—_ —_ 1
39 erhält folgende Fas: :
Mette Voe d M bände dürfen Brotgetreide s l A T E UON E aus- ma ä ieß verarbeiten lassen; jeweils zur Verfügun des” Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbeda von zwei Monaten nicht übersteigen. Die Kommunalverbände haben der Nei iveidestelle nah deren näherer Anweisung die Herstellung von Grieß „unter Angabe der Mengen anzuzeigen. : :
Im üheigen dürfen Kommunalverbände Brotgetreite nur mit Zustimmung der NReictscetreidestelle ausmahlen oder sonst ver- arbeiten lassen.“ E
218. Hinter § 40 wird folgender § 40 a eingefügt: : * „Die Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als (ni- gelt für das Mahlen statt eines Geldbetvags die Hingabe eines eiles des zur Verarbeitung übergebenen Getreides oder der daraus gewonnenen Müllereierzeugnisse festgeseßt wird, ist unzulässig.
22. 8 41 erhâlt foleende Fassung: : /
„Mebl darf ohne Genehmigung der Neichsgetreidestelle weder von dem Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden.
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Genehmigung der MReichégetreidestelle nur nah Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen Uber die Verbrauchsregelung abgegeben werden. : ;
Die El terun von Mebl an die Neichsgetreidestelle nah S 29 a wird hierven mchckcht berührt.“ ; N
23. Im § 44 Abs. 1 R M aaE 1915" zu seßen: „1916".
44 Abs. 2 erhält folgende Fassung: :
Tie Mileven Mbstiinmitigon erläßt die NReichsfuttermittelstelle, sie kann für besondere Zwecke eine von ihr bestimmte Menge von Kleie bei der Verteilung nah Abs. 1b zurückbehalten.
Ferner erhält § 44 foloenden neuen Absaß 3: A ‘¡Die Landesfuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landeszentralbehörden können in ihren Bezirken eine von den Grund- sätèn des Abs\. 1 abweichende Verteilung vornehmen. /
24. Im § 46 ist anstatt „des § 38 Abs. 1“ zu seßen: „1m 8 38 Abs. 1 und n Î M s 4 ferner is im lehten Saße hinter „§ 42 einzufügen: „Abs. 1 und“. : ;
25 Im § 47 Abs. 2 ist statt „Kraftmehle" zu seßen: „Kraft-
und Shpezralvollkornmehle“, 4 26. Im § 48 wird unter a hinter
„oder des Kommunalverbandes“. / : i 27. Im § 48 werden unter e die Worte „oder Brotbüchern tricben. /
e Im § 48 ist unter d statt „Kontrolle“ zu seßen: „Ueber-
wachung”. 14 :
29. § 48. erbält folgenden Zusaß: E
„e) die Reberwachung des in ihren Bezirk eingeführten auslän- dischen, der Beschlagnahme nicht unterliegenden BVrotgetreides und Mebtes sowie des aus A ies &em Getreide im Jnland hergestellten Mebles (§ 68 Abs. 1) zu sicern.“ L A 30. Im § 19 in E e binter „das Mahlen des Brotgetreides inzuschäeben: „für Selbstversorgër“. : L : L Abs. l des § 50 erhalt folgenden Zusaß: „oder selbst für sämtliche oter einzelne Kommunalverbände die etforderlicen Anord-
Gta f
„Niederlassung“ eingefügt:
w1widerhandelt, die“ einaeschoben: „eine
Weseßgol. &, b25), uüvti 8-Geseßbl. S. 36) und Neids-Gesebbl, S. 44) mit den Maßgaben der
1d an welchem Tage ein-
m 25, Januar 1915" zu
ad vom 28. Juni 1916"; f August 1916",
1915" „1916“ zu feßen:
èm Transporte befinden“
eidemsellschaft m. b. H."
