1916 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Mar 1916 18:00:01 GMT) scan diff

wttralbehörden können anordnen, daß die Regelung Pemeinden durch deren Vorstand getroffen wird, meinden sind. die Kommunalveérbände“ befuet und

\ Landeszentralbehörde verpflichtet, die Regelung

\bebörden oder die von ihnen bestimmten Stellen

_….y elbst treffen oder Anordnungen darüber erlassen.

wesugnifse der Gemeinden, der Kommunalverbände, der

_weSszentralbebörden fowte der von ihnen bestimmten Stellen regeln

fh nah der Verordnung über die Fre Stang HOR MreIap T k IKngestetten

9. September e (953

und die Versorgungêregelung vom T E 1915 (Reichs

Geseßbl. S, 607, 728).

111. Slußbestimmungen.

8 11 Im Sinne dieser Verordnuna gelten als Vieh: Rindvieb, Schafe und Schweine, als Fleis: das Fleish von diesen Tieren, als Fletsh- waren: Fleishkon}erven, Näucherwaren von Fleis, Wüste aller Ait sowie Sped.

S8 12 Streitigkeiten, die sich bet Durchführung dieser Verordnung zwishen Gemeinden, Kommunalverbänden, den im § 8 für den An- und Verkauf von Vieh bezeichneten Stellen, den von thnen beauf tragten oder zugelafsenen Personen ergeben, entscheidet endgültig die böbere Verwaltungsbehörde; ergeben sich Streittgketten zwi|chen Ge- meinden; Kommunalverbänden, Stellen oder Personen, die in ver- sWhtedenen Bundeëstaaten eins{chließlich Elsaß-Lothringens thren Siß R gewerbliche Niederlaffung haben, fo entscheidet ein Schieds9- geridt. Das Nâhere über das Schiedsgeriht wird vom Reichskanzler, über die öôrtlihe Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörden- und ihr Verfahren von den Landeëzentralbehörden bestimmt,

S 13 Dke von den Landeszentralbehörden mit der Beschaffung von Vieh und der Regelung der Flei\hversorgung beauftragten Behörden und Stellen haben der Reichsfleishstele auf Erfordern Auskunft zu geben. L

8 :

Unbeschadet der Befugnisse der Reichefleishst-lle erlassen die

Landeszentralbehörden die Besttmmungen zur Ausführung dieser Ver-

ordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Ve1waltungsbehörde, als

zuständige Behörde im Sinne des § 9 tin Verbindung mit § 2 des

Höchstpreisgeseßes, als Kommunalverband, als Gemeinde oder Ge- meindevorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

S 15 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfiehnhundert Mark wird bestraft, 1) wer den Vorschriften im § 6 Abs. 2 Sah 1 zuwiderhandelt ; 2) wer die ihm ncch § 6 Abs. 4 obliegende Aneige nicht er- stattet oder wissenulih unrichtige oder unvollitändige An- gaben mat ; H 3) wer den auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Saß 2, 8&7, 8 8 Abs. 2 oder § 10 erlassenen Anordnungen oder den von dén Landeszertralbehörden erlassenen Aussührungs- vorshriften zuwiderhandelt.

8 16 : Der Reichskanzler kann Ausnahmen von Vorschriften dieser Ver- órdnung zulassen. «f

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tkn Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft- tretezus.

Berlin den 27. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

E 4 G l

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Bestimmungen über Fach- aus\chüsse“ für Hausarbeit vom 18. Juni 1914 (Reichs-Gesepbl. S. 221).

Vom 27. März 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 24 des Hausarbeit- eseßes-- vom - 20. Dezember 1911. (Neichs:Geseßbl. S. 976) Tilcanbes bestimmt: Vie Bestimmungen über Fochaus\{üsse für Hausarbeit vom 18. Juni 1914 (Reichs: Geseybl. S. 221) werden dahin geändert: 1) § 4 erhält folgende’ Fassung: |

Als Vertreter der Gewerbetreibenden oder der Haus- arbeiter sowie als Stellvertreter für sie dürfen nur solche männlichen oder weiblichen Personen ernannt oder gewählt werden, welche Deut|che sind und das dreißigste Lebentjahr vollendet haben.

“Gewerbetretbende dürfen als Vertreter der Hausarkbeiter oder ‘als Stellvertreter für sie nit ernannt oder gewählt § 6 erhält folgende Fass

erhält folgende Faffung: :

Als Gewerbetreibende im Sinne des § 4 Abs, 2 gelten solhe gewerblichen Unternehmer, welche für gewöhnlich mindestens einen Hausarbeiter beschäftigen, sofern sie nicht selb# Hauktarbeiter im Sinne des Hausarbeitgeseßes sind.

Sind im Bereiche des Fachausshusses Personen in der Weise tätig, daß fe selbst in eigenen .Betriebsstätten (Arbeits\stuben) eine oder mehrere Personen gegen Lohn beschäftigen und zugleih für Gewerbetreibende außerhalb deren Arbeitsstätte Arbeit an Hausarbeiter übertragen (\sooenannte Zwischenmeister), so sett die Aufsichtsbehörde 32)-die Grund\äße fest, nah denen sih bestimmt, in- wteweit diese Personen zu den Gewerbetreibenden im Sinne des § 4 Abs. 2 zu renen sind.

Den Gewerbetretbenden im Sinne des § 4 Abs. 2 stehen ihre geseßlihen Vertreter und die bevollmähtigten Leiter ihrer Betriebe glei.

Berlin, den 27. März 1916.

Dex Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Bekanntmachung.

Die Aus\{ließung der Katharine Günther Wwe. aus Stein- bah (Kreis Gießen) vom Handel mit Eiern, Butter und Käse ist duxch Beschluß des Kreisaus|chusses vom 22. März 1916 aufgehoben.

