1916 / 81 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

seßlich bedingt war, z. B. bek erneuter Rentenfesiseßzung nah einem Heilverfahren oder bei Umwandlung etner vorläufigen Rente in eine Dauerrente; ein anbängiger Rekurs hat die Wirkung des § 1608 Abî. 1 a. a. O. nicht gegenüber einem neuen Bescheid, der über einen nit refursfähigen Anspruch ergeht; ein gegen Feststellung der ersten Dauerrente eingelegter Rekurs gtlt aber als eingelegt auch gegen eine im Laufe des Nekursverfahrens vorgenommene Neufeststellung der Dauerrente, ohne daß der Rekurs beglih des zweiten Rentenver- e als unzulässig gemäß § 1700 Nr. 8 a. a. O. anzusehen wäre C l, Die vom Vorsitzenden der Spruhkammer des Oberversicherung®- amts erlass-ne Vorentsheidung muß eine ausreihende Darstellung des Sach- und Streitstandes enthalten {2850].

Eine Mentenfestseßung. die unter der Geltung des Gewerbe- unfallversiherungtgeseßes zwar nah Ablauf von zwei Jahren seit Mechtskraft der eriten endgültigen Nentenfeststellung erfolgt ist, aber etne Rente mit Wirkung von etnem vor diesem Zeitpunkt liegenden Tage ab fesistellt, hat keine Jahresbinduna (2851]. j

Wird ein weaen des Hauptanspruchs und wegen der Kosten- entshetoung eingelegter Rekurs in der Hauptsache zurückgewiesen, so dacf, abweichend von dem früheren Nechte, über die Kostèn nicht ent- schieden werden {2852}. |

Wird die Vesiherung von Eigenbauarbeiten, für die bereits von einer Z veiganstalt eine Prämie festgestellt ist, von etner anderen Zweiganstalt beansprucht, fo hat diese au ihrerseits die Prämie fest- zustellen und auf den Einspruch des Unternehmers, sofern sie thn nit als bereMttgt anerkannt, die Sache dem Oberversicherungsamte zur Entscheidung vorzulegen [2853]. 7

Der Vecsicherungsträger ist auf Grund des § 1607 Abf. 2 1631 Abs. 2) der Reicbsversicherung8ordnung verpflichtet, nit nur von den Gutachten Abschriften zu erteilen, die das Versicherungsamt, fondern auch von denen, die er selbst im Ermittlungsverfahren ein- geholt hat [2854].

Der Abschnitt B Kranken-, Jnvaliden- und Hinter- bliebenenversicherung enthält die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und' die Erhaltung von Anmwartschaften in der Jnvaliden- und Hinterbliebenenversiherung vom 23. De- zember- 1915 und die Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Nachweisung der von knappschaftlichhen Krankenkassen ver- auslagten Beträge für Wochenhilfe während des Krieges vom 7. Januar 1916, ferner ein Rundschreiben vom 8. Februar 1916 über die bis Ende 1915 festueseßten Nenten und sonstigen Bezüge. Unter Nr. 2137 bis 2172 werden folgende grundsäß- liche Entscheidungen veröffentlicht:

1) An der Revision ent'che!dung 2071 (Amilihe Nachrichten des N.V A. 1915 S. 635), wonach § 214 der Netchtversicherungsordnung für die im Inland verwoundeten Kriegsteilnehmer gilt, ist festgehalten worden.

2) Der Anspruch aus § 214 der Neichversicherungs8ordnung fällt nah: Ub). 3 a. a. O. auch für Kriegsteilnehbmer weg, wenn sie sich bei Eintr t des Bersiherungsfalls im Ausland aufhalten und die Satzung threr Krankenkasse nichts anderes b stimmt [2137].

Die durch einen Setlbstmordversuch verursah!e Invalidität be- gründet feinen Rentenanspruch, vorausgeseßt, daß der Versu dem BVe:sicherten nah feinem gelsligen Zustand zuzurechnen is (zu ver- gleich:n Revifionsentsheidung 1603, Amtliche Nachrichten des R.V.A. 1912 S. 823 121381.

1) Die Wahl zum Vorstand einer Krankenkasse ist, uubeschadet des 7 24 Ab}. 1 der N-icheversicherungsordnung, fo lange als gültig anzusehen, bis fie rechtsfräftig für ungültig erflärt ist.

2) Die Kündicaung eines Kassenangestellten, weier der Dienst- ordnung untersteht oder vom 1. Januar 1914 ab unterstellt werden sollte (zu vergleihen § 354 Abs 2 bis 6 der Retck(sversicherungs- ordnung, Artikel 28 des Einführungsgesezes zur Reithbversicherungs- ordnung), ‘ist, fofern kein wichtiger Srund vorliegt, nur zulässig, wenn der Angestellte zu demjenigen Z: it punkte, zu dem das Dienstverhältnis infolge der Kündigung aufgelöst we: den soll, noch nit länger als zehn Jahre bet der Kasse beschäftigt tis 21391].

Borgeschrittene Trunksucht ist als Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr 1 bes Krankenversiherungégeseßes und des § 182 Nr. 1 der Nel#versich-rungtordnung anzusehen. Die Unterbringung cines in hohem Maße Trunksüchttgen in einer Trinkerheilft:-ätte durch eine WBersicherungsanftalt begründet daher eiatn E stattungtan!yruch der Ver sicheruvgsanslalt gegen die Krankenkasse 1518 Ab}. 2 der Neichs- versih+rungdordnung) (21401.

Der. Bezug einer Invalidenrente {Glü ßt Ktank-: ngeld nicht ohne weiteres aus [2141].

Der unter der Herrschaft des Kranktnve: fiherungsgeseßzes geltende Grunt saß, daß als „Arbeitttaa im Stnne vos § 6 des Kranken- versicerungfgefez's ein folher Tag zu verstehen ist, an dem der Er- kraufte nah der allgemeinen Regel des Gewerbes, tes Betriebs oder überhaupt nach der Ait seiner versiherungépflichtigen Be\ckättiaung gearbeitet haben würde, gilt ent\p'ehend au für die Reichsvei siche- rungéordnunza 184 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung). Eine Waichfrau, die aussclicßlih die drei er\len Werktage der Wothe in einem Gaslwirtsbetriebe 1ätig ist und son!t keiner versiherungs- pflichtigen Beschäftizung rachgeht, bat au rur für drei Tage der Wocbe Anspruch auf K1ankengeld [2142].

