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443 55 77 95 582 648 97 730 : O P TTLITTAE N T 60 414 201 24 400-61 65 006, BNt 54 209 32 33 70 312 81 543 69 611 48 60 731 826 98
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346 863 82 963
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L Die Auszahlung der Gewinne beginnt 10 Tage nach beêndeter Ziehung nur gegen Rückgabe der Lose an die Inhaber derselben
durch das Bankgeschäft Lud. Müller & Co. in Berlin W, Werderscher Markt 10 A di Us Vau Kgl. Preuß. Lotterie-Einnehmer, G. m. b. H., Berlin C2, Burgstraße 27 (werktäglich 9—3 Uhr)
das Bankgeschüft A. Molling in Hannover und Berlin, Lennéstraße 4. it vid: Taba Kialnióélai Jvigiicti uhr
Aus Gewinnlosen, die innerhalb sechs Monaten nach beendeter Ziebung zur Zahlung - nicht vorgezeigt und geltend gema
érhoben werden. i Die Einsendung der Gewinnlose geschieht am
wie auch die Nummern im Briefe anzugeben. | BERLIN, den 8. September 1915.
„Als zu Verlust gemeldet und mit Gewinn gezogene Nummern: 56377 254805,
sichersten dürch eingeschriebenen Brief -oder unter Wertangabe, und sind die genauen und deutlichen Adressen
Deutsche Kolonial-Gesellschaft.
Gedruckt bei Wilteim Greve, Königliche Hofbuchdruckerei, Berlin SW, 68, RitterstraBe 50.
- an em u0s - R, pat me Tritt uf M A A
P Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 5 4 40 4, | Alle Postanstaiten nehmen Bestellung an; für Berlin anßer
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer |
auch die Expedition SW., Wilhelmftraße Nr. 32.
Einzelne Uummern kosten 25 4,
4
Berlin, Donnerstag, den 16. September, Abends.
Juhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.
Deutsches Reich,
Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im Jnland weder einen Wohnfiz gehabt haben, noch dort geboren sind.-
Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im Jnland weder einen Wohnfiß gehabt haben, noch dort geboren sind.
Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juli 1915 auf weitere Futtermittel.
Bekanntmachung der Reichsfuttermiitelstelle, betreffend die Gerstenkontingente der Brauereien.
Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle, betreffend die Gerstenkontingente der Brennereien.
Bekanntmachungen des Ministeriums für E he- treffend die zwangsweise Verwaltung franzöfisher Unter- nehmungen. :
Erste Beilage: E
Personalveränderungen in der Armee.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihüngen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung, betreffend die Auslosung der am 1. April 1916 zur Rückzahlung gelangenden Serie der auslosbaren 4 v. H. Preußishen Schaßanweisungen von 1914.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 41 der Preußischen
eseßsammlung. |
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem K. und K. österreichish-ungarishen General der Jnfanterie Arz von Strauss enburg, Kommandanten eines Armeekorps, den Orden ponr le mérite und dem Königlich sächsischen Obersten z. D. Grafen von Pfeil und Klein-Ellguth, ge einer Brigade, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse mit Schwertern zu verlei hen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Eisenbahnrehnungsrevisor a. D., Rechnungsrat Ra ß- mann in Münster i. W. den Roten Adlerorden vierter Klafse,
dem Stadtsekretär Kliebe in Cöln-Ehrenfeld und dem Hauptlehrer a. D. Kos znik in Oliva, Kreis Danziger Höhe, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,
dem Hauptlehrer a. D. Abegg in Hannover den Adler der Jnhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,
dem Bureausekretär a. D. Loewe in Berlin - Niederschön- hausen und dem technischen Oberbahnassistenten -a. D. Bo ck in Elberfeld das Verdienstkreuz in Gold,
, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Koch in Vohwinkel, Kreis Mettmann, und Schulte in Holzwicede, Landkreis Hörde, den Eisenbahnzugführern a. D. Noth in Pfalzel, Land- kreis Trier, Wenzel in Barmen, Weyer in Trier, Hilgers, Ludwig und Weri g in Düsseldorf und dem Hausvater a. D. Martschin in Nickelswalde, Kreis Danziger Niederung, das Verdienstkreuz in Silber,