Gießen, den 22. März 1916.

Großherzogliches Kreigamt. . B.: Langermann.

Königreich Preußen,

Ministerium, für, Handel. und, Gewerbe. “* Der “Berginspektor, Bergrat Mann vom Steinkohlenberg- verk ‘König O. S. ist zum Bergrevierbeamten des Reviers

Süd Beuthen (Amtssiß Beuthen) ernannt worden. Der Berginspektor Brunner vom Bergrevier Süd Beuthen ist an das Bergrevier Süd Kattowiß (Amtssig Kattowiß) ver-

segt worden,

Fr 1 hae

Kriegs3ministerium. Lan Auf Grund der Bekannimachung über die Sicherstellung von Kriegsbedärf vom 24. Juni 1915 und“ der Er- gänzungsverordnung vom 9. Öftober 1915 und 25. No- vember 1915 werden nachstehende Erläuterungen und Ergänzungen zu den Bekanntmachungen

Nr. W. M. 1000/11. 15. KRA und W. M. 1300/12. 15. KRA hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

1) Webwaren, die zu Hutformen verwendet werden und unter den Bezeichnungen Nollbock, Sparterie, Marly, Kongreß im Handel sind, werden von der Beichlagnahme gemäß Bekanntmachung W. M. 1000/11, 15. KRA. nit betroffen.

2) Für die Beschlagnahme ist nicht der Gebrauhchszweck des Eigentümers einer Wat1e maßgebend, sondern ihre Verwendungs- möglichkett im Nahmen der Gruppen und Untergruppen der Be- kanntmachungen. /

3) Zu §3, Absatz 2 und zu Uebersichtstafel W. M. 1000/ 11. 15. KRA Spalte 4 sämtliher Gruppen (Mindest- gewicht). Zur Beurteilung, ob ein Stoff frei oder be:chlagnahmt ist, ist in erster Linie das Gewicht maßgebend; es ist also denkbar, daß ein Stoff im unausgerüsteten Zustande frei ist, daß er aber nah der Auétrüstung wegen feiner Schwere der Beschlagnahme unterliegt. In einem derartigen Falle kommt es nit darauf an, wtkeviel Stoff ausgerüstet wird, denn diese Gegensländé sind „in der Heistellung bê- findlih* und fallen daber nah § 3, Absay 2 mix der Beendigung der Herstellung ohne Ausnahme unter dite Be|chlagnahwe. Anderer- seits find Stoffe, die tn unausgerüstetem Zustande bereits das für einzelne Gegenstände festgeseßte Mindestgewicht erreichen, als beshlag- nahmt anzusehen, auch wenn thr Gewicht nach einer Veredelung unter die Grenzen herabsinken würde; mit Rücksicht auf die Beschlag- nahme darf daher an diesen Stoffen keine Art der Veredelung vor- genommen werden.

4) Zu §4, Absatß 2 W. M. 1000/11. 15. KRA. Für den Beginn der Veredelung is niht allein maßgebend, daß der zu veredelnde oder auszurüstende Stoff mit dem üblihen Färbe- stempel versehen wird. Maßgebend ist nur, daß bei den Stoffen, deren Veredelung beendet werden darf, bts zum 1. Februar 1916 mit der Veredelung tat\ächlih begonnen fein muß.

5) Zu §4, Absaß 2 W. M. 1000/11. 15, KRA. Das Aus- washen von wollenen und halbæwollenen Stoffen (fogenanntes Ent- gerbern) ift viht als. Veredelung zu betraten und daher gestattet.

Das Webstoffmeldeamt wird das Nauhen von Geweben, die ganz oder 1etlweije aus farbigen Gespinsten hergestellt sind und sonst nur in gerauhtem Zustande handeltüblitze Wate darstellen, auf An- trag gestatten, falls die Ware niht etwa aus besonderen Gründen ungerauht Verwendung finden soll. Jede Veretelung ohne Ge- nehmigunz des Webslormeldeamts ist verboten.

6) U S4 Abfall 2.6: C, M. 1000/11. 5 KRA. Eine Veredelung der gemäß § 6 freigegebenen Mengen ist ohne wei- teres zulässig.

Ein Konfekitonsbetrieb darf auch die ihm gemäß § 7 Ziffer 4 freigegebenen Mengen ausrüsten, färben oder sonsi veredeln laffen, wenn er die so veredelte Ware später in seinem eigenen Betriebe zu- schneiden oder fertigezErzeugnifse daraus herstellen läßt.

7) Die wollenen oder baumwollenen Gewebe, dte aus neutralen Lndern zu Veredelungszwecken etngeführt find, sind vom Webstoff- meldeamt für die Wiederausfuhr nah den Ursprungsländern frei- gegeben, soweit diese durch die Bekanntmachungen des Herrn Neichs- kanzl-rs vom 17. Juli 1915 (N. A. S. 166) und vom 17. August 1915 (N. A. S. 193) gestaitet tit.

8) ZU SS Zisser 2 M. \C 1000/11. 15 und W&M, 1300/12. 15. KRA. Etne Ablieferung beschlagnahmter Gegenhiände ay private Wöbhlfabrtpseinz=chtungen,: aljo bu ât allè* Ei turgeit deé Krankenpflege, it nicht mehr mögli, selbst wenn die Gegen- fiäude bereits ver dem 1. Februar 1916 bestellt find.

9) Su S6 W-M. 1000/1L Er untd 1500/12159, KRA. Bei Berechnung der „,Mindestvorräte* sind die Worte „Vorräte ein und detselben Person“ dahin aufzufassen, taß jede etne selbständige Buchführung mit besonderem Seichäftoabsluß besißende Betriebs- stelle einer Firma als besondere Person gilt.