Angehö:tge im Sinne des § 186 der Nelihsversicherung3- ordrung sind Familienmitglieder, die in einem rechtlich ane: kannten Verwand|chafts- oder Schwägerschaftsverhältnizs zum Versicherten stehen [2143].

Bestimmt die Saßung einer Krankenkasse, daß freiwillig Ver- sicherten, die sch nicht im Bezirke der Krankenkasse aufhalten, statt der Krankenpflege das halbe Krankengeld gewährt wird (zu vergleichen S 193 Ads. 3 der Neichsversicherungs8ordnung), so verliert der Ver- sicherte diesen Anspruch, wenn er nach dem Beginne der Er- frankunga den Kassenbezirk ohre Genehmigung der Kasse verläßt [2144].

1) Gin Anspru auf Wochenhilfe nah § 1 der Bekanntmachung des Reichékanzler8, betreffend Wochenbilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs. Gesetblatt S. 492) besteht nur dann, wenn die Vorausseßung des §1 Nr. 1 a. a. O. während der Wochen- zeit erfüllt ist.

2) Die Voraussetzung des § 1 Nr. 1 a. a. O. ist solange nicht erfüllt, als der Ehemann der Wöchnertn von der Militärbehörde vor- läufig entlaffen und dadur in die Lage verseßt ist, wieder einer Er- werbstätigkeit nabzugeben, mag er auch später zur Truppe wteder eingezogen worden fein 2145]

„Bei der Berehvung des nach § ordnung zu erstattenden Betrags ift das von der leistungêpflichtigen Kasse tatsähiid gewährte Wochengeld zugrunde zu legen. Der Er- ftattung8an'pruh findet aber seine Höchst.renze in dem Betrage, den die erstattung? pflichtige K_ e bei et.ener Leistungspfl.ht an Wochen- geld ju gewähren gehabt bätte [2146].

Hat eire am 1. Januar 1914 oder später entbundene Wöcnerin vor jenem Tage einer mit Ablauf des 31. Dezember 1913 geshlofznen Krankenkasse angehört, jo ist gegen die an ibre Stelle getretene Kasse ein Giftatiurg?an'pruch nah § 197 der NReichsversichzrungordnung nit vearündet [2147}.

Gine nah § 75a des KrankenversiGerung8geseßes bevorrectigt aewesene Hilfskasse, die noch der Reichév-rsicherungéordnurg als Srfaßkasse nit zugelaffen worden ist, ift zur Erstattung von Wochen- geld aus ? 197 s N ih8te:flderungforbnung jedenfalls dann nit verplliBtet wenn fie na Satzung keine Wochenbilfe zu aewäbre cie 12148], e nah der Sagung keine Wochenbilfe zu gewähren

Das m der Saßung der Krankenkasse gemäß § 200 der Reichs- verfideruna2ordnung vo:gesebene Stillgeld is dei Zwillingsgeburten für jeden Sâugling, alio doppelt, zu g-währen, wenn die Satzung nichis Segenteiliges bestimmt Entspreh-nd giit für die G-währung des Stiligeldes auf Grund von § 3 Nr. 4 derx Bekanntmachung des Meihék n:l-t8, betrefferd Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Ne ch8s-Seseybla1t Seite 492) [2149].

den Anspru auf

197 der Reichsversiberungs-

1) Die in § 214 Abs. 1 Sah 1 der Reichsversiherungsordnung festgeseßte Versiherungsdauer von 6 Wochen muß ununterbrochen ge- wesen R die von 26 Wochen dagegen ntcht.

2) Die Zetten, in denen ein Versicherter nah § 311 der NRets- versicerungsordnung troß Erlöschens des Beschäftigungsverhältnisses Mitglied einer Kasse gewesen ist, sind in die Versiherungsdauer des 8 214 Abs. 1 Sah 1 a. à. O, etnzure{chnen [2150].

Die Verjährung eines Anspruchs auf Kassenleistungen (S 223 Abs. 1 der Retichsversiherungsordnung) wtrd nit {hon dur eine an die Krankenkasse gerihtete Zahlungsaufforderung oder Mahnung, sondern bei Streit über Leistungen erst durch die bei dem Reichs- versiherungsamt nah § 1636 der Neichsversicherung8ordnunag erhobene Klage unte: brochen [2151], :

Der Erfaßzanspruch einer Krankenkasse gegen eine Beruftgenossen- {haft ridtet ih auch dann nah den allgemeinen Vorschriften der 88 1501 ff. der Neichsversiherunosordnuvg, wenn die Kassensaßzung eine dem § 1511 der Reichsversicherungsordnuna entfprehende Be- stimmung enthält. Die Kasse kann- daher, wenn sie einem durch Be- triebêunfall Verleßten vor der Gewähtung der Unfallrente das volle Krankengeid gezahlt hat, als Ersaß hierfür nach § 1506 der Netchsversicherungtordnung höchstens den halben Betrag der Unfall- rentè beanspruchen 12152], Z

Za den Voraussetzungen des Grsagañspruhs „bis zum vollen Be- trage oer Nente“ § 1506 Abs. 2 der Netch8versiherunag?ordnung gehört nicht au die Uebernahme der Sorge für den Unterhalt der unters{ügungsberehtigten Angehörigen des Kranken (oder Invaliden 1536 der Neichebersiherunatordnung) [2153].

Die Uebernahme dés Heilverfahrens durch die Berufsgenofsen- schaft vor Ablauf der Wartezeit nah § 1513 der Neicb3versicherungs- ordnung und der Erfayanspruch der Berufsgenossenschaft gegen die Krankenkasse 1513 Abs. 2 a. a. O.) seßen nicht voraus, daß dec Verlette arbeitsunfähig ist [2154].

