1916 / 180 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Die Bekanntmachung über Höchstpreise für Aupsin, altes Messing, alte Bronze, T O luminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 (Reichs- Gesegbl, S. 501) tritt mit dem 1. August 1916 außer Kraft.

Berlin, den 31. Zuli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über Preisbeshränkungen bei metallischen Produkten.

Vom 31. Juli 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesezes über die ErmäHtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesegbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

&1

MetallisGe Roh- und Zwischenprodukte sowie Metallegierungen der in den §8 1 bis 7 der Bekanntmachung über Höchstpreise tür MDeetalle vom 31. Jult 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 865) genaonten Metalle ries, soweit für fie niht dort Höchstpreise jestgesetzt find, zu feinem bbheten Preise verkauft werden, als sich aus den f st- Ei, Hö@hstpreisen und einem dem Minderwert entsprechenden

schlag ergibt. Dies gilt auch für die Metalle und Metall- legierungen, die handeléüblich zu den in jener Bekanntmachung ge- nannten Metallarten gerechnet und für geringwertiger als fie an- gesehen werden.

Unter Metallegierungen fallen auch Legierungen, die über- dend aus einem der in jener Bekanntmachung genannten Metalle éstehen.

8 2 Eathaltèn metallishe Noh- und Zwischenprodukte und Metall- [egierungen der im § 1 genannten Art Gold, Silver oder Platin, so darf neben dem aus § 1 sich ergebenden Preise für diese Metalle eine

Bezahlurgg zu Tagespreisen erfolgen. nthalten metallishe Roh- und Zwtishenprodukte und Metall- Tegierungen der im § 1 genannten Art andere als die tim Abs. 1 ge- nännten Metalle, so darf neben den aus § 1 ih ergebenden Preisen für diese Metälle, wenn ihr Geroicht mehr als zwei vom Hundert des Gesamtgewichts ausmach{t und thre Bezablung handelsüblih ist, eine Bezahlung zu Tagespretsen und, soweit Höchsipreise bestehen, höchslens

zu diesen Höchstpreisen erfolgen.

Der Käufér kann, wenn er glaubt, daß der vereinbarte Prets die Grenzen der §8 1, 2 überschreitet, binnen zwei Wochen nah Abschluß des Kaufvertrags Feststellung des Preises durch die Preisstelle für metallis{e Produkte tn Berlin verlangen; ihre Entscheidung ist end- gültia; fie erfolgt gebühren- und stempelfrei.

Die Preisstelle känn auf Anrufen cines Beteiligten des Reichs- Marineamts, der Krieg8ministerten und der militärtschen Befehlshaber den"angeméssenen Preis bestlmmen. J

Dtîe Preisftelle ist befugt, Beträge, welche über den festgesetzten Prets hinaus vereinbart sind, zugunsten des Reichs einzuziehen.

Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Erc{htung, die Zusammenfezung und das Verfahren der Preisftelle ; er ernennt ihre Mitglieder und ihren Vorsißenden.

8&4

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den sich nach §8 1 und 2

dieser Verordnung ergebenden Preise gestatten.

S 5 Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 31. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Verant macmundg, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über

die Verwendung tierisher und pflanzliher Oele und Fette vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 646).

Vom 31. Juli 1916.

Auf Grund der 88 1, 2 der BeTanntmachung über die Verwendung tierisher und pflanzliher Oele und Fette vom 9. Oktober 1915 (Neichs-Gesezbl. S. 646) wird die genannte Bekanntmachung dahin geändert :

Artikel 1

Die Vorschrift tes § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Verwendung tierisher und pflanzliher Dele und Fette wird auf die Verwendung unvermishter pflanzlicher und tierisher Oele und Fette zu Härtungs- und Kühlungszwecken ausgedehnt.

Artikel 2 ;

Das Mischungsverhältnis des § 2 Abs. 1 wird dahin festgesetzt, daß gemishte Dele, konsistente Fette und andere Shmterfette mit keinem höheren Gehalt an tierischen und pflanzlihen Oelen und Fetteri als 10 vom Hundert des Gewichts des Enderzeugnifses her- gestellt werden dürfen. R:

rtitel 3

Die Bekanntmachung. tritt mit dem 15, August 1916 in Kraft.

