1916 / 95 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Wer aus dem Ausland Waren der im 1 bezrichneten Art ein- Föbrt, hat sie bis zur Abnahme durch die Zeatral-Einkaufsgesell schaft mit der Sorgfalt etnes ordentlihen Kaufmanns aufzubiwahren, in handelt übliher Weise zu versihecn und auf Abruf nah den An- weisungen der Zentral. Einkau!sgesellshaft zu verladen. Er hat die Waren auf Verlangen der Zentral, Einkaufsgesellschaft an etnem vcn dieser zu bezeihnenden Orte zur Besihhtigung zu stellen.

§4 i L Die Zentral - Einkauftgefell]chaft hat sfi{ch unverzüglih nach “Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besiblfkgung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob fie die Waren übernehmen will. Das Cigentum geht mit dem Zetipunlt auf die Gesellshaft über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Beräußerer

augeht.

S9

Die Zentral Etykaufsgesellschaft hat für die von ihr übcr- nommenen Waren etnen anaemessenen Uebernahmepreis zu zahlen.

Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Etrkaufégesell|chaft und dem Veräußerer über“ die Lieferung, die Aufbewährüung und den Etgentumsübergang entscheidet endgültig ein Auês{uß. Der Aus» \{chuß bestebt aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie Me Stellvertretern, die sämtlih vom Reichskanzler ernannt werden.

Der Neichskanzler kann allgemeine Grundsäße aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.

86 Der Vervflichtete hat ohne Rücksiht auf dié endgültige Fest- stellung des Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellshaft vor- läufig den von ihr angemessen erabteten Preis zu zahlen.

j 8 7

Die Abnahme hat auf Veriangen des Verpflichteten spätestens binnen 5 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welhem der BZentral-Einkaufsgefellshaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Ab- nahme innerhalb der Frist nicht, so ist der Kaufpreis von diesem Zeit- punkt ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Relhébankdiskontsaßz zu verzinsen.

Dte Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Nestbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zentral-Einkaufsgeselshaft zugeht.

88

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügsge Mengen, die zum Neifeverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Aus- r CNgugn werden, sofern die Einfuhr nit zu Handelszwecken erfolgt,

Inwieweit im übrigen Autnahmen von diesen Bestimmungen zu- gelafsen werden, bleibt besonderer Ancrdnung vorbehalten.

89 Die Zenkral. Einkaufsgesellshaft hat bei der Abgabe der er- worbeñen Waren die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle innezuhalten.

; S 10 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstr4fe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den §8 1 bis 3 dtesec Bestimmungen “zuwiderhandelt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzetge- und Lieferungepfliht können neben der Strafe die Waren, auf die sih die strafbare Haäntlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nitt. , 8-11 Diese Bekanntmachung tritï mit dem Tage der Verkündung, der § 10 mit dem 26. Apri) 1916 iy Kraft. «4 Vorün, ver 18. Apcil 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 18. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesezbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

G1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlihen Maßnahmen zu treffen, um während des Krieges die Versorgung der Zettungen, Beitschriften und andexen periodisch etsheinenden Druckschriften mit Druúuckpaßhler siherzustellen. Insbesondere ist er befugt, Erhebungen üher die zur Herstellung bon Drückpapier erforderliten Roh- und Hilfsftoffe anzuordnen.

8&2

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu alen um während des Krieges den Verbrau von Druckpapier zu regeln.

Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über den Verbrau von Druckpapier und die davon vorhandenen Vorräte anzuordnen sowie en über Lieferung, Bezug und Verbrau von Druckpapier zu treffen.

8&3 Von den auf Grund der 88 1 und 2 getroffenen Tann der Retchékanzler Ausr.ahmen zulassen.

Anordnungen

8 4 Der Neichskanzler ist ermächtigt, die Durchführung ter auf Grund der §8 1 und 2 ergebenten Anordnungen einer oder mehreien unter sciner Aussicht stehenden Krieasgesell\haiten zu übertragen Zur Deckung der entitehenden Verwaltungskosten kann ex ten Verbrauchern von Druckpäpter Beiträge aufeilegen.

; S: 5 Der Nei&skanilér karn anordnen, daß Zuwiderhant lungen gegen die von ihm auf Grund dieser Verordnung erlassenen Besttmmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden; auch kann er anordnen, daß Vorräte, die bei der Bestandsaufnabme vershwiegen werden, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 86 Diese Verortming tritt mit dem Tage der Verkündurg in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpuntt des Außerkrafttretens.

Beéerliñ, den 18. April 1916.

* Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

BVEoranuntmahuüng

über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln.

