1916 / 137 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 Jun 1916 18:00:01 GMT) scan diff

: : T ill ein blungsfrist ; fie e p e n DRA ungs-

timmt ift. und fori Nebenleistungen kann etne Zahlungsfrist bestimmt werden.

: i 8&6

—, Die Zahlungasfrist wirkt wie eine vcn dem Gläubiger bewilligte tundung. Der Zinsenlauf wird durch sie nicht berührt. Die tundung bedarf nit der Eintragung tn das Grundbu.

87 Wird ein Anerkenntuiturteil nur wegen der Zablungsfrist ange- fohien, so exfolgi die Anfechtung durch sojorlige Beschwerde.

IT. Aeg o MRechtsfolgen

In Rechtsstreitigkeiten über Ausprüche der im § 1 bezeichneten Art kann das Prezcscid ouf Autiag des Schulduers im Urteil an- ordnen, daß Reck wogen, die wegen ‘der Nichtzahlung ocer der nicht retzeitigen Zah!ung einer Forderung oder cúf Grund einer Ver- wirkung8abrede wegen anderer Umstände eingetreten find oder eintreten (Fälligkeit des Kapitals wegen Nichtzahlung ven Zinsen oder wegen Ano1dnvng der Zwangsverwaltung, Erhöhung der Nebenleistungen usw.), als nicht eingetréten gelten. \

Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 1 Say 2 sind ent- sprehend anzuwenden.

§9 : Erkennt der S@uldner den Anspru an, so kann auf seinen Antrag das Amtegericht, bei dem der dinglicke Gerichtsstand begründet ist, die im § 8 bezeichneten Anordnungen erlassen. Die Entschetdung, die ohne mündliche Virhondlung ergehen kann, erfolgt dur Beschluß. Vor der Entshetdung ist der Gläubiger zu hören. Der Anirag ist abzulehnen, wenn ber Anipruch rechtshängia ist.

s EL R des §8 1 und des § 2 Abs. 1 Sat 2 sind ent- entsprehend anzuwenden.

Pat der Gläubiger für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel, ‘so sind in dem Bes&lusse, sowelt die Beseitigung der Rechtöfolgen angeordnet wird, bereits erfolgte Vollstreckungsmaßreçeln oufzuheben. Vor der Ent)\{eidung kann das Gericht tie vorläufige Einstellupg dert Vollstreckung anordnen.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Beseitigung der Nechtsfolgen findet sofortige Beschwerde, gegen etne vorläufige An- ordnung findet kein Nechtémittel ftatt.

111. Zwangsversteigerung

8 10

Auf Antxag des Schuldners kann die Zwançsversteigerung eines Gegenstandes des unbeweglichen Vermögens wegen eines Anspruchs der im § 1 bezeihneten Art für die Dauer von längstens ses Monaten eingestellt werden, auch wenn die Bestimmung einer Zabhlungsfrist abgelehnt oder nit zuläsfig ist. Die Einstellung ist auch vor der Anordnung der Versteigerung zulässig. Sie kann mehrfach erfolgen.

Die Vors@riften des § 1 und des 8 2 Abs. 1 Saß 2 sindentsprechend anzuwenden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn fällige Ansprüche des betreibenden @läubige:s auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre nicht gezahlt sind.

Étfolat die Einstellung des Verfahrer s na der Auordnung der Versteigerung, so ist der Beschluß allen Beteiligten 9 des Gesetzes über die Fegigsperleigerung und die Zwäángsverwaltung, Netck(s- Geseßzbl. 1898 S. 713) zuzustellen. ) 8 | die Einstellung aufzuheben, wenn ihm fällige Ansyrülhe auf wieder- Tehrende Leistungen für zwei Jahre im Range vorgehen. :

; 8 11 W e Zwangsversteigerung auf Grund des § 4 Abs, 4 oder dl jo is „Zwängepei waltung a 2 ten Dauer die Cin

x Versieigerurg, daß nsprud t e ung, aus dem Gegensfsäande gemäß

N er N bes über die L la dde “un Zwangöberwallung gewährt, dw ch das Meistcébot nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Antpruch itnerhalb der ersten drei Vierteile des zur Berihnung des Metchsstempels für den Zuschlagsbeshluß fest- zuseßenden Weites des Gegenstandes siebt, auf Antrag des Berech- tigten der Zuschlag versagt werden, sofern n!cht der betretbende Gläubiger glaubhaft macht, daß ihm die Versagung des Zuschlags etnen unverhältniemäßigen Nachteil bringt. Wid der Zuschlag ver- sagt, fo ift zuglei) von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu besiimmen.

