1915 / 215 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Sep 1915 18:00:01 GMT) scan diff

UBSEAE

S D ag e SECGa c Sar N E I. Ee

T T N S ens

Taro U N T E R S

ist Geld in Fülle vorhanden.

1% Die zweite mehr als das Doppelte. Welcher Erfolg wird der dritten beschieden sein?

In Schäßung der Summen gehen die Meinungen der Sachverständigen auseinander, aber darin stimmen alle über- ein, daß die Vorausseßungen für gutes Gelingen auch diesmal gegeben sind.

1) An verfügbaren Geldern und Kapitalien fehlt es n

Deutschlond lebt niht mehr in der Knappheit früherer Zeiten, 21 Milliarden betragen die Einlagen bei den Spar- fassen, über 15 Milliarden liegen bei Banken und Genossen- schasten. Auch jeßt, nahdem Millionen von Zeichnern zwei- mal schen ihr Erspartes dem Vaterlande dargebracht haben, Freilich, die 13—14 Milliarden der ersten Anleihe spielen zu großem Teile wieder mit. Fast restlos sind sie in Deutschland verblieben. England und Frank- reich zahlen, was sie aus Anleihen erlösen, an Amerika Rußland an Amerika und Japan, Deutschland aber zahlt an tausende und abertausende einheimischer Fabriken, einheimischer Lieferanten und Arbeiter. Die Hände wechseln, aber es find deutsche Hände, die die Milliarden erhalten haben und willig sie den neuen Anleihen dienstbor machen. Ein Kreislauf des Geldes! Und sodann: große Ausgaben fallen fort im Kriege für Ausdehnung der Jndustrie, Neueinrichtungen und dergl. Die sonst hierfür verwendeten Summen suchen nah Anlage. Nicht minder auch Millionenerlöse aus dem Verkauf der Be stände und Läger. Der Ankäuf der Rohstoffe ruht. So fließen auch diese Millionen nur in bescheidenstem Maße dem Auslande zu. j

2) Dank der Fülle des Geldes is der Geldftand überaus leicht. Er is} leichter noch als im Frühjahr und viel leiter als im vorigen Herbste. Die Sparkassen gewähren an Zinsen etwa 315 %. Die Einzahlungen auf die zweite Anleihe haben ste hinter sich und inzwischen beträchtliche Spargelder neu ver- einnahmen können. Die Zinsen für Einlagen bei den Banken sind noch geringer. Für tägliches Geld 114 %! Nur solche Zinsen können die Banken vergüten, denn ihre Kassen sind überfüllt. Die Einleger empfanden dies peinlich, der An- leihe aber kommt es zugute. s 3) Die Käufer dexr früheren Anleihen haben ein gutes Geschäft gemacht. ; Wer vom Deutschen Reiche 5 % erhält und daneben schon im Kriege einen Kursgewinn zu verbuchen hat, darf zufrie- den sein. Seit die bislang über Gebühr beverzugten fremd- ländischen Renten schon hinsichtlich der Zinszahlung böse im Stich gelossen haben, sind die Staatsanleihen wieder in Gunst, wird namentlih die Kriegsanleihe geschäßt, die niht im Stiche läßt und noch dazu hohe Zinsen gewährt. 4) Man weiß es im Volke: der Krieg kostet Geld und doppelt Geld, wenn jeßt doppelt so viele Soldaten im Felde stehen. Man weiß aber auch: diese Vorsorge ver- bürgt uns den Sieg.

Der deutsche Krieger, der bei Tannenberg den schweren Anfang mitgemacht, brennt darauf, jeßi auch bei dem Ent- scheidungskampf mitzutun. So auch das deutsche Volk. Es hat in bangeren Tagen die Kriegskassen gefüllt. Es wird auch jeßt und jetzt erst recht dabei sein, wo die Waffenerfolge unserer Söhne um bescheiden zu sprechen die Zuversicht des Gelingens gefestigt haben.

Zu den Anleihebedingungen: Der 5 prozentige Zinsfuß ist beibehalten.

Er wird auch diesmal starken Anreiz ausüben. Deutsch- lond zahlte im Frieden 4 Prozent. Es hat für die Kriegs- anleihen diesen Saß um 1 Prozent erhöht. Der Versuch Englands, gleich uns mit solcher Erhöhung auszukommen, ist mißglückt. Es mußte zuleßt seinen Friedenssaß um volle 2 Prozent erhöhen: von 214 auf 414.

heater.

Königliche Schauspiele. Sonntag: Opernhaus. 186. Abonnementsvcrstellung. Die Dienst- und Freipläße sind auf- ehoben. Loheugrin. Romantische Oper n drei Akten von Richard Wagner. | Sonntag, MusikalisWe Leitung: Herr Kapellmeister | Weibsteufel. von Strauß. Negie: Herr Oberreaifseur Droescher. Chöre: Herr Professor Nüdel nad Anfang 7 Uhr. Dienstag:

Schauspielhaus. 179. Abonnementsvor- | ftädter. stellung. Die Dienst. und Freipläge sind auf- aehoben. Die Journalisten. Lustspiel in vier Aufzügen von Gustav Freytag. Arf=na 7 Ukr.

Montag: Opernhaus. 187. Abonne- my»ntsyonelluna. Der Evangelimannu. | Sonntag, Musikalisches Schauspiel in 2 Aufzügen, | Geschwister. nach einer von Meißner erzäblten wahren Begebenheit, von Wilhelm Kienzl. Musikalische Leitung: | Räuber. Herr Kapellmeister von Strauß. Regte: M perrenifeur Droeschex.

err Professor Nüdel. Anfang 75 Uhr.

Schausptelhaus. stellung. Minna von Barnhelm oder: Das Soldatenglück. Lustspiel in fünf Aufzügen von Lessing. Negte: Herr Ober- regisseur Patry. Anfang 74 Uhr.

Opernhaus. Dienstag: Die Meifter- | 8 1hr: Extrablätter! finger von Nüruberg. Mittwoch: | qus ernster Se, _— E S Ee et und Gordon.

avalier. Freitag: e aien- | und Willy Bredschneider. königin. Marie, die Tochter des 2 S Negimeunts. Sonnabend: Mignon. | hlätter! Sonntag: Tannhäuser und der Sänuger- [rieg auf Wartburg.