ung G. m. b. H.“ res" einzufügen: „nach ¿tehenden Bestimmungea
‘ebzn „1916“, das Wort 5porte befinden“ ist zu ‘anéport“ ift zu seben:
cnach für sie bes{lag- Verfügung zu stellen.“
d“ einzufügen: „vor- ad dem jeßigen Abs, 2
aus dem Ausland ein- ordnung vom 11. Sep- Fassung vom 4. März t „Vorschrift“ zu seen:
Sesellsckaft m. b. H. b: O ¿en : _neben der Strafe ein- ter gehören oder nit.“
Text der Verordnung
« aus dieser Verordnung 1ng über Brotgetreide 8blatt befanntzumachen. rlassen,
Verkündung in Kraft. des Außerkrafttretens, -4s dem Erntejahr 1915
bleiben die jebt dafür geltenden Vorschriften bis zum 15. August 1916 einschließli ebend: von diesem Zeitpunkt an gelten au für ihn elo le ms dieser E ay Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. i Dr. Helfferich.
Verordnung,
betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915.
Vom 29. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesepbl. S. 327) folgende Verordnung erlas)en:
ArtikelI : A “In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 520) in der durch die MVerord- nungen vom 20. September 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 600) und vom 91. Oktober 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 681) geänderten Fassung werden folgende Änderungen vorgencmmen : 1. § 1 Abs. 1 erhält Folncnte Fassung: 8 /
„Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die vom MNeichskanzler bestimmte Stelle abgeseßt werden."
2. 8 1 Abs, 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„für Ackerbohnen, Sojabchnen, Peluschken, Erbsenschalen und -Éleie, soweit sie der Regelung für Kraftfuttermittel unterliegen;
3, 8 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgenden Zusaß: : :
„Macht der Reichskanzler von der ihm nah § 5 Abs. 2 Saß 3 zu- stehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sih diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge; :
4. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Saß 1 erhält folgende Fassung:
„für anecrkanntes Saatgut, für nahweislih zum Gemüseanbau be- stimmtes Saatgut sowie für Saatgut, das durch eine von der Landes- zentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erflärt und von der vom Meichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken [ret- gegeben worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des F 10;
5, § 1 erhält folgenden Absaß 3: O E 1
„Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Negelung für die im Abs. 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden.
6. § 2 Abs. 1 Saß 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: -
„Wer Hülsenfrücte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nah Arten (Erbsen, Bohnen cder Linsen) den von der Landes- zentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nah Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsenfrüchte in Ge- wahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch mcht angezeigt sind, hat sie den im Saß 1 bezeitmeten Stellen bis zum 9. Oktober 1916 anzuzeigen: befinden s solche Mengen mit dem Beginne des 1. T kto- ber 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem (&mpsange von dem Empfänger zu erstatten."
7, 8 2 Abs. 3 erhält folcenden Halbsaß:
12, Dem § 5 Abs. 2 ist als Saß 3 anzufügen:
„Der Neichskanzler kann bestimmen, welde Mengen dem Be- sißer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.“
13, §6 erhält unter Streichung der Absäße 2, 3 und 4 folgende Fassung:
„Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Ueber- lassung Verpflichteten für die atacnemmenen Mengen einen ange- messenen Pebernahmepreis zu zahlen, der die im § 10a festgeseßten Preise nicht überschreiten darf.“ /
I S Abs. 1 Saß 1 erhält folcende Fassung:
„Jit der Verkäufer mit dem Preise nit einverstanden, den die pom Meichskanzler bestimmte Stelle geboten hat, so fett die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungstehörde den Preis endgültig fest.“
19. § 7 Abs. 1 erhält folgenden Zusaß:
„Jst der, Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, fo kann auch der Eigentümer die Festseßung des Preises dur die höhere Verwaltungsbehörde herbeifühven. Sein Recht erlisht, wenn er nit binnen drei Monaten nah Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.“
16. Im § 7 Abs. 2 Saß 1 sind die Worte „Zentval-Ginkaufs- gesellschaft" und „die Zentral-Cinkaufsgesellschaft“ dur die Worte „vom Reichskanzler bestimmten Stelle“ und „diese Stelle“ zu erseßen.
