1916 / 11 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Jan 1916 18:00:01 GMT) scan diff

genug, aber die Not zwingt gebieterisch dazu; auch England Hat si niemals ges{Geut, bei allen Kriegen, die es in den leßten Jahrhunderten geführt hat, zur Aufrechterhaltung der Gesundbeit séiner Staats- finanzeu während des Krieges die Steuern zu erhöhen, und es hat si dabei, wie die Geschichte lehrt, durchaus gut gestanden. Hierin können wir auch von unserem Gegner lernen.

Nach Lage der Verhältnisse ist es nun ausgeschlossen, daß eine Neuordr.ung der direkten Steuern und ihrer Geseße während des Krieges vorgnommen werden kann. Für cine alle Gegensäße auf den Plan rufende Beratung ist der Krieg der ungünstigste Zeitpunkt, den män sich überbaupt denken kann. (Sehr richtig!) Wir wissen zurzeit cu noch gar nit, welchen Bedarf an Steuern wir endgültig nötig haben. Das läßt sich erst nach dem Kriege übersehen. Während des Krieges kann -es sih daher nur um ein Kriegsgeseß handeln, bei welchem nur die allernotwendigsten Bestimmungen geändert werden, alle anderen aber bestehen bleiben. Für die vielen materiellen Sonder- fragen ist dabei kein Raum. Sie müssen der Neuordnung der Steuer- geseße noch dem Kriege, die ganz unvermeidlich is, vorbehalten bleiben. (Abg, von Pappenheim: Sehr richtig!)

Nach diesen Grundsäßen is das Ihnen überrcihte Steuergeseb aufgestellt. Œs ift als Kriegösteuergeseß gedacht und soll nur für die Dauer des Krieges gelten. Mit dem ersten Friedensetat, nach Ab {luß des Friedens mit den Großmächten, soll es von selbst wicder außer Kraft treten. Nur die Steuerzuschläge sind erhöht; sonst sind alle übrigen Bestimmungen unverändert geblieben. Das gilt nament- lih auch“von den Vorschriften der Novelle vom Jahre 1909, wonah bie Zuschläge weder bei der Bemessung der Zuschläge für die Kom- munen-und Korporationen, noch bei der Aufstellung der Wahllisten ¿zugrinde gelegt werden dürfen. i

Der Tarif für die erhöhten Steuerzuschläge ist so aufgebaut, daß die bisherigen Zuschläge bis zu einem Einkommen von 2400. Æ unverändert bleiben, und daß sie von dd ab dur neue, progressib steigende Zuschläge erseßt werden, welche bei physischen Personen bei 2400 (4 Einkommen 8 2 und bei 100 000 4 Einkommen und mehr 100 % des ursprünglichen Steuersaßes betragen. Da der urtsprünglihe Steuersaß bei Einkommen von 100000 M 4 % aus- macht, so bedeutet das eine Besteuerung der höchsten Einkommen mit 8%. Die Freilassung der Einkommen unter 2400 4 von der Er- höhung der Zuschläge rechtfertigt sich durch die augenblicklih vor- handene außerordentliche Teuerung. Dieser hoffentlih vorübergehende Zustand konnte bei einem Kriegssteuergescß berücksichtigt werden: bei cinezn dauernden Geseße wäre dieses niht möglich gewesen.

Auch ‘die Zuschläge zu der Besteuerung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaften, - Kommanditgesell- schaften auf Aktien und Bergwerksgesellshaften sind erhöht. Dabei ist das bisherige Prinzip, daß die Besteuerung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Mitte bilden foll zwischen der Besteuerung der physishen Personen und der Aktiengesellschaften, aufreht erhalten. Dementspréchend steigt die Besteuerung der Gesellschaften mit be- chränkter Haftung auf etwa 9 % bei den höchsten Einkommen und bei den Aktiengesellschaften auf 10,4 2% des Einkommens.

Die Zuschläge zur Ergänzungssteuer sind ver- doppelt, Die Ergänzungssteuer beträgt fortan statt 66 Pfennig 80 Pfennig pro 1000 M Vermögen. Ein anders geartete oder eine stärkère Anspannung war unmöglih. Die Ergänzungssteuer für das laufende Jahr und für das Jahr 1916 ift bereits im Frühjahr 1914 veranlagt. Seitdem sind außerordentlih große Veränderungen in den einzelnen Vermögen eingetreten; die Verschiebungen sind sehr groß, es sind auch sehr „große Verluste vorgekommen. Der jeßige Steuer- saß éntspriht daher kaum noch den tatsählihen Unterlagen, und cine rböbung der Steuer würde nur durchführbar sein, wenn eine neue Veranlagung vorgenommen werden würde. Eine Neuveranlagung ist aber zurzeit nicht angängig, da sowohl das Beamtenpersonal wie auch die Veranlagungskommissionen durch Cinberufungen zum Heere fehr stark gelichtet. sind. Ucbrigens bedeutet eine Besteuerung des Vermögens mit 80 Pfennig Þpro 1000 ( Vermögen, wenn das Vermögen sich mit 4 % verzinst, eine Besteuerung des Einkommens aus dem Vermögen mit 2 %, _Diefe 2 % müssen neben der sonstigen Einkommensteuer entribtet werden.

Ich möchte das hohe Haus bitten, den Geseßentwurf einer wohl- wollenden Prüfung zu unterziehen und ihm seine Zustimmung zu erteilen,

Wie im vorigen Jahre, so hat es sih auch in diesem Jahre als notwendig erwiesen, durch das Etatsgeseß der Königlichen Staats- regierung die ‘Ermächtigung zu erteilen, Schaßanweisungen zur Geldbeschäffung auszugeben. Da für die ganze Dauer der Kriegs- zeit zur Sicherung der Kriegsführung die Aufnahme langfristiger An- leihen dem Neiche vorbehalten bleiben muß, müssen die einzelnen Bundesstaaten sich anderer Kreditquellen bedienen und müssen daber auf kurzfristige Schaßanweisungen zurücfgreifen, die sie sonst in einem folden Umfange niht in Anspruh genommen haben.

