1916 / 223 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

9 jede Verhandlung ist e Niederschrift aufzunehmen. Sie |

und A hee Verhandlung und die Namen der bei derx Ver- ung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung, dere einer etwaigen Beweisaufnahme, enthalten. le Niederschrift soll den Beteiligten, soweit sie diese betrifft, Genehmigung vorgelesen oder zur Dursicht vorgelegt werden. Are bimica bér Nieders\ch1ift oder der Grund, weshalb sie ver- welgert ist, foll ia der Niederschrift angegeben werden. Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben.

i 8 10 ' Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer 1A ständigkeit dem Ersuchen der Fesistellungsbehörde oder thres Vor- E enden um Rechtshilfe zu entsprehen, soweit niht besondere geseßz- Bestimmungen entgea?rnstehen.

Die Festitelungsbehöide und ihr Vo1sitender dürfen das am Slye der Feltstellungsbehörde befindliche Amtsgericht um die Herbet- führung von Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen nicht ezsuchen.

S1

Für die Bewirkung der erfordezlihen Zustellungen hat der Vor-

fitende zu forgen. ;

Zusiellungen, die eite Frist in Lauf seßen, können dur ein- geschriebenen Biuief geschehen. Die Zustellung gilt mit dem Tage nah der Aufgabe zur Post als bewnkt, es set “denn, daß der Zu- \tellungsempfänger nohweist, daß ibm das zuzustellende Schriftstück nit ivnerhalb drei Tagen nah der Aufgabe zugegangen tft.

Wer nit im Inland wohnt, hat einen inländishen Zustellungs- bevollmädtigten zu benennen. So lange der Zustellungsbevollmächtigte nicht benannt ift, kann die Zustellung durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der Feststellungsbehörde erseßt werden.

Das gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Zustellungsempfängers unbekannt t.

Die Zustellung an den Vertreter des Reichsinteresses kann dur S dér Urs{hrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. Der Tag der Vorlegun is von dem Vertreter des Reichsinteresses zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann dur Vermerk auf der Urschrift erfolgen. ¿4 i

Der Antragsberechtigte, der durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden |st, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung rechtlihe Nackteile zur Folge hat, kann Wieder- einseßung tin den vorigen Ständ \chriftlich bei der Feststellungsbehörde beanitagen, der die Entscheidung über die versäumte Verfahren9- handlung zusteht.

Der Antrag muß enthalten J

L Ne Angabe der die Wiedereinsezung begründenden Tat- achen,

2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmahung,

3. die Nachholung der versäumten Verfahrenthandlung.

Die Wiedereinsezung muß innerhalb zwei Wochen nah dem Tage beantiagt werden, an dem das Hinbernis gehoben ist.

Auf diè Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfehtung der. Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, E diesen Beziehungen für diz nachgeholte Verfahrenshandlung gelten.

Eine Wiedereinseßung in den vorigen Stand gegen die Ber- säumnis einer Frist im Wiedereinseßungêverfahren findet ntcht statt.

8 13 Schwebt ein Strafverfahren der im §13 des Feststellung8gesezes bezeihneten Art gegen den Antragsteller, so ist das Verfahren durch Beschluß der Feststellungsbehörde oder thres Vorsißenden bis zur Erledigung des Stra}verfahrens auszusetzen.

8 14 Die Verfahrens! yrack@e i} deutsch.

Die Vorschriften des § 187 des Gerichtsverfassung8geseßes finden entsprehende Anwendung. Lth

Dem Antragsteller und dem Vertreter des Reichsintere}:8 ist auf |

Verlangen vom Inhalt der im Feststellungsverfahren entstehenden Akten, ioweit sie nicht Gutachten von Auss{ußmitgl'edern enthalten, duxch Vorlegung zur Etinsichinahme Kenntnis 11 geben." :

Oer Vo:siußende kann dem Antragsteüer die Akteneinficht aus be-

sonderen Gründen versagen oder b¿schränken.

B. Besondere Vorschriften I. Verfahren P Des Ausschüssen

Der Féesistelluna2antrag ist sch1itlich zu tellen, fofern er nit rah § 19 de-s Fes!stellungogesetes als gestellt gilt.

