1915 / 281 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Nov 1915 18:00:01 GMT) scan diff

E S r F

E D E E C R R T T

P

N

P E E E

Kriegsgeschäftstahrs in die Sonderrücklage cinzustellen wäre, infolge der Kürzung aber neben den vorweg zu nehmenden Beträgen nur d1e Hälfte der um jene Beträge geschmälerten Mehrgewinne des zweiten und dritten Kriegsgeschäftsjahrs der Sonderrüdcklage zufliezt. Nach der rein rechnerischen äußerliben Aufmachung wird zwar unter Um- ständen der ganze Betrag des Mehrgewinns aus dem ersten Kriegs- geschäftszahr nachträglih in die Rüdtlage eingestellt, dafür verringert nch aber der Anteil am Mehrgewinn (Restgewinn) des zweiten und dritten Kriegsgeschäftsjahrs um den entsprebenden Betrag, sodaß die Sonderrüdcklage im Endergebnis stets nur je die Hälfte aller Vehr- jewinne aus den Kriegsgeschäftsjahren enthalten fann. V. Gs würde unbillig sein, wenn bei der späteren Besteuerung Kriegsgewinne ein Ausgleih für den etwaigen Mindergewinn Es erscheint daher folge- diesen- Ausgleich \chon bei der Ansammlung der Sonder- üdlage durchzuführen. Dies bezwedckt die Vorschrift des § 8 Abs. 4 es Entwurfs. : VI. Eine weitere Härte, die mit dem Rückgriff auf ein Geschäfts- jahr, über dessen Gewinne beim Inkrafttreten des Gesehes bereits verfügt ift, verbunden sein kann, will die Vorschrift des § 1 Abf. 3 des (Entwurfs beseitigen. Während für die Zukunft das Reich auf die ihm zustehenden Beträge zugunsten gemeinnüßiger Zwecke nicht verzichten kann, erscheint es allerdings billig, den Teil des Geschäfts- gewinns eines abgelaufenen Geschäftsjahrs, der auss{ließlich gemein- nüßigen Zwecken zugeführt worden 1ft, für die nunmehr vorgeschriebene Ansammlung einer Sonderrüdcklage und für die \pätere Besteuerung

tau hor on Mv Lilie

ZuS82 des Entwurfs. L

__& 2 des Entwurfs schreibt vor, welhe Geschäftsjahre als Kriegs- geschaftsjahre zu gelten haben. Der Aufbau der Kriegsgewinnsteuer (Kriegsvermögenszuwachssteuer) auf der Besißsteuer hat fur natürliche Personen die Erfassung des innerhalb dreier Jahre entstandenen Vermögenszuwachses zur Folge. Es werden daher- auch bei juristischen Personen die Gewinne dreier Jahre für die Kriegsgewinnbesteuerung zu berüdsihtigen sein. Es bedarf aber wohl feiner weiteren Be- gründung, daß die Gewinnermittlung auf die Geschäftsjahre abzu- stellen ift; vgl. auch § 11 des Wehrbeitraggeseßes. Nach dem Ent- wurf soll als erstes Krieasgeshäftsjahr das Geschäftsjahr gelten, das nech mindestens den Monat Oktober 1914 umfaßt. Wenn auch teilweise gerade in den ersten Monaten des- Krieges große -Gewinne gemacht worden sind, so i nach den bisher bekannt gewordenen Abschlüssen doch kaum anzunchmen, daß dies auch für die verhältnis- mäßig wenigen Gesellschaften zutrifft, deren Geschäftsjahr am 31. August oder am 30. September endet. Auf der andern Seite ist durch die vorgeschlagene Regelung erreicht, daß voraussihtlih für alle Gesellschaften nur ein einziges Kriegsgesäftsjahr in Frage kommt, über dessen Gewinne bereits verfügt ist; vgl. Nr. IV der Begründung

S 1 des Entwurfs. Nah dem Entwurf kommen als Kriegs-

cbäftsjahre in Betracht:

wenn das Geschäftsjahr mit dem 31. Oktober endet, die Ge- \chäftsjahre 1. November 1913/31. Oktober 1916;

wenn das (Beschäftsjahr mit dem 30. November endet, die Ge- \chäftsjahre 1. Dezember 1913/30. November 1916;

wenn das Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, die Geschäfts- jahre 1. Januar 1914/31. Dezember 1916;

wenn das Geschäftsjahr am 31. März endet, die Geschäftsjahre 1. April 1914/31, März 1917;

wenn das Geschäftsjahr am 30. Juni endet," die Geschäftsjahre 1. Tul; 1914/30. unt 1917:

wenn das Geschäftsjahr am 30. September endet, die Ge- \cäftstahre 1. Oktober 1914/30. September 1917.

Die Worte „oder umfassen würde, wenn eine erst später gegrün- dete Gesellschaft {on früher bestanden hätte“ bedeuten, daß auch bei neugegründeten Gesellschaften zunächst für die Frage, welche Jahre als Kriegsgeschäftsjahre in Betracht kommen, von dem saßungsmäßigen Geschäftsjahr auszuaehen is. Das leßte Kriegsgeschäftsjahr: einer folhen Gesellschaft ist dasjenige Geschäftsjahr, das als drittes Kriegs- geschäftsjahr anzusehen wäre, wenn ein längeres Bestehen mit dem gleichen saßungsmäßigen Geschäftsjahr unterstellt wird. Jst z. B. eine Gesellshaft im Dezember 1914 gegründet roorden, so endet das leßte Kriegsgeschäftsjahr am 31. Dezember 1916, wenn ihr Geschäfts- jahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, dagegen am 30. Juni 1917, wenn ihr Geschäftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni läuft:

Abgeschen von neugegründeten Gesellschaften, kommen \tets drei volle Jahre für die Ansammlung der Sonderrücklage und damit für di? spätere Kriegsgewinnbesteuerung in Betracht.

Zu §3 des Entwurfs.

8 3 des Entwurfs enthält die Vorschriften über die Ermittlung des Geschäfstsaewinns. Zur Feststellung des Mehrgewinns 4 des Entwurfs) bedarf es der Ermittlung des in den Kriegsgeshäftsjahren 3 des Entwurfs) erzielten Geschäftsgewinns und des in den drei den Kriegsgesäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahren 5 des (Entwurfs) erzielten Geschäftsgewinns. Als Geschäftsgewinn gilt der in einem Geschäftsjahr erzielte Reinertrag, der nah den Grundsäßen zu berechnen ist, wie solche für die Aufstellung des Inventars und der Bilanz geseßlich ‘vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen.

