1915 / 217 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Sep 1915 18:00:01 GMT) scan diff

d , N A Yur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5°/. Schul)

v:rschreibungen des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

. » , P - E . Ai, I Die Schuldverschreibungen find seitens des Rcichs bis zum 1. Oktober 192

nicht kündbar; bis dahin fann also auch ihr Zinsfuß nicht herabgeseßt werden. Y

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JFuhaber können jedoch darüber wie über jedes andere Tertpapier jederzeit (dus

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Zeichnungsstelle ist die Reichsbank.

bei dem Kontor der Reichshauptbauk für Wertpapiere in Berlin (Postschecfkonto

wenn Eintragung in das

rauf, Verpfändung usw.) verfügen.

g : 9 Bedingungen. Zeichnungen werden (Gr C . é vou Sonnabend, den 4. September, an , Aly . a i bis Mittwoch, den 22. September, mittags 1 Uhr Berlin Nr. 99 und bei allen Zwei austalten der Reihsbauk mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber au Vermittlung L: der Köuniglihen Sechandlung (Preußischen Staatsbank) und Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ; sämtlicher deutschen öffentliheu Sparkassen und ihrer Berbände, jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschaft und jeder deutscheu Kreditgenossenschast erfolgen.

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durch A e + T e Bun É t i der Preußischen Central -Genossenschastskasse l sowie

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Auch die Post nimmt Zeichnungen an allen Orten am Schalter entgegen. Auf diefe Zeichnungen 1st zu 18, Oktober die Vollzahlung zu leisten. : s r ff in Stúck i ) O, 3000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlk Die Anleihe ist in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, ZUU und 1UU art T E s p : S a E P Ii Conla lo + At MYavil ( G r ov(to m am 1. Avril und 4. Oktober jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Apr 1916, der erste Zil

schein ist am 1. Oktober 1916 fällig.

7 7 E %N o 1t H «fi Der Zeichnungspreis beträgt, wenn Stücke verlangt werden, 99 Mark, y N ; C - , _ E - [um P D Da by y O 9 Neichsschuldbuch mit Sperre bis 15. Oktober 1916 beantragt wird, 98,80 Ma

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f j J f o Msovyvo hi t 1 ov M Y ck Es ino} (eral C für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vergi. 9).

i ck tj; 5 "N ot "F Vuty S CD ASA . R Pan tny 0 Die zugeteilten Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor det

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Reichshauptbank für Wertpapiere Eine Sperre wird durch dil

Berlin bis zum 1. Oktober 1916 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. erin diS ZzZUm L. W-lTTOVEL i U ( En JETTI L I j Ls y c G E L Ad A6 DI 11d wv Mh 11 treter SEYt - run em Niederlegung micht bedingt; der Zeichner Tann jein Oepot zederzeil auch vor Ablauf diejer F7Frist zuruücn / ; Pa f - f b 0 » Sn Den Darle S vie ! Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den L arlehnsfajsen wie Wertpapiere felbst belichen. : s O Z I - -. , S _! - U E E Si 4 n E 4 l lo ck=wAaAvtAn » honcahner p 4 2eichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, offentlichen D} rfasten, Lebensverstczerun 0 - E i i T E Ç { : r t L111! 394 E110 l ov 711A i ck Normo V gesellschaften und Kreditgenossenschafsten zu haben. Die Zeichnungen Tonne aber auch ohne Verwendung ! A L t of d El N 2c 4 9 1 Bs ) 1 9 or Nov S «(F No y Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungs|scheine sUr die Zeichnungen bei der Post werden durd)

Postanstalten ausgegeben.