Im Falle des § 19 des Feilstellungtgeiepes bestimmt der Vor- sigentde den geitpuntt der Ueberleitung des bisherigen Verfahrens in das Feststellungösvertahren. Die Ueberleitung hat zu erfolgen, sobald der Vertreter des Reichsintere}ses oder der Antragsteller es O

Eine Ueberleitung hat anch dann zu erfolgen, wenn im bis- berigen Verfahren ein Kriegt schaden von 1500 4 oder weniger fe\t- gestellt ist, aber eine Einigung nah § 18 des Fesistellung8geseßzes nicht vorliegt. a

Der Vorsitzende kann von dem Antragsteller zur Begründung des Fesistellungzantrogs die erforderlichen Aufklärungen, insbesondere die Ausfüllung von Vordrucken, verlang n.

8 18

Der Vorsitzende kann Ermittlungen über den Sachverbalt an- stellen, Beweiserhebungen und das persönlihe Erscheinen des Ge- \{chädigten oder Antragstellers anordnen. Hierbei finden die §§ 29 bis 37 entsprechende Anwenduvg.

S 19

Vor Erlaß eines Vorbescheids is dem Vertreter des Neichs- interesses Gelegenhett zur Aeußerung zu geben. :

Mehr als ein Vorbescheid über denselben Gegenstand kann nicht erlassen werden.

Der Vabescheid ist von dem Vorsißénden zu unterschreiben; im übrigen findet auf ihn § 39 Abs. 2, 4 Anwéndung.

8 20 Der Einspruch gegen den Borbescheid ist s{riftlich bei der Fest- \stellungsbehörde einzulegen. H

Wird ein Vorbescheid nicht erlassen, oder gegen den erlassenen Vorbeschetd Einspruch eingeleat, so überweist der Vorsigende die Sathe dem Aus\huß zur Beschlußfassung oder zur mündlihen Verhandlung.

8 22 Der Vorsitzende hat Termin zur mündlihen Verhandlung vor dem Aus\{chuß anzuordnen, wenn der Vertreter des Reichsinterefses oder der Antragsteller es verlangen. 7 Sie sind zu dem Termine sowie zu allen weiteren mündlichen Berhandlungen zu laden, soweit niht der Termin in ihrer Anwesenheit verkündet t.

8 23 NachG Bedarf karn der Ausshuß mündllche Verhandlungen in der geschädigten Orischaft abhalten. Hierbei sollen möglichst alle Kriegsshäden der Bewohner gemeinsam erörtert werden. Der Aus- {uß kann au eines seiner Mitglieder mit den Verhandlungen beauftragen.

8 24 Der Vorsißende kann vor dem Autschuß anberaumte Termine verlegen. Die Vertagung etner begonnenen mündlihen Verhandlung bedarf des Beschlusses des Ausschusses.

8 25 Die mündlihe Verhandlung findet in nihtöfentliher Sitzung statt. ie beginnt mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des

Berltstelers, Hierauf sind der Antragsteller und der Vertreter des Reichs3-

leresses zum Worte zuzulassen.

: 26 Der Vorsitßende hat erfordelibenfalls durch Fragen an éi Antragsteller auf die Aufklärung des Sachperhalts hinzuwirken ; er hat dies jeden un Se i und dem Vertreter des ichsinteresses auf Verlangen zu gesta l g Frage, die der Ausschu für unsachgemäß erachtet, darf nit gestellt werden.

8 27 Fs mündliche Verhandlung nicht angeordnet, so entscheidet der Ausschuß, nachdem dem Vertreter des Neichsinteresses Gelegenheit zur

eben ist. Aeußerung geg s

Der Ausschuß kann na seincm Ermessen eine Beweisaufnahme vnd jederzeit tas persönliche Erscheinen des Geschädigten oder Antrag- ftellers anordnen.

8 29 i Der Aus\huß kann mit der Beweiserbeburg ein Mitglted des Ausschusses beauftragen oder nah Maßgabe des § 10 cine andere Behörde um sie ersuchen.

8 30 Der Aus\{huß kann die Augen\cheinseinnahme beschließen, Zergen und Sachverständige, auch eidlih, vernebmen und s{riftlihe Gutachten erfordern sowie vom Ge\chädigten zur Etnsiht und Prüfung die Vor- legung setner Wirtsafisbücher oder anderer Unterlagen verlangen, dite über bestimmte, für die Abshäzung erheblihe Ta1sachen Auf|chluß geben fönnen.

S 31

Vom Beweisaufnahmetermine sind der Vertreter des NReichs- interesses und der Antragsteller zu benachrichtigen. Jhnen ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

8 c

Auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen finden die 8&8 392, 410 der Zivilprozeßordnung Anwendung.

Sie soll nur dann erfolgen, wenn der Vertreter des Neichs- interesses oder der Antragsteller fie beantragen, oder die Becidigung a Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.

