1916 / 179 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Zu §

Zus

7,

10.

Ér Le 12.—16. Zu § 10.

17. Makß\chneider sind nicht Verbrau®ßer von Schneiderbedarfs-

18.

B,

19.

20.

21.

Abfat 11.

Die Herstellung von Bekleidungsftücken ohne Bestellung

für den eigenea Kieinverfauf des pelle ist vi #

da (val. E I Ausnahme in El. Il unter C1V). il, u 1L,

Maßitbneiderei is Anfertigung von Ober- oder Unter-

bekletdung auf Bestellung nah Maß.

(hat fich erledigt).

artikelz, sondern den Kleinhändlern gleichgestellt 11). Siehe au oben Ziffer 9.

Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers. (Freiliste.)

Web-, Wirk- und Strickwaren, die nicht in dem Verzeich-

nisse der Bekanntmachung aufgeführt sind, fallen in vollem

Umfange unter die Bundesratsverordnung (vgl. hierzu

auh oben A, Ziffer 1—5).

(hat fi erledigt).

Wachs1uch und Wachstuchtaschen sind fret.

Zu Nr.-4, 12—15, 20, 32—34. 22. Stoffe aus Mischungen von Wolle mit anderen Garnen,

inêbesondere mit Baumwolle, find als Wolle anzusehen.

Nr. 1 und 2.

23

Sammete, ganz oder der Flor aus Seide, find Setdenstoffe.

Nr. 3 und 9.

24,

Seidenplüschtischbdecken fallen unter Nr. 3 oder Nr. 9 der Freiliste.

». Pulswärmer, Leibbinden, Lungen- und Kopsshüßer sind

nit frei.

e ) „(fällt weg).

. de

“aven find Mügzen.

3, Steppdecken find Bettüberbeen.

« Nur abgepaßte farbige Tischdeckten sind frei, nicht Stückware, ¿ * R und fertige Betten sind frei.

k ¡Möbelkattune sind Möbelstoffe.

¿L L . Tülle felbst find' nit frei.

: Faiane Battiste und Krepps siehe unter Ziffer 35.

«18e 34. Baumwollene Velvets fallen unter Nr. 13 der Freiliste.

. Baumwollene Batiiste und Krepyps fallen unter Nr. 13 der |

Fieiliste. 14

. Unter konfektionierten genähten Weißwaren werden vVers-

standen: Bäffhen, Rüschen, Halskrausen, Jabots und Ne. i

° Wickelgamaschen sind fret. ; : - Uniformen für bürgerlihe Beamte find nicht frei. . Slehe auch oben Ziffer 25.

u Nr. 30. : 19. Unter Hauts{ür d \soïWe mit und ohne Träger ohne Gin | Ea

C. Ausnahmebewilligungen. Ä Auf Grund ver Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers vom 22. Juni 1916 in Verbindung mit § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Stcickwaren für dite bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 we-den hiermit die nahstehenden Ausnahmen von § 7 der genannten Berordnung zu-

gelassen : I

Gewerbetreibende, die mit den in § 1 der Verordnung bezeih- neten Gegensiänden Großhandel treiben oder Bekleidungs|túcke im Großbetriebe herstellen, dürfen die in der Zeit vom 1. Mai 1916 bis einschließlich 12. Juni 1916 abgeschlofsenen Lieferungsverträge mit Abnehmern, mit denen fie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geshäftsverbindung gestanden haben, erfüllen, wenn

1 n ewerbe bereits vor dem 1. Mat 1916 betrieben

aben,

2. in den der zuständigen amtlichen Handelsvertretung (Handel3- kammern usw.) vorzulegenden Aufträgen Stückzahl und Preis für jeden Gegenstand angegeben ift

. hinsichtlih dieser Aufträge der Verdacht des sogenannten Kettenhandels ausgesckchlofsen erscheint,

, die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraus- sezungen eine Besbeinigung der zuständigen amtlichen Handelêvertretung (Handelskammern usr.) erhalten.

(Vgl. hierzu Erk. 111 Ziffer 5.) Fi

Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 1914 aués{ließlich oder überwiegend Ausfuhrhandel mit den in § 1 ver erum be- zeichneten Gegenständen betrieben oder Bekletdungöstüke im Große betrieb für die Ausfuhr hergestellt haben, dürfen Gegenstände der gleidhen Art, wie sie vor dem 1. August 1914 gehandelt oder her- gestellt haben, auh in Zukunft an Abnehmer ltefern, mit denen fie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geshäftsverbindung

gestanden baben, wenn / 1, fle die in diesem Autfubrbetriebe pehandelten oder hergestellten

! Nufunft an Abnehmer liefern, mit denen fi? vor dem 1. Mat 1916

Waren infolge der Kriegsverhältnifsse nah ihren früheren ausländischen Absaßgebieten nit abfeßen können, der Verdacht, daß durch diese Gewerbetreibenden der sogenannte Kettenyandel unterstüßt werde, ausgeschlossen er\eint, ;

), die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Boraus- sezungen eine Bescheinigung der amtlichen Handelspertretung (Handelskammer usw.) erhalten.

