1916 / 192 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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5 Inhalt des amtlichen Teiles; Ordensverleihungen 2c.

: Deutsches Reich.

Verordnung über Eier.

| Bekanntmachung über die Abgabe von Flaschenspiritus.

Bekanntmachung, betreffend den Absaß von Gemüsekonserven.

Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger

Personen vom Handel.

E Bene: betreffend die Ausgabe der Nummer 184 des Reichs- e

eßblatts. Erste Beilage:

Uebersicht der Prägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Juli 1916.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Stettin,

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst. geruht: dem Generalleutnant z. D. von Werner, stellvertretendem Generalinspekteur des Militärverkehrswesens, den- Stern zum Noten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, E dem Generalleutnant z. D. von Kleist, bisher von der Armee, beauftragt mit ag der Geschäfte des Kommandanten von Potsdam, die Schwerter zum Noten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und der Königlichen Krone und den Stern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern, dem Generalmajor z. D. Heygster, Kommandeur der eldartillerieshießshule Jüterbog, dem Generalmajor z. D. lolte, Kommandeur der Feldartillerieshießschule Beverloo, dem Generalmajor z. D. Krahmer, Kommandanten von Bitsch, und dem Generalmajor z. D. Daubert, zulegt von der Armee, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern, dem Obersten z. D. von Bauer, bisher von der Armee, und dem Katasterinspektor, Steuerrat Michel in Düsseldorf den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Major z. D. Freiherrn von Ende, bisher persön- licher Adjutant Seiner gw Hoheit des Prinzen August Wilhelm von Preußen, die Königliche Krone und die Schwerter zum Noten Adlerorden vierter Klasse, dem Major a. D. Angerstein, zuleßt im Feldartillerie- regiment Nr. 41, dem Hauptmann a. D. Graßmann, zuleßt in der Ersaßabteilung des Feldartillerieregiments Nr. 35, und dem Distrik1skommissar a. D., Polizeirat Fie bach in Czarnikau den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem General der Kavallerie z. D. Freiherrn von der Golß, bisher Kommandeur einer Neservedivision, die Schwerter zum Königlichen Kronenorden erster Klasse, 1 dem General der Jnfanterie z. D. Riemann und dem | Generalleutnant z. D. von Schwerin, beide bisher Kom- mandeur einer Reservedivision, den Königlichen Kronenorden erster Klasse mit Schwertern, dem Oberstleutnant a. D. Baurmeister, zuleßt von der Armee, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern, dem Oberstleutnant a. D. von Lindeiner genannt von Wildau, zulegt Kommandeur des Landwehrbezirks Brieg, dem et aemaber a. D. Fuchs in Mülheim, Kreis Bern- | fkastel, und dem Fabrikanten Nöhrig in Barmen den König- lichen Kronenorden dritter Klasse, / den Oberbahnassistenten a. D. Fuhrmann und _ Stleiffarth in Hamburg das Verdienstkreuz in Gold, den Eisenbahnzugführern a. D. Niemann in Neumünster Und Rehagen in Alt Rahlstedt, Kreis Stormarn, das Ver- dienstkreuz in Silber, dem Polizeisergeanten a. D. Roik in Elberfeld und dem Eisenbahnfeuermann a. D. Krüger in Hamburg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, ; dem Kreiswegemeister Lange in Lonkorsz, Kreis Löbau, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Blöcker in Neumünster, den Eisenbahnstationsschaffnern a. D. Hansen in Hamburg und von Rein in Westdorf, Kreis Süderdithmarschen, den Bahn- wärtern a. D. ;limniae qu in Wasbek, Kreis Bordesholm, und Hardt in Mittelbreese, Kreis Westprigniß, dem Aushilfsbahn- wärler a. D. Steinberg in Lanz, Kreis Westprigniß, dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Wiese in Bernheide, genannten Kreises, dem bisherigen Eisenbahnwerkhelfer Bendzat, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenpußger Freywald, beide in ger i. Pr., dem bisherigen Eisenbahnwerkstättenarbeiter Wilk in Osterode O.-Pr. und dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Thiede in Hamburg das Allgemeine Ehrenzeichen, em Eisenbahnschrankenwärter a. D. Jensen in Wilster,

iglich Preußischer

| Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 6 K 3 | Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer | den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer

| an die Expedition 8W, 48, Wilhelmstraße Nr. 32. | j Einzelne Uummern kosten 25 y, R E G R A A E E E E E H S a a