Die Beeidigung darf nur dur den Vorsitzenden oder etn sonftiges Mitglied des Ausschusses oder ein ersuhtes Gericht erfolgen.

8 33

Fn bezug auf die Verpflichtung, sh als Zeu2e oder Sach- verständiger vernehmen zu-lassen, sowte auf die im Falle des Un- gehorfams zu verhängenden Strafen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Die hierbei zu treffenven Entscheidungen erfolgen durch den Vorsitzenden.

Gegen die Entscheidung findet binnen zwet Wochen die Be- \hwerde an den Vorsißenden des Oberausschufses statt.

Gegen defsen Entscheidung in einer von ihm selbst oder vom Oberausshuß angeordneten Bewetisaufnahme ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

8 34 Dem Vertreter des Reichsinteresses und dem Antragsteller ist auf Verlangen zu gestatten, an die Zeugen und Sachverständigen un- mittelbar Fragen zu rihten. Eine Frage, die der Ausschuß für unsahgemäß erachtet, darf niht gestellt werden. A S 35

Die Zeugen und Sachverständigen erhalten, soweit fie nit in demselben Termin als Antragsberechtigte beteiligt find, Gebühren gemäß der Gebübrenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs- Gesebbl. 1898, S. 689; 1914, S. 214).

8 36

Soweit für die Angaben des Antragstellers andere genügende Beweismittel nicht beigebracht werden können, darf die Feststellur gs- behörde die etdesstattlihe Versicherung der Richti, keit seiner Angaben

yon ihm verlangen. . A

S -DT N i Die Fesistellungtbehörde: hat x5. threr freien, aus dem ganzen A E Dethaubliigen un! gig eise ge\chÿpsten Ueberzeugung zu en en. S

i 4

Bei der Abstimmung des Aus\chusses stellt der Voisißende die Fragen und sammelt die Stimmen. Bilden #ch in bezug auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Metnungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, fo werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere ab-

gegebenen so lange hinzugerehnet, bis fih eine Mehrheit ergibt.

S 39

Der Bescheid des Aus\chusses enthält die Bezeichnung des Aus- \{Gu}ses und die Namen der Auss{hußmitglieder, die bei der Gnischeis tung mitgewirkt haben, sowie des Antragstellers.

In dem Bescheid ist außer den im Feststellungsgeseße vorgesrie- benen Entscheidungcn auch anzugeben, wteviel von dem festgestellten Schadenébetrag auf die etnzelnen zerstörten, abhanden gekommenen oder beshädigten Sachen oder Sachgattungen entfällt.

Der Bescheid ist von dem Vorsißenden und zwet Mitgliedern zu unterschreiben.

Die Ausfertigung {t mit dem Stempel der Fesistellungsbehöi de zu versehen und soll die Belehrung über das zulässige Nechtsmittel enthalten. Sie ist dem Vertreter des Neichsinteresses und dem Antrag- iteller zuzustellen.

Il. Verfahren vor den Oberausschüssen S 40 Die Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses wird schrift- lih beim Aus\chuß eingelegt. Die Frist ist au: gewahrt, wenn die Beschwerde beim Ober- aus\{chuß eingelegt wurde.

8 41 Der Vorsigende des Oberaus\{ufses kann dem Beshwerdeführer zur schriftlichen Rechtfertigung seiner Beschwerde eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Ist die Beschwerde niht form- oder fristgerecht eingelegt, oder eine gemäß Abs. 1 geseßte Frist versäumt, so ist die Beshwerde als unzulässig zu verwerfen.

8 42 Auf das Verfahren vor den Oberauss{üssen finden die Vor- {riften über das Verfahren vor den Auss{hüssen entsprehende An- wendung, soweit nicht ein anderes besttmmt ist.

8 43

Die Entscheidung des Ausschusses darf nur insoweit abgeändert

werden, als fie mit der Beswerde angéfohten ist. 8 44

Insoweit die Beschwerde für begründet erachtet wird, hat der Oberaus\{chuß in der Sache anderwettig zu entscheiden.

Leidet das Verfahren an etnem wesentlichen Mangel, so kann der Oberaus\huß ‘den Bescheid des Auss{hu}es aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückyerweisen.

8 45 Der Beschluß des Oberaus schusses ist zu begründen. 111. Verfahren vor uhe Neichsaus\chuß Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberausschusses wird schriftli beim Auss{huß eingelegt.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die weitere Beshwerde beim Oberausshuß oder Reichsaus\{chuß eingelegt wurde.

