1916 / 137 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 Jun 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Kriegsnatrighten.

Großes Hauptquartier, 11. Juni. (W. T. B.)

Westliher Kriegs\chauplaz. Beiderseits der Maas heftige Artilleriekämpfe. Die gestern gemeldete Beute aus den Angriffen östlich

des E ie sich noch um 8 Geschüße und 7 Maschinen- gewehre erhöht.

Westlih von Markirch machte eine deutshe Patrouille, die in die französishen Gräben eindrang, einen Offizier und 17 Mann zu Gefangenen.

Oesiliher Kriegs\chauplag. i pn von Krewo stießen deutsche Erkundun 8abteilungen in die russische Stellung vor; sie zerstörten die feindlichen An- lagen und brachten über 100 Russen als Gefangene sowie ein Maschinengewehr zurü.

Balkan-Kriegsschauplag. Nichts Neues. Oberste Heeresleitung.

Großes Hauptquartier, 12. Juni. (W. T. B.) Westliher Kriegsschauplaßz.

In der Champagne, nördlih von Perthes, drangen arie Erkundungsabteilungen in die französischen Stellungen, machten nah kurzem Kampf 3 Offiziere und über 100 Mann zu Gefangenen, erbeuteten 4 Maschinengewehre und kehrten planmäßig in die eigenen Gräben zurü. ; ;

Beiderseits der Maas unverändertlebhaftes Artillerie-

feuer. Oestlicher Kriegsschauplag.

Deutsche und österreichish-ungarische Truppen der Armee des Generals Grafen Bothmer warfen russische Abteilungen, die nordwestlih von Buczacz (an der Ms im Vorgehen waren, wieder zurück; über 1300 Russen blieben als Ge- fangene in unserer Hand.

Im übrigen hat si die Lage der deutshen Truppen nicht geändert.

Balkan- Kriegs schauplaz. Keine Ereignisse. Oberste Heeresleitung.

Großes Hauptquartier, 13. Zuni. (W. T. B.)

Westlicher Kriegs\chauplagz.

__ Gegen einen Teil unserer neuen Stellungen auf ‘den Höhen südöstlih von Ypern sind seit heute örtlihe Angriffe der Engländer im Gange.

Auf dem Tedten Ma asufer, beiderseits des von der pest Douaumont nah Südwesten streichenden Rüens, hoben wir unsere Linien weiter vor.

Oestlicher Kriegs\chauplag.

An der Düna südöstlich von Dubena zersprengte das Feuer unserer Batterien eine russishe Kavalleriebrigade.

Nordöstlih von Baranowitshi war das feindliche Aritilleriefeuer lehafter.

Die Armee des Generals Grafen Bothmer wies westlich von Pzrewloka an der Strypa feindliche Angriffe restlos ab. Vei Podhajce wurde ein russishes Flugzeug von einem

deutschen Flieger im Luftkampf bezwungen; Führer und Beob-

achter ein französischer Offizier sind gefangen, das Flug- geug ist geborgen.

Balkan -Kriegsschauplagz. Nichts Neues. Oberste Heeresleitung.

Wien, 10. Juni. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Russischer Kriegsschauplaß.

Jm Gegensaß zum vorgestrigen Tage sind gestern wieder an der ganzen Nordostfront äußerst erbitterte Kämpfe entbrannt. Zwischen Okna und Dobronoug wurden an einer Stelle 8, an einer anderen 5 \hwere Angriffe abgewiesen, wobei sich unser \hlesishes Jägerbataillon Nr. 16 besouders hervortat.

An der unteren Strypa haben starke russische Kräfte nach erbitterlem Ringen unsere Truppen vom Ost- auf das Westufer zurückgedrängt.

Nordwestlih von Tarnopol schlugen wir zahlreiche russishe Vorstöße ab.

Jm Raume von Luck wird westlih der Styr gekäm ft.

Vei Kolki und nordwestlih von Czartorysk wurden russische Uebergangsversuche vereitelt.

Jtalienischer Kriegsschauplagz.

Vorstöße der Jtaliener gegen mehrere Stellen unserer ront zwischen Etsch und Brenta wurden abgewiesen. u den bisher gezählten Gefangenen im Angriffsraum sind

über 1600, darunter 25 Offiziere, dazugekommen.

Vor dem Tolmeiner Brückenkopf zerstörten unsere Truppen nah kräftiger Artilleriewirkung die Hindernisse und Deckungen eines Teils der feindlichen Front und kehrten mit

Gefangenen, darunter 5 Offizieren, ferner mit einem Maschinengewehr und sonstiger Kriegsbeute von dieser Unter- nehmung zurü.

Südöstlicher Kriegsschaupla ß. An der unteren Voljusa wurden italienishe Patrouillen durch Feuer zersprengt. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Wien, 11. Juni. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Russischer Kriegsschauplag. , Oestlih von Kolki hat der Feind vorgestern abend mit drei Regimentern das linke Styr-Ufer gewonnen. Er wurde ser 2 durch den umfaffenden Ge enangriff österreihish-ungari-

cher Truppen wieder über den Fluß geworfen, wobei aht russische fiziere, 1500 Mann und 13 Maschinengewehre in unsere Hand fielen. Nordwestlih von Tarnopol eroberten wir durch Gegen- floß D vom Feind unter großen Verlusten erkämpfte Höhe

gu

Im Nordostteile der Bukowina wurde wieder überaus

| erbittert gekämpft. Der. Druck überlegener gegnerischer Kräfte,

die mit einem auch bei diesem Feind einzig dastehenden rück- sihtslosen Verbrauh des Men! chenmaterials angeseßt wurden, machte es notwendig, unsere Truppen dort vom Gegner loszu- lösen und zurückzunehmen.