Die Versagung des Zuschlags kann mehrfa erfolgen.

1V. Schihlußvorschriften 813

In einem Verfahren nach den 88 1, 4, 8, 9 oder 10 dieser Ver- ordnung hat dás Gericht, sofern bie Landeszentralbehörde von der thr nah § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 511) zustehenden Befugnis Gebrau gemacht hat, das Einkgungs- amt vor der Entscheidung autactlich zu- boren.

Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. De- zember 1914 sind entsprechend anzuwenden.

8 14 Wüd ein Rechtsstreit über einen Anspru der im § 1 be- zeichneten Art durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichté mi!geteiltén Vergleich erledigt, so werden die Gerichis- gebühren nux zur Hälfte erhoben; übersteigt der Sirciigegenstand nicht einhundert Mark, so wérden Gerichtégebühren uit erhoben. 8 15 Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungsfrist oder die Beseitigung von Rechtsfolgen entschieden oder wird in einem Vergleich eine Zohlungsfrist oder die Beseitiaung von Rechtsfolgen vereinbart, so bleiben für die Berechnung der Gerihts- ur d Anwalts- gebühren die nur auf die Zahlungsfrist oder die Beseitigung der Nechtéfolgen si beziehenden Verhandlungen und Entscheidungen außer Betracht. i

S

In den Fällen der 4, 7, 9 und 10 können die Koslen ganz oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden, au wenn seinem Antrag, stattgeaeben wird. Die Gerlchto- und Anwaltsgebühren be- tragen zwet“ Zehntetle des Sayes des § 8 des Geuichiskoslengeseßes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Dec Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gericht nah fcetem Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen.

8 17 In den Fällen des § 8 könneu die Kosten des Ne:chtsstreits der obsiegenden Partét garz oder teilweise auferlegt werden, : wenn sie h Gründ einer gemäß dieser Vorschrift getroffenen Knordnung obsiegt.

18 , Wird der Zuschlag auf Grund des § 12 versaat, so dürfen für den Bersteigerungstermin Gebühren und Auslagen nit erhoben werden.

8 19 Die Verordnungen über die gerihtliche Bewilligung von Zablungöfri én, über die Folgen der niht rechtzeitigen Zählung etner Geldforderung und über die Bewilligung von Zablungsftisten an Kriégötetlnehmer (Reih8-Gefetbl. 1915 S. 290, 292; 1916 S. 451, 452) finden auf die im § 1 bezeihneten Ansprüche keine Anwendung. ie Verordnurg, betreffend die Bewilliaung von Zahlurgs- fristen bei Lybhothekén und Grundschulden (Reichs-Gesegbl. 1915 S. 293) uvd die’ Verordnung über die Versagung des Zuschlags bei“ der Ziwvantggverfteigerung von Gegenständen“ des unbcwealien

Nerimöaens yoi 10. Dezember 1914 (Reichs. Grseptl. S. 499) werten |

aufg he bej. j

Auf Antrag eines Beteiligten t |

ene Fust Einstellung an- B K Stellv rir

: 8 20. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung s Kras. J

kanzler bestimmt den Zei des Außerkrafttretens. Des F tei Ea E ticte ber Verordnung s{hwebendes Verfabren nah den §8 4 oder 5 der Verordnung über die gerichtl E l l N ALO: d e gen der n Sette bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.

Berlin, den 8. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

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Bekanntmachung

über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerlihe Bevölkerung.

Vom 10. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesegzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesezbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

81 Zur Sicherste”ung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an Web-, Wirk- und Strickwaren sowie den aus thnen gefertigten Er- zeugnissen wird eine Reichsfielle für bürgerliche Kleidung (Reichs- bekletdungsstelle) errichtet.

82 Die Reichöbekleidungsstelle hat die Aufgabe: j 1. den Veorat an ten im § 1 bezeihneten Gegenständen, \o- welt sie nicht von der Heeres- und Marineverwaltung beansprucht werden, zu verwalten, insbesondere für gleih- mäßige Verteilung und sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen ; / . den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Austalten, deren Bedarf nach Anord- nung des Reichskanzlers oder der Lavdeszentralbehörden von der iReid;svetleiduna8f/ele gedeckt werden joll, die im § 1 Bezeiwneten Gegenstände zu beschaffen; i j 3. die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlihen Beamten zu regeln ; 4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersaßstoffen zu fördern. 8:3

Die Meichsbekleldungsstelle gliedert sich in eine Verwaltungs- abteilung und eine Ges{häftsabteilung.

