1916 / 141 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Jun 1916 18:00:01 GMT) scan diff

- Bekanntmachung,

betreffend die Einschränkung der A Betrieben, in Saa A herg

Vom 14. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu DirtsGaftlios Maß- nahmen usw. vom 4. Auaust 1914 (Reihs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

& 1

Für gewerblihe Betriebe, in denen Shuhwaren mit ledernen Unterböden trgendwel(her Ait hergesteltt werden, gelten sofern die Zabl der gewerblichen Arbeiter einshlteßlich der Hausarbeiter (Haus- gewerbetreibende, _Heimarbeiter und dergieichen) mindestens vier be- trâgt die nachstehenden Bestimmungen: : a) Die ?’rbeitszeit in den Werkstätten oder Fabriken daf für den einzelnen Arbeiter und den Betrieb in der Woche

40 Stunden ausschließ1ich der Pausen nicht überschreiten. b) Den Hausarbeitern darf wöchen1lih höchstens sieben Zehntel derjenigen Arbeitsmenge zugeteilt werden, welche ihnen durchschnittlid wöchentlich in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Mai 1916 zugeteilt worden ist ; jedenfalls darf ihnen aber nur so viel Arbeit zugeteilt werden, daß sie nad den am 1. Juni geltenden Lobnsägen berechnet sieben Zehutel des von ihnen in den angegebenen acht Mo- naten erzielten Durchschnittsver dienstes erreichen können. Wevn es niht möglich ist, die Menge der von den Haus- a:beitern in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Mai 1916 geferttgten Arbeit oder des von ihnen erzielten Arbeits- verdtenstes festzustellen, so darf ihnen nicht mehr Arbeit egeben weiden, als nôtig ist, damit“ ihr Verdienst den

rtêlohn (ortsübliden Tagelohn) erreihen kann.

Eine U be:schieiturg dieser Arbeits verdienste ist nur insoweit zulässig, als sie nit dur Zuteiiung einer größeren Arbeit!menge, sondern durch Erhöhung der Lohnsäue oder durch andere Zuwendungen seitens des Arbeitgebers herbei- geführt wird.

. Personen, die in den Werkstätten oder Fabriken beshäftigt werden, darf Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Be- triebs nicht übertragen oder für Rehnung Dritter übers wîesen werden.

« Wird die Arbeit gegen Stücklohn oder Stundenlohn aus- geführt, so dürfen die L nicht geringer als die am 1. Juni 1916 gezahlten sein. ird die Arbeit gegen einen niht in Stundenlobn bestehenden Z-itlohn (Wochenlohn, Tagelohn) ausgetührt, so dürfen die Löhne nur im Ver- hâltnis zu der tatsählich eintretenden Verkürzung der Arbettszeit und keinesfalls um mehr als drei Zehntel gegen- über dem Stande am 1. Juni 1916 gekürzt werden.

stelli werden.

p Die Vorschriften des § 1 finden Anwendung auf alle mit der Anfertigung, Bearbtitung ur d Ausbesserung dèr Schuhwaren sowie wit dem Etnrichtén, dem Ausgeben ünd Abnehmen der Arbeit be- \châftigten Personen. Ste finden dagegen keine Anwendung

1. auf die handel8gewerblihe Tätigkeit,

2. auf die Bewachüna dér Betribsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, du1ch welche der regel- mäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedinat ist, sowie auf Arbeiten, von denen die Wieder- aufnabme tes vollen werktägigen Betriebs abhängig ift,

3. auf Arbeiten, welhe ¡ur V Rohstc ffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderli sind, ¡

4 auf die B-auffichtigunag des Betriebs,

9. guf die Zu- und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen und

‘aufdas

&3 Die : Landeszentralbebörden oder dle von thnen dazu ermäthtigten Behörden können für ibren Bezirk oder für Teile detselben be- stimmen, wie die zugelassere Arb: itszeit auf die einzelnen Werktage zu vertetlen ist. Ste können ferner auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften im §1 im öffentlichen Interesse zulassen.

8 4 » Die Arbeitgeber der im § 1 bezeichneten Betriebe sind verpflichtet, dem zuständigen Gewer beaufsihtsbeamten oder den sonst von den Landeszentraibehôörden dafür bestimmten Stellen Einsicht in die Lohn- listen und sonstigen Bücher soweit zu gestatten, als nötig ist, um die Durchführung der Bestimmungen im § 1 zu überwachen.

85 In den Betriebsräumen der tm § 1 bezeihneten Betriebe ist an der Innenseite jeder Ausgang: tür ein Anschlag anzubrivgen, der in deutlih lesbarer Schrift den Wortlaut diesex Verordnung wiedergibt.

t- ud’ Beladen von Eisentahüwagen.

86 Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfbundert Mark oder mit Ge- fängnis bis zu drei Moraten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschiften dieser Verordnurg oder den auf Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen zuw: derhandeln.

8& 7

Diese Verordnung tilt mit dem Tage der Ve:kündung in Kraft. Sie fintet keine Anwendung auf Schuhwarenbetriebe, welhe unter die Bekanntmahuyg der Generalkommandos über die Regelung der Arbeit in den Web-, Wi1k- und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbe- zwetgen fallen.

Der RNRe:chskanzler beslimmt den Zeitpunkt des Außerkraftiretens der Verordnung.