Berlin, den 31. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Véetranntmahung

übér die Aufhebung der Bekanntmachungen über

die Höchstpreise für Brotgetreide, für Gerste und für

Häfer vom 23. Juli 1915 (Reichs - Geseßbl. S. 458, 462 und 468).

Vom 24. Juli 1916.

Der Bundesrat hat bestimmt:

Die Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Brot- getréide vom 23. Juli 1915 und vom 17. Januar 1916 (Reichs-Géseßbl. 1915 S. 458, 1916 S. 43), für Gerste vom 23. Juli 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 462) und für Hafer vom 23. Zuli 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 464) treten mit dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung außer Kraft.

Berlin, den 24. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch.

Béororbdnunñg über Höchstpreise für Brotgetreide. Vom 24. Juli 1916.

Auf Gründ der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22 Mai 1916 {Reichs- Geseybl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

2 i Der Preis für die Tonne liSen Roggens darf beim Ver-

kaufe durch dea Erzeuger, soweit er bis zum 31. März 1917 ein- {chließlih zu liefern ist, nicht übersteigen in : Aachen . á 2 Mark,

Berlin O. Braunshweig . 225 Bremen 225 D 215 Bromberg 215 (Tafel 225 Ö 230 215 Dortmund j «200 Dresden 220 Duisburg 230 E C E E 225 Erfurt 225 Frankfurt a. M 2 Gleiwiß Hamburg Hannover Kiel é Königsberg i. Pr... .. Leipzig Magdeburg Mannheim München Pofen NRostock d ae Schwerin i. M. , Stettin C E RE Stuttgart Os a N i ats DONOS Nach dem 31. März 1917 ermäßigen sich die Höchstpreise um 15 Mark.

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Der Höchsiprels für die / onne inländishen Weizens ifi 40 Mark hôbher als ter Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn geltèn als Weizen im Sinne

diefer Verordnung.

__ In den im 1 niht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchftpreis gleih dem des nächitgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hauptort).

Die Lande8zentralbebörden oder die von ihnen bestimmten höheren Berwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preiebildurg eines Nebenorts ein anderer als der nächst- gélegene Hauptort besttmmt, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesezten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zu- stimmung des Reichskanzlers erforderlich.

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Die Höchfpreise gelten nicht bei Verkäufen von Wintersaatgetreide, soweit diejes bis zum 15. Januar 1917 zu liefern ist, und von Sommer- faatgetreide, soweit dieses bis zum 1b. Mat 1917 zu liefern ist, wenn die Vorschriften des § 6a der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mebl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 lNeichs-Gesezhbl. S. 613) und die dazu vom Reichskanzler erlassenen näheren Be- itimmungen eingehalten werden.

Als Saatgetreide im Sinne dieser Vorschrift gilt Saatgetreide, das in anrertannten Saatgutwirtshaften oder in jolhen Betrieben gezogen ift, die fch in den Jahren 1913 und 1914 nachwelslich mit dem Verkaufe von Saatgetretde befaßt haben.

S H

Die Reichsgetreidestelle kann für Noggen und Weizen aus der Ernte 1916, der bis einshließlich 15. Dezember 1916 ausgedroschen geliefert wird, Drushprämien bis zum Höchstbétrage von 20 Mark für die Tonne bezablen. Macht die NReichsgetreidestelle von dieser Er- mächtigung Gebrauch, fo können auch die felbstwirtshaftenden Kom- munalverbände Drushprämien tn gleiher Höhe bezahlen.