A 5 C Ka Y 2 ot ly & ta her Die ohe der Auteili ntscheidet das ( Die Zuteilung fstndet tunlichsk bald nach de1 Zeichnung all. Uber die Ho! kd ed ages Maik ia hdr messen der Zeichnungsstelle. Besondere Wunsche wegen der Stückelung stnd | dem O vorgejchenen Maun der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wunsche nichk zum Ausdruck gebracht, jo L S S i - N (G 28 i Sie SALtovon 2006 F Nbänderti die Stückelung von den Vermittlungsstellen nah 1hrem Ermessen vorgenomm Zväteren Anträgen auf Abänderl der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.

l Di s M dfe if 1 iTton BRotvräae m3 Zoptemhber d iederteit voll bezahlen. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Betrage vom 30, September d jederzeit voll bezahlen

Sie sind verpflichtet:

/ G, , Ä s 9 Ca ZtoCton d G M Ét , ( 30 ‘/o des zugeteilten Betrages spatestens am 18. Witoder 1915 90 2% 24, November 1915 A d V d 22, Dezember 1915 959% : 22, Janu 1916

Ze 1 teilbaren Beträgen des Nennwt! bis zum ersten Einzahlun!

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zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 Auch die Zeichnungeu bis zu 1000 Mark brauchen diesmal nicht [i termin voll bezahlt zu werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden dur) | teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Sul der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von M 300 : M 100 am 24. November, (K 100 am 22. Dezember, M 100 am 22. Fanuar, die Zeichner von Æ 200 M 100 am 24. November, Æ 100 am 22, Januar, die Zeichner von Æ 100 M 400 am 22. Januar. : Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden if. A Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schaßanweisungen des Reichs werden unter Abzug von 5/0 DiN vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September ab, bis zu dem Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genom! Da der Zinsenlauf der Anleihe erst am 1. April 1916 beginnt, werden auf sämtliche Zahlungen 5% Stückzinsen vom Zahlul tage, frühestens aber vom 30, September ab, bis zum 31. März 1916 zu Gunsten des Zeichners dgl {ur Stucke

Beispiel: Es

für Schuld

Beispiel: Von dem in 3. 3 genannten Kaufpreis gehen demnach ab eintragun

- cktickzinsen für ei hes F / sri 1 2ahlender Betr F ARP A - M 9654

bei Zahlung bis zum 30. September Stückzinsen für ein halbes Jahr = 21/3 %, tatsächlich zu zahlender Betrag also nur « L R L 4 am 18. Oktober H für 162 Tage = 2,25 9/4, Y 7 H g L A e: O

z Z 24. November x für 126 Tage = 1,75 °/v p A 0 E. v D925 n für je 100 Æ Nennwert. Für jede 18 Tage, um die sh die Einzahlung weiterhin verschiebt, ermäßigt sich der Stückzinsbetrag um 25 *#!!

Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden auf Autrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwisch scheine ausgegeben, über deren Umtausch in Schuldverschreibungen das Erforderliche später öffentlich on wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine niht vorgesehen sind, werden mit größtmog Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlih im Januar 1916 ausgegeben werden,

Berlin, im August 1915. Reichsbank-Direktorium.

Gedruct boi DOits v. Solten, Berlin C 19, Neue Grünstr. 183,

Deutscher Reichsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

—————_—_—— ——— B B ——— ———— D F | Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 5 4/40 §8 | | Auzeigenpreis sür den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- | | Alle Postanstalten nehmeu Besteiluag au; für Kerlin außer } | zeile 30 9, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 A. | | den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer / | Anzeigen nimmt an: | an die Expedition SW., Wilhelmftraße Nr. 32. | | die Königliche Expeditiou des Reihs- und Staatsanzeigers / h Einzelue Uummern kosten 25 H, L | Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nv. 32. h ——— —— = 5 Sea 2

Funhalt des amúilichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich.

V Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Gelreide, Hülsen- früchten, Mehl und Futtermitteln.

Bestimmungen auf Grund der 88 11, 12 der Verordnung über |

den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915.

Bekanntmachung des Herzoglih sähsishen Staatsministeriums |

in Gotha, betreffend die zwangsweise Verwallung russischen Grunidbesiges. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Neichs-Geseßblatts. Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee.

Nummer 122 des

Königreich Preußen.