17. Im § 7 Abs. 2 Say 2 und 3 ist das Wort „Cigentümer“ durch „zur Ueberlassung Verpflichteten“ zu erseßen.
18. § 10 Abs. 1 it dur folgende Bestimmung zu erschten:
„Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (Z 1) nah § 1 Abs. 2 Nr. 3 zu Saatzwecken freigegeben sind, dürfen nur dur die von der Landeszentralbtehörde bezeichnete Saatstelle ab- geseßt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zu- ständige Saatstelle von jeder Freigabe unrerzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1) vorschreiben. Sie t an die vom Reichskanzler voroeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saat a: A
Dülsenfrüchte, die als Saatgut in Anspru genommen (§8 1 Abs, 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 2 Saß 1), aber zu Saatzwecken ta wendet worden sind, sind nah Böendigung der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1) anzumelden und. ven dieser nah § 5 ff, zu übernehmen. Dies gilt nit für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art.“
19. Im § 10 Abs. 2, jet Abf. 3, sind tie Worte „Diese Be- en. durch die Worte „Die Vorschrifben des Abs. 1, 2" zu erseßen.
20. Als § 10a ist neu einzufügen:
„Der Preis für Hülsenfrüchte darf vorbehaltlich der Vorschriften des § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 nicht übersteigen:
bei Grbsen 41 bis 60 Mark für den Doppelzentner,
u Bohnen E02 41 "u 70 "u u " "
t Linsen a9. 41 u 75 a V Y 2
iele ne Sqr . Für feingelle att lassung der Sädke darf eine Sadkleihgebühr bis zu einer Mark für dié D berechnet werden. . FNerpen die Sâcke nicht binnen einem ‘Monat nah der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leiihgebühr dann um 2% Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. rden die Sâcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der PReichs- fonzler kann die Sadckleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rü- fauf der Säde darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rück faufspreise den Saß der Sadckleihgebühr nicht übersteigen.
Die Preise umfassen die BeEEe der Beförderung bis zur Verlade- stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. E
Die im Abs. 1 bezeichneten Preise von 60, 70, 75 Mark sowie die auf Grund des § 10 fetgctepen reise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Neichs-Geseßbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (MNeichs-Geseßbl. Si, 25) und vom 23. Marz 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 183). i
21. Im § 11 Sah 2 ist das Wort „namentlich“ zu streichen. 22. § 13 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„wer Hülsenfrüchte (§ 1) den Vorschriften der §8 1 und 10 zu4
wider abseßt;“ j E 23. § 13 Nr. 2 Zeile 1 erhält folgende Fassung: i
„wer die ihm nach §S 2, 3 oder 10 Ab}. 2 obliegende Anzeige nichk
in De es 24. § 13 Nr. 3 erhält folgenden Zusaß: |
„zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verarbeitet oder
verfüttert (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1);“_ 25. § 13 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„wer Hülsenfrüchte, die thm als Saatgut belassen oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet; “
26. Im § 13 Nr. 5 ist das Wort „Ausführungsbestimmungen“ durch das Wort „Bestimmungen“ zu erseßen.
27S 13 NL6ist zu een
928, 8 13 erhält folgenden Absah 2:
„In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein- ziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die si die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören
oder micht. i
Artikel II
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung
über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Neichs- Geseßbl. S. 520), wie er sich aus den Änderungén durch die Verord- nungen vom 20. Sevtember 1915 (Reibs-Geseßbl, S. 600), vom 21. Oktober 1915 (Neichs-Geseßbl. S. 581) und durh den Ar- tikel 1 diefer Verordnung ergibt, unter Umstellung der bisherigen S8 4 und 5 und unter der Überschrift „Verordnung über Hülsenfrüchte“ in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Neichs- Geseßblatt bekanntzugeben.
Ax tikêl Ul
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellnertrotor noë Maiche®-n lers.
Dis Preise gelten füv Lieferu
irs e.
des Geseßes über schaftlichen Maß- Geseßbl. S. 227)
aa 4
n die bom Reichs srwerb ermächtigten
Hirse an Natutal- Urbeiter, die Buch» mng oder als Lohn anzler von der ihm ugnis Gebrauch, so on thm bestimnite
eszentralbebörde zu
. wacugnet ertlärt und von wetunmten Stelle zu Saatzweken rur Saatgut gelten die Vorschriften
iw be (p L jreiaegeben worden 1st; des § 10;
3, für Buchweizen und Hirse, die im Eigentume der Heeres- verwaltung oder Marineverwaltung tehen; :
4. für Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Abgabe an Verbraucher weiter- gegeben sind.