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Berlin, Mittwoch,

und

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Romeyke in Husum und dem bisherigen Eisenbahngüterboden- hilfsarbeiter Asmussen in Hamburg das Allgemeine Ehren- zeihen in Bronze sowie

dem Vizefeldwebel der Reserve Shönwälder bei einer Artilleriemunitionskolonne die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: _dem Königlich sächsischen Oberleutnant der Reserve des 1, Husarenregiments „König Albert“ Nr. 18 Freiherrn von Althaus, zurzeit bei einer Feldfliegerabteilung, den Orden pour le mérite, dem Kaiserlich türkischen Kapitänleutnant 8 maïl Ma zhar, Dezernenten im Marineministerium, den Roten Adlerorden vierter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande, dem Königlich württembergischen Obersten Köh ler, Kom- mandeur einer Feldartilleriebrigade, den Königlichen Kronen- orden zweiter Klasse mit Schwertern, dem K. und K. österreichish- ungarischen Generalmajor und Kämmerer Freiherrn von Pélichy in Wien die Note Kreuz- medaille zweiter Klasse sowie dem K. und K. österreichisch-ungarishen Major Gunczy in Wien die Rote Kreuzmedaille dritter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich. Verordnung über Eler. Vom 12. August 1916.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 401) wird verordnet;

I, Verteilungsstellen 8 1

Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist alsbald eine Landesverteilungésst:le für Gier zu ertidten,

Für das Nethsgebiet wird durch den Reichskanzler eine Neich6- verteilungsstelle errihtet, die seiner Aufficht untersteht.

S2

Die Vertetlungsstellen sind Behörden.

Die Landeëverteilungsstellen haben für die Berteilung der Eier in ihrem Gebiete zu forgen, den Verbrau zu überwachen und die fich ergebenden Uebershußmengen nah Weisung der Reichsverteilungs- ilelle abzuliefern.

Die Meichéverteilungsstelle hat die nah Abf. 1 gelieferten und die aus dem Ausland eingeführten Eier zu verteilen. Der Netlchs- kanzler bestimmt die Grundsäße, nah denen die Ueberschußmengen zu bercchnen siad und die Verteilung der Eter vorzunehmen ift.

83 Die Landeszentralbebörden können für einzelne Teils thres Gebiets Unterverteilungsftellen errihten und ihnen die Befugnisse nah § 2 Abî. 2 Say 1 für ihren Bezirk übertragen. 8 4 Die Landesverteilungssiellen können zur geshäftlichen Durch- führung threr Aufgabe die zum Eierhandel zugelassenen Personen ihres Gebiets 5) nah der Vorschrift im § 15b der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errthtung von Preis- prüfungsstellen und die Bersorgungsregelung vom 4. November 1915 (Nelh8-Sefezbl. S. 728) zu einem Verbande zusammenschließen.

11, Verkehrs- und Verbrauchsregelung 85

_ Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Berarbeitung erwerben oder den Erwerb verwttieln will, bedarf dazu der befonderen Erlaubnis der Landes- oder Unterverteilungsstellen, in deren Bezirk er seine Tätigkeit ausüben will, oder der von diesen be- stimmten Stellen. Das Nähere über die Zuständigkeit regeln die Landeszentralbehörden. , Die Erlaubnis gilt für den Bezirk der die Erlaubnis erteilenden Stelle, fofern die Erlaubnis nicht auf cinen engeren Bezirk be- \chränkt wird. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt dur Ausstellung einer Ausweiskarte. Angestellte bedürfen einer besonderen Ausweiskarte (Nebenausweiskarte), die auf Antrag des Geschäftsherrn ausgestellt wird. Die Ausweitkarte ist bet Ausübung des Geschäfts mitzuführen ; fie ist auf Verlangen den Beamten der Polkhzei und den mit der Ueberwahung des Verkehrs mit Elern beauftragten Personen vor- zuzeigen. Die Uebertragung der Auswetskarte an einen anderen und Ou S YRRg einer auf cinen anderen ausgestellten Ausweiskarte ist verboten.

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Handel- und Gewerbetreibende, die für Zwecke ihres Handels- oder Gewerbebetriebs Eter haltbar machen oder Eierkonserven her- stellen, bedürfen hierzu der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Als Haltbarmachen im Sinne dieser Vorschrift ist jede Behand- lung der Eter anzusehen, die bezweckt, fie für einen längeren Zettraum enteßbar zu erhalten, insbesondere das Einlegen der Eier in Kalk, MWasserglas. die Behandlung mit chemischen Erzeugnissen, das Ein- bringen in Kühlanlagen, die Verwahrung in Papier, Asche, Spreu und dergleichen.

8 7 Die Erlaubnis nah den §8 5, 6 soll nur insoweit erteilt werden, als sie im Interesse der Dur(führung einer geregelten Eterversorgung

i d _Rreis Steinburg, dem bisherigen Eisenhahnmaschinenputer

gelegen ist.-

Deutscher Reichsanzeiger

| Anzrigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- | zeile 30 4, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 4,

| die fiöniglihe Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers

Di E: fu E: n

den 16. August, Abends.

taatsanzeiger.

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Anzeigen nimmt anu:

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Berlin SW, 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Die Erlaubnis kann von der sie erteilenden Stelle jederzeit wider- ne werden, Im Falle des Widerrufs sind die Ausweiskarten ein- ztehen.

Dte Landeszentralbehörden können das Verfahren regeln und Be- schwerde gegen dte Entscheidungen zulassen, Soweit leßteres nicht ge- schieht, sind die Entscheidungen endgültig.