Bekanntmachung, betreffend Ergänzungen zu den Ausführungs- bestimmungen zur Bekanntmachung über Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche.

Bekanntmachung der nah Vorschrift des Gesepcs vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten landes- herrlihen Erlasse, Urkunden usw.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Oberposlsekrêtären a. D., Rehnungsräten Blöhbaum in Magdeburg und Nuhl in Marburg den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Postdirektor a. D. Boetkes in Berlin und dem Geheimen Rechnungsrat Moch in Berlin-Stegliß, bisher im Neichspostamt, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

den Postsetïretären a. D. Fischer in Schmiedefeld, Kreis Schleusingen, und Hillenbrand in Mannheirn-Feudenheim den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

den Postsekretären a. D. Gehrmann in Thorn, Giesecke in Hannover, Grothe in Neuhaldensleben, Ja neck in Neu- stadt a. d. Orla, Niebish in Brieg, Bez. Breslau, und Spanaus in Schleusingen, den Telegraphensekretären a. D. Eggers in Flensburg, Eichleiter in Görliß, Errleben in Rendsburg und Richau in Danzig das Verdienstkreuz in Gold,

dem bisherigen Postagenten Kunz in Berschweiler, Kreis St. Wendel, und dem früheren Postagenten Ludwig in Büdlicherbrück, Landkreis Trier, das Verdienstkreuz in Silber,

den früheren Postagenten Steinhart in Neufra, Ober- amt Gammertingen, und Thiel in Farnroda, Kreis Eisenach, und dem Oberposischaffner a. D. Müller in Berlin das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens sowie

dem bisherigen Postagenten Vonier in Beuron, Oberamt Sigmaringen, den Oberbriefträgern a. D. Barchfeld in Eisenberg S.-A., Blume in Braunschweig, Johannsen in Tondern, Kirsch in Zoppot, Kreis Neustadt W.-Pr., Mel her in Altgliegen, Kreis Königsberg N.-M., Melz in Tworkau, Landkreis Ratibor, NRehan in Janellen, Kreis Angerburg, Schlegelmilch in Suhl, Kreis Schleusingen, und Zielke in Berent, den Oberpostschaffnern a. D. Al- brecht in Altona, Besing in Magdeburg Boller in Neukölln, Commandeur in Voßbeck, Kreis Mettmann, Falkenthal in Strasburg, Uter- mark, Förster in Sprotiau, Grüöneklee in Eystrup, Kreis Hoya, Harder in Hamburg, Hartwig in Guben, Knoblauch in Nordhausen, Marks in Königsberg i. Pr., May in Posen, Porschen in Eschweiler, Landkreis Aachen, Reinke in Ludwigswalde, Landkreis Königsberg i. Pr., R oth in e a. M., Tempel in Lemgo, Werner in Nieder- laufungen, Landkreis Cassel, und Wilke in Berlin, den Land- briefträgern a. D. Chudziak in Willenberg, Kreis Ortels- burg, und Wenzel in Shenklengsfeld, Kreis Hersfeld, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Mee Allergnädigst geruht:

dem Direktor im Reichsjustizamt Delbrü die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Majestät dem König von Sachsen ihm verliehenen Komturkreuzes erster Klasse des Albrechts- ordens zu erteilen.

der Kaiser und König haben

Seine Majestät der Kaiser und König haben

Allergnädigst geruht : dem Wirklichen Admiralitätsrat, Korvettenkapitän“ a. D. Capelle, vortragendem Rat im Reichsmarineamt, die Er- laubnis zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg ihm verliehenen Kriegervereins- erdienstkreuzes zu erteilen.

Berlin, Dienstag, den 14. September, Abends.

| Deutsches Neich.

BetanntmaGuna,

| betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, | Mehl und Futtermitteln. |

Vom 11. September 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesezez über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1

Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte, Roggen- und Weizenmehl, Noggen-, Weizen- und Gerstenkleie, allein oder in Mischungen auch mit anderen Erzeugnissen, die nah dem Jnfkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführi werden, find an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. bh. H. in Berlin zu liefern.