ITL,

Gewerbetreibende, die bereits vor dem 1. August 1914 mit den in § 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen Großhandel hbe- trieben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe bergestellt haben und dur die Kriegsverhältnisse gezwungen worden sind, ihr Geschäft ganz oder teilwetse auf eine andere Waxrenart einzurichten, dürfen auch fn

. Unter Herrengarderobe ist au Burschen- und Knaben- garderobe zu verstehen. 20

. Au) Mädchenkonfektion, einschließlich Mädchenmäntel, die erst nach dem 6. Juni 1916 fertiggestellt tft, i frei, soroeit ste die angegebenen Preisarenzen übersteigt (vgl. hierzu *). | „Im Besiy der Kleinhändler befinden“ gilt für den „20. Juni 1916. |

Éa dan c

. Unter Damenwäsche ist au} Mädchenwäsche zu verstehen. |

E |

. Halbwollene Schlafdecken find nit frei.

34,

. Bezieht \ich auf jedes Stück, das bis zu der bezeichneten Länge abgeschnitten wird, nicht nur auf Reststücke. Das | abgeshnittene Stück ist nicht in die 20% nah § 8 Absaß 111 der Bundesratsverordnung einzurehnen.

Berlin, den 21. Zuni 1916.

Neichsbekleidungs|tell« Geheimer Rat Dr. Beutler Erläuterung

» 3% G Ce ide AU E A. Zur Verordnung des Bundesratt

Zuß8 1. / 1. Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung dur den | Gerichtsvollzieher fällt nit unter die Verordnung. 2. Es fallen nicht unter die Berordnung : a) Filzrwoaren, b) Künstliche Blumen, c) Lampen-Dochte, | d) Möbel, Korbwaren, Koffer » Neisetaschen, au | wenn sie mit Web-, Wirk- oder Strickwaren über- | zogen oder ausgestattet sind a) Folter-Fabrikate.

3, Handschuhe, Strumpswaren und Trikotagen

kleidungsstücke. 5 7, Absatz Il.

4. Bekleidungsstücke, die am 13. Juni 1916 waren, fönnen ohne fertiggestellt werden.

Zu 8 7, 8 und 11.

5. Konkursausverkäufe fallen unter tie Berordnung.

6. (hat fh erledigt).

Zu § 9,

7. Verkauf an das eigene Perfonal in einem Engros-Geschäft,

das nicht gleichzeitt Kleinhande! betreibt, ist nit zuläsfig.

B, Sur Bekanntmachung des Reichskanzlers.

(Fretiliite.) Zu Nr. 4, Abf. 11.

8, Die Bestimmungen für baumwöllene Damenstrümpfe gelten auch für baumwollene Mädcbenstrümpfe. Dte Beftimmungen für baumwollene Herrensocken gelten auch für baumtvollene Knabenfocken.

T9, 9. „Sittel find nicht frei.

r. E. 10. Laschen mit. oder ohne Bügel find Tapissertéwaren. g Aae R und glatte Kongreßstoffe find frét. u Nr. 9, 12. Polsterwaren sind frei (vgl. auch unter A Ziffer 29). Zu Nr. 19. 13. Westengürtel und Gürtel find nicht frei. Zu Nr. 22. 14. Niht washbare Unterröck2 find nit frei. Zu Nr. 22 und 28. 15. Kombinations find Hemden. Zu Nr. 23. 16. Gurnmiunterlagen für Säuglinge sind fret. Zu Nr. 25. 17. Fertige Bettwäsche (hierzu gehören auch fertige Inletts) ist nicht frei. 18. Federfköper fällt unter Wäschestoffe.

zugeschnitten |

*) Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13, Juli 1916

die Voraussezung des § 7, Absatz 2 | 2 y

| nit in dauernder Geschäftsberbindung gestanden haben, wenn | 1. fie ihr Geschäft bereits vor dem 1. Mat 1916 auf eine

Î

)

3. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraus-

| Vordrucke zu den unter L, Il, 11 | gungen werden den Handelskammein usw. von der Reichsbekleidungs- |

. fettens der Gewerbetretbenden die Unterstüzung des so-

andere Warenart eingerihtet haben, genannien Kettenhandels ausgeschlossen ers{heint,

seßungen eine Bescheinigung der amtlichen Handel8vertretung (Handelskammer usw.) erhalten. j (Val. hierzu Grl. 111 Ziffer 6 und 7.) au 1. L TLE, [IT, vorgeschriebenen Bescheint-

stelle geltefert.

j Falls die Handelskammer usw. die Bescheinigung erteilt, bedarf | | es keines : | H Die Bescheinigung ist den in § 14 der Berordnung bezeihneten

| Beauftragten der Reihsbekleidungs|itelle und fonstigen Uebetwachüngs- | personen auf Verlangen vorzulegen,

