1916 / 52 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Mar 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Einzelne Unmmern kosten 25 S

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Jnhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Verordnung zur Beschränkung des Zuckerverbrauchs bei der Herstellung von Schokolade. G

Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Heu- bedarfs der Heeresugrwaltung.

I tans über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh.

Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Ver- steuerung.

Nbänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekannt- machung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein- erzeugung.

Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 15, November 1915 wegen Aenderung / der Ausfüh- rungs8bestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder.

Bekanntmachung, betreftend die zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen.

„Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Per-

N sonen vóm Handel, i S

L. Königreich Preuszen. Ertennagen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalverände N E uug Ziehung der 3. Klasse der

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rungen. | Bekanntmachung, betréffend die pro 7.4 e isch -Sliddeutshen (233. Königlich Preußischen)

rie, a4 : gei, À Leit ididie Fernhaltung unzuverläsfiger

i Tagesordnungen der nächsien Sihungen der Bezirk3ehzenbahn- _râte Halle und Erfurt Tagesordnung der 2. Gesamtsißung des Bezirkseisenbahnrats

Côln.

Deutsches Neich.

BErorodiung Beschränkung des Zuckerverbrauhs bei der Herstellung von Schokolade. Vom 28. Februar 1916 Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlicen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesezbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: g

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8 1 Akf. 1 der Verordnung des Bundesrats über die Herstellung von Süßigkelten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (NReichs- Geseptl. S. 821) erhält folcende Fassung :

Gewerbliche Betriebe, in denen Süßtgkeiten oder Schokolade oder beites bergestellt werden, dürfen im Jahre 1916 nur noch tie Hälfte dec Zuckermenge zu Süßtgkeiten und Schokolade verarbeiten, die fie in der. Zelt vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 hierzu verarbeitet haben.

TL Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Verlin, den 28. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

Zeschluß des Bundesrats

über die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung.

Vom 28. Februar 1916.

1) Für die Heeresverpflegung sind 250000 Tonnen Miesenheu sofort sicherzustellen und zur einen Hälfte bis zum 15. März 1916, zur andern bis zum 31. März 1916 abzu- liefern.

9) Die Verteilung des in Ziffer 1 genannten Betrags auf die einzelnen Bundesstaaten erfolgt unter Zugrundelegung des Ernteergebnisses des Jahres 1915. Der Reichskanzler teilt jeder Bundesregierung und dem Statthalter in Elfaß-Lothrirgen die auf ihre Gebiete und auf Elsaß-Lothringen entfallenden Beträge mit.

Die Unterverteilung innerhalb der Bundesstaaten und Elfaßz:Lothringens erfolgt durch die Lande8zentralbehörden.

3) Die Sicherstellung erfolgt durch die von den Landes- zentralbehörden bestimmten Verwaltungs8behörden innerhalb ihrer Bezirke, soweit erforderlih unter Anwendung der Zwanas8- bestimmungen im 8 2 des Geseßzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesezbl. S. 516) in Verbindun mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Neichs-Gesezbl. G. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 603). Die genannten Verwaltungsbehörden veranlassen auc) die Ab- lieferung der in ihren Bezirken fichergeste!lien Vorräte an die Heercsverwaltung. :

Der Bezugspæxzis beträgt vierteljährlih 5 4 40 4. D _F7TEN | Alle Postanstalten nehmen KBestelung anz für Kerlin außer E Rk

den Postanstalten unnd Zeitungsspediteuren für Kelbstabholer

auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheita-- zeile 30 S, einer 3 gespalteuen Einheite:eile 66 F *

Anzeigen nimmt au:

die Königliche Expedition des Reihs- und Stantsaunzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. S2.

Berlin, Mittwoch, den 1. Würz, Abends.

4) Das Nähere über die Ausflhrung vorstehender Be- stimmungen wird vom Reichskanzler, hinsichtlich der Unter- verteilung und Aufbringung innerhalb der einzelnen Bundes- staaten und Elsaß-Lothringens von den Landeszentralbegörden angeordnet.

Berlin, den 28. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Bekanntmachung über eine Bestandsaufnahme von Heu und Str9h.

