1915 / 242 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Oct 1915 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

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Königlich Preußischer Staatsanzeiger. ck

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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 5 #4 40 A, Alie Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und ZJeitungssprditeureu für Selbstabholer anch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Ne. 82.

Einzelne Üummern kosten 25 K.

N 242.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich.

Ernennungen 2c.

Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im Jnland befindlihen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 139 des Neichs3- Geseßblatis.

Königreich Preußen.

Ernennungen, -Charakterverleihungen, Standesgerhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die preußische Wasserbauverwaltung.

Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der Halberstadt-Blankenburger Eisenbahn.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Generalobersten von Eichhorn und dem General der Artillerie von Gallwitz, beide Oberbefehlshaber einer eigne das Eichenlaub zum Orden pour le mérite zu ver- eihen.

Seine Majestät der König haven Allergnädigst geruht:

dem Geheimen NRechnungsrevisor a. D.,, Geheimen Rech- nungsrat Meyer in Potsdam, bisher beim Rechnungshof des Deutschen Reichs, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,

dem derzeitigen Rektor der Universität in Frankfurt a. M., ordentlichen Professor in der naturwissenschaftlihen Fakultät Dr. Wachsmuth den Roten Adlerorden vierter Klasse mit der Königlichen Krone,

dem bis3herigen Kreis\schulinspektor, Dekan Dr. Linden- bein. in Delkenheim, Landkreis Wiesbaden, dem Seminar- oberlehrer a. D. Marten in Hannover, dem Eisenbahnober- sekretär, Rechnungsrat Kl in Halle a. S. und dem Post- meister, Rechnungsrat Zeller in Dömiß, Mecklb., den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Senaispräsidenten a. D.,, Geheimen Oberjustizrat Pellengahr in Münster i. W. den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Amtsgerichtsrat a. D., Geheimen Justizrat Becker in Würzburg, bisher in Crefeld, dem Oberbahnhofsvorsteher, Rechnungsrat Onken in Straßburg i. E. und dem Ober- intendantursekretär, Rechnungsrat Ko h bei der stellvertretenden Fntendantur des VI. Armeekorps den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

den Rektoren Herßler in Stoppenberg, Landkreis Essen, und Sjuts in Düsseldorf, den Mittelschullehrern a. D. Behring in Hameln und Gronau in Zoppot, Kreis Neu- stadt W.-Pr.,, dem Taubstummenlehrer a. D. Frölich in Warmbrunn, Kreis Hirschberg, dem Lehrer a. D. Mitlaff in Sabes, Kreis Pyriß, dem Hegemeister a. D. Lehmann in Goslar und dem bisherigen Gemeindevorsteher Danielsen in Dockenhuden, Kreis Pinneberg, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Magazinoberaufseher a. D. Niebel in Mey das Kreuz der Jnhaber des Königlichen Hausordens von Hohen- zollern,

dem Lehrer a. D. Falke in Uenzen, Kreis Hoya, den Adler der Jnhaber des Königlichen Hausordens von Hohen- gollern,

dem Amtsvorsteher Keisler in Oberlangenau, Kreis Habelschwerdt, und dem Gerichtsvollzieher a. D. Schaff- städter in Bromberg das Verdienstkreuz in Gold,

dem Schiffsführer a. D. Pahlke in Elbing das Verdienst- kreuz in Silber, __dem Zollaufseher a. D. Jander in Posen, dem Gerichts- diener und Gefangenaufseher a. D. Tripp in Montabaur, dem Hauswart a. D. Korn in Berlin und dem Fabrikboten Kösters in Warstein, Kreis Arnsberg, das Kreuz des All- gemeinen Ehrenzeichens,

den Kanzleigehilfen a. D. Seedig in Neuwied und Weck- müller in Ehrenbreitstein das Allgemeine Ehrenzeichen sowie dem Gutsvorarbeiter Konrad in Radis, Kreis Witten- berg, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

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#— EZZZZZZZZZZZZZZZZZ ZZZZZZZZZZZZZZZZZ I R T —— Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheiîts- zeile Z0 4, einer 3 gespaltenen Einheitzzeile 5 F.

die Königliche Expedition des Reihs- und Stáaîsanzeigers

Anzeigen nimmt au:

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Berlin 8SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 38.

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a 25ER.