dem Kriegsfreiwilligew Schlimme in Erserum und dem Herzoglichen Kutscher Vieß in Sagan das Kreuz des Allge- meinen Ehrenzeichens,
„_ dem Eisenbahnlademeister a. D. Ott in Saarlouis, den isenbahnweichenstellern a. D. ‘Erkelenz in Düsseldorf und Zeimengz in Gruiten, Kreis Mettmann, dem Eisenbahn- tangierer a. D. Thieltges in Saarbrücken, dem Aushilfs- bahnwärter a. D. Berg in Freudenburg, Kreis Saarburg, dem bisherigen Eisenbahnvorhandwerker Schol tes in Saar- brücen und dem bisherigen Eisenbahnschlosser Trompeter in Arnsberg das Allgemeine Ehrenzeichen,
dem bisherigen Eisenbahnla@ierer Schüller in Cöln-Kallk, den bisherigen Eisen bahnrottenarbeitern Jakobs in Dieblich, Landkreis Koblenz, und Ma yer in Quierschied, Landkreis Saarbrücken, das Allgemeine Ehrenzeichen in Brouze sowie *
dem Unteroffizier Helme cke beim Staffelstabe der Division Vredow- die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
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“ Deutsches Neich.
Verordnung
über die Beurkundung der Sterbefälle von Militär- ersonen, die im Jnland weder einen Wohnsiß ge- habt haben, noch dort geboren sind.
Vom 7. September 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
| jordnen auf Grund des § 71 des Geseßzes über die Beur- \ndung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Fe-
\ schaft,
25 Anzeigenpreis für den Raum eiuer 5 gespaltenen Einheits- zeile 30 4, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 . -
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers
Berliu 8SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
E S (Reichs-Geseßbl. S. 23) im Namen des Reichs, was folgt:
Im § 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Ver- rihtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militär- personen, welche ihr Siandquarlier nah eingetretener Mobil- ‘machung verlassen - haben, vom 20. Januar 1879 ( Reichs- Gesegbl. S. 5) wird folgende Vorschrift als Saß 2 hinzugefügt:
Ist ein zum aktiven Heere gehörender Verstorbener auch nit im Jnland geboren, so bestimmt der Reich3- tanzler den zuständigen Standesbeamten.
Urfundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jusiegel. ‘
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. September 1915. |
i S9 Wilhelm.
Delbrü.
Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbe-
fälle von Militärpersonen, die im ÎJnland weder |
einenWohnsiß gehabt haben, noch dort geboren sind. Vom 11. September 1915.
Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf folche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nah cingetretenec Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs- Geseßbl. S. 5) in der Fassung der Verordnung vom 7. Sep- tember 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 583) bestimme ich:
Für die Beurkundung der Sterbefälle der zum aktiven Heere gehörenden Militärpersonen (§8 38 des Reichsmilitärgeseßes vom 2. Mai 1874, Reichs- Gesepbl. S. 45), die ihr Standquarlier nah ein- getretener “Mobilmachung verlassen haben und die weder im Jnland einen Wohnsiß gehabt haben, noch dort geboren sind, ist der Standesbeamte des König- lih Preußischen Standesamts 1 in Berlin zuständig.
Berlin, den 11. September 1915.
Der Stellvertreter des Neichskanzlers. Delbrü.
Bekanntma@chung über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesepbl. S. 399) auf weitere Futtermittel.
Vom 13. September 1915.
Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) bestimme ich:
Den im § 1 der Verordnung genannten Gegenständen treten hinzu t
Futtermittel, die durch Aufschließung von Stroh oder Holz gewonnen sind. Berlin, den 13. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.
Bekanntmachung der Reichs futtermittelstelle,
“betreffend die Gerstenkontingente der Brauereien.