Schauspielhaus. Dienstag: Antigone.

Donnerstag

Medea, Sonnabend: Tell. Sonntag: Doldfische.

Deutsches Theater. (Direktion: Max Meinhardt). Faust, 2, Teil.

Dienstag,

Montag : Neu einstudiert: Dienstag: Faust, A. Teil. Mittwoch und Sonnabend: Judith. Donnerstag: Faust, D. Teil. Freitag: Was ihr wollt. Kammerspiele. Abends 8

Deutsch von Julius Elias. Montag und Sonnabend: Rausch. Donnerstag und Freitag : | Koschat. s

Uhr: Der

Montag, Mittwoch, Donnerstag und Sonnabend: Der Weibsteufel. Die deutschen Klein-

Freitag: Wetterleuhten. Volks8bühne.

(Theater am Bülowplatz.) (Untergrundbahn Schönhauser Tor.) Direktion: Max Reinhardt. Die Mitschuldig e uner Stei e tschuldigen. | Stein unter Steinen. Dr. Leopold Florian | Abends 8 Uhr: Die Räuber. Montag, Dienstag und Freitag: Die

Mittwoch: Zum ersten Male: Der Chöre: | Kaufmann von Sia: L. a 180. Abonnementsvor- Kaufmaun Mig Mora vg E E Seimat.

Montag und folgende Tage: Extra-

Theater in der Königgrüäßer Mittwoch: Die Zwil ingsschwester. Straße. Sonntag, Nachmittags 34 Uhr: Donneréêtag: Goldfische. “E: Die fünf Frankfurter. Abends 8 Uhr: | Am Wörther See. Abends 8-Uhr:

helm Ueber die Kraft, L. Teil. in zwei Akten von Björnstijerne Björn}on. |7 Bildern und etnem Vorsptel. von Oskar Nedbal. Vorher: Am | Die Waise aus Lowood. Abends LUederspiel von Thomas | 8 Ubr: Die Hydra. Lustspiel in 3 Akten yon Karl Ettlinger.

Sonntag, Abends 7 Uhr: | Ueber die Kraft, L. Teil. Montag und folgende Tage: Die | sowie die 680. und 681. Ausgabe

Mittwoch: Königin Chriftiue.

uld en nur 98,80.

Der Auszgabekurs der ersten Anleihe stellte fich auf 97,50 %, der der zweiten auf 98,50 %. Die Kurse beider Anleihen haben inzwischen eine o Wt Erhöhung er- fahren, daß der jeßt fesigesczte Kurs von 99 oder 98,80 als mäßig bezeihnet werden muß. Uebrigens genießt, der Zeichner noch Zinsvorteil. Es werden ihm 5 % Stückzinsen vom Zahlungstage bis zum 1. April 1916, mit welchem Tage der Zinsenlauf der Anleihe beginnt, vorweg vergütet.

Vor dem Jahre 1924 is die 5 prozentige Anleihe

E S i Die neunjährige Laufzeit dürfte für Kursgewinn er- reuliche Aussichten eröffnen. : | Diese l nnberkert bedeutet aber nur, daß das Reich die Anleihe bis 1924 nicht kündigen und also auch M Bt fuß nicht herabseßzen kann. Die Jnhaber der Schuld- verschreibungen können natürli über diese wie über jedes andere Wertpapicr (durch Verkauf, Verpfändung usw.) ver- ügen. ¿ 0B Die Zeichner können die: gezeichneten Beträge vom 30. September ab jederzeit voll bezahlen oder auch die bis zum Januar 1916 geräumig bemessenen Einzahlungstermine innehalten.

Die frühere Bestimmung, wonach Zeichnungen bis 1000 Mark voll bezahlt werden mußten, ist im JInter- esse der kleinen Zeichner fallen gelassen.

Reichsschaßanweisungen gelangen nit zur Veraus-

gabung, für die Reichsanleihe aber ist ein Höchst- betrag der Verausgabung nicht festgelegt.

Es wird hierdurch auch diesmal der Uebelstand ver- mieden, daß Zeichner leer ausgehen oder sih mit geringerer Zuteilung zu begnügen haben. :

Die Zeichnungen können vom 4. Septentber bis zum

22, September, Mittags 1 Uhr, vorgenommen werden. E 7

Die Festseßung einer mehrwöchigen Frist hat sich be- währt. Jedermann hat Zeit, sich Aufklärung zu verschaffen und in Muße seine Zeihnung vorzubereiten. Es empfiehlt sih aber, die Zeichnung nicht bis zum leßten Tage aufzu- \chieben. :

Für Gelegenheit, die Zeihnungen anzubringen, ist wie beim leßten Male in ausgedehntestem Maße esorgt.

Außer sorg Neichsbank, der Königlichen Seehandlung, der Preußischen Centralgenossenschaftskasse, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg stehen alle Banken und Bankiers, alle Sparkassen und Lebensversicherungsgesellschaften, alle Kreditgenossenschaften, alle Postanstalten und in Preußen alle Königlichen Regierungs-Haupt- und Kreiskassen zur Verfügung.

Wer Stücke von 1000 Mark und darüber zeichnet, erhält auf Antrag Zwischenscheine.

Hiermit wird den Wünschen Vieler Rechnung getragen. Technische Schwierigkeiten verbieten es, die Verausgabung von Zwischenscheinen auch auf kleinere Zeichner auszudehnen. Zum Ausgleich sollen aber kleine Zeichner bei Ausgabe der Stücke vorweg befriedigt werden.

Wenn hiernach hinsichtlich der Anleihebegebung im wesentlichen alles beim alten bleibt, so besteht die sichere Hoffnung, daß auch hinsichtlich der Freudigkeit und Begeiste- rung, mit der ganz Deutschland sich den früheren Anleihen zuwandte, alles beim alten bleiben wird.