Bis zum Ende des laufenden Etatsjahres 1915 werden voraus- sichtlih Schaßanweisungen von insgesamt 14 Milliarden Mark, wie fie der Landtag auch genehmigt hat, zur Verausgabung gelangt sein. Da auch weiterhin Fehlbeträge und große Ausgaben bevorstehen, empfieht es si, den Schaßanweisungskredit, die Befugnis zur Be- gebung von Schaßanweisungen auf 3 Milliarden Mark zu erstrecken. Eine entsprehende Vorschrift is in das Etatsgesez aufgenommen worden.

Zu den nicht im Etat erwähnten besonderen großen Aufgaben bemerke ih furz folgendes:

Die Beihilfen an die Gemeinden zu den Aus- gaben auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrts- Þflege haben weit höhere Mittel erfordert, wie ursprünglih an- genommen worden ist. Die Ausgaben der Gemeinden sind von Monat zu Monat gestiegen und haben sowohl das Reich wie auch den Staàt zu erhöhten Aufwendungen genötigt. Es liegt im Inter- esse des Staates, daß die Gemeinden auf dem Gebiete der Kriegs- woblfahrtspflege niht nalassen und erlahmen. Sollen sie das aber nicht, so muß auch der Staat ihnen helfen, ihre sowieso {on hohen Lasten zu tragen. Im vorigen Jahre hatte das hohe Haus zu diesem Zwette 110 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Aus diéser Summe haben alle Gemeinden allerdings abgestuft nah dem Umfange ihrer Leistungen und nach ihrer Bedürftigkeit Bethiufen bis zu einem Drittel ihrer Aufwendungen erbalten. Dieser Kredit ist beinahe erschspft. Das hobe Haus wird veshalb gebeten, / weitere 110 Millionen Mark zu diesem Zweck zu bewilligen und ih möchte bitten, den Jhnen heute überreichten Gesehentwurf anzunehmen.

Für die-P.r-ovinz-Ostp reu ße nist im vorigen Jahre ret viel geschehen, und noch weit- mehr bleibt zu: tun übrig. Solange das auf Grund des § 35 des Kriegsleistungsgeseßes erforderliche Neichs- gefeß über die Erstattung der Kriegsshäden aus Mittelu des Reiches noch nicht ergangen ist, müssen sämtlihe Ausgaben vorshußweise aus der preußishen Staatskasse bestritten werden. Bisher sind \chon über 350 Millionen Mark verausgabt. Damit ist der im Oktober 1914 als zunächft notwendig veranshlagte Betrag von 400 Millionen Mark fast erreiht. Da er aber keine Kreditbewilligung im engeren Sinne war, sondern nur als Anschlagssumme über die Höhe des Geld- bedarfs genannt war, so sind- die Aufwendungen für Ostpreußen da- durch nicht begrenzt.

Grfreulicherweise sind die vor den Nussen geflohênen Einwohner zum größten Teil zurückgekehrt und haben ents{lossen die Hand an- gelegt, in ihrer Heimat wieder von neuem anzufangen. Während der Flucht sind sie in den verschiedensten Gebieten des- deutshen Vater- landes auf Staatskosten untergebrachbt und verpflegt worden. Bis Ende November sind hierfür rund 22 Millionen Mark zur Anweisung gelangt. Nur etwa 5000 Personen Erwachsene und Kinder werden zurzeit noch auswärts unterhalten.

Obschon die diesjährige Ernte inm Ostpreußen sih mit den früheren Ernten nit vergleichen konnte und namentli unter der Ungunst der Witterung außerordentlih* zu leiden hatte, sind doch sehr viel mehr Felder bestellt gewesen, als wie nah den \ckchweren Schicksalen der Provinz anzunehmen gewesen wäre. Selbst Aecker, die sih noch im Februar in der Hand der Nussen befanden, sind im Frühjahr ordnungsmäßig bestellt worden, Hierzu haben die Prämien aus dem sogenannten 30-Millionenfonds, welche die Staatsregierung für die Bestellung bereitgestellt hatte, schr wesentlih mit beigetragen. :

Mit der Feststellung der Abschäßung der Kriegsshäden i} über- all- begonnen, und die Vorentschädigungen sind in reihem Maße aus- gezahlt worden. Ferner ist auch mit dem Wiederaufbau der zerstörten Gebäulichkeiten in den verschiedensten Teilen der Provinz begonnen, auch sind sämtlihe Maßnahmen getroffen, um im Frühjahr den Wiederaufbau in verstärktem Maße fortzuführen. Es sind somit sämtliche Vorbebingungen dafür gegeben, daß die zerstörten Teile Ost- preußens aus Schutt und Asche neu erstehen, und ich hoffe zu Gott, daß die vielgeprüfte Provinz, die so {were Leiden hat erdulden müssen, einer {chönen und glücklichen Zukunft entgegengehen wird. (Bravo!)

Einige nord- und ostfriesishe Inseln erforderten ebenfalls eine staatliche Hilfsaktion. Hier waren sehr große Notstände entstanden. Da auf Anordnung der militärischen Befehlss\tellen im Interesse der Landesverteidigung für die Dauer des Krieges der Bade- betrieb auf den Inseln untersagt worden war, haben sowohl die Ge- meinden wie auch die Jnselbewohner dadurch schr große Nachteile er- litten. Mit Rücksicht auf diese besonderen Verhältnisse sind zur Steuerung der vorhandenen Not darlehnsweise Staatsmittel zur Ver- fügung gestellt. Der inneren Kolonisation wird ganz be- sondere Aufmerksamkeit geshenkt. Damit sie auch weiterhin gefördert werden kann, ift der auf den Etat des Herrn Landwirtschaftsministers ausgebrachte Fonds zur Förderung der inneren Kolonisation troß aller finanziellen Bedrängnisse verdoppelt, Außerdem wird Ihnen noch ein Gefeßentwurf zugehen, wel{her den staatlichen Zwischenkredit bei der Errichtung von MRentengütern auf 100 Millionen Mark erhöht.