Jtalienischer Kriegs schauplagz.

Die Jtaliener erneuerten ihre Vorstöße gegen einzelne ia aua und wurden wieder überall rash un blutig abge- wiesen.

Auf dem Monte Lemerle griffen uüusere Truppen die feindlichen Abteilungen, die sich nahe dem Gipfel noch gehalten hatten, überraschend an, seßten si in vollen Besiß des Berges und machten über 500 Gefangene.

Unsere Flieger bedahten den Bahnhof von Cividale mit Bomben.

Südöstlicher Kriegsschauplagz.

Nichts von Belang.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Wien, 12. Juni. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Nussischer Kriegs\chauplag.

Jm Nordosten der Bukowina vollzog sih die Loslösung vom Gegner unter harten Nachhutkämpfen.

Eine aus Buczacz gegen Nordwest vorgehende feindliche Kraftgruppe wurde dur einen Gegenangriff deutscher und österreichisch-ungarischer Regimenter geworfen, wobei 1300 Russen in unserer Hand blieben. Auf der Höhe östlih von Wis niowczyk brach heute früh ein starker russischer Angriff unter unserem Geschüßfeuer zusammen.

Oestlih von Kozlow hoben unsere Streifkommandos einen vorgeshobenen Posten der ussen auf.

Nordwestlih von Tarnopol wird fortgeseßt heftig ge- lämpft. Die mehrfach genannten Stellungen bei ore- biowka wechselten wiederholt den Besißger. An der Jkwa und in Wolhynien herrshte gestern verhältnis- A Ruhe.

Westlich von Kolki \{hlugen unsere Truppen einen russischen Ueberaangsversuh ab. Hier, wie überall, ent- sprechen dem rüsihtslosen Massenaufgebot des Feindes auch seine Verluste.

Jtalienischer Kriegsschaupla gz.

Die Lage auf dem südwestlichen Kriegsschaupla 8 ist unverändert. Jn den Dolomiten und an un}erer Front ¿wischen Brenta und Etsch wurden die Jtaliener; wo sie angriffen, abgewiesen.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

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Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband.

Konstantinopel, 10. Zuni. (W. T. B.) Das Haupt- quartier teilt mit: 4 Von der Jrakfront keine Meldung von Bedeut ung.

Kaukasusfront: Auf dem rechten Flügel und in der Mitte keine Handlung von Bedeutung. Auf dem linken Flügel wurden verschiedene überraschend ausgeführte Angriffe des

eindes auf unsere vorgeschobenen Stellungen.ab geschlagen.

ie Russen verloren in diesen Kämpfen mehr als hundert Tote und Verwundete und einige Gefangene. Unser Artillerie- feuer vertrieb ein feindlihes Schiff, das sih an der Meerenge A lamboghaz nördlih von Kuchada näherte. Zwei feindliche iffe warfen ohne Erfolg einige Granaten auf Keutek nördlich von Bodrum und auf die Umgebung von Mek ri. Sie zogen sih darauf zurück, Ein feindliches Schiff beschoß in der Nähe von Jaffa das an der Küste weidende Vieh.

Konstantinopel, 11. Juni. (W. T. B.) Amllicher Bericht vom 29. Mai (türkischer Zeitrehnung).

An der Jrakfront, im Abschnitt Fellahie, bombar- dierte unsere Artillerie gestern verschiedene Punkte der feind- lichen Stellung. Zwei feindlihe Kanonenboote, die nicht entfliehen konnten, wurden durch die Explosion von Artilleriemunition, die sie an Bord hatten, in die Luft ge- \sprengt. Drei große, von diesen Kanonenbooten gezogene Shleppkähne, die ebenfalls mit Artilleriemunition beladen waren, wurden versenkt. Außerdem wurde durh unsere Artillerie an Bord von vier mit Explosivstoffen beladenen Schleppkähnen ein Brand hervorgerufen; die Kähne konnten sich nur dank der Strömung retten. Vier große Munitions- depots, die sich am Ufer des Flusses befanden, wurden vollständig in die Luft gesprengt. Durch die Explosion der Geschosse, die sih dort befanden, entstand ein Brand in dem Lager eines -feindlihen Bataillons, das vollkommen zerstört wurde. Bei einem Zusammentreffen mit dem Feinde in der Gegend von Schemdinan (?) wurde die feindliche Kavallerie in der Stärke von mehr als tausend Mann vollständig vernichtet. Nur einer ganz geringen Anzahl von Feinden gelang es, sih zu retten. Viel Vieh, Telephon- apparate und Pontonmaterial sowie eine große Menge von Gewehren und ‘Munition wurden von uns erbeutet.

,_ An der Kaukasischen Front keine Veränderung. Ein feindliher Flieger, der Fotsha im Abschnitt Smyrna über- flog, wurde durch unser Artilleriefeuer in die Flucht gejagt. Ein feindliher Monitor \hleuderte auf der Höhe von otscha gegen die Gewässer der Bai von M tar (?) 20 Geschosse, ohne eine Wirkung zu erzielen. Andere feindliche Kriegsfahr- zeuge eröffneten ein wirkungsloses Feuer gegen die Höhen öst- lih der Jnsel Keusten. Am Nachmittag des 29. Mai (tür- fische Zeitrehnung) bombardierte ein feindliches Kriegs\cif den Hafen Kalamaki in dem Distrikt Hasche. Eine Frau wurde getóötet, sonst aber kein Schaden angerichtet. /

Konstantinopel, 11. Juni. (W. T. B.) Das Haupt- quartier teilt mit : Nach einem Er der mit der Niederlage und dem Rückzuge der Russen vor Chanik in endete, nahmen unsere Abteilungen die Verfolgung auf, s{lugen starke feind- liche Kosakenabteilun gen zurück und drangen in der Nacht zum 9. Juni in Kasri Schiríin ein.