Für die Anwendung des §& 1522 der RNeichsverfiherungsordnung ift kein Naum, wenn eine nah den Vorschriften des Vierten Buches der NReichsversicherung8ordnung zu gewährende Waisenrente zusammen- trifft mit einer auf Grund des preußishen Geseßes vom 18. Juni 1887/2. Juni 1902, betreffend die Fürsorge für Beamte tnfslge von Betriebgunfällen (Preußi}che Geseßsamml. 1902 S. 153) gewährten Waisenrente [2155].

1) Die Grundsäte des Beschlusses 948 (Amtliße Nachrichten des N.-V.-A. 1901 S. 640) gelten entsprechend, wenn ein Antrag auf Gewährung des Witwengeldes bei einer nah § 1616 d-r Netchs- versiherungs8ordnung zuständigen Gemeindebehörde müadlich gestellt wird, die Aufnahme einer Ntederschrift aber unterbleibt. In folchen Fällen kann In dem gleizeitig gestellten und nfedergeschriebenen An- trag auf Gewährung der Witwenrente zugleih der Antrag auf Ge- währung des Witwengeldes erblitckt werden.

2) Liegt eine Anordnung dec obersten Verwaltuncsb?hörde auf Grund des § 1616 der Retchsversiherungsordnung vor, so wird die Grist des § 1300 der Neichéversih-rungsordnung durch den Eingang des Antrags bei der zu dessen Entyegennahme zuständigen anderen Behörde gewahrt. [2156].

1) Die Vorschrift des Artikel 29 Akf. 1 Nr. 1 des Einführungs- gesetzes zur Neibsversiherungsor dnung gilt avch für landkassenpflichtige Versicherte, die vor dem Inkrafttreten der Netchsversiherungtordnung Mitglieder einer Innungsfkrankenkasse waren.

2) Die Vorschrift seßt niht voraus, daß für den Beschäftigungs- ort oder die Betrtebsstätte des Landkafsenpflichtigen eine Landkranken- kasse besteht.

3) Der für den Fall der Fortsezung der Mitgliedschaft eines Hausgewerbetretbenden bei einer anderen als der geseßlich zuständigen Kasse zu erstattenden Anzeige bei der Kasse (zu vergleihen Nr. I 1 der Bekanntmahung vom 20. Dezember 1913, betreffend Uebergangs- bestimmungen für die hausgewerblihe Krankenversiherung nach der MNeichsversiherungsordnung), fteht es gleih, wenn mit Genehmigung ae B die Beiträge) an die andere Kasse gezahlt worden

nd [2157]. Die Nichtmitteilum&der Berufüngss{rift an die Gegenpartei ist ein wesentlicher Mangel des! Berfahréns, der in der Revisiondinstanz nicht mehr geheilt werden kann [2158}. Die Bekanntgabe der der Entscheidung des Oberversiherungs- zugrunde liegenden Abstimmung in der Niederschrift über die Verhandlung des Odberversiherungtamts stellt einen wesentlichen Veang-l des Verfahrens dar, der die Aufhebung des angefocitenen Ucteils zur Folue hat [2159].

1) Eine duch unrichtige Belehrung der zuständigen veranlaßte Versäumnis einer Nechtsmitieifrist kann einen Grund für die Wiederein)eßzung in den vorigen Stand bilden 131 der Reichs- versicherunçgsordnung).

2) Der Wahlleiter muß bei den Wahlen zu den Krankenkasse Anordnung treffen, daß er bis zum Ablauf der Frist für die Cinreihung der Wablvor'chläge tür Postbestellungen erreichbar ist, wenn sie bet ihm abzugeben find 2160].

Von Hau?tgewerbetreibenden beschäftigte Werkstattarbeiter sind nah Inkrafttreten des Geseßes, betreffend die Leistungs'äbiakeit der Krankerktassen, vom 4. August 1914 (Reichs. Gejetzbl. S. 337, Amt- lihe Nachrichten des R. V. A. 1914 S. 6283) gemäß § 165 Abf. 1 Nr. 1 der Reichsversiherungsordnung zregelmäßig bet der zuständigen Ortsfrankenfasse versichert (21611.

Für eine Verkäuferin, die Sonntags ständig 2 bis 23 Stunden beshästigt ist, gilt der Sonntag als Aibeitstag. Jr folgedessen ist zur F eststellung des Grundlohns der Monatolohn nicht turch 25, sondern durch 30 zu tetlen (zu veraleiWen Entscheidung 1787, Amlliche Nach- richten des R. V. A. 1913 S. 827) [2162].

__ Vei Erwerb, Veräußerung oder Belasiung von Grundstücken sind na § 346 Abs. 1 der Nethöversiherung8ortnung überetnstimmende Be|\chlüsse vom Vorstand und Aus: ß etner Krankenkasse erfordecitch. Ein vom Vorstand allein vorgenommenes Necht8geschäft dieser Art ist nichtig. Die nah § 321 Nr. 5 der Reichoversiherung?ordnung durch die Kassensaßung zu bestimmenden Vertreter dcs Ausschu}es geg:n- über dem Grundbuchrichter sind nicht bercchtigt, die Zustimmung des Ausschusses zu einem der in § 346 Abs. 1 der Reicht ve:sicherungs- ordnung dbezeihneten Nechts4esbäfte zu ersezen [2163].

Der mit der Kassenyerwaltung etner Betrtebskrankenkasse nach S 362 der Neichsversicherungsordnung beauftragte Betriebsbeamte kann vom Arbeitgeber als dessen Verireter im Vorstand der Betriebs- kranfentasse bestellt werden [2164].

Soweit etne Diakonifsen-und Krankenanstalt Krankenrflege gegen Entgelt betreibt, handelt es sich um ein „anderes Erwerbsgeschäft" in Sinne des § 439 der Reichsversiherung8ordnung. Für die Ver- siherung der da ür tätigen Dienstboten ist daber, sofern die Tätigkeit ni@t für sih allein nach § 168 a. a. O. vaisiherungsfrei ist, diese Beschäftigurg, nicht die als Dierslbote maßgebend [2165].