Der ostpreußischen Landgesell\haft sind ferner erhebliche Staats- darlehne in Aussicht gestellt, damit sie auch in Zukunft etwa frei werdendes, zur Kolonisation und zur Siedlung geeignetes Land er- werben kann. Unter den beutigen Verhältnissen ist sie ohne Staats- hilfe ganz außerstande, Siedlungsland zu erwerben. Die zur Ur- barmahung von Moor- und Heideflächen begonnene Tätigkeit ist sehr wesentlih vermehrt und gefördert worden. Nament- lich hat sich die eigens zu diesem Zwecke erlassene Allerhöchste Verord- nung vom 7. November 1914 als günstig erwiesen. Da/ diese Verord nung die Bildung von Genossenschaften sehr wesentlich erleichtern wird und außerdem der Staat sehr namhafte Beihilfen in Aussicht stellt, sind sehr viele neue Genossenschaften gebildet, und es haben sih auch zahlreibe Personen entschlossen, die ihnen vom Staate gebotenen Vergünstigungen anzunehmen. Die Kultivierungsarbeiten sind daber in cinem sehr lebhaften Fluß begriffen und sie werden sehr lebbaft fortgeseßt. Sehr wichtig ist auch die staatlihe Fürsorge für die aus dem Felde heimkehrenden Krieger des Mittelstandes, welche durch die Einberufung zur Fahne thre bisherige Existenz verloren haben. Jhnen soll durch Gewährung von Notstandsdarlehnen die Möglichkeit wiedereröffnet werden, ihren bis- herigen Lebensberuf in alter Weise fortzuführen. (Bravo!) Da hier- bei die Hilfe und die Mitarbeit der Selbstverwaltungsorgane nicht entbehrt werden kann, foll die Dur{führung in die Hände der Pro- vinzen und Kreise gelegt werden. Die Rheinprovinz hat ih dankens- werterweise entschlossen, eine Kriegshilfékasse auf dieser Grundlage ins Leben zu rufen, zu welcher der Staat 3 Millionen Mark beiträgt. Jch zweifle niht daran, däß die anderen Provinzen diesem Beispiele sehr bald folgen werden. (Abg. Shmedding: Sehr richtig!)

Veber die sonstigen Gesellschaften, an welchen der Staat sich mit Kapital beteiligt hat, will ih mich nicht weiter äußern; das würde zu weit führen. Alle diese Gesellschaften sind gemeinnüßiger Natur, von Neich und Staat gegründet und dazu bestimmt, die Durcb- haltung des Krieges im Jnnern zu ermöglichen und zu erleihtern. Jch nenne nur die bekfanntesten: die Neichs8getreidestelle, die Reichskartoffel- stelle, den Neichseinkauf, die Neichsfuttermittelstelle, um darzutun, nach welcher Richtung bin si hier die Staatstätigkeit bewegt.

Meine Herren, ich komme damit zum Schluß. Das Gesamtbild hat ergeben, daß der Krieg an dem Staatshaushalt und an den Staats- finanzen niht spurlos vorübergegangen ist, fondern* sie erheblih in Mitleidenschaft gezogen hat. Wir sind dadur genötigt, erhöhte Steueranforderungen in Form einer Kriegssteuer vom Lande zu ver- langen und unferen Staatshaushalt auf einen bes{heideneren Fuß her- abzuseßen. Mit der Gewöhnung des leßten Jahrzehnts, es mit den Ausgaben nicht allzu ängstlih zu nehmen und den Staatshaushalt reihlich und behaglich auszustatten, müssen wir zukünftig brechen“tind zu der alten sprihwörtlichen preußischen Sparsamkeit zurückehren, bei der jeder Pfennig dreimál umgedreht werden muß, ehe wir ihn ausgeben. Dieser Zukunft müssen wir ins Auge sehen, aber das ‘soll uns nicht \{hrecken! Die Hauptfache ist, ‘daß unsere Staaäatsfinänzen gesund bleïibén, und däß wir den Sieg gewinnen, baß wir unsérer Feinde Herr ivêrden. Diéserr großen Ziele gegerliber muß alles aridéce zutitcktrétan. (Lbhafter Weifall.) Gewiß, der Krieg ist heute im Fnnern fithr fühl-

