1916 / 219 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

C EINEE: E E E E T E E E Es

Die Neichszuckerstelle scht die Abgabeanteile der einzelnen rüken- vêrarbettenren Fabriken fest und weist den Nobzucker den einzelnen Be: brauzszuckerfab'ifen zu. Ste bestimmt die Menge, den Zeitpunkt und - dea Drt der Lieferung; sie kann Anordnungen über die Ein- lagerung und die Art der Beförderung treffen,

Die Mengen \ind nach Bedarf abzurunden. Einzelne Nohzucker-

i: fabuiken können von der Vertetlung ausgeshlossen werden.

_¿ Die Fabrikinhaber sind verpflihtet, den Rohzucker auf Verlangen der Reichszuckerstelle zu liefern. hi f Verlang

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Die vorausfihtlihe Gewinnung wird für die einzelnen rüben- berarbeitenden Fabriten von der Reichszuerstelle festgelegt, Zu diesem Zwecke wird für die Betriedsjabre 1912/13, 1913/14 und 1914/15 die Nübenanbauflähe und die Zuckergewinnung ermittelt und aus dem gefundenen Durchshhnittsertrag und dem anfangs Juni 1916 aufgestellten Änbaunahweltse die vorauesihtlihe Gewinnung für das Betriebsjahr 1916/17 berechnet.

Auf Antrag wird bei der Berehnuna eines der drei Jahre aus- gelassen und der Durchschuiti8ertrag der beiden anderen Zahre zugrunde gelegt.

Bet ‘neuen Fabriken und solchen, die in einem der genannten drei Betriebéjahre nicht voll gearbeitet haben, wird die voraussihtlihe Gewinnung nach dem Anbau für das Betriebsjahr 1916/17 durch Sachverständige auf Kosten der Fabrik geschäßt. Eine solhe Schäßung erfolgt ferner auf Antrag und auf Kosten einer Rohzuckerfabrik, falls s A mat, daß für das laufende Betriebsjahr eine Mißernte orllegt.

Die Rethszuckerslelle kann für die Monate Oktober, November und Dezember bestimmte Hundertteile der voraus\ichtlichen Gewinnung auf Grund etner Voreins{häzung verteilen. i

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Der Prets des von den Nobzukerfabriken zu liefernden Nobzuckers beirägt für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Ausbeute 15 Mark, für Nacherzeugnis von 75 vom Hundert Ausbeute 13,20 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack srei Magdeburg bei Lieferung bis zum 30. September 1917.

___ Der Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten, fowie die Preise, die für Nohzucker gelten, der außerhalb des Standsorts der Fabriken eingelagert ist.

Hinsichtlich des Preises für Nohzucker aus dem Betriebsjahr 1915/16 und aus den früheren Betriebsjahrea verbleibt es bet den bisherigen Vorscriften.

__ Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann die näheren Bedingungen der Lieferung fesiseßer, insbesondere Be- stimmungen über die Stellung der Säcke treffen.

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Die Verbrauch3zuckerfabriken sind vorbehaltlih der Vorschrift im 8 5 verpflichtet, den ihnen zugewtesenen Rohzucker abzunehmen, zu bezahlen und auf Verbrauchszucker zu verarbeiten ; das gleiche gilt für die Verarbeitung von Rüben auf Verbrauchszucker, soweit sie nicht auf Rohzucker verarbeitet werden.

Die Neich8zuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Ver- arbeitung treffen; sie kann insbesondere vorschreiben, wele Arten Zuder herzustellen find.

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Nübenverarbettende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 ihre aesamte Erzeugung auf Weißzucker verarbeitet haben, ohne. fremden Rohzucker in einer 10 vom Hundert threr eigenen Rohzuckererzeugung Übersieigenden Menge in den Fabrikbetrieb aufgenommen zu haben (retn landwirtschaftliche Weißzucerfabriken), dürfen im Betriebsjahr 1916/17 um 56 vom Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen und nach den Weisungen der Reihszukerstelle in den Verkehr bringen, als sie unmittelbar oder mittelbar in 12 aufetnanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 auszuwählenden Monaten \teueramtlih zum Julandverbrauche haben abfertigen lassen, zuzügli der veifteuerten Vorräte bet Beginn und abzüglich der ver- fteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate.

Rübenverarbettende Fabriken, die regelmäßig im wefentlihen nur für einen beshränkten Personenkreis, z. B. ihre Angestellten, Arbeiter und die beteiligten rübenbauenden Landwirte, Verbraudszucker her- stellen, dürfen nur 30 vom Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen und nach den Weisungen der Neichszuckerstelle in den Verkehr bringen, als im Betriebsjahr 1913/14.

Nübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebéjahr 1913/14 Noh- zucker zum Zweck der Naffinatton in den Fabrikbetrieb in einer Menge aufgenommen haben, die 10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben hergestellten Menge übersteigt, unterliegen keiner Beschränkung der Pud von Verbrauhs,ucker.

übenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 Noh- zuÆer und Verbrauchszucker abgegeben baber, obne daß der Fall von ves A baer 3 vorliegt, werden wie die im Abs. 1 bezeihneten Fabi1iken ehandelt.