Vom 18. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesegbl. S. 327) folgende Verordnung ‘erlasjen:

i 81

Der Reichskanzler ist ermäcrigt, den Verkehr mit Seife, Scifen-

ulyer unb anderen fetthaltigen Washmitteln zu regeln; er kann insg- fondere Vorratserhebungen anordnen.

Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund

porslehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit uten

his zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert

Mark bestraft werden, sowie daß Vorräte, die bei der Vorratterhebung vershwiegen werden, im Urteil für dem Staate vecfallzn erklärt werden.

& 9 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkcafttretens.

Berlin, den 18. April 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

Bekanntmachung,

betreffend Ausführungsbestimmungen zur Ver- ordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln.

Vom 18. April 1916.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Ver- kehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltiazn Wasch- mitteln vom 18. April 1916 (NReichs-Geseßbl. S. 307) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt: f

8&1

Die Akg1be von Selfe, Setfenpuloer und anderen fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbrauchèc darf nur nah folgenden Grund- jäten erfolgen :

L. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf hundert Gramm Feinseise (Toiletteseife und Nasßierseife) sowie fünf- hundert Gromm andere Seife oder Seifenpulver oder ändere fett- haltige Wzschmittel nicht übersteigen. Bei Feinseifen, die vom Her- steller in Umhüllungen in den Verkehr gebraht werden, ist das unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maßgebend. Als Ueber- s{reiten der Höchstmenge ift es nicht anzusehen, weun ein einzelnes Stück Feinseife abgegeben wird, dessen Gewicht bis zu hundertzwanzig Gramin beträgt. Bleibt der Bezug etner Person in etnem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nähstea Vèonats nicht zu.

11. Dte Abgabe darf nur gegen Vorlegung der für die vierte volle Monatswoche bestimmten Brotkarte erfolgen. Die Abgabe ist vom Beräußerer auf dem Stamme der Broikarte unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte zu vermerken.

82 Soweit an einzelnen Orten zur Aufnahme des nach § 1 11 vor- geschriebenen Vermerikes geetgnete Brotkarten niht im Gebravch oder jolhe Karten für einzelne Personen nicht erkeilt sind, regelk die zu- ständige Behörde die Zutcilung von Seife, Seifenpulbet und anderen fetthaltigen Waschmiiteln nah Maßgabe der Grundsäye des § 1.

83

Die zuständige Beh3rde ist befugt, Aerzten, Zahnärzten, Tier- ärzten, Zahntehnikern, H.bammen und Krankenpfl-gern auf Antrag einen Ausweis zu erteilen, demzufolge an den Inhaber in einem Monat über die auf Grund der 88 1 oder 2 erhältlihen Washmittel hinaus Feinseife bis zum dopveltea Betrage der im § 1 vorgelehénen Menge abgegeben werden daf. Die Abgabe darf nur gegen Vor- legung des Ausweises erfolgen ; sie ist in der im § 1 vorgeschriebenen Wrise zu vermerken.

Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntehnikern, Hebammen und Krankenpflegern tit die Ueberlassung dcs Auoweises an andere Per- sonen zum Bezuge von Seife verboten.

8 4

An Weederverkäufer dürfen Seife, Seifenpulver und andere fett- ha”tige Waschmiitel nur iasowett abgegeben werden, als bercits vor- beg davemde Escher m olen den Vertragôteilen béitanden hart. - Die * in ed li hi ae Perier tei hr coggebdene Li enge darf dreißtia von! Hundert dec im gleichen Kalenderviertetjahre des Jahres 1915 an denselben Wiederverkäufer abgegebenen Menge nicht übersteigen.

Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur mit Zu- stimmung des Krieg8aus\husses für pflanzliche und tierilhe Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zulässig.

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Die Versorgung der Borbiere mit der zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes ertorderlihen Nasierseife erfolgt nah näherer Weisung des Kriegsaus\{usses für pflanzlih2 und tierisGhe Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin durch Vermittlung des Bundes deutscher Barbier-, Friseur- und Perückenmacher. Innungen.

T2

8&6

An tehaische Betriebe, intbesondere Waschanstalten, dürfen Seife, Seifenpulver und fetthaltige Waschmittel nur mit Zustimmung des Kriegeautshufses für pflanzlite und tierishe Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin abgegeb?zn werden. Für Wäschereten, die weniger als zehn Arbeiter beschäftigen, kann dte zuständige Behörde auf Antrag einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlihe Menge an Waschmitteln abgegeben werden darf. Der Ausweis muß die zulässige Höhstmenge angeben. Der Veräußerer hat die Abgabe auf dem Ausweis in der im § 1 vorgeschriebenen Welse zu vermerken.