Da die Einkommensbesteuerung der Gesellschaften in den Bundes- staaten zum Teil nah verschiedenen Grundsäßen erfolgt (Uebers{chuß- besteuerung, Neingewinnbesteuerung), so deckt si, abgesehen von der Durchschnittsberehnung, der Reinertrag im Sinne des Geseßes nicht ohne weiteres mit dem \teuerpflihtigen Einkommen. Eine Bilanz- vorschrift im handelsrechtlichen Sinne enthält § 3 des Entwurfs nicht. Durch die wichtige Vorschrift des Satzes 2 sollen ‘aber, was im Interesse ciner späteren gerechten und gleihmäßigen Kriegsgewinn- besteuerung unbedingtes Erfordernis is, auch die sogenannten stillen MNeserven getroffen werden. Insbesondere unterliegt der späteren Nachprüfung der Veranlagungsbehörden, ob die agemachten Ab- schreibungen lediglih einen angemessenen Ausgleih für eingetretene Wertminderungen darstellen oder inwieweit sie darüber hinaus als steuerpflichtige stille Reserven anzusehen find, ob also auch dem- entsprechend die Sonderrüdlage in ausreihender Höbe gebildet worden ist. Bereits ergangene Entscheidungen der Steuerbehörden darüber, inwieweit vorgenommene Abschreibungen als stille Reserven anzusehen sind, werden die verantwortlichen Leiter der pflibtigen Gesellschaften zu beachten haben, wollen sie sich nicht den aus § 9 des Entwurfs drohenden Nachteilen aussfeßen.

Zu8 b des Entwurfs.

(s erscbeint billig, daß bei bisher notleidenden Gesellschaften der tatsäbliche Mehrgewinn nur insoweit in Anspruch genommen wird, als er über einen Mindestbetrag hinausgebt," der eine angemessene Merzinsung des investierten Kapitals ermögliht. Als angemessene Verzinsung wird der Durchschnitts\saß von d vom Hundert des ein- gezahlten Grund- oder Stammkapitals gelten können. Nur Vorzugs- aktien sollen darüber hinaus mit einem höheren Gewinnanteile berüdck- sibtigt werden. Doch kommt hierbei nur eine festbestimmie Vor- rehtôdividende, nicht eiwa auche der weitere Anteil am Gewinn in Betracht, mit dem sie über die feste Vorrehtsdividende hinaus am verbleibenden Restgewinne zusammen mit den Stammaktien beteiligt sind. In diesem ÜUmnfäng ersceint eine Berücksihtiaung der Vorzugs- aktien gerechtfe-tigt, da fie wirtschaftlib den von Gesellschaften aus- gegebenen festverztinslihen Schuldverschreibungen nahestehen. Jt eine Herabseßung dcs Grund- oder Stammkapitals vorgenommen worden, so berechnet sich der Mindestgewinn von dem herabgeseßten Grund- oder Stammkapital.

Die Anwendung des & 5 Abf. 3 des Entwurfs seßt voraus, daß bei der Gesellschaft mindestens der Abschluß eines vollen Geschäfts- jahrs vor den Kriecagsaescäftsjahren vorliegt und daß der tatsächliche Gewinn den hier bestimmten Mindestbetrag nit erreidbt. Abs. 4 regelt dagegen die Falle, in denen ein volles Geschäftsjahr vor den Krieasoeschaftstahren nit vorliegt. Jn diesen Fällen, nibt auch im Falle des Abs. 3, erscheint es billig, wenn ein etwaiger höberer Ausgabekurs berücfsihtigt wird.

In welher Weise Vermehrungen des eingezahlten Grund- oder Siamnmkapitals bei der Festseßung des durhschnittlichen früheren

Geschäftsgewinns berülsichtigt werden sollen, ist im Abs. 2 und im Abj. 5 geregelt. Abs. 2 bezieht sih auf düe in den drei den Kriegs- geshäfts]ahren vorangegangenen Geschaftahren erfolgten Kapital- vermehrungen, Abs. 5 dagegen auf die Kapttalvermehrungen innerhalb der KriegögethöltGahex. Der Ausdruck „Vermehrung einge- zahlten Grund- oder Stammkapitals“ umfaßt sowohl die Erböbung des Grund- oder Stammkapitals im harfdelsrechtlihen Sinne als auch die weitere Ginzablung auf das (biéher nit volleiagezahlte) Grund- oder Stammkapital. Die Berückfichtigung eines etwaigen bôheren Ausgabekurses rechtfertigt sih in diefen Fällen aus- den gleihen Billigkeitéerwägungen wie im Falle des Abf. 4. Zu S6 des Entwurfs.

Da die Feststellung des auf eine inländisde Niederlassung ent- fallenden Anteils am Geschäftsgewinn einer ausländischen Gesellschaft erheblihen Schwierigkeiten begegnet, erscheint. es renn, für die Berechnung des Mehrgewinns die staatlichen Einkommensteuerveran- lagungen unmittelbar zu verwerten und den Erlaß : entsprechender Ber lEtsen dort vorzusehen, wo eine Einkommensteuer nicht ein- geführt ist. 8

Ferner ist es geboten, die Vorsteher inländisher Niederlafsungen ausländischer Gesellschaften für die Grfüllung der durch dieses Gejeß begründeten Verpflichtungen verantwortlih zu machen und ihnen da- ber auch die entsprehendea Vollmachten durch das Geseß zu über-

tragen. h ZuS8S8 desEntwurfs.

Die Zweckbestimmung der Sonderrüdcklage erfordert deren - ge- sonderte Verwaltung und ihre Anlegung in ieren, leiht realisier- baren Werten. Es 1st in Aussicht genommen, daß für die Gntrichtung der Kriegsgewinnsteuer die“ Kriegsanleihen des Deutschen Reichs in Zahlung gegeben werden dürfen.

ZuS89 desEntwurfs.

Die im § 9 des Entwurfs angedrohten Nachteile beziehen sich nur auf die vorbereitenden Maßnahmen. Schon jeßt darf bemerkt werden, daß; wegen Hinterziehung der Kriegsgewinnsteuer felbst sehr {were Strafandrohungen in Aussicht genommen sind.

_ “Dem Reichstage ist ferner der folgende Entwurf:eines Geseyes über die Kriegsabgaben der Reichsbank nebst Begründung zugegangen:

Artikel 1. Von dem Gewinne der Reichsbank für das - Jahr 1915 wird vorweg ein Betrag von 100 Millionen Mark dem Reiche

überwiesen. N Artikel 2.

S: L:

Die Reichsbank lat ferner aus den Gewinnen für die ahre 1915 und 1916 je einen Betrag von 14,3 Millionen Mark an das Reich abzuführen. 9

Soweit der für das m 1915 und der für das Jahr 1916 nach Abzug der sänitlihen Ausgaben sih ergebende Rein- gewinn den durhschnittliczen Retingewinn® der Jahre 1911, 1912 und 1913 übersteigt, fällt er je zus Hälfte an das Reich.

Die Verteilung des hiernach verbleibenden Gewinns regelt sich nach § 24 des Bankgesetes in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesebßbl. S. 515).

Artikel 3. ,

Die für die Jahre 1914, 1915 und 1916 von der Reichs- bank als Reserve für zmeifelhafte Forderungen -bilanzmäßig zurückgestellten Beträge dürfen bis zum Schlusse des der Be- endioung des Krieges folgenden Jahres nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden.

Soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht Verwendung ge- funden haben, wérden sie nah Abzug desjenigen Betrages, den die Reichsbank bis zur Höhe von 614 Millionen Mark als Reserve für zweifelhafte Forderungen in die Bilanz des vor- bezeichneten Jahres einstellt, zur Hälfte an das Reich ab- geführt.

