1916 / 22 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Jan 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Auf den Bericht vom 15. Fanuar 1916 will Jh in Gnaden genehmigen, daß im Sirafregister und in den polizeilihen Lislen alle Vermerke über die bis zum 27. Fanuar 1906 (einshließlich) von preußishen Zivilgerihten oder von Militärgerihten des preußischen Kontingents erkannten, sowie über die bis zu dem bezeihneten Tage durch Verfügung preußischer Polizeibehörden festgeseßten Strafen gelöscht werden, wenn j

{) der Bestrafte keine anderen Strafen. erhalten hat als Gefängnis bis zu cinem Fahre einshließlich oder Festungshaft bis zu einem Fahre cinschließlih oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allcin oder in Verbindung miteinander oder mit Nebeustrafen,

2) gegen den Bestraften nah dem 27, Fanuar 1906 bis zum heutigen Tage niht wieder auf Strafe wegen eines Ver- brehens oder Vergehens gerihtlich erftannt ist.

Auf die Strafen, die von cinem der mit anderen Bundesstaaten gemeinshaftlihen Gerichte erkannt sind, findet dicser Erlaß Anwendung, sofern uach den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Begnadigungsrechts in dem betrefsenden Falle Mir zusteht.

Die Minister der Justiz, zu treffen.

Großes Hauptquartier, den 27.

des Junern und des Krieges haben die zur Ausführung dieses Erlasses erforderlihen Anordnungen

Januar 1916. Wilhelm.

v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Vreitenbach. Sydow. Frhr. v. Schorlemer. Lene. Wild v. Hohenborn.

v. Tirpigz. Veseler.

v. Trott zu Solz.

v. Loebell. v. Jagow. Helfferich.

Staatsministerium.

Jch will in dankbarer Anerkennung der von Meinem Heer in shweren Käwupfen errungenen Erfolge auch an Meinem dicósjahrigen Geburtstag alleu Militärpersonen des aktiven Heeres, der aktiven Marine und der Schußtruppen, soweit nihcht cinem der hohen Bundesfürsten das Begnadigungsrecht zusteht, die gegen sie von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen sowie die von Militärgerichtcu des preußishen Kontingents oder vom Gouvernementsgeriht Ulm verhängten Geld- und Freiheitsstrafen oder den noch nicht vollsireckten Teil aus Gnade erlassen, sofern die auferlegten Freiheitsstrafen sechs Monate nicht übersteigen.

Ausgeshlossen von der Begnadigung sollen jedoch die Personen sein, die

l) unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 2) jeit der Verhängung der Strafe sih shlecht geführt haben.

Zst auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geldstrafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen Erlaß fallt.

Jh beauftrage Sie, für die Bekanntmahung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

Großes Hauptquartier, den 27. Fanuar 1916.

Wilhelm. Wild v. Hoheuborn. An den Kriegsminister.

Jh will in dankbarer Anerkennung der Leistungen Meiner Marine auch an Meinem diesjährigen Geburtstage allen Militar- personen der aktiven Marine, des aktiven Heeres und der Shußtruppen die gegen sie von Militärbefehlshabern der Marine verhängten Disziplinarstrafen sowic die von Militärgerihten der Marine verhängten Geld- und Freiheitsstrafen oder deren noch nit vollstreckten Teil aus Guade erlassen, fofern die auferlegten Freihcitssirafen sechs Monate niht übersteigen.

Ausgeshlossen von der Begnadigung sollen jedoch die Personen sein, die

{) unter der Wirkung vou Ehrenstrafen stehen, 2) seit der Verhängung der Strafe sih shlecht geführt haben. Jst auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geldsirafse nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen

Erlaß fällt.

Hinsihtlich der Militärpersonen Meiner Marine, welche sich am heutigen Tage im Auslande oder auf der Reise innerhalb der heimishen Gewässer befinden, soll für die Guadenerweisungen derjenige Tag maßgebend sein, an welhem diese Meine Order zur Kenntnis es Befehlshabers gelangt ist, der die Ausführung des Gnadenerlasses zu veranlassen hat.

Jh beauftrage Sie, für die Bckanntmahung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

Großes Hauptquartier, den 27. Fanuar 1916.

Wilhelm.

Fn Vertretung des Reichskanzlers: E | 0 p. TIEWIR An den Neichskanzler (Neihs-Marine-Amt).

Auf den Bericht vom 21. Fanuar 1916 will Fh in Guaden genchmigez, daß im Strafregisier und in dea polizeilichen Listen alle Vermerke über die bis zum 214. Januar 1906 (einshließlich) von dena Konsulargerihten und von Gerihten der Kaiserlichen Marine und der Shußtruppen fesigesezten oder von Schutzgebietsbehörden gegen Nichteingeborene ausgesprochenen Strafen gelösht werden, wenn

l) der Besirafle keine anderen Strafen crhalien hat als Gefängnis bis zu einem Fahr einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Fahr einshließlich oder Arresi oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen,

2) gegen den Besiraften nah dem 27, Fanuar 1906 bis zum heutigen Tage nit wieder auf Strafe wegen eines Verbrehens oder Vergehens gerichtlich crkannt ift,

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Großes Hauptquartier, den 27. Fanuar 1916.

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Wilhe lm.

v. BVethmaun Hollweg.

An den Neichskanzler.

Verantwortlicher Redakteur: J. V.: Weber in Berlin. Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags-Anstalt, Berlin SW., Wilbelmstraße Nr. 32.