Die Netchszuckerstelle seßt die Verbrauhszuckermengen fest, die nach diesen Bestimmungen (Abs. 1 bis 4) von den einzelnen Fabriken hergesielit und in den Verkehr gebraht werden dürfen.

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Soweit die im § 10 aufgeführten Fabriken auf Grund der Be- rechtiaung des § 10 Verbrauchzzueker herstellen, sind sie zur Lieferung von Nohzucker 6) nicht verpflichtet.

8 12 Die Herstéller von Verbrauchszucer dürfen Verbrauhtzucker nur nach den Weisungen der Reichszuckerstelle oder gegen Bezugs \chein abgeben. Ste sind ve: pflichtet, Zucker an die ihnen von der Reichs- zuderstelle benannten Abnehmer zu liefecn. Die Neichszucke1 stelle erläßt die räheren Bestimmungen; sie kann insbefondere die Bedingungen der Lieferung festsetzen.

S 13

Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch Ver- brauszuderfabriken ift auf der Grundlage von 26 4 für 50 kg bei Lieferung ab Maadeburag ohne Sack eins{chließlid der Verbrauchöiteuer festizusegen. Der Neichékanzler bestimmt, zu welchen Preisen der Zuker von den einzelnen Verbrauchszuckerfabriken abzugeben ist, sowie“ die Zuschläge für die übrigen Verbrauchszukerarten.

Bei der Fesisetzung des Preises für die einzelnen Fabriken ist der Preis des den einzelnen Fabrifen zuzfteilenden Nohzuckers einsch&ließ- Uch der Fracht zu berücksichtigen.

Monattzuschläge werden nicht gewährt.

S 14

Die Verbravchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Autlagen für Robzudcker eins{ließlich Fracht zuzügli eines Betrages von 11 Maxk für 50 Kilograwm unter den für fie geltenden Preisen von Melis 13) bleiben, an eine vom Reichskanzler zu beslimmende Stelle zu zahlen. Die Stelle hat nach Maßgabe der verfügbaren Bestände den Verbrauhszuckerfabriken, soweit deren Auslagen für Robiudcker eir. {ließli Fracht zuzüglich eines Betrages von 11 Mark für 50 Kilogramm bôher find als der für sie geltente Preis für

* Melis, den Unterschied zu erstaiten.

Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen.

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Erfolgt der Verkauf nicht durch eine Verbrauhezuckerfabrik, so darf außer dem Preise, der für ticjenige Verbrauhszvckerfabrik gilt, die für den Bestimmungsort vnter Beröcsihtigung der Preise am frahtgünstigstien liegt, eine Vergüturg für die Frachtkosten von dieser Fabrik und ein Zuschlag von höcstens 4 vom Hundert des Preises gefordert und gezahlt werden.

Diese Vorschrift gilt nicht für den Kleinvrerkauf. Der Reichs- kanzler kann Grenzen festseßen, über die bei der Festseßung von Klein- verfaufépreisen nicht hinausgegangen werden darf. Er fann solche

eise selbst festsegen, auch Vorschristen darüber erlassen, was als leiryertauf anzusehen ist,

Soweit nicht der Reichskanzler Preise festsegt, baben die Kom- E Hchitpreise für den Verkauf an die Verbrau§er fest- zusetzen.

8 16 Die in oder auf Grund dteser Verordnung festgeseßten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Pan der BekanntmahHung vom 17. De- zember 1914 (NReichs-Geseubl. S. 516) in Verbindung mit den Be- kanntmachungen vom 21. Januar und 23. Sevtember 1915 (Reichs- Geseßbl. S. 25, 693) und vom 23. März 1916 (Reihs-Gesetzbl.

S. 183). I1T. Verbrauch von Zucker

8 17 Der Reichskanzler beslimmt die Grundsäße für die Bemessung des Zuderverbravch3 der bürgerlihen Bevölkerung, Dabei ist der Bedarf für die Obstverwertung im Haushalt zu berüXsichtigen.

8 18

Die Reichszuckerstelle überweist den Kommu nalverbänden Bezugs- scheine über die Zuckermengen, die gemäß § 17 auf jeden Kommunal- verband entfallen. Die Landeszentralbehörden können besondere Ver- mittlungsstellen errihten, die die auf die Kommunalverbände ihres Bezirks entfallende Gesamtmenge untervertetlen.

Die Kommunalverbände können den auf fie entfallenden Zucker selbst beziehen oder die Bezugssheine an den Handel weitec geben.

8 19

Die Kommunalverbände haben den Verbrauß von Zucker in ihrem Bezirke zu regeln, soweit niht die §§ 20 bis 22 Anwendung finden. Sie können insbesondere vorschreiben, daß Zucker an Ver- braucber nur gezen Zuckerkarten abgegeben werden darf.

Der Reidhskanzler kann bestimmen, wieweit die Kommunal- verbände aus den nah 8 17 und 18 auf sie entfallenden Mengen auch die Apotheken, Gasthäuser, Bätckereien und Konditoreien fowie andere Betriebe der Lebensmittelgewerbe zu versorgen haben.

Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Art der Regelung vorschreiben.

Die Verbrauchsregelung gretft nicht Plaß gegenüber Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden.

8 20

Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen.

Gemeinden, die nah der Ln Bolkezählung mehr als 10 000 Einwohner batten, können die Uebertragung verlangen.

Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten E s p (Abs. 3), 18, 19, 26, 28 und 29 für die Gemeinden ent-

rechend.

8 21

Der Reichskanzler bestimmt die Grundsäße, nah denen Zucker in gewerblihen und sonsttgen näher zu bezeichnenden Betrieben, mit Aus- nahme der nah § 19 Abs. 2 von den Kommunalyerbänden zu ver- sorgenden Betriebe, fowie zu gewerblichen und technishen Zwecken be- zogen und verwendet werden darf.

Die Netichszuckerstelle sei danach die Bedarftantetle fest und erteilt die erforderltchen Bezugs\cheine.

Handelt ein Unternehmer den nah Abs. 1 und 2 aufgestellten Grundsäßen und Bedingungen bet der Verwendung des Zuckers zuwider, so kann, vorbehaltlich der Vorschrift im § 33 Abs. 2, der Kommunal- verband seine Zulkervorräte ohne Entgelt enteignen.

8 22 Die Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von Zucker an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung. Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen.

G23 Verbrauchszuck-r darf außzr im Falle des §12 nur gegen Be- zugsscheine der Reihszukerstelle abgegeben und bezogen werden, soweit niht die Kommunalverbände für thren Bezirk nach § 19 ein anderes bestimmen. Der Handel mit Bezugsscheinen ist verboten.

IV. Einfuhr und Durchfuhr von Zucker

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Zuerrüben, Rohzucker und Verbrauchszucker, die aus dem Aus- land eingeführt werden, sind von dem Einführenden an die vom Reichskanzler zu bestimmende Stelle zu liefern. y E Ausland gelten im Sinne dieser Vorschrift au die beseßten

ebiete.

Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen; er kann die

näheren Bedingungen für die Lieferung festseßzen.

8 25 ; A Neticksskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr reffen.

V, Schlußbestimmungen.

i 8 26 Die Kommunalverbände haben der NReichszuckerstele auf Ver- langen Auskunft zu erteilen. Die Reichszuckerstelle ist befugt, mit den Landesvermitilungsstellen und, wo solhe nicht bestehen, mit den Kommunalverbänden anmittelbar zu verkehren.

S2T7 Die Neichszuckerstelle kann Gebühren erheben für die Verteilung und für die Zuweisung von Rohzucker, für die Fesischung der dur die Zuckerfabriken zu verarbeitenden Mengen, für die Gestattung der Verwendung von NRohzucker, für dite Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonsttge Zuweisung von Verbrauchszucker. Das Nähere be- stimmt der Reichskanzler.

8 28

Die Beauftragten der Neichszukerstelle, der Landeszentralbehörden und der von thnen bestimmten Stellen sowie der Kommunalverbände sind befugt, in die Räume der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufs{hlüfse zu erholen und von Geschäftsaufzeihnungen Einsicht zu nehmen. Ste sind verpflihtet, über die Einrichtungen und Geschästeverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- \hwiegenheit zu beobachten.

8 29

Die Unternehmer der Rohzukerfabriken, Verbrauhszuckerfabriken, ferner der zuckzrverarbeitenden Betriebe sowie die Vorstände von Vereinigungen folcher Betriebe sind verpflihtet, der Reichszuckerstelle, den Landeszentralbehörven, den von thnen bestimmten Stellen sowie den Kommunalverbänden und ihren Beauftragten auf Verlangen Aa zu erteilen und Einsicht in die Geshästsaufzeihnungen zu gestatten.

8 30 Die zusländige Behörde kann Betriebe \{ließen, deren Unter- nehmer oder Leiter sh in Befolgung der Pflichten, die ihnen dur diese Verordnung und die zu threr Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die Verfügung ist Be-

{werde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheitet endgültig die höhere |

Verwaltungsbebörde. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8 31 Der Reichtkanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

8 32 Der Neichékanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführun dieser Verordnung. Soweit er von diejer Befugnis keinen Gebrau macht, erlassen die Laudeszentralbehörden die Bestimmungen zur Aus- führung des Abschnitts 111 dieser Verordnung. Ste können anordnen, daß die den Kommunalyerbänden und Gemeinden übertragenen Be- fugnisse anstatt durch die Kommunalverbände und Gemetnden dur deren Voistand wahrgenommen werden. Ste beslimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zus!ändige Behörde, Kommunalverband

und Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

8 33 Mit Gefängnis bis zu etnem Jahre vnd mit Geldstrafe bis zy zehntaus:nd Mark oder mit einer tteser Strafen wird, unbeschadet einer verwb kten Steuerstrafe, bestraft :

1. wer unbefugt Zuck»rrüben verfüttert oder den nah 82 Abs. 2 erlafsenen Besttmmungen zuwiderhandelt ;

