1916 / 81 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

und

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits-

M Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 5 4 40 N Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer

den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer

auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Unmmern kosten 25 p S

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g f.

Juhalt des amtlichen Teiles: nsverleihungen 2c,

Deutsches Reich,

nungen 2c.

nntmachung, betreffend die Zulassung von Formen von eltrizitätszählern zur Beglaubigung.

: | Königreich Preußen. nnungen, Charafkterverleihungen, Standeszerhöhungen und stige Personalveränderungen.

inntmachung, betreffend die Felix Mendelssohn-Bartholdy- taatsstipendien für Musiker.

eine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberzolldirektionspräsidenten a. D., Wirklihen Ge- en Oberfinanzrat Richter in - Naumburg a. S. und dem erigen Lehrer an der Akademischen Hochschule für die den Künste, Bildhauer, Professor Herter in Charlotten- den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Bankier, Kommerzienrat und Stadtrat Belgard in denz den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Hofstaatssekretär a. D.,, Geheimen Hofrat Wald- n in Berlin - Wilmersdorf den Königlichen Kronenorden er Klasse, a

dem Kammergerichtssekretär, Rechnungsrat Ehrich in in den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, -

n vierter Klasse, dem Lehrer Piwowar in Schädliß, Kreis Pleß, den der Jnhaber des Königlichen Hausordens von Hohen-

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dem Magistratssekretär Huhn, dem städtishen Ga3meister ggenburg, beide in Charlottenburg, dem Magistrats- auassistenten Fulde in Breslau und dem Hegemeister fmann in Krossen a. O. das Verdienstkreuz in Gold, dem bisherigen Gemeindevorsteher, Rentner Fricke in orst, Kreis Minden, das Verdienstkreuz in Silber,

dem städtischen Bauboten Bausch ke in Breslau das All- eine Chrenzeichen sowie

y dem Flieger Toussaint in einer Fliegerersaßabteilung die lungsmedaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reih,

beine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den vortragenden Rat im Reichs-Kolonialamt, bisherigen eimen Baurat Fischer zum Geheimen Oberbaurat zu er- en,

Delanntimahunaá.

Auf Grund des 10 des Geseßes vom 1. Juni 1898, effend die elektrishen Maßeinheiten, sind die folgenden men von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung h die Elektrishen Prüfämter im Deutschen Reiche zu- Pen und ihnen die beigesezten Systemzeichen zuerteilt

en , Jnduktionszähler für Vierleiterdrehstrom, L, System 7 N U f hs

| y [, Jnduktionszähler für TT. System 00] Wechselstrom, Form D c,

' hergestellt von der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft, in.

mehrphasigen

„Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Pera enth, von deren Verlag ul Springer in Berlin W. Y traße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. Charlottenburg, den 18. März 1916. Ver Präsident der Physikalish-Technischen Reichsanstalt. Warburg.

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Königreich Preußen. Finanzministerium.

Verseßt sind die Rentmeister bei Königlichen Kreiskassen: pwski von Samter nah Posen, erng von Rasten- a Berlin (Kreiskasse Niederbarnim 111) und Horchert

ptuhm nah Berlin (Kreiskasse Teltow TIT).

zeile 30 9, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 s.

Anzeigen nimmt au:

die Königliche Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers

Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

. April, Abends.

Felix Mendelssohn-Bartholdy-Staatsstipendten für Musiker.

Am 1. Oktober d. I. kommen zwei Stipendien der Felix Mendelsfohn-Bartholdyschen Stiftung für befähigte und \trebsame Musiker zur Verleihung. Jedes derselben beträgt 1500 M. Das eine ist für Komponisten, das andere für ausübende Ton- Tünstler bestimmt. Zur gleichen Zeit erfolgt die Verteilung einer Summe als Unterstüßungen. Die Verleihung geschieht an Schüler der in Deutschland vom Staate unterstützten Ausbildungs- institute, ohne Unterschied des Alters, des Geschlehts, der Religion und der Nationalität. Bewerbungsfähig is nur derjenige, welcher B A halbes Jahr Studien an einem der genannten Institute gema at.

Die Stipendien werden zur Fortbildung auf einem der be- treffenden, vom Staate unterstützten Institute erteilt, das Kuratorium ist aber berechtigt, hervorragend begabten Bewerbern nah Vollendung ihrer Studien auf dem Institute ein Stipendium für Jahresfrist zu weiterer Ausbildung (auf Reisen, durch Besuch aus- wärtiger Institute usw.) zu verleihen. Auch die Gewährung von Beihilfen und Unterstüßungen erfolgt nur an Schüler der in Deutschland vom Staate unterstüßten Ausbildungsinstitute, oder an folhe, welhe Schüler eines dieser Institute gewesen sind, ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Religion und der Nationalität nah dem freien Ermessen des Kuratoriums. :