Vom 28. Februar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesezes über die Ermächtigung des Bundesxats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. von 4. August 1914 (Reichs-Gesezb!. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8-1 In der Zeit vom 12. bis 15. März 1916 findet elne Erhebung über die Vorräte an Heu und Stroh statt, Der Erhebung unterliegt Heu aller Art, insbesondere au® das Heu von Klee* und sonftigen Futterpflanzen, ferner das Stroh von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerfl:. Der Erhebung unterliegen nicht: 1) Vorräte, die im Eigentume-- der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaitung lehen ; 2) Vorrâte von Heu oder Strob, -die iy Ler Hand cines Be- figers je 10 Doppelzentucx nit überfitigen. 82 Die Erbeburgtelefnt comtinh füllung von Ortéliiten nah" dert Unlegeiden uster, *) Die Îüus- führung der Erhehung liezt den G-metndebehörden ob und ift im Wege der Shäßung durch eine Sachverfländigenkommission vorzu- nehmen. Die näheren Bestimmungen über die Zusammenseßung der Kommission trifft die untere Vecwaitungsbehörde.

83 : Die Herstellung und Versendung der Drulsachen 2) erfolgt durch die Landeszentralbehörden.

Die Mitgalleder der Kommission sind befugt, zur Gewinnung rihtiger Angaben die Grunostüde und Wirtschastöräume der zur An- gabe Verpflichteten zu betreten und dort Besichtigungen vorzunehmen. Die Betriebstahaber oder deren Stellvertreter find verpflichtet, auf Be- fragen Auskunjt zu geben. 8

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De au?gefüllten Listen 2) find an dle von den Lande8;chcntral-

bebörden bestimmten Behörden bis zum 18, Mä1z 1916 einzusenden. S6

Dem Kaiseclihen Statistishen Amte ist die Zusammenstellung

der Ergebnisse bis zum 3. April 1916 einzusenden. 87

Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsäßlih die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausfübrungöbesßiimmungen der Landeézentralb-hörden ver- vflihlet sind, nit oder wissentlich unrihtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis b!s zu ses Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Betriebsinhaber oder Stellvertre!er von Betriebsinhabern, die fahrläisig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungebestimmungen der Landeszentralbehörden ver- pflichtet find, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

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Die Landeszentralbebörden erlassen die Bestimmungen zur Aus- führung diefer Verordnung. A

Der NRetchskanzler kann Auënahnen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassea. Ua

Dicse Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1916, Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

*) Hier nit abgedruckt.

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Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versieuerung.

Vom 29. Februar 1916.

Auf Grund des 8 2 der Bekanntmachung, betreffend Ein- schränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 208) in Verbindung mit der Bekannt- machung vom 2W. Oktober 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 718) wegen Aenderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranniweinerzeugung, bestimme ih unter Aenderung meiner Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915 (Reichs- Geseßbl. S. 843):

§1 i Bis auf weiteres ‘darf kein unvera:beiteter Brannkwein gegen Entrichtung der Berbrauch8abgabe tin den freien Verkchr übergeführt IWETOEN-

Branntwein, der auf Begleitschein I atgefertigt t Tann mit Genehmigung des zusländigen Hauptamts innerhalb des Versteuerungds-

v aeb gutébetir8molse dur Kuf. n

reis des Empfängers in den freien Verkebr übergeführt ; werten, wenn der Empfänger glaubhaft nachweist, daß der abgefertigte Branut-

wein von ihn bestellt und zur Uebersühtung in den freien Verkehr egen Entricung der Verbrauch2abgate bestimmt war und bie Ab] Pavaia vor Inkrasttreten der Bekanntmachung stattgefunden Hat.

§3 A R Nesibeslände des Versteuerungsrechts, insonderbeit aus den Monaten Januar, Februar und März 1816, dürfen augeäußt werdén, - sobald die Ueberführung von Branntwein in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe wieder zugelafsen wird. 8

Diese Verordnung kit mit den Tage der Verkündung n Kah * Berlin, den 29. Februar 1916. E E Der Reichskanzler. E

Im Ausftraae: Kauß. i ; Ls E :

Abänderung der Ausführung3bestimmungen A L M zy der Bekannimachung, betreffend Einshränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gescgbl. S. 208), vom 15. April 1915, * (Zenttalblatt für das Deutsche Reih S: 123)

Die Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vont 31. März 1915 (Reichs-Gesegbl. S. 208), vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reih S. 123) werden wie

geändert: Aitikel 1.