2. wer den Vorschriften im § 3 zuwider Zuckerrüben abs uer 2E Lieferungs- und Verladepfliht nah § 4 nicht val ommt;

3. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseiteschaft, bes{chädigt, zerstört, vergällt, verfüttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs, C über ihn abschließt oder den nach § 5 erlassenen

estimmungen zuwiderhandelt ; . wer den Vorschriften in den SZ 6, 9, 12 oder den auf Grund des § 8 Abs. 4, 88 9, 12 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt ;

20 Abs. 21 Abs. 1, §§ 23, 24, 25, 32 erlassenen Bestimmungen zuwtderhandelt ;

. wer dle nach § 29 erforderte Auskunft niht oder nit richtig erteilt oder die Einsicht in die Geshäftsaufzeihnungen yerwetaert.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sh die straf. bare Handlung bezieht, eingezogen werden ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. « ti

Wer der Vorschrift im § 28 zuwider Vershwiegenheit nit beobachtet oder der Veitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgehetimnifsen sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bts zu drei Monaten be, straft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein.

des Le Abs. 1,

8 35 In der Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 67) werden in Ziffer Il gestrichen die Worte eZulkercüben, frisch oder getrocknet, Nohzucker, Nahpcodukte der Zulr- fabrifation“. in

S

Die Verordnungen vom 8. Februar 1915 über die Verarbeitung von Nat(produkten der Zuckerfabrikation und von Melasse de Geseßbl. S. 67), vom 27. Mat 1915 über Verbrauchs8zucker (Reichs Gefeyzbl. S. 308) in der Fassung der Verordnung vom 15. Jult 1915 (Reicys-Geseßbl. S. 437), vom 3. Februar 1916 über die Verwendung von Verbrauchszucker (Retchs- Hefeßbl. S. 82), vom 10. April 1916 Über den Verkehr mit Verbrauhszucker (Neichs-Gesegbl. S. 261) sowie § 1 der Verordnung über die Herstellung von Süßigkeiten und E vom 16. Dezember 1915 (Reihs-Geseybl. S. 821) in der

assung der Verordnung vom 28. Februar 1916 (NReihs-Geseßbl, . 125) werden aufgehoben.

Die zur Durchführung der Verordnung vom 10. April 1916 über den Verkehr mit Verbrauhszucker erlaffenen Bestimmungen bleiben bis zur Aufhebung dur die zuständigen Stellen unberührt. Zuwider- handlungen gegen sie werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oter mit einer dieser Strafen bestraft.

37 Der Reichskanzler bestimmt, wann die 88 13, 14 und 15 in Kraft treten. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 15. September 1916 in Kraft. ' Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreters dieser Verordnung.

Berlin, den 14. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich:

Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs.

Vom 14. September 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

Die Verordnung über weitere Regelung des Brannkt- weinverkehrs vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Geseszbl. S. 829) mit der durch den 23 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 279) herbeigeführten Aende- rung gilt auch für das Betriebsjahr 1916/17.

Berlin, den 14. September 1916.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Graf von Roedern.

Beékanntma@MGung

Den Eheleuten Michael Müller und Anna Müller, ge- borene Kuchenreuther, in Werdau, Burgstraße 16 wohnhaft, ist der Handel mit Säcken untersagt worden.

Stadtrat Werdau, den 13. September 1916. Seidel.

E

Dem Händler Paul Löffler in Werdau, Webersiraße 14, ist der Ein- und Verkauf von Säcken untersagt worden.

Stadtrat Werdau, den 13. September 1916. Setdel.

Bekanntmachung.

Dem Fleischermeister Emil Hildebrandt in Großtabarz ist unter Aufhebung des Verbots vom 9. Junt 1916 die Ausübung des L S O e MRTNES sowie des Handels mit Fleisch oder Fleishwaren wieder gestattet worden.

Waltershausen, den 10. September 1916.

Herzegl. S. Landratsamt. Gläser.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 206 des Reichs-Geseßblatts enthält unter

Nr. 5441 eine Bekanntmachung über Ausdehnung der Ver- ordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 67) und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Januar 1916 (NReichs-Geseßbl. S. 71), vom 11. Sep- tember 1916.

Nummer 207 enthält unter

Nr. 5442 eine Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst, vom-13. September 1916.

Berlin W. 9, den 14. September 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

. wer den Vorschriften in den N 23 oder den auf Grund F

Die von heute. ab zur Au3gabe gelangende Nummer 208 des Reichs-Gesezblatts enthält A gg Nr. 5443 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der

Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom

24. Juni 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 357), vom 14. September 1916, unter

Nr. 5444 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anordnung [i das Verfahren vor dem Réeichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 469), vom 14. September 1916, unter

Nr. 5445 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 214), vom 14. September 1916, unter

Nr. 5446 eine Bekanntmachung über die nach der Bekannt- machung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesezbl. g M errichtenden Schiedsgerichte, vom 14. September

916, unter

Nr. 5447 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim, vom 14. September 1916, und unter

Nr. 5448 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs - Gesegbl. S. 1023), vom 14. September 1916.

