1916 / 81 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

seylich bedingt war, z. B. bet erneuter Rentenfeslsezung nah einem Heilverfahren oder bei Umwandlung einer vorläufigen Mente in eine Dauerrente; etn anbängiger Rekurs hat die Wirkung des § 1608 Abs. 1 a. a. O. niht gegenüber einem neuen Bescheid, der über etnen nit rekursfähigen Anspruh ergeht; ein gegen Feststellung der ersten Dauerrente eingelegter Rekurs giit aber als eingelegt auh gegen eine im Laufe des Rekursverfahrens vorgenommene Neufeftstelung der Dauerrente, ohne daß der Rekurs bezügli des zweiten Rentenver- Vin als unzulässig gemäß § 1700 Nr. 8 a. a. O. anzusehen wäre

Die vom Vorsißenden der Sprukammer des Oberversiherung®- amts erlass-ne Vorentsheidung muß eine ausreichende Darstellung des Sah- und Streitstandes enthalten [2850].

Eine Rentenfestseßung, die unter der Geltung des Gewerbe- unfallversiherungtgesepes zwar nah Ablauf von zwei Jahren seit Mechtskraft der erîten endgültigen Vtentenfeststellung erfolgt ist, aber etne Rente mit Wirkung von etnem vor diefem Zeitpunkt liegenden Tage ab feststellt, hat keine Jahresbinduna (2851]. E.

_ Wird ein wezen des Hauptanspruchs und wegen der Kosten- entshetdung eingelegter Rekurs in der Hauptsache zurückgewiesen, so dacf, abweichend von dem früheren Nechte, über die Kosten nicht ent- schieden werden 2852). j

Wird die Veisicherung von Eigenbauarbeiten, für die bereits von einer Z veiganstalt etne Prämie festgestellt ist, von einer anderen Zweiganstalt beanspruht, fo hat diese auch ihrerseits die Prämie fest- zustellen und auf den Einspruch des Unternehmers, fofern sie ihn nit als berechtigt anerkannt, die Sache dem Oberverficherungsamte zur Entscheidung vorzulegen [2853]. f

Der Versicherungsträger ist auf Grund des § 1607 Abf. 2 1631 Abs. 2) der Neichsversiherung8ordnung verpflichtet, nit nur . von den Gutachten Abschritten zu erteilen, die das Verficherungsamt, fondern au von denen, die er selbst im Ermittlung8verfahren ein- geholt hat [2854].

Der Abschnitt B Kranken-, Jnvaliden- und Hinter- bliebenenversiherung enthält die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und' die Erhaltung von Anwartschaften in der Jnvaliden- und Hinterbliebenenversiherung vom 23. De- zember 1915 und die Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Nachweisung der von knappschaftlichen Krankenkassen ver- auslagten Beträge für Wochenhilfe während des Krieges vom 7. Januar 1916, ferner ein Rundschreiben vom 8. Februar 1916 über die bis Ende 1915 festueseßten Renten und sonstigen Bezüge. Unter Nr. 2137 bis 2172 werden folgende grund)äß- liche Entscheidungen veröffentlicht :

1) An der Revision ent'chetdung 2071 (Amilihe Nachrihten des N.V A. 1915 S. 635), wonah § 214 der Netchtversicherungsordnung für die im Inland verwundeten Kriegs8teilnehmer gilt, tft festgehalten worden,

2) Der Anspruch aus § 214 der Neicverfiherungsordnung fällt na: Ab). 3 a. a. O. auch für Kriegstetilnebmer weg, wenn sie fich bei Eintit t des Versiherungsfalls im Ausland aufhalten und die Saßzung threr Krankenkasse nibts anderes b stimmt [2137].

Die dur einen Selbstmordversuch verurfahie Invalidität be- gründet feinen Nentenanspruh, vorausgeseßt, daß der Versuchßh dem Versicherten nah seinem gelsligen Zustand zuzurechnen ist (zu ver- gleih:n Revisionsentsheidung 1603, Amtlihe Nachrihten des N. B. A. 1912 S. 823 (21381.

1) Die Wahl zum Vorstand einer Krankenkasse ist, uubeschadet des § 24 Ab). 1 der N-ichoversiherungs8ordnung, so lange als gültig O bis fie rehistrâftig für ungültig erflärt ift. 5

2) Die Kündigung eines Kassenangestellten, welher der Dienst- ordnung untersteht oder vom 1. Januar 1914 ab unterstellt werden sollte (zu vergleihen § 354 Abs 2 bis 6 der Rei(8versiherungs- ordnung, Artikel 38 des Einführung8gefezes zur ReihEversicherungs- ordnung), ‘ist, sofern kein wichtiger Grund vorliegt, nur zulässig, wenn der Angestellte zu demjenigen Z:iipunkte, zu dem das Dienftiverhältnis infolge der Kündigung aufgelöt werden soll, noch niht länger als zehn Zahre bei der Kasse beschäftigt ift 21391. :

Borgesckrittene Trunksucht ist als Krankheit im Sinne des S Abs. 1 Ne 1 des Kraokenversicherungegesetes und des § 182 Nr. der Netépersih-rungtordnung anzusehen. Die Unterbringung cine in hohem Maße Trunkfiüchtigen in einer Trinkerheilliätte dur eint Verücherungsanftalt begründet daher eian E stattungsan!pruh der Ver sicherurgösanstait geaen die Krankenkafse (S 1518 Abt. 2 der Neich8- versicherungdordnung) (2140). :

Anspru auf Krank: ngrld nit ohne weiteres aus [2141].