Buchweizen und Hirse dürfen nicht verfüttert werden,
G 2
l Wer Buchweizen oder Hirse erntet, ist verpflichtet, die acerntete Menge, getrennt nah Arten, den von der Landeszentralbebörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzu- zeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Buchweizen oder Hirse, ges{ält oder ungeshält, gedroschen oder ungedroshen, in Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nit angezeigt sind, hat sie den im'Saß 1 be- eichneten Stellen bis zum 5. Dktober 1916 anzuzeigen; befinden sich solté Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so 1st die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nah Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeige- pflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen.
Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, baben die An- zeigen unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiter- zugeben. : j In der Anzeige ist anzugeben, wel&e Mengen nah § 1 Absf, 2 Nr. 2 und nach 8 3 Abs. 2 beansprucht werden; es ist. ferner anzugeben, für wie viele Personen und für welche Anbaufläcke die Zurückbehaltung nah § 3 Abs. 2 beansprucht wird. j /
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im § 1 Abs, 2 unter Nv. 3 und 4 aufgeführten Mengen: ferner sind nit anzuzeigen Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. /
S3 Die Besißer von Buchweizen und Hirse haben die Vorräte, die der Absaßbeschränkung nach § 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abrtuf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß diese Stelle diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme seben, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absaßbeschränkung nah § 1. Ist der Besißer nicht zugleich Eigen- tümer, so kann auch der Gigentümer die Frist zur Abnahme seßen. Die Vorschrift des Abs. 1 Saß 1 gilt nicht für Buchweizen und Hirse, die der Besißer in seinem landwir!s{aftlihen Betriebe zut nästen Bestellung nötig hak oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehöriaen seiner Wirtschaft etnsdliéßlih des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft {stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Bevechtigung oder als Lohn Buchwetzen inb Hirse zu bean- prudten haben. Der Neichskanzler kann bestimmen, welce Mengen em Besißer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind. -
Die ‘nähêren Bestimmungen über die. Lieferuzg und Abnahme -
erläßt der Netdiskanzlet, /
verarbeiten gilt au das Schälen. : Erfordern Auskunft zu geben, Pre ten einzusenden oder Besichtigung
1 mae 1 arr eme -_ —_ — —
weit Buchweizen und Sine der Ueberlassungaspflicht nah § 3 erliegen, haben die Besißer für Aufbewahrung und. pfleglihe Be- dlung derselben zu sorgen. Sie dürfen diese Vorräte ohne Zu- ung der vom ¡éfntler bestimmten Stelle nit verarbeiten. Sie haben ferner dieser Stelle ben gegen Erstattung der Porto- ) T SFrudit zu gestatten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Meidhskanzler
timmten Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besißer mit
Fen nur durch die von der Landeszentralb:
umelden und von dieser gemäß S8 3 ff. zu übernebmen.
Mitteln seines landwirtschaftlicen Betriebs binnen einer be- mten Frist ausgedroshen wird. Kommt der Verpflikiete dem
anen nicht nach, f kann die zuständige Bebörde auf Antrag der
cidfanzler bes D sten durch einen Dritten vornehmen lafsen. Nornahme in seinen Wirtschaftsräumen und es Betriebs zu gestatten.
timmten Stelle das Ausdre\{en quf dessen Der- Verpflichtete hat mit den Mitteln
r
S9 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Über- ung Verpflichteten für die abgenommenen MWêengen einen ange- enen Üübernahmepreis zu zahlen, der die im S 11 festgeseßten ¡se nicht überschreiten darf. 6
S
Jst der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom ¡chsfanzler bestimmte Stelle geboten hat, so seßt die für den Ort, dem aus die Lieferung erfolgen \oll, zuständige Verwaltungs- órde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt Darüber, wer die en Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat e Nücksicht auf die endgültige Festsebung des Übernahmepreises zu ern; die vom Reichskanzler bestimmte Stelle bat vorläufig den von für angemessen erateten Preis zu zahlen. Ift der Verpflichtete (t zugleich der Eigentümer, so kann auch der Etgentümer die Fest- ng des Preises dur die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. in Recht erlischt, wenn er nicht binnen dret Dtonaten nah Mit- ung des Preivangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum Antrag der vom Peichskanzler bestimmten Stelle durch Anord- g der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die ven ihr dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung it an zur Veberlasfung Vorpflichteten zu richten. Das Gigentum geht r, sobald die Anordnung ihm zugçeht.
Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewrahrung bei gerer Dauer eine angemessene Vergütung gezablt reerden, deren 1e die hohere Verwaltungsbehörde des Aufbervabhrungsorts end- tig festsett. A
8 7 Die höhere Verwaltungêbehörde ents{beidet endgültig über alle eitigfeiten, die sih zwisben den Beteiligten aus der Aufforderung 1 Dreschen oder zur käuflichen Überlassung sowie aus der Überlassung ben,
S8 i
Die vom Neichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen chweizen- und Hirsemengen nur an die Heeres und Marinever- tung, .an Kemmunalverbände oder an die vom Meichskanzler be- imten Stellen abgeben.
Der Reichskanzler kann die Bedingungem und Preise bestimmen, denen die von 1hm bestimmte Stelle die von 1bhr übernommenen engen zu verteilen und abzugeben hat.
89 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle kann mät Genehmigung Neidwtanzlers Buchweizen- und Hirsemühlen fowie Nährmittel- iten und andere Stellen durh Bezugs}cheine zum freöübändigen An- f von Buchweizen und Hirse im Inland ermäctigen. Auf die von en Betrieben erworbenen Merigen finden die Vorschriften in den ò bis 7 keine Anwendung. Der Reichskanzler kann nähere Be- ungen über den Erwerb, die Verarbeitung sowie über Be- gungen und Preise treffen, zu denen die Erzeugnisse abzuseßen sind. § 10 : Buchweizen und Hirse, die von der vom Neichskanzker bestimmten lle (§ 1) nah § 1-Abs, 2 Nr. 2 zu Saatzweccken freigegeben sind, y / ehörde bezeichncte Caat- abgesegt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat justandige Siatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu bena- figen, Die Saatstelle kann die Gaaiie für das Saatgut im Ein- ‘hmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (8 1) vor- iben, Sie ist an die vom Meichskanzler vorgeschriebenen Grenzen inden, Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den ehr mit Saatgut erlassen. Buchweizen und Hirse, die als Saatgut in Ans\sprucb genommen 1 Abs, 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Saß 1), aber zu Saatzwecken nicht vendet worden sind, sind nab Beendigung der Saatzeit, spätestens 31. Mai 1917, bei der vom Neichskanzler besttmmten Stelle (S 1) ( Dies gilt t für Mengen unter 2ò Kilogramm von jeder Art. 8 11 Der Preis für Buchweizen und Hirse darf vorbehaltlich der Vor- ift im § 8 Abs. 2 nicht übersteigen: bei ungesbältem Buchweizen 30,00 Mark für den Doppelzentner „ Uungescchälter Hirse 30,00 S e S Z 1, gescäliem Buchweizen 4000 Ss i j » gelchälter Hirse und lg 50 h Brucbhirse / D "e u e u Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über- ng der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mark für die ne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leibgebübr dann um ennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht en. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den niht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm mehr hält, nit. mehr als 1,60 Mark betragen. Der RNeichs- ler kann die Saleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Nück- der Säke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Nück- preise den Saß der Salleihgebühr nicht übersteigen. Die Preise umfassen die En der Beförderung bis zur Ver- stelle des Ortes, von dem die andt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbs\t. Diese Preise sowie die auf Grund der §8 9, 10 festgesekten Preise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der ung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Meichs-Geseßzbl. ol n Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar (Neichs-Gesebbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Neichs- pbl, S. 183), s
8 4“ Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlicken Aus-
tungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Vermaltungs- )rde, als zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne èr Verordnung anzusehen ist.