Die

Antrages bei der RNeichösbekleidungöstelle.

aewerbsmößige Herstellung von

| eigenen Kleinhandel des Herstellers in i | wird zugelaffen.

iffer 10 der Erläuterung

| abzuändern.

l

Bezüglich neu erri{hteter Geschäfte

| befleidungs8ftelle Einzelentschlteßung vor

Berlin, den 24. Funi 1916,

{n

Ya .! j : P RNReichsbekleidungsftelle. dirat Dr. Temper, stellvertretender Vorstßenden

. y T1 it 1 A M 44

Verordnung des Bundesrats.

l, Geflöppelte und genähte Spißen oder ganz aus solchen

im, nzeiger“ Nr. 164 vom 14. Juli 1916,

hergestellte Bekleidungsstücke fallen nicht unter die Ver- |

ordnung.

S 7, Absatz I.

Waréenaustausch ist als gegenseitiger Verkauf anzusehen. Jeder der Austauschenden muß den anderen vor dem 1, Mai 1916 als dauernden Abnehmer gehabt baben. Sogenannte „RNetouraeschäfte“ sind, soweit Ges{hüäste der dem § 7 Abs. 1 unterfallenden Art in Frage kommen, unzulässig: wer bisher nur geliefert hat, darf sich von setnem bisherigen Abnehmer nit liefern lassen; wer bisher nur abgenommen hat, darf an feinen biébèrigen Lteferantén nit liefern.

x Aas I und Erläuterung 1, Ziffer 6. a

Fabrikanten, die neben der Fabrifation Waren einkaufen und unverarbeitet weiterveräußern, sind infoweit Groß- händler und der Bestimmung des § 7, Absay T unter- worfen.

Absatz 1 und Erläuterung 11, C I.

Die Ausnahmebewilligußg © 1 der Erläuterüng Lx bezieht fi nur auf die in der Bescheinigung der Handelsvertretung einzeln aufzuführenden Lieferungsverträge; die Ausführung späterer Aufträge derselben Besteller, auch wenn es sich um sogenannte Ntachorders zu den bis 12. Juni 1916 ab- aèschlossenen Lteferungsverträgen handelt, t unzulässig. Absat 1 und Erläuterung 1k, C Ul.

Die Ausnahmebetwilligung C 111 der Erläuterung 11 ge: stattet die Lieferung án neue Abnehmer nur hinsichtlich der neuen, in ber Bescheinigung der Handelskammer anzu- gebenden Warenart.

. Als Vorausseßung der Ausnahme-bewilligung C 111 der

Grläuterung I1 ist zu fordern, daß a) es fh um eine gegenüber den früher Ffhrien Een vollkommen verschiedene arenart andelt, Þ) bie neue Warenart einen veuen Kunbenkreis bedingt, c) der Uebergang zu der neuen Warenart ledigli in- folge des Zwangs der Kriegsverhältnisse, d. h. des Darniederliegens des Geschäfts in den früheren Warenarten erfolgt ist, nihi eciwa nur wegen größerer Gewianaufhten,

| Verwaltung französischer e | 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vorn 10. Februar | 1916 (NGBl. S. 89) ist für das folgende Unternehmen die | Zwangsverwaltung angeordnet worden:

t A D A n ) G 9. Auch für die L , die na werden follen, gilt das Verbot der La beit Absaß 11; nur die Lieferung selbst der [lten e Zu 88 7 nan 73 Ausland fällt nicht unter die Verordnung. u §8 7 un ; 10. Die Veräußerung getragener Kleidungsstückte durch die E Träger an Trödler ist keiner Beschtänkung unter- worfen. Zu 88 8 bis 11. ; 11, Die Anfertig von Bekleidungsstücken, zu welcher der Besteller den Stoff niht vom Ansfertiger entnommen, sondern selbst geliefert hat, unterliegt niht den Vorschriften du U über den Kleinhandel und die Maßschneiderei in SS 8 bis 11. U U

12, Veräußern heißt liefern und übereignen. Demnach dürfen vie dem Bezugöschein unterfallenden Waren. die vor tem 1. August bestellt, aber noch niht abgeliefert sind, vom E Mon 1916 ab nur gegèn Bezugsschein abgeltiefeit werden.

B, Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers. (Fretlifte.)

Zu Nr. 4 der Fretiltste und Erläuteruna 1, Ziffer 26.

13, An Stelle der wegfallenden Ziffer 26 déx Erläuterung 1 (Baumwollene genähte Handschuhe sind nicht frei) hat zu treten: Alle gefütterten und doppelt gearbeiteten baum- wollenen Stoffhandshuhe find nit fret,

Zu Nr. 6 und 14. 3

14. Wästhestickereien und gemusterte und bestickte Tülle sind nur bis zu etner Breite von 30 cm als Bésaßstckereten anzusehen.