84 Die Verwaltungsabteilung i eine Behörde, die dem Reichs- kanzler (Reichsamt des Innern) unterstellt t. Ste besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der Vorstand besteht aus einem Vor- sigenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorfißenden und etner vom Reichskanzler zu bestimmenden Avzahl von Mitgltedern. Der

den und die Mitglieder.

S5 :

Der Beirat bestebt aus dem Vorsitzenden des Vorstands der Neichs- bekleidungsstelle als Vorsitzenden, fünf Köntglich prevßischen Regierungs- vertretern undje etnem Königlich bayerischen, Königlich \ächsisden, Föntglich württembergischen, Großherzoglih badishen, Großherzogli \ächsishen und elsaß-lothringishen Regierunasvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsigende des nah § 16 zu bildenden Aus\{usses, zwei Vertreter des Deutschen Städtetags, je ein Vertreter des Deutsh-n ‘Handelstags, des Deutschen Landwitrtschaftsrats, des Kriegsaus\hu}:s für die deutshe Indusirie, des Handwerkés, der Verbraucher und drei weitere Ee der Reichèkanzler ernennt die Vertreter und thre

ter sowie einen Stellvertreter des Vorsigenden. M E t, indbes udere über die -

U

Gewerbetreibende, die mit den im'§ 1 bezeihneten Gegensiänden Großhandel treiben odec Bekletdungtstüccke im Großbetrtebe herstellen, dürfen nur an solde Abnehmer Waren liefern, mit denen se beretts vor dem 1. Mat 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben. Die NRetick(svekleidungsstelle kann bei Verträgen, die vor dem 1. Mat 1916 abgeschlofsen worden find, auf Antrag die Erfüllung Gn gestaiten, wenn etne dauernde Geschäftsverbindung nicht

esteht.

| Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstüken darf nur auf Bestellung und nur dann vorgenommen werden, wenn der Ge- werbetreibende von seinem Kunden cinen festen Auftrag \chriftlich er- halten hat, in dem Stückzahl und Preis für teden Gegenstand ange- geben sind; diese Vorschrift findet auf die Maßschneideret und auf Musterkollektionen keine Anwendung.

8&8

Jeder Gewerbetreibende, der Kleinhandel mit den im § 1 be- zeichneten Gegenständen betreibt, hat unyerzügl:ch eine Foventur über die in seinem Besige befindlichen Waren aufzunehmen. Hierbei find die derzeitigen Kleinhandelsverkaufspre!se untec Zugrundelegung der Preise einzuseßen, die den in der Betaontmachung über Preis- beshränkungen bet Verkäufen von Web-, Wirk. und Strickwaren vom iee 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 214) vorgeschriebenen Preisen entsprechen. /

Die Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzu- nehmen, die neben dem Kleinhandel gleihzeitig Großhandel oder Maßschneideret oder beides bectretben.

Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzunehmende Waren niht veräußert werden. Nah Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der aufgenommenen Waren bis 1. August 1916 höchstens 20 vou Hundert, nah den in der Jnventur eingeseßten Preisen be- rechnet, veräußert werden. /

Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maß- sc{neiderei oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vorschriften des § 7 noch so viel veräußern, als er im Großhandel abseßt und so viel verarbeiten, als er zut Maßschneiderei

benöôtigt. Die Buhführung is so einzurihten, daß eine Nachprüfung stattgehabten Verkäufe

der vorgeschriebenen Inventuren und der mögli ift. :

Die Reichtbekleidungsstelle kann Bestimmungen über die Ver- pflihtung zur Aufstellung welterer Fnventuren und über etne allgeweine Bestandsaufnabme erlassen. Sie kaun dabei den Gewerbe- treibenden weitere Einschränkungen für den Absay ihrer Waren und

weitere Verpflichtungen über die Buchführung und dergleichen auferlegen.

89 Der Verkauf der im § 1 bezeihneten @egenslände an die Ver- brauer ift allen Personen verboten, vie nit gewerbsmäßig Kletu- handel mit diesen Gegenständen betréiben.

8 10 Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher.

8 11 Vom 1. August 1916 ab dürfen Gewerbetretbend? im Kleinhandel

und in der A Inetderet die tm 8 1 bezeidneten Gegenstände nur gegen Bezugsschetn an die Verbraucher veräußern.

Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarfsfall und ¡j nur auf Antrag eiteilt. Der Avntragste)er muß die Notwendigkeit { der Anschaffung auf Verlangen dartun. Von diesem Verlangen fann Abständ gérommen werter, wenn die Vérmutuog für vie Nölwendig- keit spricht. "Die Neichebek!eidung#stelle kat die Fälle zu bestimmen,

Reichskanzler ernennt den Vorsißenden, die stellvertretenden Vorsitzen- *

in Is gegeben gesehen werden kann, unb auH orft Grundsäße aufstellen, na denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt wird.

