1916 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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reis, und dem bisherigen La nGtaser

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scher Staatsanzeiger.

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Der Bezngspreis beträgt vierteljährlih 6 30 Ae Alle Postanstalten nehmen Kestellung an; für Kerlin außer den Postanstalten und Zeitungsspeditenren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Uummern kosten 25

Inhalt des amtlichen Teiles: gen 2c.

Deutsches Reich.

g, betreffend Zahlungsverbot usw. gegen Rumänien.

l d: betreffend den Postverkehr Mischen Deutsch- land und Rumänien.

Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915, vom 21. Oftober 1915, vom 1. Mai 1916 und vom 23. Juli 1916.

Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestim- mungen zur Verordnung übec den Verkehr mit Seife, Seifen-

pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom21. Juli 1916.

Bekanntmachung über den Einkauf von Kohlrüben und Grünkohl.

Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916. /

Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsverteilungs- stelle für Eier.

Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger

onen vom Handel. h

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummern 194 und 195

des Neichs-Geseßzblatts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charafkterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalv rungen.

Erlasse des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des ver- einfahten Enteignungsverfahrens bei Anlage einer Wasser- leitung für die Landgemeinde Thalwenden, beim Neubau der Vorgebirgsbahn Cöln—Bonn und dem Neubau der Eisenbahn Hermülheim—Berrenrath sowie bei der Erweiterung des

_Induslriegebiets des Stettiner Jndustriehafens.

Bekanntmachungen, betreffend die Zwangsverwaltung britischer bezw. französisher Unternehmungen.

Anordnung über das Schlachten von Ziegenmutterlämmern.

Bekanntmachung , betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.

SE e, betreffend die Ausgabe der Nummer 23 der Preußischen

Mltatniniung,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem General der Kavallerie z. D. von Bernhardi, zur- geit Führer einer Armeegruppe, und dem Obersten Heye, Chef des Generalstabes einer Armeeabteilung, den Orden pour le mérite,

dem Generalleutnant z. D. von Oppeln-Bronikowski, Kommandeur einer Reservedivision, und dem Generalmajor Biß, Führer einer Landwehrinfanteriebrigade, die Schwerter zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Generalleutnant Zietlow, Kommandeur einer Ne- servedioisign, den Noten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichen- laub und Schwertern,

dem ‘Generalmajor Nuf che, Kommandeur einer Kavallerie- diviston, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern am zweimal s{warz- und dreimal weißge- streiften Bande, :

dem Bibliothekssekretär a. D. Rindfleisch in Königs- berg i. Pr. und dem städtischen Polizeiinspektor Lenuweit in Hildesheim den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Breslau, Geheimen Medizinalrat Dr. Hasse den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Obersten Hüther beim Oberkommando einer Heeres- gruppe und dem Obersten z. D. von Weise, Kommandeur einer Jnfanteriebrigade, den Königlichen Kronenorden zweiter

‘Klasse mit Schwertern,

dem Rendanten der slädtishen Sparkasse Ehle in Hörter und dem Eisenbahnwerkmeister Franz in Cóöln-Nippes den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Oberstleutnant Ja chmann, Führer einer kombinierten Landwehrinfanteriebrigade, das Ritterkreuz mit Schwertern des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, .

dem bisherigen Gemeindevorsteher Friccius in Schülp, Kreis Norderdithmarschen, das Verdienstkreuz in Gold,

dem Bandwirkermeister Naush in Barmen das Verdienst- kreuz in Silber,

dem Provinzialstraßenaufseher Kraehahn in Cer Sieg-

ellr in

Liebau, Kreis Landeshut, das Allgemeine eran: fedie

dem Kapitänleutnant Bade, Chef einer perrfahrzeug- division, dem Oberleutnant zur See Freiherrn Grote vom Stabe einer Sperrfahrzeugdivision, dem Leutnant zur See Sthamer vom Stabe S. M. Linienschiffes „Posen“, dem Vizefeuerwerker der Reserve Jacks, dem Torpedermaaten Reik beide von einer Sperrfahrzeugdivision, dem Oberstück-

tersmaaten Groth von S. M. großem Kreuzer „Lüßow“, dem Bootsmannsmaaten Schulz von S. M. Linienschiff „Ostfriesland“, dem Schumann Reithe in ‘Hanau, dem M limasgehisen Nebe und dem - Drehér-Noack,- beide in

erlin, die Nettungsmedaille am Bande zu verleihen.

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2:

| D R C | Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- | 2 | zeile 30 , einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 . |

Anzeigen nimmt an: |

die Königliche Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers |

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. /

Berlin, Mittwoch,

Deutsches Rei.

Bei der Reichsbank sind ernannt: der bisherige Bank- buchhalter Spill in Hannover zum Bankkassier;

die bisherigen Buchhaltereiassistenten Spannemann und Zöffel in Berlin, Ernst Knothe in Aschaffenburg, Dierschke in Mannheim, Walter Schulz in Liegnis, Trautmann in Augsburg, Wied in Potsdam, am Ende in Dresden und Offermann in Hamburg zu Bankbuchhaltern.

Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot usw. gegen Rumänien.

Vom 28. August 1916.

Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen- England, vom 30. September 1914 (Neichs-Geseßzbl. S. 421) und des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung des im Jnland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 633) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1

Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahblungsverbot egen Gngland, vom 30. September 1914 werden auch auf Rumänien ür anwendbar erklärt, :

Die Anwendung unterliegt folgenden Eins{ränkungen :

1, Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (S 2 Abf. 2 der Verordnung) kommt es ohne Rüdcksiht auf den Wohnsitz oder Siß des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nah dem 28. August 1916 oder vorber stattgefunden bat.

- Soweit in der Verorduung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt ihres Inktatttretens verwiesen toird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an

die Stelle. Artikel 2

Die Vorschriften der Verordnung über dle Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindliher Staaten vom 7. Oktober 1915 finden insoweit, als sie fi auf die Beschränkung der Verfügung über das inländishe Vermögen und das Verbot der Abführung des Eigentums fetndlißer Staatsangehöriger beztehen (SS 9 bis 11, § 13 der Verordnung), auf das Vermögen rumäniscer Staatsangehöriger Anwendung.

Artikel 3 Diese Bekanntmachung tritt mit tem Tage der in Kraft. Berlin, den 28. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Verkündung

VetanntmäG ung:

Der Postverkehr zwishen Deutschland und Rumä- nien ist gänzlich eingestellt und findet auch auf dem Wege über andere Länder nicht mehr statt. Es werden daher keinerlei Postsendungen nah Rumänien mehr angenommen, bereits vor- liegende oder durch die Briefkasten zur Einlieferung gelangende Sendungen werden dem Absender zurückgegeben.

Der private Telegraphenverkehr nah Rumänien ist ebenfalls eingestellt.

Berlin, den 29. August 1916.

Der Staatssekretär des Neichspostamts. J. B! Kobell

BDetanntmacGung,

betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Be- kanntmachungen über die Höchstpreise für Petro- leum und die Verteilung der E ocleunibe ände vom 8. Juli 1915 O: S. 420), vom 21. Oktober 1915 (Reihs-Gesegbl. S. 683), vom 1. Mai 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 350) und vom 283. Zuli 1916 (Reichs-Gesegbl. S. 779). Vom 28. August 1916.

Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung über die Höchst- reise für Petroleum und die Verteilung der Petroleum- bestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 420) in der Fassung der Bekanntmahung vom 1. Mai 1916 (Reichs-

eseßbl. S. 350) wird folgendes bestimmt : Artikel I

Petroleum 5 der Bekanntmahung vom 8. Jult 1915 Reichs-Geseßbl. S. 420 —) darf zu Leuhtzwecken bis auf weiteres niht mehr abgeseßt werden.

Artikel 11 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich,

en 30, August, Abends.

1916.

Vetlanntmacchung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifen - pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 766). Vom 28. August 1916.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1

__ Im § 3 Nr. Il der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Setfe, Seifen- pulver und anderen fetthaltigen Washmitteln vom 21. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 766), wird hinter den Worten: „uno für Schorn- steinfeger“ eingefügt: „sowie für Land- und Schiffskefselreiniger“.

Artikel II Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch.

Bekanntmachung über den Einkauf von Kohlrüben und Grünkohl.

Vom 25. August 1916.

_ Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetbl. S. 402) wird bestimmt:

Die Vorschriften im § 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (Reichs-Geseßbl. S. 914) werden auf Grund der Vorschrift im Z 3 Abs. 4 daselbst auf Verträge über den Erwerb von Kohl- rüben (Stecirüben, Wruken) und von Grünkohl (Braun- oder Krausfohl) zur Herstellung von Dörrgemüse für entsprechend anwendbar erklärt.

; a Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 25. August 1916.

Der Präsident des Krieg8ernährungsamts. von Batocki.

Bekanntmachun

zur Durchführung der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916.

Vom 25. August 1916.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachuna über die Er- richtung eines Kriegs8ernährungs8amts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 402) wird als die nah § 19 der Ver- ordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesepbl. S. 811) zuständige Stelle die Reichsfutter- mittelstelle bestimmt.

Berlin, den 25. Augüst 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.

Artie. tand

Bekanntmachung

über die Errichtung einer Reichsverteilungsstelle für Eier.

Vom 25. August 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 402) wird bestimmt: /

Für das Reichsgebiet wird in Ausführung des §8 1 Abs. 2 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 927) in Berlin eine „Reichsverteilungsstelle für Eier“ errichtet.

Berlin, den 25. August 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.

Beshluß. i Dem Kaufmann Eduard Radeshinsky in Mün en, Séne- felderstraße 10, wird der Vertrieb und weitere Bertaat bes Leder- Fre gange „Triumph“ untersagt. adeshinsky hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr für diesen Beschluß beträgt 4 %,00. München, den 22. August 1916. Magistrai der K. Haupt- und Residenzstadt Mühen. Bürgermeister. F. V.: G May