Zu Nr. 6 und 20. ¿u

15, Vorgezeichnete und bestickte Dattien-, Mädchen- und Kinder-

; kleider find nicht Lapifseriewaren. Zu Nr. 10 und 11. : 16. Gemusterte Wandbespannstoffe, Gobellns und Eobelins- S stoffe sind frei. Zu Nr. 20.

17. Die in Nr 20 der Freilisle für wollene Damen- und Mädchenbetleidung gegebenen Bestimmunaen gelten auch für Damen- und Mädchenbekleidung aus Belyet.

Zu Nr. 34.

18. Auch leinene und halbleinene Herrenstosfe und Wäschestoffe (Nr. e und 25 der Frélliste) find in Längen bis zu 2 m fréft,

C. Bekanntmachung des Net(skanzlers vom 13. Juli 1916,

(Bekannt gemaht im „Reichsanzeigez* Nr. 164 vom 14. Juli 1916 und im „Retchs-Gesetblatt“ Nr. 156, Jahrgang 1916.) D, Mitteilungen der Neichsbekleidungsfstelle.

a. Die Reichsbekleidungsstelle gibt Auskünfte über die Aus- legung der Bundedratsverorduung und Bekanntimachungen des Reichs- kanzlers nicht an Private, londern nur an Behörden, Handeis kammern, fäufmänni)che Körperschaften, Handswerks- und Gewerbe- kammern, Fachverbände und an die Presse. i:

b. Die von der Relchöbekleidungsstelle an die Kommunalverbände unentgeltlich gelieferten Bezugssheine sind nur zur Auslegung bei den Prüfungs- und Ausfertigunasstellen bestimmt. Zur Auslegung bei den Kleinhändlern kann die Reichébekleidungéstelle Vordruge der Bezugsscheine nit unentgeltlîch abgeben. Solche sind bei J. S. Preuß, Köntgl. Hofbuchdrucketei, Berlin 8. 14, Dresdenetrstr. 43, zu folgenden Preisen erhältlich: L

bêt 1000 §000 10 000 100/000 1000000 Stück M 125 M 615 M 505 M 4,35 é 2,90 für das Tausend. -

c. Die Bekanntmachung der Neichsbekleidungsstelle vom 3. Juli

1916 zur Ausführung des § 11 der Bundesratsverordnung vom

| 10. Juni 1916 ist in Nr. 157 des „Reichsänzeigers“ vom 6. Juli 1916 | erschienen.

d. Die Erläuterungen werden im „Reichsanzeiger“ bekanntgemacht. Berlin, den 27. Juli 1916. Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs3wei)e Unternehmungen. vort

| Das gesamte innerhalb der Neichsgrenze befindlihe Vermögen (Außen-

stände und sonstige Aktiva) der Firma Deuy u. Geldermavn, Lallier Van Cassel u. Cie, Nahfolger in Reims. Zwangs- verwalter: Nokär Lahm in Hägenau, stäatliGer Zwängk- verwalter der Niederlassung obiger Firma in Hagenau i. (ls. Straßburg, den 26. Juli 1916. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. De V: jer.

Die von beute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 173 des Reihs-Gesepblatts enthält unter :

Nr. 5358 einé Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Be- fämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 581), vom 29. Juli 1916, und unter |

tr. 5359 eine Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin, vom 27. Mai 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 426), vom 29. Juli 1916. Berlin W. 9, den 31. Juli 1916. Kaiserliches Postzeitungs8amt. Krüer.

Königreich Preußen.

S einé Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den Regierungsassessor von Keudell in Königsberg N.-M. zum Landrat zu ernennen. i:

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Eisenbahnobersekretär Turich in Wittenberg, dem Oberbahnmeister Krause in Berlin und dem Obergüter- övrstéher Daniel in Bismarckhütte bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen,

| ebnet

rem M a r alestat tiertum oige Der vou Dor innt troffen 2 bi zürge sier der Stadt

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Lyck rofe Wahl den bisherigen Stadtrat Karl Lasch in

hütte O. S. als Ersten Bürgermeister der Stadt Lick für cle Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt,

Ministerium der geistlichen und Unterrichts - AKSelegethritén. Der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät der Universität zu Kiel Dr. Ernst Frae eln a Es ordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forstëên.

, Den Domänenpächtern Kruttke in Karolinenhof, Wiese- mann in Hornsbèrg und Heinrich in Närzym, Regierungs- beztr? Allenstein, is der Charaklker als Königlicher Oberamt- mann verliehen worden.

Finanzministerium. Königlich Preußische Generallotteriedirektion.

Bekanntmachung,

Die Erneuerun gslose sowie die Freilose zur 2. Klasse der 8. Preußisch - Süddeutshen (234. Königli Pren en Klassenlotterie sind ps n 25, 6und 1 des Lotterieplans unter Vorlegung der entsprechenden Lose aus der 1. Klasse bis zum 7. Au ust d. J., Abénds 6 Uhr, bei Berlust dês Anrecht s einzulösen.