Für die Lieferung an die Zentral-Einkaufsgesell\chaft gelten die vom Reichskanzler festzuseßenden Bedingungen.

89

Als Ausland im Sinne der vorstehenden Besiimmung gilt

nicht das beseßte Gebiet. s D

Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Ausführungs- bestimmungen; er kann Ausnahmen zulassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, unter welchen Bedingungen diese Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet.

8 4]

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird beslraft, wer der Lieferungs- pflicht nah 8 1 niht nachkommt oder den von dem Neichs- kanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

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S D _Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- krafttretens.

Berlin, den 11. September 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Auf Grund der §8 11, 12 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom

26. August 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 516) bestimme ich:

I. Verteilungs stelle für Rohzucker. S T

Als Verteilungsstelle gilt die durch Verfügung vom 19. Februar 1915 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 43 vom 20. Februar 1915) errichtete Verteilungsstelle.

9

Die Verteilungsstelle bestimmt, welche Mengen von den einzelnen Rohzucerfabriken an die einzelnen Verbrauchszucker- fabriken zu liefern sind sowie den Zeitpunkt der Lieferung. Hierbei ist einerseits auf die Betriebsweise der einzelnen Ver- brauch8zuckerfabriken, andererseits auf eine möglichst gleihmäßige Zuteilung an alle Verbrauchszuckerfabriken nah Maßgabe ihrer Bedarfsanteile Rücksicht zu nehmen.

Die Verteilungsstelle bestimmt, nach welchen Grundsäßen die verfügbaren Rohzuckermengen den einzelnen Verbrauchs- R mugeteilt werden follen. Auf den tatsächlihen

edarf, die Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabriken und die fesigeseßten Preise ist tunlihst Rücksicht zu nehmen. S 4.

Die Zuteilung erfolgt nah Maßgabe dieser Verordnung und der von der Verteilungsstelle gegebenen besonderen Weisungen durch die Geschäfisführer.

Die Zudckerfabriken sind zur Anzeige der vorhandenen Be- stände und der eingetretenen Aenderungen an die Geschäft5- führer in dem Umfang verpflichtet, in dem die Verteilungsstelle es zur Durchführung ihrer Aufgabe für erforderlih erachtet.

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8 6. Die Mitalieder, Geschäftsführer und Angestellten der Ver- teilungsstelle sowie alle zu den Arbeiten der Verteilungsstelle hinzugezogenen Personen sind zur Geheimhaltung aller durch die Verteilungsftelle zu ihrer Kenntnis kommendéèn Angelegen- heiten verpflichtet. Die der Verteilungsstelle gemachten An- gaben dürfen nur für die Zwecke der Verteilungsstelle verwandt werden. s

R Die Verteilungsstelle bestimmt auf Grund der 88 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 den Abgabeanteil der einzelnen N erlegten, Sie kann den Abgabeanteil derjenigen Rohzuckterfaäbriken, die für andere Fabriken angebaute Rüben verarbeiten, entsprechend der

erworbenen Rübenmenge erhöhen. Ä N - n ¿e L Y v s J

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Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken ift, sofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, die aus ihnen unmittelbar oder mittelbar in 12 avfeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Dftober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Jnlandsverbrauh abgefertigte Verbrauch8zuEermenge, zuzüglich ihrer versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate.

Bedarfs3anteil der dem Verbande Deutscher Zucker- raffinerien, Gesellshaft mit beschränkter Haftung, Berlin, an- gehörenden Verbrauchs3zuckerfabriten ist ihre Beteiligungszahl beim Verbande.

S 2.

fabriken werden abgeschrieben diejenigen Mengen Rohzucker und Verbrauchszucker, die mit Beginn des 1. Oftober 1915 im Besiß jeder einzelnen Verbrauchszuckerfabrik sind, abzüglich derjenigen Mengen, die zur Erfüllung solher Verträge erforderli find, die ihrem Jnhalt nach bereits vor dem 1. Oktober 1915 erfüllt werden mußten (Rohzucker im Verhältnis von 10 zu 9 auf Verbrauchszucker umgerechnet).