bar als ‘vor’ einem“ Jähre. ‘Uuferc -Vorräâte “snd „knapper tnd die Lebensbedürfnisse sind teurer geworden; aber 1vas ill ‘das: besagen: es sind das die unvermeidlichen Folgen des Krieges, mit denen wir Uns gh. finden müssen und- abfinden können. (Lebhafte «Zustimmüng.) Was bon uns, die wir zu Hause geblieben sind, verlangt-wird, sind leßten Endes doch nur Unbequemlichketten und Entbehrungen än unserem täglichen Leben. (Sehr richtig!) Unsere Truppen ‘vorn in der Front seßen tägli und stündlich ihr Leben -und ihre Gesundheit zu unseren Schthute der Gefahr aus. Sollten wix, die wir zw Hauje geblieben sind, es da nit einmal über uns vermögen, ohne Murren und ohne Klagen unsere Lebensbedürfnisse zu verändern und uns einiges zu per sagen, an das wir uns gewöhnt hatten? (Lebhafte Zustimmüng.) Daz ist unsere Teilnahme am Kriege, daß wir ‘uns versagen, was zu vér. sagen notwendig ist. (Bravo!) Möchten doch alle, die da murren ind klagen, sih stets vor Augen halten, was sie ausstehen und ertragen müßten und was ihr Los sein würde, wenn“ der Feind zu uns ing Land gekommen wäre. (Séhr richtig!) Die furchtbaren Leiden de; armen Ostpreußen zeigen doch deutlich, was ihnen beschieden: gewesen wäre. Wenn sie sih dieses vor Augen halten, \dann „werden sie bald anderes Sinnes werden und einsehen, daß gegenüber diesen Schi. salen die ganze Knappheit und Teuerung, so unangenehm sie a1 is doch eigentlich rein gar nichts bedeutet. (Sehr wahr!) Erst kommt unser Vaterland, dann nochmals das Vaterland und nochmals dag Vaterland und dann erst der Einzelne. (Sehr gut! Bravg!) Sp halten es unsere Truppen vorn an der Front, (und s müssen wir es zu Hause auch halten. (Bravo) Di Hoffnungen unserer Feinde, mit denen fie sch Mut zy machen und ihre bangen Zweifel zu beheben suchen, beruhen / auf eitel Täuschung und halten vor der Wirklichkeit nicht ftand. (Sehx richtig!) Wenn die feindlichen Regierungen in ihren Verlautbarungen und in der Presse, ihren Ländern und dem Auslande “jeßt: vorzuspiegeln versuchen, wir fühlten uns heute troß aller Erfolge geschlagen und besiegt, wir seien mürbe geworden und abgeneigt, / noch weiter zy kämpfen und fönnten aus Mangel die Last des Krikges nicht mehr tragen, \o fassen wir uns an den Kopf, wenn wir das lesen. Das is doch eitel Lug und Trug! Wer von uns denkt daran, an dem Siege und der Möglichkeit der Fortseßung des Krieges zu verzweifeln? Wir sind doch heute siegésgewisser denn je und zähe entsclossen, den Krieg fortzuführen und alles zu tragen, bis sich unsere ‘Feinde zu cinem Frieden bequemen, der uns die dauernde Sicherheit dafür bietet, daß sie uns niht noch einmal so ruchlos - überfallen können wie bor 1% Jahren. (Lebhafter Beifall.)

Meine Herren, die Tage sind noch ernst und viel Blut wird nod fließen, che wir so weit find; aber wir werden es erreichen. Unser altes Preußen hat im Laufe der Jahrhunderte schon mehrmals bitter: böse Zeiten durchgemaht und um sein Leben gekämpft; es hat do leßten Endes gesiegt. Sollte das beute, wo das ganze Deutschland um sein Leben und um seine Eristenz kämpft, etwa anders sein? Tun wir nur weiter getreulih unsere Pflicht und vertrauen wir auf Gott, dann wird uns auch die Welt von Feinden nicht unterkriegen und überwinden. (Stürmischer Beifall.)

Damit sind die Geschäfte des Hauses für heute erledigt,

Schluß gegen 334 Uhr. Nächste Sipung Montag, 11 Uhr (Wahl des Präsidiums und der Schriftführer; Rechnungsvor- lagen; erste Lesung des Etats und des Geseßentwurfs wegen Erhöhung der Steuerzuschläge).

Wohlfahrtspflege.

Der Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen (Geschäftsstelle Berlin N W. 40, Alsen- straße 11) ist durch die Direktion der Zuderräfstnerie Halle (Halle a. S.) der Betrag von 25 000 46 für die Hinterbliebenen- fürsorge überwiesen worden.

_ Der Verein „Erholungshaus für Heimarbettertnnen" hielt am Dienstag seine Jahresversammlung unter dem Vorsitz von rau Oberbürgermeister Wermuth ab. Sein Erholungsh2us „Ernst Jöhme-Stiftung“ tn Buckow, Kreis Lebus, hat im ersten Kriege winter wie im vergangenen Jahre 201 Hetmarbeiterinnen auf minde!iens 4 Wochen aufgenommen, freilih dabet etnen Fehlbetrag von 3210 zu verzeichnen. Es wurden inszesamt 9500 Pflegetagze geleistet.

Fischerei.

Bisamratte und Fische.

Schon im November ift in der „Allgewetnen Fischerei-Zeitung auf das Auftreten der Bisam- odec Z'betratte tn Bayern hingewiesen worden und auf die große Gefahr, die sie für den Fishbéstand br- deutet. Schon damals wurde ‘erwähnt, daß Ke ‘speztell an ben Flüßchen Regen den Bestand an Forellen und Aeschen in bedenklicher Wetse vermindert habe. Jett mird an dersel!b-n Stelle von reue, und zwar aus Zwelsel am Schwarzen Regen berichtet, daß ein Fischer, der die Jagd auf den dort in diefem Jähr zum eten Mal äuf tretenden gefährlichen Fis{räuber ganz |yftewatish betrieben be! bis zum Z «frieren des Flüfchens 11 Stück erlegt ‘hat. Wle dieser Schädling unter dem Fiscbbestand aufgeräumt hat, geht daraus bervor, daß der betreffende Fischer in dlefem Jähr insgesamt nur 1 Zentner Edelfishe erbeuten konnte, während noch im Vor jahr sein Fang àn Aeshen allein mehrere Zentner betru Bei der staæken Vermehrungsfähigkeit der Matte {önnlt, wenn nicht energisch gegen fie vorgegangen wird, der Fiichbestand in den Gewässern, bet denen sie sh aänsiedelt, bald vollsfändig vernicte! sein. Auch in der österréichishen „Fischereizeitung*“ roitd von det Vordringen der Bisamratte nah Westböhmen, wo sie bisher nur gan vereinzelt arzutreffen war, berichtet. «Hier wie dort ist ein Veber- greifen nah Bayern schon erfolgt. Die Vertilgung dieses gefähr lien Schädlings muß - also ganz \y\tematisch vorgenommen weiden und sollte, wie d'e „Allgemeine Fi|cherei-Z*itung*“ metnt, nicht nur de

tiheretberechtiaten überlassen werden, die zwar tie Notwendigkeit det Bekämpfung nicht verkennen, aber do durch erböhte Fangbelohnungen seitens der Fi|chereivereine zu slärkerer Tätigkeit angeregt werden sollten. Auch würde es vlelleiht nüylih und notwendig sein, d Fischereivereinen zu Plefein Zweck staatllch? Unterstüßungen zu “e währen. Vor allem töllten aber auh die Ftscheréiberechtigten dur populär gehaltene Flugs{riften über die Lebenoweise des LTiers und seine Gefährlichkeit aufgeklärt werden.

