1916 / 79 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger“

Königlich Preußischer Staatsanzeiger. -

und

Mara

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 5 « 40 4. | Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitunosspeditenren für Selbstabholer auch die Expedition 8M. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. |

{

i

hi H f

l Einzelne Uummern kosten 25 „4,

C L M M A E E:

Juhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich, Ernennungen 2c.

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlihen und tierishen Oelen und Fetten fowie Seifen vom 4. März 1916.

Bekanntmachung, betreffend Abänderuna des Süßstoffgeseßes vom 7. Juli 1902.

Bekanntmachung, betreffend den Absaß von Kalisalzen.

Vekanntmachnng über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Weh-, Wirk- und Strickwaren.

Ausführungsbestimmungen über die nah der Bekanntmachung über Preisbeshränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren zu errichtenden Schiedsgerichte.

Bekanntmachung über- Auskunftserteilung auf Grund: der Ver- ordnung, betreffend private Schwefelwirtschaft, vom 13. No- pember 1915.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 58, 59, 60 und 61 des Reichs-Geseßtblatts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die

S Stadtgemeinde Neuma' k, Bez. Breslau. Anordnung über das Schlachten von Schaflämmern.

—— Erläuterungen zum Belegschein 3 für die Verarbeitung von Baumwolle, Baumwollabganzen, Stripsen usw. zur Erfüllung

Berlin, Sonnabend, den 1. April, Abends.

j f A H 1 j

J ÿ | if j f j F (

j

2 ip R———————— —— —————————————————— PD ; # Anzeigenpreis für deu Raum einer 5 gespaltenen Einheits- | | 3eile 30 5, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 4. h

—— _— R

Anzeigen nimmt an:

j die Königliche Expedition des Reihs- und Staatsanzeigers j Berlin S8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

a —————— Ot

Im Reichsamt des Jnnern find die expedierenden Sekretäre und Kalkulatoren Waldow, Warner und Krüger als (Ge- heime erpedierende Sefretäre angestellt worden.

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierishen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 4. E EAS (Reichs-Geseßzbol. S, 0).

Vom 30. März 1916.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundes8- rats über die Einfuhr von pflanzlihen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (NReichs-Geseßzbl. S. 148) wird bestimmt: L

Die Ausföhrungöbestimmungen zur Verordnung bes Bundes- rats über die Einfuhr von pflanzlihen und tteriicen Oelen und Felten sowie Seifen vom 8, März 1916 (Reichs-SGeseybi. S. 151) erhalten folgenden Ó

8 8a Die Vorschriften der Verordnung des Bundesrats über die Ein- fuhr von pflanzliden und tierishen Oelen und Fetten fowie Seljen vom 4. März 1916 und diese Beslimmungen werden auf Lake und Firniffe, Oeisäuren und Fettsäuren ausgedehnt.

VI

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

i ta. s U. DILA,) dyuut(, Detreffend Veräußerung, Verarbeitung

3.04 ile R,

Verkäufen gleiWer oder äbrliher Art in der Kriegszeit vor dem 1. Februar 1916 zuleßt nahwz:islich erzielt oder als Verkaufs- preis festgefezt hat. Febli es an zinem foiwen Preise oder sind die Gestehungsfosten zuzüglih Unkosten und angemessenen Gewinns höher als dieser Preis, so find die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und angemefsenen Gewinns maßgebend.

Diese Vorschriften finden Anwendurg ouf Web-, Wirk- und Sirickwaren, gl- ichgültig aus welhen Spinußtofen fe bergestellt find, jowie auf die aus thven gefertigten Erzeugnisse. Sle gelten nicht für Gegenstände diefer Art, soweit sie auf Eruzd der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegébedarf vom 24 Junt 1915 (Neichs- Gefegbl. S. 357) nebft den Erweiterungsbeïkanntmahurgen vom 9. Oktober 1915 (Neichs-Geseubl. S. 645) und vom 25. November 19195 (Reichs-Geteßbl. S. 778) be\chiagnacbhmt sind und Pre1s- beschränkungen unterliegen. e

S2

Der Käufer kann, wenn er glaubt, daß der vereinbarte Preis die Grenze des § 1 Abs. 1 überschreitet odec, obwohl! er ih in diesen Grenzen hält, unangemefsen bo ist, binnen zwei Wocken nah Ab- \{Gluß des Kaufvertrags Festst:llung d.s8 Preises dur ein Schleds- gericht beantragen.

Das Swteds8gericht seßt unter Aus\{!uß des Nehtswegs den an- gemessenin Preis test; feine Entscheidung ist endgültig; ße erfolgt ge- bühren- u»d Fempeifret.

Ergibt sich dir Verdacht einer strafbaren Ueberteuerung durch dën Verkäufer, io hat der Vorfigende des S {htedogerichts der zuständigen Staat2anmwaltshaft Mitteilung zu maDen.

