1916 / 150 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Jun 1916 18:00:01 GMT) scan diff

ngéstellen und | m 2B. Sep- Reichs-( T r Ls V S, ) und 5. Juni 1916 (Reichs-Gesepbl. S. 439) zu

E S Kommunalverbände könnén die Negeluvg der Versorgung den 1 für deo Bezirk der Gemeinde âberttagen: emeinden, „Zählung wehr als zehntausend Einwohner haben, Üebertiagung verlangen. Die Beschaffung des Bedazfs im Falle der Uebertragung der Versorgungêregelung auf n der Kommunalverbände.

Es Die Kommunalverbände, de Heeresverwaltungen, die Marine- penwaltuvg, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel-Ver- E Beta ellshast sind verpflihtet, den Bedarf an Kartoffeln bei abei, attosteisiele zu den von dfeser bestimmten Zettpunkten

i N §4 :

Die Reichékartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr feïtge- seßten und dem Bedarfsverbande zugewi-senen Kart-ffelmengen einem UÜebershußverband vder etner Vermittlungsstelle 7) übertragen. Die Bedarfsverbände sind veipflichtet, die zugewiesenen Kartoffel- mengen am Verladeort abzunehmen oder die Abnahme dur den Ab- {luß von Lieferungsverträaen mit der ihnen bezeichneten Stelle sicher- zustellen. Den Bedarfoverbänden aleih stehen die Heeresverwaltunaen,

die Maoarineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trocken- kTartoffel. Verwertungt gesellschaft.

Die Retchskarioffelstelle oder die von thr beauftragten Stellen bestimmen, welche Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalyerbäand an die Neichskartoffelt1elle oder die von thr bestimmten Stellen abzugeben sind.

Die Reichokartoffelstelle- schreibt die Bedingungen der Lieferung und Abnahme voc.

85

Der Reichskanzler kann Grund\'äße über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln aufstellen und das Verfüttern von Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartoffeltrockaerei und der Kartoffelstärkefabri- kation beschränken oder verbieten. Er kann nähere Bestimmungen über die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durh- führung. ergehenden Avordnungen der zuständigen Behörden wit Ge- fängnis bis zu sech8 Monaten oter mit Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Maik bestraft werden, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die si die firafbare Handlung bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehöien oder ntcht.

8&6

Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen dur Einmitten oder Einlagern sorgfältig aufzubewahren, . soweit sie diese nicht verteilen. D:8 Einmieten und Etnlagern sowie die zur Er- haltung der Kartoffelmengen fonst nötigen Maßnahmen haben unter Zuztebung von Sachverständiaen zu erfolgen. Die Landeszentrai- behörden treffen die näheren Bestimmungen.

Die Kommunalverbände und die Vermittlungéstellen 7) können in ihrem Bezirke zum Einmteten geeignete Flähen und Lager- räume für das Einlagern in Anspruch nehmen.

Die Vergütung seyt die höhere Verwaltungsbehörde fest und entscheidet über Streitigkeiten. Ihre Entscheidung ist endgültig.

8&7 Die Landeszentra]kebhörden haben für thren Bezirk oder Teile ibres Bezirkes bis 1m d August 1916 Vermittlungs)lellen (Landes- kartoffelstellen, Provir zialkartoffelstellen) einzurihten. Die Ver- mittlungsftellen find Bebbrden. Die Landetzentralbehörden treffen

die näheren Bestimmungeri.

inde haben Fe höhere Strafe

4 D

Ma 79 « mitilungest Uen ob.

i §9 Der Reichskanzler kann zu den von ibm bestimmten Terminen Ermittiungen über Vorräte von Kartoffeln, Erzeugnissen der Kartoffel- tiocknerei und der Kartoffelstärkejabrikation anordnen.

8 10

Der Reithskanzker bestimmt, in welhem Umfang und unter welhen Bedingungen Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffel- trocknerei und der Kartoffeistärkefabrikation zur Herstellung gewerb- liber Erieuanifse verwendet werden dürfen.

§ 11 der Bekarntm=chung über die Regelung des Absayzes von Erzeugnissen der Fartoffeltreckaeret und Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Neichs-Geseybl. S. 585) tritt außer Kraft.