Die Ziehung der 2. Klasse dieser Lotterie wird am 11. August d. J., Morgens 81/, Uhr, im Ziehungssaale des Lotteriegebäudes ihren Anfang nehmen.

Berlin, den 31. Juli 1916.

Königlich Preußische Generallotteriedirektion. Strauß. Gramms.

Ministerium des Jnnern.

iz Dem Landrat von Keudell ist das Landratsamt im Kreije Königsberg N.- M. übertragen worden.

Bekanntmachung.

__ Den nawWhgenannten Händlern habe ich auf Grund dèr Be- fanntmaung des Bundesrats zur Fernbalturg unzuverlässiger Per- sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reths-Gesetzbl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Nahrungsmitteln wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrteb für das gesamte Relchögebiet untersagt : Gustav Buddrick aus Kirliden, Wilbelm Bendig und Ehefrau Marta Bendig aus Heydekrug, Therese Wiesè aus Heyde- G8 D Vai mml 6 r ags PeYettug, P rieerids ChaRSCE aus Heydekrug, Anna Grigat aus Heydekrug und Christo Pettkat aus Kirlicken. s d Heydekrug, den 28. Zuli 1916,

Der Landratsamtsverwalter: Fuhrmaun.

Bekanntmachung.

_Dem Drogisten Johannes Willi Kahlert, chem. geber u, Compr. Anstalt, in Glauchau, Arndtstraße 2, wohnhaft, ist gemäß der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23, September 1915 der Handel mit Lebensmitteln mit Nückficht auf seine Unzuverlässigkéit verboten worden.

Glauchau, den 29. Juli 1916.

Der Stadtrat. Brink, Bürgermeister,

Bekanntmachung

__ _Piit rectskräftigem Erkenntnis yom 13. 6. 16 bezw. 18. 7. 16 ist der Kleinhänblerin Eleonore Schellenberg, geb. Birken, und deren Tolhter Alice Schell enberg, beide Kornstraße 40, auf Grund des § 1 der Bundesrätsverordnung über die Fernhaltung un- zuverlässiger Personen vont Handel vom 23, 9, 15 der Handel mit Lebensmttteln untersagt.

Hanover, den 26. Juli 1916.

Städt. Pollzeiverwaltung. Fink.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. August 1916.

Das Armeeverordnungsblatt veröffentlicht in einer heute ausgegebenen Sondernummer nachstehenden Allerhöchsten Dantkerlaß:

Ueber der unauslöshlihen Dankespflicht gegen unsere todesmutigen Kämpfer draußen werde Jh und wird ganz Deutschland niemals derer vergessen, die in der Heimat in treuer Pflichterfüllung rastlos tätig waren und tätig sind, alle Streitmittel in vorbildliher Vollkommenheit zu s{chaffen, die Heer und Marine zur Erfüllung ihrer gewaltigen Aufgaben Tag für Tag gebrauchen.

Jch beauftrage Sie, Meinen und des Vaterlandes be- sonderen Dank allen denen auszusprehen, die in nimmer ruhender Geistesarbeit oder an der Werkbank, am Schmiede- feuer oder im tiefen Schacht ihr Bestes hergaben, um unsere Rüstung stahlhart und undurchdringlich zu erhalten, Gleicher

der Bewa 1 Beschlagnahme durch ein Kriegs

den tapferen Frauen, die, dem Gebote

, u ihrn it bieser Zeit wahrlih nicht |

leichten Frauenpflihten gern auch bie harte Männerarbeit auf si genommen haben.

Sie alle dürfen mit Recht das stolze Bewußtsein in sich tragen, an ihrem Teile mitgewirkt zu haben, wenn die An-

_\{läge der Feinde vereitelt wurden, der Sieg auf unserer Seite war.

Daß diese Männer und Frauen fortfahren werden, in der Zeit shwersien Ringens mit dem bisher bezeugten Opfer- mut und mit treuester Hingabe dein Vaterlande bis zum siegreichen Ende zu dienen, dessen bin Jch gewiß.

Großes Hauptquartier, den 1. August 1916.

An den Kriegsminister. la

Großes Hauptquartier, den 1. August 1916. Vorstehenden Allerhöchsten Dankerlaß bringe ih hiermit zur Kenntnis aller zuständigen Militärbehörden mit dem Auf- irage, ihn unverzüglich den in den Staats- und Privatbetrieben bei Der Herstellung von Heeresbédarf jegliher Art tätigen ment ca ammen E eir me E Kaiser; ichen Dank in geeignet erscheinender Weise dur n\prache oder Änschiag zu übermitteln. A Der Kriegsminister Wild von Hohenborn.

In der am 31. Juli unter dem Vorsiß des Staats- ministers, Staatssekretärs des. Jnnern Dr. Helfferich abge- haltenen Plenarsizung des Bundesrats wurde dem Ent- wurf einer Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, die 4) Ft erteilt. Der Entwurf einer Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle und der Entwurf einer Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten gelangten zur Annahme.

