1915 / 224 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Sep 1915 18:00:01 GMT) scan diff

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Fnhalt des amtlichen Teiles: Drbden3verleißungen 2c.

Deutsches Reich, Ernennungen 2c. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1914 und 1915 als Kriegsjahre. Befannimachung, betreffend Ergänzung der Verordnung vom 26. August 1915 über den Verkehc mit Hülsenfrüchten. Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Be- stände von Verbrauchszu@er. Bekanntmachung, betreffend die Zulassung eines Systems von Spannungswandlern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter. j

Köuigreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend nachträgliche Gewährung des erhöhten Haferpreises.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

deim Generalmajor Tappen, Abteilungschef im General- labe des Feldheeres, den Orden pour le mérite,

dem Admiral z. D. von Grapow, bisher Direkior des tautischen Departements des Reichsmarineamts, den König- ichen Kronenorden erstec Klasse mit Schwertern, j

dem Universitätskassenrendanten und Quästor, Rechnungsrat Gries in Breslau und dea Amisgerichtssekretär a. D., Rech- hunasrat Schulz in Friedland O.-Pr. den Königlichen Kronen- rden dritter Kiasse,

dem Abteilungsvorsteher bei jerficherungsaftiengesellshaft Mehlig in Röniglichen Kronenorden vierter Klasse, dem Staatsanwaltschaftsassistenten a. D., Gerichtssekretär En in Brand, Landkreis Aachen, das Verdienstkreuz in 0D,

dem Eisenbahnweichensteller a. D. Hofmann in Dorlar, reis Weßlar, dem Eisenbahnstacionsichaffner a. D. Ley in Schönstein, Kreis Altenkirchen, dem Hilfsbahnwärter a. D.

uth in Vilbel, Kreis Friedberg, dem bisherigen Eisenbahn-

porsaltler Dernbach in Lindenholzhausen, Kreis Limburg, den bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeitern Daas in Buisdorf, Siegftreis, Hofmann in Offenbah a. M. und Voß in Windeck, Kreis Waldbröl, dem bisherigen Eisenbahnstrecken- rbeiter Stolz in Erbach, Kreis Limburg, und dem bis- herigen Bahnhofsarbeiter Finzel in Friedberg, Hessen, das Hilgemeine Ehrenzeichen,

dem Bohrer Stoy bei der Artilleriewerkstatt in Spandau, dein Arbeiter Beyer, zuleßt bei der Pulverfabrik in Spandau, nd dem bisherigen Eisenbahnhandarbeiter Nett in Königsberg . Pr. das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie

dein Vizewachtmeister der Landwehr Manzel bei einem Neservepferdedepot, dem Unteroffizier Brychey bei einer Urtilleriemunitionskolonne, dem Gefreiten Schulze bei der Militäreisenbahndirektion Nr. 3, dem Gefreiten Steuer beim 3, Oberschlesischen Jnfanterieregiment Nr. 62, dem Kanonier Saniß beim 1. Ersaßbataillon des Fußartillerieregiments Ene 4. Magdeburgischen) Nr. 4, dem Fahrer Fischer bei einer weren Funkerstation und dem Bäctergesellen Neunziger in Steitin die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

der Magdeburger Nük- Magdeburg den

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

__ dem außerordentlihen Gesandien und bevollmächtigten Minister in München, Wirklichen Geheimen Rat von Treutler das Komturkreuz des Königlichen Hausordens von Hohenzollern nit Schwertern am zweimal shwarz- und dreimal weißgestreiften Vande zu verleihen.

Deutsches Reich. ]

Der Großherzoglich badishe Geheime Oberregierungsrat tim in Karlsrube und der Großherzoglih oldenburgische Oberschulrat Dr. Weßner in Oldenbura sind für die Zeit 3s zum 30. Juni 1917 zu Mitgliedern der Reichs\{ulkommisjion verufen worden.

Berlin, Mittwoch, den 22.

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Allerhöchster Erlaß,

beireffend die Anrechnung der Jahre 1914 und 1915 als Kriegsjahre.

Vom 7. September 1915.