Berlin, den 14. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Wir bringen zur öfentlihen Kenntnis, daß mit Verfügung tom 9. Junt 1916 dem Kaufmaun Josef Pinfkas Braun, hier, Humboldtitr. 27, der Handel mit Gegenständen des Kriegs- bedarfs, insbescudece mit Metallén, auf Grund des § ‘1 der Buntéraisverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fern- baltunz unzuverlässiger Personen vom Handel, worden ift. :

Leipzig, am 13. Juni 1916,

Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. Dittrich.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Ernst Emil Karl Weiß, Inhaber der Firma Weiß u. Co. Landesprodukre, Freiburg, NRoßkopf- itraße 4, wurde aemäß § 1 der Bundesrátsverordnung vom 23. Sep- tember 1915 iur Fernhaltung unzuverläfsi zer Personen vom Handel der Handel mit Kartoffeln durch rechtekräftige Entschliebung vom 4. März 1916 untertiaat. Das Hantdelsverbot erstreckt sich auf die Ehefrau und die Angestellten des Weiß.

Freiburg i. Br., 10. Juni 1916. Großherzoglihes Beztuksamt. Fischer.

Bekanntmachung.

Dem Fleischermeister Hildebrandt tn Großtabarz ist auf Grund der Bur.detrat!sverordnüng vom 23. S ptember 1915 über

Arbeitazeit in’

èrhütung des Verderbens von

untersagt

die arnhattunt S uverlsifgtet le MUI bier e Ae E en Un, des SURd mit Fleis oder Fleishwaren verboten

Ténneberg, den 9. Juni 1916. Herzogl. S. Landratsamt Walterthausen. Gläser.

Beschluß.

Auf Grund des § 27 des Reichs- und Staatsangehörigkeits- geseßes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Geseßbl. S. 583) werden die in der nachstehenden Liste aufgeführten, im Aus- land sich S Personen, die der vom Kaiser an- geordneten Aufforderung zur Rückehr (Kaiserlihe Verordnung vom 1. Februar 1916, Reichs-Gesezbl. S. 83) keine Folge ge- leistet haben, der elsaß-lothringishen Staatsange- hörigkeit, soweit sie diese noch besißen, hiermit für ver- lustig erklärt.

Straßburg, den 7. Juni 1916.

Miristerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. Freiherr von Ts\hammer, Staatssekretär.

Liste 8.

69) Anowazi Bernhard, geb. 8. 9. 75 zu Valorta Bergoma, Kaufmany, legter Wohnort Montois la Montagne, mit Ehefrau Julietta geb. Destermme, geb. 2. 8. 87, sowie Söhnen Johann Josef, geb. 31.5. 1904, Bernhard, geb. 19. 9. 1906, Ludwig, geb. 19. 10. 1907. 70) Cahen Lazard, geb. 19. 8. 62 zu Aich, Kreis Vetz-Land, Fabrik- besißer, leßter Wohnort Veey, mit Ehefrau Claire geb. Daltroff, geb. 23. 1. 68, und Sohn Gaston, geb. 27. 8 99, Kausmann. 7L) Colltn Heinrich, geb. 27. 7. 53 zu Bourges, Pfarrer, leßter Wohnort Mey. 72) Erhard Anna geb. Guepratite, geh. 24. 5. 44 zu Anzig, Rentnerin, léetter. Wohnort Anzig. 78) Ehrhard Eugenie, geb. Schügenberger, geb. 21. 11. 65, Witwe, leßter Wobnort Schiltigheim, mit Söhnen Sergius Nobert, geb. 2. 10. 97, Stutenat, Hubertus August, geb. 24 5. 1904. 74) Elchinger Karl, geb. 15. 1 65 zu Suffienheim, Töpfermeister, leßter Wohnort Sufflenheim, mit Ehe- frau Magdalena geb. Kelhos-er, geb. 30. 9. 70, sowie Sobn Ernst, geb. 8, 4, 1898, ‘und Tochter Magdalena, geb. 2. 6. 1899. 75) Geiger Venedikt, geb. 31. 3. 59 zu Ingers helm, Fabrikant, leßter Wohnort Ingersbeim bezw. Mülhausen i. E.,, mit Ehefrau geb. Schweighofer. 76) Gimpel Ernst, geb, 9. 4. 74 zu Markirh, Fabrikant, leyter Wohnort Markirh, mit Ehefrau Jeanne geb. Roche de la Tour, geb. 1. 1. 82. 77) Herzog Kal, geb. 20. 7. 63 zu Neuchatel, Pfarrer, leßter Wohnort Waldersbach, mit Ehejrau Fr. Sophie geb. Perregaux, géb. 19. 2. 71, und Tochter Gabrielle, geb. 7. 6.-1898. 78) Heymann Luztan, geb. 27. 2. 69 zu Saargemünd, Kaufmann SRe), leßter Wohnort S agrgew inde mit Ehefiau Blanche aeb. ehmann, geb. 10. 9. 76, sowie Söhnen Markus, geb. 29. 1. 1899, Abrahäw, geb. 1. 5. 1900, und Tochter Rosa Elisa, geb. 10. 12. 1907. 79) Hüter Eugen Dr., geb. 29. 5. 54 zu Pfalzburg, praftischer Arzt, leßter Wohnort Straßburg, mit Ehefrau Lydia geb. Kuhlmann, geb. 17. 9. 67. 80) Les Elisabeth, geb. 28, 11. 45 zu Pfalzburg, Rentnerin, leyter Wohnort Straßburg. S1) Kalb Iakob, geb. 25. 5. 46, Rentner, legter Wohnort Shwindrazheim, mit Ehefiau Kathaxrina aeb. Meyer, geb. 2, 6. 52. §2) Mav Cäcilie, geb. Veeyer, geb. 8. 9. 55 zu Straßburg, Witwe, leßter Wohnort Straßburg. 83) Meyer Eugen, geb. 7. 1. 53 zu Weibenweier, Bankdirektor, lezter Wohnort Straßburg, mit Ehefrau Julia geb. Sattler, geb. 22. 6. 56, 84) Miqhelang Gregor Karl, geb. 12. 3. 48 zu Markirh, Rentner, leßter Wohnort Ma1kirh, mit Ebefrau Adrtenne geb. Comard, geb. 24. 4 61 85) Michelang Aumette, geb. 4 3. 1893 zu Makirh, ohne Gewerbe, leßter Wohnort arkirh. 86) Moije Ferdinand, geb. 1. 5. 64 zu Forta, legter Wohnort