Der uniter der Herrschaft des Krankenve: fBerung8gesetzes geltende Grunt saß, daß als „Arbeitttaa“ im Süine è 6 des Kranken- versiherungfgeteßz: s ein folcher Tag zu verstehen ist, an dem der Er- kraufte na der allgemeinen Regel des Gewerbes, des Betriebs oder überhaupt nach der Ait feiner verfihzrungepflihtigen Beschättiaung gearbeitet haben würde, gilt entip'ehend au für dte Neichsvei fiche- rungêordnunz 184 Nr 2 der Reichäverficherungsordnung). Eine Waichfrau, die ausschließlich die drei erien Werftage der Woche in einem Gaslwirtöbetiriebde 1ätig ift sonit fkeirer pflichtigen Beschäftizung rachgebt, bat auch rur tür Woche Anspruch auf Krankengeld [2142].

Angebö:tge im Sinne des § 186 der Neich8versiherung3- orderung sind Familienmitglieder, die in etnem rechtlih ane:fkannten Verwand)chaftds Schwägerschafts8verhältni3 zum WVeisicherten stehen [2143].

Bestimmt die Saßung einer Krankenkasse, daß freiwillig sicherten, die ch nidt im Bezirke der Krankentafse aufhalten, der Krankenpfl:ge das balbe Rrankengeld gewährt wird (zu t S 193 Abs. 3 der Neichsversicherung8ortnung), fo verliert cherte diesen Anspruch, wenn er nach Beginne der fraukuna den Kassenbezirk ohre Genehmigun; asse verläßt (2144.

1) Ein Anspru auf Wochenhilfe nah § 1 der Bekanntmachung des Neichékanzler8, betreffend Wochenbilfe d des Krieges, vorn 3. Dezember 1914 (Reichs-Gefeublatt ) beseht nur dann, wenn die Vorausseßung des §1 . a. D. während der Wochen- zeit erfüllt ift.

2) Die Voraussezung des erfüllt, als der Ehemann der läufig entlaffen und dadur in di werds8täligkeit nadzugehen, mag er eingezcgen worden fein 2145]

Bei der Berehruna des nach ordnung zu erstattenden Betrags ift das Kasse tatiählid gewährte Wochengeld zug ftattungsan'pruh findet aber seine Höchst„r die erftattungt pflihtige K_ fe bei et.ener Leif geld zu gewähren gehabt hätte [2146].

Hat eire am 1. Januar 1914 oder fpäter entbuntene Wöchnerin vor jznem Tage einer mit Ablauf des 31. Dezember 1913 geshlof?nen Krankenkasse angehört, jo ift gegen die an ibre Stelle getretene Kasse ein Grftatturgfan\pruchß nach § 197 der Neich8versihzrungtordruvug nit beuründet [2147].

Eine nah § 75a des KrankenversiBerunga2gesezes bevorrechtigt gewesene Hiliskafse, die nah der Meichév-rsicherurg2ordnurg als Erfagkasse nicht zugelafsen worden ift, tft zur Erstattung von Wochen- geld nah § 197 ter N-ichste:fiherung2ordnung jedenfalls nicht verpflibtet wenn fie nah der Sazung keine Wecchenhilfe zu gewähren hatte [2148].

Das m der Saßung der Krankenkafe gemäß § 200 der Neichs- verficherungsordnung vorgefebene Stillgelo i bei Zwillingsgebdurten für jeden Säugling, alto doppelt, zu g-währen, wenn die Satzung ntchts Gegentetliges bestimmt Entfprec{:nt gilt für die G-währung des Stiligeldes auf Grund von § 3 Nr. 4 der Bekanntmachung des Meichék mlt, betreferd Wechenhilfe während des Krieges, vom Z. Dezemb.r 1914 (Ne chs-Giseydia1t Seite 492) [2149].

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1) Die in § 214 Abf. 1 Saß 1 der NRetch3versicherungsordnung festgeseßte Versiherungtdauer von 6 Wochen muß ununterbrochen ge- wesen fetn, die von 26 Wochen dâgégen nit.

2) Die Zetten, in denen ein Versicherter nach § 311 der Neths- versiwerung8ordnung troß Erlöschens des Beschäftigungsverbältnisses Mitglied einer Kasse gewesen ist, sind in die Versicherungsdauer des 8 214 Abs. 1 Sah 1 a. a. O. einzurechnen [2150].

Die Verjährung eines Anspruchs auf Kassenleistungen 223 Abs. 1 der Reichsversiherungsordnung) wird nit {hon dur eine an die Krankenkasse gerihtete Zahlungsaufforderung oder Mahnung, sondern bei Streit über Leistungen erst durch die bei dem Reich3- versiherungsamt nah § 1636 der Reich8versiherung8ordnuag erhobene Klage unte: brochen [2151].

Der Erfatzanspruch einer Krankenkasse gegen eine Berufégenossen- schaft ribtet fich auch dann nah ten aligemeinen Vorscbriften der 88 1501 ff. der Reichsversicherunos8ordnung, wenn die Kassenfaßzung eine dem § 1511 der Retchsversicherungsordnuna entsprechende Be- stimmung enthält. Die Kasse kann daher, wenn sie einem dur Be- triebêunfall Verleßten vor der Gewährung der Unfallrente das volle Krankengeid gezahlt hat, als Ersaß hierfür nach § 1506 der Netchsversicherungëordvung höchstens den halben Betrag der Unfall- rente beanspruchen 12152]. Î

Zu den Voraussezungen des Ersagatspruchs „bis zum vollen Be- trage oer Nente“ § 1506 Abs. 2 der Reich8versiherung?ordnung gehört niht auch die Uebernahme der Sorge für den Unterhalt der unterstügung8berehtigten Angebörigen des Kranken (oder Invaliden § 1536 der NReicheversicherungtordnung) [2153]. _

Die Uebernahme dés Heilverfahrens durch die Berufsgenofien- {aft vor Ablauf der Wartezeit nah § 1513 der Neicbsversicherungs- ordnung und der Erfazanspruch - der Berufsgenossenschaft gegen die Krankenkasse 1513 Abs. 2 a. a. O.) seßen nicht voraus, daß dec Verletzte arbeit8unfähig ist [2154].