Den Inhabern der Wäscereten ist die Ueberlassung des Aus- weises an andere Personen zum Bezuge von Waschmitteln verboten.

S6 Welche Behörden als zuständige Behörden im Sinne der 88 2, 3 und 6 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde; fie erläßt au erforderlihenfalls nähere Bestimmungen über die nah § 2 er- forderltche Regelung der Seifenzuteilung sowie die nach §§ 3 und 6 auszustellenden Auswétse.

¿ 58 Die Bitstimmungen dfeser Verordnung finden keine Anwendung gegenüber den Heerespe1waltungen, der Marineverwaltung und den- jenigen Personen, die von diesen Verwaälkungen mit Waschmitteln versorgt werden. Die Verroaltungen treffen besondere Anordnungen über die Versörgung. S9 __ Wer den Bestimmungen der 88 1, 3, 4, 5, 6 zvwiderhandelt, wird mit Gefängnis b!s zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mak bestraft. ; ; S 10 @ “di Besiimmungen treten mit dem Tage ter Verkündung in raft. Berlin, den 18. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

Betanntimachung über Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den Nahnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (RNeichs-Geseßbl. S. 171). Vom 17. April 1916.

Auf (Srund des § 3 der Verordnung, betreffend den Nach- nahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 171) wird folgendes bestimmt:

Der § 1 der Verordnung findet keine Anwendung auf den See- und Binnenschiffahrtsverkehr.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 17, April 1916.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Dr. Nichter.

m-r

Bekannntmachung. Dem Korbmaher und Händler Karl Ziealker, bier, Plodhinger

straße, wird gemäß § 1 der B.-V. vom 29. IX. 1915 der Vande[

mit Kartoffeln wegen Unzuvzrläsägkeit untersagt. Kirchheim, den 15. April 1916. Königlich württembergishes Oberamt. Gauger.

Königreich Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Perfonen vom Hau] in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen did Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 habe ch dem Kaufmann Bernhard Reichelt aus Grünei e Landkreis Breslau, den Handel mit Kunsthonigpu lyer wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Pandelsbetrieb erneut unter\agi,

Breslau, den 18. April 1916. Der Landrat. Wichelhaus9.

Bekanntmachung.

Dem Händler Friedrich Grune in Diez ist der Hande] mit Nahrungsmitteln aller Act auf Grund der Bundetrgit, verordnung vom 23. September 1915 (Neichs-Geseßblatt Seite 608) untersagt worden.

Diez, den 17. April 1916.

Der Königliche Landrat. Duderstadt.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 20. April 1916.

Das Zentralblatt für das Deutsche Neih (Nr. 17) enthält folgende Bekanntmachung: Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 19. April 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bunvesrats über ODruckpzpkr vom 18. April 1916 (Netchs-Geseybl. S. 306) wird folgends besttmmt : ej ;

S

Wer unbedrucktes, mashinenglattes, bolzhaltiges Druckpapie bezieht und gewerblih verwendet, ist verpflihtet, über seinen Bey don solhem Papter und über dessen Verwendung die tn dem anli-gende Fragebogen A (weiße Farbe) *) geforderten Angaben zu magen.

8 2 Wer am 4. Mai 1916 Abends 6 Uhr unbedruckte3, maschinen

glattes, holzha!tîg-s Druckycpier in Gewahrsam hat (tnsbesonde]

gewerb8mäßtge Erzeuger, Händler, Verleger, Drucker, Lagerhalter), is verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Nennung der Eigentümt in der durch dey anltegenden #Fragebogen B (rote Farb-)*) per Kerhelebeniu- Gurm aczuzoigen.

Anzeigen über Mengen, die Transporte befinden, find von dem Empfänger unverzüglich naÿ dn Empfange zu erstatten.

Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach den 4. Mai 1916 auf etaen anderen über, fo ijt der Verbleib der Menge von dem nach Abs. 1 O anzuzeigen.

Alle Verleger von auf maschinenglattem, holzhaltigen Dru pavier gedruckten Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodid ersheinenden Druk|christen sind verpflichtet, ten Seitenumfang dt von ihnen verlegten Druckschriften in der durch den anliegenden Fragt bogen C (blaue Farbe) *) vorgeschriebenen Form anzugeben.