/ 8 11 Die Landestzentralbehörden etlafsen die Bestimmungen zur Aus- führung dieser Verordnur g, soweit sie niht vom Reichskanzler oder von der NReichtkartoffelftelle zu treffen sind. Ste bestimmen, wer als böbere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde, als Kommunal- verband und als Gemeinde- im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden auferlegten Verpflitungen durch deren Vorstand zu

erfüllen find, & 12

Wer den Fnordnungen zuwiderhardelt, die der Reichskanzler auf Grund des 9 oder die ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Verioraung úbertragen iît, auf Srund dieter Verordnung er- Tafien bat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Neben der Strafe i pa De at die fu de ee Handlung bezieht, ein-

gen werden, ohne Unterschied, o gie ch fie dem Tâter gehören

& 13

Der Reihékanzler kann Ausnahmen von d ri Í Verordnung gestatten. usrahmen von den Vorschriften dieser § 14

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündun Der Reichékarzler bestimmt den Zeitpunkt x

Berlin, den 26. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichstanzlers. Dr. Helfferich.

in Kraft. des Außerkrafttretens.

: _ Bekanntmachung über die Verwertung von Speiseresten und Küchen- abfällen. Vom 26. Juni 1916.

__ Der Bundesrat Hat auf Grund des § 3 des Gesetzes üb die L ANnE wre Fee M” 2 tse fti Mafß- nahmen usw. vom vausi 1914 (Neihs-Ge . S. 327 folgende Berorduung Lia: c E ins

ommunalverbänden gegenüber den Ver-

des eigénen Haus odér Betriebs nahweielich \tattgefitnden hat,

seitens der Gemeindebebörden auf Antrag des Sammelpflicktigen Auênahmen zu gestatten. waltungsbehörde endgültig. -

Vorstehende Bestimmungen gelten nit für Knochen, die in Haus- haltungen abfallen, soweit über fie auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Horn- \{läuchen vom 13. April 1916 (Neichs-Gesepbl. S. 276) anderweite Bestimmursg getroffen ist.

2

Die Haus- und Grundstückzet:entümer sowie deren Vertreter sind verpflichtet, zur Aufnahme der Speisereste und Küchenabfälle (8 1) auf ibren Grundslücken an etnéër beslimmten, den Sammelpflichttgen und Abholern leiht zugänglichen Stelle Gefäße (Eimer mit Hand- griffen) aufzustellen vnd dieje Gefäße tin ordnungêmäßigem und sauberem Zuständ zu erhalten.

Die Landeszentralbehörden können zur Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse abweichende Anordnungen treffen.

83

Die von der Landekzentralbehörde bestimmten Gemeinden von mehr als 40 000 Einwohnern sind verpflichtet, die in den Gefäßen gesammelten Speisereste und Küchenabfälle 2) wöhentlih dreimal abzuholen und an dîe M für deulshes Mil&kraft'utter, G m. b. H. in Berlin (Reichsgesell schaft) zu liefern. Die Lieferung erfolgt in Eisenbahnwagenladungen von mindestens je 5000 Kilo- iren oder nah einer in dér Gemeinde befindlichen Aufbtreitungs- anlage.

8 4 Die Neich8gaesellshaft is v-rpflichtet, die ihr von den Gemeinden gelieferten Speisereste und Küchenab)älle gegen Zablung eines an- aemessenen Uebernahmepreises an die Gemeinde abzunehmen. Der Uebernahmepreis wird von der Neichsgesellshaft endgültig festgeseßt.

i 8 5

Die Retchsgesellschaft verarbeitet die thr gelieferten Speisereste und Küchenabfälle zu Vilchkraftfutter. Sie ist verpflichtet, auf Ver- langen jeder Gemeinde, die eine nah dem Ermessen der Landeszentral- behörde genügende Reaelung des Milchverkehrs durchgeführt hat, zu einem Vorzugepreise Mil(krafifutter zur Verfügung zu stellen, und zwar in einem vom Neichzekanzler zu bestimmenden Verhältnis zur Nohstofflieferung.

86 Die Reich8gesell schaft sieht unter der Aufsiht des Reichskanzlers. Der Reichskanzler kann unbeschadet der Beslimmuna des § 5 über die Verteilung und die Pricise des vorhandenen Milckraftfutters Besttmmungen treffen. Er kann Ausnahmen zulassen.

j 7 __ Die Anordnung des § 1 kann von der Landeszentralbehörde auch für Gemeinden von weniger als 40 000 Einwohnern auf Antrag des Gemeindevorstandes und der Relchsgesellshaft getroffen werden. idt diesem Falle gelten die Beslimmungen der 8§§ 1 b!s 6 finn-

8&8 Die Landeszentralbebörden bestimmen, wer als höhere Ver- wee im IONE R ate 2 anal Gen ist. Ste können anordnen, daß auch andere Abfälle 1) an die NReichögesell|chaft zu liefern find. | A

S __ Mit Gefängnis bis zu ses Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wie een, niht andere Strafgeseße eine Oro )liraît: y j

unte 4) etfêr FüGinabfälle der vorgeshriebenen Weije zu sammeln; 2. wer der Bestimmung des § 2 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Anordnung zuwiderhantelt ; 9. wer Speisereste, Küchevabfälle und andere Abfälle unbefugt den Sammelgefäßen entnimmt.