Auf Jhren Bericht vom 3. September 1915 bestimme Jch auf Grund des 17 des Offizierpensionsgeseßes vom 31. Mai 1906 und des 8 7 des Mannschaftsversorgungsgeseßes vom gleichen Tage (Reichs-Geseßbl. S. 565 und 593 f.) :

Als Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege gelten:

1) die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schuß- und Polizeitruppen in den Schußzgebieten, die während des Krieges an einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer Be- lagerung teilgenommen haben, gleichgültig, ob diese Teilnahme bei den deutschen oder den Streitkräften eines mit dem Deutschen Reiche verbündeten oder be- freundeten Staates erfolgt ift,

2) die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Shuß- und Polizeitruppen, - die, ohne vor den Feind gekommen zu sein (Ziffer 1), sich während des Krieges aus dienstlihem Anlaß mindestens zwei Monate im Kriegsgebiet aufgehalten haben.

Als Kriegs gebiet sind anzusehen:

a. das Gebiet der Staaten, mit denen das Deutsche Neich und die mit ihm verbündeten oder befreundeten Staaten sih im Kriege befinden, einshließlih- der Kolonien dieser Staaten und Luxemburg,

. sämtliche deutsche Schußgebiete,

. die Gebietsteile des Deutschen Reichs und der mit ihm verbündeten oder befreundeten Siaaten, soweit in ihnen friegerishe Operationen stattgefunden haben,

4. das gesamte Meeresgebiet und l

e. das Küstengebiet,

soweit sie vom Feinde gefährdet sind.

Eine Anrechnung von Kriegsjahren auf Giuund der Ziffer 2 unter c, d, e findet nur für diejenigen Personen statt, die fich in den bezeichneten Gebietsteilen, im Fälle c während der Dauer kriegerisher Operationen, im Falle à, e während ihrer Gefährdung durch den Feind aufgehalten haben.

In zweifelhaften Fällen entscheiden darüber, ob die räum- lichen und zeitlihen Voraussezungen zu e vorliegen, die obersten Verwaltuñgsbehörden des Heeres, ob fie zu d und e vorliegen, die oberste Marineverwaltungsbehörde. Diese beflimmt auch, bis zu welchen Grenzen Einbuchtungen und Häfen als Meeres- gebiet anzusehen sind.

Denjenigen Kriegsteilnehmern, die fowohl im Kalenderjahr 1914 wie im Kalenderjahr 1915 die vorstehenden Bedingungen erfüllt haben, sind zwei Kriegsjahre anzurechnen.

Großes Hauptquartier, den 7. September 1915.

(L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Bekanntmachung,

betreffend Ergänzung der Verordnung vom26. August 1915 über den Verkehr mit Hülsenfrüchien (Reichs- Gesgßbl. S. 520).

Vom 20. September 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des §8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel T In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrückten vom 26. August 1915 (Reich2-Gesetzbl. S. 520) werden folgende Aenterungen vorgenommen :

1) Der § 1 Abf. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern landwirts{haftiiher Betriebe oder von Händlein mit Saatgut für Saaztzwecke geliefert werden, sowett die Unternebmer oder dite Händler ih nachweislih in den leiten zwei Jahren mit dem Ver- fauf oder auf Grund von Anbauverträgen (Vermehrungs- Ne) mit der Lieferung von Hülfenfrüchien zu Saat- zwecken befaßt haben. Dek: Nachweis is durch eine be- böôrdli beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Ausstellung diefer Bescheinigungen zuständig ist z - ;

2) Der § 10 erbâlt folgenden Zusaß? Diese Beschränkungen geliên nit für anerkanntes Saat- gut und Saatgut, das nachweisll& zum Gemüseanbau be- stimmt ist. Die Landészenträlbehörden erlassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung und den Nachweis.

Artikel 11 Diese Verordnung tritt mitdem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 20. September 1915. Der Stellvertretex des Reichskanzlers. Delbrü. j;

Anzeigenpreis für den Raum riner 5 gespaltenen Einheits- zeile 30 4, ciner 8 gespaltenen Einheitszeile 50 K.

Anzeigen- uimnxtt au:

die Königlitze Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers

Berliu SW. 48, Wilhelmftraße Nr. S321.

September, Abends.

Bekannimachunqg über die Wiederholung der Anzeige der Beständé von Verbraucchszu er. Vom 21. September 1915.