Nummer 209 enthält unter

Nr. 5449 eine Verordnung über Buchecktern, vom 14. Sep- tember 1916, unter Z

Nr. 5450 eine Verordnung über Buchweizen und Hirse, vom 14. September 1916, unter

Nr. 5451 eine Bekanntmachung, betreffend Saatkarkoffeln, vom 14. September 1916, und unter

Nr. 5452 eine Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17, vom 14. September 1916.

Berlin W.. 9, den 16. September 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. K rüer.

Königreich Preußen.

Ministerium des Innern.

Jn der Woche vom 3. September bis 9. September 1916 sind folgende öffentlihe Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen zu Kriegs8wohlfahrtszwecken genehmigt worden :

S Name und Wohnort

S des Unternehmers

Zu fördernder Kriegswohlfahrtszweck

Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen

Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen ausgeführt wird.

Landesvereins vom Noten Kreuz, Berlin W. 66

Generalkommandos I. Armee- korps in Königdberg

1) Sammlungen. Zentralkomit-e des Preußishen | Errichtung einer Schwesternspende

Kuratorium zur Verwal- | Bis 30, Septbr. 1917, Preußen.

turg der S{hwestern-

\pende Liebe9gabenabteilung des stellv. | Zum Besten der Weihnachtsversorgung Licdéladberableilueà des | Vom 1. Oktbr. bis 15. Novbr. der Feldtruppen des 1. Armeekorps3

stelly. Generalkomman- 1916, Provinz O tpreußen. dos I. Armeekorxs, Kö-

nigsberg

2) Vertriebe von Gegenständen. a. Drudckschriften.

Leipzig, Grassistr. 27 Verlag A.

Zimmerstr. 36/41 Kreuz, Ubt. V1

eine vom Noten Kreuz, Abt. V1, Berltn W. 35

Markgrafenstr. 40

Berlin, den 14. September 1916.

b, Sonstige Gegenstände. Zentralkomitee der deutshen Ver- | Kriegswohlfah1tszwecke des Noten Kreuzes | Notes Kreuz

Rotes Kreuz von Berlin, Berlin, | Zum Besten der „Ostpreußenhilfe®, des | Je 2 an die „Ofstpreußen- Noten Kreuzes und der Tuberkulose- bekämpfung (Dr. Creds- Hörder)

Flotterbund deutsher Frauen, | Zum Besten der deutschen Marine- | Der Flottcnbund deutsher | Bis 31. Jan. 1917, Preußen. lazarette und der kfriegsbeschädigten Frauen |

Matrosen und Seesoldaten Scherl , Berlin, | Zum Besten des Zentralkomitees des | Der Verlag Preußlschen Landesvereins vom Noten

Bis 31. Dezbr. 1916, Preußen. Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis.

Bis 28. Febr. 1917, Preußen. (Vertrieb gußeiserner Sta- tuetten der führenden Männir des gegenwärtigen Krieges.)

Bis 31. März 1917, Preußen. Bertrieb von Vivatbändern.)

erlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis.

bilfe“, „das Note Kreuz von Berlin“ und dîie Tuberkulosebekämpfung (Dr. Credé-Hörder)

Der Minister des Jnnern. I. A.: Schlosser.

Nichtamklißes.

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.

Frankreich.

Der Ministerpräsident Briand hielt vorgestern in der Deputiertenkammer und im Senat laut Bericht der „Agence Havas“ nachstehende Rede:

