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: Bllien, ole e f Sabreodur Gc itte der
_ dd zum 30, Septem “ av
- Zeitr
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“ arbeiten lafsen ‘oder hat er mehr G verarbeiten lassen, als nah seinem Kontingent (§ 20 Abs. 1) zulässig
‘„ das daraus gewonnene Erzeugnis oder; soweit dies niht mehr erfaßt G kann; sein Wert oder, wer(n der ekzielte Verkaufspreis höher ' e 9
ebm x haben Vorräte, die na § 6 Abs. 2 : verarbeitet ailih dis zum 5. des auf die Beatdeitung folgenden
mittel ean 9 LARN é ck Sa i E h zent (6 20 Rb H dh eiue caene Mitre an e 2 T e VETs- 1 im t: vom 1. Oktober 1912 eptember 1914 für“ avdere Betriebe vermälzt haben. y t (für andere. Betriebe und für ihren eigenen Bedarf) dürfen nicht mehr vermälzen, als den Jahrcsdunhschnitt in dem geuannten
N 2% d L l
aum.° - 2. 8 28 erhält fólgende Fassung:
Gat jemand unbefagt it esworben, verarbeitet oder ver-
e erworben, verarbeitet oder
it, so verfällt sie ohné En'gelt zugunsten der nah § 7 Abs. 1a be- stimmten Stelle. Ist die Garste verarbeitet, so tritt an ihre Skelle
dieser. * E z 23. S8 30 erhält folgende Fassung: : 7 die Gerste oder Malz ver-
«a Di Ee von Betrieben, rbeiten, f ie die von. thnen bestellien Betriebsleiter und Aussihts- Personen boben der Relsfuttermittelstelle auf Erfordern Auskunft über die Betriebäverhältnissé zu geben. Ste sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern die vorhandenen und bereits verarbeiteten Gerste- oder Malzmengen sowte deren Herkunft anzugeben.“ ;
i K, z Cg d Sn dnr terli der Regelung fü
_e Auspußtgerste un wimmgerste unterliegen der Regelung für die Kraftfuttermitel.“
25. Im § 33- wird unter Abs. 1 anstatt „Absay 2b“ aeseßt: „Abs. 3b* und anstatt „die Zentralstelle zur Beshaffung der Heeres- verpflegung überwiesen hat“ „überwiesen ist“.
erner werden im. Abs. 2 die Worte „für den Weiterverkauf“
gestrichen.
26, Am § 34 Abs. 1 wird „§ 32° gestrichen.
27. Im § 34 Abs. 2 wird anstatt „Zentralstelle zur Beschaffung dor - Heeresverpflegung*" aeseßt: „nah § 7 Abs. 1a beslimmten Se e 0nd hinter „entscheidet* wird eingefügt: „nah Anhörung der
eteiligten“. :
28. Im §. 35 wird anstatt „ses Monate* geseßt: „einem Jahre“ und anjtatt „fünfzehr hundert“: „zebntausend".
Ferner wird der Nr. 1 hinzugefügt: „oder den nah § 20 Abs. 1, Abs. 4 erlassenen. Bestimmungen zuwtderbandelt.* ; Nr. 3 wird ge- a Nr. 2 erhält die Nr. 3; es wird folgende neue Nr. 2 ein- gefügt:
„wer die im § 27 Abs. 1 Say 2 vorgeschriebene Anzeige nit bis zu dem geseßten Zeitpunkt erstartei oder wer wissentlih unrichtige oder unvoll\tändize Angaben macht.® -
29. 88 41, 42 vnd 45 werden gestrichen.
30 S 43 wird § 41; sein Absay 1 erhält folgende Fassung:
¿Die Vorschritten dieser Verordnung bezieben \ch nicht auf Gerste, die aus dem Ausland eingeführt wird. Diese Gerste unter- liegt der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsen- früchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs- S S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Geseßbl.
“31. § 44 wird § 42, anstatt ,§ 43 Abs. 2° wird gesebt: „§41
Abs. 2 ; Artikel Il
Der Reichskanzler wird ermächtiot, den Text der Verordnung über den Verkehr mit Geiste, wie er sh aus dieser Verordnung er- gibt, unter der Üeker\@'ift „BekanntmaGung über Gerste aus der Ernte 1916* im Reichs-Geseyblatt bekanntzumaben.
Er kann weitere Uebergangsvors{hristen erlassen.
¡GIdUAs 0A Artikel Ill |
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung fn Kraft. Der Retbskaniler béstimmt den Zeitvunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 bleiben die jeht dafür geltenden Vorschriften bis zum 30. September 1916 etnschltießlich maßgebend, von diesem Zeitpunkt ab gelten auch für ihn die Vor- schriften dieser Verordnung.
Gerste aus der Ernte des Jahres 1915 bleibt für den Kommunal- verband beschlagnahmt, für den sie am 30. September 1916 auf Grund der bisherigen Vorschriften beshlagnahmt ist.
Berlin, den 6. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916.