8 6

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für l-ihweise Veberlafsung der Säde darf eine Sadlelhgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nah der Lieferung zurückgegeben, fo darf dte Leih. gebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetraae von zwet Mark fünfzig Pfennig erhöht werden. An- gefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mit- verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark sechzig Pfennig betrag-n. Werden Leib- sâde nicht zurückgegeben, so gilt der Höchitbetrag der Letbgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entihädigung zu zahlen, die den Sackhöchsipretis niht übersteigen darf. Bei Rück. fauf der Säcke darf der Unterschied ¡wischen dem Verkaufs- und dem Nückkaufspretise den Saß der Sackleihgebühr nit übersteigen.

Die Höchpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, fo dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahres- zinsen über Reichsbankdiskont zugeshlagen werden.

Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die ter Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Berkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens dafelbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Sädcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, fo darf hierfür eine Leihgebühr nit berechnet werden.

8 7

Beim Umsaß des Brotgetreides durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeshlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt ins- besondere Kommission3-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; ex umfaßt niht die Auslagen für Säke und für die Fraht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zu- fammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nackwetslih entfiandenen Borftachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verord- nung ist der Ort, bis zu welhem der Verkäufer die Koften der Be- förderung trägt. /

Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestele dürfen beim Einkauf den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Reich8gettreide- stelle den Zuschlag bis auf neun Mark erhöhen.

88

Dle Kommunalverbände und die Reichsgetreidestele find beim Weiterverkauf an die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maß- gabe gebunten, daß fie

a) den von ihnen nach § 7 gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark, anrechnen dürfen,

b) für Getreide, das: fie bis eins{ließlich 15. April 1917 [tefern, den bis zum 31. 4 1917 geltenden Höchstpreis anrechnen dürfen, forveit fie felbst beim Erwerbe des Ge- treides diesen Höchstpreis bezahlen mußten,

c) die von ihnen nach § 5 gezablte Drushprämie anrechnen dürfev, soweit die A binnen 15 Tagen nah Ablauf der Frist erfolgt, innerhalb teren die Drushprämie zu zahlen ¡par und sie selbst diese Prämtén bezahlen mußten.

Die Kommunalverbände und die Reich3getreidestele find bei E von Brotgetreide zu Saatzwecken an die Höchstpreise nicht gebunden.

Die NReichsgetreidestelle is bei Belieferurg der Betriebe nach § 14 Abs. 14 der Verordnung über dcn Verkehr mit Brotgetreide

d Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Zuni 1916 Beseubl, S. 613) an die Höchstpreise A E (Reichs-Geseubl

8 9 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe ois zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen ad as : L e u in dieser Verordnung festgeseßten Preise über- reitet ;

2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert durch den die Preise überschritten werden, over s zu

einem folhen Vertrag erbietet.

S 10 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Verordnung über Höchstpreise für Gerste.

Vom 24. Zuli 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Neichs- Geseßbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlaffen:

8&1 Der Preis für die Tonne inländischer Gerste darf beim Verkaufe dur den Erzeuger, soweit bis zum 31. August einschließlich zu liefern ist, dreihundert Mark, und soweit bis zum 15. Seytember 1916 ein- {ließli zu liefern ist, zweihundertundahtzig Maik nicht übersteigen. Kür die spätere Z°it werden niedrigere Preise festgeseßt werden, die auch auf vorher abges{chloss:zne Verträge Anwendung finden follen, soweit sie bis zum 15. September 1916 einshließlich noch nit er-

füllt find, s 2

Die Hôöchslpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Sâcke darf eine Sackleibgebühr bis zu zehn Pjennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Letbgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwet Mark und fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefangene Wehen find voll zu berehnen. Werden die Säcke mitverkauft, tjo darf der Preis für den Sadck nicht mehr als etne Mark und für ten Sack, der fünfundsiebzig Kilcgramm oder mehr hält, nit mehr als eine Mark sechzig Pfennig betragen. Werden Leihsäcke niht zurück- gegeben, so gilt der Höchstbetrag der Lethgebühr als verfallen. Außer- dem ift für den Verlust der Sâcke eine Entschädigung zu zahlen, die den Sackböchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Nükkaufspreise den Saß der Salleihgebühr nicht übersteigen.