Imlingen. 87) Mot e Germaine, geb. 17.1. 1895 zu Imlingen, | dbne Gewerbe, Teer Wohnort Iilingen §8) Mou don Jakob

Anzig, Winzer , leßter Wohnort

Justin, geb. 31. 3. 51 zu Pierre, geb. 24. 5. 50.

Anzig, mit Ehefrau Mêargareta geb.

89) M oyse Samuel, geb. 1. 10. 63 zu Fentsch i. L.,, Kaufmann, -

leßter Wohnort Mey, mit Ebefrau Leonie geb. Blum, geb. 20. 1. 73, sowie Söhnen Andreas, geb. 9. 10. 1899, und Peter, geb. 27. 12. 1903, 90) Oster Therese aeb. Wedel, geb. 6. 8. 66 zu Walk, Rentnerin, l: gter Wohnort Straßbura, 91) Oury Josef, geb. 14.4. 51 ju Diedenhofen, Rentner und Generalagent, leßter Wohnort Diedenhofen, 92) Pisrot Viktor, geb. 26. 12 35 zu Corningen, Rentner, leßter Wohnort Corningen, 93) Pisrot Luise, geb. 17. 2. 69 zu Corntngen, Rentnerin, leßter Wohnort Corningen, 94) Pierson Adolf, geb. 6, 8. 57 zu Talingen, Kreis Met-Land, Landwirt, leßter Wohnort Talinaen, mit Ehefrau Klotilde geb. Müller, geb. 26. 2. 80, und Tochter Marie Eugenie, geb. 14. 8. 1909, 95) Precheur Julten, geb. 14. 1. 67 zu Mülhausen t. E., Gruben- direktor, leßter Wobnort Kleinrosseln, mit Ehefrau An-a geb. Zabiche, geb. 20 10. 74, sowie Söhnen Moriy, geb. 7. 9. 1896, und Iobann, geb. 11. 11. 1897, 96) Rohmer Magdalena, geb. 17. 5. 68 zu Bolsenheim, Kreis Erstein, Barmherzige Schwester, leßter Wohnort Straßburg. 97) Schtissele Alfred, geb. 6. 7. 67 zu Zabern, ehem. Rehtsanwalt, leßter Wohnort Zabern, mit Ehefrau Henriette geb. Bourgon, ceb. 24. 9. 79, und Sohn NRenatus, geb. 29. 9. 99, sowie Töchtern Marie, geb. 15. 1. 1901, und Magdalena, geb. 15. 5. 1906. 98) Selg Jenny, geb. 28. 3. 1854 zu Straßburg, Rentnerin, leßter Wohnort Straßburg. 99) Weil Moriß, geb. 3. 6. 40 zu Reich-hofen, Rentner, legter Wohnort Straßburg, mit Ehefrau Celestine geb Weil, geb. 14. 2. 48. 100) Weil, Magdalena, geb. 12. 1. 72 zu Straßburg, ohne Ge- werbe, leßter Wohnort Straßburg. 101) Weil, Laura, geb. 23. 5. 75 zu Straßburg, ohne Gewerbe, leßter Wohnort Straßburg. 102) Weil, Anna, geb. 10, 5, 77 zu Stiaßburg, ohne Gewerbe, lezter Wohnort Straßburg.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. 11. 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgenden Unter- nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

207. Lifte.

„A. Städtisher Grundbesig.- Kreis Zabern. . (1X. Nachtragtverzéichnis.)

: Gemeinde -Zäbern. - Wohnhaus ‘und Nebengebäude Mauerngasse 10 des Georg uvd Heinrich Carrier, Lyon (Verwalter: Bürgermeister Großmann in Zabern),

B. Ländliher Grundbesiß. Kreis Schlettstadt. (YV. Nattragsverzeichnis.) Gemeinde Orschweiler.

18,51 a Reben des Jacob, Eugen, Winzer in St. Pilt (Vecwalter : Rechtsanwalt Cramer in Shlet1stadt).

Straßburg, den 14. Juni 1916.

Ministerium für Elsaß-Lothrinaen. _ Abteilung des Jnnern. J. A.: Dittmar.