Vom 6. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :
es Artikel T
Für den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejahr 1916 gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Junt 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 393) nebst den Abänderungen vom 9. September 1915 (Reihs-Geseybl. S. 556) und vom 17. Januar 1916 (Reihs-Geseubl. S. 41) mit den sih aus folgenden Um Een ergebénden Aenderungen :
1. § 2 erbält folgerde Fassung:
„An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalyerbandes, für den sie beschlagnähmt find, vorgenommen werden,: soweit sich aus den §§ 3 bis 6a nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsges{chäftlichen Verfügungen über sie und von Versügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arreflvollziebung ergehen.
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunal- verbandes oder nach 88 3 bis 6a in den Beztrk eines anderen Kom- munalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft des Hafers in seinem Bezirke hinschtli{ch der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bi8herigen Kommunalverbandes.
Der Besiger der zu vetsendenden Vorräte hat die Ortsveränderung E der Menge béi den Kommunalverbänden binnen 3 Tagen anzuzeigen.“ ;
2. 8 3'erhält folgendé Fassung:
„Der Befißer beshlagnahmter Vorräte ist berechtigt und ver-. pflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlihen Handlungen vorzunehmen. -
Er ift berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde ver- pflichtet, auszudre} Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können über Zeit und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige nd Festseßung des Druschergebnisses Bestimmungen
es ter Von beschlagnahmtem Hafer kann den Hafer, sobald
er ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten er besch mt ift, jederzeit zur Verfügung Fellen. Der Kommunal- Î zu sorgen, daß er gemäß den Vorschristen dieser
drei Wochen abgenommen wird.“ unter a wird im zweiten Absay anstatt
6 die Nummer c estrichen, Nummer Þþ
ara E ausgesonder er Geleybl, Sa Mr ; E ,
*{st bis auf weiteres untersagt. Der Reichskanzler kann dies Verbot
5, 8 6 Abs. 2 Sunines 4 eiu folgenden Zusa: Verordnung Juni 1916 (Reichs-
G S 6. § 6 Abs. 2 erhält fólgenden Zusah: | „0) Unternehmer, landwirischatlicher Betriebe Nahrungsmittél Verzehr ‘im eigénen Betriebe herstellèn oder herstellen lassen. “Diese Herstellung darf nur auf Grund von Mahl- karten erfolgen, die durch die zuständige Behörde auezustellen find und die zur Verarbeitung freigegebene Menge aggeben müssen. Die Mühlen dürfen Hafer nur gegen Aushändi- gung ui Mahlkarten zur Verarbeitung annehmen oder verarbeiten. L : £) Unternehmer landwirtschaftliGßer Betriebe Hafer an solle
Stellen liefern, die: durch Erlaubnisscheine (§ 17 Abs. 5)
oe On entsptehender Mengen von Hafer be-
rechtigt sind. 7. Hinter § 6 wird folgender neue § 6a eingefügt: / „Die Veräußerung und der Erwerb von Hafer zu Saatzwecken aufheben und die näheren Bestimmungen über den Verkehr mit Hafer zu Saatiwecken erlassen.“ 8. § 7 erhält folgende Fassung: „Die Beschlagnahme endet mit dem freibändigen Eigentums- erwerbe durch die Heeresverwaltungen, : die Marineverwaltung, die entralstelle zur Beichaffung der Heeresverpflegung, die von ihr be- eichneten Stellen oder den Kommunalverband, für den beschlag- nahmt ist, ferner mit der Enteignung oder einer nah den Vor- \chriften dieser Verordnung zugelassenen Verwendung, endli für s 8 6 Abs. 2d ausgesonderten Hülsenfrüchte mit der Aus- onderung.“
9. Im § 9 is unter Nr. 1 hinter „verarbeitet® einzufügen: „verarbeîten läßt, zur Verarbeitung annimmt,“ ; unter Nr. d, die die Nr. 7 erhält, ist anstatt „§ 5" zu seßen: „§ 2 Abs. 3 und § 5".
"10. Im § 9 werden folgende neue Nrpy. 5 und 6 eingefügt:
„5. wer Hafer zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß oder den Umständen nah annehmen muß, daß er nicht zu Saatzwecken bestimmt ist;
6. wer der Vorschrift im § ba oder den vom Reichskanzler zl L des § 6a erlassenen Bestimmungen zuwider-
andelt ;* j
11. § 10 Abs. 2 a erhält folgende Fassung:
„für jeden Einbufer und für jeden Zuchtbullen (§ 6 Abs. 2a) eine vom Reichskanzler zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen anzurechnen, die seit dem 15. September 1916 verjüttert worden sind. Der Reichskanzler kann bestimmen, doß, in welcher Menge und nah welchem Maßstab dem Befißer außerdem Hafer belassen werden kann ;*
12. Im § 10 Abs. 2 ist unter b anstatt „§ 6 Abs. 2Þb“ zu segen: „§ 6 Abs. 2c“ und unter c anstatt: „in den leßten zwei Jahren“ zu seßen: „in den Jahren 1913 und 1914.* Hinter „nach- gewiesen hat“ wird eingefügt: „sowie anerkannter Saathafer“.