Ucber die andere Hälfte ist, soweit sie nicht bis zum 31. De- zember 1920 zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen sein wird, durch das nächste, zufolge § 41 des Bankgesetzes zu erlassende Geseß endoültige Bestimmung zu treffen.

Artikel 4.

Die nach Artikel 2 § 2 an das Reich zu zahlenden und die im Artikel 3 bezeichneten Beträge sind der Kommunal- besteuerung nicht unterworfen.

Urkundlich usw.

Jn der Begründung wird ausaeführt:

Die besonderen Verhältnisse, unter -denen sih der Geschäfts- betrieb der Reichsbank während des Krieges vollzieht, baben eine ganz außerordentlibe Steigerung der Einnahmen mit sib gebrackcht und werden aller Voraussibt nach auch im kommenden Jahre eine glei: Wirkung ausüben. Den dadurch bedingten boben Reingewinn ungefürzt nah Maßgabe der Vorschriften im §24 des Bankgesehes zur Verteilung zu bringen, ersœeint nit angängig. Die volle Ver- teilung würde den Antetilseignern Dividenden in einer Höbe zuführen, auf die sie billigerweise keinen Anspruch haben, und ließe sich um- soweniger reckchtfertigen, als die großen Gewinnziffern überwiegend auf. die starke Kreditentnahme von seiten des Reichs und auf die Befreiung der Reichsbank von der Notensteuer zurückzuführen sind. Es ersceint desbalb geboten, im Wege kriegssteuerliher Maßnahmen eine anaemessene Beteiligung der Reicbsbank an den Kriegsausaaben herbeizuführen. Der Entwurf süt dieses E auf dreifacbe Weise zu erreichen, indem er der Reichsbank die Zahlung bestimmter Be- träge an das Reich auferlegt, einen Teil des erzielten Reingewinns für das Reich vorweg in Masi nimmt und die als Reserve für zweifelhafte Forderungen während des Krieges zurückgelegten Beträge der Verfügung des Reichs unterstellt.

Dur die oGesamtheit dieser Vorschriften follen die Kriegs- abgaken der Reichsbank in ciner den besonderen Verhältnissen der Netcbsbank entsvretenden Weise erschopfend- geregelt werden. Selbst- verständlich wird dur diese im Wege eines Sondergesebßes erfolgende Negelung jede anderweite steuerlide Heranziehung äbnlider Art aus Anlaß des Krieges ausgesch{lossen.

Ä

Das Gesetz, betreffend -die Aenderung des Bankgeseßes vom 4. August 1914 (Reths-Gefeßblat: S. 327) hat im S 1 die auf die Steuerpfliht des ungedeckten Notenumlaufs bezüglichen Vorschriften des Bankgesebes für tie Reichsbank außer Kraft geseht, um die Gc- \häftsgebarung der Reichsbank von der in der Noten)teuer liegenden Einscbränkung zu befreien. Die Steuexvorschrift verfolgt: den Zweck, im Weg? der Steigerung des Bankdiskonts- und damit des markt- gängigen Zinsfußes dem Uebermaße der ungedeckten Notenausgäbe entgegenzuwirken. Sie durfte in Kriegszeiten, in denen eine außer- ordentlide Steigerung dieses Notenumlaufs zur Notwendigkeit wird, für die Neidbskank, die leßte G:ld- und Kreditquelle des Landes, nit aufre{terhalten werden.

Die Annahme, daß- der Krieg eine solckde außerordentlice Sieigc- rung mit si bringen werde, bat sich in vollem Umfang: als zu- treffend erwiesen. Der Bedarf des Verkebrs an Umlaufsmitteln ift infolge der dur den Krieg bedingten - Zunahme der Barzahlungen sehr érbeblih gestiegen; das Zablungswesen im - Heere selbst, die Auslöhnung an die zum großen Teil tief in Feindesland stehenden Truppenteile verlangsamt die Umlaufsgesckwindigkeit der Noten und

erhöht dadur die umsaufende Notenmenge; bierzu kommt, dz überwiegende Teil der scitens der Darlehnskässen erteilten Dz in Reichsbanknoten ausgezahlt wird. Endlich ift zu berüdsid daß sehr beträhtlide Notenmengen zur Versorgung des Zaki verfebrs in die beseßten Gebiete Nordfrankreuhs. Rußlands besonders Belgiens abgeführt werden mußten.“ Dem Zweck und iten der Notensteuer würde es wies en, wenn diese unabhängig von der Diskontpoliti? der Reichsbankverwaltung getretene Zunabme des ungedeckten Notenumlaufs unter die S vorschrift gestellt wäre.

Auf der anderen Seite ist nit zu verkennen, daß die Bess der Steuer für das Jahr 1915 den Gesamtgewinn der Reitä r Gute Höbe, die nicht vorausgesehen werden fonnte, und diz

ehrfade der bisher hôdbsten Jahresgewinnziffern hei gesteigert und damit tatsähltich eine Bereicherung der Rz bank mit sih gebrackcht hat, wie sie durch die lediglih bankpel: Zwette verfolgende Vorschrift im § 1 des Gesetzes vom 4. 4 1914 nit beabsichtigt wurde. Diese Bereicherung wird durs entfprechende außerordentlide Abgabe an das Reich au8zugleiden __ Bis zum 1. November 1915 stellt sich der durch Aufhebung Steuerpflicht für die Reichsbank ersparte Betrag, der ander vorweg dem ibe zugefallen wäre, auf 77,5 Millionen Wi aller Voraussiht nab wird er bis zum Schlusse des Jahre 95 bis 100 Mülionen Mark steigen. Um den erforderliden glei zu \ckaffen, sieht Artikel 1 hiernach die Zablung des Be von 100 Millionen Mark an die Reichskafse vor.

_ Wie si die Verhältnisse im konimenden Jahre gestalten [läßt si noch nit übersehen. Sollte die Befreiung von d teuer: aub- im folgenden Jahre cine übermäßige Steig: Gesamtgewinns und eine undillige Bereicherung der Reicbet si- bringen, so würde ein ähnlicher Ausgleib im Wege der G gebung ins Auge zu fassen sein.

Für das Jahr 1914 is von einem entsprebenden Aud abzusehen. Der Gesamtgewinn dieses Jahres bleibt binter Ergebnis des Jahres 1915 weit zurück, und der bereits zur Ÿ teilung gelangte Reingewinn bat den. Anteilseignern eine Divi gebrackt, welche die biéber böbsten Jahresdividenden nit ej erreiht. Soweit aber die aus dem VGesamtgewinne für 1914 zurüdgestellte Reserve für zweifelhafte Forderungen (unten zu für ihre Zwede nicht verbraucht werden und daraus naträgli für- 1914 eine weitere Steigerung des Kriegsgewinns si ; ergeben sollte, ist im Artikel 3 der erforderliche und billige glei vorgesehen. fr

Bei Ermittlung desjenigen Betrages, der von dem im L eines Krieasjahrs erzielten Reingewinn auf die durch den Krizg schaffenen besonderen Verhältnisse zurückzuführen if, wird von durdbs{nittlichen - Reingewinn der drei leßten Friedensjabre zugeben scin. Insoweit der Gewinn eines Kriegsjahrs diesen D \chbnitt übersteigt, kann er als „Kriegsgewinn“ angeseben werd

Der Entwurf will die Hälfte dieses Kriegsgewinns für der drei Jahre 1914, 1915 und 1916 als Kriegsabgabe dem Ra zufübren. Der Saß von 50 v. H. trägt den zu berüccksidtig besonder:n Verhältnissen voll Rechnung.