10) Zu §6 W: M. 1000711. 15, KRA. Der Begriff etn und dieselbe Qualität ift innerhalb der etnzelnen-Gruppen ver- shteden. Ve schiedene Farbe macht nux Oberbekleidungsstoffe zu einer verschiedenen Qualität. Es ist hier nach Sprach- und Handels- gebrauch zu entscheiden. Wenn aus denselben RNohgeweben durh-Ver- edelung und Ausrüstung verschiedene Fertigwaren hergestellt find einmal Sthirtings, ein anderes Mal Dowlas —, so sind diese als verschiedene Qualitäten anzusehen.

11) Zu §6 W. M. 1000/11. 15. KRA. Freigabe für den Kleinverkauf sol au für Fabrikanten und Großhändler Play greifen, die die freigegebenen Vorräte nur in Mengen bis zu einem halben Stück oder bi s zu einem halben Dutzend veräußern; „unter“ ist hier gleihbedeutend mit „niht mehr als“. Das Wort „Ver- braucher“ ift hier dahin aufzufassen, daß als Verbraucher nicht nur das kaufende Publikum und die Konfektionsbetriebe, jondern auch der legitime Großhändler oder Kieinhändler anzusehen find. Vgl. auch oben Ziffer 6.

12) Zu S8 6, 7 W. M. 1000/11. 15. KRA. Die Freigabe der Mindestvorräte erfolgt nur einmal. Ein Geschäft also, das einen Kleinhandel betreibt und daneben einen Konfeltion8betrieb hat, darf nit etwa einmal die Mindestmengen für seinen Kleinhandelsbetrteb und dann außerdem noch einmal zur Konféktion vzrwenden, fondern es ist ihm nur freigestellt, die Mindesivorräte im Kleinverkauf abzu- seßen oder sle zusammen mit èen zur Konfektton freigegebenen Mengen verarbeiten lassen.

10) U 7 M M 1000/11, 15. KNA. Untér Kon fekttonsbetrieben im Sinne der Bekanntmachungen W. M. 1000/ 11. 15. KRA. und 77/1, 16, KRA find alle die Betriebe zu ver- stehen, in denen irgend welche im Web- oder Wirkvyerfahren hergestellte Stoffe zuge!chnitten oder diese Zuichnitte oder aus solchen hergestellte Waren ver- oder bearbeitet weiden, also z. B. au S{huhfabriken, Sakfabriken, Kürsbnereten, Putzmachereien, Tapezierer- und Galanterie- warenwerkstätten, Rucksack- und Zeitfabriken u. a. derartige Betriebe.

14) Zu §7 W. M. 1000/11. 15. KRA. Val. oben Ziffer 12, 13.

19) U O 11, O), 0, 10 W M: 100011 10: RRA und 88 10.13 W. M. 1300/12. 15. KRA. Wagerhalter und Spedi- leure, die Waren von im Ausland befindlichen Personen in thren Lageiräumen aufbewahren, sind nicht nur zur Meldung nah § 11 der Bekanntmahung W. M. 1000/11. 15. KRA und § 10 W. M. 1300/12. 15. KRA, fondern auch zur Einre‘chung von Meldekarten und Mustern gemäß den Vorschriften des § 15 der Bekanntmachung W, M. 1000/11. 15. KRA und § 13 der Bekanntmachung W. M. 1300/12. 15. KRA verpflihtet. Für diese besonderen Fälle wird der Termin zur Einreichung der Muster 15 W. M, 1000/11. 15. KRA) bis zum 15 April 1916 verlängert.

10 Zu § 11 Abg 4 W-M 1000/11 156 RKRA und & 10 Absay 4 W: M. 1300/12. 15. KRA. Die nah dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtaae aber {on abgesandten Vorräte find nur von dem Empfänger, und zwar zusammen mit den an dem betreffenden Stichtage sonst etwa meldepflchtigen Mengen zu mélten. Sie», rechnen für dteWMeldung' als «am*Stichtage" bereits im Besitzé*des" Empfängers befindlich. 10) U S109 M. 1000/11. 15, KRA,. Lal. S und § 14 W. M.

Ziffer 16. 18) Zu 16 W. M TO00/11, 10. 1300/12..15,-KNR.A. 1) Nicht der Beschlacnahme unterliegende Gegenslände brauchen

oben

im Lagerbuch niht aufgefüh1t zu werden.

Noten Kreuzes "Und der freiwilligen"

2) Es müssen nur der beschlagnahmte Vorrat und die gemeinen oder besonders bewilligten Freigaben e d gemacht werden, also auch die zum Kteinverkauf freigegehe. A Mindestmengen. Í 3) Es empfi:hlt sch auch in den Fällen, in denen leine Py zur Lagerbuchfüh1ung besteht, ein Lagerbuch zu tübren f 4) Das vorgeschriebene Lagerbuch hat in Anscunitt nommene Stücke nur einmal aufzuführen. Es is ug erforderli, jedes verkau}te Teilhen abzubuchen. 4 5) Die auf Grund früherer Bekauntmachungen angeorbnz Lagerbücher müssen für die von den neuen Bekanntma gs ntcht erfaßlen Gegenstände solange weitergeführt wett bis die früher meldepfl chtigen Wegentände veifauft pa aufgearbeitet find. n 19) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15, KR Spalte 4 sämtlicher Gruppen (Mindestgewiht), ya oben Ziffer 3. d 20) Zu Uebersihtstafel W. M. 1000/11. 15, KR Gruppe 1. In der Gruppe der Stoffe zur Oberkleidung süx v Marine, Beamte und Gefangene find nur solche Ledertue A Moleskins beshlagnahmt, die zur Männeroberklcidung verwen)

werden tönnen. Lederersazstoffe (wahstuchähnlihe Stoffe), die

i in mandy

Gegenden unter ähnlihen Namen in den Handel kommen, werda

durch die Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. betroffen.