12 ie A des Bezugsscheins erfolgt durh die zuständige Behör des egung h des Antragstellers, die hierüber Listen zu führen hat. Der Bezug\Güia „f Ee n gibt kein d e, deren Bedarf beschein j dn A u e A et Un die Listen ist ein einheiilihes, von der

_Reichsbekleidungsstelle aufzustellendes Muster zu verwenden.

8 13 Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen Bezugsscheine dur deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergletchen), die ungültigen Scheine zu samineln und am 1. jedes Monats an die tuständige Behörde des Wohnorts des. Verkäufers abzuliefern.

: 8 14

Die Beouftragten der Reichsbekleidungsstelle: und die von den Lande8zentra)behörben und Kommunalverbänden mit der Ueberwachung der Vorschriften in §8 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Näume der dieser Verordnung unterstehenden Betriebe etnzutreien, die Warenlager und die übrigen Geschäftseinrihtungen zu besichtigen, Auskunft einzuholen und die Geschäftsaufzeihnungen einzusehen. Sie sind“verpflihtet, über die Einrihtungen und Gescäftsverhältnisse, tie hierbet zu threr Kenntnis kommen, vorbehaltlich -der dienstlihen Be- richterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, Vers{chwiegen- heit zu beobaditen.

8 15 Die zuständige Behörde kann Betriebe \{chließen, deren Unter- nehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die thnen durch diese Verordnung und die m E Ausführung erlassenen Bestim- mungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. ; Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be- {werde entscheidet die höhere Vecwaltung8behörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufshiebende Wirkung. S 16 Die Deckung des Bedarfs der im § 2 Nummer 2 aufgefüh1ten Behörden und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landes- zentralbehör1de vorgeprüften Bedarfsanzeigen der Neichsbekleidungéstelle überwiesen und etnem aus sieben Mitgliedern bestehenden Aus\{chuß behufs Feststellung des zu überweisenden Anteils vorgelegt werden, worauf dann die Reichsbekleidungs\telle die Bezugsbescheinigung der Feststellung entsprehend ausstellt. Das Nähere, insbesondere auch die Zusammensezung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler.

8 17 Die Vorschriften dieser Verordnung finden ketne Anwendung 1. auf die von den Heeresverwaltungen und der Marine- verwaltung beschlagnahmien Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme ; j 2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeres- verwaltungen und der Marineverwaltung. 8 18 . Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Bea hörde tim Sinne der 88 12, 13 sowie des § 15 und als hôhere Ver- waltungsbebörde im Sinne des § 15 anzusehen ist. Ste oder die von ihnen bezeihneten Behörden erlassen die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften der §S 7 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunal. verbände die Ausführung und Ueberwachung der Vorschriften der §8 7 bis 13 selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen

u treffen. : 8 19

Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, scweit dies niht den Landeazentralbehördcn, der Reichsbekleidungsstelle oder den Kommunaîiverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

8 20 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis

- ‘wer den Vorschriften der 88-7, 8, 9, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Say 2 und § 13 oder ‘den zu diesen Vorschriften erlassenen Auéführungsbestimmungen des Reichékanzlers, der Landeszentralbebörden oder der von ihnen bezeidneten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunal- verbände zuwiderhandelt ;

- wer der Borschrist des § 14 zuwider den Etntrilt in die Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Ges(äfts- aufzeichnungen verweigert ;

wer eine nah § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wisfentlich unwahre oder unvollständige Ans- gaben mat;

4. wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschwiegenheit nit beobachtet. Im Falle der Nummer 4 iritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 können neben der Sirafe die Waren, auf die sih die strafbare Handlung bezieht, eingezogen wérden, ohne Unterschied, ob fie dem Täter gehöcen oder nit.

8 21 Die Verordnung tritt mit tem 13. Juni 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außazkrafitretens. Berlin, den 10. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

" fünfiehätausend Mark wird bestraft :

Bekanntmachung,

betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände.

Vom 10. Juni 1916.

Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über die Negelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerlihe Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs- Gesegbl. S. 463) bringe ih folgendes zur öffentlichen Kenntnis : Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürger- liche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Geseßzbl. S. 463) mit Ausnahme der 88 7, 10, 14, 15 und 20 dieser Bekannk- machung finden auf die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nah der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verläufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 214) zulässigen Preise.

Verzeichnis

H Stiel Sur E T R Ÿ y 2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Shuß aus\{lteßlid aus Natur- oter Kunstselde besteht. Guß [Veo

3. Alle Artikel, oie aus\{Glief1ich oder zum übertotegenden Teil aus den zu 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für Trikotagen gelten jeckoch die Bestimmungen zu 4.