13. Hinter § 10 wird folgender neue § 10a eincefügt :
„Erwerber von Hafer haben die Mengen, die sie niht zu dem Zwecke verwenden können, zu dem sie erworben sind, auf Verlangen an den Kommunalverband, für den sie beshlagnahmt sind, fäuslih zu “A Die Vorschriften in den §§ 10 bis 14 finden entsprehend
nwendung.“ i
14. Im § 13 i hinter den Worten „der Besißer hat" ein- zufügen: „vorbehaltlih der Vorschrift im § 3 Abs. 3.“
15. § 16 erhält folgende Fafsung:
„Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den ibnen gebörigen, ibnen überetgneten (§ 10) odec überwtesenen (§ 17) Vorrâäten den erforderlichen Ausgleih zwischen den Haltern von Ein- hufern oder Zuchtbullen und Unternehmern landwtirtschaftlicher Be- triebe herbei,uführen, derart, daß diese Personen die nah § 10 zu berechnenden Mindestmengen für Fütterung und Aussaat erhalten. , Soweit landwirtschaftliche Unternehmer nah § 6 Abs. 2 f Hafer ver- äußert haben, steht ihnen ein Anspruch auf Zuweisung von Hafer zu Futteriwecken im Wege des Ausgleihs nit zu.
Die Kommunalverbände dürfen von den zum Ausgleich bestimmten Mengen in besonderen Fällen unter entsprehender Kürzung der auf die Einhufer oder Zuchtbullen entfallenden Menge auch an Besiyer von anderen Spann- und Zuchitteren Hafer abgeben und einzelnen Einhufern oder Zultbullen größere Mengen Hafer zuweisen. ä
16. Im § 17 Abs. 1 wird hinter . Heeresverpflegung“ eingefügt : „innerhalb der von ihr bestimmten Fristen“; ferner erhält Abs, 1
olgenden Zusaß: „Liefert ein Kommunalverband die festaeseuten
engen innerhalb der bestimmten Frist niht oder nit volltändig ab, so kann die Zentralstelle zur Beschaffung der: Heeresverpflegung die fehlenden Mengen in seinem Bezirke, nötigenfalls im Wege der Enteignung, erwerben“. ;
17.. Im § 17 Abs. 2 wird statt: „diese deckt hieraus" geseßt: „die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung deckt aus den ibr nah Ab\. 1 zur Verfügung \tebenden Mengen®. Ferner erhält Abs. 2 Nr. 3 folgenden Zusgßz: „ „ soweit sie den Hafer nicht freihändig gegen Bezugs\chein ankaufen.“
18. § 17 Abs. 3, 4 ‘und’ 5 erhalten folgende Faffung:
„Der Reichskanzler kann anordnen, daß Futterzu lagen für Berg- werks- und Gestütspferde sowie für Deckhengste gewährt und daß aus- nahmsweise im Falle einés dringenden Bedürfnisses
a) Futterzulagen au für andere Pferde bewilliat ; ,
b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für ihre Zwecke Hafer niht entbehren können, Hafer überwiesen wlrd: l
Die Reichsfuttermittelstelle kann Hafer, der zur Verfütterung an Pferde nicht geeignet ist, zur anderweiten Verwendung abgeben.
19. § 17 erhält folgenden Absay d : „Die Reichsfuttermittelstelle kann für den Ankauf des Hafer- bedarfs der kontingentierten Betriebe (§ 19) und zur Beschaffung der im § 17 Abs. 3 genannten Hafermenge Erlaubnisscheine ausstellen, die zum freihändigen Verkauf des Hafers berehtigen (S 6 Abs. 2 f). Sie erläßt die näheren Bestimmungen."
20. S 19 erbâlt folgende Fassung:
„Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle seßt fest, welche Betriebe Hafer verarbelten oder verarbeiten lassen dürfen und in welher Menge (Kontingent). Die Kontingente wérden für die Zeit bis zum 30. September 1917 festge)eyt.* E
21, Hinter § 19 werden folgende §8 19a und 19 b eingèfügt:
: 8 19a
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde! beauf- tragten Sachverständigen sind befugt, tn die Räume, in denen Hafer verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Hafer oder Cr- zeugnisse aus Hafer au}bewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, wöhrend der Geshäftszeit einzutreten, daselbst Besihtiaungen vorzu- nehmen, Geschäftsaufzeihnungen einzusehen und die vorhandenen Vor- räte festzustellen. j i :
Die Unternehmer von Betrieben, die Hafer verarbeiten, sowie die von ihnen bestellten Betrieböleiter und Aufssihtspersonen haben der Reichsfuitermittelstelle auf E1fortern Auskunft über die Betrieb9- verhältnisse zu geben. Sie sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf i ags über die vorhandenen und bereits verarbeiteten Hafermengen
eben. N Die Sachverständigen sind, vorbehaltli ‘der dienstlichen Bericht-
die Einrichtungen und Ges(häftöverhältnisse, welche dur zu ihrer Kenntnis kommen, Vershwiegenheit zu beobahhten und der Müústeilung und Verwertung der Ges
geheimnisse zu énthalten. Sie sind hlerau} zu vereidigen.
owie deren Herkunft Auskunft zu |
erstattung und der Anzeige von Geseßwidrigkeiten, a e i | e Au |
äfts- oder Betxriebs- J die Ermächtigung des
1. wer den Vorschr Mun, Iu 2, wer die in
wer kunft nit unrichtige Angaben mat.