Der Reingewinn der Reichsbank betrug

D us ies De O DEREARE Ie p ao iét OCRORDIOTO 1015 : ove s O 115 555 304,75 M und stellte si somit im Durdbschnitt der drei Jahre auf 38 518 11 Mark.

Für das Jahr 1914, das einen Reingewinn von 67 01069 Mark gebrat hat, ergibt sich demgemäß nab Abzug des Du œnittsgewinns der lehten drei Friedensjahre ein Kriegsgewinn

492 259,02 Æ#. Die BRLE diess Kriegsgewinns mit 14 246 18 Mark oder -rund 14,3- Millionen Mark wird mithin für das J 1914 als Kriegsabgabe dem Reiche zu überweisen sein.

a ‘der bilenginäßigo Reingewinn des Jahres 1914 ben verteilt ist, soll dieser Betrag dem Reicke in der Art zugefi werden, daß er aus den Gewinnen der Jahre 1915 und 1916 ven entnommen wird. Soll aber diese Vorwegentnahme nit d fübren, daß die dem Reicte zu überweisenden Hälften der Kn emwinne für 1915 und 1916 eine entspredbende Sc{bmälerung erfah o muß der volle Betrag von 14,3 Millionen Mark. sowok! dem Gewinne des Jahres 1915 wie von dem des Jahres 191 fürzt werden. Der Artikel 2 sieht im § 1 eine dementspreät Regelung vor.

Nab § 2 fällt ferner dem Reibe die Hälfte des Kriegsgemt zu, der si im Jahre 1915 und im Jahre 1916 nach Abzug sämtli

usgaben, insbesondere aub der auf Grund des Artikel 1 und Artikel 2 § 1 zu leistenden Zablungen und der wie unit emerkt für 1916 etwa noch festzuseßenden Ausgleisa6 herausstellt, während die Verteilung des verbleibenden Gewinné| nat § 24 des Bankgeseßes in der Fassung des Gesehes vom 1. 1909 (Reichs-G-\ebbl, S. 515) regelt. Aus diesem Gewinne r demzufolge

1) zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividente

314 v. H. des Grundkapitals bereckchnet werden und 2) von dem verbleibenden Reste den Anteilseignern 4, | Neichskasse % überwiesen werden, nachdem von ? Neste 1°/,00 dem Meservefonds zugeschrieben sind, die F Hälfte auf Anteilseigner und Reich entfallen. _ Die voraussitlide finanzielle Wirkung der Vorschrift im F [äßt sib selbstberständlth nur für das Jahr 1915 ungefähr uber

{*7Ÿ

Der in diesem Jabre zu erwartende Reingewinn ist auf S2 der bisherigen Ges{äftsergebnisse auf etwa 220 Millionen X zu sckäßen. Nah Abzug der gemäß Artikel 1 und Artikel 2F an das Reich zu leistenden Zahlungen von 100 und 14,3 Mill Mark verbliebe ein Betrag von 105,7 Millionen Mark. Hi würden nach § 2 dem Reihe 33,6 Milltonen Mark vorweg zu 2 weisen sein, während die dem Reiche zustehende Beteiligung Neingewinne der Reibsbank gemäß § 24 des Bankgeseßes Betrag: von 46,06 Millionen Mark ergeben würde. ter F Veraussebung, daß die Gewinnschbäßung zutrifft, würden hbiernas von der NReichébank an das Reich zu entribttenden Abgaben 100+14,3+33,6+46 06, insaesamt also auf 193,96 Millionen belaufen, während 26,04 Millionen Mark den Anteilseignerx 1 dem ordentlihen Neservefonds zufließen ‘würden.

TTT.

In die. Bilanz der Reichsbank werden alliährlih die a serve für zweifelhafte Forderungen nach dem Stande zur F Bilanzaufstzellung zurückzulegenden Beträge unter den Passiven gestellt, während die Forderungen selbst zu ihrem vollen Betrag E den Aktiven ersckeinen. DementspreWend i der auf Grund # Bilanz vom 31. Dezember 1913 reservierte Betrag von 6 449 1! in das Jahr 1914 übernommen worden. Von diesem Betrag? 2 im Laufe. des Jahr:s 1914 zur endgültigen Abschreibung 164 5%,8 benußt, \d daß etn Bestand von 6284 50390 F verblicd. I folge des Kriegsausbruchs wurden nun aber die im Zusammen mit der Devisenpelitik der Reichsbank im feindlihen Au baltenen Guthaben uneinziehbar. Dasselbe galt von einem der Auslandsweck{sel. Dazu kam, daß der Einfluß, den der auf die wirtscaftlickecn Verhältnisse ausübte, die Sicherheit Teiles der inländischen Forderungen in Frage zu stellen war. Es ersien daber geboten, in die Bilanz vom 31. D 1914 unter Mitverwendung der infolge ter Befreiung der N von der Notensteuer ersparten Steuerbeträge- einen Gef? von 41560000 Æ einzustellèn, der den aus dem Vorjabr nommenen Bestand in der noch vorhandenzn Höhe bon 62 Mark um 35275 496,10 überstieg. o

Ob und inwiewzit diese 41560000 M und die in den 22 1915 und 1916 neu zurückzulegenden Beträge zwecks Deckung = Verlusten in Auspruch zu nehmen sein werden, - hängt wesentli?

Un R | Jas ‘Krieges. ab und wird- sich mit einiger Sicherheit übersehen lasen kes der Beendigung des Krieges folgenden Jahres Mes dis Seen Der dann freiwerdende Betrag würde, soweit er Néivébiahre, ir Ln 6 284 503,90 Æ hbinausgeht, den Gewinn der rge d ndn did Reserven gelegt worden sind, verstärkt rio É aidein je Nücluge unterblieben wäre. Er ij sonach als M! n * anzuseben und dementspretend zu behandeln. Das gele Tur e für eine in den Bilanzen für 1915 und 1916 vor- zusehende rböbung jener Reserven gelten.

_ Von zieser Erwägung ausgebend, bestimmt Abs. 1 des Artikel 3, daß die für 1914, 1915 und 1916 alé Reserve für zweifelhafte order! agen bilanzmäßig zurüdgestellien Beträge bis zum S&lusse des de 9 Beendigung d2s Krieges folgenden Jahres nur zur Deckuno von Lerlusten mithin nit zur Gewinnverteilung verwendet wer æn durfen.