Für die Anwendung des § 1522 ter Reichsversicherungs8ordnung ist kein Raum, wenn eine nah den Vorschriften des Vierten Buches der Reichsversiherungsordnung zu gewährende Waifenrente zu)ammen- trifft mit einer auf Grund des preußishen Geseßzes vom 18. Juni 1887/2. Juni 1902, betreffend die Fürjorge für Beamte tnfolge von Betriebsunfällen (Preußi)che Geseßzsamml. 1902 S. 153) gewährten Waisenrente [2155].

1) Die Grundsäte des Beschlusses 948 (Amtliße Nachrichten des N.-V.-A. 1901 S. 640) gelten entsprechend, wenn ein Antrag auf Gewährung des Witwengeldes bei einer nah § 1616 d»r Nets- versiherungS8ordnung zuständigen Gemeindebehörde müadlich gestellt wtrd, die Aufnahme einer Niederschrift aber unterbleibt. In solchen Fällen kann in dem glethzeitig gestellten und nfedergeschriebenen An- trag auf Gewährung der Witwenreote zuglei der Antrag auf Ge- währung des Witwengeldes erblitickt werden.

2) Liegt eine Anordnung der obersten Verwaltungsb:hörde auf Grund des § 1616 der Netcsverficherungsordnung vor, so wird die Grist des § 1300 der Reicheversih-rungs8ordnung durch den Eingang des Antrags bei der zu dessen Entzegennahme zuständigen anderen Behörde gewahrt {2156}. i

1) Die Vorschrift des Artikel 29 Akf. 1 Nr. 1 des Einführungs- geseß-s zur Neibsversiherungsordnung gilt avch für landfkassenpflichtige Versicherte, die vor dem Inkrafttreten der Netchsversiherungëordnung Mitglieder einer Innungekrankenkasse waren. «S

2) Die Vorschrift seßt niht voraus, daß für den Beshäftigungs- ort oder die Betriebsstätte des Landkafsenpflihtigen eine Landkranken-

kasse besteht.

3) Der für den Fall der Fortsetzung der Mitgliedschaft eines

Hausgewerbetretbenden bei einer anderen als der geseßlich zuständigen Kasse zu erstattenden Anzeige bei der Kasse (zu vergleichen Nr. I 1 der

Bekanntmahung vom 20. Dezember 1913, betreffend Uebergangs8- bestimmungen für die hausgewerblihe Krankenversiherung nach der MNeichsversicherung8ordnung), ftebt es gleih, wenn mit Genehmigung des Versicherten die Beiträge| an die andere Kasse gezahlt worden find [2157].

Die NichtmitteilunäFer Bérufungss{rift an die Gegenpartei ift ein wefentliwer Mangekt des! Berfahréns, der in der Revisionsdinstanz nit mebr aebeilt werden kann [2158].

Die Bekanntgabe der der Entscheidung des Oberversicherung83« amts zugrunde liegenden Abstimmung in der Niederschrift über die Verhandlung des Oberversiherungtamts stellt einen wesertlihen Mangel des Verfahrens der des angefotenen Ucteils zur Folge hat [2159].

1) Eine dich unrichtige Belehrung der zuständigen Behörde veranlaßte Verfäumnis einer Nechtsmitieifrist kann einen Grund für die Wiedereintezung în den vorigen Stand bilden 131 der Reichs- versicherunçc8orbnung).

2) Der Wahlleiter muß bet Anordnung treffen,

(&inreihung der Waktlvor'chläge wenn fie bet ibm abzugeben find

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Krankenka?e

treten des Gefeßes, 1, vom 4. August 1914 3 N. V. A. 1914

ist, gilt der Sonntag ing des Grundlohns der Mon t tetlen (zu veraleiWen Entscheidung è. V. A. 1913 S. 827) [2162]. xtwerb, Veräußerung oder Belasiung ia S 346 Abs. 1 der Neichaversiherung8orrnung übereinstimmende usse vom Vorfiand und Aus: etner Krankenkafe erfordecitch. om Borftand allein vorgenommenes Recht8geschäft dieser Art ift Die nah § 321 Nr. 5 der Reichsversicherung2ordnung durch ie Kassenfsazung zu besiimmenden Vertreter des Ausschusses geg?n- er dem Grundbuchrihhter find nit berechtigt, die Zustimmung des uus zt einem der in § 346 Abs. 1 der Reicht versicherungs8-

iung dezeihneten Necht8uesdäfte zu erseßen [2163].

Der mit der Kassenverwaltung etner Betrtebskrankenkafse nah der MNeich8versiherungsordnung beauftragte Betriebsbeamte kann vom Arbeitgeber als dessen Vertreter im Vorstand der Betrieb3- franfentafse bestellt werden [2164].

Soweit eine Diakonifsen-'und Krankenanstalt Krankentflege gegen Entgelt betreibt, bandelt es sih um ein „anderes Erwerb8geschäft“ im Sinne des § 439 der Reichsversicherungordnung. Für - die Ver- siherung der da ür tätigen Dienstboten ift daber, sofern die Tätigkeit nicht für sich allein nach § 168 a. a. O. vasiHerungsfrei ist, diese Bescäftigurg, nicht die als Dierslbote maßgebend (2165].

Streitigkeiten zwischen etner Krankenkasse und einem Gemeinde- verband über des\-n Vapflihturg zur Zablung von Beitragtteilen für unttändig Beschärtiate 453 der NReichsversiherungsordnung) sind im Verfabren nah § 405 Abs. 2 der Reihsversicherurgsordnung zu entscheiden 2166].