22. & 20 erhält folgenden Absaß 2:
„Ueber Streitigkeiten, die sh aus
zwischen der oder der Ste worden ist, und dem liefernden Kommunalverband
des tigung oder
1h
an die auf ihte Anweisung der S gel
Ra C Hl ‘erhält folgende Fass Ï er olgen assung : „Die Kommunalverbände pan auf Grund der Ernteflächen- erbebung nach der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 (NReichs- Gesegbl. S. 383) und der Vorshäßung der Ernte noah der Ver- ordnung, betreffend die Erntevorshägungen im Jahre 1916 (Reichs- Geseybl. S. 547) bis zum 1. August 1916 der Reichsfuttermittelitelle anzugeben, wie groß die Haferernte thres Bezirkes zu {äen ist. Sie sind ferner verpflichtet, der Reichsfuttermittelstele auf Er- fordern Auskunft {üt geben über :
a) die in ihtem Bezirke vorhandenen Hafervorräte, _
b) die Hafermengen, die in threm Bezirke zu Saatzwecken
in Anspruch genommen werden,
e) die Zahl der Einhufer und Zuchtbullen ihres Bezirkes, 5
4) die Hafermengen, die aus ihrem Bezirk ausgeführt find. j e Hs, vor wird gestrichen.
2%. Im § 23 Abs. 1 werden die Worte „nah dem 16. Februar
1915* gestrichen und wird statt „worden ist“ gesegt: „wird“. Ferner wird zwishen Abs. 1 und Abs. 2 folgender neue Abs. 2 eingejügt : ° „Für den aus dem ordnung vom 11. September 1915 (Reihs-Gesegbl. S... 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reihs-Gesepbl. S. 147)." 26. Hinter § 23 wird folgender neue § 23a eingefügt : Wer der Vorschrift im § 23 Abs. 3 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sech8 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn hundert Mark bestratt. 27. 88 26 und 27 werden gestrichen.
Artikel II
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den Verkehr mit Hafer, wie er fich aus dieser Perarvnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen unter der Ueberschrift „Bekanntmathung über Hafer aus der Ernte 1916" im Reichs-Gesey-
blatt bekanntzumachen. Er kann. weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. Artikel IlI
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, Der Reichskanzler bestimmt den Zetipunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit Hafer aus dem Ecrntejahr 1915 bleiben die jeßt dafür geltenden Vorschriften bis zum 30. September 1916 ein- \chlieklih maßgebend, von diesem Zeitpunkt an gelten auch für sie die
Vorschri\ten dieser Verordnung. afer aus dem Erntejahr 1915 bleibt für den Kommunalverband
beseht, für den er am 30. September 1916 auf Grund der bisherigen Bestimmungen beschlagnahmt ist.
Berlin, den 6. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung übe:
: Ü / S üben saft
folgende Verordnung erlassen:
8&1 Nübensaft (Rübenkraut, Rübenkceude) darf nur mit Genehmigung der Kriegs-NRübensaftgesellshaft m. b. H. in Berlin abgeseßt werden, Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen; er kann Be stimmungen darüber treffen, was als Nübensaft im Sinne dieser Ver-
ordnung anzusehen fst.
2 Die Undeszentralbehörden oder die von thnen bestimmten Be- börden können anordnen, daß die Vorschrift des § 1 auf Hersteller
zentner beträgt, keine Anwendung findet.
83
Wer der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mik
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Vèark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
4 ‘Diese Verordnung tritt mit dem 20. Juli 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 6. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi h.
Bekanntmachung
25. September
4. November S. 607, 728).
Vom 6. Juli 1916. Artikel I
reglung vom
Bersorgungpeeactng vom 25. September /4.
Geseßbl. 607, 728) wird wie folgt geändert :
„oder die von thnen bestimmten Behörden“. i
Artikel II
Berlin, den 6. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Hel fferi ch.
8
Bekanntmachung,
ländishen Häfen durch deutshe Kauffahrteischiff
; Vom 6. Juli 1916. 1 M Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseyes übel: Bundesrats zu wirtschaftlichen May nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reich
lt die Nommer Þ eingefügt : De eine loatwirtsSasliiver Betriebe die ihven nah Bes Reid L aiafop zu belafsenden Hafermengen (5 10 Abs.