13 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung nahmen gestatten.
i | 8 14 [chn bas bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
¡jchntausend Mark wird L
1. wer Buchweizen oder Hir)e den Vorschriften Der 88S 1 und 10 zuwider abseßt;
2. wer die ihm nah § 2 oder § 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nit in der geseßlihen Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige ‘oder unvollständige Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur A ana und BiacEn Behandlung zuwiderhandelt, oder wer un E uchweizen und Hirse verarbeitet oder verfüttert (S 1 Ab}. 3, § 4 Abs. 1);
4, wer Buchweizen und Hirse die ihm als Saatgut belassèn daa A {r zu. Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken erwendet; A
are mit der Babn oder zu Wasser
5. wer den bom Reichskanzler naG Y 9 ober von den Lanbe?- E nach § 12 erlassenen Bestimmungen zuwider- andelt. : Es : …__In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Sirafe auf Ein- ziehung des Buhweizens oder der zun erkannt werden, auf die sid) die strafbare Handlung bezicht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem ‘Tâter gehören oder nit.
8, 15 Diese Verordnung tritt mit dem Dgs der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 29. Juni 1916:
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen.
Vom 29. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nähmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-GBeseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlajjen:
Die in größeren Abdeckereien anfallenden Tierkörper und Tier- Ne Ele und die in größeren Schlachthäusern und sonstigen größeren Schlachtbetrieben anfallenden, zum mens{chlihen Genusse nicht ver- wendbaren Sclachtabfälle und als genußuntauglih bezeichneten Tier- körper und Tierkörperteile sind auf Futtermittel und Fette zu ver- arbeiten. Die zu verarbeitenden Stoffe dürfen aus den vorbezeichneten Betrieben nur zum Zwecke der Verarbeitung entfernt werden. Die Verarbeitung liegt den Besißern der Betriebe oder deren Beauf- tragten ob.
_Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Häute, Hörner, Hufe, Klauen, Wolle, Borsten: und Federn. ; 8 9
Als größere Schlachthäuser und Scblachtbetriebe im Sinne dieser Verordnung gelten solche Betriebe, die im Jahre 1915 mehr als 2400 Stück Großvieh geshlachtet haben, als größere Abdeckereien solche, deren Anfall im Jahre 1915 mehr als 150 Stück Großwvieh betragen hat. Einem Stücke Großvieh stehen 8 Stück Kleinvieh (Fohlen, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) gleich.
83
Ueber die Art der Verarbeitung bestimmen die Landeszentral- behörden.
Sofern in einem Betrieb Einrichtungen für die Verarbeitung zu beschaffen sind, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde den Zeit- punkt, mit dem die Verarbeitung auf die vorgeschriebene Weise zu beginnen bat. Bis dabin kann die Verwertung der Abfälle in dezr bisher üblichen Weise erfolgen. j
Die Leiter der im § 1 bezeidmeten Betriebe haben dem Kriegs- ausschusse für Ersabfutter, G. m. b. H. in Berlin bis zum 1. August 1916 anzuzeigen, wieviel von den im § 1 genannten Stoffen im Jahre 1915 in ihren Betrieben angefallen sind. Auf Erfordern haben 1e dem Kriegsausschusse weitere Att ühor Mrt 1nd Umfang ihrer Betriebe zu erteilen. a
Hinsichtlich der gewonnenen *Futte: Verordnung über den Verkehr mit d 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 399), binf Vorschriften der Verordnung über de1 füßen und Horns{läuchen vom 13 S, 276) in Verbindung mit der V #*1- Vorschriften usw. vom 25. Maizl1 unberührt. Den Besißern öffentli naler Abdeckereien ist jedoch auf Ant: Drittel des gewonnenen Futters zur lassen.