Die Ziffer 2 des § 3 erhält folgende Faffung:

. Die in §1 Abs, 1 unter 6 und ‘C aufgeführter irelbenden dürfen bis avf weiteres monatli nich 1, ber im Betriebéjahr 1913/14 versteuerten Véenge

laffen. 158 E Axtike]! I, In Ziffer 3 tes § 3 i} der erste Saß zu streien. Der zweite Satz erbält folgende Fassung : j Die in § 1°’ Abi. 1 unter f aufgeführten Gewerbetreibenden haben die Anw eldung in doppelter Auéfertigung einzureichen, von denen die Steuersiele 1 S/ück nach Versteuerung alsbald der Steuerstelle zu übersenden hat, in deren Bezirk sich der Gewerbebetrieb beiunden hat. Berlin, den 29. Februar 1916. Der Reichskanzler. Jm Nusftrage: Kau.

Bekanntmachung, betreffend Ergänzuna der Bekanntmachung vom 15, November 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 463) wegen Aenderung der Ausführungsbestim- mungen zu der Bekanntmachung, betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom 19. Februar 1915 (Reichs-Gesezbl. S. 93/94).

Die na §8 2 Abs. 1 der Bekonntmabung vom 15. November 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Neih S. 463) erforderlicbe Be- scheinigung des deutschen Konsuls wid für das Gebtet der Etappen- inspektion der 4. Armee (Teile von Oft- und Wesifländern) von der Etappentn/\pektion, Abteilung Wirtschaftsausschuß, erteilt. “)

Berlin, den 29. Februar 1916.

Der Reichskanzler. E Im Auftrage: Müller.

*) Die Grenzen des Gebie!8s des Generalgouvernements Belgien gegen das Etapper gebiet sind aus der Bekanntmachung des Seneral- gouverneurs vom 19 Dezember 1915 (Geseß- und Verordnungeblatt für die ckfupierten Gebiete Belgiens 1915 S. 1436) ersichtlich.

Bekanntmachung,

Auf Grund der Verordnungen vom 26. November 1914 (Reichs-Geseßblalt Seite 487) und vom 4. März 1915 (Neichs- Geseyblatt Seite 133) wurden in Zwangsverwaltung ge- nommen :

a, französisGe Unternehmvngen: das in Leipzig befindli&e Warenlager der Firma Laprövote & EC0., Lyon (Verwalter: Oskar Zenari in Leipzig, Handelohof);

b. russische Unternehmungen:

die Firma Lon Inwald in Chemniy, Logenstr. 18 (Verwalter: SIRETE Ernst Dürrschnabel in Chemnit, Frit Neuter- traße 3),

die Zigarettenfabrik „Gudlati" des Leopold Bernhard Reimann in uis, Sghillersir. 20 (Verwaiter: Bücherrevisor Dürr- \{nabel),

die Zigarettenfabrik „Tunis" des David Buterfas in Dresden, Gerichtsstr. 13 (Verwalter: Tabakmakler Bernhard Otto Ritter in Dresden, König Albertsir. 27),

die Tabak- und Zigarettenfabrik „Feingcold" des Bernhard unh Ludwig Feingold in Dresden, Wintergartenfir, 68 111 (Ver- walter: Tabafmatler Wilhelm Martcus îin Dresden, lanthonfstr.… 6), L u

die Firma Datid Swar in Dreéden, Fürstenstr, 6 (Verroalier: Tabafmakler Mitter), O E

die Tabaktabrik „Woltok“ des MolsZe Fa!wish Hirm-l'arb in Orescken, Pôppelmaynftr. 7 (Verwaiter: Kaufmann Max Frölich in Dreêden, Müller Berfetttr. 31), N