Konstantinopel, 12. Juni. (W. T. B.) Amtlicher Heeresbericht : An der Jrakfront keine Veränderung,

An der Kaukasusfront machten wir im Laufe von ört: lihen Kämpfen am rechten und am linken Flügel eine Anzahl von Gefangenen, eroberten eine große Menge von Gewehren sowie Telephonapparate und Schüßen-«rabenmaterial.

Das in unserem gestrigen Bericht gemeldete Sesechi, welches mit der Vernichtung von ungefähr tausend russi hen Kavalleristen endete, fand bei dem Flusse Zappe, südlich des Ortes A heulemreck und östlih von der Ortschaft A madien statt.

Am Vormittag des 10. Juni warfen fünf feindliche Flug- zeuge ungefähr 50 Bomben auf Smyrna ab, die einige Männer, Frauen und Kinder töteten sowie einige Häuser zer- störten. Von den anderen Fronten liegen keine wichtigen

Meldungen vor.

Der Krieg zur See.

London, 10. Juni, (W. T. B.) Nah dem „Reuterschen Bureau“ erklärt die Admiralität, es steht jeßt fest, daß die „Hampshire“ am 5. Juni um 8 Uhr Abends auf eine Mine gestoßen und binnen 10 Minuten gesunken ist. Sie war von *zwei Zerstörern begleitet, die infolge des {weren Seegangs im Laufe der Fahrt den Kreuzer verloren. Eine eingehende Nachforshung nach den vier Booten, die, wie man sagt, die „Hampshire“ verließen, ergab kein Resultat. Man hat jede Hoffnung aufgegeben, daß außer den 12 Personen, die f auf dem Flosse in Sicherheit brachten, noch jemand gerettet wurde.

Amsterdam, 10. Juni. (W. T. B.) Der Ymuider Korrespondent der „Tijd“ meldet, der in Ymuiden angekommene Dampfer „Laura“ habe berichtet, daß er in der Gegend von Terschelling einem deutschen Unterseeboot begegnete, das mit voller Fahrt auf die englische Küste zufuhr. Jn Ymuiden ein- gelaufene Trawler begegneten einem Torpedoboot unbekannter Nationalität mit zertrümmerten Schornsteinen und Sn Masten und einem Schlachtshiff mit halb weggeschossenen Rumpfe, das fürchterlih zugerichtet war.

Bordeaux, 11. Juni. (W. T. B.) Der „Agence Havas“ zufolge brachte der französische Dampfer „Lutèce“ als einzigen Ueberlebenden des norwegischen Dampfers „Prosper“, der eine Besazung von 34 Mann hatte, einen Matrosen mit. Der Dampfer „Prosper“ war auf eine Mine gelaufen und gesunken.

Wien, 11. Juni. (W. T. B.) Amilich wird gemeldet; Eines unserer Unterseeboote hat am 8. laufenden Monats Abends den von mehreren Zerstörern begleiteten großen ita- [lienishen Hilfskreuzer „Principe Umberto“ mit Truppen an Bord torpediert. Das Schiff sank binnen

wenigen Minuten. Flottenkommando.

Ymuiden, 12. Juni. (W. T. B.) Nach einer Meldung der „Niederländischen Telegraphen-Agentur“' hat der Katwyker Logger „Vooruit“ 5 Mann vom norwegishen Dampfer „Bure“ eingebracht, der \sih auf der Fahrt von Lincoln befand und torpediert worden oder auf eine Mine gelaufen ist.

Malmö, 12. Juni. (W. T. B.) Dem „Rißauschen Bureau“ zufolge ist der Dampfer „Emmy aus Stockholm gestern nahmittag in das Minenfeld bei Falsterbo geraten und in die Luft gesprengt worden. Ein Mann wurde durch die Explosion getötet, vier andere sind ertrunken. Der Kapitän E di übrigen vier Mann der Bemannung sind in Malmö gelandet.

Wien, 12. Juni. (W. T. B.) Amtlih wird gemeldet: Ein Geschwader von Seeflugzeugen hat in der Nacht vom 11. auf den 12. die Bahn strecke San Dona Metire und die Bahnanlagen in Mestre ausgiebig mit sihtlich gutem Er- folg bombardiert, mehrere Volltreffer in die Lokomotivremise erzielt und auch das Arsenal in Venedig mit einigen Bomben belegt. Troy heftigen Abwehrfeuers find alle Flug- zeuge eingerückt.

Flottenkbommando.

(Fortseßung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

Königliche Schauspiele. Mittwoch: Opernhaus. 155, Abonne- menisvorstellung. (Leßte Vorstellung vor den Ferien.) Die Afrikanerin. Oper in fünf Akten von Giacomo Meyerbeer. Text von Eugòne Scribe, deutsch von Ferdinaud Gumbert. Musikalische Leitung: Herr Generalmusikdirektor Ble. Regie: Herr Regisseur Bachmann. Ballett : Herr Ballettmeister Graeb. Chöre: Herr Pro- fessor Rüdel. Anfang 7x Uhr.