Die von heute ab pur Ausgabe gelangende Nummer 124 des Reihs-Gesezblatts enthält. unter

Nr. 5249 das Gese über Erhöhung der Tabakabgaben, vom 12. Juni 1916, und unter

e

Nr. 5250 eine Bekanntmachung über das Verbot der Ver- wendung vön Eiern und Eierkonserven zur Herstellung von Farben, vom 14. Juni 1916.

Berlin W. 9, den 15. Juni 1916.

Ae TIRREEA, rüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 125 des Reichs-Geseyblatts enthält unter

Nr. 5251 eine Bekanntmachung, betreffend Außerkraft- seßung von Vorschriften der Reichsversicherungs8ordnung über Unfallversicherung, vom 14. Juni 1916, unter

Nr. 5252 eine Bekanntmachung, betreffend § 214 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, vom 14. Juni 1916, unter

Nr. 5253 eine Bekanntmachung, betreffend die Durch- führung des § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgeseßes für Angestellte zugunsten berufsunfähiger Kriegsteilnehmer, vom 14. Juni 1916, unter

Nr. 5254 eine Bekanntmachung über Arbeitsnachweise, vom 14. Juni 1916, und unter :

Nr. 5255 eine Bekanntmachung, betreffend die Ein- \hränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden, vom 14. Juni 1916.

Berlin W. 9, den 16. Juni 1916.

Kaiserliches Postzeitung3ami. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 126

des Reihs-Gesepblatts enthält unter Nr. 5256 eine Bekanntmachung, betreffend die Regelung

des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, vom 14. Juni 1916, und

unter Nr. 5257 eine Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung

der Prioritätsfristen in Spanien, vom 14. Juni 1916. Berlin W. 9, den 16. Juni 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Prenßen. YFustizministerium.

Den Landgerichtsräten, Geheimen Justizräten Wilson in Erfurt und Schmidt in Naumburg a. S. sowie dem Amts- gerichtsrat, Geheimen Justizrat Handrick® in Guben ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension erteilt.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelösht die Rechts- anwälte: Justizrat Burchard bei dem Landgericht in Jister- burg, Lovis bei den Landgerichten I, 11 und II[ in Berlin, Gröning bei dem Landgericht in Potsdam, Dr. Klauß bei dem Landgericht in Kiel, Salinger bei dem Amtsgericht in Charlottenburg und dem Landgeriht IIl in Berlin, Dr. Dochnahl in Oberursel bei dem Amtsgericht in Bad Ps v. d. H., Eras3my bei dem Amtsgericht in Gelsen- irchen und Buchholz bei dem Amtsgericht in Labischin.

Mit der Löschung der Rechtsanwälte Justizrat: Burchard

otar erloschen.

f terburg und Buchho [d u Labischin in der Rechtsanwalts-

t zugleich ihr Amt als

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der

Rechtsanwalt Dr. Klau ß von dem Amtsgericht und dém Land- gericht in Kiel bei dem Oberlandes8gericht daselbst, der Rechts- anwalt Gröning aus Potsdam bei dem Amisgericht in Werder, der Rechtsanwalt Dr. Ulmer aus Königsberg bei dem Amtsgericht in Wehlau und der Gerichtsassessor Dr. Grzimek bei dem Amtsgericht in Rastenburg. :

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist über das in Deutsch- land befindlihe Vermögen der französischen Staatsangehörigen J. H. Laurens und A. M. de Labarre, Gesellschafter der Firma Cigarettes Ed. Laurens Le Khedive in

iesbaden zwangsweise die Verwaltung angeordnet worden. (Verwalter : Bücherrevisor Emmerich Kleemann in Wiesbaden.)

Berlin, den 14. Juni 1916.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Sazßung für die Regelung des Viehankaufs ‘in der- Provinz Brandenburg und in Berlin vom 10. Februar 1916 werden unter Aufhebung unserer Bekannt- machung vom 14. April d. J. (veröffentliht in Nr. 92 des Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußischen Staats- anzeigers vom 17. April 1916) für den Verbandsbezirk (Provinz Brandenburg und Stadt Berlin) folgende Stall h öchstpreise M O Ankauf von Kälbern zur Schlahtung fest- gesegt:

s bis 100 Pfd. Lebendgewicht bis 60 #4 für 50 kg

über 100 bis 150 Pfd. , R 700 e 150: 200 , Ï 0-100 ‘120 0 04 200 E v 1220 M00 5 (Masikälber und Dovpellender). & j

Die Preise der höheren Gewichtsflasse dürfen jedo nur dann

bezahlt werden, wenn die Tiere die Gewichtsgrenze der vorigen Klasse um mindestens 1 Pfund überschreiten. : Zuwiderhandlungen gegen die obtgen PreisbeAimmungen weren auf Grund des § 17 Ziffer 4 der Bundegsratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfstellen und Versorguvgdsregelurg vom 29. September 1915 (RGBl. S. 607) in Verbindung mit dér Bundesratsverordnung zu deren Ergänzung vom 4. November 1915 (RGBl. S. 128) sowie der Ausführunasanweisung der Landeszenträl-

behörden dazu vom 19. Januar 1916, § 7 der Anordnung der Landes-

zentralbehörden vom 19. Januar 1916 ia Verbindung mit § 2 der Sazung mit Gefängnis b1s- zu 6 Veonaten oder mit Geldsirafe bis zu 1500 M4 bestraft. : A ¿Ange Bestimmungen treten mit dem 4. Junt 1916 tn

Berlin, den 4. Juni 1916. j

Brandenburg-Berliner Viehhandelsverband. Der Vorsigende: Gosling, Regierungsrat.