_ Weist das Versiheruna?awt den Antrag einer Kasse auf Be- itrafunga gemäß § 530 der Neichsversicherungëordnung nach Prüfung des Sacbverhalts zurü, fo steht der Kasse das Necht der Beschwerde

: Lehnt es das Versiherungsamt über-

von Grundstücken

Q 20 S 302

nah S 530 Abs. 4 a. a. O. zu. haupt ab, zu dem Antrag der Kasse Stellung zu nehmen, so ist nur die Anrufung der Aufsicdtsbebörde m3glih [2167]. 1) Die verspätete Anmeldung eines Ve!sicherunaspflitigen zur rankenkasse ift nah § 530 Abs. 1 der NReichaversicherungsordnung, nit gemäß Abs 2 a. a. O. strafbar.

2) Die nah der Reth? ve:sicherung8ordnung von den Versiche- rungsträgern oder den Versiherung8behörden zu verhêängenden Geid- strafen find kêine Geldstrafen im Sinne des Strafgesegbuchs. Dessen Borschrifîten über den WMindettbetrag der Geltstrafen bei Vergehen und Uedertr*tungen (S 27 des Strafgeseßbuchs) sind daher nicht an- zuwenden [2168].

/ Wenn die Lande8pyersicherungsanstalten nad S8 1488 und 1493 der Reichsverficherung2ordnung gegen eine eingetragene Genofsen|chaft

affen, da sie gegebenenfalls die Entente für weitere Lusft- \ombardements seitens deutsher Flugzeuge gegen die Stadt

wegen- nit dinlgewer Muckenverwondung Skraspersbgungg erantwortlih machen würden,

laffen wollen, so haben sie zunächsi den uldigen zu ermit indet eine solche Ermittlung nicht ftatt, weil mit Þ cht auf die Verjährungsfrist des § 147 der MNeichsversy rungsordnun Schwierigkeiten entstehen oder weil : Gründe vorliegen, so ist der Vorstand der Landesversicherungsa; berechtigt, gegen dle EnIAE R M ente enshaft nament rafverfügungen zu erlassen. His s : l e

Be Lau fes Vermutung ausgegangen, daß zunähst die sämtli das Finanzjahr 1916/17 Gehaltserhöhungen für NVorstandsmitglieder ein Verschulden trifft, wie es die Anwendz (se öffentlihen Beamten mit Ausnahme des Offizier- des § 1488 der Reichsversicherung?ordnung vorausfeßt. Jn di s eingestellt werden. Der Kriegsminister legte der Kammer Falle haften die sämtlichen Os der eingetrag rod e S oe bee Mibrrun cen der N S ase Dele ber Barbtung der Slcale Lad Eine stilitärgerihtsbarkeit während der Mobilmachung und glied werden die anderen Mitglieder von der Verpflichtung, die &, Mes Krieges vorsieht. Zur Begründung wurde ausgeführt, zu entrichten, befreit [2169]. jese Aenderungen seien notwendig, weil die bestehenden Be- Portokoften, die aus Sendungen einer Gemeinde an ein yWimmurigen niht mehr zeitgemäß seien. Nach dem Geseß- siherung8amt infolge einer von dec Gemeinde dem Versicherung Mytwurf werden zwei oberste Militärgerichte aufgestellt, eines bj der Feldarmee und eines in Bukarest, ferner ein Krieg8-

im Verfahren na § 1617 ff. der Neichëversichecung8ordnung geleisti Nechtshilfe (8 115 a. a. O.) entstehen und demgemäß dem % ericht bei jedem Armeekorps, ein Feldobergeriht im Haupt- iartier und Feldgerichte nah Bedarf.

Numäuïîen,

Jn der Abgeordnetenkammer wurde vorgestern, wie T. B.“ meldet, ein Gesegentwurf vorgelegt, durch den

siherungsamt der Gemeinde zu erseßen waren, fiad von dem beteili Versicherungsträger gemäß § 59 Abs. 2 der MNeichsve1sicheruzd ordnung dem Versicherunasamt zu erstatten [2170].

Im Falle des § 1773 der Reichsversihherungsordnung ist, wy über den Hauptanspruch kein Streit bestanden hat, _für den Eisi oder Erstattungsanspruh das Versicherungsamt zuständig, das j scheiden gehabt hätte, wenn der Hauptanspruch zur Zeit seiner stehung erhoben worden wäre [2171]. j

Zu den Fällen des § 1774 der Reichsversiherungsordnung das Versicherung8amt zuständig, in dessen Bezirk der 2ersitberte Zeit der Entstehung des Anspruchs wohnte oder beschä war [2172]. ,

Den Sch(hluß der Nummer bilden die Uebersihten über die lungen aus Invalioen-, Kranken-, Alters- und Zusagrenten und Versicherungsleistungen der 31 Versicherungsanfstalten an Hinterhl| in den Monaten November und Dezember 1915 und die Ucbersigi über den Erlös aus Beitragsmarken in den Monaten Dezember 1} und Januar 1916. :

Bulgarien.

Der Prinz August Wilhelm von Preußen und der erzog Karl Eduard vonSachsen-Coburg und Gotha ind, wie die „Bulgarische Telegraphenagentur“ meldet, in ofia angelommen und werden als Gäste des Königs eine oche dort bleiben. Sie kommen von einer Reise durch azedonien, wo sie auch die Stellungen des Thrazischen Jn- hnterieregiments Nr. 22 besucht haben, dessen Chef der erzog Ul.

Montenegro.