Streitigkeiten zwischen einer Krankenkasse und einem Gemeinde-

verband über de-n Ve:pflibtung zur Zablung von Beitragtteilen für unslandig Beschättiate 453 der Retchsversicherungsordnung) sind im Verfabren nah § 405 Abs. 2 der MNeichsversicherurgöordnung zu entscheiden 12166]. Weist das Versicheruna?amt den Antrag einer Kasse auf Be- ltrafung gemäß F 530 der Nethsversiherungëordnung nach Prüfung des Sacverbalts zurück, fo steht der Kasse das Ret der Beschwerde nah § 530 Abs. 4 a. a. O. zu. Lehnt es das Versiherungsamt über- haupt ab, zu dem Antrag der Kasse Stelluna zu nehmen, so ist nur die Anrufung der Aufsidtsbebörde mzglih [2167].

1) Die verspätete Anmeldung etnes Ve! sicherungspflitigen zur Krankenkasse ist nah § 530 Abs. 1 der Netichoversicherungsordnung, nit gémäß Abs 2 a. a. O. strafbar.

2) Die nah der Reicht ver siherung8ordnung von den Versiche- rungêträgern oder den Versiherungsbebörden zu verhängenden Geid- strafen find kêine Geldstrafen im Sinne des Strafgeseybuhs. Dessen Vorschri)ten über den Windetibetrag der Geltstrafen bei Vergehen und Uebertr?tungen 27 des Strafgestgbuchs) find daher niht an- zuwenden [2168].

Wenn die Landesversicherungsanstalten nad S8 1488 und 1493 der Reichsverfierungsordnung gegen eine eingetragene Genossenschaft

amts

N oHürha OCDOTOE

YFrganen ciner

wegen- nicht genügender Markenvarwendung Strafverfügungen , laffen wollen, fo es sie zunähst den Schuldigen zu ermit, Fe eine folWe Ermittlung nicht ftatt, weil mit PF cht auf die Verjährungsfrist des § 147 der MNeichtverß rungsordnung Schwierigkeiten entstehen oder weil gy Gründe vorliegen, so ist der Vorstand der Landetverficherungsanß berechtigt, gegen die einzelnen Vorstandsmitglieder der eingetr Genossenshaft namentlich Strafverfügungen zu erlassen. Hi wird von der Vermutung ausgegangen, daß zunähst dte \ämtliz, Vorstandsmitglieder ein Vershulden trifft, wie es die Anwenhy des § 1488 der Neichsversicherung?ordnung vorausseßt. In dies Falle hasten die sämtlichen Vorstandsmitglieder der eingetrag Genossenschaft als Gesamts{huldner für die gegen jeden Einzeh festgeseßte Strafe. Mit der Bezah!ung der Strafe dur ein M glied werden die anderen Mitglieder von der Verpflichtung, die Sts zu entrichten, befreit [2169]. :

Portokofien, die aus Sendungen einer Gemeinde an eln y, siherung8atnt infolge einer von dec Gemeinde dem Versicherung im Verfahren nach § 1617 ff. der Neichêversichherungsordnung gelei Rechtshilfe 115 a. a. O.) entstehen und demgemäß dem sicherungsamt der Gemeinde zu ersezen waren, siad von dem beteiliy Versicherungsträger gemäß 59 Abs. 2 der MNeichsvetsiheruy ordnung dem Versicherunasamt zu erstatten [2170].

Im Falle des § 1773 der Reichsversicherungsordnung ist, wy über den Hauptanspruch kein Streit bestanden hat, für den Ess oder Grstattungsanspruch das Versicherungsamt zuständig, das zu scheiden gehabt hätte, wenn der Hauptanspruch zur Zeit seiner (6 ftehung erhoben worden wäre [2171].

Zu den Fällen des § 1774 der _Reichsversiderung8ordnung das Versicherungsamt zuständig, in dessen Bezirk der Lersicherte y Zeit der Entstehung des Anspruchs wohnte oder besch war [2172]. j

Den SWhluß der Nummer bilden die Uebersihten über die zj lungen aus Invaliden-, Kranken-, Alters- und Zusayrenten und jg Versicherungsleistungen der 31 Versicherungsanstalten an Hinterb]ich in den Monaten November und Dezember 1915 und die Ucbersigh über den Erlös aus Beitragsmarken in den Monaten Dezember [} und Januar 1916.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeige liegt die Ausgabe 926 der Deutschen Verlustlisten Sie enthält die 6. Liste des Vermißtennachweises, die 497. Verl liste der preußischen Armee und die 69. Marineverlustliste,

Großbritannien und Jrland.

Der König hat die Summe von 100000 Pfund df

Reichs schaze zur Verfügung gestellt. Der Verwalter | Privatvermögens des Königs sagte, wie „W. T. B.“ beri in einem Brief an den Premierminister Asquith, in wel er diese Tatsache mitteilt, daß es der Wunsch des Königs | daß diese von ihm aus Anlaß des Krieges gespendete Sun in der Weise verwendet werde, wie es der Regierung besten dünfke. Frankreich.

Der Minister ohne Portefeuille Denys Cochin hat eit Meldung des „W. T. B.“ zufolge einem Vertreter des „P Parisien“ erklärt, man beabsichtige niht die Bildung ei Blockadeministeriums, sondern er sei Vorsitzender ein Ausschusses für Einshnürung der Verpflegung möglichkeiten und des Handels des Feindes n englischem Vorbilde; dieser befasse sih zusammen mit den {hlägigen Ausschüssen mit allen Möglichkeiten, Deutschla! Verproviantierung wirksam zu verhindern.

talien. N englische Premierminister As8quith ist gestern | Kriegsgebiet eingetroffen. Jm Hauptquartier gab der Kön ihm zu Ehren ein Frühstück.

Der

Spanien.

Als endgültig gewählte Deputierte sind nach ei Meldung des „W. T. B.“ 136 Kandidaten profklami worden, die feine Mitbewerber hatten; davon sind 85 Libera 36 Konservative, 4 Anhänger Mauras und 4 Neformisid 7 gehören verschiedenen anderen Richtungen an. Die al meinen Wahlen in den übrigen Bezirken werden näch Sonntag stattfinden.