Bedruckte Cords und Moleskins gelten au dann als bes nahmt, wenn das Druckmuiter nur aus verschiedenen Farbentönug etner der in der Uebersichtstafel aufgeführten, fonst unter die Bes] nahme fallenden Farben besteht. 4 Farben bestehen, unterliegen niht der Beschlagnahme.

21) Zu Uedbersichtstafel W. M. 1000/11. 15. KR Gruppe l. Blaue Baumwoll- und Halbleinenstos wie sie für Monteuranzüge usw. gebrauht werden, find als de betleidungsöstoffe beihlagnahmt, sojern fie mehr - als 259 5 x Quadratmeter wiegen. Fertige Monteuranzüge {ind dagezen yj a1s Drillihanzüge anzusehen und niht beshlagnahmt. Vergl, (j Ziffer 27, Absatz 2. i

22) Zu Uebersihtstafel W. M. 1000/11. 15, Kz Gruppe 11l. Web- und Wirkstoffe, die zur Anfertigung ú PMännertrikotagen in Betraht kommen, find be)\{lagnahmt. Hit eignen si auch die meisten Web- und Wirkstoffe, die früher zur L fertigung von Handschuhen usw. verwendet wurden. Derartige 1 und Wirkstoffe dürfen also nur noch zu Männerhemden und Migl unterhosen verarbeitet werden, ti? unter die Beschlagnahme fallen M aiso mtndestens 220 g im Stück wiegen. A

Trikothemden mit Stoffeinsaß sind als EGinsahbeng anzusehen und fallen nit unter die Beschlagnahme. Dazty dürfen Wirkstoffe nur noch zu solchen Gegenständen v n die unter die Beschlagnahme fallen, also uiht zu Einsatzhemden,

23) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15, R4 Gruppe 111. Als Puiswärmer werden unter Gruppe I11I[ ifi auch die im Handel häufig mit „Schießhandschuhe“ bezeichneten Vil wärmer verstanden, die mit etner Deffnuag für den Daumen ty seben find.

24) Zu Uebersicht9tafel W. M. 1000/11. 15. Kl Gruppe IV. Die als Beispiel zur Untergruppe: Stoffe zur Fray bekleidung der Gruppe 1V genannten Regattas gelten auch dam ü beshlagnahmt, wenn fie unter 200, jedoch über 130 wiegen, daß auch als Leibwäschestoffe in Betracht kommen. :

250) Zu Uebersihtstafel W.-M- 1000/11. 15. Kj Gruppe IV, V, VI. Sogenannte Watershürzenstoife, genannter Satin Augusta, Knabensatin, Cottonades d Blaudrudcke, leÿtere soweit sie hellgrundig sind, sind als fu Wäschestoffe anzuseben und fallen unter Gruppe 1Y der Bezug adung W. M. 1000/11. 15. KRA, Ripse und Ein lageslil find als weiße Wäschrstoffe zu betraten und däher in Grupp besdlajnahint. Rebtrstblés stellén éiniarbige Futter|toffe dar 1 gehören daher unter Gcuppe V der Bekanntmachung. Ÿ

Auch Stoffe für Warpshürzen (Stallschürzen) und anden webte Schürzenstoffe fallen unter Grupþ+ IV und unterliegen ü Beschlagnahme. Farbige Ripse sind nicht beschlagnahmefßzei, df unter &ruppe 1V fallen.

26) Zu Uebersihtstafel' W. M. 1000/11. 15. ki Gruppe IV, VI und V111. Au Stoffe, die an ih als Vi stoffe verwendbar find und die nur eine für Wäschestoffe ungreiqu

KRA nid

Appretur : erhalten haben, gelten als Wäschefloffe ira Sinne |

Gecuppz IV und VI.

vessians fallen. nach threr Verwendungämögli(keit unta | Gruppen 1VY, VI und VIIlI, Fn den Gruppen Iv: und: V! fonu se für Strohsadckstofe und in Gruppe YV111 für Sandsadnof Betracht und unterliegen daher „unter den jeweiligen Bedingui dieser Gruppen“ der Beschlagnahme.

27) Zu Uebersihtstafel W. M. 1000/11. 15. K Gruppe V. Zwlschenfutterstoffe mit Noßhaarzusaßz unterliegen 1 Grupve V der Uebersichtstajel der Bekannimachung W. Al. 1000! 15. KRA der Be|ichlagnahme.

Unter Gruppe V fiad grüne, martine- und ander? dunkel

Farbtône sowie hellfarbige Tône wle mode, beige, elfenbetn, a farbig usw. beschlagnahnit. #9) Zu UeberstiGtdtafel. V. M. 1000/11. 15.10 Gruppe VIII. Auch Zwischenfutterstcffe, wie Steifleinen usw! wentger als 200 g im Quadratmeter wiegen, können unter died \chlagnahme fallen. Sie sind in diesem Falle nicht unter Grup zu melten, wohl aber unter Guppe VIII, Sandsalstoffe. Nah t find alle glatten Gewebe in Leinwand oder Köperbindung, sont! nicht in anderen Gruppen meldepflihtig sind und 160 c für! Quadratmeter wiegen, beschlagnahmti, ebenso alle andere Zutegtt in diefer Gew!cht8grenze, wie Patleinen usw.