Bewerbungen sind bts einschließlich 30. Juni d. J. an das Kuratorium der Felix Mendels\sohn-Bartholdy-Stipendten, Char- lottenburg 2, Fasanenstraße Nr. 1, zu rihten. Dabei find folgende Schriftstücke beizufügen : /

1) ein kurzer, selbstgeschriebener Lebenslauf, in welchem besonders der Studiengang hervorgehoben wird; : i

2) eine Bescheinigung der Reife ¿um Wettbewerb, mit der. zeugenden Tatsache, daß der Bewerber e à Jahr der Ansialt angehört Ke Z

4 3): et “Auskunft: -dos orftant;-

Lehrer Uhlmann in Halberstadt den Königlichen | *** Skäatc untersiüht wirs, 7

Den Bewerbungen für Komponisten is nur eine selbständige Komposition nah freier Wahl, unter eidesstattliher 0E rung, daß die Arbeit ohne fremde Beihilfe ausgeführt worden ist, beizufügen. i ;

Ausnahmsweise können preußishe Staatsangehörige, ohne daß sie diese Bedingungen erfüllen, ein Stipendium oder eine Unter- stüßung empfangen, wenn das Kuratorium auf Grund eigener Prüfung ihrer Befähigu sie dazu für geeignet erachtet.

Die Verleihung des Stipendiums und der Unterstützungen für ausübende Tonkünstler erfolgt auf Grund einer Ende September d. F, in Charlottenburg dur das Kuratorium abzuhaltenden Prüfung.

Charlottenburg, den 1. April 1916.

Der Vorsißende des Kuratoriums. Dr. Kreß s\chmar.

Nichtamfklicßes.

Deutsches Reich.

Preußem. Berlin, 4. April 1916.

Der Bundesrat versammelte sih heute zu einer Voll- fißung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen Sißungen.

Der Königlich \ächsishe Gesandte Freiherr von Salza und Lichtenau hat Berlin heit f

Während Le Abwe)enheit

ite der Legationsrat Frei- ermann die Ges

herr von Bie äfte der Gesandtschaft.

Am heutigen Tage ist eine Bekarntmachung in Kraft getreten, die eine Regelung der Arbeit in den Web-, irk- und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbe- zweigen vornimmt. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung berühren, wie durh „W. T. B.“ mitgeteilt wird, alle gewerb- lichen Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- oder Knabenbekleidung, Frauen- und Kinder- betleidung, oder von weißer und bunter Wäsche, oder von Gebrauchsgegenständen, die ganz oder überwiegend aus Web-, Wirk-, Strickstoffen, Wollen oder Filzen hergestellt sind, im großen betrieben wird. Die gleichen Vorschriften finden aber auch Anwendung, wenn es fich um gewerbliche Betriebe der bezeihneten Art handelt, in denen außer dem Jnhaber oder Leiter mindestens vier Arbeiter (Arbeiterinnen) beschäftigt sind. Die Vorschriften der Bekanntmachung wollen eine glei chs- maBae Aufarbeitung der vorhandenen Vorräte an Web-, Wirk- und Strickwaren sowie einen gleichmäßig bleibenden Verdienst der in den bezeichneten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie nah Möglichkeit eine dauernde Beschäftigung der Arbeiter und Arbeiterinnen erzielen. Die Regelung der Ver- teilung der Arbeit läuft deshalb in ihren verschiedenen Bestimmungen darauf hinaus, daß in einer Woche A mehr zugeschnitten und niht mehr verteilt werden darf, als in der nächstfolgenden Woche oerarbeitet werden kann. Die Regelung der Lo IRHREE ist eine arie ans e nachs dem die Arbeitnehmer innerhalb oder außerhalb des es des Arbeitgebers beschäftigt _sind, Soweit nicht bestimmt ist,

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1916.

daß die Lohnsäßge nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein dürfen, ist genau vorgeschrieben, um wieviel e vai der Lohn nur unter dem Stand vom 1. Februar 1916 inken darf. Soweit die Qa Arbeit den zulässigen Mindestlohn nicht erreichen würde, ist der Arbeitgeber ver- pflichtet, einen bestimmten Pre des Lohnbetrags aus eigenen Mitteln zuzulegen. Auch für die Kündigung von Arbeitnehmern in den ersten zwei Monaten nah Erlaß dieser Bekanntmachung sind bestimmte Anordnungen getroffen.

Die Ueberwachung der JInnehaltung der getroffenen Anordnungen ist den Gewerbeaufsihtsbeamtèn übertragen worden. Der Wortlaut der ausführlihen Bekanntmachung, deren wesentlihe Teile in den einzelnen Gewerbebetrieben e aeg werden müssen, ist bei den Polizeibehörden ein- zusehen.