Niederlande. wurde ein außerordentli _Der österreichish-ungarishe Gesandte im Haag tel wie „W. D. B.“ meldet, dem Minister des Aeußern mit nh zu der Zeit als die „Tubantia“ zerstört wurde, kt einziges österreihisch-ungarishes Unterseeboo! der Unfallstelle befand. ä Das „Korrespondenzbureau“' teilt mit, daß die Untt suhung über den Unfall des \{chwedischen Damvft „As k“, der am 17, März beim Noordhinder Leuchtschiff \ jeßt beendet ist. Jm Schiffe wurden Metallstücke gefun die vermutlih von einem Torpedo herrühren. Sicherheit d über Tonnte man sih aber nicht verschaffen. Die Dampfer „Zoandijk“ und „Veendijl haben laut Meldung des „W. T. B.“ bei ihren leßten von Rotterdam nah New York die Post in England zurü NeN müssen, ebenso die „Tabora“, die am 3. März Vatavia nah Holland fuhr.

Schweiz.

Die Regierung des Deutschen Reichs hat nach d Meldung der „Schweizerischen Depeschenagentur“ dem Bund rat durch ihren Gesandten in Bern mitteilen lassen, die d ordnete Untersuchung habe ergeben, daß die Flugzeuge, die vergangenen Freitag, den 31. März, über Pruntrut Bon abwarfen, deutshe Flugzeuge gewesen sind, die Orientierung vollständig verloren hatten und sih über Bel glaubten. Die deutsche Reichsregierung spriht dem Bunde! ihr lebhaftes Bedauern aus und teilt mit, daß die \culdi Flieger bestraft und von ihrem Posten entfernt würden.

__ Au} Anregung der deutschen Negierung wird die Fr wie dur Kenntlichmahung der Grenze oder auf andere V einer Wiederholung solcher bedauerlichen Zwischenfälle |! gebeugt werden fann, zwischen den zuständigen Stellen ns geprüft werden; desgleichen ist eine Regelung des eingetreit Sachschadens vorbehalten worden. :

Griechenland. __ Die Vertreter Salonikis in der griechischen Kammer h die Regierung nah einer Meldung des „W. T. B} qucht, von den Ententemächten zu verlangen, daß sie 4 Stäbe und Munitionslager von Saloniki fol

WNetropolit hob mit Befriedigung

as aus der nahstehenzen

haffen, da sie gegebenenfalls die Entente für weitere Luft- pombardements seitens deutsher Flugzeuge gegen die Stadt verantwortlih machen würden,

Nuniäuïien,

Jn der Abgeordnetenkammer wurde vorgestern, wie B, T. B.“ meldet, ein Gesegentwurf vorgelegt, durch den ir das Finanzjahr 1916/17 Gehaltserhöhungen für lle öffentlihen Beamten mit Ausnahme des Offizier- orps eingestelli werden. Der Kriegsminister legte der Kammer erner einen Geseßentwurf vor, der Aenderungen der Nilitärgerihtsbarkeit während der Mobilmachung und hes Krieges vorsieht. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese Aenderungen seien notwendig, weil die bestehenden Be- (immungen niht mehr zeitgemäß seien. Nach dem Geseß- ntwurf werden zwei oberste Militärgerichte aufgestellt, eines hei der Feldarmee und eines in Bukarest, ferner ein Kriegs- heriht bei jedem Armeekorps, ein Feldobergeriht im Haupt- uartier und Feldgerichte nah Bedarf.

Bulgarien.

Der Prinz August Wilhelm von Preußen und der verzog Karl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha ind, wie die „Bulgarische Telegraphenagentur“ meldet, in ofia angekommen und werden als Gäste des Königs eine oche dort bleiben. Sie kommen von einer Reise durch Nazedonien, wo sie au die Stellungen des Thrazischen Jn- anterieregiments Nr. 22 besuht haben, dessen Chef der Herzog 1/f. Es Montenegro.

Der Kriegsminister, Generaloberst Freiherr von Kroba- in ist am 31. März in Cetijs@ck eingetroffen und von den jsterreihish-ungarischen Offizieren und Beamten sowie zahl- eichen montenegrinishen Offizieren, die der General Milutin Rufotic vorstellte, feierlich empfangen worden. Der Metro- holit Mitrofan hielt eine Ansprache, in der er laut Meldung hes „W. T. B.“ seine große Freude über die Ankunft des Ministers ausdrückte und versicherte, daß das österreichisch- ingarische Militärgouvernement in Cetinje alles mögliche getan habe, um dem montenegrinischen Volke in allem zu helfen. Der hervor, daß die siegreichen jsterreichisch-ungarishen Truppen, vom ersten Tage der Be-

M ezung angefangen, sih gegen das montenegrinische Volk milde

nd friedlich benommen hätten, wofür der Metropolit dem Rriegsminister im Namen des montenegrinischen Volkes värmstens dankte. Zum Schluß sprach der Metropolit die Hoffnung aus, daß der Minister beim Kaiser und der ösler- eichish-ungarischen Regierung ein Dolmetsh der wärmsten Dankbarkeit des montenegrinischen Volkes fein werde. Der iriegsminister versprach, dem Kaiser von der loyalen Gesinnung ind Dankbarkeit des montenegrinishen Volkes zu berichten. Freiherr von Krobatin reiste am 1. April nah Skutari weiter.

Statistik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung. Nah einer vom „W. T. B.“ wtedergegebenen Reutermeldung vs London ist der Ausstand am Clyde beigelegt. Die Arbeit ollte heute wieder aufgenommen werden. (Vgl. Nr.-80 d. Bl.)

Parlamentarische Nachrichten.

Reich8tag8abgeordnete, Landgericht3- W. T. B.” meldet, gestern

1

Der nationalliberale N direftor Dr. Obkircher ist, wte / m Alter von 52 Jahren in Karlsruhe gestorben.