4. Seidene und halbseidene Strümpfe und sonstige seidene und halbseidene Trikotagen und Wiikwaren. Als balbseidene Waren dieser Art gelten solche, die vab ‘der Flä§e mindestens. zur Hälfte aus Natur- oder Kunstsclde bestehen, und seidenplaitierte Strümpfe.

Seidene, halbseldene und solde boumwoPcne gewiikte HandsGuhe,

die ausfchließlid aus Garn der .Nc. 80 und dorüuber hergestellt sind. Ferner baumwollene Dameist:ümpfe, vén deren bas Dußbendpaarc

: periger als 750 Gramm, und baumwollene Herrensocken,

von denen

ußendpaar weniger als 450 Gramm wiegt. durhb gemusterte Strümpfe en diese Grenze in jedem Falle Du je 60 Sroen

e Bkr Devi ü , Bänder, j j 5 ü lee A E n Sn re und Lißen. Schnürsenkel, Hosen 6. Spißen: und Besaßÿstidereten, Topisseriewaren, Posamentier- waren für Vèöbel- und Kleiderbesat. 7. gen, Hüte und S(hleker. rm .

8s. Sh 9. Teppiche, Läuferstoffe, Bettüberdecken und farbige Tischdecken.

10. Msbelffoffe..

11. Abgepaßte Gardinen und Vorbänge, Tüllgardinen meterweise. -

12. Wollene Damenkleider- und Mäntelitoffe, sofern der Klein- handel®preis. bei einer Breite von etwa 130 Zentimeter 10 Mark für das Meter: übersteigt.

13. Baumwollene, einfarbige oder buntgewebte Kleider- und Echürzenftoffe,, fofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimeter 3 Mark für das Meter übersteigt. |

14. Baumwollene bestickte Kleider- und Schürzensioffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimeter 6 Mark für das Meter übersteigt.

15. Baumwollene bedruckte Kleiderstoffe, sofern der Kleinhandels- weis bel einer Breite von etwa 90 Zentimeter 2 Mark für das Meter übersteigt.

16. Verbandstoffe und Damenbinuden.

17. Konfektionteite genähte Weißtwaren (ungewaschen). 6

18. Hérren®ofe, sofern der Kléinhandelspreis bei einer Breite pon etwa 140 Zentimeter 14 Mark für das Meter übersteigt.

19. Fertige Fracks, Militäruntformen.

Uniformbesaß uad Militärausrüstungsgegenstände.

Fertige Herrengarderobe, sofern der Kleinhande lspreis

für den Nock- und Gehrockanzug

für den Sack- und Sportanzug

für den Nock und Gehrock

für die Sadckjate

für die Weste

für das Beinkleid

für den Winterüberzieher

für den Sommerüberzieher ; Ln ¿E den Wettermantel aus Lodensioff iderstergti.

20. Alle Artikel der fertigen Damenmäntel- und Mädchenmäntel-, Damenkleider- und Mädchenkletder-, Damenblusen- und Mädchen- blusenkonfektion, sofern sie am 6. Juni 1916 fertiggestellt waren und h im Besize der Kleinhändbler befinden, oder sofern deren Klein- handelspreis

für einen Damenmantel 60,00 Mark, für ein Jatenkleid 80,00 , für ein Waschkleid . für eine wollene Bluse für etne Waschbluse für etnen wollenen Morgenrock für etnen Waschmorgenrock für ein garniertes wollenes Kleid für einen Kleiderrock herstetgt.

21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstucte.

22. Fertige Damenwäsche aus Webstoffen, sofern der handel8prets

für ein Damenhemd . für ein Damennachthemd füx ein Damenbeinkletd für eine Untertaille .

für etnen Kriftermantel

für einen WaiMGunterrock

für eine Morgevjacke

für eine Nachtjade berstetzt.

23. Säuglingswäsche und Säuglingsbekleidung.

24. Kotsette und Korsettschoner.

29. Wäschestoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite

n etwck 80 Zeniimeter 2 Mark für das Meter und für Halbleinene

nd retäleinene Stoffe bei einer Breite von etwa 80 Zentimetec 3 Mark ür das Meter übersteigt.

26. Gemusterte weiße Tischzeuge.

27.’ Reinwollene Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 30 Mark ür das Stück überstetat.

28. Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsäße. Krawatten 1d Sehlafanzüge. Fertige Herren-Tag- und Na@ithemden, sofern der leinhandelspreis 7 Mark für das Stüd übersteigt.