Meine Herren! Während Ihrer Abwesenheit baben fich zwei roße Taten ereignet, welche wuchtig einen neuen entscheidenden Ab- nitt im Gang der Ereignisse verzeihnen. Zwei Krtiegs- erklärungen folgten einander in einem Zeitraum von 24 Stunden : diejenige Jtaliens an Deutschland und diejenige RNumäniens an Oesterreih-Ungarn. Frankreih hat diese beiden Taten mit jubelnder Bewegung aufgenommen. Es- begriff} in jeder Beziehung ihre Bedeutung und empfand gleichzeitig die Hoheit und Schönhett dieser Taten, die der heiligen Sache, für welche die Heere der Verbündeten kämpfen, etne Ergänzung der Kräfte zuführen, die moralisch und materiell nicht wenig zur E gand des Sieges beitragen wird. Seit dem Mai 1915 hatte Jtalien ih auf die Seite der Verbündeten gestellt, um mit ihnen sich dem Be- streben nah einer Weltherrshaft zu widersetzen, deren Plan durch den hafsenswerten Angriff der Mittelmächte auf Belgien und Frankreich enthüllt worden war. Italten fürchtete sih nicht, frehsilita in den ent- \seßlihen Krieg einzutreten, der uns auferlegt worden war und dessen Schreckten es |chon hatte wahrnehmen können. Aber es war ihm da- mals noch nit ersihtlich geworden, daß es von sich aus den Krieg an Deutschland erklären mußte, mit dem es ketne gemi iasamen Grenzen hatte und gegen das es keine gens Klagen hatte. Deutschland vergalt ihm dies, indem es die BedrücCungen jeder Art gegen die Untertanen Italiens vervielfahte und einen tückishen Krieg gegen Staltien führte. So fand Îtälien an dem Tage, da ‘es sein Vor- ehen mit dem der Verbündeten auf dem Balkan verband, die d'utshen oldaten, dite bisher ihre Schläge im Dunkeln geführt hatten, in offenem Kampfe #sich gegenüber. G8 zôgerte nicht, das zu tun, was es mußte. Es seßte s{ch loyal in den richtigen Einklang mit den Tatsahen durch einen feterliGen Akt, der die Solidaritäcr der Verbündeten, die alle in demselben Kriege mit denselben Feinden stehen, vollständig erscheinen ließ. So wurde die Einheit der Aktion auf einer einzigen Front abermals bekräftigt und mit jedem Tage ag betätigt. Die Verbündeten verbanden und vereinigten alle ihre Anstrengungen, und diese enge Usa menge führte etne charakteristishe Wendung im Kriege herbei. as germanishe Reich findet sich auf die Defensive beshränkt. Die Initiative der militärishen Operationen ist ibm entglitten. Die Ver- wandtschaft der Nafse und Bildung, die gleiche e Lis die gemeine samen Ziele, für dasselbe Ideal der Freiheit und Gerechtigkeit mußten, als der Augenblick gekommen war, das edle Rumänten mit den Verbündeten unter dieselben Fahnen führen. In diesem Augenblick übernahm Rumänien, mutig und mit vollem Bewußtsein die Rolle, die ihm in diesem Kriege zufiel, mit klarem Blick für die höheren Interessen, welche es zum Eingreifen riefen, die Interessen der rumänishen Nation, die seit fo vielen Jahren auf die Betretung der unterdrückten Bevölkerung gerichtet waren, und die Jntercssen der Menschlichkeit, die durch die auf eine deutshe Vorherrschaft ge- richteten Versudbe gefährdet waren. Rumänien, von Bulgarien ver- räterisch angegriffen, wird auf seinem Wege den größten Schwterigs keiten begegnen können, aber es wird aus feiner eigenen Kraft wie aus der seiner Verbündeten die Mittel {öpfen, um sie zu über- winden, und es wird mit seinen Verbündeten einem Stege entgegen- ehen, der és zu einer großen Nation maten wird, die es tn enger Solidarität mit unseren Bestrebungen mitt berehtigtem Ehrgeiz werden will, :

Die Armeen in Saloniki werden die Aufgabe, die ihnen an dieser Front anvertraut worden ift, ebenso erfüllen, wie an allen anderen. Das Unternehmen entwickelt sch gemäß den Plänen der Generalstäbe. An der Seite der tapferen englischer, italienischen, ru\sischen und frantösis{hen Truppen kämpft die ruhmvolle serbische Armee na ihrer Wiederherstellung heldenmütig gegen ihren Erbfeind für die Befreiung ihres überfallenen und vom Würgeengel heim- gesuhten Vaterlandes. Auf diesem neuen Schauplaß witd die Tätig- keit der Verbündeten, die dazu bestimmt ift, den Ortenttraum der Mittelmächhte zu durhkreuzen, jede notwendige Förderung erfahren, und die Ereignisse auf der Balkanhalbinsel werden unerbittlich ihren Lauf nehmen. Nach der Türkei wird Bulgarien seinerseits erkennen, wie gefährlich es ist, überlteferte Freundschaften aufzugeben, um selbst- süchtigen Plänen einer \krupellosen Natton zu dienen.

Das bulgarische Eindringen in Grtehish-Maze- donien, das auf keinerlet ernstlichen Widerstand Griechenlands ge- stoßen ist, und das Verhalten der deutshen Agenten in diesem Lande, das Bestehungswesen und die Spionagen, die straflos ihr Unwesen trieben, haben die Verbündeten veranlaßt, die für die Sicherkbett threr Truppen unerläßlien Vorkehrungen zu treffen oder zu verlangen. Die Regierung Zaimis, deren Loyalität gerechterweise anerkannt werden muß, hat uns die ersten Genugtuungen, die wir gefordert haben, be- willigt. Wir hoffen, daß das grtiechische Volk die Gründe und das Ziel unseres Eingreifens verstehen wird. Wir find nah Saloniki perufen wordev, um bei der Verteidigung Serbiens, des Verbündeten Griechenlands, zu helfen, und wir werden dort das Werk, zu dem der Ruf nah unserer Hilfe ergangen ist, fortseßen, bis das Ziel erreicht ist. Unter diesen Umständen werden wir nit zulassen, daf der Erfolg der von den Truppen der Verbündeten unternommenen Operationen dur die Maenschaften unserer Feinde oder threr Hlfermhelfer gefährdet werde. Bei diesem Vorgehen dachten wir aber nicht nur an die S'cherheit unserer Truppen. Wir hatten auch das eigene Interesse Grteher lands im Auge. Wtr legten Wert darauf, abermals die überlieferte Rolle der Shußmächte zu erfüllen, die das griehische Gebiet \chüßen und dem von der Begehrlihkeit unserer gemeinsamen Feinde bedrohten bellenishen Volke zur Bewahrung seiner Unabhängig- feit unerläßlihen Beistand gewäh|en wollen.