9 | is
} 19b Mit Geldstrafe bis zu eObunderlfünfzig Mark oder mit Haft bestraft; : |
seybl. S. 320 folgende Verordnung erlassen; Ï
, 199 zuwider den Eintritt in die 0A E iri die Geschäfts,
‘perweigert; - / : t ‘19a von ihm verlanate Aus- Me tel 0 d a ilich unvollständige oder
der Lieferung von Hafer
Ee zur Beschaffung der Heeresverpflegung | e, efert 3
ben, ent- 5 scheidet ein Schiedsgericht. Das Nähere hierüber beitimmt der
8 23 stehende Ueberschrift „[V. Ausländischer Hafer“ |
Ausland eingeführten Hafer gilt die Ver-
E,
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über | die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß: nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327)
M auch Wertpapiere, die tn England ausgestellt sind, niht übertragen
von Rübensaft, deren Jahresherstellung nicht mehr als 100 Doppel- |
| haften, selbst wenn die Aktie sich
zur Ergänzung der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs®?|
1915 (Reihs-Gesebbl.|
15 der Verordnung über die Preisprüfungestellen und die: ; November 1915 (Reichs
Im Abs. 3 wird hinter „die Landeszentralbehörden“ eingeshoben Im Abs. 4 werden die Worte: „nah Abs. 1 oder 2“ gestridhen,;
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krask| ellamationen N Ven ist a aber nit so weit gegangev,
| wenn daran nur irgendwie deutsches Kapital beteiligt ist,
betreffend Beförderung von Gütern wies aus]
81 ung von Gütern zwischen -Häfen des A auffahrtel\hiffe ist ai B s E its mit dem Laden begonnen habén, dürfen ihre treter eines Recdero dieser Ver-
\ 82 ung zuwider ee oer ala Ÿ ängnis bis Ia i , w gn u dret xen und e dstrafe bis zu fünfzigtausend Mark ober mit Zan dieser en bestraft, sofern nie nah anderen Strafgeseyen eine höhere trafe verwirkt ist; eeder steht glei, wer ein ihm nit ge- hôriges SGF zum Erwerbe dur die Seefahrt für seine Rechnung verwendet. Die Pulvtderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutscher sie im Ausland egebt. Der Versuch ist strafbar.
Diese Verordnung tritt mit dem 12. Juli 1916 in Kraft. Der Reichskaniler bestimmt, wann und in welähem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 6. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. /
Berichtigungen
In der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futter- mitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Junt 1916 Reihs-Geseßbl. S. 581; Nr. 148 des „Reichsanzeigers“) tst im § 9 inter „Erlaubnis“ einzufügen: „oder*.
In der Verordnung vom 29. Juni 1916, betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfcüchten, vom 26. August 1916 (Reichs-Gesegbl. S. 621; Nr. 153 des „Reichsanzeigers*) muß es im Artikel T unter Nr. 20 im Abs. 2 des § 108 Zeile 1 statt „teilweise“ heißen: „leihweise".
(Fortseßung des Amllichen in der Ersten Beilage.)
Nichkamlklihßes: Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 8. Juli 1916.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Justizwesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen, für handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen und für Justizwesen hielten heute Sißungen.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung hat, wie die „Nord- deutsche Allgemeine Zeitung“ mitteilt, den in Berlin beglaubigten Vertretern der neutralen Staaten unter dem 17. Juni d. J. nachstehende Denkschrift über völkerrehtswidrige Maßnahmen Englands gegen neutrale Firmen, die Handelsbeziehungen zu Deutschland unterhalten, überreicht :
Durch ein Geseg vom 23. Dezember 1915 ist die Großbritannishe Regierung.ermächtigt worden, Firmen im neutralen Ausland wegen ihrer feindlichen Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer Beziebungen M ees den feindlichen Lusländein im Sinne der Vorschriften her das Handelsverbot gleihzustellen. Diese Gleichstellung. bedeutet, vie durch eine Ausführungsverordnung vom 29. Februar 1916 näher festaestellt wurde, niht nur ein Verbot des Abschlusses neuer Handels- (eshäfte mit britischen Firmen, sondern au einen weitaehenden Etn- griff in die wohlerworbenen Prcivatrehte der betroffenen Unter- nehmungen; insbesondere {ind diese den nachstehenden Bestimmungen unterworfen :
Das tn England befindliche Vermögen der Unternehmungen ist gesperrt, d. h. fie können ohne Genehmigung der Regterung nicht darüber verfügen, beispielsweise Guthaben bei englishen Banken, und Forderungen an englishe Firmen weder einzteben noch abtreten (Sektion 6 der Trading with the Enemy Amendment Act, 1914),
(Sektion 8 ebenda).
Der Gegenwert fälliger Zinsscheine oder sonstiger Wertpapiere lann nah Belieben des Schuldners bei Gericht hinterlegt werden (Sektion 7 des bezeihneten Gesetzes).
Nach Gutdünken des Handelsamtes kann jeder ihnen gehörige Vermögensgegenstand im Veretntgten Königreich, insbesondere jeder Anteil an britischen Aktiengesellihaften und sonstigen Handelsgesell- niht im britishen Machtbereich findet, zwangsweise verkauft und der Er138 hinterlegt werden (Sekt. 4 der Trading with the Enemy Amendment Act, 1916).