29) Zu Uebersihtstafel W. M. 1000/11. 15. K Gruppe VIIIL, Es sei noch besonders darauf hingewiesen, | Sandsakstoffe nicht nur vach ihrer Bestimmung zu Sandsädt beurtetlen find, sondern nah ihrer Verwendun gsmöglihtell

30) Zu § 2 Ziffer 2 W. M. 1300/12. 15. KRA Ÿ andersfarbig als gelb gepaspelte Krteg8gefangenenanzüge fallen 19 die Beschlagnahme, wenn sie fonst nah ihrer Art als gefangenenanzüge in Frage kommen. Die Erwähnurg der (t Farbe foll nur als Beisptel gelten und hat nicht die Bedeutun}! anderéfarbige gepaspelte Anzüge bes{hlagnabme)rei sind. j

31) Zu § 2 Ziffer 4. W. M. 1300/12. 15. KRA M nur Hemden in vorshrifiemäßiger Aus}ührung von Militärhets sondern Männerhemden jeder Art, mit Ausnahme von Oberb Nachthemden, Hemden aus geblei{ten Leinen- und Baumwoll? und seidenen Hemden sind beschlagnahmt; das gleiche ist für Mt unterhosen zutreffend. Unter gebleihten Leinen- und Baumwoll! sind nur solche zu verstehen, die nah Beendigung des Webvts! im Stück gebleicht sind, niht aber aus gebleihten oder git Garnen gewebte Stoffe.

382) Zu §10 W. M 1300/19. 15: KRA. M Ziffer 15. /

33) Zu § 10 Absaz 4 W. M. 1300/12. 15. KR&# oben Ziffer 16. |

15. KRA. S2

34) Zu §13 W. M. 1300/12. Ziffer 15. L 35) Zu §14 W. M. 1300/12. 15. KRA.. Vgl: oben 38 „2 36)«, Die-imz4 §9 Absay. 2 der ; Mkarntmachung W: "n 11. 15 -KRA’ und im!8 8 übsfaß 2 der Bekanntmah.na W. 1 4 12. 15. KRA vorgesehene Bewertungss\telle für Webstoffe ist kauféabteilung für beschlagnahmte Webwaren des Königlih ® Kriegsministertums* in Berl'n SW. 48, Friedrichstraße 22%. , 37) In Abänderung des § 9 Absay 1 der Bekannt! W. M 1000/11. 15. KRA und des § 8 Absatz 1 der Bekannt! W. M. 1300/12. 15, KRA wird auch die Ankaufsabtetlung

Vruckmuster, die aus beisdieden

rarbeitet werte

1 mahmte Webwaren an Stelle des Wekbstoffrneldea ; dag i an den dur die genannten Bekanntmacbunge TAMSb zahmiten Gegenständen gemäß § 1 der Bekanntmahuvg über dio Sidorsitellung bon Kriegsbedarf auf die von ihm bezeichneten Per'onen ; übertragen. 3 : Berlin, den 26. März 1916.

Königlich preußisches Kriegsministerium.

J. V.: von Wandel.

Bekanntmachung,

è Grund des § 2 Absay 2 der Bundesrat2vergrdnun 03 Siembes 1915 {NGBI. S. 603) habe E les L o ginsberag, Juhaberin der Firma Metallverwertung C. & E. Gins- ) a E V U ; j P el mit Metallen gestattet. eutigen Tage wieder den Berlin, den 24, März 1916. Der Polizeipräsident. I. V.: von Nönne.

Nicchfamtlices, Deutsches Nei. Preußen. Berlin, 29, März 1916.

Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll- und Steuer- esen sowie die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuer- besen und für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.

St St

Am 26. d. M. ist in Jerusalem nah kurzer Krankheit jer Kaiserliche Generalkonsul Edmund Schmidt verstorben.

Wer Dahingegangene ist ein Menschenalter lang als Vertreter

hes Reichs in der Türkei tätig gewesen. Seine aus- ezeihneten Kenntnisse in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht nd seine vorzüglichen Beziehungen zu den Landesbehörden pie zu den deutschen Kreisen im Lande haben ihn, insbesondere uf dem Posten in Jerusalem, den er seit 1901 bekleidete, in hervorragender Weise befähigt, unsere Handels- und sonstigen erbindungen mit der Türkei zu fördern. Der auswärtige ienst verliert in dem Entschlafenen einen besonders begabten

Und pflichttreuen Beamten.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“ legt die Ausgabe 919 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 492. Verlustliste der preußishen Armee, die 57. Verlustliste der bayerischen und die 363. Verlustliste der pürttembergischen Armee.

Bayern.

In der gestrigen Sißung der Kammer der Abgeord- eten gab der Minister des Jnnern Dr. Freiherr von Soden

Beantwortung einer Jnterpellation des Abg. Spindler Bentrum), betreffend die Stellungnahme Ba yerns gegen ne Abänderung des Weingeseßes, eine Erklärug ab, „der es laut ‘Bericht des „W.- T-B.“ heit:

Die bayerishe Staatsregierung könre in der Zuckerungöfrage ein Pedürfnis zu etner Aenderung der bestchenden Vorichriften nit an- kennen uvd würde es für verfeblt erahten, wenn die geseßliche tegelung sich nicht den Verkbältnissen des weitaus Üüberwtegenden

Teils des deuitsWen Weinbaues anpafsen, fondern nach den Wünsecken

nes kleinen Bruchteils richten würde, von dem dahingestellt werden üsse, ob er sich wenigstens nach der Auffassung, die seinerzeit bet r Beratung des Weingeseyes ziemlih einmütig bestanden habe für n Weinbau eigne.