85
Die Landeszentralbeßörden erlas: ' i 18- führung dieser Berororine: Sie Tot t Ba | fte lichen Gründen Ausnahmen von den A S »be ulassen. Sie sind ferner befugt, av E A t rifton über die Verarbeitung und Vetlin r (4 it en Stoffe zu treffen; sie konnen für Ltre 7 : stimmungen über die Verwertung a tfi i cia 4u- fallenden Materials erlassen. A
S Mit Gefänanis bis zu sechs Mon der 1 Le bis Ju fünfzehntausend Mark wird bestraft, 1. wer den Vorschriften des § 2. wer die ihm nach § 3 Abs. T ht in der geseßten Frist erstattet * ¡Eer unvollständige Angaben macht 3. wer den nah § 3 Abs. 1 und § 5 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. S 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
l der kunt Die deT- 3bl. der 09) nus- em ÊTe
Bekanntmachung,
Der am 31. Dezemker 1877 zu Langeretihe bei Sülfeld in Holstein geborenen Ehefrau Martha Dorothea Kroner, geb. Kanne- macher, jeßt wohnhaft in Lübeck, ist auf Grund der Bundesrattver- ordnung zur Fernhoaltung unzuverlässizer Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Nahrungsmitteln jeder Art untersagt worden.
Lübeck, den 27. Juni 1916.
Das Polizetamt. J. A.: Lippert.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Numinern 145/146 des Reichs-Geseßblatts enthalten unter
Nr. 5294 eine Bekanntmahung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916, vom 29. Juni 1916, unter
Nr. 5295 eie Verordnung, betreffend Aenderung der Ver- ordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915, vom 29. Juni 1916, unter
Nr. 5296 eine Verordnung über Buchweizen und Hirse, vom 29, Juni 1916, untér
Nr. 5297 eine Bekanntmachung über die Verwertung von Tierkörpern: und Schlachtabfällen, vom 29. Juni 1916, und unter
Nr. 5298 eine Bekanntmachung über Beschränkungen des Absayes und der Erzeugung von Zèmént, vom 29. Juni 1916.
Berlin W. 9, den 30. Juni 1916. Kaiserliches Postzeitung3amt. Krü er.
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"Nichfamlliches Deutsches Neich.
Preußen. Berlin, 1. Juli 1916.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll- und Stouerwesen, für Justizwesen und für Rechnungswesea, die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Justizwesea sowie der Ausschuß für Zoll- und Steuer- wesèn hielten heute Sihungen.
Die Heeresverwaltung stellt, wie „W. T. B.“ mit- teilt, Dolmetscher ein, die die vlämische Sprache in Wort und Shrift beherrschen. Gesuche find an das Kriegsministerium, 1. Ersaßzwesenabteilung, in Berlin W 66 zu richten. Die Bewerber müssen deutsche Neichsangchörige, unbescholten, gesund und zuverlässig sein.
Nachdem durch die ersten Besuhe deulscher und österreichish-ungariser Rotec Kreuz - Schwestera in den russishen Gefangenenlagern durh Verteilung von Liebesgaben aller Art sowie von Geldmitteln schon viel zur Verbesserung der Lage der Kriegsgefangenen in Rußland erreicht ist, hat die deutshe Regierung es sich angelegen sein lassen, die erzielten Erfolge durch weitere Schrwoestern- reisen auszubauen.
Mit der russischen Regierung ist wegen eines neuer- lichen Besuches von Schwestern ein Abkommen getroffen worden, und am leßten Dienstag sind, wie „W. T. B.“ mit- teilt, wiederum 6 deutshe und 5 österreichisch-ungarishe Note Kreuzschwestern über Schweden nach Rußland abgereist, um dort in Begleitung von Herren des Dänischen Roten Kreuzes planmäßig sämtliche E im europäischen und a fiatishen Rußland zu besuhen. Auch diesmal bringen die Schwestern unseren gefangenen Landsleuten die Grüße des Vaterlandes und werden auch unmittelbar an die Gefangenen Geld verteilen und die vorhandenen Bedürfnisse feststellen, damit alsbald von seiten der Heimat die nötigen Vorkehrungen zu ihrer Befriedigung getroffen werden können.
Gleichzeitig ist auch mit der französishen Regierung ein Abkommen über die Versorgung der beiderseitigen Ge- fangenen zum Abschluß gelangt. Die französishe Negierung hat ausdrücklih zugestanden, daß die Verteilung der nah Frank- reich gesandten Liebesgaben von neutralen Delegierten in den Lagern selbst überwacht wird. Damit ist die Gewähr dafür gegeben, daß diese Liebesgaben wirklich in die Hände der Empfänger gelangen und nicht Unberufenen zugute kommen.