Wer für das Wohl des Vaterlandes sorgt, sorgt für die eigene Zukunft. Jn allen Fällen dect sich der Dienst am Vater- land mit eigenem Vorteil. Hier aber macht er sich daneben noch durch hohe Zinsen ganz unmittelbar bezahlt. Darum:

Wer zeichnen kaun, der zeichne! Große und Kleine! Und jeder so viel als möglich!

Die wirtschaftliche Kraft unseres Volkes deß sollen die Feinde inne werden hält Siand wie die Kraft unserer

7. September aus dem Großen

Judith.

bergerstr. 70/71, gegenüber dem Zoologis(en | lottenburg, Garten). Datterich. Abends 8 Uhr: Salomo. Ernst Hardt.

Frau. von

Sonnabend: König Salomo, M S L Diens2tag

Sonntag, Abends

Lessingtheater. spiel in 4 Akten von Hermann Suder-

mann. Montag und Freitag: Veer Gunt. Die | Dienstag, Mittwoch und Sonnabend :

Donnerstag: Baumeister Solnefß.

theater.) Schauspiel in vier Akten von | Leipziger.

Hermann Sudermann.

Charlottenburg. Sonntag, Nach-

Förster.

Montag: Rosmersholm. Taufstein.

Theater des Westens. (Station: Zoolog!sher Garten. Kantstraße 12.) onntag, Nachmittags 4 Uhr: Audersen.

Schauspiel | Audersen.

Wörther See.

Montag und folgende Tage: Anderser. Vorher: Am Wörthex See.

Hydra.

Deutsches Künstlertheater. (Nürn-| Deutsches Opernhaus. Bismarck - Straße 34—37. | Sonntag, Sonntag, Nahmittags 3 Uhr : | Direktion: Georg Hartmann.) Sonntag, | Graf von Luxemburg. Abends 87 Uhr : König | Nahmittags3 Uhr: Die verkaufte Braut.

Ein Drama in drei Akten von |— Abends 8 Uhr: T i Komische Operette mit Tanz in drei Akten | Haller und Willi Wolff.

Montag und Freitag: Seine einzige | von Meilhac und Halövy. C. Haffner und Richard Genée.

Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und | Musik von Johann Strauß. Monta: Hoffmanns Erzählungen.

Fledermaus. Mittwoch: Haus Seiling. (Gastspiel | S{Wönfeld.) Sonntag, Nahmittags 3 Uhr:

: Stei Se | des Kammersängers Friedr. Plaschke.) 7&4 Uhr: Stein unter Steinen. Schau Freitag: Tan Tee inin

Sonnabend: Lohengrin.

Komische Oper. (An der Weiden- dammer Brücke.) Sonntag, Nachmittags Paar Schuhe.

33 Uhr: Gold gab ich für Eisen. Nbends 8 Uhr: Jung mufz mau sein. C N C R R E S E S P A B t S N Ee

Schillertheater. O0. (Wallner -| Operette in dret Akten von Leo Leipziger Sonntag, Abeads 8 Uhr: | und Erich Urban. Musik von Gilbert.

Montag und folgende Tage:

Montag: Der Raub der Sabine- | muß mau seiu.

Berliner: Theater. Sonntag, Nac- | rinuen.

mittags 3 Uhr : Wie einft im Mai. Abends Heitere Bilder | mittags 3 Uhr: Das Glück im Winkel.

ett von Bernauer-Schanzer | Abends 8 Ubr: Alt-Heidelberg. Schau- ; s Musik von Walter Kollo | spiel in fünf Akten vou Wilhelm Meyer- | Pg Wiebe r: Deexschaft, in drei Akten von Eugen Burg und Louis

Lustspielhaus. (Friedrichstraße 236.)

Montag und folgende Tage: schaftlicher Diener gesucht .

Trianontheater. (Georgenstr., nahe

Phantastisbes Tanzspiel in | Bahnhof Friedrichstr) Sonntag, Nat- | Dryx der Norddeutschen Buebdruckerei und

“Seine Majesilät der Kaiser hat, wie ,W. T. B."

„Aus den den Ihrer Majefiät der Kaiserin und Königin, Meiner Gemahlin, habe Jh die Huldigungsschrist der deutschen rauen mit den Listen der einzelnen Beiträge zu der Kaiser

ilhelm - Spende deutsher Frauen empfangen. Diese von ‘Millionen deutsher Frauen in Palast und Hütte gesammelte Spende nehme Ih als eine Mir erwiesene besondere Freund- lihfeit und als Ausdruck treuer Anbänglihkeit mit Freuden an. In der ernsten Prüfungszeit, die Gott der Herr uns gesandt hat, tritt auf dem dunkeln Hintergrunde tiefshmerzliher Erfah. r"ngen neben der von unseren Feinden nit geahnten kraftvollen inmütigkeit des deutschen Volkes und der todesmutigen Tapferkeit der zum Waffendienst berufenen Männer die hochherzige vater- ländishe Gesinnung der Frauen leuchtend hervor. Durch werk- tätige Fürsorge für die kämpfenden und die verwundeten Krieger, durch hilfreihen Beistand mit 9îat und Tat für die in der Heimat zurückgebliebenen Familien der Kämpfenden und der Gefallenen, durch unermüdlihes Schaffen in Haus und Hof, Wirtschaft und Beruf der im Felde abwesenden Männer wie durch ergebungsvolles Darbringen s{chwerster Herzens- opfer an teuren Familienmitgliedern hat die deutscke Frau in diesem Völkerkriege ein rühmliches Beispiel von Tatkraft, Nächsten- liebe und ftillem Heldentum gegeben. Das Vaterland ist stolz auf seine Frauen und vertraut auch für die Zukun't auf ibre trêue Mitarbeit an der s{chweren Aufgabe, die dur den Krieg entstehenden Nôte zu lindern und zu beseitigen. Ih werde die Mir zur Ver- fügung gestellte reihe Spende im Stune der freundlichen Gebe- rinnen für die in threr Gesundheit und Erwerbsfähbigkeit geshä- digten Krieger und die Hinterbliebenen der für das Vaterland ge- fallenen Helden verwenden. Allen aber, welche an dem bochberzigen Gedanken und setner glänzenden Auéführung beteiligt find, \prehe Jch Metnen wärmsten Dank aus. Wilhelm.“ Wie seinerzeit mitgeteilt worden ist, betrug die Kaiser Wiihelm- Spende deutsher Frauen 4 300 000 4. Nachträge wetden von der Depositenkasse R der Darmstädter Bank in Berltn-Zehlendorf bis zum 1. Oktober entgegengenommen.