¿ Von dem am 31. Dezember des vorbezeichneten Jahres noch vor- andenen Bestande soll nach Abs. 2 zunächst derjenige Betrag ab: gezogen werden. den die Reichsbank in die für diesen Tag aufzu- ttellende Bilanz als Reserve für zweifelhafte Forderungen bebufs Uebernahme in_das folgende Jahr einstellt. Der abzuziehende Be- trag darf indessen die Summe ni&t überschreiten, die von der am 31. Dezember 1913 zurüdckgelegten Reserve am Scblusse des I 3

1914 noch nit abgeschrieben war, und die auf den Betrag von 64 Millionen Mark abgerundet ist. Eine Reservestellung innerhalb diejer Grenze hängt mit den durch den Krieg geschaffenen Verhält- nissen nicht zusammen. Der na Abzug der Reservestellung ver- bleibende Rest fällt zur Hälfte an das Reich. :

: Was die andere Halfte anbelangt, so läßt Abs. 3 des Artikel 3 ihre Inanspruchnahme zur Deckung von Verlusten bis zum 31. De- zember 1920 zu. Ueber den nidt verwendeten Betrag soll dur das näcste, zufolge § 41 des Bankgeseßes zu erlassende Geseh endgültig Bestimmung getroffen werden. Soweit sib zurzeit über- seben laßt, dürfte es sid alsdann empfeblen, die Üeberweisung de Hâlste an das Reich in Aussicht zu nehmen, die andere Halfte in Interesse einer angemessenen Verstärkung der Kapitalkraft der Reichs bank dem ordentlichen Reservefonds zuzuweisen, z

Ea

_Die dur Artikel 1 bis 3 der Reichsbank zugunsten des Reichs auferlegten fteuerliden Abgaben sind öffentlich-recbtlide Abgaben Ftellen sich binsitlih der kommunalen Besteuerung des Ertrags de: Reichsbank als abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Dies gilt nit nur ven den auf bestimmte Beträge lautenden, sondern auch von den in die Form eines Anteils am Reingewinne gekleideten Abgaben (Art. 2, § 2). Letteres ist bereits binsihtlib des dem Reiche nah S 24 des Bankgeseßes zustehenden Gewinnanteils, erbobenen Zweifeln gegenüber, durch mehrfade hödstrichterlide Entsckeidungen für die Gemeindeeinkommensteuer übereinstimmend festgestellt worden. Der gleide Grundsaß findet im allgemeinen aub auf die kommunale Gewerbesteuer nach feststebender Verwaltungspraris Anwendung. In einzelnen deutschen Staaten bat indessen die Landesgeseßgebung na der ihr von den zuständigen Stellen gegebenen Auslegung den ‘Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, auf dem Gebiete der Gewerbe- teuer au den dem Reiche zusteb-nden Gewinnanteil der Gemeinde- besteuerung zu unterwerfen. Unter diesen Umständen läßt sich die Befürchtung nit von der Hand weisen, daß der nah dem vor- liegenden Geseßentwurfe dem Reiche zu überweisende Anteil an dem Reingewinne durch Heranziehung zur kommunalen Besteuerung ge- sck{mälert werden fönnte.

Der Reservefonds für zweifelhafte Forderungen unterliegt an h nit der kommunalen Besteuerung,- weil er Tedtglih die Minder- bewertung solcher Forderungen in angemessener Höhe zum Ausdruck bringt. Auch die für die Jahre 1914, 1915 und 1916 auf zweifel- bafte Forderungen zurüdgestellten Beträge können daher der Koms- munalbesteuerung nit unterworfen werden. Es ist indes mit der Möglichkeit zu reckbnen, daß bei ciner weiteren günstigen Entwicklung von diesen Nückfstellungen erhebliche Téilbeträge zur Deckung von Verlusten nit gebraubt, sondern zu anderweiter Verfügung nah Maßgabe des Artikels 3 frei werden. Er erscheint nit ausgesclossen, Daß r daraus für die Gemeinden ein Anreiz zu dem Versuch ergibt, diese Beträge der Kommunalbesteuerung dienstbar zu machen.

Die Heranziehung der an das Reich abzuführenden Anteile am Meingewinn (Art. 2, § 2) und der Rückstellungen auf zweifelhafte Forderungen (Art. 3) zur Kommunalsteuer würde ganz ebenso wie eine Heranziehung der nah Artikel 1 und Artikel 2, § 1 zu entrihtenden festen Abgaben auf eine mittelbare Besteuerung des Neichs binauslaufen, und indem sie die dem Reiche gebührenden Gewinnbeträge verfürzb mit dem Grundgedanken des Gesehes nit im Einklang stehen. Es erscheint deshalb geboten, eine Jnansprub- nabme dieser Beträge zu Zwecken der kommunalen Besteuerung durh eon ausdrücklicke Vorschrift, wie sie Artikel 4 vorsicht, zu ver- hindern.

Dem Reichstag ist ein neunter Nachtrag zu den Zusammenstellungen der Anordnungen, die der Bundesrat auf rund des 8 3 des Geselzes über die Ermächtigung des Bundes- rats zu wirtschaftlihen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 erlassen hat, zugegangen. Beigefügt ist ein Anhang, enthaltend Ausführungsbestimmungen des Bundesrats und des Reichskanzlers zu wirtschaftlihen Maßnahmen aus Anlaß des Krieges sowie eine Bekanntmachung der Kaiserlihen Normal- eihungskommission.

Statistik und Volkswirtschaft.

Staatlihe Maßnahmen zur Regelung der Leben83mittel- versorgung-.

TIV. Sonstige Gegenstände des Massenkonsums.

Wild und Geflügel. Bei der Knappheit an Fleisch verstärkte si der Konsum aller der Produkte, die Ersatz bieten konnten, und da gleichzeitia die Fleischpreise sebr anzogen, gelangten Wild und Geflügel in den Na(fragebereih weitcrer Kreise. Freilih erschien es nickt würschenswert, durch eine s{onungêlose Abshußwirtschaft die Wild- beslände auf Jahre binaus lichten zu lassen; in man§en Gegenden blieben daher die geltenden Beschränkungen in Kraft, wäbrend sie in anderen Bezirken gelockert wurden. Natürlih wurden auch die Wild- preise von der allgemcinen Aufwärtsbewegung der Preise erfaßt, vymsomehr, als das Angebot hier immer nur knapp sein fann. Füc Wild gilt dieselbe Verbravchsregelung wie für Fleisch; die Bestim- mungen über fett- und fleischlose Tage treffen auf dasfelbe zu. Dazu tritt ergänzend eine Preisregelung vom 4. November 1915. Der Bundesrat setzte Höchstvreise für beste Ware für ten ersten Verkauf sowohl wie für den Kleinhandel fest. i E

Mil. Die Milchverforgung steht ebenso wie die Fleisch- versorgung im engsten Zusammenhang mit ber Lage ‘auf dem Futter- mittelmarft; Ausfall an Futtermitteln bedeutet auf alle Fälle ver- minterte Milchversorgung. Damit ift gesagt, daß cine völltae Be- bebung der Milchknappheit unmöglich ist. Höchstens läßt sich die Knappheit mindern dadur, daß man fonfurrierende Ver- wendungémöglichkeiten elnchränkt (Verfüttecrungsverbot, Be- schränkung der technischen Berwenduno, Herabseßung der Butter- preise). Die Sa&lage ist eine ähnlihe wie bei Fleish: der freie Verkehr würde die Milchfrage lösen durch ungeheure Preissteigerung und Ausshaltung des Konsums „bestimmter Be- völkerungsfreise. Aber eine solche Lösung wäre bet Mil noch weitaus bedenfliher als bei Fleisch; damit werden zwei Zielpurkte flar: man mußte Vorsorge treffen, daß gerade diej-nigen Bevölkerungstelle, für die Mild unentbebrlid ift, ungehindeit folhe beziehen fönnea, und man mußte Maßnahmen Urefffen, tamit Mil zu ershwinalihen Preijen zu erhalten ist. Die Bundesratsverordnung vom 4, November 1915 betrifft beide Punkte,