Berlin, Mittwoch, den 13. Oktober, Abends.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruhi:

dem Staatssekretär des Reichsshaßamts, - Staatsminister Dr. Helfferich die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg ihm ver- liehenen Ehrengroßkreuzes des Haus- und Verdienstordens des Herzogs Peter Friedrih Ludwig zu erteilen.

Deutsches Neicch.

__ Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Allergnädigst geruht:

_ den Großherzogli mecklenburgischen Oberlandesgerichtsrat Witt in Rostock zum Reichsgerichtsrat zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst zu verleihen geruht: L

den Charakter als Geheimer Baurat: dem Regierungs- und Baurat, bautechnischem ständigen Hilfsarbeiter im Reichs- amt des Jnnern Martin Herrmann;

__ den Charaïter als Geheimer Regierungsrat: den Re- gierungsräten Dr. Felix Kirstädter, Wilhelm Hause,

Georg Prißkow, Johannes Neuberg, Walter Tran- towsky, Paul Lübcke, Mitgliedern des Kaiserlihen Patent- amts, Dr. Wilhelm Rabeling, ständigem Mitglied des Neichsversicherungsamts;

den Charakter als Technischer Rat: den Ständigen Mit- |

arbeitern Otto Sprenger, Dipl.-Fng. Walter Horn, Alfred Makowka, Paul Heyn beim Kaiserlihen Patentamt, Dr. Richard L aubert bei der Kaiserlichen Biologischen An- stalt für Land- und Forstwirishafst, Dr. Rudolf Schulße bei der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission ;

den Charakter als Rechnungsrat: dem expedierenden Sekretär Karl Otte im Reichsamt des Jnnern, den expedierenden Sekretären und Kalkulatoren Otto Kae hler, Georg Wichmann, Simon John beim Reichsversichherungs8- amt, Wilhelm Hoffendahl, Gustav Paul, Karl Geyger, Hans Coutureau beim Kaiserlichen Patentamt.

Betanntmaqu at,

betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im Jnland befindlichen Vermögens von Angehöpigen feindlicher Staaten.

Vom 10. Oktober 1915.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Anmeldung des im Juland befindlihen Vermögens von Angehörigen feind- liher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Neichs-Geseßbl. S. 633) wird folgendes bestimmt:

Nttilel 1

Angehörige eines feindlihen Staates, die ihren Aufenthalt im Fnland haben mit Ausrahme der Kriegsgefangenen haben ihr gesamtes im Inkand befindliches Afktivrermögen unter Angabe der einzelnen dazu gehörigen Vermögensgegensiände nah Maßgabe des Anmeldebogens A *) anzumelden.

Artilel 2

Wer im Inland befindlihe Vermögenswerte eines feindlihen Staats8angehörlgen oder eines im feindlihen Ausland ansässigen Unter- nehmcns verwaltet oder in Verwahrung hat, hat diese Vermögens- werte unter Aufführung der einzelnen Geg nstände und unter Angabe von Namen, Wohnort (Firma und Siß) und Staatsangehörigkeit des Berechtigten nah Maßgabe tes Anmeldebogens B *) anzumelden.

Artikel 3 Wer einem im Auskand befindlichen feindlihen Staatsangehörigen oder einem im feindligen Ausland ansässigen Unternehmen eine auf Geld lautende Leistung s{chuldet, hat deren Betrag sowie Namien, Wohnort (Firma und Stß) und Staatsangehörigkeit des Bercchtigten nach Maßgabe des Anmeldebogens C *) anzumelden. Anzumelden baben nur diejenigen naiürlihen oder jurtistishen Personen, welhe im JFnland thren Wohnsiß oder Siy haben. Gesamtschulden sind als solche zu bezeihnen. Bet wiederkehrenden Leistungen ist die Jahresleistung und die Zeitdauer, für die sie geshuldet werden, anzugeben. Wird die Letstung auf Lebenszeit geshuldet, so ist das Alter des Berechtigten anzugeben.

Artikel 4

Die Leiter oder Geschäftsführer cines im Inland anfässigen Unternehmens, an dem fteindlihe Staatsangebörige beteiligt find, haben Namen, Wohnort und Staatsangehörtakeit der beteiligten feind- liden Staataangehörigen sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung nach Maßgabe des Anmeldebogens D*) anzumelden. Als Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch der Aktienbesiy. Dieser ist anzumelden, soweit den Leitern oder Geschäftsführern bekannt ift, ob und tn welzem Umfang Aktien im Besitze fetndliher Staats- angehöriger sind,

d Die Vordrute der Anmeldebogen sind bier ni%t mit- veröffentlicht,

Artikel 5

Ft keiner der JInhaber eines im feindlihen Ausland ansässigen Unternehmens feindliter Staat3angehöriger, so cntfällt die Anmelde- pflicht nah Artikel 2 bis 4.