Der Kriegsminister, Generaloberst Freiherr von Kroba- in ist am 31. März in Cetinje eingetroffen und von den serreihish-ungarischen Offizieren und Beamten sowie zahl- eichen montenegrinishen Offizieren, die der General Milutin / s N _ Wufotic vorstellte, feierlih empfangen worden. Der Metro- , Der heutigen Nummer des „Reichs- und StaatsanzeigeM it Mitrofan hielt eine Ansprache, in der er laut Meldung liegt die Ausgabe 926 der Deutschen Ver lust listen Kz W. T. B.“ seine große Freude über die Ankunft des Sie enthält die 6. Liste des Vermißtennachwei|es, die 497. VerlWyinisters ausdrückte und versicherte, daß das österreichisch- liste der preußishen Armee und die 69. Marineverlustliste, Migarische Militärgouvernement in Cetinje alles mögliche getan i abe, um dem montenegrinischen Volke in allem zu helfen. Der etropolit hob mit Befriedigung hervor, daß die siegreichen serreichish-ungarishen Truppen, vom ersten Tage der Be- bung angefangen, sih gegen das montenegrinische Volk milde nd friedlich benommen hätten, wofür der Metropolit dem Friegsminister im Namen des montenegrinishen Volkes härmstens dankte. Zum Schluß sprach der Metropolit die offnung aus, daß der Minister beim Kaiser und der ösler- eichisch-ungarischen Regierung ein Dolmetsh der wärmsten Dankbarkeit des montenegrinishen Volkes fein werde. Der riegsminister versprach, dem Kaiser von der loyalen Gesinnung nd Dankbarkeit des montenegrinishen Volkes zu berichten. reiherr von Krobatin reiste am 1. April nach Skutari weiter.

Großbritannien und JFrland.

Der König hat die. Summe von 100000 Pfund d Reichs schaze zur Verfügung gestellt. Der Verwalter) Privatvermögens des Königs sagte, wie „W. T. B.“ berig in einem Brief an den Premierminister Asquith, in wel er diese Tatsache mitteilt, daß es der Wunsch des Königs daß diese von ihm aus Anlaß des Krieges gespendete Sun in der Weise verwendet werde, wie es der Regierung d besten dünfe.

Frankreich.

Der Minister ohne Portefeuille Denys Cochin hat e

Meldung des „W. T. Y

B.“ zufolge einem Vertreter des „P Parisien“ erklärt, man beabsichtige nicht die Bildung ti Blockadeministeriums, fondern er sei Vorsizender ein Ausschusses für Einshnürung der Verpflegunz Zur Arbeiterbewegung.

möglichfkeiten und des Handels des Feindes 1ff Nach einer vom „W. T. B.“ wiedergegebenen Reutermeldung englishem Vorbilde; dieser befasse sih zusammen mit den Ms London ist der Ausstand am Clyde beigelegt. Die Arbeit sclägigen Ausschüssen mit allen Möglichkeiten, Deutschlallte heute wieder aufgenommen werden. (Vgl. Nr. 80 d. Bl.) Verproviantierung wirksam zu verhindern.

Statistik und VolCswirtschaft.

Jtalien.

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Premierminister A8quith ift gestern Parlamentarische Nachrichten.

l 44 Antr ov anth or ün , 71: C dn C ? D

triegSgeviet eingetroffen. Jm Hauptquartier gad der X Der nationalliberale Reichstag8abgeordnete, Landgerichts-

cut zu SYren ein ¡Frughntud, reftor Dr. Obkircher ist, wte „W. T. B.“ meldet, gestern 2 á Z Z f '

1 Alter von 52 Jahren in Karlsruhe gestorben.

Der Entwurf eines Geseßzes über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegs- versorgung (Kapitalabfindungsgeseßt) HVichtiings Á s , “bl Ae Atctungen nebst Begründung dem Reicht age zugegangen; er lautet, n Bahlen in ibrigen Bezirken Wie folgt: Sonutag stattfinden. l L 1 S Niederlande, Personen, die avs Anlaß des gegenwärttgen Krieges auf Grund Gejiern nachmittag 1! ein außerordentli Mannschaftsversorgungsgefezes und des Milttärhinterbliebenen- Ministerrat abgehalten. eyes Anspruch auf Krieasverforgung haben, können auf ihren Antrag Fin Erwerb oder zur Festigung eigenen Grundbesiyes nah Maßgabe t folgenden Vorschriften durh Zahlung eines Kapitals abgefunden érden. \ Ueber den Antrag enischeidet die oberste Militärverwaltungs8- bdórde.

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einziges öôsterreihisch-ungarisches der Unfallstelle befand.

Das „Korrespondenzbureau“ teilt mit, daß suhung über den Unfall des \chwedischen D „Ask “, der am 17. März beim Noordhinder Leuchtschiff \1 Im Schiffe wurden Metallstücke gefun

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Etne Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn:

1) die Versorgungsberechligten das 21. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebentjahr noch nicht zurückgelegt haben, 2) der Versorgungéanspruch anerkannt tft, , 3) nach Art des Verforgungégrundes ein späterer Wegfall der Kriegsversorgung nicht zu erwarten ift, 4) für eine nüßliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. S3

Die Kapitalabfindung kann umfassen:

Die Kriegszulage 14 des Mannschaftsversorgungsgeseßes vom 1, Mai 1906 RMRetichs-Gesetbl. 1906 S. 593 ff. —), die Ver- mmelungszulage 13 des Mannschaftéversorgungsgeseßes vom „Mat 1906 MReichs- Gefeßbl. 1906 S. 593 ff. —) und die Tropen- lage in Höhe der Kriegszulage (§§ 67 und 69 des Mannschafte- tlorqungegeseßes vom 31. Mai 1906 Neichs-Gesetßbl. 1906 þ 993 ff. —) sowie die auf Grund des Militärhinterbltebenenaesetzes vom l, Mai 1907 Reichs-Gesepbl. 1907 S. 208 ff. zustehenden Be- s jür die Witwe eines Feldwebel3, Vizefeldwebels, Sergeanten 1 der Whnung eines Vizefeldwebels oder eines Zugführers der fret- (ligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 300 4, für die Witwe nes Sergeanten, Unteroffiziers, Zug{ührer|tellvertreters oder Sektion8- hrers der freiwilligen Kriegtkrankenpflege bis zur Höhe von 250 4, t die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen Person des terpersonals dec freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von

die vermutlih von einem Torpedo über Tonnte man sih aber nit verschaffen.

