E ‘fs s
er Reichsanzeiger
und
Königlich Preußis cher Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 6. 30 P Alle Postanstalten nehmen Bestellung auz für Kerlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer
auch die Expedition §SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Uummern kosten 25 ,,
taatsanzeiger.
[2 für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits-
30 S, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 9. Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs-
Verlin SW. 48,
und Staatsanzeigers Wilhelmstraße Nr. 32.
I ends.
6. Im §9 erbält die Nummer 5 die Nummer 7, es werden folgendó
Inhalt des amtlichen Teile&: Deutsches Reich, Ernennungen 2c.
Bekanntmachung über Beschränkungen des Absaßzes und der Erzeugung von Zement.
Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916.
Verordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915.
Verordnung über Buchweizen und Hirse. /
Bekanntmachung über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen. |
Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger
Perionen vom Handel. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 145/146 des Erste Beilage:
Reich3:Geseßblatts. Königreih Preußen, Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. oa der u A Taane L A bis Ferien L egswohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen S iuininiiaen ins Vertriebe von Gegenständen,
8.5
Wer es unternimmt, den Vorschriftew im § 2 Abf\. 1 Saß 1 oder
einem nä § 2 Abs. 2 Saß 3 elen Verbote zuwider intagen zu
errichten, zu erweitern oder umzuwändeln, wird mit Geldstra
E a Mark oder mit Gefängnis bis zu ses aft.
r die im § 2 Abs. 2 Saß 2 vobvgescriebene Anzeige nit rechtzeitig erstattet oder eine gemäß § 2 Abs. 2 Saß 2 oder 83 er- orderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unwahre oder unvoll- tändige Angaben macht, wird mit Ge ee bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
6 Diese Verordnu
e bis zu onaten
8 tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 29. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der : Ernte 1916.
* Vom 29. Juni 1916.
neue INcummern 95 und 6 eingefügt: „9) wer Getreide zu alzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß oder den Umständen nah annehmen muß, daß es nicht zu
Saatzwecken bestimmt ist; s
6) wer den Vorschriften im ? 6a oder den vom Reichskanzler auf Grund des § 6a Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zu- widerhandelt;“.
. er ift im § 9 unter Nr. 5 (jeßt 7) statt „8 5, 6" zu seben: u un: . L 7. Im § 13 ist das Wort „zunächst“ zu streichen; ferner ist statt „15, August 1916" zu seben: „15. September 1917“, S. § 14 Abs. f und g erhalten folgende Fassung: „f) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen ommunalverbänden abzuliefern ist, und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde Jcenge fann au vorläufig festgeseßt werden; das Direkto- rium fann anordnen, ob Roggen oder Weizen zu liefern ist. Dabei ist vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 auf die eigenen Be- dürfnisse der Kommunalverbände Nücksicht zu nehmen;
g) in welcher Höchstmenge und unter welchen d ungen Kommunalverbände Hinterkorn und anderes ntt mahlfähiges Brotgetreide zu Futterzwecken vershroten lassen oder zur Ver- fütterung fre ta dürfen; “
9. § 14 Abs. 1 erhält folgenden Zusaß:
«i) ob und in welher Menge Brotgetreide zu Futterzwecken ber«
\chrotet werden
e das niht mahlfäbige
a
Bekanntmachung, betr. beauftragte Sortierbetriebe von Lumpen L :
und neuey Stoffabfällen für die Zwecke des Heeres- oder Brotgetreide verwandt Marinebedarfs. i;
BVekanutmachungen, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger
Personen ‘vom Handel.
Kk) in welher Wei werden foll.“ 10. Hinter § 16 wird „Unternehmer von Betrieben der im § 14 Art haben der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Betriebsverhältnisse zu geben. Gen 28 Wer troß wiederholter Au
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Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen D: vom 4. August 1914 (Reichs-Gesebbl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen: 2 q: ____/ Artikel 1
folgender § 16 a eingefü t: fel Ah 1 d bezeichneten uskunft ‘Ube ihro
e hat die Ortsänderung binnen ejdóart und blt folgende Fassung E,
-_ SSDer § 3 erhält folgende Fassune S 1 „Der Besiber beshlagnah ee Vorräte if bêrechtigt und ver- P pflichtet t Dele Erhalt ¿der--Vorrät C Handlungen
“4 vorzunehmen. L E E e O i P» Er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde -vor-
f vlSEe Tue et Die Landeszentralb Len der die von thnen bestimmten Behörden können über Zeit und Art des Ausdresche1s sowie } über Anzeige und Feststellung des ebni timmungen
‘| erlassen; E E N a : S augen if, dem Rommunalterbante, 1a desen Ganften | sinihanerrcireelle ab 4 es beshlagnahmt ist, jederzeit gur Ver ung stelle Pa See liefert | werben soll. diéser Becordiung innerbalb gretier M wird.“ _geredmet (S 14 As
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Im § 6s'ist unter Abs. 11 (A Grund œoiner
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