Swauspielhaus. 161. Abonnementsvorstellung. (Leßte Vor- stellung vor den - Ferien.) Die Journalisten. Lustsptel in vier Aufzügen von Gustav Freytag. Regie: Herr Oberregisseur Patry. Anfang 7F Uhr.

Familiennachrichten.

Verlobt: Frl. Margarete Henning mit Hrn. Leutnant Carl Hoppenrath (Charlottenburg).

Verehelicht: Hr. Frhr. von Düring mit Frl. Hildegard bon Fischer (Plochingen a. Neckar). Hr. Hauvtmann Runge mit Frl. Hilde Becker (Naumburg a. S.) Hr. Professor Dr. Martin

Ges net gi L Uy “Bree V h Frl, riet

estorben: Hr. Chefredakteur ten Brin erltn). Frl. Frieta von Kobylinskt (Pöhncn). ) s

Verantwortlicher Redakteur : Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verlag der Expedition ( Mengering) ti Berlin.

Druck der Norddeuts(en Buchdruckerei und Verlagsan talt, Berlin, Wilhelmstraße 32. es

Sieben Beilagen (einschließli Warenzeichenbeilage Nr. 46) .

uud die Liste der fünfundvierzigsten audbriefverlosuug der Süddeutschen lata agu is uns

fowie die 1009, Ausgabe dex Deutschen Verlustlisteu.

zum Deutschen Rei

¿ 137.

chsanzeiger und Königlih P

Niechtamlfliches.

Deutsches Reich. (Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

Den Entwürfen der am 8. amtlihen Teil cihsanzeigers“’ mitgeteilten V willigung von Zahlung mer und über die Gel fen, Grund\shulden und ende Begründun gen beigegeb

Begründung emEntwurf einer Verordnun von Zahlungsfrist Die Vermögenéverbältnisse zahlrei h den Kriegsdienst {wer pen Cinberufenen sind auf J it entfremdet. 1, thre Ges{äfte

S 6 Abs. 3 der Zahlungsfiisten.

Die in den 88 1 uvd. 2 vor

d. M. vom Bundesrat verab- der heutigen Nummer des erordnungen über die sfristen an Kriegsteil- tendmahung von Hypo- Rentenschul den maren

Bet d?r Abgrenzung des

über die Bewilligung egsteilnehmer. her Kriegsteilnehmer werden

saft gezogen. ahre binaus ibrer gewchnte

en an Krt

in Mitleiden Die zu den n Erwrerbs- Wieöglichkeit be- betreiben zu lassen, fo läßt sich doß infolge der Inan Nückgaang in d

ch bäufig für se die dur Vertreter l Fällen nit vermeiden, je zum Krieasdienst etn erheblicher i Lag? der Kriegsteilnebmer eintritt. higenden Whikungen tunlichst zu mildern Gebiete der Rechtspfle ht genommen werde jen Zugriff ihrer Gläubi mmenbruch herbeiführen Das Gesetz, betre hnebhmung threr Rechte behin (Reihs-Geseubl. S. 328) und dnung zum Sch{utze Än Januar 1916 (RNReichs-Ge jm Teil zu erfüllen. A Gesichtspunkt der prozessu haftlihen Bedrängnis d emäß thre Fürsorge au len, hört ihr Sch wenn seine Zuge Nach diesem

dem Gläubiger aufgeno uguft 1914), fung gegen ih dlihen Vorschr Fürsorge f aforderllhen Sh ges gewartet werden. Soldaten, die niht mehr dienstf

n Der Entwurf kuü ingéfriften an u ng über die gertchtlich hs-Geseßbl. 1915 S. 290) jftetlnehmer Zablungsfristen in erweite- sie dort vorgesehen sind,

riftbestimmung mehrmals erfol

Zu den einzelnen Vorschriften ist zu bemerken :

Zu § 1 Im § 1 ift die Höchstdauer der ri Monate heraufge\ezt und die Be \ Schulden zugelassen worden, bor oder während der Teilnah den sind. Vorausseßung für die wirtsafilice Lage des Sh

so wesen!lich verschlechtert rdet ersheint. Die Interessen d riften der Verordnung Zahlungsfristen stimmung der Friy abzulehnen, unverhältnismäßigen Nahteil bringt. ung geeigneter Bedingungen wird das Gericht in, daß die Zahlungsfrist von dem Schuldner um andere Gläubiger zum Nachteil des dur nen Gläubigers zu bevorzugen. lage fetu, die gegenüber einem Gl Zahlungsfrist davon abhängig z woh gegenüber einem oder mehrere ngsfrist beantrogt oder erwirkt. 1 § 1 Abf. 3 ausdrücklich klargeste égründung abgelehnt werden darf, if der Frist zur Zahlung außerstand

Zu Die Vorschrift sieht die dem sür die Cinstellung der Zw , daß die Etnstell

da es für die Zwecke des E militärischen Verwendung ob der SHhuldner infolge erlitten hat.

er wirtshafts Es ist notwendig, diese auszugleichen. diejes Zieles darauf g?gen einen über- den wirtschaftlichen

chuß der infolge des Krieges an derten Personen, vom 4. Zugust die zu seiner Ergärzun er immobiler Truppenteite vom eybl. S. 47) vermögen diese bgeschen davon, daß diese Ges alen Behinderung, nicht es Kriegsteilnehmers

f Maßnahmen ptrozefsua für den einzelnen Kriengst hörigkeit zur bewaffneten Ma Zeitpunkt können Proze mmen (§8 4 Abs. 2 des ZwangsvollstreFungen können wied n betrieben und fortgesetzt werden. iften versagen also gerade tn dem A gôtetlnehmer besonders g ußmaßregeln kann nicht bis zur reits jeßt mehre

ge muß zur Erreichung die Kriegstetluehmer er, der thren dauern önnte, zu s{hügen.