Mannigfaltige®. Berlit, 11. Septémber 1915.

Zur Wiedereröffnung des Zirkus Busch, „ie am Sonn- abend, den 18. September, Abends 8 Uhr, statifindet, teilt vie Di- rektion folgendes mit: Widriae Verhältnisse persönlicher 1nd sachlicher Natur ließen nach langen Ueberleavngen bei dem Kommissionsrat Busch den Plan reifen, am 31. März 1914 sein Unternehmen zu {hließen. Das Personal wurde entlassen, das Inventar verkauft. Bald darauf brach der Krieg herein. Im verliassenen Zi1kuégebäude versuhten auswärtige Unternehmer mit gerivgem Erfolge thr Glück. Schon während der lehtjährigen Spielzeit kamen an ten Kommissionsgzat Busch von Artisten oller Fächer zahlreiche Zuschriften ; alle gipfeltien in der Bitte, den Zirkus wieder zu eröffnen, deutshe Artisten und deutsche Kräfte würden sier die Leistungen der Ausländer erreichen, aber es fehle an einem Ort, um sie zu entfalten. Nah manchen Bedenken entshioß |ch der Kom- missionsrat Busch nunmehr dazu, haupt\ählich aus dem Gedanken beraus, den deutshen Artisten Geleaenheit zu geben, ideelle und materielle Erfolge zu erringen, im 14. Kriegsmonat seinen Zirkus

wieder zu eröffnen.

Dortmund, 11. September. (W. T. B.) Auf der Zeche „Bruchstraße“ im benachbarten Langendreer ereignete sh beute morgen in aller Frühe eine Schlagwettererplosion. Acht Bergleute sind bereits als Leichen geborgen, neun wurden \{chwer verbrannt ins Krankenhaus gebracht; mehrere Bergleute befinden fh ncch in der Grube.

Paris, 10. September. (W. T. B.) Gestern vormittag brach in der Oel- und Fettfabrik Hamel in Patin ein Brand aus, der schnell großen Umfang annahm. Durch die dichte: Rauch- wolken wurden Patin und der Nordteil von Paris verdunkelt Erst in den späten Abendstunden konnte der Brand bewälttgt werden. Der Schaden ist sehr aroß. Die Ursache der Brandentstehung ist unbe- kannt. Mehrere Feuerwehrkleute erlitten Brandwunden.

(Fortseßung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

r Ed

Theater am Nollendorfpla#.

(Char- Nachmittags 35 Uhr: Der Jnmer feste druf! Vaterländishes Die Fledermaus. | Bolksstück in vier Bildern von Hermann

Musik von Bearbeitet | Walter Kollo. Montag und folgende Tage: Jummer feste druff!

p D stag: Di é E Fholigthegter, (Direktion: Kren und

Heimat. Abends 8 Uhr: Drei Paar Schuhe. Lebensbild mit Gesang in vier Bildern, frei nach Karl Görliß von Jean Kren. Gesangstexte von Alfred Schönfeld. Musik von Gilbert.

Montag und folgende Tage: Drei

Gesangstexte von Lo] Familiennachrichten. Jung | Verlobt: Frl. Lis Kurzbah mit Hrn. Leutnant Hans Juppe (Schweidnitz). Gestorben: Hr. Geheimer Neaierungs- und Provinzialshulrat, Professor Dr. Hermann Holfeld (Breslau). Fr. Josephine von Aspe, geb. Hollender

(Breslau).

Herr- Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg.

Verlag der Expedition (J. V.: Mengering) in Berlin.

Zu kleinen Preisen : Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32. Vier Beilagen

der Deutscheu Verlustlisten.

Hauptquartier an den Arbeitsauss{uß der „Kaiser Wilhelm-Spende deutsher Frauen“ fol. genden Dankerl gerichtet :

zum Deutschen Reichsa

M 215.

Die amtliche Begründung

der Bundesratsverorduung zur Entlaftung der Gerichte, vom 9. September 1915.

Die zunehwenden Einberufungen zum Heeresdienst bringen es mit \sich, daß Richter, Staatsanwölte, Gerichteshreiber und aéte Gecltsbeamte sowie Nechttanwälte in wahsender Zabl ibrer Tätig- feit im Bereich der Rechtspflege entzoaen werden. Zahlreiche An- gehörige dieser Berufsstände befinden \ih bereits beî den Fahnen. Bei längerer Dauer des Krieges muß mit weiteren Einberufungen und infolgedessen mit einer fortshreitenten Verringerung der für die Erledigung der gerichtlihen Geschäfte verfügbaren Kräfte gerechnet werden.

Nun kat der Krieg zwar, wle das auch die Hauptübersi@t der Geschäfte bei den preußishen und waldeckischen Amibgeriditea f das Sahr 1914 (Justiz-Ministertal-Blatt für die preußishe Gese gebung und Nechtspflege, 77. Jahrgang S. 139 ff.) bestätigt, für die Gerichte eine niht unerhebliche Verminderung der Ges{äftslast zur Folge gehabt. Diese ist aber nicht beträdtlih genug, um den zunehmenden Mangel an Arbeitekräften au8zugleihen. Dem Pfli{chtbewußtsein der Gerichtsbeamten, die sich erheblihen Mehrleistungen bereitwillig unterzogen, ist es zu danken, daß bisher die Rechtspflege stch ohne wesene Störungen und Verzögerungeu abwideln konnte. Dabet war die stärkere diensilihe- Belastung für die an der Recht? pflege be- teiligten Beamten um fo fühlbarer, als fie sih vielfah völlig neuen, erst infolge des Krieges auftretenden Nechtsfragen und namentlich der großen Zahl ‘von Bundesratsverordnungen gegenübergestellt saben, die auf Grund des Crmäcbtigungsgesetzes sür die verschiedensten Gebiete des Wirischafts- und Nichislebens zur Abhilfe von Schädigungen erlafsen werden mußten.