S 4 4

Alle Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodiid ersheinenden, auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier her stellten Druckschriften, denea Beilagen auf satiniertem oder gestrihenet Papier kostenlos beigegeben werden (d. h. Beilagen, die dem Beziebtt der Drukschrift ohne Erhöhung des Grundbezugépretses mit der Dru! chrift geliefert werden), find verpflichtet, über diese Beilagen die 1 dem anliegenden Fragebogen D (gelbe Farbe) *) geforderten Angabe

zu machen. F

S9 / Zu den in den S8 1 bis 4 vorgeshriebenen Anzeigen sind W Behörden des Retchs, der Bundesftaat-n und von Eisaß. Lothringt für die von ihnen herausgegebenen Druckschristen nit verpflichtet. S6

Die Durchführung der Erhebungen (88 1 bis 4) und die sol

erforderlihe Regelung des Verbrauchs von unbedrucktem, mascins glatten, holzbaltigen Druckpapier wird der Kriegéwirtschafte stelle t das deutsche Zeitungsgewerbe, GesellsWaft mit besch änkier Hafturs Berlin C. 2, Breite Straße 8/9, übertragen. U

Die nah §F 1 bis 4 Meldepfllhtigen haben von der Krit wirtschaftéstelle für das deutsche Zeitungägewerbe die vorgeschriebe Fragebogen \chrifilich unter Angabe der benötigten Exemplare at fordern und zwar unter Bet)ügung eines mit der Anschrift (Adres! des Meldepflichtigen versehenen Aktenbriefums{lags.

Dié nah S§§ 1 bis 4 meldepflichttigen Verleger von Zeitutß

Zeitschriften und fonfligen veriodis ers{heinenden Drudtschriften had! i

außerdem ein Exemplar der zuletzt ershienenen vollständigen Autgät der Druckschrift mit einzusenden. A

S Í Die Fragebogen sind von den Meldepflihtigen genau auézufül zu unterschreiben und der Krieg8wir1schaftsstelle für das teutld Zeitungsgewerbe einzusenden, und zwar müssen die Fragebogen und B spätestens bis zum 8. Mat 1916 einschließlich, die fr bogen C und D spätestens bis zum 17. Mai 1916 etn\chließlich eingeshrtiebener Brief an die Kriegswirischaftsstelle für das deut Zeitungêgewerbe eingesandt werden. : Von jedem avszustellenden Fragebogen ist von dem Mell pflichtigen eine Abschrift zurückzubehalten und bis zum Kriege aufzubewahren. j Falls die aufgefüllten Frog?bogen der Kricgswirtschaftsstelle 7 das deutsche Zeitungsgewerbe Anlaß zu Nachprüfungen geben, \ haben die nah 1 bis 4 Meldepflihttgen der Kriegswirtschafttlt auf uen Erfordern unverzüglih alle weiteren gewünschten Auskür zu erteilen. :

S8 M

Alle nah §8 1 bis 4 Meldepflichtigen haben vom 1, Mai

ab über ihren Bezug und Verbrau an unbedrucktem, mas?

glatten, holzhaltigen Druckpapler fo genau Buch zu führen, daß

Menge des verwendeten Druckpapiers und dcssen Verwendung" jederzeit nachgewiesen werden kann.

89 Die Kriegswirischaftästelle für has deutsdbe Slitiaangewes 1

deren legitimierte Beaustragte sind berechtigt, jederzeit Einsicht in? nah § 3 zu führenden Bücher zu nebmen. Die nah §8 1 by! Meldepflihtigen haben ter Kriegswirischastsstelle für bas deu!

*) Die Fragebogen sind niht mitabgedruckt,

8ch am 4. Mat 1916 auf den |

j he und deren legitimierten Beauftragten jede eser Bücher beziehende Auskunft zu E) ih auf die

S 10 eckung der durch die Tätigkeit der Kricgswirtscha Zir ide Zeitungsaewerbe entstehenden Üateten i g) aru Hezieher von unbedrucktem, maschinenglatten, bolzhaltigen Druck. pom 27. April 1916 ab bon jeder an si- erfolgten Leferung hem Druckpapier etnen Betrag von fünf Ptennig für hundert unm an die Kriegêwirtschaftsstelle für das deuts? Zeitungs- je abzuführen, und zwar spätestens aht Tage nach Caen Geadung, Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle

ri Kilogramm. ishenhändler, sofern sie nit gleihieitig Verbraucher sin E in Absay 1 bezeihneten Zahlungen nicht verpflichtet. oi 8 11 Mle nah §S 1 bis 4 meldepfl'chtigen Bezieher von unbedrudckt l eclatten, holzhaltigen Druckpapter dürfen vom 27. April 1916 (hes Drucpapier niht mehr bei den Lieferanten unmittelbar ¿n oder abrufen, sondern aus\chließ!ich dur Vermittlung der twirtschastsstelle für das deutsch- Zeitungeaewerbe, die die Be, en ae an die von den Besteltern namkbaft gemachten ten weiterleitet. a n gleicher Weise haben diejenigen Bezicher zu verfahren, die fie, mesGneng alten eas Drukpapier auf andere als dur Ka ¿legen (z. B. Bezug von eige s en, fostenlo]e Lieferr,agen usw.). q G Dae