Erfreulich ist, daß diese beiden Abkommen gerade mit der in Deutschland eingeleiteten Sammlung „Volks\pende für die deutschen Kriegs-und Zivilgefangenen“ zusammen- fallen, da es nun sicher ist, daß die gespendeten Beträge den von ihren Gebern gewollten Zwecken zugeführt werden.
Die würdige Aus gestaliung der Kriegergrab stätten bildet fortdauernd den Gegenstand eingehender Fürsorge der Heeresverwaltung. Die im Einvernehmen zwishen dem preußischen Krieg8ministerium und dem Ministerium der geist- lichen und Unterrichtsangelegenheiten erfolgten Bereisungen der Etappengebiete durch Künstler, Gartenarchitekten und Baum- \chulenbesißzer haben eine Fülle von Erfahrungen gezeitigt. Die hieraus gewonnenen leitenden Gesichtspunkte sind in einer Anzahl von Schriften niedergelegt, die für alle beteiliglen Dienststellen die Grundlage für die Herrihtung und Aus- schmüdckung der Grabstätten bilden. Zahlreiche Vorbilder für Grabfreuze, Einzelgräber und Friedhofsanlagen sind den Truppen zugänglich gemacht, sodaß bei aller gebotenen soldatischen. Schlichtheit der Ausführung doch eine künstlèrishe Ausgestallung gewährleistet ist. Diese Vorbilder sind außerdem in Zeich- nungen und ausgeführien Mustern als geschlossene Abteiktng einer Wanderausstellung für Kriegergräber angealiedert, die in verschiedenen deutshen Städten (bisher in Berlin, Halle, Leipzig) stattfinden wird. Um den mit der Gräberpflege be- trauten Dienststellen auh weiterhin die Beratung in allen Fragen künstlerisher Art zu sichern, sind Landesberatungs- stellen geschaffen, denen Küntiler aus allen Teilen des Reichs angehören. So ist beim preußishen Ministerium der geist- lichen und Unterrichtsangelegenheiten die Staatlihe Be- ratungsstelle für Kriegerehrungen gebildet, deren Ausbau in provinzielle Beratungsstellen bereits in die Wege geleitet is. Für Bayern: is die Bayerische Landes- beratungsstelle beim Königlichen Staatsministerium des Junern für Kirhen- und Schulangelegenheiten; für Sachsen: die Sächsische Landesberatungsstelle für Krieager- aräber beim Ministerium des Jnnern in Dresden gebildet. Für Württemberg: hat zunähst der Württembergische andesauss{chuß für Natur- und Heimaishug in Stuttgart die Aufgabe der Landesberatungtstele übernommen. Vertreter dieser Stellen werden zu gemeinsamen Beratungen zusammen- kommen, um in allen großen Fragen ein Zusammenwirken für das ganze Reich zu sichern. Jhre Tätigkeit erstreckt sich auf die Operations- und Etappengebiete dec kämpfenden Armeen, außerdem auh auf das gesamte Juland. Den beteiligten Kreisen des Kunstgewerbes und den Angehörigen der gefallenen Helden wird empfohlen, sih in künstlerischen Fragen an die Beratungsstellen zu wenden, die jederzeit kostenlos Rat erteilen.
Der heutigén Numwner de3 „Reich3- und Staatsanzeigers ® liegt die Ausgabe 1033 der Deutschen Verlufstlisten bei. Sie enthält die 569. Verlustlisie der preußischen Armee, die 296. Verlustliste der sähsisheu Armee und die 411. Verlustliste der württembergischen Armee.!
(Fortseßung in der Ersten Beilage.)
Nr. 28 des „Zentralblatts für das Deuts%he Neis“, herau?gegeben im Neihgamt des Innern, vom 30. Juni 1916 bat folaenden Irihalt: Zoll- und Steuerwesen : Ausführungsöbestimmungen u Artikel V des Geseyts über Erhöhung der Tabakabgaben. — Fests eßung des Durchschnittsbrandes für das Betriebsjahr 1916/17.