Kraf

- D h

- Vekanntmachun g.

Auf Grund des § 2 der Sazung für die Regelung des mkaufs in der Provinz Brakdenbue u n sin voin . Feb uar 1916 werden unter Aufhebung ‘unférer Bekannt- máchung - vom 11. März 1916 veröffentlicht in Nr. ‘62’ des Deutschen. Relhsänzeigers und Königlich Prbi [Gen Staats- anzegeis von 13. März d. J) für den Verbändsbezirk“ (Pro- vinz ‘epa und Stadt Berlin) vom 18. Juni 1916 ab folgende Stallhöchstpreise für Rindvieh zur Schlachtung-festgeseßt:

A., a. für S au?gemästete oder vollfleishige Ren bis zu 7 Jahren, o o u RUHYE e o o 3) " s Bullen , „9 y 4) ô S 5 Färsen , t 110 e für 50 kg Lebentgewicht. b. für beslausgemästete Tiere (Fettiäger) dieser Preiztklasse _dürfen bis zu 10 # für je 50 kg mehr gezahlt werden. B. für N ausgemästete oder voliflei]chige Dihsen über 5 Jahre, o o o U e e e 3) . ° i Bullen © Lig 4) angefleishte Ochsen, Kühe, Bullen und Färsen jeden Alters und zwar für die unter Ziffer 1—4 aufgeführten Ticre kei einem Lebendgewicht über 10 Ztr. 100 4 für 50 kg Lebendgewicht v 87—10 r 9 D O o o o 7 87 « 90 5 50 " - 5i— 7 o 85 o " 50 o : bis zuu 54, 75 , , 50, C. für gering genährte Kinder einschließli Fresser 70 4 für 50 kg Lebendgewicht. D, für minderwertige Rinder jeden Gewichts und Alters sind an- gemessene Preise zu vereinbaren, welhe sich aber noch unter den vorstehend genannten Preisen zu halten haben.

11.

Die Fesistelung des Lebendgewihts ecfolgt am Standort dec Tiere unter vorherigem Abzug von 5%. Ist etne Gewichts- jeststelung am Standort niht mögli und haben die Tiere etnen Weg von mindestens 5 km bis zur Wage zurückgelegt, so werden Sewichtékärzungen nicht vorgenommen.

IIL

a. Die zur Klafse T A. a. Ziffer 1—4 gerechneten Ticre missen bt dem Arkauf mit einem gutrtartig hinter den Sculterblättern quer über den Rücken gezogenen Haar- shnitt in Form eines Stabes versehen werden,

« Die mit dem Zuschlag zur Klasse 1 A. b. bewerteten Tiere müssen bet dem Ankauf mit einem Haarschnitt in Form eines rechtwinkligen Krenes auf dem Rücken (Rückarat) verseben werden, von dessen Schnittlinie keine im rechten Winkel zum Rükgrat tehen darf.

M ENO

des Nindes | ZON Anschnitt für Tiere, denen An\chritt túr Ttere, denen der Preis der Kiasse A als Fetiräger ein Zuschlag zugebilligt ist. zum Preise der Klasse A : E bewilligt ist.

Zawlderhandlungen gegen die obigen Preisbesiimmungen werden auf Grund des § 17 Ziffer 4 der Bundegratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfstellen und Versorgungsregelung vom 2ò, September 1915 (RHBl. 607) in Verbindung mit der Bundes- xatsverorduung zu deren Grcgänzung vom 4. November 1915 (RGBI. S. 128) sowte der Aubführungsanweisung der Landeszentral- behörden dazu vom 19. Januar 1916, § 7 der Anordnung der Landes- zentralbehö'den vom 19. Januar 1916 in Verbindung mit § 2 der Sagung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Gelostrafe bis zu 1500 M bestraft.

Berlin, den 17. Juni 1916.

Brandenburg-Berliner Viehhandelsverband. Der Vorsigende: Gosling, Regierungsrät.

Bekanntmachung.

Die unterm 12. Mai 1916 im „Reis und Staatsanzeiger" ang°o:dnete Schließung der Müble der Witwe Elise Binyer in Eschwege wird hiermit wieder aufgeboben.

Cschwege, den 14. Juni 1916.

Die Polizetberwaltung. Dr. Stolzenberg.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 haben wir der Frau Marie Mattern, geborenen Prittmann, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit frishem Gemüse, Obst und Südfrüchten im Ladenpeschäft Fürsten- walderstraye 64 und auf dem Wochenma1kte wegen Unzuverlä|figkeit untersagt.

Frankfurt a. O., den 14. Juni 1916.

Die Polizeiverwaltung. Fran t.

Bekanntmachung.

Dem Warenagent Ernst Rempe inBonn, Bah“raße b9, habe id auf Grund des § 1 der Bundesratsrerordnung vom 23. Sep- tember 1915 (Neih8-Geseybl. S. 603) die Ausübung des Gewerbes als Warenagent mit Gegenständen des täglihen Be- darf s, insbesondere mit Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, untersagt.

Bonn, ben 9 Juni 1916.