C

S Der Krieg#wict\haftsflelle für das deutsche Zeitungsgewerbe ist V7, April 1916 ab jede erfolgte Lieferung von unbedrucktem, nengloicen, holzhaltigen Druckpapier innerhalb zwei Tagen nach folgten Versand auf dafür vo geschriebenen Bordrucken, die deé Rriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zelitungsgewerbe ¡os zu beziehen sind, mitzuteilen. u dieser Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der den Versand Bezieher vornimmt. i

S Die Angestellten der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 1gégewerbe sind zur strengsten Geheimbalturg aller solcher ihnen 1t werdenden Angaben, die als Geshäftsgeheimnisse der Melde- igen anzusehen sind, verpflichtet.

8 14

Nit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bie

¡tausend Mark wird bestraft, P E

1) wer die nah §§ 1 bis 4 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder wer wissentlich unritige oder unvollständige Angaben macht,

2) wer die im § 8 bezeichneten Bücer nit oder wissentlich Big fh, oder zuwider § 9 die Einsicht in die Bücher verwetgert,

d) wer die Anfragen der Kriegswirtscaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe 7 Abs. 3 und § 9) nicht oder wissentlich unrihtig beantwortet,

4) wer den in den §S 11 und 12 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt,

ÿ) wer als Angestellter der Krkegswirtsckaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe den dur den 8 13 auferlegten Verpflihtungen zuwiderhanvbelt ; die Strasverfolgung tritt nur auf Antrag des Meldepflichtlgen ein.

orrâte, die bei der durch § 2 angeordneten Besiardsaufnabme

fan worden find, können im Urteil für dem Staate vefallen erden.

jon der Besaßung des Panzerkreuzers „Scharn- , der in dem Gefecht bei den Falklands-Jnseln verloren gen ist, konnte bekanntlich niemand gerettet werden. Trohz- erden in der Oeffentlichkeit immer wieder Gerüchte ver- , daß irgend ein Geretteter ein Lebenszeihen von \ih n habe. Hierdurch wird bei einzelnen Angehörigen der pien die trügerishe Hoffnung erweckt, daß möglicherweise Verwandter noch am Leben sein könnte und nur durch irgend Umstände daran verhindert sei, mit der Heimat schriftlich ehren. Demgegenüber hat das Prisoners of War ation Bureau in London, wie „W. T. B.“ mitteilt, zntralflomitee vom Roten Kreuz ersucht, das Publikum 1ls darauf aufmerksam zu machen, daß alle derartigen jle jeder Grundlage entbehren. Jnsbesondere ist die me unzutreffend, daß in Kupferbergwerken auf den nd-Jnseln Gefangene beschäftigt werden, denen der Ver- mit der Heimat untersagt ist. Es gibt dort überhaupt upferbergwerke.

er heutigen Nummer des „Neichs- und Staatsanzeigers“ die Ausgaben 948 und 949 der Deutschen Verlust- bei, Ste enthalten die 511. Verlustliste der preußischen , die 274. Verlustliste der sächsishen Armee und die

'rlustliste der württembergischen Armee.

Hamburg.

m Hamburger Prisengericht lagen gestern, wie D. meldet, folgende Fälle zur Verhandlung vor: gier Ségler „Sementha“, norwegisher Dampfer 18 , norwegisher Dampfer „Vega“, norwegischer Vier- „LThistlebank“, norwegishe Bark „Storesand“, „Mineral“ und \{wedisher Dampfer aland“. In den ersten beiden Fällen handelt es sich um e Prisen, deren Behandlung vom Gericht als zu Recht nd erkannt wurde. Der Dampfer „Vega“, mit Lebens- und CEisenwaren von Norwegen nach New Castle nt, wurde wegen der an Bord befindlichen Fahrgäste “en, die Ladung vernichtet. Die Schadenersatansprüche pa Gericht abgewiesen worden. Gleichlautend mit den ‘iden Urteilen verhielt das Gericht sich bei dem Vier- «„Thisilebank“, der eine volle Weizenladung von Bahia L England im Naum hatte, und bei dem ebenfalls

n Vampfer „Mineral“, der Eisenwaren und Holz- nah New Castle und Hull bringen sollte. Abgewiesen h: uh die aus der: Sache des nach Hamburg ein- n, aber nah Stellung einer Sicherheitsleistung frei- en {wedischen Dampfers „Goetaland“ sih ergebenden dun ansprüche. Dieser hatte eine für England bestimmte