Q

Sie verpflidtet ale Gemeinden mit mebr als 10000 Einwohnerv,

Höchstpreise für Mich im Kleinbandel festzusegen mit der Obergrenze |

an dem vom Reichskanzler festgesepten Höchstpreis und Vorsorge zu | 1 | merfmal bilden, in den Vordergrund gerückt und auf diesem Wege

| 1H mit Erfolg bemüht, die Interessen der an der Treubänderschaft

treffen, damit Kinder, stillente Frauen und Kranke vorzugsweise berü ck- fichtiat und sicherzestelli wzcdea beim Bezug von Milch. Die Art

der S1herstellung ist den Städten überlafsen. Berehtigt zu dieser | Regelung find alle Gemeiaden. Die Lebensmittelverordnung vcm |

11. Novembec sett dann des näheren fest, nab welhem Maßstabe

niht abaeshlossen find.

Käse und Eier. erfolgt. ( ja auch relativ ungefäh:lid die Sachlage beher:\cht.

am ebesten vielleicht noch bei Eiern, ist fehr die Frage. Manche Gemeinden baben ja von ihrer Berichtigung, Maßnahmen zu er- greifen, |chon Gebrauch gemackt, aber öntlide Maßnabmen verfehlen iehr leiht ibren Zweck dadurch, daß fie die Ware vertreiben. Butter. Die Sachlage ist hier eine äbnlihe wie bei Milch und Käse, es handelt sich um ein Massenkonsummitte!, dessen Ver- brauch in gewissem Umfange einshränkbar und dessen Herstellung “in

der üblichen Menge bei der herrshenden Futtermittelnot au2geschiossen | ist. Erst seit wenigen Wehen hat der freie Verkehr auf dem Butter- | markt Zzastände gezeitigt, die ein Eingreifen nötig machen, umfomehr, | ; als der mit dem Buttermarkt forrespondièrende Milchmarkt {arf in | Entschetdung des N'ichsgerihts vom 3. März 1908 bis heute noch | niht zur Ruhe gekommen und troy der mehrfahen späteren, tim | wesentlihen übereinstimmenden Erkenntnisse des Neichsgerihis noch

Miitleidenschaft gezogen wurde. Preisregelung war der erste Eingriff ; am 22. Oktober wurde der Reichskanzler ermä@tiat, für das Neichs-

cebiet verbindlide Grundvreise des Berliner Markte, und zwar |

Produzentenpreise, festzustellen, Abweihungen nach unten find ten | Untergerihte, und zroar nicht vereinzelt, nach wie vor

Lmmdeszentralbehörden vorbehalten. Die Gemeinden sind beredh- tigt und, soweit sie mebr als 100900. Einwohner verpflihtet, Höwhstpreise für den K Butter unter Berücksichtigung der örtlißen WVerkbältnifse fest- zusetzen ; als Obergrenze dient der vom Reichskanzler normierte Sat. Am 24. Oktober setzte dann der Neichtkanzler Grundpreife fest, und zwar Produzentenpretse im Großhandel frei Berlin, differenziert nah vier Oualitäten, und bestimmte gleichzeitig die erlaubten Zuschläge beim Weitervezrkauf im Große und Kleinhandel. Eine Regelung deg Butterbezugs (Svndizterung) ergab si als notwendig darum, weil die Ein- fubr aus dem Auslande manhmal zu ungebeuren Preisen erfolgte.

Um alle Planlosigkeit der Beschaffung aus dem Auetlande abzustellen, |

wurde mit Oesterceib-Ungarn ein Abkommen geiroffen, demzufolge Oester-

relch-Ungarn durch Vermittlung der Zentraleinkaufsgesellschaft einkauft und 40% der Einfubr für fich behält. Am 16. November wurde verfügt, daß alle etnaefübhrte- Butter, abgesehen von kleinen Mengen, der Zentraleinkaus3gesellschaft zu liefern und nur durch fie in Verkehr zu bringen set.

zirken eingeführt werden sollen, die Feblbeträge an Butter aufweisen. Zudcker.

Zucker nicht vorlag. Die Bestände waren überreihli, gesichert durch ein nur gelegentlih durchbrochenes Ausfuhrverbot. So lagerten auf dem deutshen Markte Bestände doppelt so groß wie der normale deutshe Bedarf. Der Konsum konnte also reihlih versehen werden. Gleichzeitig konnte in großem Umfange Zucker als Viehfutter zur Verwendung gelangen. Was an Maynahmen auf diesem Gebiete erlassen wurde, bezielt im großen ganzen nur die Stcherung und Regelung der durch die aufgebäuften Bestände im Inlante geschaffenen Verhältnisse und fällt somit unter die besonderen Indusirie- und handelspolitis@en Maßnahmen der Reichsregierung.

Literatur.

Kommentar zur Hinterlegungsordnungvom21. April 1913 unter Einarbeitung der Ausführungévorschriften und der Ueber- gangtbestimmungen vom 5. Februar 1914, für die Praxis bearbeitet von Qr. L. Ahlbrecht, Landrichter in Danzig, und Dr. O. Loenting, Amtsrichter und Dozent an der Königlichen Technischen Hochschule in Danzig. VI und 213 Seiten. Verlag von Otto Lieb- maan, Berlin. Geh. 5,20 4. Die Hinterlegungs8ordnung vom 21. April 1913 mit den Ausfübrungsbejtimmungen vom 5. Februar 1914 nebst Erläuterungen (Neubearbeitung der Ausgabe von 1900) von Erich Aron, Landgerichtsdirektor. V und 170 Seiten. Helwingshe Verlagsbuchhandlung, Hannover. Geb. 2,50 #4. Am 1. Aptil 1914 ist die neue preußische Hinterlegungs- ordnung vom 21. Apcil 1913 in Kraît getreten. Durch fie wurden