Die Dampfer „Zoandijk“ und „Veendi haben laut Meldung des „W. T. B.“ bei ihren lesten Rt von Rotterdam nah New York die Post in England zuri lassen müssen, ebenso die „Tabora“, die am 3. März Batavia nach Holland fuhr.

Schweiz. | Regierung des Deutschen Reichs hat nach Meldung der „Schweizerischen Depeschenagentur“ dem Bun! rat durch ihren Gesandten in Bern mitteilen laßen, die d ordnete Untersuchung habe ergeben, daß die Flugzeuge, dit vergangenen Freitag, den 31. März, über Pruntrut Bo abwarfen, deutshe Flugzeuge gewesen sind, die Vrientierung vollständig verloren hatten und si über B E L Reichsregierung spricht dem Bundä N lr levhaftes Bedauern aus und teilt mit, daß die ult ° ; ; 1 Flieger bestraft und von ihrem Posten er Berber z Die M iauoa, kann auf einen Teilbetrag dieser Versorgungs- Auf Anregung der deutschen Regierung wird die {M se belWrantt werden, 84

wie dur Kenntlichmachung der Grenze oder auf andere : Für die Berechnung der Abfindungssumme ist das Lebensjahr einer Wiederholung solcher bedauerlihen Zwischenfälle oßgebend, das der Äntragsteller zur Zeit der Bewilligung der gebeugt werden fann, zwischen den zuständigen Stellen l vfindung vollendet hat. Der Anspruch auf die Gebührnisse, an deren geprüft werden; desgleichen ift eine Regelung des eingetrecWtelle die Kapitalabfindung tritt, eclischt mit dem Ersten des auf die Sachschadens vorbehalten worden. i8zahlung der Absfiadungssumme folgenden Vèonats.

Auf die Abfindungsfumme sind die in demselben Lebensjahre

Griechenland.

j0genen, bei der Abfindung berüdsichtiglen Versorgungsgebührnifse e L a A A4 ¡urechnen.

| Die Vertreter Salonikis in der griechischen Kammer h 9 S N:

die Regierung nah einer Meldung des „W. T. B.“F A1 Abfindungssumme ist unter Berücksihtigung des Lebensalters

sucht, von den Ententemächten zu verlangen, daß sie M aus der nahstehenden Aufstellung ersichtlihe Vielfoche der Ver- Stäbe und Munitionslager von Saloniki fgungogebührnisse zu zahlen, und zwar bei vollendetem:

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rb Jahresbetrags der betreffenden Bezüge oder etnes Teiles der- elben,

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Schließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so ift die Abfindungssumme binnen 3 Monaten nah dec Eheschließung insoweit zurüdzuzahlen, als fie den Gesamtbetrag der bei ihrer Festsezung be- rüdsihtigten und bis zu threr Wiederverheiratung fällig gewesenen Bersorgungegebührnisse überstetat.

Zur Sicherung der Nückzahlung kann die Eintragung etner Sicherungshypothek oder einer anderen Sicherheit gefordert werden.

Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder teilweise abgesehen werden.

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Die Abfindungsfumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als fie niht innerhalb einer von der ‘obersten Militärverwaltungs-

behörde bemessenen Frist bestimmung?gemääß verwendet ist. S 8.

Aus der Bewilligung der Abfindung kann nit auf Auszahlung getlagt werden.

__ Innerhalb der im § 7 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungs)umme gleihkommender Geldbetrag der Pfändung nicht unterworfen, sofern der Schuldner nachweist, daß die Frist noch nicht abgelaufen ift. _ Wegen des Anspruch3 des Militärfiskus auf Rückzahlung einer Kapitalabfindung ist die Pfändung von Versorgungsgebührnissen obne Be1chränkung zulässig, jedoch sind die für das Gnadenvierteljahr an Dinterbliebene zu zahlenden Berforgungsgebührnisse der Pfändung nicht unterworfen.

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Jn der dem Geseßentwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt:

Das vorltegende Besez enthält eine der Maßnahmen, die dazu dienen sollen, die Schäden, die der Krte den Heeresangehörigen und ibren Hinteroliebenen zugesügt hat, zu mildern; es entspringt dem Gefühle der Dankbarkeit des deuten Volkes aegen seine mit bewunderungswürdiger Tapferke!t und Ausdauer kämpfenden Truppen.

Der Grundsaß der Gewährung fortlaufender Versorgung bat \sich allgemein bewährt und soll au in Zukunft avfrehtechalten bleiben. Der Krieg hat jedoch Verhältnisse ge\chafffen, die eine derarttge Ver- sorgung als nicht in allen Fällen ausreihend und zweckentfprehend erscheinen lassen. So muß mit Nücksicht auf die Volkowirtshaft und die Gesundhettspflege angestrebt werden, den Kriegsteilnehmern und ihren Witwen die Möglichkeit zu geben, mit Hilfe eines Kapitals sich auf eee Scholle ansässig zu machen oder vorhandenes Besißtum zu erbalten.