83

Das Schiedsgericht ift befugt, auf Anrufen der Beteiligten vor Abschiuß des Kaufvertrags bei der Ermittelung des ang e Pieiles mitzuwirken. a

S 4 S ift E

Dar Ne fanimentS und bleibe auf seinem Posten, um

N L 1

die bisherige Politik weiterzuführen.

von Heeres- und Marineaufträgen gemäß 8 5, Abs. 1 des

Spinn- und Webverbots vom 1. April 1916 Betanntmachungen. beireffend die. Fernhaltun,

Ly E

E A Der Königliche Landrat. Siräon.

Niqchiamklices, Deutsches Reid.

Preußen. Berlin, 1. April 1916.

Neuerdings hat eine unerwartete und unbegründete Preis- steigerung für Blei dazu geführt, daß jeyt auch für dieses Metall, sowohl rein wie in Legierungen, Verbindungen und Er- zeugungsvorstufen aller Art, abgesltufte Höchstpreise mit Wirkung vom 1. April 1916 festgeseßt werden. Die Regelung der Höchslpreise für Blei erfolgt dur die Bekannt- machung der Militärbefehlshaber (M. 10/3. 16. KRA.). Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, haben die wiederholten Ver- stöße gegen die bisher in Kraft befindlichen Höchstpreisbestim- mungen Anlaß gegeben, in der Bekanntmachung M. 10/3, 16. KRA. die für Höchstpreisüberschreitungen angedrohten Strafen besonders nachdrücklich zu betonen. Es fei unter anderem hervorgehoben, daß derjenige, der die festgeseßten Höchstpreise überschreitet, sich zu einer Ueber- shreitung erbietet oder andere zur Ueberschreitung auffordert, neben Geldstrafe und Gefängnisstrafe bis zu eineni Jahr auch mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden fann. Bei einer Zurückhaltung von Vorräten mit der Absicht der Preistreiberei ist sofortige Enteignung zu gewärtigen. Die Strafandrohungen der neuen Bekanntmachung gelten auch in vollem Umfange für Ueberschreitungen der früheren Höchst- preisverordnungen. Alle anderen Einzelheiten sind aus dem Wortlaut der Bekanntmachung selbst érsichtlich. Anfragen und Anträge sind an die Metallmeldestelle der Kriegs-Rohstoffabtei- lung des Königlichen Kriegsministeriuums, Berlin W. 9 (Pots- damer Straße 10/11) zu richten.

_Mit dem heutigen Tage ist eine Bekanulmachung, be- treffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Altgummi, Gummiabfällen und Regeneraten, in Kraft getreten, durch die eine größere Anzahl in der Beklannt- machung im einzelnen aufgeführter Sorten von Altgummi und Gummiabfällen sowie Regeneraten beschlagnahmt worden sind. Troß der Beschlagnahme bleibt jedoch ein Verkauf der Gegenstände anu die durch \{riftlihen Auftrag ausgewiejenen Beauftragten der Kautshut-Abrechnungsstelle in Berlin statthaft. Die Namen der Aufkäufer werden veröffent- liht werden. Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen auch einer Meldepfliht. Wie durh „W. T. B.“ mitgeteilt wird, hat die ersle Meldung bis zum 10. April 1916 für den bei Beginn des 1. April 1916 vorhandenen Bestand unter Be- nußung der amtlichen Meldescheine für Altgummi und Gummis- abfälle zu erfolgen, für die Vordrucke bei - den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind. Außerdem ist über die Gegen- stände ein Lagerbuch zu führen,

Es ist zu beachten, daß von dieser Bekanntmachung alle hatürlihen und jurislishen Personen betroffen werden, softrn

uño Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baum- wolläbf ällen und Batmwollgespinsten (Spinnverbot), vom 7. De- zember 1915 (W. II. 1726/11. 15. KRA.) aufgehoben.

Gleichzeitig mit der Bekanntmachung, betreffend Beschlag- nahme baumwollener Spinnstoffe und Garne, ist auch am 1. April d. J. eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste in Kraft getreten. Hiernah sind für Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle, Kunstbaumwolle und Baumwollgespinste bestimmte, in den der Bekannt- machung beigefügten Preistafeln im einzelnen ver- merkte Höchstpreise fesigesehtt worden. Einzelne Aus- nahmen, u. a. für aus dem Auslande eingeführte Ware, sind zugelassen. Jnsbesondere finden aber die Höchstpreise feine Anwendung auf Strick-, Stick-, Stopf- und Häkelgarne in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf. Die näheren Bestimmungen für die Lieferung der Ware zu den Höchstpreisen sind im allgemeinen die auh sonst in dem Handel mit Baumwolle und Baumwollgarnen üblichen.

Beide neuen Bekanntmachungen enthalien umfangreiche Einzelbestimmungen, die für jeden Interessenten von Wichtigkeit sind. Jhr Wortlaut ist bei den Polizeibehörden einzusehen.