S LOV:

Die Bedarfsanteile sind mit Genehmigung der Verteilungck- stelle übertragbar.

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Rüben verarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken find vorab 99 Hunderiteile ihrer eigenen voraussihtlichen Gewinnung zu- zuteilen. ;

S 12

Gegen Anordnungen der Geschäftsführer kann jede Zuder- fabrik, die ein berechligtes Jntereffe hat,- die Entscheidung der Verteilungsstelle nachsuchen. Das Ersuchen ist an die Geschäfls- stelle zu richten.

Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Verteilungsstelle steht den Beteiligten die Beschwerde an den Reichsfanzler (Reichsamt des Jnnern) zu und zwar gegen Beschlüsse allge meiner Art jederzeit, gegen Entscheidungen in einzelnen Fällen binnen einer Aus\s{hlußfrist von einer Woche nach Bekannt- gabe der Entscheidungen. Beschwerden sind bei der Geschäfts- stelle einzulegen.

I]. Versendung und Einlagerung des Rohzuckers.

S 13 Soweit Rohzucker aus den Fabriken Anklam, Alt Ranft, Barth, Demmin, Greifenberg, Jarmen, Malchin, Stavenhagen, Teterow nah Steitin oder über Stettin bezogen wird, ist der Käufer verpflichtet, in die bestehenden Frachtverträge diefer Fabriken einzutreten. 8. 14.

Rohzuerfabriken, die zu Wasser zu verladen pflegen, können von der Verteilungsfielle verpflihtet werden, Raffinerien zugeteilten Rohzuder, der wegen Sperrung der Schiffahrt nicht verladen werden fann, bis zum Aufgang der Schiffahrt gegen eine Gebühr von drei Pfennig für einen Monat und für 50 kg versichert zu lagern, soweit fie genügende Lagerräume haben. Die Raffinerie ist verpflichtet, den Zucker gegen Aushändigung des Lagerscheins zu bezahlen. Die Nohzucterfabrik ist verpflichtet, den Zucker bei Aufgang der Schiffahrt ohne weitere Ent- schädigung zu verladen. j

S 15.

Außerhalb des Standortes der NRohzuckerfabrik darf Roh- zuEer nur mit Einwilligungg der Verteilungsftelle eingelagert werden. Anträge find dur einges{riebenen Brief oder einge- \chriebenes Telegramm zu ftellen. Sie gelten als genehmigt, wenn sie niht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags abgelehnt find.

TTT. Verfaufs- und Zahlungsbedingungen.

S 16. Soweit fich niht aus den bestehenden Verordnungen etwas anderes ergibt, gelten die vor dem 1. Augusi 1914 üblich ge- wesenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Verbrauchszuckerfabriken, die früher niht nah den Be- dingungen für denDanziger Zuckerhandel Rohzucker zu kaufen pflegten, können verlangen, daß ihnen statt der in den Danziger Bedingungen vorgesehenen Bankgarantie oder Vorausbezahlung Bezahiung gegen Frachtbriefdoppelstückde gestattet wird. Der Empfänger ift berechtigt, den Frachtbrief selbst auszustellen.

S 11 Bei Lieferung von Verbrauchszucker in Säcken wird be- rechnet 1,50 #6 für den Sack von 75 bis 100 kg, 1,125 # für den Sack von 50 kg und 0,75 F für den Sack von 25 kg. Bei Zucker in Broten und bei Zucker in Platten wird Papier und Faden als Zucker gewogen und berechnet. zucker in Kisten wird mit 2 vom Hundert Taraverlust gel Bei anderem Zucker in Kisien und bei werden Reifen, Nägel und Papier als Zu

gewogen und

berechnet.

Von dem Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuer-

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