Die Ansiedlung und Seßhaftmachung in diesem Sinne soll nicht nur den Erwerb oder die Gründurg landwirtschaftlicher oder gärts nerisher Betriebe, sondern au das städtishe Heimstättenwesen um- fassen. Die ersteren werden ‘vornehmlich für Angehörige landwirt- schaftlicher, die leßteren für Angehörige aller Berufe in Betracht kommen. Auf die Besiyform, unter welher der Abfindungs- berechtigte den Grundbesiß erwirbt, kommt es nicht an, vielmehr sollen unter die Beslimmung des § 1 auch die Form des Renten- guts, der Erbpacht und des Erbvaurech!s sowte diejenigen Besiz- formen fallen, welhze für ‘die Befesltgung kleinerer landwirt- \chastliher over görtnerisher Besitzungen landesgeseßlih bestehen oder tünftig geschaffen werden. Gbenso wird in besonders ge- eigneten Fällen der Grunderwerb durch Beitritt zu einer gemein- nützigen Bau- oder Woßhnungégenofsenshaft als genügend erachtet werden können. Unter Festtguna etgenen Grundbesißzes sollen alle Maßregeln verstanden werden, die geeignet sind, etnen vor- handenen Besitz und die Gelegenheit zu ländliher Arbeit nicht nur den zu Verforgenden felbst, sondern auch. ihren Angehörigen zu er- halten und zu stärken. Dazu werden zu rechnen sein: die Abstoßurg von S@ulden oder die sonstige Verbesserung der Schuidverbälitnisse, der Aufbau oder die Wiederherstellung von Gebäuden, dite Vergröße- rung leistungsfähigen Besißes durch Neuerwerbunger, die Vervoll- stänoigung landwirtschaftlihen Inventars usw. Die gleichen Gesichts- punkte kommen auch für die Witwen in BetraÞt, deren Ebemänner den Tod für das Vaterland erlitten haben. Zablreihe Witwen ge- fallener Landwirte, von Kleinbauern und ländlichen Arbeitern, find ohae Gewährung etnes entsprehenden Kapitals zur Entschuldung oder zur Erhaltung des Besiß?:8 nicht mehr imstande und werden gezwungen sein, thren Besiß aufzugeben.

Der Kreis der für dieses Ges:-z in Betraht kommenden Per- sonen besiimmut fich durch das Necht auf Kriegsversorgung nah dem Mannschafisverforgur gsgeseß 1906. Insoweit diese Personen be- rechtigt sein würden, kommen auch deren Witwen für die Abfindung in Betracht.

Es liegt im Interesse der Versorgungsberechtiaten, der Kapital- abfindung nur die Zulagen zug!unde zu legen, damit ihnen bei etwaigem Verluste des Kapitals noch Barmittel für den täglichen Lebensunterhalt zur Ver\ügung sleben. Aus demselben Grunde wird auch sür die Witwen nur die Hälfte der ihnen zustehenden Kriegs- verfsorgungsgebühinifse der uns zugrunde gelegt.

Pte fortlaufende Nente als Kapitalabfindung zu gewähren, ist au um deswillen niht vortetlhaft, weil sie auf dem Grade der Er- werbsunfähigkeit beruht und dieser erfahrungsgemäß wesent)ichen Schwankungen ausgeseßt ijl. Etne Kapitalabfindung an Stelle der Rente würde auch zu etner großen Härte besonders in den Fällen führen, in denen mit forts{hrettendem Alter oder nach Art des Leidens eine Verschlimmerung des Köiperzusiandes höhstwahrschetnlich ist, aber eine Rentenerhöhung wegen der bereits stattgefundenen Kapital- abfindung ausgeschlossen wäre.

Ift aber von vornhereîn eine wesentliße Bésserung bis zur Wiederherstellung völliger Erwerböfähtgkeit zu erwarten, so würde durch Gewährung elner Kapttaälabfindung für die nit durch den Kriea beschädlgt-n Rentenempfänger, die hinsihtllch ihres Anspruchs auf Rente nah denselben Grundsäßen beurteilt werden müssen, etne Be- nachteiligung entstehen; auch würde die auf Grund der erstmaltigen ilai8 berechnete Kapitalat findung elne große Begünstigung arstellen.

Zu den Vorschristen der einzelnen Paragraphen ift folgendes zu bemerken :

Zu § 1:

Aus der Fassung des § 1 ergidt sich, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auf die jeit dem 1. August 1914 aus dem aktiven Heeret dienst entlassenen Personen sowte die leit jenem Zeitpunkt kriegtversorgungs- berechtigt gewordenen Witwen Auwendung finden sollen.

Um eine nüglide Verwendung des Geldes zu gewährleislen, wird die mit der Entscheidung über den Antrag betraute amtlihe Stelle alle einschlägigen Verhältnisse, vor allem namentli die persönlichen, Familten- und Vermögentverhältnisse des Antragstellers eingehend zu prüfen haben. Zu diesem Zwecke wird sie bie Mitwirkung von sach- verständigen Vehêrd[n und Organisattoren in ÄAnspro% nehmen. Ebenso

wird in geetgneten fue die Anhörung von Handelskammern, Hand- werkekammern, Fachveretinen und ähnlihen Organisationen geboten sein. Die näheren Beslimmungen hierüber, die nah den bèr- schiedenen Verhältnissen in den einzelnen Landestellen nit einheitlich dur) Geseß geregelt werden können, sollen durch den Bundesrat ge- troffen werden. Hierbet wird, soweit landesrechtlich für Heimstätten eine befondere Besißform besteht oder geschaffen wird, die Frage zu regeln sein, inwieweit die Zahlung der Abfindung yom Nachweis der Errichtung der Heimstätte in dieser Besißform abhängig zu machen und die Abfindurg unmittelbar an ene staatliche Stelle oder ein Siedlungeuntetnehmen zu zahlen ift.

Zu § 2.

In Anlehnung an die Vosrist des bürgerlichen Rechts ist damit zu renen, daß im allgemcinen Personen frühestens mit Voll- endung des 21. Lebenéjahrs \clbst und entscheidend beurt-tilen können, wie sich ihr späteres Leben gestalten soll. Deshalb ist als Mindist- arenze für die Gewährung der Kapitalabfindung die Vollendung des 21. Lebensjahrs vorgesehen.

Als Höcbstgrenze ist der Tag vor Vollendung des 55. Lebens- jahrs angenommen, weil die Nentenempfänger, die bis dahtn noch nit selbständig sind, wohl kaum noch eine wesentlihe Aenderung in ibrer Lebenshaltung durch Erwerb eines Grundbesigzes erstreben werden, Es ift fogar wahrscheinlich, daß in der Regel für den Erwerb |chon das 50. Lebensjahr als Grenze in Betracht kommen wird. Da aber darüber hinaus die Festigung des Besizes wünschenswert sein kann und die Möglichkeit zur Gründung einer Heimstät'e niht ausze- {losen werden darf, ist die Ecreichung des 55. Lebensjahres als Grenze vorgesehen.