Die Ortspolizeibehörde. Der Dberbürgetmeister. J. V.: Piehl.

- Nichtamtliches. - Deutsches Reid.

Preußen. Berlin, 17. Juni 1916.

Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll- und Steuer- wesen hielt heute eine Sißung.

J der Tagespresse sind in den lezten Wochen immer leb- hafiere Klagen über den stets sich weiter ausdehnenden Ketten- händel aeaußert, und \chleuniae Abstellung der Mißstände wird immer dringendérx gefordert. Der Kettenhändel treibt die Ware von Hand zu Händ. Ex enthält sie zeitweise dem Verbr u vor O t Pegs ees res in A Höhe, je Ms auf den vielleidt im Auge vorliegenden großen Bedarf, cut die Verderblichkéit dés Ware, nur im Interesse eines mühe: losen Gewinnes, * Besfondèrs lebhaft betätiat éë sih. auf dem Lebensmittelüiatk& Dié große Zahl der! täglichen Anzeigen, in

denen Preisangebote für Lebensmittel gglardee und Lebens- mittel in oft erstaunliher Menge zu „Höchstpreisen““ angeboten werden, geben. allein hon Einblick in den Umfang dieses Schiebe- handels. Personen, die sich früher nie mit Handel befaßt haben, Firmen, die sich früher ganz anderen Handelszweigen widmeten, haben sfih auf dieses bei gerissener Ausnuzung große Gewinne bringende Geschäft gestürzt. Bei dem

großen volkswirtschaftlihen Schaden, den der Kettenhandel -

geitigt, bei der Verbitterung der Beoölkerung, die er hervorrufen muß, bei dem unverantrbortlich hohen Gewinn, den er erzielt, sind einschneidende Maßnahmen geboten. Der - Präsident des Kriegsernährungsamts hat vor etwa 14 Tagen im Reichstag solche Maßnahmen ngeiiabiat. Der öffentlichen Meinung dauert die Erfüllung der in Aussicht gestellten Regelung bereits zu lange: „es werde allzu lange diesem Treiben untätig zugesehen“. Der Vo1stand des Kriegsernährungsamts hat sich vom Zufammentritt an mit dieser Frage beschäftigt; aber so einfa, wie es nah den zahlreichen Vorschlagen, die gemacht werden, erscheinen muß, ift sie nicht zu lösen, da der redliche Handel geshüßzt, der Schiebehandel aber auf das \härfste getroffen werden muß.

Nunmehr sind die Verhandlungen im Kriegsernährungs- amt abgeschlossen. Nach weiteren Beratungen mit Sachver- ständigen des Handels und der Zeitungsverleger - hat das Kriegsernährungsamt eine den Ketten- und Schieber- handel mit Lebensmitteln nah allen Richtungen scharf fassende Verordnung festgestellt, deren Erlaß voraussichtlich in den nächsten Tagen erfolgen wird. Danach soll der Handel mit Lebensmitteln fortan nur mit ausdrückliher Genehmigung End sein. Von der Genehmigungspflicht sollen fortan nur olche Kleinhandelsbetriebe befreit sein, die Lebensmittel un- mittelbar an den Verbraucher abgeben.

Zur Behebung von Zweifeln, ob die Vorschriften der Be- fanntmachung über Preisbeshränkungen bei Verêtäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs:Geseßzbl. S. 214) auch auf Waren Anwendung finden, die ganz oder teilweise aus Zellstoff- oder Papiergarnen her- gestellt sind, wird laut Mitteilung des „W. T. B.“ festgestellt, daß auc die aus Zellstoff- oder Papiergarnen herge- stellten Erzeugnisse der Preisbeshränkung der genannten Verordnung unterliegen. Wer bei Verkäufen dieser Art Waren die geseßlich gezogenen Preisgrenzen überschreitet, hat nicht nur zu gewärtigen, daß durch die nah der genannten Verordnung zu bildenden Schiedsgerichte eine Preisminderung herbei- geführt wird, sondern seßt sich auch der Gefahr firafrecitlicher Verfolgung aus.

____ Zu der Verordnung vom 10. Juni 1916, betreffend Be- ftand8aufnahme und Regelung des Verkehrs von Kakao und Schokolade, gibt die Kriegs-Kakao-Geseil- schaft m. b. H., Hamburg 1 (Mönckebergstraße 31), wie W. T. B.“ mitteilt, folgende Erklärungen:

Anmeldepflichttg find aile Firmen oder Personen, tie am 13. Funi von den tin der G Gi genannten Waren Mençen über 25 kg einer Gattung in Gewahr])am hatten. :

Die Menge is in Kilogramm, Reingewicht, anzugeben. Pralinss, Kontekt, Marzipanstangen mit Schokoladenüberzup, sind nicht anmeldcpflihtig. Dagegen sind. anmeldevflichiig ¿z. B. Schoko- ladenpulver, Suppenmehbl (wenn es etnen Z say yon Kakacpuaiver

entbält); Schofo!adenplättcken, Cieméshcfkolade, Napolitälns.

Kakao- und Schokoladefabriken sowie Kleinbändler dürfen ohne besondere Erlaubnis der Kriegs-Kakao-Gesellshaft Ware absepen Als Kleinhändler im Sinne der Verordnung gelten Laodengeschäste, die unmittelbar an Ver braucher abgeben.