Die Verhältnisse haben sid, wie die Erfahrungen der Königlich preußishen Justizverwaltung beweisen, nunmehr aber derart gestaltet, daß zu befürchzen ist, es werde bei längerer Dauer des Krieges nicht méhr mögli feir, eine zuverläisige vnd {nelle Recb!spflege mit den veriüögbar gebliebenen Kräften zu gewährleisten. Mit den gleichen Echwierigkeiten dü1fte überall in ten Bundesstaaten zu renen fein, wo die Zahl der durch Einzeltichter versehenen Amtsgerichte und die Zahl der kleinen Landgerichte, wie in Preußen, verhältnit mäßig groß ist. Denn eine Verminderung der Ge}c{äftslast ermöglicht in folhen Bundesftaaten natürli niht eine Verminderung der Zahl der zur Erledigung der Gescäjte erforderlihen Beamten in gleihem Umfang wie in Bundesstaaten, wo die größeren und mehrfach beseßten Gerichte überwiegen.

Es erscheint deshalb geboten, geeignete Ano:t nungen zu treffen, um eine möglichste Entlastuna der Gerichte herbeizuführen. In dkeser Beztehung kommen zunächst Verwaltung8anocdnungen in Frage, dur wele die den Gerihtsbebörden zugewiesenen Geschäste der Justiz- verwaltung auf das unbedingt erforderlihe Maß besckränkt werden. Im Bereiche mehrerer Justizverwaltungen, insbesondere in Preußen, sind bereits Verfügungen ergangen, die auf eine Erleichterung und Vereinfahung des Gesäftsverkeh1s binzielen. Dur Verwaltungs- anordnungen' allein kann aber eine Entlastung der Gerichte nit in dem erforderlihen Maße erreiht werden, vielmehr müssen daneben Einschränkungen hinsihtlih der den Gerichten geseßlih zugewiesenen Aufgaben in die Wege geleitet werden.

Für Maßnahmen dieser Art ersheirt der im § 3 des Ermächti- qungsgeseßes vorgesehene Weg des Erlasses einer Bundesrats- verordnung gangbar und gewiesen. Jede auch nur geringfügige Störung oder Verzögerung der Nechtspflege müßte notwendig nach- teilige Nückwirkungen aut das Wüirtschaftsleben autüben. Gerade in einex peit, wo die heimische Volkswirtshaft fortdauernd vor neue Aufgaben ° gestellt wird, besteht ein dringendes Interesse daran, daß die Neck pflege pünktlih und ficher arbeitet, damit die unausbleib- lihen V #wickelungen möglichst {nell dur richterliche Entscheidung gere werden. Anordnungen, welche die Gefahr einer Störung oder

erzögerung der Rechtspflege beseitigen sollen, stellen sich sonach als Maßnahmen dar, die mittelbar zur Verhütung wirts{haftliher Schädigungen notwendig siad.

Der Entwurf einer Bundesratsverordnung zur Entlastung der Gerichte sieht Erleichterungen und Vereinfahungen nur hinsichtlich der bürgerlihen Nechtspfleze vor. Das Gebiet ter eigentlihen Siraf- rechtépflege soll, abgesehen von etner das Privatklageverfahren betreffen- den Kostenbestimmung, unberübrt bleiben. Hier ist eine gewisse Ver- einfabunga des Verfahrens bereits dur die Verordnung über Zulaffung don Strafbefehlen bei Vergehen aegen Vorschriften über wirt\chaftliche Maßnahmen vom 4. Juni 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 325) herbei- geführt worden.

Die Vorschläge des Entwurfs bewegen sh im wesentlichen in der gleihen Richtung wie die Wünsche, die seit langem für eine Neu- gestaltung des bürgerlihen Verfahrens erhoben worden sind und unter den Einwirkungen der Kriegszeit neuerdings von verschiedenen Seiten immer dringender geltend gemaht werden. Es handelt sich dabei um die Einführung eines notwendigen Mahnverfahrens, um die tunlihste Förderung eines friedlichen Ausgleihs zwischen den Parteien und um den Aus\ch{luß der Berufung bei geringfügigem Werte des Beschwerde- gegenftandes. Darüber hinaus sieht der Entwurf einige weitere Er- leihierungen vor, welhe nebensächlihece Punkte betreffen.

Notwendiges Mahnverfahren.

_ Der Entwurf erachtet es nicht für ratsam, das Mahnvéerfahren in der Weise auszugestalten, daß Ansprüche, die nah §8 688 ff. der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren verfolgt werden können, ohne Rücksicht auf den Betrag zunächst in diesem Verfahren geltend gemacht werden müssen. Denn eine solhe Regelung würde zwar gesetze3- technisch einfach erscheinen, in ihren Folgen aber tiefer in die Ord- nung der Rechtspflege eingreifen als zur Entlastung der Gerichte nots- wendig i. Vor allem würde ein Zwang zur vorgängigen Beschreitung des ahnverfahrens, wie solches in der geltenden Zivilvrozeßordnung geregelt it, dazu führen, daß ein großer Teil der Rechtsstrettigkeiten, die jegt mit Nücksfiht auf den Wert des Streitgegenstandes bei dem Landgericht anhängig gemaht und dort dur Rechtsanwälte vor- bereitet und verhandelt werden müssen, einem Verfahren zugewtesen würde, in dem ein Anwaltszwang nicht besteht. Die sich hieraus ergebenden Bedenken ‘fallen um so mehr ins Gewicht, als bei land- geriBtlighen Ansprüch:n neben der zu erwartenden weitgehenden Aus- haltung der Rehtsanwaltschaft, wegen der notwendigen Verweisung des Nechtsstreits vom Amtsgeriht an das Landgericht 697 der R eGebocdanng), eine nicht unbeträchtliße Verzögerung der streitigen Sachen eintreten würde.