8 47 Der Vorsißende kann dem “Antragsteller aufgeben, binnen einer mindestens zwetwöchigen Frist einen bei einem deutschen Gerichte zu-

i %

Nah fruchilosem Ablauf der Frist ist die weitere Beshwerde als unzulässig zu verwerfen. A

ü f auf das Verfahren vor dem Reichsausshuß die Drit r Lerfabren vor den Oberaus\s{hüssen ent. sprehende Anwendung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

8 49 E

Insoweit die weitere Beshwerde für begründet erahtet wird, ist die Entscheidung des Oberaus\husses aufzuheben und anderweitig zu entscheiden oder, wenn eine Aufklärung des Sachverhalts noch erfor- derlich ist, die Sache zur anen Mya un und Entscheidung an den Oberaus\chuß zurückzuverweisen. f

Die A Sieurteilung dur den Reichsaus\{uß tis für das weitere Verfahren bindend.

C. Schlußvorschriften

8 50 er Neicbskanzler wird ermächtigt, durch eine allgemeine oder eine bef L e Mezieke oder Personen betreffende Anordnung nach Beendigung des Kiiegezustandes Ausschlußfristen zu seyea, binnen welchen der Feststellungëantrag oder Anträge auf Wiedercinsezung in den vortgen Stand gestellt werden müffen.

51 Diese Vorschriften treten us dem 1. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 19. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 und der Bundes- ratsverordnung vom 14. September 1916 (Reichs-Geseßblatt S. 625 und S. 1031) in Verbindung mit Artikel TIT der Be- kanntmachung zur Durchführung dieser Verordnungen vom 16. September 1916 (Reichs-Geseßblatt S. 1049) macht die Reichshülsenfruchtstelle hiermit bekannt, daß fie die fäufliche Ueberlassung von Buchweizen und Hirse in dem nach den Ver- ordnungen zulässigen Umfange verlangt. ; Be

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, daß die Neichshülsen- fruchtstelle gemäß § 9 der Verordnung vom 29. Juni 1916 Buchweizenmühlen ermächtigt hat, auf Grund von Be- zugscheinen freihändig Buchweizen aufzukaufen. -

Die Käufe dürfen nur untec Vorlage der Bezugscheïne abgeschlossen werden und sind auf ihnen {riftli zu bestätigen.

Buchweizenmengen, welche von den Mühlen nicht auf Grund von Bezugscheinen erworben werden, sind der Reichshülsen- fruchtstelle anzubieten.

Berlin, den 20. September 1916.

Neichshülsenfruchtstelle, Gesellshaft mit beschränkter Haftung. Loehr. Gestefeld.

Bekanntma: u-n: 6

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang 8- weise Verwaltung französisher, britischer und russisher Unternehmungen, vom 2. November und 22. Dezember 1914 und 4. März 1915 ist für folgende fran- zösische, britische und russishe Unternehmungen die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden:

a. Französische Unternehmungen.

1) Der auf Gemarkung Langenwinkel (Amtsbezink Lahr) be- legene G1undbesiß der Paul Martha Witwe Marie Amelte geb. Burmond-Coumes in Paris (Verwalter: Ratschreiber Emil Stein- haufer in Langenwinkel), / i

2) der auf Gemarkung Freistett (Amtsbezirk Kehl) belegene Grundbesiß der Elienne Andrs Bademe Ehefrau Rosina geb. Lasch in Ta (Frankreich) (Verwalter: Gemetnderat Daniel Hauß VI1U in Freisteit),

3) der auf Gemarkung Kehl befindlihe Grundbesiß der Firma Société L'Union des Gaz in Paris, 3wetgniederlaffung in Straß- burg, nebit den dazu gehöctgen Gebäuden (Verwalter: Gemeinderat Emil Fingado in Kehl),

4) der auf Gemarkung Bellingen (Amtsbezirk Müllheim) be- [legene Grundbesiß nebst der darauf haftenden Brandschadenforderung des Fabrikanten Alfied Huguenin in Basel (Verwalter: Bürgermeister Konrad Hei in Bellingen),

5) die in Waldkirh bLefindlihe Zweigniederlassung der Firma Limonaire frères in Paris (Verwalter: Kaufmann Josef Nau in Waldkirch),

6) der auf Gemarkung Heidelberg belegene Grundbesiß der Erben der verstorbenen Institutvorsteherin Melanie Bury (Verwalter : Waisenrat C. Wellbrock in Heidelberg).

b. Britische Unternehmungen.