Alle übrigen Firmen haben die Ermächtigung der Kriegs. Kakao- Gesellschast ¿um Verkauf etnzutolen.

Eine allgemeine Erwächtigung, die in der Verodnung bom 10. Juni 1916 (Retcht-Geseybl. S. 503) genannten Waren absehen zu dürfen, fann nit ertetlt werden.

Wer Ware zu veräußern beabsichtigt, hat einen eutsprechenden Antrag einzureichen unter genauer Bezeihnung der betreffenden ie und gleichzeitiger Angabe des Käufers und des Verkaufs. preises.

Die Grlaubnis zum Vaikauf wird im allgemeinen nur erteilt werden gegen Vorlage etner beglaubigten, bebördlihen Bescheinigung, daß der Ant!agsteller während eines angemesseren Zettraums regel- mäßtg mit den betreffenden Waren gehandelt hat, und den Nachweis, daß der Verkauf der Waren an Kletnbändler, eemeinnügige Gesell- schaften usw. zur unmittelbaren Abgabe an die Verbraucher oder Kakao- und Schokoladefabriken zu angémessenen Preisen erfolgen soll.

Gegenüber der vom Druckpapiersyndikat vom 1. Juli ab in Aussicht genommenen erneuten Erhöhung der Preise für Zeitungsdruckpapier kann „W. T. B.“ feststellen, daß die Reichsleitung in Anbetracht des öffentlichen Jnteresses, das für die Kriegszeit an dem gesicherten Erscheinen der Tagespresse besteht, entschlossen ist, die erforderlihen Maßnahmen zu er- greifen, die geeignet sind, der Tagespresse das benötigte Zeitungsdruckpapier auf der derzeitigen Preisgrundlage soweit als möglith sicherzustellen.

Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen wird darauf Semen, daß Anträge auf Béwilligung der èöhnung kriegsgefangener oder vermißter -Mann- schaften nicht nur unmiitelbar an den Feldtruppenteil, sondern auch ‘an den Ersa gtruppenteil und wenn . dieser niht* bekannt - sein - sollte, añù das» für? den Wohnort zu- ständige Bezirkskommando gerichtet werden können. Die Ersaßtruppenteile und Bezirkskommandos veranlassen - als- dintt: die erforderlihen -Erhebitigen bet bén *Wöhnsißb: öten der Antragsteller und sorgen für die Weitergabe der Anträge B die aide r i i (Eclaß vom 10. 4. 1916 A. V. Bl.

¿4T78).

Um einer vielfach bestehenden irrigen Ansicht zu begegnen, wird gleichzeitig darauf aufmerksam gemächt, daß gefangene oder vermißte Kriegsteilnehmer näch den Bestimmungen den Anspruch auf Löhnung mit dem Schluß des laufenden Monats- drittels verlieren, in dem ‘sie in Gefangenschaft geraten sind oder vermißt werden. Nah Ablauf dieser Frist stehen ihnen also feinerlei Gebührnisse mehr zu. Bezug von Löhnung beginnt erst wieder mit dem ersten Tage desjenigen Monatsdrittels, in dem sie wieder beim Truppenteil éintrefffe l. ährend der Gefangenschaft oder des Vermißiseins darf abet: die Löhnung ganz oder zum Teil an die Ehefrau oder die éhelichen oder legitimierten Kinder insbesondere dann bewilligt werden, wénn ihr Unterhalt daraus bestritten werden soll. Maße gebend für die Bewilligung ist der Grad dès Bedürfnisses.

Das Necht auf

Ein Bedürfnis wird im allgemeinen bereits dann anzuerkennen sein, Tür! Familienunterstüßung auf Grund des Reichsgeseßes vom 28. 2. 1888/4. 8. 1914 gewährt wird. ri Entfernteren Angehörigen (Eltera, Großeltern, Geschwistern, Geschwisterkindern, Pflege- oder Adoptiokindern) kann dagegen Löhnurig nur bewilligt werden, wenn der Kriegsgefangene oder Vermißte ganz oder überwiegend ihr Ernährer war, und- wenn diese Angehörigen bedürftig sind. Beide Voraus segungen müssen also A Er Nachweis muß durch orisamt iche Bescheinigung erbraht werden. : i ap t Personen, z. B. unehelichen Kindern, Pilege- eltern, Stiefeltern, können Löhnungsteile überhaupt nicht zu-

gebilligt werden.

Bekanntlich find nah § 390 des Angestelltenversichhe- rungsgesèzes Angestellte, die bei einer privaten Lebens- versicherungsgesellshaft versichert sind, unter gewissen Vorguss sezungen von der eigenen Beitragspflicht zur Angestellten- versicherung befreit. Die Arbeitgeber mühjen auch in diesen Fällen ihre Beitragshälfte entrichten, können aber, wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, von den ihrerseits etwa gezahlten Zuschüssen zur privaten Versicherung des An- geitellen die an die Reichsversicherungsanstalt zu ent- richtenden Beiträge kürzen. Die an dem Zuschuß gefürzten Beiträge zahlt die eichsversiherungs8anstait auf Autrag des Versicherten aus den Arbeitgeberbeiträgen an die private Versicherungsgesellshaft weiter, wenn ihr vom Versicherten ein entsprehender Teil seiner Forderung aus der privaten Ver- sicherung abgetreten wird 392 Abs. 3). Der Versicherte hat dann seine geseßlichen Ansprüche auf die halben Leistungen der Angestelltenversiherung (aus den Arbeitgeberbeiträgen) und seinen Anspruch auf den nicht abgetretenen Teil der Forderung aus der privaten Versicherung; die Reichsversicherungsansftalt ist für ihre Weiterzahlungen durch den abgetretenen Teil der privaten Versicherungsforderung gedeckt. /