29. Taschentücher.

30. Hauss{ürzen, sofern der Kleinhandelspreis 4,50 Mak für as Stück übersteigt. Zierschürzen aus weißen dünnen Stoffen, sofern er Kletnhandelep1eis 2 Yak für das Stü übersteigt.

31. Setvene S@&uhe.

32. Die nah Maß anzufertigenden Herren- und Damen-Ober- ind „Unterkleider, sofern die unter 19, 20, 22 und 28 angegebenen preiégrenzen überschritten werden.

99. Getragene Kletidungsslücke, soweit ibr Kleinhandelsprets die Nâlfte der unter 19 und 20 festgeseßten Preise übersteigt.

, 34, Woll. vnd Baumwollstoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu ingen von 2 Metern.

Wo in vorstehendem Verzeichnis Preise für bestimmte Brelten- maße der Stoffe als Grenze angegeben sind, ist für andere Breiten- naße der Prets entsprechend höher oder niedriger anzunchmen.

_ In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nah Abzug des Rabaits maßgebend.

Berlin, den 10. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Königreich Prenßen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den in die Pfarrstelle zu Hohengöhren berufenen Pfarrer Jordan, bisher in Hohenlohe, zum Superintendenten zu er- lennen.

Finanzministerium.

__ Die RNentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Löwenberg, Regierungsbezirk Liegnigz, ist zu beseßen.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem Superintendenten Jordan in Hohengöhren ist das Ephoralamt der Diözese Sandau übertragen worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Die am 1. Juli 1916 fälligen Zinsscheine der \reußishen Staats\chuld, der Reihs\huld und der Schußgebiets\huld werden von den bekannten \milihen Einlösungsstellen vom - 21. Juni ab eingelöst. die am 1. Juli fälligen Zinsen der in das preußische Staats\huldbuch und in das Reichs\{chuldbuch ein- Forderungen werden dur die Post, durch

tilgungskasse und bei der Reichsbankhauptkasse vom 17. tg den Zah stellen außerhalb Berlin3Fvom 21. Juni ab Berlin, den 8. Juni 1916.

Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichs uldenverwaltung: von Bishoffs hausen.

Die am 1. Januar 1917 zu tilgenden Prioritätsobli- gationen IIT. Serie, III. Serie Lit, B und III. Serie Lit. C 1. únd 2. Emission der Bergisch-Märkischen Eisenbahn- Gesellschaft werden Montag, den 3. Juli 1916, Vor- mittags 101/, Uhr, in unserm Dien tgebäude, Oranien- straße 92/94, vorn 1 Treppe, in Gegenwart eines Notars öffentlich verlost.

Berlin, den 7. Juni 1916.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Bischoffs hausen.

Die am 1. Jaruar 1917 zu tilgenden Köthen-Bern- burger Eisenbahn-Aktien werden Montag, den 3. Juli 1916, Vormittags 101/, Ubr, in unserm Dienstgebäude, Oranienstraße 92/94, vorn 1 Treppe, in Gegenwart eines Notars öffentlich verlost.

Berlin, den 7. Juni 1916.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Bischoffshausen.

Bekanntmachung,

Die gegen den Ländler Franz Donarski in Dritshmin durch Verfügung vom 11. März d. I. im Reichhs- und Staats- anzeiger ausgesprohene Untersagung des Handels mit Lebensmitteln hebe ih mit Wirkung vom 11. d. M. wieder auf.

Schwetz, den 8. Juni 1916.

Der Landrat. J. V.: &Frankenbach.

Bekanntmachung.

Auf Grund des e Abfaß 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (NGBI. S. 603) habe ich a. dem Käufmann Marx Hirschberg, zurzeit im “ae b. der Firma Jultus irshberg, hierselbst, Alexanderstraße 8 a, c. dein Meisenden - Vitalis, hier, Magazin\traße 13 a, vom 18. Juni d. Js. ab den Handel mit Häuten, Fellen und Gegenständen des Kriegsbedarfs wieder gestattet. Berlin, den 10. Junt 1916.

Der Polizeipräsident. von Oppen.

Bekanntmachung.

Den Bäckermeistern Franz Bukczynski aus Posen, Schrodkamarkt 17, und Nikodem Wyrembecki aus Posen, Wallischei 27/28, wird hierdurch unter Aufhebung meiner Verfügung bom 28. Februar d. J. der Handel mit Backwaren wieder gestattet.

Posen, den 5. Juni 1916.