Die Kriegsereignisse auf den verschiedenen Schau- plägzen zeigen, daß die Verbündeten jeßt über den Feind das Ueber- aewicht gewonnen haben, das durch die durhgefübrte Gemeinsamkeit ihrer Anstrengunggn nur verstärkt werden kann. Schon jeyt hat diefe Gemeinsamkeit Ergebnisse gezeitiat, die uns gestatten, mit völligem Vertrauen in die Zukvynft zu blicken. Die entschiedenen und ruhm- vollen Siege der russishen und italienishen Heere, die glänzenden Siege der englis@en und französishen Soldaten an unserer Front berehtigen uns zu jeder Hoffnung, Die Stunde der Sühne naht für die einzelnen Menschen wie für die Völker, auf die ih der deuts@e Angriff gestürzt hat. In diejem Augenblick wenden ih unsere Gedanken und unsere Herzen der Bevölkerung der überfallenen Gebtete zu. Die \{limmste Behandlung wurde ihr von einem Felnde zuteil, der in tec Jung seiner Krast keinerlei Schranken noch Gesetze kennt. Mit \{merzliher Entrüstung haben wic inzwishen noh andere Ausschreitungen erfahren: die massenbafte Vershikung der Bewohner mehrerer Gemeinden des Nord- Departements. Unsere Feinde haben, da sie die Tatsächlichkeit dieser allen elementarsten egeln des Völkerrechts zuwiderlaufenden Vorkommnisse nicht bestreiten können, versu@t, dieselben dadurch zu rechtfertigen, daß sie das Interesse der Be- völkerung selbst sowie die Notwendigkeit geltend machten, die Lebensmittelversorgung derselben sicerzustellen. Sie haben aber vergessen zu sagen, daß sie damit begonnen haben, unsere Landsleuté in Hungersnot zu stürzèn, indem fle diese gegen jedes Recht der. Ernte threr Aecker berauben. Wir waren der Ansicht, daß es zweckentsprehend sei, diese verbrecherishen Handlungen öffentlich

/ und gewissermaßen kontradiktorish vor der ziotiisirten Welt feststellen

u [assen und den Augenblick abzuwarten, bis fi- thre fung er- alten. Sobald wir die Grundlagen der e:focdeclihen Beweis- führung gesammelt hatien, kaben wir sie den Augen dec neutralen Staaten unterbreitet, und so wurde das allgemeine Gewissen mit diesen -Mifsetaten befaßt, wle diejenigen, die fie begangen haben, für immer entebren.

Wie zuversihtlich wir auch dem nunmehr siheren Ausgang des Krieges cntgegenbliden, so dürfen wir uns doh nicht einem Ueber- \{chwang an Optimismus hingeben, der für uns unheilvoll wäre, wenn er unsere Tätigkeit verlangsamen sollte, unter dem Vorwande, daß der Sieg uns niht mehr entshlüpfen kann. Sehen wir der Wahrheit kühl ins Gisiht. Der Feind ist noch immer met Er wird \sich mit Erbitterung und bis zum Ende verteidigen. kann nur uvter wiederholten Shlägen unterliegen. Deshalb darf nichts versäumt werden, um ihn niederzuwerfen. Wir müssen die Anstrengungen verdoppeln. Wir müfszn uns mehr denn je befl:ißigen, alle Hilfequellen des Landes nuybar zu machep, alle Steges- mittel unseren Armeen zu geben, deren Führern und Soldaten wir dieselbe Bewunderung, dieselbe Dankbarkeit für den Heldenmut und die Selbstverleugnung entgegenbringen, welche sie unermüdlich in den Dienst des Vaiterlandes stellen. Das ist das gemeinsame Werk der Negierung und der Kammern, welch:s alle Tatkraft in Anspruch nimmt. Das Zusammenwirken der Erwählten des Landes und der Männer, die untec ihrer Aufsicht tie Bürde der Gewalt in dieser \chweren Stunde tragen, hat dur dte bereits in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse gezeigt, was es leisten kann. Gestalten wir dieses Zusammenwirken noch inniger, wöge €s sih uraufhörlich zum Wohle Franfsreichs betätigen. So werden wir dem heißen und tiefen Wunshe dieses bewundernswerten Lantes entsprehen, welckches seit Beginn des Krieges in allen Stunden, selbst in den tragishsten und angstvellsten, dur die Hoheit und Festtakeit seiner Haltung si seiner Helden, der großen Sieger von der Marne und der Yser, von Verdun und der Picardie, stets würdig gezeigt hat. Die Aufgabe, die zu vollenden noch übrig bleibt, ift hart. So \chwer sie ist, wir werden fie zu gutem Ende zu führen wissen durch die Ver- einigung unserer M mit Hilfe aller opferfreudigen Millens- kräfte, an denen Frankrei n reich ist. Die Vereinigung aller lebendigen Kräfte des Landes tit die wesentlihe Bedingung des Er- folges. Sie wird uns zum Ziele führen: Zu dem Frieden dur den Sieg, einem festen dauerhaften Frieden, der gegen jede Nükehr der Gewalttätigkeit durch entsprehende internationale Maßnahmen ge- fichert ist. y