Nah der britishen Nechtsprehung, wie sie sih in diesem Kriege im Gegensaß. zu der weniger s{rofffen Auffassung früherer britischer Urteilssprühe ausbildete, hat das Handelsverbot zur Folge, daß Kauf- und Lieferungsverträge der Betroffenen mit britischen Firmen in der Regel als aufgelöst gelten; auch. können die Betroffenen vor britischen erihten niht als Kläger auftreten.
Die“ britishe Regierung hat mittels einer offenbar amtlih ver- 0nlaßten Presseveröffentlihung sowie in einem dem S mit- etellten Notenwechsel mit der amerikani\shen Botschaft in London Miscellaneous* no. 11. 1916) diese in der Geshichte der- neueren tit unerhörten Eingriffe in die Privatrechte von Neutralen damit lu rechtfertigen gesucht, daß es sid nur um eine gemilderte Ueber- nahme des von der französishen Regierung auf dem Gebiete der Handelsverbote durchgeführten Nationalitätsprinzips handle, das an- old von vielen neutralen Staaten als Grundlage thres Verhaltens Falle eines von ihnen geführten Krieges bezeichnet worden set; ja sie hat es unternommen, ihr Vorgehen als vom Geiste der Rücksicht g die Neutralen eingegeben hinzustellen. Die Haltlosigkeit diejes
echtfertigungsversuhs ltegt auf der Hand. i Zwar hat die französishe Regierung bald nach Kriegsausbruch dler Verleugnung der von thr selbst noch kurz vor dem Kriege aner- nen Grundsätze in der Form eines Handelöverbots das in ihrem ahtbereih hefindlihe Privatvermögen von Angehörigen des Deutschen hs ohne Rüúcksicht auf deren Wohnsiy beshlagnahmt. Abgesehen bon Ausnahmesällen, die, soviel bekannt, alsbald zu diplomatischen
feutrales Eigentum anzutasten. Noch weniger hat irgendein neutraler guaat zu erkennen gegeben, daß er im Falle eines von ihm geführten Krieges ein solhes Verfahren anzuwenden beabsichtige. : le britishen Bestimmungen dagegen treffen niht nur die im neutralen Autland ausässigen Deutschen, sondern au neutrale Flrma, a wenn sie fleb in- Ap metGen Verbindungen mit deutschen Brebels äusern hen. Die britische Regierung hat auch nicht gezögert, die Bestim- ungen in diesem Sinne anzuwenden, o R shon jept die Liste der N l ueiebmten Fitmen mit auss{hließliher oder überwiegender neutralen Kapitals einen erheblichen Umfang angenommen L E E Länder u R a die neutrale Aktienge aften, obwohl n nem Saye des Völkerrechts. Gesellschaften mit sel
Rech pr UiSEit cls Angehörkge des Staates, in d e trihtet wurdén, anzusehen sind ünd vollen Anspr uf Ml Cloates Jrorabee anderen Mijien haben l
D.
S geschilverien" Ginenh [ai zin B Uste* gefeyten Neutra
troffen dur die Wirkungen, weldhe die Mle Ua Sie Be D M R U ! ritan i j L einen Druck ohne. gleichen auf eine ‘ neutra: Län
Le | eil - t ° welt aus, Wer diesen Vertretern n é Led GesGatibaebeia,
nisse preisgibt, wer \ich wetgert, auf br Vetlangen deutshe Ange- tellte zu entlassen, ode in Ein A O
Aufaahme in die \{chwarze Lifte bedroht.- elten. dient der Kamp gegen angebliche deutsdhe Gus u als Gle MEE ris 0
rüdsihtslosen britishen Interessen lanh m deutsche Regierung me “ju R éinzelnén neutralen Re-
gierungen überlassen, wie weit sie sih den britishen Uebergriffen aus tatsächlichen Gründen fügen wollen, obwohl eine solche erei ‘ keit mit dem Geiste wahrer Neutralität s{hwer ‘vereinbar er\chein
Vom Standpunkt des internationalen Rechtes unterliegt es jedenfalls keinem Zweifel, daß das Recht der Neutralen, mit den Angehörigen einer friegführenden Macht friedl che Handels- und Finanzbeziehungen Baar r ledigli gs Len En e Seeprisen seine
20 aber dur ermögenssperre und .a Boykott beeinträchtigt werden darf. S E
Berlin, den 17. Juni 1916.
und har jeden Shelués 1
Die Anträge auf. Ausfuhrbewilligungen von Dampf- lokomotiven, Kraftpflügen und Bremseinrichtungen sind bei der Zentralstelle für die Ausfuhrbewilli- gungen in der Maschinenindustrie in Charlottenburg, Hardenbergstraße 2, diejenigen für Eisenbahnpersonen- und Güterwagen, Motorlokomotiven und Waggon beleuhtungseinrihtungen Ci elektrishen) bei der A: für die Ausfuhrbewilligungen in der ‘ahrzeugindustrie Berlin W. 8, Unter den Linden 12/13, T für Eisenbahnradsäße und Eisenbahnwagen- be\chläge bei der Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für Eisen» und Stahlerzeugnisse, Berlin W. 9, Linkstraße 25, anzubringen. Elektrishe Waggonbeleuc- tungseinrihtungen gehören nah wie vor zur Zuständigkeit der Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für die eleftrotehnishen Erzeugnisse, Berlin SW. 11, König- grägerstraße 106.