‘alle Hinterlegungksaen nicht mehr den Bezirkäreaierungen, fondern den Amtsgerichten überwiesen, und damit ift eine Negeclung getroffen, | die vor Erlaß der Hinterlegung8ordnung vom 14. Märj 1879 bereits |

in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommerr, Posen, S(hlesien, Sawhsen, Westfalen, einem Teil der Rbeinprcvinz und in Hohenzollern nach der Depcsitalordnung vom 15. September 1783 bestand. Jn dem inhaltsreihen Kommentar jur Hinterlegung2ordnung, den Ahlbrecht und Loenina geliefert baben, bat das nzue Gese eine eingebende, den Bedürfnissen ter Praxis entsprechende und allen wissenschaftlichen Anforderungen genügende Erläuterung erfahren, zu der die Grgebnisse der bisherigen Praxis berangeiogen, die Rusfübrung8verordnungen, in die ein Teil der Bestimmungen des alten Gefezes verwiesen is, ver- wertet sind und die bereits ershienene Literatur über das neue Gesetz berüdsihtigt ist. Zu Zweifel8- und Streitfragen haben die Verfasser Stellung genommen, auch theoretishen Erörterungen sind fie niht aus dem Wege gegangen. | größeren Umfangs feien bervorgeboben dicienigen über die Unzuläfsig- Feit des Nechtôweges im Falle des § 3 der neuen Hinterlegung8ordnung, nach dem Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungs- stellen im Aufsihtswegz erledigt werden, sowie die danken8werte Zu- tammenftellung der die Hin!erlegung8zründe betreffenden materiellrecht- lihen Vorschriften bei Erläuterung der Bestimmung in § 4 Absoay 1 Ziff. 1 des Gesetzes, die für die Annahme zur Hinterlegung das Vor- Liegen eines Hinterlegungsgrundes vorausfezt. Ferner sei der etn- gehenden Erörterung der Behandlung von Wertpapieren im Hinter- legung8rvefen gedadt; sie unterrihtet den Leser über die Sicherheits- leistung durch Hinterlegung von Wertpapieren, über dte Vorausseßungen ihrer Mündelsicherheit, über die von den Hinterlegungsstellen zu beobahtende Urt ihrer Aufbewahrung und die durch fie entstehenden Koslen, über ihre Außerkursseßung, Verwaltung, Auslosung und Kündigung, ibren Umtausch, thre Herausgabe und ihr Aufgebot. Ein autes Sachregister erlethtert die Benuyung des Buches, das Gerichten, Rechtsanwälten wie alien denen, die fich mit dem Hinterlegungswesen zu befassen baben oder sich mit ihm vertraut mahen wollen, als praklisher Führer durch die zum Teil s{chwwierigen rehtlißen Fragen des Hinterlezung8wesens dienen kann.

In der Angabe der neuen Hinterlegungsordnung von Land» | aeridhtsdireftor Aron, der sckon die alte von 1879 nah ihrer Ab- |

änderung dur das preußlsche Ausführung2gescy zum Bürgerlichen Gesetzbuch bearbeitet haite, find zu den einzelnen Vorschriften kürzere Grläuterungen gegeben, die sich bhaup!sällih auf die Materialien des Geseyzes und auf die Vergleihung mit den früheren Bestimmungen fügen. Willkommen ist die Beifügung kurzer Inhaltsangaben von in Frage kommenden Vorschriften anderer Geseße. In einem An- bang folgen die zur Ausführung des Geseßes erlassenen Ministerial- verfügurg?zn sowie Auszüge aus der neuesten Geschäft8ordnung für die Gerichtsichreibz1eien der Amts8gerichle und avs dem preußislhen Gertichtskostengeseßze. Vorau?tge|chickt tis dem Text des Gesehes etne längere Œirleiiung über seinen Inhalt. leichtert ein gutes Sachregister die Orientierung.

Die Tieuhändershaft zum Zwecde der Gläubiger- befriediguna. Von Justizrat J. Grünschild, Nechtsanwalt und Notar in Berlin, V und 61 Seiten, Verlag von Otto Liebmann,

i haben, | Kleinbandel mit |

Fast die Hâitte der deutschen Zuderproduktion geht ins | Ausland; der Krieg kam, ebe tie Produktion von 1914 ihren Export | beginnen konnte. Diese Tatsacke erklärt, daß ein Vorrattproblem bei |

Von den klaren und s{lüsigen Ausführungen |

| der Zwangkversteigerung des

| Professor Dr. Krückwann in Münster i. Y

Yuch in diesem Buche ex- |

Berlin. Preis 2.46. Der Verfasser bietet eine selbständige Unter- suhung des wichtigen Treubänderproblems. Ec hat dabei die wirt- \chaftlihzn Zusammenhänge, die bei der Treubänderschzft ein Begriffs-

überhaupt und an derjenigen zum Zwick- der Gläubigerbefriedigung im b-sondzren beteiligten Personen mit einander zweckmäßig auszugleihen. Die Ergebnisse diz-ser Untersuhung dürften sowohl den

Kinder, stillende Frauen und Kranke zu berüdtsiihtigen sind. Es ist | Forderungen der Wissensch11t wie denen der Praris aereht werden.

anzunehmen, daß die Maßnahmen gerade auf diesem Gebiete noch | & ( / | stimmen, ershzint als zweifelhaft. Hier sind bisber grêßtere Maßnahmen nit | Der freie Verkehr hat und auf diesem Gebiete war es | Ob aller- |

dings nit, je länger je mebr, zur Regelung geschritten werden muß, | der einverstandenen und der niht einverstandenen Gläubiger soll darin

Ob sie freilih in allen Punkt-zn mit dem geltenden N-cht übzrein- Der Verfasser vertritt u. a. die Ar siht, daß die Wirkungen des Treubändervertrages zugunsten aller Gläubiger unabhängig von ihrem Beitritt und ihrer Genehmigung des Vertrages eintreten; der eiozige Unterschied in der Behandlung

bestehen, daß obne die Zustimmung der ersteren der Vertrag nit auf-

| gehoben werden fann. Soweit vom Sttmmdpunkt des ‘geltenden Nechts

aus die Ansichten des Verfassens anfehtbar sind, ershzinen fie aber

| de.lege ferenda als beachtenswert. i

Die recchtlihen und sozialen Probleme des 1500-

| Mark-Vertrags. Eine kcitish2 Betrachtung der Litckratur und | Rechtsprehuna von Dr. Karl Becker, Landrichter in Düsseldorf.

61 Seiten. Verlag von #ranz Vahlen, Berlin. Preis 1,20 4. Der Streit der Meinungen über den sogenannten 1500 Mark-Vertrag ist seit dessen Auftauchen mit der ihn als recht8gültig anerkennenden

allem deehalb, weil die ih in bes- wußten Gegensaß zum Reichtgericbte itellen. Der typishez Fall des 1500-Marfk- Vertrags ist folgender : Dem überschuldeten Angeftellten droht die Gehaltspfändung, oder se ist bereits gegen ihn autgebra@t; um sie zu vereiteln, wird der bisherige Anstellungêvertkag aufgehoben und eir neuer geschlossen, na tem der Angestellte nah wie vor dieselben Dienste leistet, aber selbst jährli ein Gehalt von nur 1500 #4 so viel, wie unpfändbar ist (wäbrend des cegenwärtigen Krieges 2000 4)

niht als aus8aetragen anzusehen, vor

| erbält, während der Ge\häftsherr verspriht, den Mehrbetrag der | bisherigen, an ben Angestellten selbst gezahlten Dienjivergütung in

Zukunft an dessen Ehefrau (oder an einen Dritten, namentlih ein Kind des Angestellten) zu zahlen; die Chefrau tritt in der Regel dieser schriftlichen Vereinbarung belt. In der hier angezeigten Schrift gibt Landrichter Becker eine kritische Uebersicht über die vielseitig aukeinanderzehenden Ansichten, die in der Literatur und Rechtiprehung niedergelegt find. Er nimmt Stellung zugunsten des „nah dem NReichsgerihte so gut wie um jede Be- friedigungsmöglifkfeit gebrahten Gläubigers“, erörtert zunächst die

