mindestens 5 niht im Börsenregister für

Werthpapiere cingetragen sind.“

10) Jn S 23 Abs. 1 ist hinter „Börsengeseßes“ und vor

„die Aufgabe“ einzuschalten :

„Und der dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen.“

11) Hinter § 25 ist ein Nate

G „S 25a.

Ein Antrag auf Zulassung solher Werthpapiere zum Börsenhandel, die gemäß § 38 Abs. 2 des Börsengeseßes vom 22. Juni d. F. vom Prospektzwang entbunden find, darf nicht a abgelehnt werden, weil der Antrag- steller nicht zu den Besuchern der Börse gehört oder nicht in Berlin wohnt.“

12) In § 26 ist hinter Abs. 2 aufzunehmen:

„Anträge auf Zulassung von Werthpapieren zum Börsen- Terminhandel sind, soweit sie niht zurückgewiesen werden, mindestens 14 Tage vor der Beschlußfassung durh Aus- hang an der Börse und Veröffentlihung in der Presse bekannt zu machen.

Die Zulassung setzt voraus, daß bereits während eines längeren Zeitraums ein regelmäßiger Handel in dem Werthpapiere stattgefunden hat. Die Prüfung hat sich über diese Ane hinaus auch darauf zu er- strecken, ob dem Jnteresse des Börsenhandels an der Zulafsung andere erheblihe wirthshaftlihe Bedenken entgegenstehen:

or der Zulaffung ift der Vorstand des Unternehmens,

um E Werthpapiere es sih handelt, über den Antrag

zu hören. A

Die ergehenden Beschlüsse find dem Minifter für Handel und Gewerbe einzureichen.

Die erfolgte Zulassung kann wegen Aufhörens eines ecteMen örsen-Termingeschäfts Tridie aus wichtigen anderen Gründen jederzeit von dem Börsen-Vorftande Zonen werden.“ j

13) Jn 8 29 Abs. 3 sind die Worte „durch ihre Ver-

mittlung“ zu streichen.

14) au 29 Abs. 4 tritt an Stelle des ersten Satzes folgende Bestitnmung:

örjen-Vorstandes und seiner Ab- |

„Die Kursmakler find au verpflichtet, dem die Fest- and der Preise leitenden Mitgliede des- Börsen-Vor- standes nah Maßgabe der Maklerordnung Einsicht in ihre Bücher zu ge}tatten und ihm auf Etfordeen gut- ahtlich Auskunft über die festzustellenden Kurse und Preise zu geben.“

15) Hinter L 29 ist Rege einzuschalten:

i a. Jn den zur Veröffentlihung gelangenden amtlichen Preisnoticrungen sind die bei den verschiedenen Getreide-

gattungen (Weizen, Noggen, Gerste u. a. m.) nah Lage :

des Geschäftsverkehrs an der Börse hauptsählih in Betracht kommenden Sorten nah Ursprung (Provenienz), Gattung, Qualitätsgewicht, Beschaffenheit (Farbe, Trocken- ie Geruch) und Erntezeit (alte oder neue Ernte) zu ezeihnen. Die Bestimmung über die hiernach in Betracht kommenden Sorten bleibt dem Minister ris Handel und Gewerbe nach Anhörung des Vorstandes der Produktenbörse vorbehalten Bis zum Erlaß dieser Be- stimmung erfolgt die Notierung nah bestem Ermessen des biVorfsanbea:

/ 8 29h. Für jede einzelne der gemäß n zur Nötierung gelangenden Getreidesorten find außer dem höchsten und niedrigsten Preise, der dafür bezahlt worden ist, soweit möals, die gehandelten Srengen zu notieren. S 29C,

Hat in einzelnen der gemäß der Bestimmung in 8 25a in Betracht kommenden Sorten kein Umsatz 4 ha gefunden, so ist dies in der Kursnotiz zum Ausdruck zu

bringen. ; 29d. :

Insoweit Getreidegeschäfte keine derjenigen Sorten be- treffen, für die eine besondere Notierung des Börsen- preises stattfindet, L ist wenigstens zwischen inländischer und ausländischer Provenienz, soweit möglich, zu unter- scheiden, z. B. „sonstiger N MGer Weizen“.