8 10 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. |

Berlin, den 26. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betrefsend die zwan g sweise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. 11. 1914 (NGBl. S. 487) ist für die folgenden Unter- nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

212, Liste. Ländlicher Grundbesiß. L E Gemeinde Dürkastel.

„91 ha Wald des Heinrich Marie Gazin in Anaville (* : Oberförster Tovttite in Duß). E a ÓO L E Lauterfingen, Mittersheim, Losdorf.

1a Aderland des Theodor Blaising, Post- und Telegraphenb

in Paris (Verwalter : Rentmeister Steckler in T cine

Straßburg, den 24. Juni 1916. ; Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. J. A.: Dittmar.

g ———

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwang8weise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom26.11. 1914 (RGBl. S. 487) is für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden :

213. Liste. Ländlicher Grundbesigt.

Kreis Met-Land. Gemeinde Pulltingen.

94,09 ha PaStbof St. Thiébault der Ehefrau des Rentners de la Vernette Maxim, Gabrielle geb. t, 4 aris : Landgerihtsfekretär Molitor a Me E t

1,80 f E derselben in Gütergemeinshaft (Verwalter: der-

Straßburg, den 24. Juni 1916.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Innern. J. A. : Dittmar. s s

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betr die zwangs wei Verwaltung französischer T entner Bn 26, 11. 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgende Unter-

ttert werden, vom übrigen Müll getrennt zu sammeln und. Daus: ober Srundsiüteigentlimer bestimmte Sammel- ate |

Auf Beschwerde entscheidet die höhere Vere

t: Qtgegen dan Voishriitén der 88 1, 7, 8 Abs. 2 es. KUGenabfal aae A le in M:

214, Liste. Ländliher Grundbesiß. Kreis Straßburg- Land. (XVII1. Nachtragsöverzeichnis,) Gemeinde Brumath. fg 14,13 ha Ader, Wiesen und in Ofthofen (Verwalter: Forstmeister Wegener in Straßburg). Straßburg, den- 24. Juni 1916.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. s 1 a “pg eer fuey 9

Bekanntmachung.

26. Juni 1916 den Kaufleuten 1) Friebrih Wilhelm Hemme, hi

Lügowstr. 28 1, 2) Julius Otto Moses, hier, Hohestr. 32 11

\{hä!tslokal : Dufourstr. 5, 3) Friedrih Mandowsky, hier, Humboldi-

\traß+ 35 1, 4) Rudolf Leonhardt, hier, Schüßenstr. 21 11,

J Oswald Ranbs\ch, L.-Neushö., Adelheidstr. 5, 6) Karl Louis u

er

ersaßzmitteln, tusbesondere mit Salatölersaß, auf Grund des 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend ernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, untersagt worden ‘ift. Leipzig, am 26. Juni 1916.

Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. Dittrich.

Bekanntmachung.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß mit Verfügung vom 27. Juni 1916 dem Kaufmann Ka rl August Loch, hier, Nürnberger Straße 45, Erdg,, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedar?s, inóbesondere Nahrungsmitteln und mit Gegenständen des Krtegsbedar}s, auf Grund des §1 der Bundeêratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel untersagt worden ift.

Leipzig, am 27. Juni 1916. Der Nat ter Stadt Lelpzig. Dr. Dittrich.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 141 des Reichs-Gesehßblatts enthält unter

Nr. 5282 eine Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen an Nichtreichsangehörige, vom 26. Juni 1916, unter

Nr. 5283 eine Bekanntmachung gegen irreführende Be-

zeihnung von Nahrungs- und Genußmitteln, vom 26. Juni 1916, unter

Nr. 5284 eine Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen, vom 26. Jimi 1916, unter

Nr. 5285 eine Bekanntmachung über die Kartoffelver- sorgung, vom 26. Juni 1916, und unter

Nr. 5286 eine Bekanntmachung über die Verwertung von Speiseresten und Küchenabfällen, vom 26. Juni 1916.