Ger Dampfer

Oefterreich-Ungarn.

i die ununterbrochene Beistellung des regelmäßigen “für die Armee im Felde schon jeßt auch für spätere è zu "ichern, werden die Landsturmpflichtigen der i pahrgänge 1897 bis eins ließlich 1866 ohne arauf, ob\sie hon bisher musterungspflihtig waren M Musterungspflicht Cre haben, einer neuer- N Usterung unterzogen, die in der Zeit vom 22. Mai

* Juli stattfindet. Die Einberufung der hierbei als

geeignet Befundenen

dürfte jedoch nicht - \ichlidfien Erie fte jedoch nicht vor Abschluß der haupt

| il zu gewärtigen sein. Die dem zweiten Aufgebot Angehörigen werden auch diesmal bis auf weiteres lediglich im Hinterland und in den Etappenräumen zur

Ablösung jüngerer frontdiensttaugliher Elemente verwendet werden.

Das ungarische Amtsblatt veröffentlicht eine Regierungs- verordnung, wonach die Zeitrechnung vom 1. Mai bis 90. September 1916 um eine Stunde vorgerücckt wird.

Großbritannien und Jrland,

Jm Unterhause machte gestern der Premierminister Asquith, anstatt die erwartete Erklärung über die Refru- nd abzugeben, laut Bericht des „W. T. B.“ folgende Mit- eilung :

, Es sind noh immer wesentlihe Punkte vorhanden, über die im Kabinett ketne Einigkett erzielt werden konnte. Wern diese Metnunçesverschiedenheiten nicht durch eine Verständigung bei- gelegt werden können, so muß die Folge davon der Zusammen» bruch der Regterung sein. Das Kabinett ist sich einig in der Anschauung, daß ein folhes Grelgnis ein nationales Unglück wäre, Und es geschieht in der Hoffnung, dieses Unglück dadurch, daß die Be- ratungen noch einige Tage fortgesetzt werden, abzuwenden, wenn id) jept die Vertagung des Hauses bis zum 25. April bean-

ge

Die Erklärung Asquiths, daß der Zusammenbruch der Negterung ein nationales Unglück s{limmjter Art sein würde, wurde, dem Reuterschen Bureau zufolge, mit lauten Beifalls- rufen der Liberalen und vieler Unionisten aufgenommen. Ca r\ on, von dem man erwartete, daß er einen Antrag auf Einführung der allgemeinen Dienstpflicht einbringen würde, falls Asquith nicht die Annahme diéser Politik mitteilte, sagte, er wäre der Leßte vorzuschlagen, daß für die Bemühung, durch Verständigung eine Rekrutierungspolitik zu sichern, nicht ge- nügend Zeit gelossen werden solle, er habe an dem von Asquith vorgeschlagenen Ausweg nichts auszuseßen. Diese Erklärung fand die allgemeine Zustimmung des Hauses, und die Mit- glieder gingen rasch auseinander.

Jm Oberhause fand über die Erklärung Asquiths eine kurze Debatte statt.

Lord Lansdowne erklärte, die ekngetretzne Verzögerung sei niht auf Entschlußlosigkeit zurückzuführen, aber die Anschauungen, denen die Mir ister huldigten, seien so tief etngewurzelt, daß im Augen- blick keine Möglichkeit bestehe, einen Mitteiweg zu finden, auf dem man aus der s{wierigen Lage herausgelangen förnte. Oer Zusammen- bru dec Regierung würde nicht nur tn England, sondern auch bet a Verbündeten und in den Dominions etne bedauerr swerte Wirkung

aben.

Von gut unlerrichteter unionistisher Seite erfahren die „Daily News“, daß eine Einigung in der Kabinetts- krise zustande gekommen sei. Die allgemeine Dienstpflicht werde angenommen, aber erst eingeführt, wenn in Zukunft die nationalen Jnteressen es notwendig machen sollten.

Der Minister Henderson hatte am Sonnabend in Glasgow eine Besprechung mit den dortigen Arbeitern. Jn einer Ansprache sagte er, wie „W. T. B.“ berichtet:

Manche Leute seinen zu «glauben, daß der Krieg bereits so "gur wie gewonnen ses und Yaß nur noch ste britische Armee die glänzenden Leisiungen der französishen Armee bei Berdun zu vervollständigen habe. Er teile diese Metnung niht, obwohl er in bezug auf den schlteßlichen Auëgang optimiftisch fet. Man dürfe den Bau von Handelsshtffen niht länger vernachlässigen. Der Präsident des Handelsamts hab- ihm den be- stimmten Wunsch ausgesrrochen, daß die \chleunige Vollendung aller im Bau befindlichen Schiffe gesiheit werde. Alle Arbeiter in den Werften müßten überzeugt weiden, daß alle ihre Zett und Arbeits- kraft unerläßltch fei, um den Krieg zu gewinnen. Eine Minderheit der Arbeiter vertrödle noch immer zu vytel Zeit.