_ Die Höthstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Fahres- zinsen über Reichbankdiskont hinzugeshlagen werden.

Die Höchstpreise {ließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglih übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowiz die Kosien des Einladens daselbst zu tragen.

S3

Beim Umsatz der Gerste durch den Handel dürfen dem Höchsk- vreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für bie Tonne nicht übectteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbejondere Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sorote alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt, nit die Auslagen für Säde und für die Fraht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstelliung kletnerer Lieferungen zu Sammelladungen nachtwelälich entstandenen Vorfrachikosten. Abnahmeoit im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welhem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

Die vom Reichskanzler nah § 7 Abs. 1a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Jult 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 659) bestimmte Stelle und die Kommunalverbände dürfen bef frelhändigem Erwerb aus zweiter Hand den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der genannten Stelle den QusWhiog bis auf neun Mark erhöhen. Die Kommunalverbände dürfen bet Weiterverkauf den von ibnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark anrechnen.

S 4 Die BVorscbriften dieser Verordnung gelten nit bei Verkäufen.

a) von Saatgersie, wenn die Vorschriften des-§ 7 a der Ver- ordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 659) und die dazu vom eichs kanzler erlaffenen näheren Bestimmungen innegehalten werden. Als Saatgerste im Sinne dteser Vorschrift gilt Saatgerste, die in ane: kannten Saatgutrwirtschaften oder in folchzn Betrieben arzogen ist, die fh nachweislih in den ZFabren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben ; von Gerste, die auf Grund eines nach § 20 Abs. 4 der Berordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Neth8-Geseßbl. S. 659) ausgestellten Bezugsschetas oder durch die im §7 Abs. 1 a der angeführten Verordnuvg genannten Stellen frethänbdig erworben wird. Die Höhe der Zuschläge, die in diesen Fällen gezahlt werden dürfen, unterliegt der Genehmigung durch den MNetch8- tanzler ;

c) von Gerste, die dur Kommunalverbände nach § 33 der genannten Verordnung über dea Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1916 abgegeben wird, sowte bei Weiter- verläufen dieser Gerste; bei Weitervei: käufen von Gerste durch dle vom Reichskanzler nach § 7 Abs. 1 a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 bestimmten Stelle oder tiz von ihr bezeihneten Stellen.

S H

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Berordr.ung festgeseßten Preise über- {reitet ; O : l 2, wer einen anderen zum Abshluß eines Vertrages auffordert, dur den die Preffe übershritten werden oder sich zu einem \solwen Vertrag erbtetet. S6 i Diese Verordnung tritt mit dem Tage dec Verkündung in Kraft. Berlin, den 24, Juli 1916.

Der Stellvertreter des ReiYskanzlers. Dr. Helfferich.

Berorbüuung über HöGpLetse fir Hafer. Vom 24. Juli 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Krieg8maßnahmen zur Sicherung der Volksèrnährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

& 1 Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen. Dieser Preis gilt bis zum 30. September 1916 einschließllM. Für die spätere Zeit werden niedrigere Preise festgesezt werden, die

Anwendung finden sollen, S ge en,

eferung ohne Sack, Für leibweise

ühr bis zu zehn Pfennig

werden. Werden die Säte nit

ieferun; een, so darf die Leih-

enñitg für die Woche bis zum

und fünfzig Pfennig erhöbt werden.

find voll zu berechnen. Werden die Säcke mit-

verkauft, so darf der. Preis für den Sack niht mehr als eine Mark un den Sack, d t Mfandfienzig Kilogramm oder mehr hält, nit mehr als eine Mark jechzig Sai betragen. Werden Leibfädc E n, fo gilt der Höhsibetrag der Leihgebühr als ver- Au ist für den Verlust der Säe . eine Entschädigurg

e den Sackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Nück-

u Säâe darf der Unterschied zwishen dem Verkaufs- und dem Nükkaufüpreise den Saß der Sadckletlhgebühr nicht übersteigen.

Die Höchstpretse ien für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, fo dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahres- zinsen über Reichsbankdiskont hinzugeshlagen werden.

