1915 / 232 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Oct 1915 18:00:01 GMT) scan diff

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bedarf *) bestraft wird.

taatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 5 6 40 de Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin anßer

den Postanstalten und Zeitungsspeditenren für Selbstabhoier

auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Uummern kosten 25 de

M 232.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Dentsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend Beilugiltine von Schlafdeken, Haardeckten und Pferdedecken (Woilachs).

Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung viehseuchenpolizei- liher Anordnungen.

Bekanntmachuugen des Ministeriums für Elsaß-Lothringen, be- treffend die zwangsweise Verwaltung französischer bezw. russisher Unternehmungen.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standegerhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Mitteilung über die Zusammensezung der Prüfungskommissions für Archivaspiranten in Berlin für die Jahre 1915-18.

Bekanntmachung, betreffend den fommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der Kreis Altenaer Schmalspureisenbahnen.

Tagesordnung für die nächste Sizung des Bezirkseisenbahnrats für die Eifenbahndirektionsbezirke Erfurt und Halle in Erfurt.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesezes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten landes- herrlichen Erlasse, Urkunden usw.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Dompropst, Prälaten Dr. Berlage in Cöln die Brillanten zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Stern und der Königlichen Krone,

dem Reichsgerichtsrai a. D. Dr. Düringer in Leipzig den Noten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Rektor a. D. Richter in Charlottenburg-Westend den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Seminardirektor, Schulrat Dr. Schmitz in Brühl, Lonokreis Cöln, den Adler der Ritter des Königlichen Haus- ordens von Hohenzollern,

den Lehrern Nöthen in Willih, Landkreis Crefeld, und Peters in Gartow, Kreis Ruppin, und dem Lehrer a. D. Oldiges in Meppen den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Schiffszimmermann Seemann in Frauendorf, Kreis Randow, und dem Gutsarbeiter Trippler in Erxleben, Kreis Neuhaldensleben, das Allgemeine Ehrenzeichen fowie

dem Unteroffizier der Reserve Benscheidt bei einer NReservefuhrparkkolonne und dem Ersazreservisten, Bäcker Bol[- höfer bei einer Reservebäcereikolonne die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät | der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht :

dem Staatssekretär des Jnnern und Vizepräsidenten des Staatsministeriums, Staatsminister Dr. Delbrü ck die Erlaubnis zur Anlegung der von Seiner Majestät dem König von

Sachsen ihm verliehenen silbernen Krone zum goldenen Stern |

des Großkreuzes des Albrechtsordens mit dem dunklen \{chmal- geränderten Bande zu erteilen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung,

betreffend Beschlagnahme von Schlafdecken, Haar- decken und Pferdedecken (Woilachs).

Nachstehende Bekanntmachung wird af Grund der Be- kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357 ff.,) hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebraht mit dem Bemerken, daß jede Zuwider- handlung gegen diese Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesezen höhere Strafen verwirkt sind, nah S 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs-

*) § 6. Mit Gefängnis bis zu einem Johre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nit nach allgemeinen Straf- geseßen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft :

1) wer unbefugt etnen bes{lagnabmten Gegenstand belseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder faust, oder ein anderes Veräußerungds- oder Erwerbsgeshäft über ihn abs{ließt;

2) wer der Verpflichtung, die veshlagnohmten Gegenstände zu verwahren und pfleglih ¿u bebändeln, zuwiderhandelt ;

3) wer den noch §5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. |

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- zrxile 30 9, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 4.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Berlin, Freitag, den 1. Oktober, Abends.

8 1. Inkrafttreten.

Die Béekanntmahung tritt mit ibrer Verkündung in Kraft.

8 2, BeschGlagnahmte Gegenstände.

Hiermit werden sämtlihe Vorräte an Deden und Deckenstoffen beshlagnahmt, gleihgültig, ob sie bereits fertig hergestellt oder noch in der Herstellung befindith sind, oder ob sie künftig noch hergestellt werden, und zwar:

1) SWlafdecken aus Wolle, :

2) Schlafdecken aus Wolle gemisht mit Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen,

3) Schlafdecken aus Baumwolle,

4) Haardecken,

5) Pferdedecken (Woilachs),

6) Dedenstoffe und niht abgepaßte Deck:nstücke.

Nicht beshlagnahmt sind:

a. gebrauchte Deen,

b. Decken zu 1—4, die nicht etn Mindestgewiht von 1250 g sowie eine Mindestgröße von 180. 130 ecm (d. h. Mindestlänge von 180 und Mindestbreite von 130 cm) baber,

c, Tischdecken, sogenannte Bettdecken (d. h. Tagesüberdecken oder Steppdecken), Divandecken, Kommodendecken, Wandbehänge, Decken mit Franfen (sogenannte Neisedecken),

d. Filzdecken (im Filzverfahren bergestellte Dedcken),

e. die am Tage des Inkrafitretens dieser Betanntmachung vor- Lens Vorräte (Mindefivorräte) derselben Person, die geringer

nd als: aa 100 Stü von einer einzigen Qualität oder bb. 300 Stück von \ämtischen der Beichlagnahme unterliegenden Deckenqualitäten inszesamt, aleichgültig, wieviel von etner einzigen Qualität vorhanden find. ca. 200 m Dedeustof eiver einzigen Qualität, -gleihgültig, we!he Brelte und welhes Gercicht die Stücke haben,

Dagegen sind sämtliche in der Herstellung befindlihen und künftig berzustellenden Decken und Deckenstoffe beschlagnahmt, ganz gleihuültig, In welchen Mengen, Größen und Gewteten fie ber- geftellt werden, und zwar in dem Augenblick, wo sie abgewebt den Webstuhl verlassen.