Der Entwurf eines Gesetzes

über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegs- versorgung (Kapitalabfindungsge}eß)

st nebst Begründung dem Reicht age zugegangen; er lautet, bie folgt : S L

Persoren, die avs Anlaß des gegenwärttgen Krieges auf Grund jes Mannschaftsverforgungsgesezes und des Militärhinterbliebenen- ejeßes Anspruch auf Krieasversorgung haben, können auf ihren Antrag um (Erwerb oder zur Festigung eigenen Grundbesiyes nah Maßgabe er folgenden Vorschriften durch Zahlung eines Kapitals abgefunden

erden.

L Veber den Antrag entscheidet die oberste Milltärverwaltungs- eydrde, S 9 Etne Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn: 1) die Versorgungsberehiigten das 21. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebentjahr noch nicht zurückgelegt haben, 2) der Versorgungsanspruch anerkannt ist, : 3) nach Art des Versorgungégrundes ein späterer Wegfall der Kriegsversorgung nicht zu erwarten ift, 4) jür eine nüßliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. 8 3. Die Kapitalabfindung kann umfassen: Die Kriegszulage 14 des Mannschaftsversorgungsgeseßes vom 1. Mai 1906 Reichs-Geseßbl. 1906 S. 593 ff. —), die Ver- Pummelungêzulage 13 des Mannschaftéversorgungsgeseßes vom 1. Mat 1906 Reichs-Geseßbl. 1906 S. 593 ff. —) und die Tropen- ulage in Höhe der Kriegszulage (§8 67 und 69 des Mannschafte- derjorqung8gesezes vom 31. Mai 1906 Reichs-Gesetbl. 1906 9. 993 ff. ) sowie die auf Grund des Militärhinterbltebenengesetßes vom 7. Mai 1907 Reichs-Gesetbl. 1907 S. 208 ff. zustehenden Be- ge fur die Witwe eines Feldwebel3s, Vizefeldwebels, Sergeanten it der Whnung eines Vizefeldwebels oder eines Zugführers der fret- billigen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 300 4, für die Witwe ines Sergeanten, Unteroffizier, Zugführer|tellvectreters oder Sektions- ührers der freiwilligen Kriegtkrankenpflege bis zur Höhe von 250 46, Ur die Witwe eines Gemeinen oder etner jeden anderen Person des (g rpersonals der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von

„Die Abfindung kann auf etnen Teilbetrag dleser Versorgungs- ebührnisse beshränkt werden. 4

Für die Berechnung der Abfindung8summe is das Lebensjahr Naßgebend, bas der Untragsteller zur Zeit der Bewilligung der Lbfindung vollendet hat. Der Anspruch auf die Gebührnisse, an deren

telle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit dem Ersten des auf die “ubzablung der Abfizadungssumme folgenden Monats.

Auf die Abfindungssumme sind die in demselben Lebensjahre zogenen, bei der Abfindung berüdsichtigten Versorgungögebührnisse nzurechnen.

§6.

Als Abfinduygsfumme ift unter Berüecksibtigung des Lebensalters : Aufstellung erfihtlihe Vielfohe der Ver- Tgungegebührnisse zu zahlen, und zwar bei vollendetem:

39. Lebensjahre das 11!/, fache, 40, - ] 1 1 -

11 E 103/, 101/, 10%, 10

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21. Lebensjahre das 16 fache, 29. L 1D

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2û. 35. 36 T 38. [4 .

des Jahrcsbetrags der betreffenden Bezüge oder eines Teiles der- selben.

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S 6.

Sthließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so ist die Abfindungssumme binnen 3 Monaten nah dec Gbeschließung insoweit zurüdzuzahlen, als sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Festsetzung be- rüdfihtigten und bis zu ihrer Wiederverheiratung fällig gewesenen Bersorgungasgebührnisse übersteigt.

_ Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Eintragung etner Sicherungshypothek oder einer anderen Sicherheit gefordert werden.

Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung

ganz oder teilweise abgesehen werden.

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S 7, :

Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als fie nit innerhalb einer von der obersten Mêilitärverwaltungs- behörde bemefsenen Frist bestimmung?gemääß verwendet ist.

8 8. Aus der Bewilligung der Abfindung kann nit auf Auszahlung getlagt werden.

Innerhalb der im § 7 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungs)umme gleihlommender Geldbetrag der Pfänduna nicht unterworfen, fofern der Schuldner nahweist, daß die Frist noch nicht abgelaufen ift.

Wegen des Anspruch3 des Militärfiskus auf Nückzablung einer Kapitalabfindung ist die Pfändung von Versorgung8gebührnissen obne Be1chränkung zulässig, jedoch sind die für das Gnadenvierteljahr an Pinterbliebene zu zahlenden Wersorgungsgebührnisse der Pfändung nicht unterworfen.

Jn der dem Geseßentwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt:

Das vorllegende Gese entbält eine der Maßnabmen, die dazu dienen sollen, die Schäden, die der Krieg den Heeresangehörigen und ibren Hinterbdliebenen zugefügt hat, zu mildern; es entspringt dem Gefühle der Dankbarkeit des deutschen Volkes gegen feine mit bewunderungswürdiger Tapferkeit und Ausdauer kämpfenden Truppen.

Der (Srundsaß der Gewährung fortlaufender Versorgung bat \sich allgemein bewäbit und foll au in Zukunft aufrechterhalten bleiben. Der Krieg hat jedoch Verhältnisse ge\chafffen, die eine derarttge Ver- foraung als nicht in allen Fällen ausreihend und zweckentsprehend erscheinen lassen. So muß mit Rücksicht auf die Volkowirtschaft und die Gesundhettspflege angestrebt werden, den Kriegsteilnehmern und ihren Witwen die Möglichkett zu geben, mit Hilfe eines Kapitals sich auf Ge Scholle ansässig zu machen oder vorhandenes Besißtum zu erbalten.