Die Höchstpreise {ließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem tit: Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowte die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.

8&3

Fr die beim Welterverkaure des Hafers zulässigen Zuschläge gilt der § 20 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 bom 6, Juli 1916 (Reihs-Geseßbl. S. 666).

8 4

Die Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten nit bei Verkäufen

a) von Saathafer, wenn die vom Reichskanzler auf Grund des S 6a vér Verordnung über Hafer vom 6. Juli 1916 (Neichs-Gesegbl. S. 666) zu erlassenden näheren Be- stimmungen innegebalten werden. Als Saathafer im Sinne dieser Vorschrift gilt Saathafer, der in anerkannten Saat- guiwirtschaften oder in solhen Betrieben gezogen ist, die fih nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe selbstgezogenen Saathafers befaßt baben; von Hafer, der dur die Kommunalverbände nach § 16 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916" (Reichs-Gesegbl. S. 686) abgegeben wird, sowte bei

_ Weiterverkäufen diefes Hafers :

:) von Hafer, der auf Grund eines von der Neichsfuttermittel- stelle nah § 6 Abs. 2 f der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Geseubk. S. 666) ausgestellten Erlaubnissheins freißändig erworben wird.

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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1, wer die in diefer Verordnung festgesegzten Preise über- schreitet ;

2. wer einen anderen zum Abs{luß eines Vertrages auffordert, dur den die Preise überschritten werden, oder ih zu einem folchen Vertrag erbietet.

Dîese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 24. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über die Aufhebung des Verbots des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916.

Vom 24. Zuli 1916.

__ Auf Grund von § 3 der Verordnung über das Verbot des Borverkaufs der Ernte des Jahres 1916 vom 21. Juni 1916 (Réichs-Geseßbl. S. 545) bestimme i:

Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz, Dinkel, Fesen, Emer, Etnkorn, einschließlich G: ünkern), Hafer und Gerste, allein oder mit anderem Getreide g-mengt, Mishfruht, worin sich Oafer befindet, Buchweizen, Hirse, Hülsenfrüchte und Oelfrüchte (Raps, Nübsen, Hederih, Dotter, Sonnenblumen, Leinsamen und Mohn) ‘aus der inländischen Ernte des Jahres 1916 dürfen vom Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung an abgeschlofsen werden.

Unberührt bleiben die Beschränkungen, die \ich ergeben aus den Berordnungen über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Junk 1916 (Reihs-Geseub]. S. 782), über Gerste und über Hafer aus der Ernte 1916 vrm 6. Juli 1916 (Nelchs-Gesetbl. S. 800 und S. 811), über Grünkern vom 3. Juli 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 649), über Buchweizen und Hirse vom 29. Junt 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 625), über Hülsenfrüchte vom 26 August 1915 (Reicks-Geießbl. S. 520) nebst ten Aenderungen vom 20 September 1915, 21. Oftober 1915 (Nel{s-Gesetbl. S. 600 und 689) und vom 29, Juni 1916 (Neihs-Geseßbl. S. 621) und über den Verkehr mit Delfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15, Jult 1915 (Nelchs - Geseßbl. S. 438) in der Fassung vom 29. Juni 1916 (Neth8-Geseßbl. S. 595).

Berlin, den 24. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferi ch.

Betauntmahuna.

__ Die Internationale Unfallversicherungs-Aktien-Gesellschaft in Wien hat an Stelle des Herrn Georg Johann Nitter in Verlin Herrn Heinrich Wolfram, wohnhaft zu Berlin SW. 68, Zimmerstraße 95/96, zu ihrem Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich bestellt.

_ Vergl. die frühere Bekanntmachung vom 21. Mai 1915, Reichsanzeiger Nr. 121 vom 27. Mai 1915.

Berlin, den 29. Juli 1916.

Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Klewig.