8 3,

Wirkung der Beshlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wtrkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgesckäftliche Verfügungen über fie niGtig find. Den rechtsg- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen glei, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Troß der Beschlagnahme sind alle Beränderungen und Verfügungen zulässig, die mit auedrückliher Zustimmung des Webstoffmeldeamt1s der Kriegs- Nobstoff- Abteilung des Königlichen Krieg8ministeriums in Berlin SW. 48, Varlängerte Hedemannstraße 11, erfolgen.

Die Fertigstellung der noch nit fertiggestellten (na § 2 be- f{chlagnahmten) Decken und Dekenstoffe ist erlaubt.

Die Mengen von Dedcken, die vor der Verkündung dieser Be- fanntmahung von einer deuts@en Militär- oder Marinebehörde unmittelbar oder mittelbar in Autjtrag gegeben oder gekauft, aber noch nidt abgeliefert sind, dürfen troß der Beichlagnahme abgeliefert werden unter der Bedingung, daß von jeder einzelnen Ablieferung dem Webstoffmelteamt brieflih Kenntnis gegeben wird.

Die Mengen von Detken, deren Herstellung die Königliche Feld- zeugmeisterei in Berlin oder das Bekleidungs-Beschaffungsamt in Berlin nach der Ve:kündung dieser R unmittelbar in Auftrag geben, können an die von der bestellenden Behörde bezeichneten Stellen ohne weiteres abgeliefert werden. Alle von einer Militär- bi hörde zurüdgewtesenen Decken fallen durch die Zurüd weisung unter die Beshlagnabmebestimmung.

8 4.

Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.

Die Besitzer der beschlaanahmten Gegenstände sind verpflichtet, ¡ese bis auf weiteres zu verwahren und pfleglih zu behandeln.

Ein Wechfel {m Gewahrsam der besh!agnahmten Gegenstände darf nur mit Einwilligung des Webstoffmeldeantes erfolgen.

8 5, Nachweis von früheren Veränderungen im Besitstande der beschlagnahmten Gegenstände.

Soweit in den- Eigentums- “oder Gewahrsameverhältnissen der Decken s\eit ihrer Anmeldung (gewäß der Bekanntmachung Nr. W. 1. 734/8. 15. K R A) bis zu ihrer Beslagnabme etne Ver- änderung eingetreten ift, soll derjenige, der die Anmeldung der Decken bewirkt hat, unverzüglid dem Webstoffmeldeamte Mitteilung machen unter Beifügung eines Auszug-s aus dem gemäß § 7 der Béekannt- mahung Nr. W. 1. 734/8. 15 K R A zu führenden Lagerbuch.

8 6. Cigentumsübertraguug.

Das Webstoffmeldeamt der Kriegs. Nobstoff Abteilung des Königlich preußishen Kriegsmitnisieri:ms wird ermêchtigt, das Eigentum an den besblaanohmten Gegenständen gemäß f 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die von ihm zu bezeihnenden Personen zu übertragen. i

S 7.

Anfragen und Anträge:

Alle Anfragen ‘und Anträge, die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Nobstoff- Abteilung des König- lien Kriegsministertums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu rihten.

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Die Fragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen: „Betrifft Beschlagnahme“.

e, den 30. September E den 30. September Königlich preußisches Kriegs- Königlich bayerisches Kriegs-

ministerium. ministerium. von Wandel. Kreß von Kressenstein.

Dresden, den 30. September Stuttgart, den 30. September 915. 1915; Königlich sächsisches Kriegs- Königlich württembergisches

ministerium. Kriegsministerium. von Wilsdorf. von Marchtaler.

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Bekanntmachung,

betreffend die Aufhebung viehseuchenpolizeiliher Anordnungen.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsien werden die nachbezeihneten Anordnungen mit dem heutigen Tage wieder aufgehoben :

1) Viehseuchenpolizeilihe Anordnung, betreffend die Kontrolle der Rindviehbestände im zollgesezlichen Grenzbezirk des Regierungsbezirks Aachen, vom 29. September 1913 (Amtsblatt Seite 327);

2) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betreffend die Kontrolle der Schweinebestände im Kreise Malmedy, vom 29. Juni 1914 (Amtsblatt Seite 249).

Aachen, den 18. September 1915.

Der Regierungspräsident. V.: Busenißtz.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden :

130. Liste.

Ländlicher Grundbesig. Kreis Metz-Land. Gemeinde Saulny.

33,89 ha Wald des Karl Alfred Bollemont (Verwalter: Forstmeister Schroeder in Meg).

Gemeinde Novéant.

6,19 ha Wald der Ehefrau Georg Johann de Seré geb. Chassinot und des Marie Albert de Turgy d’Estrées in St, Brien (Ver- walter: derselbe).

Straßburg, den 25. September 1915. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. J. V. : Cronau.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBI. S. 487) und vom 4. März 1915 (RGBIl. S. 133) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

1.34. Liste.

Kreis Straßburg-Stadt. (XVT. Nachtragsverzeichnis.) A. Gewerbliche Unternehmungen. Gemeinde Straßburg.

Photographiesalon Lipsky, Straßburg, Gewerbslauben 4 (Verwalter : Rechtsanwalt Dr. Herger, hier).

Straßburg, den 25. September 1915. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Fnnern. J. V.: Cronau.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Direktor des Magdalenen-Gymnasiums in Breslau Dr. Max Consbrucch zum Provinzialschulrat und :

den bisherigen ordentlichen Profes or Dr. Adolf Windaus in Jnnsbruck zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Göttinaen zu ernennen sowie

dem Direktor des Gymnasiums in Brieg ‘heodo Matschky bei seiner Versezung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Studienrat zu verleihen.