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_ Dee in den §8 5, 6 genannten Personen haben den Verteilungs- stellen oder den von ihnen bestimmten Stellen auf Verlangen Aus- kunft zu erteilen. Ste haften deren zur Durchführung dieser Ver- ordnung ergehenden Anweisungen und Anordnungen, fitdbésofbere über die Preise, Ankaufs- und Absazgebiete, Absatzstellen, Aufkaufs- und Absagmengen, den Weiterverkauf, die Buchführung und Anzeigen über die abgeshlossenen Geschäfte und haltbar gemachten Mengen Folge zu leisten.

Der Reichskanzler oder die Reichsverteilungsstelle kann Be- flimmungen über die oberen Grenzen erlassen, die bei den Preis anordnungen nach Abs. 1 sowie bei Festseßungen von Höchstpreisen nit überschritten werden dürfen.

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Die Kommunalverbände haben den Verkehr und den Verbrauch von Eiern in threm Beztrke zu regeln. Sie können insbesondere anordnen, daß Eter an Verbraucher nur gegen Eterkarte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen folhe erworben werden dürfen.

Die Regelung bezieht ch nit auf den Verbrauch der Selbst- versorger; als Selbstversorger im Sinne dieser Vorschrift gelten die Geflügelhalier, die Angehörigen ihrer Wirtshaft etns@{ließlih des Gesindes sowie ferner Naturalberehtigte, inébesondere Altentetler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Eter zu beanspruchen haben.

Die Kommunalverbände können ten Gemeinden die Regelung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nah der leßten Volkszählurg mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die UVebertrogung verlangen. Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beflimmten Stellen fönnen die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung anhalten ; sie köauen fie für die Zwette der Regelung vereinigen. Sie können ferner die Negeluvg für thren Bezirk oder Teile thres Bezirkes felt vornehmen. Soweit nah diesen Borschriften die Regelung für einen größeren Beztrk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.

Der Neichskarzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann Grundsäße aujstellen, nach denen die Regelung zu erfolgen hat. Soweit hiervon kein Gebrau gemacht wird, haben die Landtszentral- behörden die gleihe Befugnis. M

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Wer Eier mit der Eisenbahn oder Post versendet, hat die Sendung in deutlih sihtbarer Weise als Eiersendung zu kennzelhnen. 8 11

Gier dürfen zur Versendung mit der Eisenbahn oder Post nur aufgegeben werden, wenn der Versender sch durh seine Ausweiskarte 95) ausweist oder eine Bescheinigung der für den Verfandort zu- ständigen Verteilungsstelle oder unteren Verwaltungsbehörde beifügt, daß die Beförderung gestattet ist.

Die untere Verwaltungsbehörde (Abs. 1) darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn der Versand nachwetslich an eine Person erfolgt, die sich im Besi einer Auswetiskarte befindet, oder wenn die zu- ständige Behörde des Wohnorts des Empfängers bezeugt, daß diefer nah Maßgabe der für ihn gültigen Verbrauhs8regelung zum Bezuge der Eier berehtigt ist.

S 12 Die Beamten der Polizei und die Beauftragten der mit der Elter- versorgung befaßten Stellen sind befugt, in die Näume, in denen Gier aufbewahrt, feilgehalien oder verarbeitet werden, jederzeit ein- zutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und Geschäftsaufzeich- nungen einzusehen.

Sie find vorbehaltlich der dienstlihen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Ginrihtungen und Geschäftsverhältnifse, die dabei zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- schwiegenheit zu beobachten.

S 13 Die zuständige Behörde kann Betriebe \ch{ließen, deren Unter- nehmer oder Leiter fih in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungebestimmungen auferlegt werden, unzuverlässig zeigten. Gegen die Verfügung ijt Beschwerde zulässig, Ueber die Beshwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig, Die Beschwerde bewirkt ketnen

Aufschub, IIT. Schlußbestimmungen 8 14

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus- führung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. Ste bestimmen insbesondere, wer als Kommunalyperband, als deren Vorstand, als zuständige Behörde, als höhere und untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Vero:dnung anzusehen ist.

Die Landeszentralbehörden oder die von ibnen bestimmten Stellen können ferner bestimmen, daß y

1. die Geflügelhalter die Eier, die fie zum Verkaufe bringen, nur an bestimmte Sammelstellen, Genossenschaften oder Händler oder nur an bestimmten Orten abseßen dürfen;

2, nur bestimmte Personen zum Aufkauf der Eier bei den Geflügelhaltern befugt find;

3, die E Abgabe von Eiern in rohem oder zu- bereitetcm Zustand der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. f

I J Die Landeszzntralbehörden können für den Verkehr mit Brut- eiern besondere Bestimmungen erlassen. Der Netchskanzler kann Grundsäße für die Regelung aufstellen.

8 16 Der Reichskanzler und die von ihm bezeichneten Stellen können

Au9nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

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