Der Entwurf seht deshalb einen unmittelbaren Zwang zur vor- gngigen. Beschreitung des Mabnverfahrens nur füc die zur Zu- tándigkeit der Amtsgerichte gehörenden Ansprüche vor 13) und ührt für die zur Zustänoigkett der inder aehörenden Sachen E 3 Mi besonderes landgerihtliche8 Mahnverfahren etn

Mahnverfahren vor den Landgerichten (88 1 bis 12)

Die Regelung, die der Entwurf für das landgerihtlißhe Mahn- perfahren borsieht, ist den Vorsch.iften- der Zivilprozeßordnung über E amtszerihtlich2 Mahnverfabren (§§ 688 ff.) nachgebildet. Das andgerihtlihe Mahnverfahren ist nah den Vorschlägen des Entwurfs, aber nit wie das amtsgerihtlihe Mahaverfahren als ein dem ordentlichen Verfahren gewissermaßen vorgelagertes besonderes Ver-

L E 1 A E E E E E

nzeiger and Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 11. September

fahren anzusehen, der Entwurf beschränkt si vielmehr auf gewisse Aenderungen für das ordentliche landgerihtlihe Verfahren. Das Wesen der Neuerungen ift darin zu erblicken, daß die Nechtsitreitigkeiten, auf die der Beklagte sih nicht einläßt, also die sogenannten Versäumnis- sahen, ohne mündlide Verhandlung erledigt werden. Dies geschieht in der Weise, daß die Klageschrift von dem Vorsißenden stait mit der Terminsbestimmung mit dem Zahlungsbefehl versehen wird und dem- nächst die im Zahlungsbefehl angedrohten Versäumnisfolgen wie im geltenden Mahnverfahren vom Gerichtsschreiber ausgesprochen werden, wenn nit der Beklagte den Rechtsstreit innerhalb der bestimmten

rist durch Widerspruch aufnimmt. Mit Rüdcksicht auf den im Ver- ahren vor den Landgerichten besiehenden Anwaltszwang ist -zu er- warten, daß künftig vor diesen Gerichten die Versäumnissacen bis auf einen kleinen Rest in dem neuen \{riftliGen Verfahren erledigt und damit die Gerichte und Nechtsanwälte in erheblihem Umfang ms M

m, einzelnen ist zu den Vorschriften der 88 1 bis 12 no folgendes zu bemerken: Ms 28 s Zu §1

Das landgerichtliße Mahnverfahren greift Platz, wenn bet einem Landgericht eine Klage angebracht wird, die ledtglih auf einen im Pèahnverfahren verfolgbaren Anspru gerichtet ist. Ein besonderer Antrag ift nit erforderlih. Vielmehr erläßt der Vorsitzende den be- , dingten Zahlungsbefehl in allen Fällen, in denen die Vorausfetzungen des § 688 der Zivilprozeßordnung vorliegen, wobei es gleihgültig ift, ob der Kläger um den Grlaß eines Zahlungsbefehls oder um die als- baldige Anberaumung eines Verhandlungstermins gebeten hat. Eine Ausnahme tritt nur ein, wenn der Kläger, etwa durch Vorlegung des Briefwechsels, glaubhaft macht 294 der Zivilprozeßordnung), der Beklagte werde den Anspru besiretten und si auf die Klage ein- lassen. In diesen Fällen, wo es voraus\sihilich doch. zur streitigen Verhandlung kommt, würde der vorgängige Erlaß eines Zähliungs- befehls [Iediglich zu unnötigen Weiterungen führen.

Die Vorschrift, daß der Zahlungsbefehl binnen vierundzwanzig Stunden zu erteilen ist, entspricht dec im § 216 Abs. 2 der Zivil- Tung für die Terminsanberaumung vorgesehenen Regelung.

ür ein besonderes Kostenfeß!sezungsverfahren ist ebenfowentg Raum wie im amtsgerichtlißen Mahnverfahren. Es bedarf daher der Angabe der zu erstattenden Kosten (Abs. 2), damit se in den Zahlungébefehl aufgenommen werden können. Âuh die Kosten der demnächstigen Zustellung des Zahlungsbefebls find mit zu berüdck- sichtigen, hingegen werden die besonderen Kosten des Bollstreckungs- befehis erst in diesem festgeseßt. Zu 8 2 __ Die Vorschrift ist dem § 691 der Zivilprozeßordnung nachge- bildet. Der Vorsißende soil, wenn er das nei Sie M aknver- fahren- für an sih zulässig und geboten erachtet 1), zunächt prüten, ob die Klageschrift den nach § 253 Abs. 2 der Zioilprozeßordnung erforderliGen Inhalt hat und ob sich niht aus ihrem Inhalt ergibt, daß die Klage oder der Kostenanspruh 1 Abi. 2) ganz oder teil- weise nit egründet ist. Um dem Kiäger Gelegenheit zu geben, etwaigen Mängeln abzuhelfen und unterlassene Angaben ' nahzuholen, soll der Votsißende, ehe er den Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und damit den Weg zur streitigen Verhandlung öffnet, zunächst den Kläger hören und erst, wenn die Anstände nicht beseitigt werden, zur Terminsbestimmung \@reiten. Dte Prüfung hat ßch auf alle von Amts wegen zu berüdsihtigenden Umftände, tnsbesondere auf die Parteifähigkeit, Prozeßifähigkeit, BertretungsmaWht eines geseßlihen Vertreters 56) und auf die Zuständigkeit im Falle eines aus|ch{licß- lien Gerihtsstandes 24 der Zivilprozeßördnung), zu erstrecken.

Zu §3

Die Vorschrift entsprit dem § 692 der Zivilprozeßordnung, nur ist abweihend von dem amtsgerihtlichen Mabnverfahren der Wider- \spruchsfrist der Charakter einer rihterlihen Frist beigelegt. Sie ift vom Vorsißenden im agc andi ters festzuseßen und den Vorschriften über die Einlafsungsfrist ent\prehend (§8 262, 226, 604 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) zu bemessen. Dem Beklagten, der sich darüber \hlüssig mahen muß, ob er si auf die Klage einlassen will, soil damit eine den jeweils gegebenen Verhältnissen angemessene Frist ge- sichert werden. Der Zahlungsbefehl wird auf die Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesezt. Dies Verfahren war bisher schon bei Versäumntis- und Anerkenntnisurteilen zulässig 313 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) und hat si hier gut bewährt.