Durch die Bekanntmachung Nr. 2354/1. 16 K R A, be- treffend Beschlagnahme und Besiandatchebuna von Altgummi, Gummiabfällen und Regeneraten, vom 1. April 1916, sind sämtlihe Altgummis und Gummiabfälle mit Ausnahme von Gegenständen, die sih noch im Gebrauch befinden be- {lagnahmt. Da schon Vorräte in Höhe von mehr als 1 ke beschlagnahmt und meldepflichtig sind, ist anzunehmen, daß in [ait jedem Haushalt, in jedem landwirtschaftlichhen und gewerb- ichen Betriebe dieje Mindestmenge in unbrauhbaren Gummi schuhen, Fahrraddeccken, ‘adschläuchen, Gas\chl

f veirauten S je Weise wird ver- hindert, daß Aligummis irgendwo im Winkel verderben und ihrem Zweck, der gesamten Gummiwirtshaft zu dienen, ent- zogen werden. -Jeder denke daran, daß er hiermit eine vater- ländische Pflicht erfüllt. Auch kleinste Mengen werden an- gekauft. Die für die Abfälle zu gewährenden Preise sind durch besondere Verordnung festgelegt. In kleineren Ge- meinden können diese Abfälle gesammelt und in einer Menge der mit dem Ankauf betrauten Stelle übergeben werden.

Nach - der Beshlagnahmebekanntmahung müssen die Ab- fälle der Kautschuk-Abrehnungsstelle Berlin W. 9 (Mauer- straße 25) oder deren Beauftragten verkauft werden. Diese Stelle hat die nachstehend gelten Altgummifirmen mit dem Ankauf der Altgummiabfälle in Preußen und den Bundes- staaten (außer Bayern) betraut:

Martin Jacobsohn, Berlin NW., Altmoabit 95. Provinz Brandenburg, Provinz Sachsen, Anhalt, Shwarzburg-Sonders-

ausen.

Fr. Wee Müller, Dresden, Leipzigerstraße 8. Königreich Sachsen, Sachsen-Wetmar-Eisenah, Altenburg, Coburg-Gotha, Meiningen, Reuß, Schwarzburg- Rudolstadt.

Meyer u. Co., Lübeck. Schleswig-Holstein, Pommern, West- Un Ce, Posen, Mecklenburg-Schwerin und -Streltgz und Lübe.

Gebr. Salomon, Hannover. Hannover, Westfalen, Oldenbura, Braunshweig, Waldeck (Pyrmont), Lippe (Detmold und Schaumburg- Uppe), Hamburg, Bremen.

S. Salomon, Minden, Westfalen. Rheinprovinz, Birkenfeld.

H. Herzheimer, Flörsheim, Matin. Großherzogtum elen

[saß-Lothringen, Württemberg, Baden, Hessen-Nafsau, Hohen- zollern, Waldeck (Arolsen).

Eugen Perle, Breslau, Dessauer Straße 8. Schlesien.

Für das Königreich Bayern werden die Aufkäufer noch besonders benannt.

Die Nr. 3 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs- versicherung3amts“ vom 15. März 1916 enthält im Amtlichen Teil unter A (Unfallversicherung) einen Rund- erlaß vom 4. Dezember 1915 an die dem Amt unterstellten Versicherungs8träger über den Nachweis der aus Darlehen er- worbenen Kriegsanleihen in den Vermögensübersichten und die Behandlung der bei dem Verkaufe dieser Kriegsanleihen ent- stehenden Kursunterschiede, eine Bekanntmachung vom 20. De- zember 1915 über die Genehmigung von Unfallverhütungs- vorschristen im 4. Vierteljahr 1915, eine Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915 über die Genehmigung von Gefahrtarifen im 4. Vierteljahr 1915 und eine Bekanntmachung vom 11. ge bruar 1916, betreffend das Verzeichnis der für leistungsfähic erklärten Gemeindeverbände, für die nicht das Reichsversiche- rungs8amt, sondern ein Landesversicherungsamt zuständig ist. Hieran schließen sich Entscheidungen der Nekurssenate [2849 bis 2852] *) und andere Entscheidungen [2853 bis 2854] über folgende Gegenstände :

Dke Rechtêmittelwirkung des § 1608 Abs. 1 der Reichsversiche- rungsordnung erflreckt fich auch auf das Rekursverfahren; auch ein an fich unzulässiger geaen den ersten Bescheid eingelegter Rekurs hat die im è 1608 a. a. D. ausgesprochene Wirkung gegenüber einem späteren im Laufe des Rekursverfahrens ergangenen neuen O S 1608 Abs. 1 a. a. O. gilt auch dann, wenn die neue Rentenfes! egung statt- gefunden hat, ohne daß fie durch eine Aenderung der Vérhältnifse ge-

*) Die neben den einzelnen Entschetdu stehenden etngellam- erten len geben die Zi t deth in den „Amt- rgen dien arben de Bisie ay, unter weliee diese f den