Berlin W. 9, den 27. Juni 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreihch Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Oberlehrer an der Realschule in Pillau, Professor Hugo Salßmann zum Direktor einer sechsfklassigen höheren Lehranstalt zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs hat das Staatsministerium den nachstehenden Beschlu ß gefaßt :

: Grundsätze über Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Dienst- alter der Staatsbeamten.

L

_1) Höheren Beamten, bei denen die Fähigkeit zur Be- fleidung ihres Amtes von * dem Bestehen einer Prüfung ab- hängt, wird bei Bestimmung des Dienstalters, sofern dieselbe gemäß dem Zeitpunkte des Bestehens der Prüfung zu erfolgen hat, die Zeit ihres Kriegsdienstes insoweit angerechnet, als in- folge des Kriegsdienstes die Ablegung der bezeichneten Prüfung nachweislich später statlgefunden hat.

2) Mittleren und Kanzleibeamten wird bei Feststellung des

Anstellung in Betracht kommt, die Zeit ihres Kriegsdien}ties insoweit angerechnet, als sie infolge des Kriegsdiensies die Be- ans zur Bekleidung des betreffenden Amtes nachweislich päter erlangt haben. Auf Militäranwärter findet auch § 15 der Anstellungs- E mit ber Tala e i E des Bundesrats . Dezember Zentralblatt für das Deutsche Nei 1914 S. 624 —) Anwendung. ! S 3) Wo auch für Unterbeamte die erste etatsmäßige An- stellung von dem Bestehen einer Prüfung abhängt oder wo für die Beförderung in eine höhere Stelle das Bestehen ciner Prüfung erforderlich ist, ‘wird den Beamten die Zeit ihres Kriegs8dienstes auf das für die Anstellung oder Beförderung aci R ag insoweit angerechnet, als infolge des tenste ie Prüfung nachweisli ä worten M fung hweislich später- abgelegt , 4) Vei allen Beamten ist auf das Diätariatsdienstalter die Kriegsdiensizeit insoweit anzurechnen, als durch sie der Beginn der diätarishen Beschäftigung nachweislich verzögert ist. 9) Anwärtern, welche nah Ableistung des Probe- oder Vor- bereitungsdienstes ohne weiteren Nachweis ihrer Befähigung zur ersten etatsmäßigen Anstellung gelangen, wird bei dieser ieru E veit des O auf das Besoldungs- r angerechnet, um die ihre An isli später erfolgt i L L hre Anstellung nachweislich énn die Anstellung oder Beförderung nah der Reihen- olge der Anmartschast erfolgt und de eld oder Bu örderung nach der Anwartschaft, wie sie sich nah den vor- tehenden Bestimmungen ergibt, zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre, als sie tatsächlich stattgefunden hat, so wird das Besoldungsdienstalter so festgesest, wie es im Falle der An-

stellung oder Beförderu f ivorbin wäre. | ng zu dem früheren Zeilpunkt bestimmt

nehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden; |

7) Ueber etwaige Anrehnungen auf das Besoldungsdienst- alter, die durch die vorsteh Bestimmungen nicht : Losen

lzung der Rentnerin Viktorine Nebel

Wir bringen zur" öffentlichen Kenntnis, daß mit Verfügung vom Ge-

gu stin, hier, Hardenbergstr. 2 11, der Haudel mit Nahrungs-

Dienstalters, welches für ihre Berufung zur ersten etatsmäßigen -

(l hl unzuverlässiger Personen vom

esheidel der Verwallungschef im Einvernehmen mit dem nmminijler. 7: .

IT. Kriegsdienst im Sinne vorstehender Bestimmungen ist der # bei dem Heere, der Marine, den Schußtruppen vom ; der Mobilmachung bis zur Demobilmachung oder. der 7 bei der Krankenpflege, sofern x auf Grund einer au ‘den Etappendienst übernommenen Verpflichtung erfolgt, der Dienst der für die Verwaltung der beseßten hen Landesteile zur Verfügung gestellten Beamten. -Dem dienst ist auh die Zeit gleih zu rechnen, während er ein Krieg8teilnehmer der vorbezeihneten Art infolge Gesundheitsshädigung oder aus sonstigen Gründen die Demobilmachung hinaus beim Heere usw. zurückgehalten

en sollte. :