Der Köuigli@ie Polizeipräsident. von dem Knesebeck. Bekanntmachung.

unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23, tember 1 CEA B 603) haben wir 1) dem Kaufmann P d Wiesner, ter, Postplay 4, den Handel mit Landesprodukten fowie das Agentur- und. Kommission9geschäft in desen GBegen- ständen, 2) dem Kaufmann Moritz Schmidt, hier, Augustastr. 14, Inhaber der Swhlesischen Meklamegesellichaft m. b. H., den Handel mit Lebensmttteln jeder Art, insbesondere die Vermittlung dieser Handelsgeschäfte bom heutigen Tage ab wegen Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug äuf den Handelsbetrieb: untersagt. Görltg, den 8. Juni 1916.

Die Polizeiverwaltung. F. YV.: Viebeg.

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Bekanntmachung.

Die Verfüguna vom 6. Mai 1916 [. B. 499 —, na welcher die Mühle des Mühlenbesißers Koopmann in Horst ge» {lossen wird, wird zurückzenommen. Bom Tage der Bekanntmachung ab darf Koopmann wieder Brotgetreide vermahlen. Neustadt a. Rbge, den 7. Junt 1916.

Der Landrat. J. V.: von Stockhausen, Kreisdeputierter.

Bekanntmachung.

Dem Händler Jürgen Johns aus Kurburga, Kreis Swleswig, is gemäß § 1 der Bundesratöverordnung vom 23. Sep- tember 1915 (NGBI. S. 603) der Handel mit Ferkeln wegen Unzuverlässigkeit eb untersagt worden.

Swleswig, den 8. Juni 1916.

Der Landrat. J. V.: von Bar, Regierungsassessor.

n bëzug auf dlesen Gewerxbebetr

Bekanntmachung.

Dem früheren Landmann, jeßigen Wurstmacher Julius Schröder in Kiel, Jungfernstieg: 40; ist auf Grund det Ver- ordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personèn vom Handel vom 23. Sevtember 1915 die Ausübung des Han dels mit Gegenständen des. täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln, weaen Unzuverlässigkeit unteor- sagt worden, da er dur den Verkauf selbst hergestellter urstwaren sowie von Speck fortgéseßt gegen die Verordnung ders Magistrats vom 22. März 1916, betreffend Hôchfipreisanordnung für jéitie- fleisch- und Fleishwaren aus Schweinefleisch, verstoßen hat. S@{hröder hat sein Geschäft: mit dem 15. Juni d. F., Nachniittägs 8 Uhr, zu schließen.

Kiel, den 9. Juni 1916.

Städtische Polizeibehörde. Dr. Pauly.

Bekanntmachung.

Dur%® Bescheid vom 16. Februar 1916 ist dem Mezger Josef Mebl, Essen, Stoppenbergerstraße Nr. 34, wohnhaft, (owie deffen Verkäuferin Charlotte L nden, ebenfalls dort wohnhäft, der Handel mit Fleish-. und Wurstwärxren die Ver- mittlertättgkett hierfür untersagt worden.

Essen, den 6. Juni 1916. Der Oberbürgermeister. J. V.: Rath.

und

etragenen F D Gutschrift auf Neichsbankgirokonto, bei der Stlaatsschulden-

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernbaltung

Bekanntmachung.

" Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 Reichs-Gesegbl. S. 603), betreffend die erubalting unzuverlässiger onen vom Handel, in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungs estimmungen des Herrn... Ministers- für Handel- und Gewerbe vom 27. September 1915 (Mintsterialblatt S. 246) haben wir dem Händler Friz Nedderhoff hterselbst und seinem Sohne Br iedrida edderhoff die Ausübung des Handels mit Lebens- mittteln aller Art wegen Uniuverlässigkelt in bezug auf diejen

Handelsbetrieb untersagt. Bielefeld, den 9. Juni 1916. Die Polizeiverwaltung. Dr. St apenhorst.

Bekanntmaqhung.

Dzm Schneidermeister Oswald Foltin, hier, Kaiserstr. 33, ift auf Grund der Bundesratsverocdnung vom 23 September 1915 jegliher Handel mit Lebensmitteln aller Art wegen Unzus- verlä}sigkeit mangels genügender Sachkenutais untersagt worden.

em Wirt Ewald Bergmann, hier, Hochstr. 23, dem Wirt Ernst Vollmer, hier, Hochstc. 43, und dem Kaufmann Rudolf Greeff, hier, Island 22, ist auf Grund der Bundesratsverordnung bom 23. September 1915 jegliher Handel mtt Lebensmitteln aller Art wegen Unzuverläisigkeit untersagt worden.

Dem Händler Franz Winkelhahne, bier, Südstr. 24, ist auf Grund der Bundrsratsverordnung vom 23. September 1915 jegliher Handel mit Lebensmitteln aller Art (außer Obst und Gemüse) wegen Unzuoerlässigkeit untersagt worden.