zu dem Entwur machung von Hy

ffend den S g erlassene

von dem der ausnehen und ler Natur be- eilnehmer ganz cht ihr Ende se gegen ihn Geseßes vom er ohre Be- Die in Geltung ugenblick, în dem ur den Krte Beendigung des n sich die Fälle, in die Heimat z¡urück-

pft an die bewährte Einrichtung der ri&hterli au formell die Vors&riften der Ver- e Bewilligung von Zablungsfristen Er läßt zugunjten der Umfang und von er Dauer zu, als und trifft ferner

orge, daß eine F

chterlihen SZablungsfrist auf Frist auch für die erst nah dem 31. Juli 1914, me des Schuldners am Kriege die erweiterte Vergünstigung tft, s dun die Tetlnahme am sein Forifommen läubiger find dur die gerihtlihe

wiliigung der

einen Bor

| ist die Be biger einen

Hypothbeken- und Grundsczuldkapitali jonstige Nebenleistungen drei Monate. i [leistungen die Fristbestimmung nur einmal zulässig ist, kann bei Kapital- forderungen auch na Ablauf der Zahlungsfrist die Zwangsvollstreckung bis zur Dauer von sechs Monaten eingestellt werden ; die Einstellung kann mehrmalserfolgen. Den veränderten Bedürfnifsen entspricht es, die Höchst- grenze der einzelnen Zahlungsfrist für Kapitalforderungen auf ein Jaÿr, für Zinsen und andere Nebenkeistungen auf sechs Monate heraufzu- Da die Dauer der Frist vom Gericht untec Abwägung der beidersetttgen Interessen festgesetzt witd, find von der Zulassung des erweiterten Spielraums Hätten gegenüber sorgen. Sie werden im Einzelfalle, z. B. da, wo Hypotheken von der Frieden3zeit her einen verhältnismäßigen ntebrigen Zins tragen, au dadur au?geglihen werden können, daß die Gerichte die Be- willigung der Zahlungsfrist von der Erfüllun abhängig machen; a!s eine solche Bedingung wird insbesondere eine angemessene Zinserhöhung in Betracht kommen.

Als unerwünsht ist es viel

ausretichend Durch Auf-

ferner verhindern dazu mißbrauht y Ÿ die Frist ge» Gegebenenfaüs wird es z. B. äubiger beantragte Bewilligung achen, daß der Schuldner n anderen Gläubigern eine ur Vermeidung von Zweifeln llt, daß der Antrag nit mit er Schuldner werde auch nah

8&2

8 1 entspreWeuden Erweiterungen angévollstreckung vor und bestimmt § 95 der Verordnung iren mehrfach und eretts bewilligt

ung abweichend von die gerichtlibe Bewilligung von Zablungötrt wenn eine Zahlungsfrist b gemeinen Regeln. rdnung über die gerichtliche Be- instellung8anordnungen son er- llstreckdung begonnen hat. D

rehtzeitige Stellung ung von vornherein

dann exfolgen kaan, Für das Verfahren g

ablungsfristen die E vor die Zwangsvo dner {s infolgedessen in der Grneuerung des Antrags die Zwangsvollsireck le Dauer der bewilligten Frist hintanzuhalten.

83 EGinstellungéfristen können fch für daß die tat\ählihen Ver- g_ maßgebend waren, nad)- Der Gläubtger kann j. B. e, plöblidhe chene Umsiände in die N bältnismäßiger N zu machen.

elten die all ng ist, da streckuug die Einstellurg herbeizuf

Nachteile abzuwenden, die

Lage, durch

Zu Vei der längeren Dauer der Viäubiger Nachteile daraus e se, die für die rihterlice Entsheldun h wesentliche Aenderungen erfahren. seine Einberufung zum Heeresdtens

Vermögens- otwéndigkeit atetle den Nachteile für entstehen, daß seine spätere ; etne solhe Gefährdung wird

nomentlih nit den Eintxritt v

hen oder andere unvorherges | den bétetligten Kreisen ift des

it wetden, zu ildeten Betrag Gläubiger können auch dadur edigung erheblich gefährdet wird

x Abwenduno unver

wangévollstrefung gehin

Einstellung der n andere Glä

ung zu verschaffen, geln zuborzukommen_ suchen. treckunasgeriht, die Einstellung der

auf Antrag des Gläubigers gleihen Grundsäßzen w

¿tblger mit Vollstreckungs- § 3 ermähtigt deshalb das Vollstreckung in den ge- wieder aufzubeben. Das te das Verfahren bei An- sähithen Behauptungen, die den Vor der Entscheidung

hren folat ing der Einstell 14 begründen, find glaubhaft Gericht den Schuldner, eben ist, regelmäßiz zu höre ! nah § 793 der

Vorschriften des &

zu machen. au ohne daß dies besonders vor- Gegen die Entscheidung ofortige Beschwerde ftatt. Gerichts» und

s entspre@en d:m

ivilprozeßordnung 3 Abs. 2 über die \ren und über die Festsezung des Streitwert.

ordnung über

Erste Beilage

Berlin, Dienstag, deu 13. Juni

Zu § 4

Zu § 5

Begründung

chulden.

