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Mr ———— t Der Bezugspreis beträgt vierteljöhrlih 6 A 30 4. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten nnd Zeitungsspeditenren für Selbstabholer | auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32, |
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} Ameigenprceis für den lîiaum einex ÿ gespaltenen Einhzetts-
¡eile §0 S, einer 3gespaltenen Einheitxzeile #0 4. Änzeigen nimmt anz
| die Königliche Expedition des Reichs- und Staatzanzeigers
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Einzelne Unmmern kosten 25 „, j
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1. August, Abends.
WVertin SW. 43, Wilhelmftraße Nr. 22
1996.
A4 179.
Inhalt des amtlichen Teiles: Allerhöchste Erlasse. Drdensverleihungen 2c.
Deutsches Reich.
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Zuni 1916.
Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin, vom 27. Mai 1916.
Erläuterungen T—TIT zur Verordnung . des Bunde3rats vom 10. Juni 1916 und der Bekanntmachung des Reichs- fanzlers vom 10. Juni 1916, betreffend die Regelung des
vertehrs mit Web-, Wirfk- und Stricckwaren und die
iervon ausgeshlossenen Gegenstände. L E anntmachung, betreffend die zwang3weise Verwaltung nzösischer Unternehmungen.
e, betreffend die Ausgabe der Nummer 173 des |
s-Geseßblatts.
Königreich Preußen.
ungen, Charatterverleihungen, Standeserhöhungen und e Perjonalveränderungen.
anntmachung, betreffend die Ziehung der 2. Klasse der |
Preußisch -Süddeutschen (234, Königlich Preußischen) rlaffenloiterie ekanntmachungen, betreffend die
cfonen vom Handel.
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Fernhaliung unzuverläfsiger
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¡wangen, Deutschlands Sök zu den Waffen zu
und Bestand des Reiches zu s{üßzen. Zwei |
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L O 4 ; 104 A E 4 . c «M Thai NEA s lhr Schwert niht erreichen kann. Auf Deutschlands
„Fluren lohnt Gottes Gnade des Landmanns Fleiß mit reicherer |
ruhi, als wir zu hoffen wagten. Süd und Nord wetteifern
die rechlen Wege für eine brüderlihe Verteilung von |
¡ Und anderem Lebensbedarf zu finden
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Ien, die draußen und daheim für Volk und Heimat |
[ampfen und streiten, ihnen allen gilt Mein heißer Dank.
] liegt Schweres vor uns. Zwar regt sich nah den irchtbaren Stürmen zweier Kriegsjahre die Sehnsucht nach em Sonnenschein des Friedens in jedem menschlichen Herzen. (ber der Krieg dauert fort, weil die Losung der feindlichen Machthaber auch heute noch Deutschlands Vernichtung ist. Auf unsere Feinde allein fällt die Schuld des weiteren Blutver- gießens.
Niemals hat Mich die feste Zuversicht verlassen, daß Deutschland troß der Ueberzahl seiner Gegner unbezwingbar ift, und jeder Tag befestigt sie aufs neue.
Das deutsche Volk weiß, daß es um sein Dasein geht. Ss kennt seine Kraft und vertraut auf Gottes Hilfe. Darum kann nichts seine Entschlossenheit und Ausdauer erschüttern. Wir werden diesen Kampf zu einem Ende führen, das unser Reich vor neuem Ueberfall \{üßt und der friedlichen Arbeit deutschen Geistes und deutscher Hände für alle Zukunft ein freies Feld sichert. Frei, sicher und stark wollen wir wohnen
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Berlin, Dienstag, den
| unter den Völkern des Erdballs. Dieses Necht soll und wird uns niemand rauben. Jch beauftrage Sie, diesen Erlaß zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Großes Hauptquartier, den 31. Juli 1916. lhelm I. R.
eutsche Wehrmacht zu und zur See.
Kameraden! Das zweite Jahr des Welikrieges ist vollendet. Es war, wie das erste, für Deutschlands Waffen ein Nuhmesjahr! Auf allen Fronten habt Ihr dem Feinde neue, hwere Schläge versegt.
Ob er niedergekämpft der Wücht Eueres Angriffs wich, oder ob er, dur fremde, aus aller Welt zusammengeraffte und erpreßte Hilfe verstärkt, Euch den Preis der bisherigen Siege wieder zu entreißen suchte: Jhr habt Euch ihm stets überlegen gezeigt.
Auch da, wo Englands Gewaltherrschaft unbestritten war, auf den freien Wogen der See, habt Jhr siegreih gegen er- drüctende Uebermacht gefochten.
Die Anerkennung Eueres Kaisers und die stolze Bewunde- rung der dantbaren Heimat sind Euch für diese Taten un- erschütterlicher Treue, kühnen Wagemutes und zäher Tapfer- keit gewiß.
Euer Nuhm bis in die fernsten Zeiten wirken. die Wehrmacht vor dem Feinde an 6 Not und Gefahr steis hohgemut, weil
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tolzeste Los r, fnüpft mit der hingebungsvollen und
Heimatheeres. er frische Kräfte ha! Truppen zugeführt, immer r ck
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imatheer gebührt Mein un
ir weiterringen des Vaterlandes Ehre des Neiches. Wir tverden ngsfampfe, gleichviel ob der Feind ihn mit Waffengewal alt berechnender Tücke führt, auch iegs ie alten bleiben.
Geist der Pflichttreue gegen das Vaterland und unbeugjame Wille zum Siege durchdringen heute, wic ersten Tage des Krieges, Wehrmacht und Heimat.
| Gottes gnädiger Hilfe, dessen bin Jh gewiß, werden Euere zukünftigen Taten der vergangenen und der aegenwärtigen würdig sein!