Elberfeld, den 8. Juni 1916, Die Polizeiverwaltung. Dre. Scheffler.

e ——

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlä)siger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist dem Mevgermeister Jakob Müller, ge-

oren am 24. November 1868 zu Düsseldorf, zurzeit Düfseldorf,

Liefergasse Nr. 1a, wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Nahrungs- und Genußmitteln, insbesondere des Handels mit Fleisch und Fleishwaren, für das gesamte Reihsgebtet verboten worden.

Düsseldorf, den 5. Juni 1916.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.

Nichtamlliches.

Deutsches Reich.

Preußen, Berlin, 13. Juni 1916.

Seine Majestät der Kaiser und König empfingen heute, wie „W, T. B.“ meldet, im Neuen Palais bei Potsdam den RNegierungspräsidenten von Jagow und- den Polizei- präfidenten von: Oppen.

, Meldepfliht und Beschlagnahme für die ver- hiedenen Gruppen von Metallen, metallishen Erzeug- nissen, Metallverbindungen usw. gründen sich ‘auf eine Rei von Bekanntmachungen, die nah und nach durch die Militärs befehlshaber zur allgemeinen Kenntnis gebracht“ worden sind:

uweilen wird in diesen Bekanntmachungen- auf. frühere=Be&- 5. Tanntmachungen Bezug genommen. Soweit dies der Fall it, gelten, wie durch „W. T: B.“ mitgeteilt wird, die Bestimmungen -: der alten Bekanutmachung auch für die neue Bekanntmachitng. Fehlt eine Bezugnahme in Text oder Ueberschrift, so gelten die

orschriften der \päteren Bekanntmachung unabhängig ‘von den bisherigen Anordnungen für si allein.

Jede Bekanntmachung über Bestandsmeldung und Be \hlagnahme von Rohstoffen hat eine eigene Geschäftsnummer der Kriegs-Rohstoff-Abteilung (K. R. A.), auf die zur Vermei- dung von Verwechslungen mit anderen Bekanntmachungen genau au achten ist. So bezogen si beispielsweise die in leßter Zeit wiederholt dur die Presse gebrachten Hinweise auf die Verpflichtung zur regelmäßigen Bestandsmeldung von Metallen auf die Verordnung M. 1/4. 15 K. R. A. vom 1. Mai 1915, die Pressenotiz über Ablieferung von Haus- haltung8gegenständen aus Metall auf die Bekanntmachung M. 2684/2 16 K. R. A. vom 15. 3. 16 usw.

Eine Uebersicht über die Bestimmungen der all- gemeinen Metalbeshlagnahme nah dem Stande vom 5. November 1915 nebst einem Ergänzungsblatt nah dem Stande vom 1. Mai 1916 kann unentgeltlih von der Metall- meldestelle der K. R. A. des Königlich Preußischen Kriegs- Dns, Berlin W. 9 (Potsdamerstraße 10/11) bezogen werden.

Jn der durh „W. T. B.“ verbreiteten Mitteilung über die Tätigkeit des* Kriegsernährungsamtes vom 8. Jüni ist gesagt worden: „Mit Vertretern der Jndustrie wurde neben der Förderung der Schweineshlachtungen usw.“ Es ist dies ein irreführender Druckfehler. Es muß natürlich heißen: „Mit Vertretern der Jndustrie wurde neben der Förderung der Schweinemästungen die schnelle Fürsorge für Schwerarbeiter durch Sonderzuweisungen von Nahrungsmitteln und die Förderung der Mafsenspeisung beraten usw.“ Das Kriegsernährungsamt wird ch ganz besonders darum bemühen, daß die Schweinemasi- verträge, die bei der Crans der großstädtischen Kommunen und dustriebezirke sih sehr bewährt aben, weiter auf Schweine und Milchvieh ausgedehnt un Futtermittel zu

. diesem Zweck an die Verträge abschließenden Landwirte, die

sih hauptsächlich aus den kleineren Besißern zusammensetzen, zur Verfügung gestellt werden.

Jn der Zweiten Beilage zur heutigen Nummer des „Neihs- und Staatsanzeigers“ ‘ist eine Genehmigungsurkunde, be- treffend eine Anleihe der Stadt Stargard i. Pomm., veröffentlicht.

__ Der heutigen Nummer des „Rei Staatsanzeigera“ liegt die Ausgabe 1009 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 568. Verlustliste der preußischen Armee, die 272. Verlultliste L S Din Armee und ‘die’ 398. Verlust- liste der württembergischen Armee. i

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(Fortsegung in der Ersten Beilage.)