Unerwünschte Folgen können sih nun ergeben, wenn der Versicherte dauernd berufsunfähia wird. Dann erlischt nämlich sowohl die Pfliht wie das Recht zur freiwilligen Weiter- versicherung nach dem Angestelltenversiherungsgesey. Beiträge können für den Versicherlen nicht mehr geleistet werden; mithin auch keine Zahlungen der Reichsversicherungsanstait an die private Lebensversicherung8gesellshaft. Der abgetretene Teil der Versicherung würde in der Regel verfallen, d. h. die Reichs- versicherungs8anstalt erhielte nur seinen Rückkaufswect.

Um dieses Ergebnis wenigstens für die berufsunfähigen Kriegsteilnehmer zu verhüten, bestimmt eine Bekanntmachung des Bundesrats vom 14. Juni, daß der abgetretene Teil der

orderung aus der privaten Lebensversicherung auf den Ver- icherten rückübertragbar wird, wenn dieser Kriegsteilnehmer war, infolge des Krieges berufsunfähig geworden ist oder noch wird, und wenn er der Reichsversicherungsansialt die von ihr weitergezahlten Beiträge zuzüglich 31/2 v. H. Zinsen und Zinses- zinsen erstattet hat. Der Versicherte ist dann in der Lage, seinen privaten Versicherungsanspruch selbst in vollem Um- fange weiter aufreht zu erhaiten.

Der heutigen Nummer des „Reihs- und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 1016 und 1017 der Deutschen Verlust- listen bei. Sie enthalten die 557. Verlustliste dec preußi- schen Armee sowie die 291. und 292. Verluüstliste der sächsi- schen Armee.

Bayern.

Der Finanzausshuß der Abgeordnetenkammer hat bei der Fortseßung der Beratung des Postetats, wie „W. T. B.“ meldet, mit erheblicher. Mehrheit einen Antrag der Abgeordneten Held und Graf Pestalozza (Zentrum) an- genommen, die Kammer wolle beschließen, die Staatsregierung zu ersuchen, entgegen dem Beschluß des Reichstags vom 3, Juni an der bayerischen Postmarke mit allem Nach- druce festzuhalten.

Großbritannien und Jrland.

Das Handelsamt hat einen Ausshuß ernannt, der die Aufgabe hat, das Steigen der Lebensmittelpreise seit Kriegsöbeginn zu untersuhen und Maßnahmen zur Besserung der Lage vorzuschlagen.

Frankreich.

Die Deputiertenkammer hat gestern mit 412 gegen 138 Stimmen beschlossen, eine Geheimsißzung abzuhalten. Die Sizung wurde um 21/5 Uhr unterbrechen, um die Räumung der Tribünen vorzunehmen. Um das Geheimnis zu wahren, sind die strengsten Maßregeln ergriffen worden. Laut Meldung des „W. T. B.“ liegen neun Jnterpellationen vor, die sich sämtlich auf Verdun beziehen, besonders eine Favres, der über die Gründe der ungenügenden Verteidigung Verduns und über die Maßregelung interpelliert, die gegen die dafür verantwort- lihe Persönlichkeit verhängt wurde. Am späten Nachmittag wurde die geheime Sizung auf heute vertagt.

Rufß;land. |

Der Kaiser hat nah einer: Meldung der „St. Peters- burger Telegraphenagentur“ - folgendes Telégramm des ¿Königs von Jtalien erhalten, j E Jch bin mit dem ganzen italientschen Volke im Geistë mit dem Gefühl tiefer Bewunde1urg. bei der mächiigen Offensive Deinex i Heere und-sende;Dir- die. herzlichsten .und fteaydscaftlihen Glüdk- ‘wünsche. ' In der Ueberzeugung, daß die gemeinsamen Anstrengungen zu etnem endgültigen Erfolge fübren werden, bitte ih Dich, ver-

' ; { dschaft un-rscütteriih ist. Wert zu sein, daß meine Freundschaft U aer

Runtänien.

Die rumänische Regierung hat zur Untersuchung des Zwischenfalls von Mamorniya einen Ausschuß eingeseßt. Zu dieser Meldung gibt das Blatt „Az Est“ folgende Schilderung des Einfalls der Russen:

Der Einfall fand Sonnabend Nachts ftatt Di» Nussen babén nicht, rie anfangs gemeldet wurde, bloß einige Stunden lang, fondern bs zum Montagabend dort verweilt. Ste haben Schützengräben auf- gerorfen, das Zollgebäude der Grenzpoltzei, Post- und Lelegraphen- ait, Gemeinbehaus S ulgebäude besetzt und von dort einen hefttgen Kawpf gegen die österreichif utigutisWén Truppen eröffnet.

8 wurden auch mehrere ruEnlide obürger verwundel. Wer Ee an ; n en M E f A folgt : ë te Russen fckchlugen eine Brü “dèri Pruth und griffen t i A «s Truppen añ. Als i: 4 Ale nucdri,