Ueber die Kriegs\chiffsverluste, Handelskrieg- erfolge und Völkerrechtsverlezungen seit Kriegsbeginn berichtet „W. T. B.“ wie folgt:

Kriegs\chtffsverluste: (Linienschiffe, Panzer-, Geschüßte und

Deutschland und seine Bundes8genofsen Wasserver- drängung & 109 321

Kleirie Kreuzer.)

England und feine WundeLpenofjen ; Wasseryer- i Zakk drängung t Zahl Ad 295 930 20 22 266 320 10 82210 insgesamt 49 962 250 30 191 531 davon England allein Deutschland allein 40 485 220 259 162 676

_ Die englisGen Verluste seßen fich zusammen aus 11 Linien- shiffen, 17 Panzerkreuzern, 12 geshüßten Kreuzern. Bei den 11 Linten- schiffen sind mitgerechnet der von ber britishen Admiralität bis heute noch nit hekanntgeaebene Verlust des „Audactous“ sowie der Verlust eines Schiffes der „Queen Elizabeth“-Klasse. Bei den Panzerkreuzern fe mitgezählt der von den Engländern noch heute bestrittene Verlust s „Tiger“ sowie eines Panzerkreuzens der „Cressy“-Klasse, dessen Sinken in der Naht vom 31. Mai zum 1. Junt fast von der ge- satten deutschen Hochseeflotte festaestellt worden l, bei den Ge- schüßten und Kleinen Kreuzern 2 in der Seeschlaht vor dem Skagerrcak gesunkene Kleine Kreuzer. Im übrigen sind nur die von den Engländern |elbst zugegebenen Verluste in Anrehnung gebracht.

În dem verflossenen Kriegsjahr (gerehnet vom 1. 7. 15 his ein- s{liet:ich 30. 6. 16) find dur kriegerise Maßnabmen der Mittel mächte ferner insgesamt 879 fetndlihe Handelsschiffe mit 1 816 782 Br. M. T. verloren gegangen. Inégesamt find eit Kriegsbeginn bis zum 30. 6. 16 dur fkriegerishe Maßnahmen der Mittelmächte 1303 feindliche Handels\chiffe mit 2574205 Br. R. T. vernichtet worden, wobei die in den Häfen der Vittelmächte be- \chlaanabmten feindlichen Ds niht mitgerechnet find.

Während im ersten Kriegsjahr in8zesamt 20 nahwetsbare Ver - legungen des Völkerrechts tur feindliche S Es (Feuern auf deute Untersecboote, Versuche, sie zu rammen usw.) begangen worden sind, waren ttn zweiten Krieasjahr 38 solche Fälle zu verzeihnen. Frogelamt haben die Handelsschiffe der Verbündeten in den beiden

rieaSjabren also nicht weniger als 58 mal nahwei?bar in grober Weife die Regeln des Völkerrechts gegen unsere U. Boote verletzt.

Bon den Kriegsschiffen der Feinde Deutschlands ist im Laufe des Krieges tr8gesamt 3 mal das Völkerrecht in besonders {hwerer Weise verleßt worden, Es sind dies die Fälle „Kaiser Wilhelm der Große“, „Dresdén* und „Albattos". Nicht nur als Bruch des Völkerrechts und als ein Bruch mit den etinfahsten Geboten der Menschlichkeit, sondern als gewöhnltcher Mord müssen die beiden Fälle „Baralong" und „King Stephan“ bezeichnet werden.

Nicht zusammenstellen lassen si die zahllosen Fälle, in welchen englische Kriegsschiffe unter Bruch des Völkerrechts gegen Handels- \chifffe der Mittelmächte und gegen Handels|chiffe der Neutralen vor- gegangen sind.

Axs Gesatntergebnis der beiden Kriéegsjahre etgibt fch für die Flotte Englands und setner Verbündéteri ein nicht wteder gut zu mahender Verlust an Material und an Preftige.

Dieser große, zu Beginn des Krieges wohl von niemand erwartete Erfolg der deutschen Flotte und der Seestreltkräfte der Verbündeten Deutschlands muß um fo höher gewertet werden, als die Gesamtstärke der Deutschland und setnen Verbündeten gegenüberstehenden feindlichen Flôtten zu Beginn des Krieges in fertigen und im Bau befindlichen Schiffen aus nicht weniger als 443 Kriegsschiffen von 5 428 000 t Wafservetdrängung bestand (üngerèhnet Hilfskreuzer, Torpedoboots- zerstôörer, Unterseeboote und sonstige bewaffnete Fahrzeuge, von welch leßteren Erigland allein weit über 2000 in Dienst hät): Die gleich- aritgen See/streitkräfte Deutschlands und seiner Verbündeten betrugen bingegen bei Beginn des Krieges nur 156 Schiffe mit 1651 000 t Waar anang.