0b und inwieweit sonstige Dienstverrihtungen, welche für ¡itelbare Zwecke des Heeres, der Marine oder der Schuß- ven auf Anforderung geleistet sind, sowie die Zeit eines willigen Aufenthalts im Auslande ‘öder in einem Schuß-

je dem Kriegs8dienste gleih gerehnet werden können, be- nt der Verwaltungschef im- Einvernehmen mit dem Finanz-

ister, TIT Dem Kriegs8dienste kann bis zum Höchstmaße von 9 Monaten gerechnet werden die Verzögerung, die eintritt :

1) infolge einer im Kriegsdienst erlittenen und über die Zeit nah der Beendigung des Kriegsdienstes hinaus wirkenden mit Arbeitsgunfähigkeit verbundenen Gesund- heits\hädigung,

9) bei denjenigen Kriegsteilnehmern, welche ohne Aus- bruch des Krieges innerhalb eines Jahres seit ihrer Einberufung zum Kriegsdienste zu einer vorgeschriebenen Prüfung hätten zugelassen werden können, infolge der durch den Kriegsdienst verursachten Einbuße in der Beherrschung des zu dieser Prüfung erforderlichen Lernstof}fs.

Im Falle zu 2 darf die Anrechnung die Dauer der Kriegs- zeit nicht überschreiten.

Die Anrechnung erfolgt durch Bestimmung des Ver- ungschefs oder der dur ihn bezeichneten Dienststelle.

IV. Die Anrechnung findet nur statt, sofern der Beamte hittelbar nach Beendigung des Kriegsdienstes im Sinne der [[ und [11 Abs. 1 Ziffer 1 oder der Schulzeit sich dem nächst ergriffenen Berufe im Staatsdienst oder der Vor- iung dafür zugewendet hat. Pieweit im Falle eines späteren Berufswechsels eine An- hung stattfinden kann, entscheidet der Verwaltungschef im vernehmen mit dem Finanzminister. Eine Anrechnung von Kriegsdienstzeit im Sinne von I—III findet auch zugunsten von höheren und mittleren ntésbeamten statt, die als ehemalige aktive Offiziere des es, der Marine und der Schußtruppen fowie als ehemalige e Deckoffiziere der Marine sih unmittelbar nah Beendigung srieges oder ihrem früheren Ausscheiden aus dem Miilitär-, tine- oder Schußztruppendienste oder der nahfolgenden Schul- der höheren oder mittleren Beamtenlaufbahn oder der Vor- ilung dafür zugewendet haben. .

Die Anrechnung des Kriegsdienstes auf Grund der vor- finden Bestimmungen unterbleibt, soweit. für diese Zeit die immungen über die Anrechnung der Militärdienstzeit auf Dienstalter der Beamten vom 14. Dezember 1891 und n Ergänzungen Play greifen. Berlin, den 17. Juni 1916.

Das Staatsministerium.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Ernannt sind: der Bergassessor Weinmann auf dem tinkfohlenberawerk König bei Saarbrücken zum Berginspektor, ‘der Bergassessor Kredel unter Belassung in feiner Be- iftigung als Hilfsarbeiter bei der Bergwerksdirektion in rbrücken zum Oberlehrer an der Bergschule daselbst.

inisterium der geistlihen und Unterrichts- angelegénheiten.

Dem Direktor Hugo Sali mann ist die Direklion der (lshule in Pillau übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dem zum Kreistierarzt. ernannten Tierarzt Dr. Marx leinert ist die Kreistierarztstelle zu Cölleda, Kreis Eckarts- 4a, verliehen worden. :

Finiglihe Seehandlung (Preußische Staatsbank).

Bei der Königlichen Seehandlung (Preußische Staatsbank) d ernannt: der Seehandlungskassensekretär Pfanneberg n Seehandlungsbuchhalter,

die Bureaudiätare Loderhose und Buchholz zu See- idlungskassensekretären.

Bekanntmachung.

Gemäß §8 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernhaltung \uverlässiger Personen vom Handel. vom 23. September 1915 GBl. S. 603) ist dem Kaufmann Theodor van C our und der itma Th. yan Cour in Cöln, Deutsher Ning 17 wohnhaft, Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins- ondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art sowte hen Naturerzeugnissen, Hetz- und Leuchtstoffen unter- (t worden.

Côln, den 26. Juni 1916.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Adenauer.

i ————_—

Bekanntmachung. -

Gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fern- Handel vom 23. September

(RGBI. S. 603) ‘ist dem Kaufmann Carl Schwedes in

iln-Nippes, Escherstraße 101, z. Zt. Landsturm-Inftr.-Batl.

ß 1. Komp. V111/21, der Handel mit Seife und Seifen-

Ulver jeder Art untersagt worden.