Nach der „Labour Gazette“ haben im März in Eng- and 44 Arbeltsstreitigkeiten stattgefunden, wobei 58 000 Arbeiter beteiligt waren. Jm ganzen sind 327 000 Ar- beitstage verloren gegangen, das ist mehr als dreimal soviel als im Februar.

Jtalien.

Jm vorgestrigen Ministerrat sind dem „Corriere della Sera“ zufolge die Fragen zu der am 27. April stattfindenden Wirtschaftskonferenz behandelt worden. Auf der Konferenz sollen der Ackerbauminister Cavasola und der Schaßminister Carcano sowie die Botschafter Tittoni und Jmperiali dle italienischen Jnteressen vertreten. Jn Erwiderung des Besuchs von Asquith in Rom soll in der zweiten Hälfte des Mai lediglich Sonnino nah London reisen.

Niederlande.

Beim Ministerpräsidenten Dr. Cort van der Linden sprachen gestern zwei \sozialdemokratishe Mitglieder der Zweiten Kammer vor, um zu erfahren, ob es niht möglich wäre, den Soldaten wiederum die gewöhnlichen Urlaube zuzugestehen. Der Minister erklärte, wie „W. T. B.“ meldet, daß die von der Regierung getroffenen Maß- regeln niht zurückgezogen werden könnten. Die Gefahren, welche die Regierung dazu veranlaßt hätten, seien noch nicht ganz geshwunden und würden, wenn die Maßregel zurück- genommen würde, wieder zunehmen. Es würde Mißtrauen darüber entstehen, ob Holland ernstlich gesonnen sei, seine Neutralität zu behaupten. Die Maßregeln bezweckten lediglich, das Land vor dem Krieg zu bewahren und zu verhüten, daß es von den Ereignissen überrascht werde. Sobald es wieder einigermaßen möglich sein werde, werde man die Verfügungen rückgängig machen.

Der aus Südamerika angekommene Dampfer „Hollandia“ hat seine Post in Falmouth zurücklassen müssen.

Dänemark.

Die dänischen Reedereien haben auf Veranlassung der englishen Regierung ein neues Rundschreiben erhalten, in dem von englisher Seite dem freien Verfügungsrecht der neutralen Schiffahrt weitgehende Beshrän- kungen auferlegt werden. Wie die „Berlingske Tidende“ meldet, wird den Schiffen nicht mehr gestattet, Frachten für Oel, Petroleum oder ähnliches abzuschließen, falls hierzu niht im voraus die Genehmigung der englischen Behörden eingeholt ist. Wenn diese Vorschrift nicht befolgt wird, sollen die betreffenden Schiffe so behandelt werden, als wenn fie einen Bruch des Ueber- eintfommens über die Lieferung von Bunkerköhlen begangen hätten. Ausgenommen sind Frachten nach Großbritannien und den Ländern der Verbündeten. Ursprungszeugnisse mlissen von den englischen Konsuln ausgestellt werden. Ursprungszeugnisse, die von Erwerbsgesellshaften oder Körperschaften ausgestellt sind,

werdèn als nichlgültig betrahtet. Ferner verlanat England, daß die Verpflichtungen, die eine Reederei betreffs. Bunkerkohle übernommen hat, auch dann bestehen bleiben, wenn ein Schiff zeitweise vershartert oder verkauft wird, sodaß der frühere Eigentümer für diese Verpflihtungen haftbar gemacht ist. Das Sghreiben rät deshalb den Needern, vor einem Verkauf die englishen Behörden um Rat zu fragen.

Türkei. :

Die Verhandlungen zwischen der türkishen Regierung und den jüngst in Konstantinopel eingetroffenen rumänischen Delegierten, die beauftragt sind, mit der Türkei ein Ab- kommen auf Grund weselseitiger Jnteressen zu schließen, fast genau wie das deutsh-rumänishe Abkommen, nehmen nach einer Meldung des Telegraphenbureaus „Milli“ einen günstigen Yortgang, dank dem auf beiden Seiten vorhandenen Wunsch, ein baldiges Einverständnis zu erzielen.

Griechenland.

Einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge hat die liberale Partei für die Ergänzungswahlen Venizelos als Bewerber in Mytilene aufgestellt. Venizelos hat fih mit diesem Be- {luß einverstanden erklärt. Der ehemalige venizelistische Minister Michalopulos wird in Drama als Wahlwerber

auftreten. Amerika. Der deutsche Botschafter Graf Bernstorff hatte gestern vormittag, wie das ‘„Neutersche Bureau“ meldet, mit dem Staatssekretär Lansing eine Besprechung.

Kriegsnachrihten.

Großes Hauptquartier, 20. April. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplagt.

Im Ypern-Bogen gelang es deutschen Patrouillen, an mehreren Stellen in die englishen Gräben einzudringen, so an der Straße Langemarck—Ypern, wo sie etwa 600 m der feindlihen Stellung beseßt und gegen mehrere Hand- granatenangriffe fest in der Hand behalten haben. Hier, so- wie bei Wieltje und südlih von Ypern wurden Gefangene aemacht, deren Gesamtzahl 1 Offizier 108 Mann beträgt; 2 Maschinengewehre wurden erbeutet.

Oestlih von Tracy-le-Mont hat sich gestern abend gegen unsere Linien abgeblasenes Gas nur in den eigenen Gräben der Franzosen verbreitet.

Jm Maasgebiet richtete der Feind heftiges Feuer gegen die ihm auf dem Ostufer entrissenen Stellungen. Jm Cail- M entwickelte sich aus seinem Vorbereitungsfeuer gêgen Abend ein starker Angriff. Er gelangte an einer vor- springenden Eke in unseren Graben. Jm übrigen wurde er unter für die Franzosen s\chweren blutigen Verlusten und einigen an Gefangenen abgewiesen. :

Jn der Woevre-Ebene und auf der Côte südöstlih von Verdun wird der Artilleriekampf mit großer Lebhaftigkeit "** von beiden Seiten fortgeseßt. YJnfanterietätigkeit gab es dort nicht.

Oestlicher und Balkan-Kriegsschaupla g.

Keine Ereignisse von besonderer Bedeutung. Oberste Heeresleitung.

Wien, 19. April. (W. T. B.) Amtllich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplaß.

Südwestlich Tarnopol sprengten wir erfolgreih eine Mine und beseßten den westlihen Trichterrand. Sonst nichts

Neues. Jtalienischer Kriegsschauplaßt.

Von den noch fortdauernden Kämpfen am Col di Lana abgesehen, kam es zu keiner nennenswerten Gefechtstätigfkeit.

Südöstlicher Kriegsschauplaßt. Keine Veränderung. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband.

Konstantinopel, 19. April. (W. T. B.) Bericht des Hauptquartiers : i

Von der Jrakfront ist keine neue Meldung eingelaufen. Wir stellen fest, daß die Lage des in Kut el Amara ein- geschlossenen Feindes sehr mißlih wird. Der feindliche Führer hat, um die Schwierigkeiten der Verpflequng zu be- heben, fürzlih die Stadt von der Bevölkerung räumen lassen und erwartet, daß Flugzeuge kleine Säcke mit Mei abwerfen,

An der Kaukasusfront, hauptsächlih auf dem rechten Flügel im Tschorukabschnitt, nimmt die Schlacht einen heftigen Charakter an. Ein Versuh des Feindes, um den Preis großer Verluste vorzurücken, wurde durch Gegenangriffe unserer Truppen vereitelt. Der Feind, der die Lage ausnußt, die ihm der befestigte Plaß Batum bildet, drückt von Zeit zu Zeit durch das Feuer seiner Schiffe unsere Küstenbeobachtungs- abteilungen in Lasistan zurück und gewinnt, indem er seine Landkräfte verstärkt und fo viel als möglich unterstüßt, in den Operationen die Oberhand. Aber unsere dort stehenden Truppen versuchen, ohne Rücksicht auf ihre kleine Zahl durch ihre Tapferkeit die feindlihen Operationen zum Scheitern zu bringen. Auf den übrigen Abschnitten der Front nur un- bedeutende Vorpostengefechte.

St. Petersburg, 17. April. (W. T. B) ‘Nach einer amtlichen Meldung ist Trapezunt genommen.

Der Krieg zur See.

London, 19. April. (W. T. B.) „Lloyds“ melden aus Lissabon: Der norwegische Dampfer „Tergwiken“ ist in der Cascaesbai gesunken, nahdem an Bord drél Explosionen stattgefunden hatten. Die Besaßung ist gerettet. Einer späteren n Mas zufolge ist der Dampfer auf eine treibende Mine gestoßen.

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