Im -Finanzaus\chuß der Kammer der Reichs- Úte erklärte: der Finanzminister von Breunig ‘obiger Quelle lfolge, ‘daß ‘der ursprüngliche Fehlbetrag des: Budgets on 19 Millionen' auf 38,1 Millionen sich erhöhen werde, was ne Steuererhöhung von 53 Prozent, anstatt, wie an-

enommen, von 25 Prozent notwendig mache.

Oesterreich-Ungarn.

Sestern vormittag empfing der Kaiser Franz Joseph Schönbrunner Schlosse eine Abordnung aus allen hihten der Bevölkerung von Bosnien und der erzegowina, deren Führer, Landeschef General von parfotic an den Kaiser eine Ansprache richtete, in der er f den Wunsch des Volkes beider Länder hinwies, seine ershütterlihe Anhänglichkeit und Ergebenheit für den Kaiser d das Erzhaus kundgeben zu, dürfen, und fortfuhr:

Veraeblih ti ve:sucht worden, das unter dem Szept:r des aljers Franz Ioseph der frietlihen Arbeit wiedergegebene Wolk von PoSnien und der Herzegowina aus dem Ver:bonde der Monarchie zu ißen. Söhne dieser Länder tragen heute Habsburgs Fahnen siegreich feindlihe Gebiete, und mit geläuterter Seele opfern Bosnien und die erzegowina freudigst auf dem Altare des großen gemeinsamen Vater- ndes. Während ihre Söhne beshworenen Pflichten folgen, scharen Throne Volkes

) bier ihre Väter stolz und dankerfüllten He:zens vor dem Kaisers, um der unverbrüchlichen Treue ihres ganzen usdrudck zu geben. Der Kaiser erwiderte hierauf, wie „W. T. B.“ meldet: Mit Freude sehe ih die Vertreter von Bosnien und der erzegowina um mich versammelt, und bewegten Herzens nehme ich Kundgebung ihrer Treue und Anhänglichkeit entgegen. In tbtem Kampfesmute sind die Söhne dieser Länder meinem Rufe Verteidigung des Vaterlandes gefolgt und haben in nie anfender Treue meine Fahnen siegreich dem Feinde entgegen- tragen. Unbezwingbar im Standhalten, unwtiderstehlich im An- tme, haben meine waderen bosnisch - herzegowinishen Truppen ° Jüngster Bestandteil meines Heeres sh AÄnspruch auf meinen terlihen Dank erworben, der thnen allezeit gesichert bleiben rd. Opfermutig und hilfreich steht hinter den im Felde inpfendea Soldaten das panze treue Volk von Bosnien 1d der Herzogowina, dessen standhaft ertragene Leiden zu dern und zu heilen die vornehmste Aufgabe der Verwaltung sein td. Gemeinjame Sorgen, Kämpfe und Siege haben in diefen ahren des Krieges alle meine Vöiker noch fester verbunden und das olf Ihrer {önen und stolzen Heimat, die besuht zu haben mir è Tosibare -Grinnerurg , it, - “und, meir Laupft. “In'fester’ Zuyetsicht «zu Gott dem* Allinächtigèn *höffe “ich | einträhtige und fruhtbare Arbeit kommender Friedensjahre und {biete dém treuen Volke von Bosnien und der Herzegowina

e bâterlihen Gruß und Dank für die mein Herz erfreuende ung.

Die Mitglieder der Abordnung brachten darauf dem

tiser begeisterte Kundgebungen dar.

unlöôsbar - an "mich und, mein: Haus- |

In einer unter dem Vorsiße des früheren Ministers Zacek in Brünn abgehaltenen Beratung von Vertretern der altczehishen und jungezehishen Parteien Mährens ijt Blättermeldungen zufolge einstimmig beschlossen worden, die beid n Parteien im Jateresse der wünschenstwerten Einheit des czechischen Volkes zu vereinigen. :

Großbritannien und Jrland,

Ms Im Unterhause berihtete der Unterstaatssekretär UAddison als Vertreter des Munitionsminisieriums über einige vereinzelte Streiks im Clydegebiet, die kürzlich statt- gefunden haben und dur eine Körperschaft, die sich Clyde- Arbeiteraus{uß nenne, gefördert worden seien. Wie Addison erklärte, \tünden diese Ausstände nicht im Zusammenhang mit industriellen Fragen und seien dur die Trade Unions gerügt worden. Das Munitionsministeriuum habe die Militärbehörden ersucht, sechs Rädelsführer zu verseßen.

i - Der „Manchester Guardian“ \{reibt, sowohl der Schaß- tanzler als der Präsident des Handelsamts seien der Ueber- zeugung, daß jegt nicht mehr viel verheiratete oder un- verheiratete Männer für die Armee zu haben wären. Die Armee zähle jeßt über drei Millionen. Dazu komme etwa eine halbe Million Verluste, und eine Million stehe in direktem oder indirektem Dienst der Flotte. Welche Methoden für die Rekrutierung auh angewendet würden, man sei jedenfalls nahe am Ende. Nicht nur die Exportindustrien und die unentbehr- lichen Jndujtrien, sondern auch das Munitionsministerium und die Flotte klagten, daß sie nicht genug Arbeitskräfte bekommen könnten, Frankreich.