Cöln, den 26. Juni 1916. Der Oberbürgermeister. J. V.: Adengauer.

Sam

l

Viclamiliches.

Deutsches Rei h, Preußen. Berlin, 28. Juni 1916.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr und für Justizwesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie der Ausschuß für Zoll- und Steuerwesen hielten heute Sigungen.

Am 26. d. M. ist in Baden-Baden nah längerem Leiden im 65. Lebensjahre der Königliche Gesandte a. D., Wirkliche ken Rat und Kammerherr Alfred von Bülow ver-

eden.

Geboren am 7. August 1851 zu Franksurt a. M., wurde er im Dezember 1881 zur diplomatischen Laufbahn zugelassen und zunächst der Kaiserlihen Botschaft in Konstantinopel zur Aus- bildung zugeteilt. Jm Dezember 1882 zum Legationssekretär er- nannt, war er als solcher tätia bei den Missionen inStuttgart, Rom, Bern, Wien und Haag. Nachdem ihm im März 1891 der Posten des Ersten Sekretärs bei der Kaiserlihen Botschaft in St. Petersburg übertragen worden war, wurde ihm noch in demselben Jahre die Würde als Kammerherr Seiner Majestät des Kaisers und Könias verliehen. Jm Mai 1893 wurde er zum Kaiserlihen Ministerresidenten in Luxemburg er- nannt. Zwei Jahre später als preußisher Gesandter nah Oldenburg berufen, vertaushte er diese Stellung im Oktober 1898 mit derjenigen des Kaiserlichen Gesandten in Bern, die er nahezu 14 Jahre bekleidet hat. Jnzwischen erfolgte im Januar 1905 seine Charakterifierung als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikate gErzeltenz"- Im September 1912 erhielt er den Posten des König- lihen Gesandten in Dresden. Sein Gesundheitszustand, der hon in den leßten Jahren seines Berner Auf- enthaltä erschüttert war, nöôtigte ihn, zu Anfang des Jahres 1914 seine Ds zu erbitten, die ihm unter Verleihung des Großkreuzes des Roten Adlerordens mit Eichenlaub gewährt wurde. Der Dahingeschiedene war eine innerlih vornehme Natur. Er hat sih auf allen seinen Posten durch gewissenhafteste Pflichterfüllung und diplomatisches Geschick ausgezeichnet. Unvergessen wird besonders seine Tätigkeit in Bern bleiben, wo er sich der größten Wert- schäßung seitens der Schweizer Regierung zu erfreuen hatte. Die weitgehenden Sympathien, die ihm nicht nur von den amtlichen Kreisen, ias von der gesamten Be- völkerung entgegengebracht wurden, erleihterten ihm auch wesentlich die Erfüllung seiner Aufgabe anläßlich des Aller- höchsten Besuchs Seiner Majestät des Kaisers ‘und Königs in der Schweiz im August 1912, womit er seine Wirksamkeit in Bern abschloß. Ein treues Andenken wird dem hochverdienten, eldo aiias Manne im Auswärtigen Amt allezeit gesichert

eiben.

Die Deutsche Bank, die seit nahezu 11/5 Jahren in großem Umfange Zahlungen an die Kriegsgefangenen und zurückgehalienen Zivilpersonen in Rußland vermittelt, hat, „W. T. B.“ zufolge, seit Dezember 1915 auch den Zahlungs- dienst an unsere Landsleute in England und ente aufgenommen. Da die von der Deulschen Bank {n Ansay ge- brachten Umrechnungskurse für den Einzahler: zu günstigen Be- dingungen berehnet werden, empfiehlt sich, “den: Dienst der Deutschen Bank für die Uebermittelung .von Geldern nach Frankreich und England in Anspruch zu nehmen.

Angehörige von gefallenen Kriegsteilnehmern, die auf österreihish-ungarishem Verwaltungsgebiet bestattet sind, werden darauf aufmerksam gemaeht, daß Zu- \chrifien in Gräberangelegenheiten nicht an die K. und K. Etappenstations- und Armeekommandos, sondern an die Kriegs- gräberabteilung des K. und K. Kriegsministeriums in Wien zu richten sind.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staats3anzeiger3“ liegt die Ausgabe 1030 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 566. Verlustliste der preußischen Armee, die 994. Verlustliste der sächsischen Armee und die 408. Verlust- liste der württembergischen Armee.

Bayern.