Jn legter Zeit mehren sih die Klagen unserer Ge- fangenen in Frankreich, die sich nicht nur darüber be- \hweren, daß die Brot- und Fleischportionen kleiner werden, sondern auch darüber, daß Liebesgabenpaktetie öfters eines Teils ihres Jnhalts beraubt werden. Fast immer handelt es sih dabei um Lebensmiitel, die „entnommen“ werden, hauptsächlih um Speck und Bulter, aber auch um Zigarren und Zigaretten. Die nicht nur bei uns, sontern in erhöhtem Maße in Frankreih zunehmende Schwierigkeit der Bersorgung der Bevölkerung mit Butter, Fett und Speck legt uns allen die unbedingte Pflicht auf, Vorsorge zu treffen, daß dem Feinde derartige Lebensmitte wenn auch völlig unbeabsichtigt nicht zugeführt werden. Jst es auch be- greiflih, daß jeder das Los eines in Kriegsgefangenschaft befindlichen Angehörigen fo viel wie möglih zu erleichtern sucht, so muß dennoh von einer Versendung solcher Lebensmittel an Kriegsgefangene dringend ahb- geraten werden, weil sie zu einer Stärkung ‘der wirt\chaft- lichen Kraft unserer Gegner womöglich auf Kosten unserer eigenen Kriegsgefangenen führen könne. Statt dessen empfiehlt es fich, Geld zu senden, damit die Gefangenen fich die Lebens- mittel, die ihnen nit geliefert werden, felbst kaufen können. Erwiesenermaßen werden den Gefangenen in Frankreih Geld- sendungen ohne Verzögerung ausgehändtgt.

Der Archivassistent Dr. Brieger ist von Aurich an das Staatsarchiv in Hannover verseßt worden.

eet I E O E Pr An

Für das ablaufende Rechnungsjahr haben aus den im Etat der Eisenbahnverwaltung zur Prämiierung nüg» licher ATI Ung en vorgesehènen Mitteln 61 Bearitenr: und Arbeitern der Staatseisenbahnverwaltung Belohnungen im Ge- samibèirag von 22 000 # für Erfindungen und Verbesserungen,

Rumänien.

In der Abgeordnetenkammer wandte sih der

Finanzminister in der fortgeseßten Debatte über den Geseßz- entwurf, betreffend. dje bei der Nationalbank auf- zunehmende staatliche Anleihe, gegen. die Angriffe des Abgeordneten Toncescu auf die Nationalbank und führte laut Bericht des „W. T. B.“ aus: :

Wenn man der Nationalbank den Vorwutf mache, taß sie keine Opfer gebracbt habe, müsse man dcch fragen, wer denn in Numänien Opfer gebraht habe. Etne Auênahme mache nur der Bauer, der seinen Boden verlaffen babe, um tem Vaterlande zu dienen. Die Nationalbank habe feine Opfer gebracht, aber sie habe dem Staate wenigstens Dienste erwiesen. Alle Banken haben gewonnen. Die Kaufleute machten große Gewinne, indem si? ih weigerten, zu ten Höthstoreisen zu verkaufen. Haben diele Leute dem Staate auch nur einen Heller gegeben? Man möge nicht von Opfern sprechen. Auch für Opfer werde der Tag kommen. Der Minister verteidigte die von der Nationalbank dem Staate geleistéten Diensle.

Die Anleihe wurde sodann angenommen.

Amerika.

Die amerikanische Regierung hat bei der deutschen Negierung, wie „W. T. B.“ meldet, angefragt, ob ein deutsches Unterseeboot den Dampfer „Manchester Engineer“ versentt habe.

Asien.

Nach einer Meldung der „Agence Havas“ ift der japanische

Kriegsminister General Oka zurückgetreten. Sein Amt führt sein SteUverireter, der General Oshima.

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnahrihien.

Wien, 31. März. (W. T. B.) Amilih wird gemeldet: Nussischer und füdöstliher Kriegsschauplaßt. Nichts Neues.

Jtalienisher Kriegs\s{hauplagz. Infolge der ungünstigen Witterung ist eine Kampfpause eingetreten. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnaut.

Der Krieg der Türkei gegen den Vierverbanßd.

Konstantinopel, 31. März. (W. T. B.) Das Haupis quartier teilt mit: An der Jrakfront keine Veränderung in der Gegend des Tigris. Jn der Gegend des Euphrat griff eine unserer Abteilungen östlich von Na ß rie eine feind- lihe Abteilung an und jagte fie nah Süden, wobei sie dem Feinde Verluste gufügte, Gleichzeitig überraschien unsere Frei- ah pra das Lager dieser Abteilung und führten Beute mit ih fort. : z

An der Aaron rückten unsere Truppen allmähs lih im Tale des T\choruk vor und s{lugen dabei die Ars griffe feindlichèr Erfündungsabteilungen ab. Jn den übrigen

Abschnitten dieser Front keine wichtigen Unternehmungen, *-

pr P rge erie Ewt T “eee

Si at

T r E erar p i E ur wr É wt Stena E e L E E O Se gei: treuer

dite fti eas -