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M B.

Berlin, Freitag, den 14, Januar

1916.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Geseßes, betreffend die Er- höhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur Ergänzungs steuer

ist nebft Begründung dem Hause der Abgeordneten zu- gegangen. Der Geseßentwurf lautet, wie folgt : S1.

Für die Zeit vom 1. April 1916 bis zum Beginn desjcnigcn Etatéjahrs, fur das ein nach Abschluß des Fiiedens mit dea euro- päishen Großmähten aufgestellter Staatshauzhalt in Kraft tritt, werden für die Einkomme-steue: pflihtigen mit Einkommen von mehr als 2400 „6 und*für die E1gänzungésteuerpflihtigen die nah § 8 des Geseyes, betreffend die Bereitstelung von Mitteln zu Otenst- eintfommensverbefserungen, vom 26. Mai 1909 (Geseßsamml. S. 85) zu erhebenden Steuerzuschläge, wie folgt, festgesetzt: ; für die Aktien-

gefellschatten, Kommandit- gesellschaften auf Aktien und Berggewerk« \chafte

auf:

für dle sonstigen Steuerpflichtigen auf:

kei der Einkommensteuer :

in ten Einkommensteuerstufen j

von mehr als 2400 bis - 3 000 4 5 8

3000... «F900, f 12

3 900, 5000 , 9; 16

5 000 6 500 3 2%

6 500 8 000 ( 25

Z 8 000 9 500

9 506 12 500

12 500 15 500 40

15 500 18 500 45

18 500 21 500 90 50

21 500 24 500 g 054

24 500 27 500 60 27 500 30 500 65 30 500 48 000 70 48 000 60 0C0 75 60 000 70 000 80) 70 000 80 000 85 80 000 90 000 90 90 000 , 100 000 ! 95 100 000 4 100,

auf 50 Prozent der zu entrihtenten

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bei der Ergänzungéfteuer :

& 2. ® Während der Dauer der Crhebung der Zuschläge nach § 1 ist am Schlusse jedes Etatéjahrs aus dem Gesamtauffommen an Ein- ktommenfieuer und an Ergänzungésteuer ein Betrag von 100 Milltonen Mark zu entnehmen und zur Deckung der Fehlbeträge des Etatsjahrs 1914 und dec nächstfolgenden Etatsjahre zu verwenden.

Jn der dem Geseßentwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt: i

Das Étatsjahr 1914 hat mit einem Fehlbetrag von 116 Millionen Mark abaeshlofsen, auch das Jahr 1915 wird einen Febfkbetrag er- geben, Wie das Ergebnis der dann folgenden Etatsjah:e sich ellen wird, ist zurzeit noch niht zu übersehen, ebensowenig auch, in welcher Höhe die Staatskasse in den Jahren nach dem Friiedens- \chlufse dauernder Mehreinnahmen bedürfen wird, um das Gleihgewiht zwischen den Staatseinnahmen und Men wieder herzustellen, Schon ießt fleht aber feft, daß es ausgeschloffen sein wird, die Fehlbeträge der vergangenen Jahre duuh Mehreinnahmen der kommenden Jahre zu decken. Im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Staatsfinanzen ist es mithin unabweisbar notwendig, \chon während des Krteges ter Staats- kasse weitere Einnahmen zuzuführen. Der vorliegende Gesehentwurf sieht daber Mebreinnahmen an direkten Staatssteuern in Höhe von 100 Millionen Mark jähtlich für die Zeit vom 1. April 1916 bis zum Beginne desjenigen Etattjahres vor, für welches ein nah Ab- \Gluß des Friedens mit den curopäishen Großmächten aufgestellter Staatshauthalt in Kraft tritt. Mit dem 1. April dieses \oeben be- zeichneten Etatsjahres tritt das vorliegende Gesey von selbst wieder außer Kraft. 5

Um das von dem Gesezentwurfe beabsihligte vorübergehende Mekbraufkommen an direkten Staatssteuern herbetzuführen, bietet fi als einfahster Weg der, die nah dem Geseße vom 26. Mai 1909 vom 1. April 1909 ab zur Einkommensteuer und zur Ergänzungs- iteuer zu erhebenden Zuschläge, foweit nölig, | zu erhöhen. Indem der Geseßentwurf dies vorsieht, it er derart ge- staltet, daß, abgeschen von der Höhe der Zuschläge, die Übrigen Bestimmungen der §8 8 und 9 dez _Gejepes vom 26. Mai 1209 auch nach dem 1. Apcil 1916 unverändert in Krait bleiben. Auch für die erhöhten Zuschläge verbleibt es mithin dabei, daß Steuerpflihttge, deren Steuezsaß auf Grund des § 19 oder 20 des Cinkommensteuergesetzcs ermäßigt ist, den Steuerzuschlag derjenigen Einkommensteuer stufe zu entrichten hoben, dite dcm ermäßigten Steuersatz emtspriht, und daß die Steuerzushläge außer Betracht bleiben bei der Beméssung der gemäß § 31 des Einkommensteuergesczes festzusezenden Zuichläge und der na dem Maßlabe der Einkommensteuer an ko.nmunale oder andere öffentlihe Verbände zu entrihtenden Abgaben und bei Berechnung der zu ertcihtenden Steuerbeträge für Wahlzwecke,