BekanntmaMhung-

Dem Häutechändler Ludwig Haber (in Firma A. Haber) in Speyer wird auf Grund des § 1 der Bundesratsbekanntmaburg zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- tember 1915 und der Ziff. 1 der bayer. Ausführungsbestimmungen hierzu vom 9. Oktober 1815 der Handel mit Häuten und Fellen untersagt.

Speyer , den 21. Juli 1916.

Köntglich bayertshes Bezirlsamt. Wagner.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs weise Verwaltung Pn gS er Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) is für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

220. Liste.

Ländlicher Grundbesigt. Kreis Chateau-Salins.

1) Salomon Anton Kamill in Nancy; 2) Salmon P-ul August in aris; 3) Xardel August Marie Renatus und Xardel Marte ohanna Sofie in Nancy: 4) Gauçon Emil, Amtsgerichtssekretär

in Aracourt; 5) Thirion Franz Emil, Priester in Namur; Thirion Josef, Priester in Löwen; 6) Giroux Julius Ehefrau geb. Leroy in Moncel; 7) Leroy Viktor in Mèoncel; 8) Norroy Josef Ehefrau geb. Leroy in Champenoux. (Zwangsverwalter : Katasterkontrolleur Meyer in Véörcingen.) Straßburg, den 28. Juli 1916. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. J. A.: Dittmar. 5

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Steuersekretär Gorzolla in Görliß bei seinem Aus- leiden ge dem Staatsdienst den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den Provinziallandtag der Provinz Ostpreußen zum 7. August d. J. nach der Stadt Königsberg zu berufen.

Finanzministerium.

___ Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse E N S E MENEN, Regierungsbezirk Magdeburg, ist zu esegen.

Bekanntmachung.

_Die in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1912 (Zentralblatt für das Deutsche Reih S. 2) im Winter- halbjahr 1916/17 an der hiesigen Hochshule abzuhaltende tierärztlihe Prüfung beginnt am Montag, den 16. Oktober d. J.

__ Die Gesuche um Zulassung zu dieser Prüfung sind bis zum 1. Oktober d. J. an mich einzureichen.

Hannover, den 29. Zuli 1916.

Der Rektor der Tierärztlihen Hochschule. Dr. Frit

Bekanntmachung.

Die am 28. März d. J. von _mir verfügte Schließung des Mühlenbetriebes von August Nehbock in Langwedel wird mit dem 16. August d. J. roieder aufgehoben.

Verden, den 29. Juli 1916. Der Königliche Landrat. Dr. Seifert.

BekanunutüäGung.

/ Die Verfügung vom 6. Juli 1916, Lübener Kretsblatt, Inserat ir. 990, nach welcher der Fleischereibetrieb des Fleischermeisters H. Greulich in Kogenau geschlossen is, wird zurückgenommen. Vom Tage der ekanntmahung ab darf Greulih wieder mit Fletsch- und Wurstwaren bandeln. Lüben, den 1. August 1916. Der Kriegslandrat. I, V.: Wilke.

Drama aug

__ Dem Kaufmann Gustav Grübling, geboren am 20. März 1870 zu Beddingen, Kreis Wolfenbüttel, wohnhaft zu Frankfurt a. Vè., Sofienstraße 39, Darm- und Fleischwaren Engros, Geschäftslokal Mainzerlandstraße 71, und seiner Firma wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem fjolen Handel wegen Unzuver!äjsigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.

Frantfurt a. M., den 31. Juli 1916. Der Polizeipräsident. F. V.: von Klenck.

BDetänntmaGung;

Gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Ferahaltung urzuverlä)sizer Personen vom Handel vom 23, September 1915 (NRGBI. S. 603) ist dem Milchhändler Peter Wirtz, in Cöln- Nippes, Sechztgstraße 26 wohnhaft, der Handel mit Mil ch unterfagt worden.

Côln, den 29. Juli 1916.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Adenauer.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverläfsizer Personen vom Handel vom 23. Septemb-r 1915 (NGVl. S. 603) ist dem Fritz Eichstädt unde der Firma Fr. Ed. Eichstädt tn Cöln, Altermarkt 26 wohnhaft, der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art untersagt worden.