Auf Grund des § 4 Ziffer 2b und c der Verordnung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915 (Reich-G-seßbl. S. 455) bestimmen wir mit Zustimmung der zuständigen Abteilung unseres Beirats (§5 Abs. 2 Ziffer 2 a. a. O.), was folgt:
1) Die Feststellung des Gersienkontingents der Brauereien für dle Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 gemäß S 20 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gersle vom 28. Zuni 1915 (Reichs-Geießbl. S. 384) erfolgt im Auftrage der Neisfuttermittelstele durch die Steuerbehörden. Die Mitteilung über die Höhe thres Gerslenkontingents wird den einzelnen Brauereien von den Steuerbehörden unmittelbar zugesandt. |
2) Bei dieser Feststelung wird für jede Brauerei nur dasjenige Malzkontingent zugrunde gelegt, das nah 88S 1 und 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesezbl. S. 97) von der Steuerbehörde festzuseßen war. “Soweit Bierbrauereien von dem thnen nah § 3 dieser Verordnung zustehenden Rechte der Ucbertragung der für sie festgeseßten Malzmenge auf andere Brauereien des nämlichen Brausteuergebietes für die Zit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Ok- tober 1916 oder einen Teil diefes Zeitraumes Gebrau machen, so baben sie von der Uebertragung unter Angabe der Brauerei, die die betreffende Malzmenge übernommen hat, jowobl ibrer zuständigen Steuerbehörde als auch der Gerstenverwertungsgesellschaft, Berlin (tür Bayern réchts des Rheins der Gerstenvérwertungsgefell- iliale München), Anzeige zu erstatten. Der Steuerbehörde e glet Ke die der Braueret im Auftrage der Neichsfuttermittel- stelle zugestellie Mitteilung über die Höhe des Gerstenkontingents zur Berichtigung mkteinzureichen. ; :
Die Steuerbehö: den - sind von zuständfger Stelle angewiesen worden, auf dieser Mitteiluug die der verkauften zmenge ernit- sprechenden Gerftenmengen abzufezen und denjenigen Brauereien, die die Malzmengen erworben haben, Zusabscheine für etn entsprehendes
1915.
Gerstenkontingent auszustellen. Die Berährichtigung an die Gerflen- verwerlungsgefell\haft ist erforderlih, damit diese die Gerste den- jenigen Brauereien zuführen kann, die das Ptaïzkontingent und damit das Gerttenfontingent erworben baben.
Eine Mitteilung über den Verkauf und Zukauf von Maljz- Een an die Neihsfuttermittelstelle hat niht zu erfolgen :
3) Da nach § 27 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste auf das Gerstenkontirgent für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 die Vorräte an Gerste und Malz anzurechnen sind, die etne Brauerei am 1. Oktober besitzt, fo haben die Brauereien bis zum 5, Oktobec threm zufiändigen Steuer- amte anzuzeigen :
1) welche Vorräte an Gerste alter Erxnt-, 2) welche Vorräte an Malz aus Gerste alter Ernte
| sie noh besißen. Die Angaben sind - in Doppelzentner zu mater.
Nicht anzuzeigen siad Vorräte an Gecste neuer Ernte, die bereits auf Gerstenbezugss{ein bezogen, und an Malz, die aus solcher Gerste bergestellt find, fowie folhe Vorräte an Gerste, di- nah dem 12. März 1915 und an Malz, die nah dem 15. Februar 1915 aus dem Aus- lande eingeführt find.
Die Beamten der Polizei und die von ihr beaustragten Sa(- verständigen sind nah § 29 der Gerstenverordnung ermächtigt, fich von der Nichtigkeit der gemachten Angaben zu überzeugen, und befugt, zu dem Zwecke în die Näume, in denen Gerste oder Malz verarbeitet wird, jederzeit, in die Näume, in denen Gerste oder Malz aufs bewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäfts- zeit, einzutreten, daselbsi Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfis- aufzeihnungen einzusehen und die vorhandenen Gerste- oder Malz- mengen festzustellen.
Die Stieuerbehörden haben auf den Mitteilungen an die Brauereien über die Höhe des Gerstenkontingents für die Zeit vom 1. Oftober 1915 bis zum 31. Oftober 1916 die angezeigten Vorräte «an Gerste und Malz alter Ernte sowie etwa aus dem Vterteljahr Oftober— December zur Verarbettunz vor dem 1. Oktober vorwe genommene Teile der Maizkontingente (Verordnung voin 5. August 1915, R. ich-Seseubl. S. 490) abzu1chreiben und der Reichsfuiter- mittelsielle eine Zusammenstellung über die Höhe der Abzüge von EE, FIGREE Gerstenkontingent bis zum 20. Oktober d. F. etn- zureti{en.