Die Lage des Haus- und Grundbesizes hat im Laufe des Krieg?s bereits zu einer Reihe geseßlihec Maßnahmen Anlaß gegeben, die eine Abhilfe und Miiderung wirtshaftliher Schädigungen auf dem Gebiete des Realkredits anstreben. Soweit ein billiger Ausgletch zwischen den Juteressen des Eigentüme biger niht {hon im Wege gütlicher V die Vermittlung der auf Grund d 15. Dezember 1914 (Reich3-Gef ämter erreiht wird, bietea di Bewilligung von Zahlungsfriste

Verordnung über die gerihtliße Bewilligung von

; 4 gesehenen Grweiterungen der Vor- schriften über Zahlungsfristen machen es erforderli, auch die Ver- ordnung über die Folgen der nit rechtzeitigen Zahlung einer Geld- forderung (Reihs-Ge])eubl. 1915 S. 292) zugunsten der Kriegsteils nehmer auf die nah dem 31. Julí 191 auszudehnen, fofern sie vor oder w standen sind. Auch hier ist die Ausdehnung an die Voraussetzung ge- bunden, daß die wirtschaftliche Lage des Schuldners durch die Teil- nahme am Kriege \o wesentli verichlechtert iit, daß fein Forikommen gefährdet erscheint.

4 entstandenen Geldforderungen ährend der Krtegsteilnahme ents

E lovealraties, dem die neuen Er- leihterungen zugute tommen, geht der Entwurf von dem der

sprelung geläufigen Begriffe des Kriegstetlnehmers im Sin S 2 des Gesetzes vom 4. August 1914 (Neichs-Geseßbl. S. 328) aus, verüdsidtigt daneben aber auch alle Personen, die vermöge thres Dienst- verhältnisses, Amtes oder Berufs z oder Seemacht gehöien. Die Unterscheidung zwischen Angehörigen mobiler und immobiler Truppenteile fällt dana für den Geltungs- berei des Entwurfs weg. Sie entbehrt hier der inneren Berechtigung, n!wuzfs nicht auf die Art und Weise der des Schuldners, sondern darauf ankommt, dieser Verwendung wirtshaftlihe Nachteile

u den immobilen Teilen dec Land-

f einer Verordnunga über dte Geltend- potheken, Grundschulden und Nenten-

rs und seiner Hypothekengläu- erständigung, insbesondere durch er Bundesratsverordnung vom eßbl. S. 511) bestellten Einigungs- e Verordnungen über die gerichtliche tien und über die Folgen der nit recht- zeitigen Zahlung einer Geldforderung (Retchs-Geseßbl. 1915 S. 290, 292) eine Handbabe, um dur richterliche Entscheidung die Zaßkungs- pflicht hinauszuschieben und die infolge getretenen Rechtsnachteile zu

Nichtzablung der Zinsen ein- beseitigen. Erweiterte Stundungs- möglihkeiten sind dur die Verordnung, betreffend dite Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken- und Grundshulden (Neichs- bl. 1915 S. 293) für Hypotheken- und Grundschvldkapitalten vorgesehén. Um den zweiten Hypothekengläubiger gegea Verluste bei Zway»gsverstetgerungen zu hüten, ist durch dite Verordnung vom 10. Dezember 1914 (Neichs-Ge]jeßbl. S. 499) die Möglichkeit ge- schaffen, den Zuschlag bet einem unangeme ssenen Bietungsergebnisse zu verjagen. Endlich ist der Zwangsverwaltu | dte Verordnung vom 22. April 1915 (Neichs-Geseßbl. S. 233) éine Auegestaltung gegeben worden, die sowohl dem Gläubiger wie dem Schuldner verschi-dene Erleihterungen bringt.

Infolge der längeren Dauer des Krieges haben sih die Verhält- nisse des Grundbesigzes weiter perschärst. A [dofun Ulig ge- wordener Hypothekenkäptialien erfordert bei ‘e des Geldmarktes immer erheblihere Obfer. Au Mittel für eine regelmäßige Erfüllung der Zinsverpflihtungeh wird duch die foitgeseßte Zunahme der Ausfälle tin Mitetên ständig erschwert werden. Um diejer Notlage abzuhelfen, bedürfen die bis. herigen Vorschriften in versiedenen Richtungen der Ergänzung. Dabei erscheint es zweckmäßig, die neuen Vorscriften nicht im Wege einer Aenderung der bishertgen Verordnungen ¿u treffen, sondern die in Betracht kommenden Nechteerleihterungen in einer das Gebtet des Nealkredits ershöpfenden Verordnung zusammenzufassen.

Die Höchstdauer der richterlichen Zablungsfrist beträgt zurzeit für en fech8s Monate, jür Zinsen und Während bei Zinsen und Neben-

ng von Grundstücken dur

‘gégenwärtifen Lage S bie Ax ja ad

dem Gläubiger nicht zu be-

a bestimmter Bedingungen

fa empfunden worden, daß für voll- streckbare Hvpothekenforderungen die Fristbewilligung nur im Wege einer Einstellung der Zwangsvollstreckung mögsih ist. Nach § 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfcisten ist der Schuldner zwar in der Lage, {hon vor dem Beginne der Voll- ühren und damit von vorr. herein die für ihn aus einer einmal erfolgten Einleitung der Vollstreckung ergeben. Die Ausübung dieser Befugnis ist aber in der Praxis auf Schwierigke Unkenntnis der einschläzigen Beslim Die Einstellung der Zwangsvollstreckung bat zudem nit die gleihe Mecitswirkung wie die Bewilligung etner Zahlungsfrist. Während biese etner von dem Gläubiger gewährten Siundung glei{steht (zu verzleihen S. 15 der Dentschrift über wirt| aus Anlaß des Krteges, Druckiacßen d periode 11. Session 1914 Nr. 26

iten gestoßen und vielfa aus mungen gänzli unterblieben.