Die Konferenz der verbündeten Mächte hat gestern nahmittag ihre Beratungen beendet. Der Ministerpräsident Briand dankte den Delegierten für ihre Zusammenarbeit und erklärte, daß, wenn neu auftauchende Fragen eine neue gemein- same Besprechung der Verbündeten erheishten, die beste Art, ile zu regeln, eine neue Zusammenkunft sein würde. Vor ihrem Auseinandergehen hat die Konferenz nach einer Meldung der „Agence Havas“ folgende Resolution einstimmig an- genommen :

Die am 27. und 28, März in Paris vereinten Vertreter der verbündeten Regierungen stellen die vollständige Gemeins@aft der Ansichten der Verbündeten und deren Solidarität fest. Sie beitättgen fämitlihe Maßnahmen, die getroffen rourden, um die Einbeitlichkeit der Aktion auf der Einheitlichkeit der Front zu verwtiklihen. Dar- unter verstehen sie zugleih Einhettlichkeit dec militärischen Aktion, die durch die zwishen den Generalstäben getroffene Bereinbarcung gesichert ist, die Einheiilichkeit der wirtshaftlihen Altion, deren Vraantsation durch die Konferenz geregelt " wurde, und die Etn- heitlihkeit der diplomatishen Aktion, die dur ibren unershütterlten Wilien, den Kampf bis zum Steg der gemeinsamen Sache fort- zuführen, verbürgt wird. Die Regterungen der Verbündeten be- schließen, die Solidarität ibrer Ansichten und Interessen auf dem wirtichaftlihen Gebiete in die Praxis umzuseßen, und beauftragen die wirtschaftli®e Konferenz, die demnächst in Paris stattfinden wird, thnen die Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diese Solidarität zu verwirklichen, um die wirtschaftliche Aktion zu bekräftigen, zu foordîinieren und eirheitlich zu gestalten, die ausgeübt werden soll, um die Verprovtantierung des Fetrdes zu verhindern. Die Konferenz hat bes&lofsen, in Paris ein ftäadiges Komitee einzurickten, in dem alle Verbündete vertreten sein werden. Die Koüferenz besclickt:

1) die dur das Londoner Frachienzentralbureau eingeleitete Aktion fortjüflihren, :

2) gemeinsam und fo-bald wie mögli die praktishen Mittel zu juhen, um etne gereckte Verteilung der aus den Transporten zur-See entslehenden Lasten unter die verbündet-n Mächte zu erzielen und um eine weitere Erhöhung der Fra@®ttarife zu verhindern.

Für die Dauer der Feindseligkeiten ist in dem Heeres- gebiete nördlich vom Kap Antifer ein neues h öheres Marinekommando errichtet worden, dem die Geschwader im östlichen Kanal und in ‘der-Nordsee nebst ihren Stüßpunkten am’ Lande und das Seeflugwesen unterstehen: bei kombinierten Land--und Seeoperationen- soll es - mit ‘dem Armeekommando zusammenwirken, in dessen Bezirk - die Operationen stattfinden.

Rußland.

Die erste Abteilung des Reichsrats hat nah Prüfung der Umstände, die die ungenügende und niemals rechtzeitige Vervollständigung der Kriegsmunition betreffen, der „St Peters- burger Telegraphenagentur“ zufolge deú Beschluß gefaßt, eine Voruntersuchung über die auf dem ehemaligen Kriegs- minister Su homlinow und dem ehemaligen Artillerie- verwaltung8chef General Kusmin-Karawajew lastenden An- flagen anzuordnen. Der Senator Kusmin ist vom Kaiser mit der Untersuchung der Angelegenheit betraut worden.

NiederlanDe.

Das Marinedepartement teilt als Ergebnis der Unter- suhung der Ursachen des Untergangs des Dampfers „Palembang“ vom Notterdamschen Lloyd laut Meldung des „W. T. B.“ folgendes mit:

Der Dampfer „Palembang* befand H am Vormiitag des 18. März um ungefähr 11 Uhr 27 Minuten einetnhalb“ Meilen nörd- lih von der nördlichen Galloper-Boje und fubr etnen südwestlichen Kurs, als eine Gr|chütterung gefühlt wurde, die das.aanze Schif er- zittern ließ. Die Maschine wurde gestoppt und. Gegendampf ge- geben, bis das Schiff till laq, Der Dampfer machte nur wenig Wasser. Um 11 Uhr 30 Vinuten wurden zwei heftige Stöße von etner Erp?osion im Vordershif an Steuerbord bei der großen Luke veispürt, worauf das Schiff sh stark ¡ur Seite neigte und zu sinken begann. Während die an Bord befindlihen Personen sich in die Boote begaben, folgte bald darauf cine dritte Explosion an Steuerbord beim Maschinenraum, dite das Schiff zum Sinken brachte. Bet der Untersuhung wurden vom Kapitän, vom 1. Steuermann, vom Bootêmann und von einem Matrosen beecidete Erklärungen ab- gegeben. Daraus ergibt fich folgendes: uni daß das Schiff, als die 2. und 3. Explosion stattfand, ganz

ag,

2) daß der 1. Steuermann, als er nah der zweiten Erplosion mit einem Boote noch längsseits lag, sah, wie fch ein Streifen im Wosser, der aus aufquellendem Wasser odec Luft gebildet war, mit großer Geschwindigkeit dem Schiff auf der Steuerbordseite näherte, und daß er, noch ehe der Strcifen das Schiff crreit hatte, sah, wie die Explosion stattfand, wobet sein Boot von einer Wassersäule über- \chüttet wurde. i

3)2daß:der«Bootsmann *und ck der- Matrose einige “Zeit* nach ‘der: ersten Explosion étnen von“ Luftblafen und Schaum gebildeten "weißen Streifen an der Steuerbordfeite mit großer Geschwindigkeit auf dem Wasser gerade auf das Schiff zukommen saßen, worauf die zweite Explosion erfolgte. Sie sahen, wie der weiße Streifen am Bug eines évglishen Zerslörers, bder an Steue:bord unge!ähr querab von der „Palembang“ lag und eben damit beschäftigt war, etne treibente

Mine in den Grund zu \{chteßen, vorbeiltef.