Ein im nihtfeindlißen Ausland anfsässiges Unternehmen, dessen sämtliche Inhaber feindlite Staatsangebörige find, steht einem im feindlihen Ausland ansässigen Unternehmen im Sinne der Vorschriften der Artikel 2 bis 4 glei.

Artikel 6

Einem feindl!Gen Staatéangehörigen im Sinne dieser Bekannkt- machung steben privatrechtli%e oder öffentlih-rechtliche juristishe Per- sonen, die in den feindlihen Staaten ihren Sig haben, insbesondere diese Staaten felbst gleich.

Artikel 7

Besteht Zweifel über die Staatsangehörigkeit einer Person, die ibren Wohnfiß oder ihren dauernden Aufenthalt im feindlihen Aus- land hat, so hat der Anmeldepflichtige sie als feindlichen Staats angehörigen im Stnne dieser Bekanntmachung zu behandeln.

Artikel 83 Beträgt das vom Anmeldepflihtigen anzumeldende Vermögen eines jeindlihen Staat8angehörigen weniger als 500 Mark, so darf die Anmeldung dieses Vermögens unterbleiben. Bei wiederkchrenden Leistungen ist der Jahresbetrag? maßgebend.

Artikel 9 Für die Anmeldurg auf Grund der Verordnung \{eidet das von eir.er Reichs-, Staats- oder Kommunalbehörde verwaltete, verwahrte oder geshuldete Vermögen sowie das nach den Verordnungen vom

4. September und 26. November 1914 (9eihs-Geseßbl. S. 397, 487)

untec flaatlihecr Ueberwachung oder zwangéweifer Verwaltung stehende

Vermöaen aus. Für Staatsbanken hat es bei der Anmeldepflicht

nach Maßgabe dieser Bekanntmachung zu bewenden. Das gleiche gilt

auch hinsichtilih der Neichsbank. Artikel 10 Nicht anzumelden sind: 1) Büraschaft8- und Negreßverbindlihkeiten, es sei denn, daß der Bürgschafts- oder Negreßfall shon eingetreten ift,

9) Varsicherungsprämien ; Verpflichturgen, welche die Zahlung einer Versicherungsleistung zum Gegenstande haben, find nur wona anzumelden, als der Versicherungsfall einge- treten ift,

3) Urheberrechte und gewerblihe Schußrehte, unbeschadet der Anmeldung von vermögensrehtlihen Ansprüchen, die auf Grund solher Rechte entstanden sind,

4) Seeschiffe.

Axtikéel 11

Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten find mit dem Vermerk „bedingt* oder „kestritten" zu kennzeihnen. t eine Leistung von einer ncch ausstehenden Gegenleistung ab-

bängig, so entfällt die Anmeldepflicht. Artikel 12 Für die Anmeldung auf Grund der Artikel 1, 2, 3 und 4 sind Anmeldebogen nah den als Anlage beigefügten Mustern (A, B, C, D)

zu verwenden. i Artikel 13

Mafßgebend für die Anmeldung ist, vorbehaltlih besonderer An- ordnungen auf Grund des § 7 der Verordnung, der Stand am Tage des Infrafttretens dieser Bekanntmahung.

Artikel 14

Die Anmeldung hat bis zum 15. Dezember 1915 zu erfolgen; dem Anmeldepflitigen kann auf seinen Antrag cine Nachfrist gewährt

werden. Artikel 15 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. Oktober 1915.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Delbrü.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 139 des Reih8-Geseßblatts enthält unter

Nr. 4911 eine Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im Juland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindliher Staaten, vom 10. Oktober 1915.

Berlin W. 9, den 12. Oktober 1915. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Abteilungs8vorsteher am Pharmakologischen Jnstitut der Universität in Berlin, Privatdozenten, Professor Dr. Ernst Friedberger zum ordentlihen ProfeFor in der medizinischen Fakultät der Universität in Greifswald zu er- nennen.

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