Die beabsiÞtigte Erhöhung der Zuschläge muß fic in engen Grenzen halten bei der E:cänzungssteuer. Denn es ist zu beachten, daß die legte, für die Etatäjahre 1914, 1915 und 1916 geltende Er- gänzungésteueiveranlagung in dzn ersten Monaten des Kalenderjahres 1914, also noch vor Kriegébeginn, fattgefunden hat, daß in thr mithin die mannigfachen Aenderuagen, die infolde des Kiteges in dem Ver- mögensstande mancher Steuerbflihtigen eingetreten find, noch keinen Ausdruck gefunden haben. Ueberdies sind während des Krieges dte Fälle häufizer wie in Friedenszeiten, daß einzelne Vermögers!eile nur verminderten oder gar keinen Ertrag bringen. Der Geseßentwurf sieht daher vor, den btsher bestehenden Zuschlag zur Ergänzungs- steuer, der 259% beträgt, auf den Saß von 50% zu erhöhen. Die Belastung des einzelnen Steuerpflichtigen mit Ergänzungssteuer sleiut damtt von jet rund 0,66 auf den durchaus erträzlihen Saß von etwa 0,80 6 vom Tausend. Die Erhöhung véer\priGßt ein Mehr- aufkommen an Ergänzungssteuer von jährlich etwa 13 Millionen Mark.

Bei der Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer ist zu berüdsichligen, daß die Kosten des Lebensunterhalts im Kriége höher find als ia Friedenszeit. Auf diesen Umstand nimmt der Gesetz- entwurf, der ja nur für die Kriegsdauer gelten soll, weitgebendste Nüdsiht. Denn er nimmt keinerlet Meh1belastung in Aussicht für die Steuerpflichtigen mit Einkommen von nicht mehr als 2400 «&. Für diese Steuerpflichtigen, und zwar - sowohl für die physis@en, wie für die nihtphysiichen Peisonen, bewendet , es daher bei den Steuerzushlägen in der dur das Geses vom 26. Mai 1909 bestimmten Höhe. Die Erhöhung der Zuschläge soll erst beginnen in der Einkommensteuerftufe von

mehr als 2400 bis 2700 „4. Auch in dieser und in der folgenden Stufe ist die Erhôhang nur gering, für die physishen Personen, die eingetragenen Genofsenshzften und die Konsumvereine nämli anstatt bisher 5°%/9 auf 89/9 beabsichtigt. Auch in den wetteren Ein- kommensteuerslufen soll die Erhöhung nur langsam weiter ansteigen, und in den Einkommensteuerftufen von mehr als 100 000 4 sollen die Zuschläge anstatt der bisherizen 25 %/9 mit 1000/5 erboben werden. Die Belastung der Steueipflihtigen mit mehr als 100000 Einkommen, die bisher etwa 5% des Einkommens ausmathte, wird hiernach in Zukunft sich auf rund 89%, des Ein- kommens stellen. Die btéhzrigen Ginkommensteuerzus{läge ber pby- fischen Personen, eingetragenen Genoffenschaften und Konsumvereine betragen 5, 10, 15, 20 und 2599/9 der zu entrihtenden Steuer, steigen also jtets um je 5%. Auch in dem vorltegenden Gesetzentwurf ist daran festgehaltea, daß der Unterschied zwischen jedem etuz-lnen Zu- \chlagsjaß und dem nähst niedrigeren niemals mehr als 5 °/ aus- macht. Denn jede Erhöhung dieses Unterschiets würde zwischen den einzelnen Einkommensteuersäßen zu allzu hohen und nit mehr der Billigkeit entiprehenden Sprüngen führen.

Für die Bemessung der Einkommensteuerzushläge für die Aktien- gesell\haften, Kommanditgesellshaften auf Aktien und Berggewe!k- ¡hafien kommt in Betracht, daß die Einkommensteuersäte dieser Arten nihtphysisher Personen seit dem 1. Apcil 1909 höher sind als die der physischen Personen. Physische Personen mit Einkommen uon mehr als 100 000 6 entrihten als Einkommensteuer etwa 5, die genannten nihtvhysishen Personen mit gleihem Einkommen dagegen etwa 6 9% des Ginfommens. Tritt bet den physisGen Personen in Zukunft an Stelle der Belastung mit 5 9/6 etre solche von 89%, fo rechtfertigt fich für die genannten nihtvhysishen Perfonen eine Belastung von etwas mehr als 10° des Einkommens. Der Entwurf fieht daber bei dzn Einkommen über 100 000 / die Erhöhung der bisherigen Zuschläge von 50 9/9 auf 160 9/9 vor.

Bei Bemessung der Einkommensteuerz us{chläge für die Gefell- s{aften mlt beschränkter Haftung ist dacan festzuhalten, daß nah dem Willen des Gesezgebers die Belastung dieser Gesellshaften mit Ein- tfommensteuer eiwa die Mitte halten foll zwischen der Belastung der physischen Personen und derjenigen für Aktiengesellschaften. Dieser Zwek wird erreiht, wenn, wie der Gesetzentwurf vorsieht, zu den im § 18 des Einkommensteuergesezes bestimmten Steueräten, die be- konnilih höher sind, als die für die anderen Steuerpflichtigen geltenden Steuersäge des § 17 des Einkommensteuergeseßzes, die gleichen 2u- chläge, wie bei den physfishen Personen, erhoben werden.