Seine Majestät der König genehmigte, wie „W. T. B.“ aus München meldet, daß dem Landtag ein Geseßentwurf über Verlängerung der laufenden Landtagswahlzeit vorgelegt wird. Danach werden wegen der Fortdauer des Krieges die nächsten allgemeinen Wahlen, die im Jahre 1917 stattzufinden hätten, um ein Jahr verschoben.

Frankreich,

Der Ministerrat hat, wie die „Agence Havas“ meldet, die Beschlüsse der wirtschaftlichen Konferenz der Alliierten geprüft und den Beitritt der französischen Regierung zu allen ihren Entschließungen ausgesprochen. Ä

Die parlamentarishen Handelsaus\chüsse der alliierten Mächte werden sich, derselben Quelle zufolge, in dieser Woche gleichzeitig mit den Vorarbeiten für die nächste inter- parlamentarische Konferenz beschäftigen. Der Vorstand des französishen Ausschusses hat bereits einen Einfluß der abgehaltenen Konferenz auf die Wirtschaftspolitik der Alliierten gene ir p dem Programm der nächsten Konferenz teht die Vereinheitlihung der beim ersten Mal den parlamentarischen Vereinigungen in Paris vorgelegten Fragen und die Ausarbeitung von Maßregeln, welche die Handels- beziehungen zwischen den jeyt Kriegführenden regeln soklen, befondera: 1) Verbot des Handels mit dem Feinde, 2) Aus- führung bestehender Verträge, 3) Eintreibung von S uld- foSIUngEE bei den Feinden, 4) Einziehung feindlichen Eigen- ums, 5) Patent- und Fabrikmarkenreht, 6) Einfuhr- und Ausfuhrverbote, a Organisation nah dem Handelskriege: Bolleinigungen zwischen den Alliierten, Aufsicht über natura- lisierte Ausländer usw. Außerdem wird eine Vereinheit- lihung der Geseßze über Vergütung der Kriegs\chäden in den verschiedenen Ländern erwogen. le wird

nächste Konferen ferner über einheitliche Grundsäße pte ‘falscher Waren: |

Bollbezeichnungen "bestehen haben. S ollbezeichnungen zu : U LI in Dezember wird eine Kouferenz von Vertretern der Alliierten in Paris stattfinden, um die Grundlagen für ein Kartell ihrer Handelsmarinén festzulegen.

Spanien. s . : Jn der Kammer griffen, wie die „Agence Havas es mehrere Abgeordnete das Ministerium Romanones wegen se E Erlasses, betreffend die Kriegsgewinnsteuer und des Verbots der Einfuhr ausländisher Wertpapiere, an. Romanones verlangte ein Vertrauensvotum. Sämtliche Mitglieder der Minderheit verließen darauf die Kammer, und nur 150 Miit- glieder der Mehrheit nahmen an der Abstimmung teil.

Niederlande.

Die Unteroffiziere und Mannschaften des Landwehr- jahrganges 1913 werden vom 7. Juli ab beurlaubt.

Numüänien.

Jm eigenen Heim in Bukarest hiellen vorgestern die Sozialisten eine öffentlihe Versammlung ab, in der die Redner, wie „W. T. B.“ meldet, auf die Propaganda für den Eintritt Rumäniens in den Krieg hinwoiesen, die von den Nätionalisten seit einiger Zeit wieder mit besonderer Schärfe aufgenommen worden sei und die es notwendig mae, daß die Volkémassen, die vom Kriege nihts wissen wollten, ihrerseits für ihre Auffassung mit allen zulässigen Mitteln einträten. Die Redner betonten, daß die rumänische Sozialdemokratie keinen Krieg wolle; ein weites Arbeitsgebiet des rumänischen Volkes liege in der Lösung vieler innerer Fragen, die von arößerer Bedeutung sei als die künstliche Propaganda der Nationalisien. -

Nach einer Meldung des „Wiener K. K. Telegr. Korresp.- Büros3“ wurde in Gala, nahdem am Sonntag eine Ver- sammlung. der organisierten Arbeiter von den Behörden ver- boten worden war, der allgemeine Ausstand erklärt. Am Montagvormittag zogen einige hundert Arbeiter der Gas- anstalt, der Straßenbahn und der Mühle Steau durch die Straßen und griffen das Militär, das sie an dem Umzuge hindern wollte, mit Steinen und Stöcken an. Nach der amt- lihen Darstellung gaben sie einige Revolverschüsse auf die Soldaten ab, deren Führer sodann das Signal „Abzug“ blasen und, als die Menge nicht auseinanderging, eine Salve ab- gében ließ. Neun Arbeiter wurden getötet, fünfundzwanzig verwundet, Ein Soldat wurde dur einen Revolverschuß {wer verwundet. Die Ursache der Kundgebung liegt in der Teuerung und iín dem Mangel an Lebensmitteln. Entgegen der amt- lichen Darstellung betonen die Blätter übereinstimmend, daß der Kommandant der ausgerückten Truppen, ein junger Leutnant, den Befehl zum Feuern gegeben habe, ohne daß die vor- geschriebene Aufforderung an die Menge gerichtet wurde; auch habe man aus der Menge vorher uicht geschossen.