Die Kammer nahm die Erklärung Briands mit lebhaftem Beifall auf. Jm weiteren Verlauf ihrer Sizung legte der Finanzminister Ribot den Gesezentwurf über die An- leihe vor und sagte: i:

Der Entwurf sei deswegen nicht früher eingebraht worden, weil er überflüssig gewesen sei dank der regelmäßigen Eingänge, die für die Ausgaben genügten. Die Volkstümlichkeit de-s fünfprozentigen Zins- fußes, der für die neuen Renten angenommen würde, werde feine Ent wertung der dreiprozentigen Renten herbeiführen, deren Kurse ih fest behaupten. Er übergebe das Schicksal der Anleihe dem Volke, das d ebenso wie die Armee seiner Vergangenhelt und feiner ruhmvollen Bestimmung würdig zeigen werde. i :

Der Entwurf wurde in seiner Gesamtheit einstimmig mik

484 Stimmen angenommen.

Belgien. s

Feindliche Funksprüche bringen die Mitteilung, da bel ¿fie Geiseln in Zeppelinhallen und Munitions- fabriken in Belgien untergebracht seien, um Angriffe auf diese zu verhüten. Wie „W. T. B.“ meldet, ist diese Nach- richt, die verbreitet wird, um den {lehten Eindruck Ls ver- wischen, den die fortgesezte Tötung von Belgiern durch feind- liche Flieger gemacht hat, natürlich E erfunden und mat auch auf die ta selbst keinen Eindru, die nicht begreifen, warum ihre Verbündeten belgische Frauen und Kinder töten, was bis jeßt stets der einzige Erfolg der feindlihen Flieger- angriffe gewesen ist. L j

Dänemark.

Der Reichstag versammelte si Aan u einer ge- meinsamen vertraulichen Sißung. ie die Kopenhagener Blätter berihten, gab der Minister des Aeußern von Sca- venius am Vormittag in einer einstündigen Rede eine aus- führlihe Darstellung der gegenwärtigen hand elspolitischen Lage Dänemarks und der Schwierigkeiten, mit denen das dänische Wirtschaftsleben zu kämpfen hat. Der Landsthings- abgeordnete Sonne und der Folketingsabgeordnete Fo ß be- richteten als Vertreter der Landwirtschaft beziehungsweise des Handels und der Jndustrie über das Ergebnis ihrer Ver- handlungen in London über die Regelung der dänisch-englischen Handelsbeziehungen. Jn der Nachmittagssißung wurde die Frage des Verkaufs der dänish-westindishen Jnseln

lebhaft erörtert. Schweden,

Der \chwedische Handelsaus\shuß warnt die shwe- dischen Firmen und Kaufleute davor, das von englischen Banken übersandte Rechnungsformular zu unterzeihnen, da dieses Formular eine Bestimmung über das Verhältnis von Firmen \hwedisher Bürger zu Firmen anderer shwedisher Bürger enthält, die auf die sogenannte s{hwarze Liste geseßt worden sind. Auch ist der Ausschuß der Ansicht, daß der Jnhalt des Formulars nicht mit den Grundsäßen des Kriegshandelsgesezes

übereinstimmt. Griechenland. Wie das Athener Amtsblatt meldet, ist Kaklamanos zum griechishen Gesandten in Washington ernannt worden. | Einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge hat Dimi- . trakopulos die Kabinettsbildung abgelehnt.

Bulgarien.

Die von der rumänischenArmee an der bulgarischen Bevölkerung der Dobrudscha systematisch verübten Bluttaten, wie sie in dem Bericht des Generalstabes mit- geteilt worden waren und die weitere Berichte in ihrer ganzen Tragweite erkennen lassen, rufen allgemeine EUGRE hervor und entfachen im ganzen Lande große Aufregung. Diese geht so weit, daß verlangt wird, daß die Truppen, die derartige Greuel verübt haben, als außerhalb des Geseyes stehend erklärt und dementsprehend behandelt werden. Wie die „Bulgarische Telegraphenagentur“ mitteilt, wird die Regierung sofort entschiedenen Protest erheben und Rumänien unter Androhung von Vergeltungsmaßnahmen auffordern, die auf rumänishes Gebiet entführten Bulgaren wieder in Freiheit zu seßen. Die Presse verlangt eine inter- nátionale Untersuhung. Jn Bukarest scheint man sih der genannten Telegraphenagentur zufolge der Gefahr bewußt zu werden, die eine derartige Untersuchung für das Ansehen der rumänishen Armee und Nation bergen würde. Deshalb be- strebt man si dort, das Schreckgespenst einer Revolution vor- puspiegeln, und man behauptet, daß die Bevölkerung sid i

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beh ie rumänische Hercsgat erhoben hätte und mit Waff uig

der Hand mit arischen Truppen gemeinsam vorgehe,