Als indirekte Maßnahme zur Streckung der Vorräte | Frage der Scheinnatur solcher Verträge, prüft weiter das fiduztarische

ist die Einrichtung der fett- und fleishlosen Tage anzusehen. Laut | e l L i „Nordd. Allg. Ztg.“ vom 22. November sind weitere Maßnahmen in | sucht dann au, ob den Verträgen mit dem Lohnbeschlagnahmegeseß Aussicht genommen, und ¿war Maßnabmen zur Regelung der Ver- | teilung etwa fn der Art, daß Butterkarten wenigstens in den Bc- | , : ) 6 des | BGB. als unerlaubte Handlungen zu kennzeihnen sind. Ueberall

Verhältnis zwischen dem angestellten Manne und seiner Frau, unter-

und mit dem Anfechtung8geseye beizukommen ist und untec welchen Umsiänden tie Verträge nah § 823 Abs. 2, S8 830 und 326 des

werden das Für und das Wider gegeneinander abgewogen. Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit, Notariat und Zwangsversteigerung, herausgegeben von Neichsgerichtsrat Dr. U dolf Lobe in Leipzig und Geheimem Juítizrat Dr. Arthur B. Schmidt, Professor der Nehte an der Universität Tübingen. Verlag der Dieterichsch:n Verlagsbuhhandlung, Theodor Weicher, Leipzig. Preis des-Jahrgangs 16 #. Diese zwzimal im Monat erscheinende Zeitschrift, die unlängst ihren 15. Jahrgang abgeschlossen, hat in der Zeit ihres Bestehens, namentlich nah der mit dem 3. Fahraang (1902/03) eingeleiteten Erweiterung thres Programms dur Mitbehandlung des schwierigen Gebiets des Zwangsveriteigerungsrehts \sich eine angesehene Stellung i der juristishen Literatur zu erobern gewußt. Unter wirkung hervorragender Gelehrten und Prafktifer aus allen Teilen Deutschlands bietet fie eine Sammelstelle für Wissenschaft und Nechtsprehung auf den Gebieten der freiwilligen Gerichts- barkeit und des Zwangßversteigerung8wesens für ganz Deutschland Wertvolle Abhandlungen dienen der tbeoretishen Erkenntnis und praktishen Handhabung der geltenden Bestimmungen. Cine weitere Nabrik „Sprechsaal“ bringt kürzere Besprehungen von Rechtsfällen aus der Praxis und KAuseinandersezgungen über interessante Streii- fragen. Von praktisher Bedeutung ift die ausführlihe Wiedergabe grundsäßlich wichtiger Entscheidungen des Reichkgerihts, des ichen Kammergerichts, des bayerishen Obersten Landeszeri&ts, der meisten Oberlande8gecihte und vieler Land- und Amtsgerihte der Einzelitaaten. Ferner werden die im Netichejustizamt zusammen- gestellten Entscheidungen der Oberlande2gerichte tn Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grundbuchrech!s auf An ordnung des Staatssekretärs sofort nah der Drucklegung an das „Zentralblatt“ zur Veröffentlihung mitgeteilt und ge in diesem unver¡üglih ¡zu wvollständigem Abdruck. l minder wertvoll ist die sh anfhließende systematishe Ueberfi über die etnshlägige Nechtsprehung, soweit fie in mili übrigen juristishen Zeitschriften Deutschlands L nebst Auzügen aus bieher unzedruckten Entscheidun der Hefte vervollständigen eine Uebersicht über sämtli® Verordnungen der deutshen Einzelstaoten auf dem Gebiete der willigen Gerichtsbarkeit mit genauem Ouellennahweis und kurzer haltsangabe, Bespyrehungen eins{lägiger Literatur und eine ständige Uebersicht über alle Zeitschriftenauffäge und Bücher, die dit freiwillige Gerihtsbarfeit und das Zwangsver steigerungêwe}en betreffe Von den Abhandlungen, die im 15. Jahrgarg erf@ienen find, et die folgenden 3

hervorgehoben: „Zur Lehre vom Erbverziht Notar W. Harrer in Achern; „Uebertragung J

und Pfändung der brieflosen Gesamthypothek®“ von

Dr. Arnulf Meyer in Erlangen; „Die Höchstbetrags] Gruvndstück8s und in { des Bestellers“ von Geheimem Justizrat, Oberkande8geriät8rc Kreßzshmar in ODrebden; „Die materielle Recbtskraft a willigen Geriht8ba1fkeit* von Rechtéanwalt Dr. Cagen d:

burg i. Br.; „Obervormundshaftlihße Genehmigung n

der Vormundschaft“ von Ooerlandesgericht8rat Dr.

Hamm (Westf.); „Wieweit ist das Beshwerdegeridht i

sahen an die Anträge des Bes{hwerdeführer8 gebun

geriht!srat du Che8ne in Leipzia; „Anspruch de it Meii1versteigerung von Zubehör und Berechnung feines Versteigerungserlöse“ von Neht8anwalt Dr. Kr

„Zur Auteinandeifezung noch S8 1314, 1669 ZUl Beitrag zur Lehre vom Besiz und von der Eigentumsübertrag

von Gerichtsassessor Deneke in Waogdeburg; „Das Ret auf s gänzung des Pflichtteils nah demBGB.“ von Gerichts8assefsor Dr. Bührer in Karlsruhe; „Ist zur nahträglichen Rançcänderung von Teilhppoideke! die Zustimmung des Eigentümers erforderlich? Zur Ave 8& 1151 BGB.* von Amtsrichter Baer in Nürnberg, der die ra i jabt, weil die Vorschritt des §1151 BGB, als Nusnahmede!titmmm aufzufassen sei, die nicht weiter aus8gedebhn î dur tragungsbewilligung des § 19 GBO.*“ vo

Kriener in Landdhut (Bayern); „Zum Berihtigungkanspruch" zt V., der die rehtithe Noti dteses Ansprvchs der §8 894, 1138 und 1157 BGB., dîe Frag Ì er dinglih oder persönlih sei, und die Möglichkeit und Durhführuni seiner Pfändung behandelt; „Wie bat das Vormundshaftägortht i Bevormundete zu f\orgen, teren Vormünder im Kriege find ** dw Gebeimem Justizrat Dr. Frese in Meißen : „Bedarf der vön drn Bos \{ränkungen des § 2113 Abs. 1 und des § 2N14 BGB. defeeîte Norerbe zu dem Antrage auf Ws{bung einer auf etnem un Erdiehait

t mor Sou à C OTN » M »+Dw é N boy n AmiteliWieI

gebörigen Grundftüdte lastenden Hypothek, die dur Cilgung #

»% d_„Céa %

Etgeviümergrunds{huld geworden tit, der Zustimmung dès Nad

von Geheizem Anstizrat Gäarstenberg in Hale @. G.: „Berl Bestellung eines Geshäftäführes für eine Geselischaft mit deshrönkt Haftung“ von Gerithts80}sessor Karl Hagemam Wm „Die Haftung der Miterben für die Naihlaßverdindlikeiten unter