Die Ansiedlung und Seßhaftmahung in diesem Sinne soll nicht nur den Erwerb oder die Gründurg landwirtschaftlicher oder gärts nerischer Betriebe, sondern auh das städtische Heimstättenwesen um- fassen. Die ersteren werden ‘vornehmlich für Angehörige landwirt- schaftliher, die leßteren für Angehörige aller Berufe in Betracht kommen. Auf die Besißform, unter welher der Absfindungs- berechtigte den Grundbesiß erwirbt, kommt es niht an, vielmehr sollen unter die Beslimmung des § 1 auch die Form des Nenten- guts, der Erbpacht und des Erbbvaurechts sowie dicjenigen Besig- formen fallen, welhe für die Befefligung kleinerer landwirt- schastliher oder görtnerisher Besitungen landesgeseßlih bestehen oder fünftig geschaffen werden. Ebenso wird in besonders ge- eigneten Fällen der Grunderwerb durch Beitritt zu einer gemein- nüßzigen Bau- oder Wohnungkgenofsenschaft als genügend erachtet werden können. Unter Festiguna eigenen Grundbesißzes sollea alle Maßregeln verstanden werden, die geeignet sind, etnen vor- handenen Besitz und die Gelegenheit zu ländlicher Arkeit nicht nur den zu Berforgenden selbt, sondern auch ihren Angehörigen zu er- halten und zu stärken. Dazu werden zu rehnen sein: die Abstoßung von S@ulden oder die fonstige Verbesserung der Schuldverbältnisse, der Aufbau oder die Wiederherstellung von Gebäuden, die Vergröße- rung leistungtfähigen Besfißes durch Neuerwerbunger, die Vervoll- stänoigung landwirtshaftlihen Inventars usw. Die gleichen Gesichts- punkte kommen auch für die Witwen in Betracht, deren Ebemänner den Tod für das Vaterland erlitten haben. Zablreihe Witwen ge- fallener Landwirte, von Kleinbauern und ländlihen Arbeitern, sind ohae Gewährung eines entsprehenden Kapitals zur Entshuldung oder zur Erhaltung des Besitßz?s niht mehr imstande und werden gezwungen sein, thren Besiß aufzugeben.

Der Kreis der für dieses Ges:z in Betraht kommenden Per- sonen beslimmt sich durch das Recht auf Kriegsversorgung nah dem Mannschafisversorgur gôgeseß 1906. Insoweit diese Personen be- rechtigt sein würden, kommen auch deren Witwen für dite Abfindung in Betracht.

Es liegt im Interesse der Versorgungsberehtigten, der Kapital- abfindung nur die Zulagen zugtunde zu legen, damit ihnen bet etwaigem Verluste des Kapitals noch Barmittel für den täglichen Lebensunterhalt zur Ver\ügung fleben. Aus demselben Grunde wird auch sür die Witwen nur die Hälfte der ihnen zustehenden Kriegs- versorgungsgebühinifse der Kapitalabfindung zugrunde gelegt.

Vie fortlaufende Rente als Kaptitalabfindung zu gewähren, ist au um deswillen nit vortetlhaft, weil sie auf dem Grade der Er- werbsunfähigkeit beruht und diefer erfahrungs8gemäß wesentlichen Schwankungen ausgeseßt it. Etne Kopitalabfindung an Stelle der Nente würde auch zu etner großen Härte besonders in den Fällen führen, in denen mit fortscreitendem Alter oder nah Art des Leidens eine Vershlimmerung des Köiperzustandes hschstwahrscheinlich ift, aber eine Rentenerhöhung wegen der bereits stattgefundenen Kapital- abfindung ausges{chlofsen wäre.

Ist aber von vornherein eine wesentliße Bésserung bis zur Wiederherstellung völliger Erwerbäfähtgkeit zu erwarten, so würde durch Gewährung elner Kapitalabfindung für die nlcht dur den Kriea beshädigt-n Nentenempfänger, die hinfih!lich ihres Anspruchs auf Rente nach denselben Grundsäßen beurteilt werben müssen, eine Be- nachteiligung entstehen; auch würde die auf Grund der erstmaligen Verjorgung berechnete Kapitalatfiadung etue große Begünstigung darstellen.

Zu den Vorschristen der elnzelnen Paragraphen ist folgendes zu bemerken: E

Zu § 1.

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Aus der Fassung des § 1 ergibt sich, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auf die jett dem 1. August 1914 aus dem aktiven Heeret dienst entlassenen Perfonen sowie die leit jenem Zeitpunkt kriegtversorgungs- berechtigt gewordenen Witwen Anwendung finden sollen.

Um eine nüplihe Verwendung des Geldes zu gewährleislen, wird die mit der Entscheidung über den Antrag betraute amtlihe Stelle alle eins{lägigen Verhältnisse, vor allem namentlih die persönlichen, Familien- und Vermögentverbältnisse des Antragstellers eingehend zu prüfen haben. Zu diesem Zwèecke wird fie dje Mitwirkurg von sach- verständigen Behêrd?n und Organisationen ln Änspruch nehmen. Ebenso

wird in geetgneten Fällen bie Anhörung yon Handelskammern, Hand- werkékammern, Fachvereinen und ähnlichen Organisationen geboten sein. Die näheren Beslimmungen hierüber, die nah den vér- \schicdenen Verhältnissen in den einzelnen Landestellen niht einheitlich durd) Gesetz geregelt werden können, sollen durch den Bundesrat ge- troffen werden. Hierbei wird, soweit landesrechtlih für Heimstätten eine besondere Besißform besteht oder geschafen wird, die Frage zu regeln fein, inwieweit die Zahlung der Abfindung yom Nachweis der Errichtung der Heimfstätte in dieser Besißform abhängig zu machen und die Abfindurg unmittelbar an eine staatlihe Stelle oder ein Siedlungéuntetnehmen zu zahlen ift. Zu § 2.

In Anlebhnung oan die Vo:spryi des bürgerlichen Nechts ist damit zu renen, daß im allgemcinen Personen frühestens mit Voll- endung des 21. Lebensjahrs sclbst und entscheidend beurt-ilen köncen, wie sich ihr \späteres Leben gestalten soll. Deshalb ist als Minde st- arenze sür die Gewährung der Kapitalabfindung die Vollendung des 21. Lebensjahrs vorgeseben. |

Als Höwbstgrenze ist der Tag vor Vollendung des 55. Lebens- jabrs angenommen, weil die Rentenempfänger, die bis dahtn noch nit selbständig sind, wohl kaum roch eine wesentlihe Aenderung in ibrec Lebenshaltung dur Erwerb eines Grundbesitzes erstreben werden. Es ist sogar wahrscheinlich, daß in zer Begel für den Erwerb jchon das 0. Lebenéjahr als Grenze in Betracht kommen wird. Da aber darüber hinaus die Festigvng des Besizes wünschenswert sein kann und die Möglichkeit zur Gründung einer Heimstät:e niht ausze- {lossen werden darf, ist die Ecreihung des 55. Lebensjahres als Grenze vorgesehen.