Etner ausdrüdlihen Vorschrift darüber, daß der Widerspru nur durch einen bet dem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann, bedarf es nit. Daß der Beklagte sich, wenn er Widerspcuch erheben will, durch einen bei dem Prozeßgerihte zugelassenen Nechts- anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß, ergibt si bereits aus der allgemeinen Vorschrift des § 78 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit der im § 5 getroffenen Vorschrift, wonach der Widerspru durch Einreihung eines Scþriftsazes zu erheben ist. Da- gegen ift zur Vermeidung von Irrtümerna eine Vorschrift zweckmäßig wona in dem Zahlungsbefehle besonders darauf hinzuweijen ist, da der Widerspruch dem Antwaltszwang unterliegt.

Zu § 4

Die Vorschrift entspriht der Auffassung des Entwurfs, daß im landgerihtliben Verfahren die Klageschrift und ihre Zustellung durch die vorgeschlagenen Aenderungen ihrer rechtlichen Bedeutung nicht ent- kleidet werden sollen. Der § 4 bringt demgemäß zum Ausdruck, daß die Zustellung der mit dem Zahlungsbefehle versehenen Klage auf Betreiben des Klägers zu erfolgen hat 261 Abs. 3 der Zivilprozeß- ordnung). Die Zustellung hat die Wirkungen, die mit der Zustellung einer mit der Terminsbestimmung versehenen Klage verbunden sind, in8befondere begründet sie die NRechtshängigkeit der Streitsache (§8 263 ff. der Zivilprozeßordnung). L

Zu S8 5, 6 )

Die Vorschriften sind den N 694, 695 der Zivilprozeßordnung nadgebildet. Doch ist für den Widerspruch die Scbristform vorge- schrieben ; eine Erklärung des Wider}pruchs zu Protokoll des Gerichts- \chreibers ift nit zugelassen.

_Eine Benachrichtigung des Klägers von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche braucht niht vorgesehen zu werden, weil in diejem Falle nah § 7 dite Parteien zu dem von Amts wegen zu bestimmenden Verhandlungstermine von Amts wegen geladen werden.

Für den Fall, daß der vom Beklagten eingereihte Schriftsaßtz der poeR O vorgeshrtebenen Form ermangelt, war eine besondere Vor- rift nit aufzunchmen. Der mit solchem Mangel behaftete Schrift- saß ist niht als Widerspru zu behandeln, einer ZurüEweisung be- darf es ebensowenig, wie in dem Falle, wo ein formgerecht erhobener Widerspruch nicht rechtzeitig erhoben ist 5 Abs. 3).

Za § 7

Da dke Klage durch Zustellung der mit d?m Zahblungsbefehle versehenen Klage}chrift erboben _ift (S 4), bedarf es der im § 696 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung für das amtsgerihtlihe Mahnverfahren geteettanen Unterstellung niht. Die Ausschaltung des Parteibetriebs ei der Terminsbestimmung und Ladung dient der Vereinfahung und Beschleunigung, des- Verfahrens.

Zu88 Hinsichtlih der Erteilung des Vollstreckungsbefehls \ckließt fh der Entwurf eng an die für das Mahnverfabren geltenden Vorschriften 699 der Zivilprozeßordnung) an. Die Zustellung des Zahlungs-

1915.

befeßls hat der Kläger nahzuwetsen. Der VollsireZung8befehl wird vom Gerihts\{hreiber auf die mit dem Zahluncsbefehle versehene Klage oder ein damit zu verbindendes Blatt 313 Abs. 3 Saß 6 der Zivilprozeßordnung) gesezt. Für die Zustellung des Vollstreckungs- befehls hat der Kläger zu forgen.

Zu S 9 Die Vorschrift entspriht der dem § 700 der Zivilprozeßordnung zugrunde liegenden Auffassung, doch bestimmen sich, dem Standpunkt des Entwurfs entsprehend, Form, Frist und Wirkung des Einspruchs nah §§ 339 ff. der Zivilprozeßordnung.

Zu § 10

Die Zulassung eines Rechtésmittels gegen Entscheidungen des Vorsigenden erscheint nit erforderlih. Der Beklagte ift bur die Möglichkeit des Widerfpruchs gegen den Zahlungsbejebl hinreichend geshügt. -Wird der Zahlungsbetehl nah § 2 nicht erlassen, fo wird über den in der Klage - geltend gemachten Anspruch wündlih ver- bandelt und - vom Landgericht entschieden. Sierdu1ch und dur die Zulofsung der fofortigen Beshwerde gegen die Versagung des Voll- \treckungsbefeßls 8 Abs. 2) sind auch die Interessen des Klägers hinreihend gewahrt.

Zu § 11

Der § 11 enthält einige besondere Vorschristen für die An- wendung der S8 1 bis 10 auf den Urkunden- und Wechfelprozeß (88S 592 ff. der I x 5

Zunächst muß Vorsorge getroffen werden, daß die Abschriften der Urkunden s{chon der Klage beigefügt und mit ihr zugestellt werden, damit der Beklagte sie vor Ablauf der Widerspruchéfrist prüfen kann. Der Statthastigkeit der gewählten Prozeßari kommt für den Kall, daß fh die Sache im Mahnverfahren c:ledigt, eine wesentlide Be- deutung niht zu. Ste soll daher bei Erlaß des Zahlungsbefehls und des Vollstreckungsbefehls einer Prüfung nicht bedürfen. Dem- gemäß brauhen auch die Urkunden dem Gerichte niht in Urschrift vorgelegt zu werden, Die Erwägungen, die füc die Aufnahme des S 599 in die Zivilprozeßordnung maßgebend waren, führen dazu, dem Beklagten auh in diesem Verfahren die Möglichkeit zu s den Wider)pruch auf den Antraa zu beschränken, ihm die Aus- ührung feiner Rechte vorzubehalten 599 der Zivilprozeßordnung). Wird der Antrag gesteUt, so is der Wollstreckungsbefehl unter dem Vorbehalte zu erlassen ; der Nechtsstreit bleibt gemäß § 600 der Zivil- prozeßordnung im ordentlihen Verfahren anhängig. Als Ladungéfrist genügt eine folche von 24 Stunden, da nicht die Partei selbst, sondern der von thr bestellte, bet dem Gerichte zugelassene, in der Regel also am Siye des Prozeßgerihts wohnhafte Rechtsanwalt zu laden ist (S 176 der Ziviiprozeßordnung).