Göln, den 31. Zuli 1916.

Der Oberbürgermeister. I. V.: Adenauer.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 2. August 1916.

An die Verteidiger des Vaterlandes in der Heimat.

Zwei volle Kriegsjahre mit allen ihren Schrecken und Nöten hat das deutsche Volk nunmehr ertragen müssen. Unge- heure Opfer find ihm auferlegt worden; fie wurden dargebracht, weil die Abwehr des Angriffs einer Ueberzahl von Feinden auf den Bestand des Reiches und die Freiheit der nationalen und wirtschaftlihen Entwicklung Deutschlands sie erforderten. Der unvergleihlihe Todesmut unseres Heeres hat sich als

unüberwindlich erwiesen.

Von wichtigen Zusuhrstraßen des Weltverkehrs abge- schnitten und auf den Ertrag der eigenen Scholle angewiesen,

E das deutsche Volk das zweite schwere Kriegsjahr zu über- tehen vermocht, indem es tapfer und entsagungsvoll seine Friedensgewohnheiten änderte und dur Einschränkungen, ja durch Entbehrungen die \{hwere Mißernte des leßten Jahres auszugleihen wußte. Der Höhepunkt der an die Entsagungs- fähigkeit des Volkes gestellten Anforderungen traf zusammen mit den gemaltigsten militärischen Anstrengungen, die je ein A bei der Abwehr einer Ueberzahl von Feinden zu leisten atte.

_ Neben dem wütenden Kampf gegen die lebende Wehr, die Heimat und Herd des deutschen Volkes {hüßt, führt der Feind einen s{mählihen Krieg gegen Frauen und Kinder. Was die Waffengewalt auf dem Schlachtfelde niht vermag, das soll der Hunger erzwingen. Wir sollen mürbe gemacht, der zähe Wider- stand unserer Heere in der Heimat gebrochen werden.

Das wird nicht gelingen. Auf den heimischen Fluren reift uns eine Ernte entgegen, die reiheren Ertrag verspricht als die vorjährige. Sie gibt uns die sihere Gewähr, daß bei richtiger, die Mängel der bisherigen Regelung ver- meidender Verteilung die hingebende Opferwilligkeit unseres Volkes feine seine Kräfte übersteigende Belastungsprobe er- fahren wird. Das Kriegsernährungsamt wird alles daran seßen, daß die Nahrungsmittel gerecht und gleihmäßig ver- teilt werden und daß die Preise niht über die dur die Kriegsverhältnisse gebotenen Gremen hinausgehen. Soweit ih ohne Gefährdung der Bedarfsficherung eine Senkung des Preisstandes der Nahrungsmittel ermöglichen läßt, wird darauf hingewirft werden. Auch bei Durchführung dieser Grundsäße ul ih das deutsche Volk Beschränkungen auferlegen ; fie sind aber gering anzushlagen gegenüber den Entbehrungen und Opfern, die unser Heer seit zwei Jahren willig trägt.

Unermeßlichen Dank schulden wir in der Heimat den Tapferen da draußen, die unsere Grenzen s{hüßen. Jhr Vorbild soll uns leiten bei der Anpassung an die Kriegs- ernährungsverbältnisse. So erfüllen wir einen Teil unserer Dankespflichten und bekunden den unersHütterlihen Sieges- willen des deutschen Volkes durch die Tat.

Der Vorstand des Kriegsernährungsamts.

von Batocki. Edler von Braun. Dr. Dehne.

Freiherr von Falkenhausen. Groener. Manasse.

_ Dr. Müller. Reusch. Saenger. Graf von der Schulenburg. Stegerwald.

Dieser Erklärung schließen sich an :

Bund der Jadustriellen: Kommerzienrat Friedrih3, Potsdam.

Bund der Landwirte: Dr. Noesicke.

Zentralverband Deutscher Industrieller: Noetger, Lardrat a. D.

Ver Borort der Vereinigung der christlih - deu!shen Bauernveretne: Fretlherr von Kerdckderinck zur Bog.