haftlihe Maßnahmen es Reichstags 13. Legislatur- ), kommt der Einstellung der Zwangs- vollstreckung nur eine prozessuale Bedeutung zu» Sie vermag on Verzvgsfolgen zu verhindern. Jn alb vieifah der Wunsch laut geworden, an die Stelle der prozessualen Einstellung eine matertelle Zahlungsfrist zu seßen. Da eine solhe Regelung auf dem Gebiete de in der Tat gewisse Vorteile bietet, {eht der Gntwurf au bei voll- streckbaren Hypothekenforderungen bie Bewilligung von materiellen Zahlungsfristen vor. Auf diese Weise wi einer Zahlunasfrist au für die Fälle

Bewilligung im Urteil erfolat war.

geriht übertragen worden, bet dem gründet ijt. Dieses Gericht

s Realkredits

rd die wiederholte Bewilligung ermögliht, in denen die erste Die Entscheidung ist dem Amts-. der dingiihe Gerichtsstand be- steht na der Natur der Sache den in Betracht kommenden Verhältnissen am nächîten und ist regelmäßig das gleiche wie das nah ten bisherigen Vorschriften zuständige Voll- streckungêgeriht (zu vergleihen § 764 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, S 1 des Geseges über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- verwaltung, Reidbs-Gefegbl. 1898 S. 713).

Mit dieser Negelung ist eine weitere Erleichterung verknüpst worden. Außerhalb eines Rechtsstreits erfolgt nah § 4 dec Ver- die geriGtlihe Bewilligung von Zahlungofristen die

reußishen Staatsanzeiger.

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Bestimmung einer Zahlungsfrist durch das Amt3gericht, bei dem der Gläubiger seinen aligemeinen Gerichtsstand hat. Auch hier sprechen Zweckmäßtgkettsgründe für die Einführung des dinglihen Gerichts- standes, zumal die bisherige Regelung dann etne Lüdke läßt, wenn der Hypothekengläubiger seinen Wohnsitz im Ausland hat. Nach den neuen Vorschriften spielt sih somit für Hypotheken das gesamte Ver- fahren der Fristbewilligung, soweit es nit vor dem Prozeßgerichte staitfindet, ausf{ließlih vor dem Amt2gerichte ab, in dessen Bezi:k das Grundstück liegt. Entsprechende Vereinfabungen find für das Ver- fabren über die Beseitigung von Nechtsfolgen vorgesehen. Zu einer glet{mäßigen und zwedckentsprehenden Handhabung der Verordnung wird es beitragen, wenn im Wege der Geschäftsverteilung, soweit die örtlihen Verhältnisse dies gestatten, die Entscheidung über die An- träge in die Hand desselben Richters gelegt wird, der die Zwangs- bollstreckung in das unbewegliche Vermögen bearbettet.

Bei der Regelung der materiellen Voraus sezungen für die Zablunçs- frist weist der Entwurf die Besonderheit auf, daß die Beschränkung auf solhe Hypotheken, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, fallen gelassen ist. Bei. der Gatscheidung über Zahlungstiristaesuche für eine später entstandene Hypothekenforderung wird _aler- dings der Umstand, daß beide Teile hon bei Begründung der Forderung mit der durch den Krieg bedingten wirt- \chaftlihen Lage gerechnet haben, regelmäßig erbebliÞh ins Gewicht fallen. Immerhin können die Verhältnisse so liegen, daß eine Zahlungöfrist auch bei sogevannten Kriegéhypotheken der Billigkeit entspricht. Von Bedeuturg kann dies ‘namentli dann werden, wenn der Ersteher eines Grundstücks das Bargebot nicht berichtigt und deshalb die Forderung gegen ihn auf die Berechtigten übertragen wird (8 118 des Gesetzes über die Zwangté versteigerung und die Zwangsyerwaltung). In solchem Falle besteht die Möalich- keit, ihm für die auf Grund des § 128 des Geseyes über die Zwangs- versteigerung und die Zwangsverwaltung eingetragene Sicherungs- bypothek eine Zahlungstrist zu bewilligen und ihm so über die Schwierigkeiten hinwegzuhelfen, die sich für ihn oft aus der Not- wendigkeit ergeben haben, zur Verhütung eigener Verluste das Grund« siück zu erstehen. Die Aufgabe der bisherigen Beschränkung ver- hindert zuglei, daß die neuerdirgs in der Praxis hervorgetretene Auffassung, eine Stundung der während des Krieges fällig gewordenen Zinsen älterer Hypotheken sei unzulässig, nachteilige Wirkungen äußert. Eine weitere Aenderung t erforderlich geworden, weil die Gerichte vielfah unter Veikennung des Inhalts und Zwecke8s der bisherigen Vorsch!iften die Stundung von Dypotheken- Taptitalien mit der Begründung abgelehnt haben, der Swuldner werde auch nach dem Ablauf der Mbiel niht zahlen können. Es wird deshalb nunmehr auédrüdcklich vorgeschieben, daß die Ablehnung eines Stundungs- gefuchs für Kapitalshulden aus. dem bezeichneten Grunde unzulässig ist.