i Zu § 12

Hinsichtlilß der gerihtlihen Gebühren und Auslagen foll die Gntscheibung über ten Anirag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls 38) als Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Ver'äumnis- urteils gelten. Es wird also gemäß § 18 Nr. 3 des Gerichtskosten- geseßzes die volle Gebühr 8 des Gerihtekostengesezes), im Ur- kunden- oder Wechselprozcsse sech8 Zehntel der vollen Gebühr (§8 25 des (Berichtsfostengeseges) als Catscheidungsgebühr erhoben. Für den Grloß des Zahblungsbefehls soll hingegen nicht die Entscheidungs- Arg des § 18 Ne. 3 des Gerichtskostengeseßzes, sondern gemäß S 12 Abs. 1 Say 1 des Entwurfs eine hesondere Gebühr erhoben werden, die im ordentlichen Verfahren, wie auch im Urkunden- und Wechseip:ozeß gleimäßig auf zwei Zehntel bemessen ist und auf spätere Gebühren des Rechtsstreits angerechnet werden soll.

Dem Rechtsanwalt steht zunächst gemäß § 13 Nr. 1 der Ge- bübrenordrung für Rechtsanwälte die volle Gebühr (8 9 der Gebühren- ordnung) im Urkunden- oder Wechselprozeß fsech8s Zehntel der vollen Gebühr 19 der Gebührenordnung) als Prozeßgebühr zu. Ferner foll er für den Antrag auf Erlaß des Volistreckungsbefehls (S 3) die gleihen Gebühren, wie für einen in niht kontradiftorischer Bechandlung gestellten Antrag auf Grklaß des Versäumnisurteils er- halten, also fünf Zehntel im Urkunden- oder Wechselprozeß drei E, der vollen Gebühr 16, § 19 Sah 2 der Gebühren- ordnung).

Da das in den §8 1 bis 11 geordnete Verfahren kein von dem im Falle des Widerspruhs nachfolgenden Verfahren, unabhängiges und selbsländiges Verfahren, sondern einen Teil des dur die Zustellung der Klage nebst Zahlungsbefehl anhängig gewordenen Rechtsstretts bildet (vgl. oben S. 10), so bedarf es einer dem § 698 der Zivil- prozeßordnung entsprehenden Vorschrift, wonach die Kosten des Mahaverfahrens im Falle der rechtzeitigen Erhebung des Wider- \pruhs als ein Teil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits anzu- zusehen find, nicht.

Mahnverfahren vor den Amtsgerichten (8 13 bis 17)

Die Aufnahme einer Vorschrift, die den Kläger - zwingt, in den Fällen, in denen das Mahnverfahren im Sinne der 88 688 ff. der

;Bioilprozeßordnung zulässig ist, die Geltendmachung seines Anfpruh3 bei

zunächst auf diefem Wege zu versuchen, unterllegt Ansprüchen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, niht den Bedenken, dte einer solhen Regelung bei den in den Bereih der laadgerihiliden Zuständigkeit fallenden Ansprüchen entgegenstehen würden.

Der Entwurf führt deshalb für die zur Zuständigkeit der Amts- gerihte gehörtgen Sachen - ein recht8notwendiges Mahnverfahren etn und sieht in den 15, 16 ein besonderes Urkunden- und Wechsel- Mahnverfahren vor. Dieses Verfahren unterscheidet A von dem ordentlihen Mahnverfahren darin, daß die Klage im Falle reht- zeitigen Widerspruchs als im Uckunden- oder Wecselprozeß erhoben anzusehen ist. Es steht zu erwarten, daß auf dem Wege des Urkunden- und Wethsel-Mahnverfahrens künftig ein großer Teil der unstreitig bletbenden Sachen dieser Verfahrensart ohne mündlihe Verhandlung erledigt werden kann, was eine beträhtlihe Verminderung der Ge- \häftslast bedeuten würde Die Einschränkung des gewöhnlihen Ver- fahrens, welche die Einführung des notwendigen Mahnverfahrens zur Folge haben wird, läßt es als angezeigt ersheinen, die den Nechts- anwälten im Mahnverfahren zukommenden Grbühren neu zu

regeln (§-17).

: Im einzelnen ist zu den §8 13 bis 17 zu bemerken : Zu 8 13, 14

Im Verfahren vor den Amtsgerichten soll den Parteien dur die Einführung eines notwendigen Mahnverfahrens weder die "Möglichkeit genommen werden, an den ordentligen Gerihtstagen zur Verhandlung des Rechtsstreits an Gerichtsfielle zu ersheinen 500 der Zivil- prozeßordnung), noch foll dadurch das Sühneverfahren nah S 510c der Zivilprozeßordnung eingeschränkt werden. Es er- \heint angebracht, dies besonders hervorzuheben. Von dem vorgängigen Mahnbverfahren kann der Gläubiger entsprechend der Vocschrift im § 1 absehen, wenn er glaubha!t macht, der Beklagte werde den Anspruch bestreiten und sih auf die Klage einlassen. in den Fällen, in denen von vornherein mit der Erhebung des Wider- \pruchs gerechnet werden muß, würde ‘ein vorgängiges Mahnverfabren niht zur Vereinfahung führen, vielmehr nur die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern. In allen anderen Fällen dagegen soll eine bei dern Amtsgericht der Vorschrift des § 13 zuwider an- gebrachte Klage als Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls gelten, wenn die Klage lediglih auf einen im Mahnverfahren verfolgbaren Anspruch 688 der Zivilprozeßordnung) gerichtet ist. Der Klage soll eine Berehnung der Kosten beigefügt werden, deren