S 29e.

Die Notierung eines wirklich gen Preises darf nicht aus dem Grunde allein unterlassen werden, weil er der allgemeinen Lage des Geschäftsverkehrs nicht ent- spriht. Es ist aber zulässig, dur einen kurzen Zusaß auf etwaige besondere Verhältnisse hinzuweisen, welche die Abweichung von der S Preislage erklären.

Nur die wirklich gezahlten Pre dürfen notiert werden. Die Notierung eines auf bloßer Schäßung be- ruhenden Preises ist Ns.

16) Jn § 36 ist am Schluß Folgendes hinzuzufügen: „die erste Wahl des Börsen-Vorstandes kann bereits im Dezember 1896 erfolgen ; die Fristbestimmungen des S Abs. 3 und 4 finden auf diese erste Wahl keine

Anwendung.“

Berlin, den 23. Dezember 1896. Der Minister für Handel und Gewerbe. Q S) Brefeld.

Auf Grund des § 2 des Börsengeseßes vom 22. Juni d. J. (Reichs-Geseßblatt S. 157) hat der Minister für Handel und Gewerbe vom 1. Januar 1897 ab den Ober-Verwaltungs- gerihts-Rath Hemptenmacher zum Ersten und den Regie- rungs-Assessor Böttger zum Zweiten Staatskommissar bei der hiesigen Börse beftellt.

Bekanntmachung.

Dem Markscheider Theodor Kampmann aus Gedern, Kreis Hagen, ist von uns heute die Befugniß zur Verrichtung von Mark- L oaurediint für den Umfang des preußishen Staats ertheilt worden.

Klausthak, den 19. Dezember 1896.

Königliches Ober-Bergamt. Achen bach.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußzen. Berlin, 30. Dezember.

Jhre A LEE Tien und Königlichen Majestäten kamen gestern Abend mit den vier älteren Prinzen Söhnen nach Berlin, besuchten die Vorstellung im Königlichen Schau- spielhause und begaben A nah Beendigung derselben in das hiesige Schloß, wo die Prinzen übernachteten. :

Leute Vormittag hörten Seine Majestät der Kaiser von 9 Uhr ab den Vortrag des den Chef des Zivilkabinets ver- tretenden Geheimen Ober - Regierungs - Raths Scheller und empfingen sodann den Chef des FJyngenieur- und Pionier - Korps, General - Jnspekteur der Festungen, General der Jnfanterie von Golz sowie später den Kriegs-Minister, General-Lieutenant von Goßler zum Vortrage. Hierauf ertheilten Seine Majestät dem Königlichen Gesandten in Stuttgart, Dr. von Holleben, Audienz und empfingen nah derselben den R des Evangelischen Ober - Kirchenraths, Wirklichen

eheimen Rath DDr. Barkhausen.

ZJhre Majestät die Kaiserin und Königin statteten mit den Prinzen Söhnen heute früh Jhrer Majestät der Kaiserin Friedrih einen Besuch ab und besichtigten sodann mit den Prinzen die Kunst-Ausstellung von Schulte sowie das Museum für Völkerkunde. Später machten Jhre Majestät der Generalin von Lippe cinen Beileidsbesuch und ertheilten im Schlosse einige Audienzen.

Diejenigen Personen, welhe Jhrer Majestät der Kaiserin und Königin ihre Glückwünsche zum Neu- ahrstage darzubringen vit “ave df werden gebeten , ihre

arten im Laufe des 31. Dezember bei Jhrer Excellenz der Frau Ober-Hofmeisterin Gräfin von Brokdorff im Arens immer unter Portal T1Y des Königlichen Schlosses hierselbst, vom Lustgarten aus links, abzugeben.

llerhöchsten Secrtibailea mit den

E E E + R

2 G L EF

S2 F it] S L L Fp