¿Dampfetss,Empreß+ of -Midlamds“

Belgien. j

Die über das Treiben des Privatsekretärs des Kardinals Mercier namens Loncin eingeleitete Unter- suchung hat nah einer Meldung des_,„W. T. B.“ ergeben, daß der Verdacht, der fih gegen Loncin richtete, nichts weniger als unbegründet war. Bei einer Haussuchung hat sich heraus- gestellt, daß die Organisation des sogenannten „Oeuvre du mot du soldat“, durch die unter Benugung von Chiffreadressen eine unerloubte Nachrichtenvermittlung zwischen Belgien und der feindlihen Front for!geseßt erfolgte, dem Privatsekretär sehr nahe stand. Loncin ist nunmehr verhaftet worden.

Griechenland.

Die Ententemächte haben dem Ministerpräsidenten Skuludis vorgestern ein Memorandum überreichen lassen, das dem „Secolo“ zufolge in den freundschaftlihsten Aus- drücken den Vorbehalt bezüglich der Einverleibung von Nordepirus wiederholt, dessen Zukunft vorn Friedenskongreß festgeseßt werden solle.

Bulgarien,

Die Tagung der Sobranje ist gestern geschlossen worden.

Kriegsnahrihten.

Großes Hauptquartier, 29. März. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplaß.

Südlih von St. Eloi wurde den Engländern im Hand- granatentamvf einer der von ihnen beseßten Sprengtrichter wieder entriffen.

__ Auf dem linken Maasufer stürmten unsere Truppen mit geringen eigenen Verlusten die französischen, mehrere Linien tiefen Stellungen nördlih von Malancourt in einer Breite von etwa 2000 m und drangen auch in den Nord- westteil des Dorfes ein. Der Feind ließ 12 Offiziere 486 Mann an unverwundeten Gefangenen sowie ein Geschüß und vier Maschinengewehre in unserer Hand. Hierdurch wurde mit Sicherheit der Einsaß von zwei weiteren Vivistonen in diesem Kampfraum festgestellt.

ODestlicher Kriegsschauplag. Während die Russen ihre Angriffe in den nördlichen Ab- schnitten gestern niht wiederholten, seßten sie südlih des Narocz-S ees Tag und Nacht ihre vergeblichen Anstrengungen fort. Siebenmal schlugen unsere Truppen, teilweise im BVajonetiklampf den Feind zurü.

_ Deutsche Flugzeuggeschwader warfen mit gutem Erfolge Bomben auf feindliche Bahnanlagen, besonders auf den Bahnhof Molodeczno ab.

Balfan-Kriegsschauplagz. Keine wesentlichen Ereignisse. j Oberste Heeresleitung.

Wien, 28. März. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsshauplayz. ; Nörblih von Bojan haben die Russen nach einigen Sprengungen in unseren Hindernissen wiederholt versucht, in die Stellung einzudringen. Alle Angriffe wurden unter erheblichen -feindlihen Verlusten abgewiesen. Nord- östlih der Strypamündung scheiterte ein nähtliher Vor- rückungsversuh russischer Abteilungen schon an der guten Wir- fung unserer Vorfeldminen. _An der besfarabischen Front und bei die. feindliche Artillerie: lebhâft.

Jtalienischer Kriegs\cchauplagt.

Die Kämpfe am Görzer Brüdckenkopf- dauern TOT1: Auch im Abschnitte der Hoch fläche o Ie obérdo begann ein lebhaftes Feuer der beiden Artillerien. Von italie- nischer Seite folgten Angriffsversuhe am Nordhang des Monte San Michele und bei San Martino, die leicht abgewiesen wurden. Oestlich Selz ist das Gefecht noch im

Gange. |

Auch im Plöcckenabschnitt scheiterten alle feindlichen Angriffe. Vor der Kampffront des braven Kärntnerischen Jtaliener.

Olyka feuerte

Feldjägerbataillons Nr. 8 liegen über 500 tote ___ An der Tiroler Front waren die Geschüßlämpfe nur in den Judikarien lebhafter als gewöhnlih.

__ Da in Venetien ein erhöhter Eisenbahnverkehr gegen die Jsonzofront festgestellt wurde, belegten unsere Flieger einige Objekte der dortigen Bahnen mit Bomben.

Südöstliher Kriegsschauplagz. Keine Ereignisse.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Der Krieg der Türkei gegen den Vierderband.

Konstantinopel, 29. März. (W. T. B.) Das Haupt- quartier teilt mit: Unsere Küstenartillerie verhinderte dur ch ihr Heuer einen Angriff von russischen Unterseebooten, die an der Küste gesihtet wurden, gegen den Hafen von Zonguldak. Die Unterseebote vershwanden, sobald fie sich durch unser Flugzeug verfolgt sahen. Eines unserer Flugzeuge, das die Jnsel Jmbros überflog, griff feindlihe Transport- schiffe in der Bucht von Kephal os sowie drei große Flugzeug- e N dunn n E Slugzeug warf zwei Bomben

le Lransportdampfer und drei auf die S ursachte einen Brand. f S E Keine wichtige Meldung von den übrigen Fronten.

& Der Krieg zur See.

oek van Holland, 28. März. (W. T. B.) Der London kommende Harwich-Dampfer „Cromer“ Fat auf jf See ein Boot ‘mit 23 Mann, darunter den Kapitän, des

‘tónnen) ‘aufgenommen, der auf ‘eine Mine gélaufen ‘ist.

Rotterdam, 28. März. (W. T. B) Mi

gemeldet wird, ist der holländische Sina “Duiniaere des bereits R wurde, nuss Meilen vor der nalishen e auf eine Mine

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