__ Der Artikel 3 der Bekannimachung des Reichskanzlers über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Fetten und Oelen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln usw. vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesepbl. S. 346) sagt allge- mein „Die Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Kitt ist verboten.“ Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, bezieht sich das Verbot niht nur auf Glaser- kfitt, der im wesentlihen aus Schlämmkreide und Leinöl- firnis besteht, sondern au auf die anderen Oelkitte, die zum Dichten und Kitten von Metall mit Metall oder Metall mit Glas (Wasserstandsröhren) oder von Steinen ausgedehnte Verwendung finden. Als solche seien beispielsweise angeführt Mennigkitt, aus Mennige und Leinöl zum Dichten von Dampf- leitungsröhren und zum Dichten von Flanschen anderer Leitungs- röhren, Graphitzement ckus Graphit, zerfallenem gebranntem Kalk, \hwefelsaurem Baryt und gekochtem Leinöl (Diamant- metallkitt enthält außerdem Bleiplätte und Schlämmlkreide), Mastixzement aus Kalk, Sandstein, Bleiplätte und Leinöl, der
z. B. in Steinfugen gestampft wird.
Eine aus London vom 27. Juni datierte Meldung des „Reutershen Bureaus“ besagt :
Lord Robert Cecil teilte gestern im Unterhause mit, daß er dur die amerlkani\che Botschaft einen wéiteren Bericht über die Verpflegung im Lager von Rühleben erhalten habe. Der Bericht zeige, daß die Deutschen die Verpflegungsörationen auf weniger als die Hälfte des erforderlihen Betrages ab- idtlich herabgeseut hätten, während sié“ gleichzeitig zwischen 60 000 und 200 000 4 Geld angesammelt hätte, das für die Ra- tionen bâtte verwendet werden sollen. Die britishe Regierung habe dem- zufolge telegraphisch eine Note an die ‘deutsche Regierung durch Ver- mittlung des amerikanishen Botschafters gerihtet, in der betont werde, daß es Pflicht der Deutschen sei, die Gefangenen, wenn sie sie niht angemessen ernähren könnten, freijugeben. Wir haben an unseren Vorschlag erinnert, die Zivilpersonen über 50 Jähre oder die Kriegs- untauglihen über 45 Jahre freizugeben“ * oder auszutauschen, und haben zum Schlusse vorgeschlagen, daß alle britishen in Ruhleben internterten Zivilpersonen im Austausch gegen etne gleihe Anzahl ge- fangener deutscher Zivilpersonen freigegeben werden möchten. Endlich haben wir erklärt, wenn Deutschland diesen Vorschlag nicht binnen einer Woche annehme, so würden wir gezwungen sein, zu erwägen, welcher Weg hinsihtlich der Verpflegungsrationen mit Bezug auf dtie hier befindll{en deutschen Zivilgefangenen eingeschlagen werden müßte. (Lauter Beifall.) !
Hierzu wird, wie „W. T. B.“ meldet, amtlich bemerkt, daß die Vorausseßungen Englands gänzlih unzu- treffend sind, da in Deutschland die Zivilgefangenen genau so wie Krieg8gefangene, und zwar nah erprobten Grundsäßen ausreichend ernährt werden. Der britischon Regierung ist bereits ein dahingehender Bescheid erteilt worden, sodaß die englishen Drohungen dadur gegenstandslos werden. Der Austauschvorschlag ist in der von England angeregten Form für Deutschland unannehmbar, dagegen shweben zurzeit Ver- handlungen, die einen Austaush der anderer Grundlage zum Ziele haben. ck
Der heutigen Nummer des „Reih3- und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 1039 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 575. Verlustliste der preußischen Armee, die 277. Verlustliste der bayerishen Armee, und die 414. Verlust- liste der württembergischen Armee.
Baden.
Seine Königliche Hoheit der Großherzo Friedrich vollendet morgen sein 59. Lebensjahr. At
(Fortseßung in der Ersten Beilage.)
Zivilgefangenen auf
im Handgemenge, abgewiesen.
Großes Hauptquartier, 7. Juli. (W. T. B.) Westlicher Kriegs\schauplás,
Lébhafte, auch Nachts fortgeseßte, für uns niht ün stig ‘ verlaufene rf Os Le fend Gie Dns punkte bildeten die Gegend südlich von Contalmaison, Hem
und Estrées. ; Oestlih der Maas scheiterten in breiter Front ange- iffe egen unsere Stellungen
seßte starke französische Angr | | au lis Erde: owie im Walde süd-
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auf dem Höhenrüdcken „Kalte westlih der Feste Vaux unter empfindliher Einbuße für den Feind. /
Auf der übrigen Front vielfach Patrouillengefechte.