‘Alles Nähere ist aus 4 der Begründung beigefügten Anlagen er- sichtlich. Eine Anlage stellt für die einzelnen Etnkommensteuerstufen bis zu 100000 4 der physischen Personen, eingetragenen Genossen- schaften und Konsumvereine die Steuerj}äge dar, und zwar einmal, wie sie bestimmt waren durch das Einkommensteuergese# für die Zeit vom 1. April 1892, ferner, wie sie |\ch gestellt haben seit Erhebung der Zuschläge des Gescz-s vom 26. Mai 1909 für die Zeit elt dem 1. April 1909, und sodann, wie fie sih stellen werden nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetz- entwurfs für die Zeit vom 1. Aptil 1916 ab. Für die einzelnen Einkommensteuerstufen ist angegeben, welchen prezentualen Teil des Einkommens der Steuersaß ausmaht. Jn zwei weiteren Anlagen finden sih die gleih-n Angaben für die Steuersäße der Aktiengefell- schaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien und Berggewerk\chaften und der Eefellsczaften mit beschränkter Haftung, Eine vierte Anlage enthält die Berehnung des zu erwartenden, ‘auf rund 100 Millionen Mark \iŸh stellenden Steuermehraufkommens. Es werden erwartet : Mehrertrag

an Á von physischen Personen « « . . . . 54950 000

von eingetr. Genossenshaften, Vereinen

zum gemeinfamen Einkauf von *ebens- oder hausrotrts{aftl. Bedürfnissen tim großen und Ablaß im kleinen : von Gesellschaften mit beshränkter Haftur g stc uer von “Aktiengesellshaften, Kommaandit- gesellihaften auf Aktien, Bekggewerk- 1A s e e N 26490400 11. Ergänzungs steuerx «o v Wee 10000000 zusammen . . 99 608 000.

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Der Entwurf eines Gesetzes über weitere Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände

ist nebst Begründung von dem Finanzminister und dem Minister des Jnnern dem Hause dér Abgeordneten unterbreitet worden. Der Geseßentwurf hat folgenden Wortlaut :

S T Der Staatsregterung wird ein weiterer Betrag bis zu 110 Mil- lionen Mark zur Verfügung gestellt, um Gemeinden und Gemeinde- verbänden zur Erleihterung ihrer Auegaben für Kriegswohlfahrts- zwecke Beihilfen zu gewähren.

S2.

Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nah 8 1 erforderlichen Summe Staatss{hulbdvershreibungen ausz ugeben. Un Stelle der Staatsshuldverschreibungen können vorübergehend Schaß- anweisungen avsgegeben werden. Der Fälligketiötermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben.

Der Finanzminister wird ermähtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schaßanweisungen durch Ausgabe von neuen Schayanrwoeisungen und von Schuldver\hceibungen in dem erforderl!chGen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schagzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.

Scayanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schaßanweisungen bestimmt sind, hat die Haupt- verwaltung der Staats\{hulden auf Anordnung des Finanzminifiers 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Versügung zu halten.

Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeit- punkte beginnen, mit dem die Verztinsuog der einzulösenden Schaß- anweisungen aufhört, Wann, dur welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welem Zinsfuße, zu welhen Bedingungen der Kündi- gina und zu welchen Kursen die Schaßanweisungen und die Schuld- verschreibungen ausgegeben werden sollen, beslimmt der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anlethe bte Vor|chriften des Gesetzes, bet1effend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Geseßsamml. S. 1197), des Gesepes, betreffend die Tilgung von Staäts\schulden, vom 8. März 1897 (Gefcßsamml. S. 43) und des Geseges, betreffend die Bildung eins Ausgleichfonds für die Eifenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Geseßsamml. S. 155) zur Anwendung.

8 3. Die Ausführung diefes Geseyes liegt dem Minister des Innern und dem Finanzminister ob, s

In der diesem Gesezentwurf beigegebenen Begründung wird bemerkt:

Der durch das Geseg vom 27. März 1915 zur Verfügung ge- stellte Betrag von 110 Millionen zu Beihtifen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Kriégswohlfahrtsausgaben wird in; Kürze aufgebrauht sein. Ausgegeben find dabon gegenwärtig 83916122 %. Damit sind aber erst die Autgaben der Ge- metnden und Gemeindeverbände bts Ende Oktober d. J. mit Bei- hilfen bedaht. Wenn die Beihtlfen zu den Ausgaben für November und Dezember angewie}en seia werden, wird von dem bewilligten Betrage nur noch ein ganz geringer Neft vorhanden fein. Dabei ist damit zu rechnen, daß die jür eine Berhilfe in Betracht kommenden Ausgaben der Gemeinden und Semeindeverbände, wie hon bisher, auch weiterhin von Monat zu Monat steigeä werden. Vor allem wird fich das in den Wintermonaten bewmerkbar mähéèn. Wie groß diefe Steigerung bisher {on gewesen f, geht daraus hervor, daß noch

im April 1915 nur 23162 284 M,

im Juli 1915 bereits . 29 726 378 4,

im Oktober 1915 bereits . 37710 491 Kriegswohlfahrtsausgaben bei der Gewährung von Beihilfen berück- sihtiat werden mußten.

Die Beihilfen aus preußen Mitteln sollen auch künftig als Zuschläge zu den vom Reih bewilligten Beihilfen und nah den Grundsößen des Bundesrats gezahlt werden. Es steht bercits f, daß nah Verausgabung des vom Reih im Dezember 1914 für Bet- hilfen zu Kriea8woblfahrtsausgaben der Gemeinden bereitgeslellten Betrages von 200 Millionen Mark das Neich mit Zahlung von Bei- hilfen in der bisherigen Weise fortfahren wird. arum wicd auch Preußen noch einen weiteren Betrag bereitstellen müssen, der in gleicher Höhe wie der vorjährige festzuseßen sein wird.

Dem Herrenhause ist vom Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten der Entwurf eines Fischerei- ge)eßes nebst Begründung vorgelegt worden.