Einem 3} mal so starken Gegner brathten also die Mittelmächte bisher fast genau drèimal so starke Verluste allein an großen Kriegs- fahrzeugen bet, als fie felbft erlitten.

1. Kriegsjahr

bd s -

Nach einer „Reuter“’-Meldung hat der Viscount Grey er- klärt, daß nah Änsicht der englischen Regierung die Handlungs- weise des Kapitäns Fryatt vom englischen Dampfer „Brussels“, der zum Tode verurteilt worden ist, weil er versucht hat, ein L dtbea U-Boot zu rammen, volllommen gesezmäßig gewesen t Er foll ferner behauptet haben, daß die Handlung, auf ein eindliches U-Boot 80nern und es zum Untertauchen zu [maen, tatsächlih eine Verteidigungsmaßnahme sei, und daß iefe Handlung auf gleiche Stufe zu stellen sei mit dem Gebrauch

ffnung eines Handels chi s zu dem Zweck, sih der

chiff zu widersegen, Die

wie bereits" gettn mitgeteilt wurde, nur \{chwer glauben, daß, nachdem die l: sche Unters:ebootflotte die Praris angenommen habe, Kauf- fahrteischiffe ohne Warnung und ohne Rüeksicht auf das Leben der Passagiere zu versenken, der Kapitän eines Handels\ci|es, der die Maßregeln ergriffen hätte, die die einzige Aussicht zu bieten schienen, niht nur sein Schiff, sondern auch das Leben aller Mann an Bord zu retten, wegen dieser Tat mit Ueber- legung und fkaltblütig erschossen worden sein könnte.

Hierzu wird vom „W. T. B.“ bemerkt:

Es ift nur zu verjtändlich, daß die englische Regierung den Ver- such macht, die Handlung des Kzpitäns Fryatt zu rech!fertiaen, denn sie selbst ist tin hohem Maße mitshuldig. Kapitän Cra t Aut auf den Rat sciner Regierung so gehandelt, wie er es gétan hat.

In den ia der englischen Regieruna liegt aber anch eine bewußte Irreführung der Oeffentlichkeit. Kapitän Fryatt hat niht versucht, dem warnungslosen Ünterwasserangriff eines U-Boots zuvorzukommen; das U-Boot war über Wafser und hatte ihn nah den völkercechtllhen Regeln des Kreuzerkrieges über Wasser durch Signal zum Stoppen avfgefordert. Dethalb hat er auch nit versuht, das Leben setner Besaßung zu retten; dein das war gar nicht in Gefahr. Kapitän Fryatt hat vielmehr am 28. März 1915 ein U-Boot, das ih feinem Sciffe zwecks Untersuchung näherte, nahe heran kommen lassen, uni es bann in hinterlifttger Weise plöglih zu rammen und dadurch zu vernthten, um sich so die von der inz- lischen Regterung ausgesezte Belohnvng zu vecdienen. Das war keine Verteidigung, sondern der heimtüdckische Ueberfall eines ge- bungenen Pèörders. O

Er hat si seiner Tat gerühmt, wenn er auch glüdckli{cherwetse sein Ziel, das V-Boot zu vernichten, nicht erreiht hat. Dies wurde ihm in der Gerlihtósizung dadurch vor Augen geführt, daß Zugen aus der Besayung des UV-Bootes j-t vor Gericht gegen thn |prahen. Im englishen Parlament ift sein Eifolg geglaubt und lobend erwähnt worden, die englishe Regterung hat ihn belohnt. Das deut|che Kriegtgericht hat ihn zum Tode verurteilt, weil er eine Kctegshandlung gegen die deutschen Seestreiikräfte unternommen bat, oßne in bie Streltmacht seines Landes eingeretht zu sein. Er ist nicht faltblütig und mit Ueberlegung ohae weiteres erschofsen, wi2 die englische Ye- gierung behauptet, sondern von etnem Gerlcht selbslverständlih nah kaltblütiger Ueberlegung und gründliWßer Prüfung als Franfktireur yerurteilt worden.

Wie das Kriegsrecht an Land ten Angehörigen des Heeres vor dem Meuchelmorde des Freishärle1s durch Androhung der Todesstrafe \chüut, so schügt daëselbe Kriegsreht den Angehörigen der Seestreit- kräfte vor dem Meuchelmord auf See. Deutschland wird au in Zukunft von diesem Krieasrecht Gebrauh machen, um seine u O nicht zur Beute von Freishärlern auf See werdcn zu lassen.

englis e uns sähe lade iy gr Pg seiten eines

Zur Vergeltung der von England geübten Praris der Liquidation deutsher Unternehmungen hat der Bundesrat am 31. Juli 1916 eine Verordnung erlassen, die den Reichskanzler zur Anordnung zwangsweiser Liquidation solher Unternehmungen ermächtigt, deren Kapital überwiegend britischen Staatsangehörigen zusteht oder die. vom britischen Gebiet aus geleitet oder beaufsihtigt werden. Ebenso wie auf Unternehmungen kann sich die Liquidation auf Niederlassungen eines Unternehmers, auf Nachlaßmassen und Grundstücke er- strecken. Auch britische Beteiligungen an einem Unternehmen können zwangsweise liquidiert werden. Die Entscheidung des Reichskanzlers, daß die Voraussezungen für die Anordnung der Liquidation gegeben sind, ist endgültig.