Südwestlich von Valenciennes erbeuteten wir ein
srageties Flugzeug. Bei Péronnée und südwestlich von
ouziers wurden feindlihe Flugzeuge im Luftkampf zur Landung gezwungen.
Ergebnis der Luftkämpfe im Juni: 4 Deutscher Verlust: E a a S urch Abschuß von der Erde E ae S o ad S Französischer und englischer Verlust: Im Luftklampf e «28 Flugzeuge Durch Abschuß von dér Erde ._.… . .„ 10 Flugzeuge Durch unfreiwillige Landungen innerhalb unserer Linien . Bei Landungen Jm ganzen von
9 rugoeuge 1 Flugzeug
4 Flugzeuge 7 Flugzeuge.
L Ne 3 Flugzeuge zwecks Ausseßen von Spionen . 1 Flugzeug
a A R SIUOREOGO denen 22 in unserem Besiß sind. Oestlicher Kriegsschaupla t.
Gegen die Front der Heeresgrup.pe des Generalfeldmarschalls , von Hindenburg
seßten die Russen ihre Unternehmungen fort.* Mit starken Kräften griffen sie südlih des Naroczsees an; sie wurden
hier nah heftigem Kampfe, an nordöstlih von Smor gon und an anderen Stellen mühelos abgewiesen.
Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls Prinzen Leopold von Bayern. Abgesehen von einem \{chwählihen feindlihen Vorstoß herrshte an der in den leßten Tagen angegriffenen Front im allgemeinen Ruhe.
Heeres gruppe des Generals von Linsingen.
Der nah Czartorysk vorspringende Winkel wurde in- folge des überlegenen Drucks auf seine Schenkel bei Kostiuch- nowka und westlich von Kolki aufgegeben und eine kürzere * Verteidigungslinie gewählt.
Beiderseits von Sokul brachen die russischen An- griffe unter großen Verlusten zusammen.
u E und sjüdwestlich von Luck ist die Lage unver- ändert.
Armee des Generals Grafen von Bothmer.
Keine besonderen Ereignisse, auh nicht bei den deutschen Truppen südlih des Dnjester. j
Balkan-Kriegsschauplaß. Nichts Neues. 09 Mans Oberste Heeresleitung.
Wien, 7. Juli. (W. T. B.) Amtilich wird gemeldet:
Russischer Kriegsschauplag.
Jn der Bukowina haben unsere Truppen in erfolgreichen Gefechten 500 Gefangene und vier Maschinengewehre ein- gebraht. Jn Südostgalizien, zwishen Delatyn und Sadzawka, haben alpenländishe Landwehrregimenter im heldenhaften Widerstande zahlreiche russishe Anstürme zum Scheitern gebracht.
Weiter nördlih davon bis in die Gegend von Kolki bei unveränderter Lage keine besonderen Ereignisse.
Die im Styr-Knie nördlih von Kolki kämpfenden K. und K. Truppen, die durch vier Wochen gegen eine auf drei bis fünffache Ueberlegenheit angewachsene feindliche Streit- macht Stand hielten, bekamen gestern den. Befehl, ihre vordersten, einer doppelten Umfassung ausgeseßten Linien zurückzunehmen. Begünstigt durch das Eingreifen deutscher Truppen westlich von Kolki und die aufopfernde Haltung der Polen-Legion bei Kolodia ging die Bewegung ohne Störung durch den Gegner von statten.
Bei den nordöstlich von Baranowitschi stehenden öster- reichish- ungarischen Streitkräften verlief der gestrige Tag ruhig. Der Feind hat bei seinen leßten Angriffen gegen die dortigen Stellungen der Verbündeten außerordentlich schwere Verluste erlitten. E
Jm Quellgebiet der Jkwa beshoß der Feind eines unserer Feldspitäler troß deutlichster Kennzeichnung mit Artillerie. Wenn \ihch diese völkerrehtswidrige Handlung wiederholen ‘2!llte, werden wir unsere Geshüße gegen das in diesem Raum liegende, von uns e fast aaa Be- seßung sorgfältigst und pietätvoll geshonte Kloster Nowo Poczajew richten. 3
Jtal ienisher Kriegsshaüplay. Jm Abschnitt von Doberdo lebte die Ariillerietätigkeit wieder auf. Oestlih von Selz kam es au zu Jufanterie- kämpfen, die für unsere Truppen mit der vollen Behauptung ihrer Stellungen abschlossen. S Südlich des Suganatales greifen sehr stärke italienische Kräfte unsere Front zwischen der Cima N M d dem Monte Zebio an. Der Feind wurde überall, stellenweise
Südöstlicher Kriegsshauplag. « “a Unverändert. : / A E : Der Stellvertreter des Chefs des Gene alf
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von Hoefer, Feldma