4) Für Malz?ontingente, die in dem Vierteljahr Iuli/September nit verarbeitet worden find, kann tie nahträglice Ausstellung eines Gerstenkontingents zur Verarbeitung nah dem 1. Oktober nicht er- folgen. Insofern ift daher die nah § 3 der Verordnung über die Malzverwendung tn den Bierbrauerei:n vom 15. Februar 1915 (Netichs-Gefetbl. S. 97) zugelassene Uebertiagung in das nächste Viertel- jahr beim Uebergang in die neue mit dem 1. Oktober beginnende Kontingentsperiode ohne praktisGe Wirkung für die Brauereten.
5) Die zum Ankauf von Gerste für Gerste verarbeitende Betriebe allein berechtigenden Gerstenbezugsscheine werden sämtli der Gersienvzrwertung8gesellsGaft übergcben. Ein ünmittelbarer Ankauf von Gerste dur diese Betriebe kann daher nicht stattfinden, sondern die Gerste muß von dieser Gesellschast bezogen oder in ihrem Auftrage erworben werden, wobei die den Ankauf selbst bewirkenden Betriebe als Kommissionäre der Gerstenverwertungs- gesellshafi tätig find.
Diese Regelung gilt aber bei Brauereien nur für die gewerblißen Betriebe. Die privaten, sogenannten Paustrunkbrauereten, die nur ganz geringe Gerstenmengen ver- arbeiten und die diese Mengen entweder aus selbst gebauter Gerste entnehmen oder doch der Regel nah aus der nähsten Nachbar- schaft innerhalb des Kcmmunalverbandes kaufen werden, haben ledigli ihrem Kommunalverbande die Mitteilung der Steuerbehörde über die Höhe ihres Gerstenkontingents vorzulegen und dabet anzuzeigen, wieviel felbstgebaute Gerite sie für ihren Brauereibetrteb in Anspru nehmen oder von wem und in welhem Umfange sie die Gerste beziehen.
Die Kommunalverbände haben über die von diefen Haustrunk- brauereten verbrauhien oder erworbenen Gersteamengen besondere Mêitteilung auf den monatlichen Gerstenbestandsanzeigen an die Reichs- futtermittelstelle zu erstatten. : e
6) Will der Unternehmer etner gewerblihßen Brauerei die im eigenen landwirlshaftlihen Betriebe gewonnene Gerste auf sein Kontingent verarbeiten (§ 6 Abs. 2 der Gerstenverordnung), fo hat er Bezugsscheine in entsprechender Höhe von der Gerstenverwertungs- gefellihast einzufordern unter Vorlegung einer Bescheini ung des Kommunalverbandes, daß er die entsprehende Menge Gerjte in seinem Betriebe geerntet hat und sie felbjt verarb:iten will. Die Kommunaiverbände werden ersucht, Anträgen landwirtshaftlicher Unternehmer auf Ausstellung soler Bescheiaigungen zu entsprechen.
Berlin, den 15. September 1915.
Reichsfuttermittelstelle. Scharmer.
Bekannimachung der Reichsfuttercmittelstelle, betreffend die Gerstenkontingente der Brennereien.
Auf Grund des § 4 Ziffer 2b und c der Verordnung über die Errichtung einer Reichsfuttermiltelstelle vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesebbl. S. 455) bestimmen wir mit Z1 stimmung der zuständigen Abteilung unseres Beirats (§5 Abs. 2 a. a. O.), was folgt: e
1) Die Steuerbehörden werden, nachdem die Höhe des Di brandes für das Betriebsjahr 1915/16 vom Bundesrat festge wird, das entsprehende Gerstenkontingent feststellen Brennereien in unserem Auftrag mitteilen
Hierbei wird bei Kartoffelbrennereten di des erforderlichen Grünmalzes uotwendiae i Gerste füc das Hektoliter reinen Aikohols
Bet Kornbrennereien is aus den 1912/13 und 1913/14 festzustellen, in wel