__ Weaen der Sicherung einer sachgemäßen Prüfung der Gewähr für nüßlihe Verwendung des Geldes wird auf die Ausführungen zu 8 1 verwiesen.

Zu § 3.

Dke Kriegszulage wird neben etner_Tropenzulage nicht gewährt. Da deshalb zahlreihe zur Troperzulage berehtigte, an dem gegen» wärtigen Kriege teilnebmende Perjonen troy etner erlittenen Kiieg8- dienstbeschädigung die Kciegszulage nit beziehen dürfen, so entspricht es der Billigkeit, auch sie bei der Kavitalaktfindung in Höhe der Kriegfzulage zu berücksihtigen. Die Abfindung für die Kriegszulage oder Verstümmelungszulage oder für b-ide Zulagen nebeneinander in vollem Betrage kann leicht über das wirtschaftlihe Bedürfnis hinaus- aehen. Deshalb foll die Beschränkung der Abfindung auf etnen Teil der Zulagen im Interesse der Antragsteller zulässig sein. Das gleiche gilt fiangemäß für die Versorgungsgebührnisse der Witwen.

Zu § 5.

Für die Bemessung des Abfindungskapitals sird Bestimmungen über die Wahrscheinlichkeit, mit der die Antragsteller aus.dem Be- zuge der Versorgung ausscheiden, und über die Verzinsung zu treffen, die für Beschaffung des Kapitals aufzuwenden ist.

Vom versicherungêtehnishen Standpunkt aus handelt es fi bei den abzufindenden Rentenempfängern um besondere und eigenartige Verhältnisse. Wenngle!ch , Kriegsbeshädigte“ in Frage kommer, so soll eine Abfindung doch nur dann eintreten, wenn der Gesundheits- zustand der Antragsteller derartig ist, daß ihr vorzeltiges Ableben nicht zu befünhten ist. Für die Berechnung des Abfiaduvrgskapitals wird sona nur eine Tafel in Betracht komwen können, die fch an die Statistik über die durch'chnittlihe Sterbenswahi\cheinlichkeit anlehnt.

Bei der Berehnung ist auch die Verzinsung bezrücsihtigt, die das Reich gegenwärtig aufwenden muß, um die für die Abfindung nötigen Beträge zu beschaffen.

Zu § 6.

Einer besonderen Negelung bedarf der Fall der Wiederverheiratung von Witwen.

Da nach § 30 des Militä:hinterbliebenengesezes 1907 das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes und der Kriegsver- sorgung im Falle der Wiederv:rheiratung erlischt, ist für diesen Fall die Nückzahlung des Kapitals auszusprechen und die Mög!i(hkeit seiner Sicherstellung vorzusehen, an der übrigens {on im Interesse der Witwe regelmäßig festzuhalten sein wird.

&s wird die Sache der Heeresverwaltung sein, im Einvernehmen mit der Retchtfinanzverwaltung die Bedingungen, unter denen die Rückzahlung erfolgen foll, so zu gestaiten, daß nicht gewollte Härten vermteden bleiben und die Wlederverheiratung nit erihwert wird.

Aus diesem Grunde énthält das Gesetz die E: mächtigung. beim Vorliegen befonderer Umstände von der Rücfzahlurg des Kapitals ganz oder teilweise abzuschen oder dieselbe zu stunden.

Zu § 7.

Da immerhin mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß die ge- währte Abfindungtsumme nicht im Siyne des Geseßes verwendet wird, muß Vorsorge getroffen werden, daß der Reichs-(Veilitär-)Fiskus ih eine Rückzahlung sichert. 4

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S D Le Die Vorshhriften des Abs. 1 und 2 wollen den Versorgungs- berehtigte« sowohl vor als auß nah Auszahlung der Abfiudungs- ¡umme vor Zugriffen Diitter \{hüyßen. Die Vorschrift des Abs. 3 soll die Durchrührung eines Rücktorderungsanspruhs in den Fällen der SS 6 und 7 ermöglichen.

Kriegsnagrihhten.

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Großes Hauptquartier, 3. April. (W. T. Westlicher Kriegsschauplagt. Links der Maas sind alle Stellungen des nördlich des Forgesbaches zwischen Haucourt und court in unserer Hand. Südwestlih und südlih der Feste Douaumont stehen unsere Truppen im Kampf um französishe Gräben und Stüßt-

punkte. Oestlicher Kriegsschauplaßg. An der Front hat si nichts Wesentliches ereignet.

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B.)

Feindes Béthin-

Durch deutsche Flugzeuggeshwader wurden auf die Bahnhöfe Pogorjelzy und Horobzieja an der Strecke nah Minsk sowie auf Truppenlager bei Ostrowki (südlich von Mir) Bomben abgeworfen, ebenso durh eins unserer Luftschiffe auf die Bahnanlagen von Minsk.

Balkankriegsschauplaßt. Nichts Neues.

Heeres- und Marineluftshiffe haben heute nacht die Docks von London und andere militärisch wichtige Punkie der englishen Ostküste sowie Dünkirchen angegriffen. Oberste Heeresleitung.

Großes Hauptquartier, 4. April. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplaßt. __ Südlich von St. Eloi haben \ih die Engländer nach starker Feuervorbereitung in Besiß des ihnen am 2. März genommenen Sprengtrichters gesetzt. Jn der Gegend der Feste Douaumont

) haben unsere Truppen am 2. April südwestlih und südlich der Feste sowie im Caillette«Walde starke französishe Verteidigungs- anlagen in êrbittertem Kampfe genommen und in den eroberten Stellungen alle bis in die leßte Nacht fortgeseßten Gegenangriffe des Feindes abgewiesen. Mit besonderem