Auf Grund des §8 1 Abf. 4 der Bekannimachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 308) besiimme ich:

_ Wer Verbrauhszucker mit Veginn des 1. Oktober 1915 im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nah Arten und Eigentümern unter Nennung Der Eigentümer der Zentral-Einkaufs-Geselischaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwe® haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gervahrsam liegt, den Lagerhaltern nah dem 1. Dêtober 1915 unverzüglicch die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufs- Gesellschaft m. b. H. sind bis zum 10. Oktober 1915 ab- zusenden. Anzeigen über Mengen, die fich mit Beginn des 1. Oktober 1915 auf dem Transport befinden, find unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten.

Die Anzeigepflicht erftreckt sich nicht

1) auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesflaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heecresverwaltung oder der Marine- verwaltung fowie im Eigentum eines Kommunal- verbandes stehen,

2) auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppel- zentner betragen.

Berlin, den 21. September 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kau.

Belanntm&äGUntsa

Auf Grund des § 10 ‘des Gesezes vom 1. Juni 1898, betreffend die eleïftriihen Maßeinheiten, ift das folgende System von Spannungswandlern zur Beglaubigung durch die Elektrishen Prüfämter im Deutschen Reiche zu- gelassen und ihm das beigeseßzte Systemzeichen zuerteilt worden:

System F Spannungswandler für einphasigen Wechjsel-

strom, Form NE 11, hergestellt von den Siemens-Schuckert- werten, Berlin.

Eine Beschreibung wird in der Elektrotehnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 2, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden fönnen.

Charlottenburg, den 1. Juli 1915.

Der Präfident der PhyfsikalisGW-Technishen Reichsansitalt. Warödburg.

Königreich Prenfßenu. Seine Majestät der König haben Allergnädigsi geruht:

den Titel Fo:simeisier mii dem Range der Räte vierier Klasse nachbezeichneten Oberförsiern zu verleihen:

im Regierungsbezirk Königsberg: Mohnite in Neustern- bera, Nehefeld in Pfeil, Schleiff in Altchristburg, Walter in Wormditt, Zielaskowski in Papuschienen: im Regie- rungsbezirk Gumbinnen: Augustin in Heydiwalde, Geiger in Trappönen, Giebler in Eichwald, Göriß in Neulubönen, Negenborn in Borken, Oberdieck in Wilhelmsbruch, Pampel in Wischwill, von Papen in Brödlauïen, Sette- gast in Norkaiten, Freiherr Speck von Sternburg in Rominten, Vogel von Falck@enstein in Vadroien, Witte in Goldap; im Regierungsbezirk Allensiein: Hansmann in Kaltenborn, Heimecke in Wolfsbruch, Hilveti in Kommusin, Kohlstock in Lyck, Krause in Sadlowo, Marmaeßschke in Nikolaiken, Mo gk in Kudippen, Müller in Corpvellen, Rathel=- bed in Liebemühl, vonSchippinNamuck, Schulz in Willenberg : im Regierungsbezirk Danzig: Benecke in Steegen, Demnie in Gnewau, Hermann in Karihaus, Marter in Wirthn, Pfeiffer in Kielau, Thomas in Lippush, Wendt in Mirchau, Wigand in Gohra, Zweite in Sobbowiz; im Regierungsbezirk Marienwerder: Brandt in Lutiau, Coß în Rehberg, Dyck in Marienwerder, Ehlert in Lasîla, Franz in Friedrihsberg, Gemmel in Czzrsf, Grenßenberg in Plietaiß, Haedicke in Tüß, Hartung in S Henschel in Jammi, Hüiterott in Lindenberg, Kamliah in Thorn, Maske in Rehhof, Me&ckXlenburg in Lautenburg, Otto in Lonkors, Rehren in Chogenmühl, SGorß in Sommersin, Weber in Golau, Wegener in Döderißz: im Regierungsbezirk Potsdam: von Düring in Kremmen,“ Lefils in Woltersdorf. Pannké in mannsdorf, Wannow in Liebenwalde: -— im

Negierung&= bezirk Frankfürt a. O.: Ehrlih in Jänschwalde, Hafens