Neben der Erweiterung der Zahlungsfristen ist. die Zulassung einer selbständigen prozefsualen Einstellung der Zwangsvollsireckung in dem bisherigen Umfang nit mehr erforderlih. Dagegen empfiehlt es sich, zum Schuze des H pothekenshuldners die prozessuale Ein- stellung hinsihtlih des Voll tredungsmittels der Zwangéver steigerung au dann noch zuzulaffen, wenn etne materielle Stundung nicht beanspruht witd oder nicht erfolgen kann. Die Verhältnisse können so liegen, daß es bei Abwägaung der Interessen unbillig wäre, dem Gläubiger jeden Zugriff auf bereite Vermögensslücke des Schuldners zu ünkersagen, während anderseits eine Entztehung des Grunditüccks im Wege der Zwangsversteigerung für ‘ben Schuldner eine zu große Härte bedeuten würde. Dies gilt insbesondere, ‘wenn bte Zivangs9-

versteigerung wegen Zinsen und Nebenföorderungen betrieben wird

für “die eine weitere Stundung nah Ablauf willigten* n\cht mehx zulässig ist. Wenn auch darauf gehal

muß, daß der Schuldner die Zinsen mözli{st regelmäßig entrichtet, a

fo ist es doch unter den gegenwärtigen Berhältntfsen, wo auf ein günstiges Bietungsergebnis niht zu rechnen ist, besonders unerwünscht, wenn ihm das Grundstück nur“ wegen geringer Zinsbeträge entzogen wird, ohne daß die Möglichkeit einer rihtérlihen Interessenabwägung besteht. Die Absicht, Zwvangsversteigerungen wegen der Zinsansprüche tun- lichst zu vermeiden, liegt auch zahlreiben Anregungen zugrunde, die darauf abzielen, den Nang der vierten Klasse des § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den länger als ¿wei Jahre rückständigen Zinsansprühen his auf weiteres zu erhalten. Wenn die Verwirklihung dieser Anregung dem Bedenken be- geanen muß, daß durch ein unbegrenztes Anwachsen von Zins- rüdständen die nachstehenden Berechtigten |chwer geschädigt werden, so ersheint der von dem Gntwurf eingeslagene Weg geeignet, dieses Bedenken zu vermeiden. Bei der vorgeschlagenen Negelung bleibt einerseits dem Gläubiger der Weg der Zwangsver- waltung zur Befriedigung wegen setner Ansprüche, insbefondere wegen seiner Zinsforderungen ofen; anderseits ist dem Anschwellen von wiederkehrenden Leistungen dadur vorgebeugt, daß der Entwurf die Einstellung untersagt, sofern der Gläubiger Zinsen für zwei Jahre zu beanspruchen hat, und außerdem jedem Berechtigten Gelegenheit gibt, die Aufhebung der Einstellung herbeizuführen, weun ihm Zinsen für zwet Jahre im Range vorgehen.

Die Einschränkung der Zwangtversteigerungen kommt mittelbar auh den Gläubigern der zweiten Hypothek zugute, insofern sie dadur vor einem Ausfall ihrer Nechte bewahrt bletben. Der unmittelbaren Wahrung ihrer Rechte dient eine weitere Neuerung des Entwurfs, dur die zu thren Gunsten über den Rahmen der Verordnung vom 10. Dezember 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 499) hinaus eine Ve: fagung des Zuschlags {on dann zugelaffen wtrd, wenn ein durch das Meist- gebot niht gedeckter Tcil der Hypothek innèêrhalb der ersten dret Bierteile des Grundstückswerts steht. Mit RNüdsiht auf die hbier- durch geschaffenen Erleichterungen und auf die nah den Vorschriften des Entwurfs bestehende Möglichkeit, daß gegebénenfalls au dem Ersteher für die Schuld aus dem Meistgebot eine Zahlungsfrist gewährt wird, kann von weitergehenden Maßnahmen zum Schuße der „Zeacsüppothekén; wie sie viélfach angeregt worden sind, abgesehen werden. i

Die Vorschriften des Entwurfs gliedern sih in vier Abschnitte. Der 1. Abschnitt (§8 1 bis 7) behandelt die Bewilligung von Zahlunas- fristen für Hypotheken und Grundschulden “und tritt insoweit an die

- Stelle der Verordnung über die gerihtliche Bewilligung von Zahlungs-

fristen (Reichs-Gefeßbl 1915 S. 290); er erseyt gleichzeitig die Ver- ordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfiisten bei Hypotheken und Grundschulden (Reichs. Gefegtil. 1915 S. 293). Der 2. Abschnitt (SS 8, 9) tritt auf dem Gebiete des Realkredits an die Stelle der Verordnung über die Folgen der nicht rehtieitigen Zahlung . einer Geldforderung (Reichs-Geseybl. 1915 S. 292). Der 3. Abschnitt (§8 10 bis 12) behandelt die Zwangéversteigerung und erseßt im S 12 die erordnung über die Versagung des Zuschlags vom 10. Dezember 1914 (Retchs-Geseßbl. S. 499). Der 4. Ab- {nitt (§§ 13 bis 20) enthält SWhluß- und Uebergangs- vorschriften. In die Verordnung über die „Zwangsverwaltung von Grundstückden vom 22. April 1915 (Neichs-Geseßbl. S. 233) greift der Entwurf nicht ein.

Zu den einzelnen Vorschriften ist folgendes zu bemerken : I. Bewilligung von Zahlungsfristen Zu §1 Die Regelung des Entwurfs erstreckt H ebeyso wie die

der bishertgen Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bet Hypotheken und Grundschulden (Reichs«