Wie In der Begründung bezmerkt wird, war der Zweck des Fischereigefeges vom 30. Mai 1874 (Geseßsamml. S. 197) neben einer Zutjammenfassung der provinziell und lokal zersplitterten alteren Vorschriften eine Neuregelung des gesamten Fischerel- rechts unter dem Gesichtspunkt, der Fishereipoltzel. Infolge der Ungleihartigkeit der früherèên Geseßgebung war namertlich der Shuy der laihenden FisGche und der jungen Brut völlig vernachlässigt worden. Intensive Fischereiwirt\chaft wurdé nur vereinzelt betrieben. Der Erlaß polizeilicher Schonvorschtiften e'shien daher unter den damaligen Verhältnissen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Fischerei. Jn dieser Beziehung hat “fch ün Laufe der Jahre ein erhebliher Umschwung vollzogen. Gegen- wärtig ist anerkannt, daß die Binrnenfisherei weniger durch die Ginhaltung bestimmter Vorschriften über Mtindestmaße der Fishe, Maschenweite der Nee oder Schonreviere als dur eine nach Art der Telchwir/ schaft betriebene ordnungs8- mäßige Bewirtschaftung ter Fischgewässer gefördert wird. Zu einer derartigen Gewäsjerwirtshaft bietet das geltende Geseß keine Handhabe. Inéebesondere gewährt es keinen ausreihenden Schu gegen die tatfählihe Ausübung der Fischerei durch etne grofe Zah von Berectigten, die das wesentlich}te Hindernis für jede ordnungs- mäßige Fischereiwirtshaft bildet. Aber auch im allgemeinen genügt es wegen setner Vnvollständigkeit und Ursicherheit in bezug auf das materielle Fischereireht dem beutigen Bedürfnis niht mehr. Ferner find durch das Wassergeseß vom 7. Ap:il 1913 (Geseßiamml. S. 53) die Fischereiv-rhäitnisse in vershiedever Hinsicht berührt worden, so- daß auch aus diesem Grund das Fischer irecht abänderungsbedürftig ist. Bei der großen Zahl neu aufzunehmender Bestimmungen könnte nur der Grlaß eines vollsiändig neucn Gesezes in Frage kcmmen. Ueber seinen Inhalt i mit Vertretein der Fischereiwissenshast und ‘praxis seit Jahren eingebend beraten und in allen wesentlihen Punkten Eiaverständnis erzielt worden.

Gin nah diesen Gesichtspunkten aufgesiellter Entwurf ist dem Landtag im März 1914 (Nr. 260 Haus der Abgeordneten 22. Legis= laturperiode II1, Session 1914) vorgelegt worden. Das Nb- geordnetenhaus hat ihn in abgeänderter Fassung angenommen, während seine Beratung im Herrenhaus infolge Schließung des Landtags im Juni 1915 unterbroen wurde und damit si die Vor- lage erledigte. Jn den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses war der Grundgedanke des Entwurfs als eines Wirtschaftsge]eßes nit nur überall aufrecht erhalten, sondern in einigen Beziehungen noch weiter ausgestaltet. Daneben aber bezweckten sie einen gerechten Ausgleich unter den in verschiedener Hinsiht widerstreitenden Interessen der Fischeretberehtigten, der Grundeigentümerc und der Gewerbetrelbenden. Der Entwurf fann daher tn_ engster Anlehnung an die vom Ab- geordnetenhaus beschlossene Faffung (Drudtsachen Nr. 725 A bis C, 753, 754) neu elngebraht werden.

Der 136 Paragraphen (nebst einer Beilage zu § 1: Küsten- gewässer) zählende Entwurf behandelt in 11 Abichritten :

1) Die allgemeinen Vorschriften (88 1 bis 3). Htierdurch hat namentlich dzr Begriff der gesh!osseneä Gewässer im- Interesse der Fischereiwtrtshaft etne Erweiterung erfahren.

2) Die Fischereiberechtigung (88 4 bis 27). Dieser Ab- \chnitt enthält eine umfassende Neuregelung des matertellen Fischeret- rechts, ferner an neuen Bestimmungen u. a. die Klarstellung der Fischerelrechte durch Eintragung ins Wasserbuh, das Uferbetretungs- recht und Vorschriften über die U-bertragbarkeit der Fischeretrete.

3) Die Beschränkungen der AUTR Laus des Fischeret- rechts (88 28 bis 35), durch die ein unwictiiBaftliher Betrieb der Fischerei, insb:sondere durch mehrere Fishereiberehtigte, wirksamer als bisher verhindert werden fol.

4) Die Fischereigenossenschaften (88 36 bis 85), Die hierüber bestehenden Vorschriften find im filchereiwirt\chaftlichen Interesse ergänzt und in bezug auf das Verfahren den Vorschriften des Wassergeseßes nachgebildet worden.

5) Die Fischereibezirke. (§8 36 bis 91). Diese sollen ent- sprechend den in einzelnen Provinzen bereits bestehenden Sondergeseßen nach Art der Jagdbezirke einger!{chtet werden, wo der genossenschaft- liche Fischereibetiieb nit mözlih ist oder niht ausreiht, etne- sah- gemäße Ausnußung der Fan ee zu gewährleisten,

6) Die Fischereisheine und Erlaubnisfcheine (§8 92 bis 98). Die Cinführunz des von den Fischeretkretsen dringend gè- wünschten Fishzreisheins soll nah dem Vorbild der bayerisen Fischerkarte dazu dienen, eine bessere Ueberwachung der Fischerei zu ermög! ien.

7) Dle Bezeichnung der zum Fishfang dienenden Fischerzeuge (8 99).

8) Den Schutz der Fischerei (§8 100 bis 118), Hler sind hauptsächlich Vorsch.iften poltzelliher Ärt, die sich an das geltende Necht anlehnen, zusammengefaßt. :

9) Die Fischeretverwaltung (§3 419 b'8 124). Danah sind die ó tlihen Fischereibehörden wie bisher für die Küstensischerei die Oberfischmeister, für die Binnenfisherei regelmäßig die Ortspoltzele behörden. In den höheren Instanzen follen- an der Sans des Kreis- (Stodt-) bezw. Bezirksausfhusses und des infolge Wassergesezes (§§ 370 flg.) gebildeten Lande!wasseramìs, das im Be- \{lußverfahren an die Stelle des Landwirtshaftsminiflers tritt, Fischerelsahver ständige beteiligt werden. Der Erlaß von Polizei

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