Wegen der Sicherung einer sahgemäßen Prüfung der Gewähr für nüßlihe Verwendung des Geldes wird auf die Ausführungen zu 8 1 verwiesen.

Zu § 3,

Die Kriegszulage wird neben einer Tropenzulage niht gewährt. Da deshalb zahlreiche zur Tropenzulage berechtigte, an dem gegen- wärtigen Kriege teilnebmende Perjonen troy etner erlittenen Kitegs- dienstbeshädigung die Kciegszulage nicht beziehen dürfen, so entspricht es der Billigkeit, auch sie bei der Kavitalak findung in Höhe der Kriegzulage zu berücsihtigen. Die Abfindung für die Kriegszulage oder Verstümmelungszulage oder für b-ide Zulagen nebenetnander in vollem Betrage kann leicht über das wirtschaftliche Bedürfnis hinaus- gehen. Deshalb soll die Beschränkung der Abfindung auf einen Teil der Zulagen im Interesse der Antragsteller zulässig sein. Das gleiche gilt fiangemäß für die Versorgungögebührnisse der Witwen.

Zu § d. __ Für die Bemessung des Abfindungékapitals \ird Beslimmunoen über die Wahrscheinlichkeit, mit der die Antragsteller aus.dem Be- zuge der Versorgung ausscheiden, und über die Verzinsung zu treffen, die für Beschaffung des Kapitals aufzuwenden ist.

Bom versicherungêtehnischen Standpunkt aus handelt es fich bei den abzufindenden Rentenembfängern um besondere und eigenartige Verhältnisse. Wenngle|ch , Kriegsbeshädigte“ in Frage kommen, so soll eine Abfindung doch nur dann eintreten, wenn der Gesundheits- zustand der Antragsteller derartig ist, daß thr vorzeltiges Ableben nicht zu befünchten ist. Für die Berehnung des Abfiadungbkapitals wird sona nur eine Tafel in Betracht kommen können, die fich an die Statistik über die durh'chnittlihe Sterbenswahi\cheinlihkeit anlehnt.

Bei der Berechnung is auch die Verzinsung baücksictigt, die das Reich gegenwärtig aufwenden muß, um die für die Abfindung nötigen Beträge zu beschaffen.

Zu § 6,

Einer besonderen Regelung bedarf der Fall der Wiederverheiratung von Witwen.

Da nach § 30 des Militähinterbliebenengeseßes 1907 das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes und der Kriegsver- sorgung im Falle der Wiedervzrheiratung erlischt, ist für diesen Fall die Nückzahlung des Kapitals auszusprechen und die Möglhkeit seiner Sicherstellung vorzusehen, an der übrigens {on im Interesse der Witwe regelmäßig festzuhalten sein wird.

Es wird die Sache der Heeresverwaltuvg sein, im Einvernehmen mit der Retchtfinanzverwaltung die Bedingungen, unter denen die Rückzahlung erfolgen soll, so zu gestalten, daß niht gewollte Härten vermieden bleiben und die Wlederverheiratung nit erschwert wird.

Aus diesem Grunde enthält das S die Ei mächtigung, beim Vorliegen befonderer Umstände von der Rüchzahlurg des Kapitals ganz oder teilweise abzusehen oder dieselbe zu stunden.

Zu § 7.

_ Da immerhin mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß die ge- währte Abfindungesumme niht im Sinne des Geseßes verwendet wird, muß Vorsorge getroffen werden, daß der Reihs-(Vilitär-) Fiskus ih eine Rückzahlung sithert. L,

u 90.

Die Vorschriften des Abs, 1 und 2 wollen den Versorgungs- berechtigten sowohl vor als auch nah Auszahlung der Abfiudungs- summe yor Zug:iffen Diitter \hügen. Die Vorschrift des Abs. 3 \oll die Dirchrührung eines Nü)orderungsanspruhs in den Fällen oer S§S 6 und 7 ermöglichen.

Kriegsnatrihten.

Q

Großes Hauptquartier, 3. April. (W. T. B\) Wesstlicher Kriegsschauplaßz.

Links der Maas sind alle Stellungen des Feindes nördlich des Forgesbaches zwischen Haucourt und Béthin- court in unserer Hand.

Südwestlih und südlih der Feste Douaumont stehen unsere Truppen im Kampf um französishe Gräben und Stüß-

punkte. Oestliher Kriegsschauplaßg. An der Front hat si nichts Wesentliches ereignet.

Durch deutsche Flugzeuggeshwader wurden auf die Bahnhöfe Pogorjelzy und Horobzieja an der Strecke nah Minsk sowie auf Truppenlager bei Ostrowki (südlich von Mir) Bomben abgeworfen, ebenso dur eins unserer Luftschiffe auf die Bahnanlagen von Minsk.

Balkankriegsschauplag. Nichts Neues.

__ _Heeres- und Marineluft\{chiffe haben heute nacht die Docks von London und andere militärish wichtige Punkte der englishen Ostküste sowie Dünkirchen angegriffen. e Oberste Heeresleitung.

Großes Hauptquartier, 4. April. (W. T. B.)

Wesstliher Kriegsschauplagz. __ Südlich von St. Eloi haben sih die Engländer nah starker Feuervorbereitung in Besiß des ihnen am 28. März genommenen Sprengtrichters geseßt.

Jn der Gegend der Feste Douaumont haben unsere Truppen am 2. April südwestlih und südlich der Feste sowie im Caillette-Walde starke französishe Verteidigungs- anlagen in érbittertem Kampfe genommen und in den eroberten Stellungen alle bis in die leßte Nacht fortgeseßten

Gegenangriffe des Feindes abgewiesen. Mit besonderem