Bulgarien.

Die Sobranje gab geslern den deutschen Gästen ein -

Abendessen, das überaus glänzend verlief. Geladen waren der --

deutsche, der österreichish- ungarische und p f Jae piße, erale

di ini it Radoslawow an der j e Minister mit Ra Spid e liche Militär:

Markoff, Jekoff, Tantiloff und Taneff, und Marineattaché, der Bürgermeister, der Ho av der Chef des Geheimen Kabinetts Dobrovitisch, der Präsident der deutshen Kolonie und viele andere. Von der Sobranje waren zahlreiche Abgeordnete unter Führung ihres Präsidenten

erschienen. ; Der Präsident der Kammer, Dr. Watschew, bewill-

lfommnete die Gäste, indem er seine Freude ausdrücte über den Empfang, der den bulgarischen Deputierten in Deutschland bereitet worden sei. Er führte dann, „W. T. B.“ zufolge, eiwa aus:

Die Vertreter des bulgarishen Volkes empfangen die Abgesandten Deutschlands mit unbeschreibliher Legenevus: sie säßen fi glüd- li, Gelegenheit zu haben, persönlich die aufrichtige Zuneigung ielgen zu können, die ihc Volk für das verbündete deut)che Volk empfindet. Ih denke, daß ih die wahren Gefühle des Bulgaren ausdrücke, wenn ih sage, daß er stolz ist, der Verbündete des machtvollen Deuti&en zu sein, der ihm ein älterer Bruder ist im Waffenhandwerk und in der Kultur, dessen hohen Eigenschaften er nachstrebt. Die gesunden Grundlagen des Bündnisses werden dem bulgarishen Volke die Mög- lihkeit geben, die Wohitaten des Ordnungsgeistes seines mähtiaen Verbündeten zu wirtsc{aftlihem Fortschritt auszunüßen. Wir sind überzeugt, daß das Recht auf seiten unseres mähtigen Bundes ist und daß mit Gottes Hilfe der endgültige Sleg nur ihm gehören kann. Dem furchtbaren Krieg wird ein Ende bereitet werden, das uns einen wobhltätigen, dauernden Frieden bringen wird. Unsere gegenseitigen wirts{aftlihen und kulturellen Beziehungen werden sich ncch nichr befestigen. ;

Namens des Reichstages dankte der Abgeordnete Basser- mann für den glänzenden Empfang und für die Herzlichkeit und Freundschaft, welhe ihnen überall entgegengebrachi werde. Er gedachte der Schulter an Schulter ausgefohtenen Kämpfe der verbündeten Armeen auf serbishem Boden und fuhr dann fort:

Heute war es uns vergönnt, Teile der tayferen bulagarischn Armee zu sehen. Das Herz war erfreut über die kernigen Gestalten, die in glänzendem Parademarsh vorüberzogen. Dos Herz war erfreut, als wir hier aus dulgarishem ‘Munde deutsche Soldatenlieder böcten. Bassermann ging sodann auf die Begrüßung ein, welche die Bee völkerung den Mitra unterwegs und in Sofia zu teil werden licß, und sagte: Dieser jubelnde Empfang, den die Jugend Bul- gariens uns bereitete, ist uns enc Gewißheit, daß diese Sympathie nicht vergehen, sondern der kommenden Generation erbalten bleibt. e mann drückte sodann seine Freude aus über den Besuch der bulgarif Abgeordneten in Deutshland und die Befriedigung, den u er- widern und das bulgarische Parlament betreten zu dürfen. Der Redner wies dann auf die große Rolle des bulgarischen Parlaments bèn und sagte : „Es gelang Ibnen, die Einigkeit des bulgarischen Volkes im Junern herzustellen. Fest und einig standen Fürst und Vaterland K So Urs Ste den großen Erfolg. größere Bulgarien und shufen es fugen Staat8manns, des Pren DEO i einen Mann zu uger d

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