Deutscher Bauernbund: Dr. Böhme, Löscher.

Deuticher Das: Dr. Kaempf.

Deutscher Handwerks- und Gewerbekammettag: Plate.

Deutscher Städtetag: Wermut h.

Deutsch-nationaler Handlung3gehilfenverband: Be ch kv.

Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands: C, Legien.

Mos der christlicen Gewerks{hasten Deutschlands: Maihias Ster.

Haynsabund für Gewerbe und Industrie: Dr. Nießer.

NReichsdeutsher Mittelstandsverband: Dr. Eberle.

Soziale Arbeits8gemeinshaît der Kaufmännischen Verbände: Dr. Köhler, Hamburg, Neif, Leipzig, Eblers, Frankfurt a. M.

Verband der Deutschen Gewerkvereine: Gustav Hartmann.

Die Reich8getreidestelle hat mit der Abnahme des Brotgetreides neuer Ernte bereits begonnen. Sie legt Wert darauf, daß ihr alle verfügbaren Mengen sobald als möglich angedient werden.

__Die Höchstpreise sind die bisherigen: außerdem wird bis auf weiteres 20 #6 Druschprämie für die Tonne gezahlt.

Die Gersten-Verwertungs-Gesellshaft m. b. H., Berlin, Vermittlungs stelle für Kontingentübertragung bringt mit Zustimmung der Reichsfuttermittel stelle folgende Abände- rung ihrer Bekanntmachung vom 11. April 1916 wegen Vebertragung von Malzkontingenten zur Kenntnis :

, Auf Grund unmittelbarer Vor verhandiungen zwt!{en Bravereten geäußerte Wünsche des Veräußerers, das von thm angebotene Kontingent etner beslimmten Brauerei zu überlassen, sowie Wünsche des Crwerbeis, ihm kas einem Betrieb zustehende Kontingent zu über- tragen, können von uns nicht mehr berücksihtigt werden.

__ Vei dem zukünftigen Ats{luß von Koutingentübertragungen dur die unterzcihnete Vermittlungsstelle wird vor allem auf eine glei - mäßige Verteilung der angebotenen Mal¡kontingente auf die nat- fragenden Brauereien Rücktsicht ee werden.

Vermittlungtanträge auf Uebertragung der für eine spätere Zeit als den 1. Oltober 1916 festgeseßten Malzkortingente werden bis auf wiiteres nicht entgegenoenommen, da noch nit feststebt, ob und in welchem Umfange die Malzfkontingente für das Betriebsjahr 1. Ok- tober 1916 bis 30. Sep1ember 1917 gegenüber ter durch die Ver- ordnung bom 15, Februar 1915 bestimmten Höhe eine Aenderung erfahren, und ta ferner auch für die Zeit vcm 1. Oktober 1916 bis 30. September 1917 die Uebertragung von Pealzkontingenten nur bei cleibieittger Uebertragung des entsprechenden Get tenkontingents zulässig sein wird, die Ecrstenkontingente aber noch n!cht feststehen.

__ Die Reich sbekleidungsstelle teilt nochmals mit, daß sie grundsäßlih an Privatfirmen keinerlei Auskünfte über die Auslegung von Bekanntmachungen usw. gibt. Anfragen über die Ausgabe von Bezugsscheinen |ind an die Landräte beziehungs- weise Magistrate oder freisfreien Städte zu rihten. Sonstige Auskünfte sind bei den amtlichen Vertretungen des Handels und des Handwerks erhältlich.

Jn Berlin kommen also bezüglich der Bezugsscheine der Magistrat a im übrigen die Handelskammer (Doro- theenstraße 8), die Aeltesten der Kaufmannschaft (Neue Friedrich- Briti und die Handwerkskammer (Teltowerstraße 1—4) in

etracht.

Der beutigen Numneer des „Reichs- und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 1077 und 1078 R Deutschen Voriust- listen bei. Sie enthalien die 596. preußishe und die 310. sächsische Verlusiliste.

_(Forlsegung in dér Ersten Beilage.)