öl. Juli 1916.
Wilhelnm [.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
eldfliegerabteilung den Orden pour le mérite,
dem bisherigen Arzt der Kaiserlich deutshen Gesandtschaft in Teheran, Oberstabsarzt Dr. Jlberg die Königliche Krone zum Roten Aolerorden vierter Klasse,
dem Gehilfen des Chefs der Geheimpolizei Bosch nakoff in Sofia den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Generalsekretär des Königlich bulgarischen Aus- wärtigen Amts, Gesandien Kossef in Sofia den Königlichen Kronenorden erster Klasse,
dem Vorstandstellvertreter bei der Generaldirektion der Königlih bulgarischen Staatseisentaßnen Korakaschoff und dem Betriebschef der Königlich bulgarischen Staatseisenbahnen Britschkoff, beide in Sofia, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,
dem Redakteur, Professor Milef in Sofia, dem Königlich bulgarishen Hofboomten Milkoff ebenda, dem Königlich bulgarishen Eisenbahngüterabfertigunosvorstand Pamoukoff in Plovdin und dem Königlich bulgarischen Eisenbahnstations- vorstand Jankoff in Sofia den Königlichen Kronenorden dritter Klasse sowie
dem Attaché Stoïl off im Königlich bulgarishen Minisie- rium des Aeußern den Königlichen Kronenorden vierter Klasse [ zu verleihen.
dem Königlich bayerischen Leutnant Mulzer in einer |
Or E R T O E O E R T G E E N E MT L
Deutsches Reich.
VEL0r ding zur Ergänzung der Verordnung über den Handel mit Leben3-und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 581).
Vom 29. Juli 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsntaßnähmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mat 1916 (Neichss
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Geseßbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: Ee Die Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futter- mitteln uad zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Neich3-Geseßbl. S. 581) wird wie folgt ergänzt:
1. Im §8 Abs. 1 wird in Zeile 4 das Wort „Lebensmitteln"
__ eret durch „Lebens- und Futtermitteln“.
2. Hinter Z 13 wird folgender § 13a eingefügt: Personen, die den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fort- sübrurg ihres Haydels mit Lebers- und Futtermitteln vor dem 1. August 1916 gestellt haben, auf ihren Antrag aber noch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Entscheidung über thren Anirag ipâtestens jede bis zum 1. September 1916 den Handel ohne die im § 1 vorgeschriebene Erlaubnis weiter betreiben.
Il, Diese Verordnung tritt mit dem Tage der VBerkündurg in Kroft, Berlin, den 29. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. A
Dr. Helfferich
lanntmaGhung,
sung einer Ausnahme vôn der Ver-
ordnung über die Höchstpreise für Benzin, vom (Mal 1916 (Reichs: Geseßbl. S. 426).
1916.
50 der Verordnung über die Höchstpreise
m 27. Mai 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 426) wird in der Bekanntmahung vom 27. Juni
ssjenen Ausnahme von
zeit bis zum 31. Do-«
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— ¿ Y/ R C U isk Tit Steivertreter des Reichskanzlers. ¿ }
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Erldaguterungen Ti ronung des Bundesrats vom 10. Juni 1916
er BVetanntmachung des Reichskanzlers vom juni 1916, betr. die Regelung des Verkehrs mit
Wirk- und Strickwaren und die hiervon
ausgeshlossenen Gegenstände. Erläuterung. rordnung des Bundesrats.
Alle Web-, Wirk- und Strickwaren und die aus {bnen (fs
fertigten Erzeucnisse fallen mit den in der Bekanntmachung
des Netidskanzlers aufgeführten Auênahmen unter die Ier
orbnung, au wenn sie für den landwirtihaftlihen Betrieb
erforderli sind
Waren, die aus dem Ausland eingeführt sind oder aus
Nobstoffen hergestellt sind, die aus dem Ausland eingeführt
find, fallèn unter die Verordnung.
Lieferungen nah dem Ausland fallen nicht unter die Bere
ordnung (vgl. bierzu Erl. 111 Ziffer 9).
Webstoffe aus Textilose fallen unter die Verordnung.
Gs fallen n icht unter die Verordnung :
a) Schuhwaren, die nit in vollem Umfange aus Web-, Wirk- und Strikwaren herg‘siellt find, also tuébesondere alle Schuhe mit Leder-, Gummi- oder Filzfohlen,
b) Lederhand\chuhe mit Stoffuttrr,
c) YUnoleum,
d) Alle Waren aus Filz, Watte,
e) Ale Spinnstoffe und aus ihnen gef-rtigte Erzeugnisse nt E Garne, gesponnene Posamentterwaren. Fabrikanten, die thre Erzeugnisse im Großen veräußern, sind niht „Gewerbetreibende, die Großhandel betreiben“. Mit Ausuahme der Fabrikation von Bekleldungestücken gilt daher § 7 Absaß 1 nit für Fabrikanten (val. bierzu Grl. 111 Ziffer 4).
Die Veräußerurg eines ganzen Warenlagers an einen Käufer unter Auflöfuyg des Geschäft, in8beïondere um die Befriedigung der Gläubiger zu ermöglihen, fällt nit
unter § 7, Absag I. L L Tao, voa Teilen eincs Warenlagers {ällt unter
(, Aba Xtimen, die für thie Angestellten Arbettskleidung und Arbeité\chuykletdung berstellen, gelten ala Verb: aocher im Sinzae von § 10. Daher gilt 8 7, Absay 1, nt tür vera‘tige Lieferungen, wohl aber §8 11.