Die Uquidation wird durch einen von der Lande! z?ntralbehörde ernannten Liquidator durchgeführt, dec rechtlich völlig an die Stelle der Inhaber des Unternehmens oder des britischen Beteiligten tritt. Der Liquidator kann das Unternehmen als Ganzes veräußern, er kann die Beteiligung veräußern oder, wenn es #fich um eine Beteilis gung an einer Gesellsbaft (offenen Hanveltgefellschaft, Kommandit- gesellshast oder Gesellschaft mit beschräzkter paftung) handelt, diefe ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Beteiligungsurkunden auch Aktien —, die sich in feindlihen Händen befinden, kann ter Liquidator für kraftlos erklären und an ihrer Stelle die Ausfertigung neuer verlangen.

Dem Liquidator gegenüber können fich die Schuldner des Unter- nehmens nicht auf das Zahlung®verbot gegen England (Verordnung vom 30. September 1914) berufea. . Bei Wechseln, bei denen die Protesterhebung durch die aenannte Verordnung hinausgeschoben ift, bleibt sie auh für den Liquidator bis auf weiteres unzulässig, ebenso bei Schéks,

Damit der Lic'iidator möglichst freie Hand erhält, um die Inter- essen aller an dem Unternehmen direkt oder indirekt beteiligten Deut- {hen und insbesondere auch das öffentlide Interesse zweckentsprechend zu wahren, ist er natürli von den Verfügungsbeshränkungen, denen das Vermögen feindlicher Ausländer sonst unterliegt (Verordnung vom 7. Oktober 1915), entbunden. Aus dem gleihen Grunde föunen Zwangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkurs- anträge gegen das der Zwangsliquidatton unterworfene Vermögen nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde erfolgen. Soweit nah dem Inkrafttreten der Verordnung vom 7. Oktober 1915 Zwangsvoll- streckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen bereits erfolgt sind, kann der Liquidator thre Aufhebung verlangen.

Der Erlss der Liguidation, aus dem zunähst ihre Kosten zu deckden find, ist. sowett er auf britishe Staa!8xangebörige entfällt, zu hinterlegen. An im Inlande wohnende briti\he Beteiligten körnen aus dem Erlös mit Bewilligung der Landeszentralbehörde die für den Unterhalt erforderliizen Beträge ausgezahlt werden.

Die dem Reichskanzler zustehenden ÄAnordnungs8rechßte können ganz oder tetlweise auf etnen besonderen Neichskommi1ssar überttagen werten.

Zur Begründung wird in der „Norddeutschen All- gemeinen Zeitung“ ausgeführt:

England hat sch im Januar d. J. ents{lossen, durch eten Gewaltafkt ohnegleihen in der neueren Geshichte der zivilisierten Nationen alles, was die Tüchtigkeit deutscher Kaufleute und Gewerbe- treibender in England geschaffen, entweder ganz zu vernichten oder dem Eigentümer wegzunehmen, um den britishen Konkurrenten daran zu bereihern. Zur Vergeltung hat der Bundesrat die vorstehende Verordnung beschlofsen, die fid im allgemeinen dem britischen Geseßze vom 21. Januar 1916 anschließt. Ein grundlegender Unterschied jedo ift hervorzuheben :

Während das britishe Geseh die Negierung verpflicGtet, die Liquidierung feindliher Unternebmungen anzuordnen, wird in der Bundesratsverordnung die Entscheidung darüber, ob cin britises Unternehmen zu liquidieren ist, dem Reichskanzler anhetmge stellt. Die deutsche Volkswirtichaft ist stark genug, um die freie Betätigung ausländishen Unternehmung®geistes tm Inlande zu ertragen. Während englische Wirtichaftskreise auf der Sudbe nah den U:saen des gane und nach den Mitteln zum Wiederaufbau ihrer Vormatht- tellung keinen besseren Plan auéfindig maten konnten, als die Îte fame ernihtung der in friedlicher deutiher Arbeit geshafenen Werte, kommen für Deutschland folhe Gesichtspunkte des Handelsäneides niet in Betracht. Die Reichsleitung wird auch hier Besonnenbeit walten lassen und die Waffe, mit der sie der Bundesrat verschen hat, nur za den Zwecken gebrauchen, für die fie beslimmt ist.

Das gilt insbcsondere au binsihtlich der Art der Lguldationtds mäßnahmen. Es wird den beteillgten Engländern g gd- geben werden, bei threr Regierung dahin zu wirken, da! dir Handhabung des englischen Gesegzes nicht die Böswilligkcit der Aus«