1) Das in Deutschland befindlihe Vermögen der Firma Leber Brothers Ltd. in Port Sunlight und des John L. Tillotfon in Port Sunlight (Verwalter : Professor Dr. Schröter in Mannheim),

2) Grundbesig Freiburg, Dreisamstraße 5, der Arthur V. H. Adoms Eheleute in England (Verwalter : Privatmann Adolf Schnißtzer in Freiburg),

3) der auf Gemarkung Freiburg- Littenweiler belegene Grundbesitz der Karl Bader Witwe Marta Emma geb. Hoves in Stoké-Ferry Ge England) (Verwalter : Liegenschaft?agent Heinrich Schlck in

rétburg),

Ottenheim und Wittenweter (Amtöbezirk Lahr) belegene Grundbesitz der Maria Barbara Guye geb. Heimburger in London (Verwalter : Gemeinderat Sensenbrenner in d Ap

5) der auf Gemarkung Satg belegene Grundbesiß der Margarete Mary Williamson Reid ‘in Edinburg (Verwalter: Kaufmann Otto Merz in Neustadt),

6) der auf Gemarkung Oberkith belegene Grundbesitz des Recht #8« anwalts Emil Antony Trier in London (Verwalter: Landgerthts- präsident a. D. Christ in Heidelberg),

7) der auf Gemarkung Lahr belegene Grundbesiß des Kaufmanns Ernst Schopfer in London - (Verwalter: Rechtsanwalt Yichard Göhtinger in Lahr),

8) Grundbesiß Heidelberg-Neuenheim Uferstraßz 40 der Ethel F. Alexander und K. Margaret Al: rznder tn England (Verwalter : Waisenrat C. Wellbrock in Hetidelbera),

9) Grundbesiß Heidelberg Albert, Ueberlesträße 13 des Dr. F. Eraft Sia ¡M England (Verwalter: Waisenrat C. Wellbrock in

etdelbera),

10) Miteigentumsantell des Bovill Arthur Calty in England an dem Grundbesiß auf Gemarkung Heidelberg Lab. ‘Nr. 6434, 6482 a, 6597, 5851, 6433, 6437, 6584 und 6439a (Verwalter: Waisenrat C. Wellbrock tn Heidelberg),

11) das in Deutschland befindli&e Vermöaen des Alan Leathlew Armitage in Gretton Vicarage, der Frederick Lionel Armitage Witroe in Oxford und des Nobert Graham in London (Verwalter: Recht6» anwalt Dr. R. Fürst in Heidelberg).

c, Russische Unternehmungen. 1) Der auf Gemarkung Friedenweiler (eiae Neustadt) be-

gelaffenen Rechtöcinwalt zu seinem Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Retchsausfchüß zu ernennén. y

leaene Grundbesiy der Frau Œugeate de Nottbeck, z. Zt. in Genf (Verwalter : Kaufmann Síio Merz tn Neustadt),

F 19. September 1916.

4) der auf den Gemarkungen Langenwinkel, Allmannsweter,

9) Grund Gemarkung Baden Lgb. Nr. 603 a, 2449, 2450 und 2451 des Kais. russ. Skaatsrats und Kammerherrn Ludwig Harou von Knorxing, z. Zt. tm Ausland,

A dee zul Ds R Lab. A elegéne

es ngenteut regor Lwo - erg i Eritält (Berwalter: Shlo verwalter Mathias Lämmlein in Baden-

eler), | E 4)'der auf Gemarkung Badenweiler Lab. Nr. 376b, §79, 380 und 381 belegene Grundbesiß dêr Kinder des ehemaligen Kais. ruf}. Mintsterreftdenten Dimitrt von Ei{hker, nämli der Marie von Eichler und des Serget von Eichler, je Béiteigentum zu 2 (Verwalter: Sloßverwalter Mathias Lämmlein in Baden weller), 5) der auf Gemarkung Altenburg (Amtsbezirk Waldshut) ke-

| legene Grundbesiß des Albert Schauleitis in Neuhaujen (Schweiz) (Verwaiter: Nat)chrekber E. Grundl in Altenburg), 6) Giuundbesiß Gemarkung Baden Lgb. Nr. 1946a an der Kapuzinerstraße 9 der Erben der Bankterswitwe Sofie Behr, früher in Baden (Verwalter : Prokurist Franz Ell in Baden).

Karlsruhe, den 16. September 1916.

Großherzogliches Ministerium des Jnnern. von Bodman.

BVeranntmaqGuna.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 26. No- vember 1914, die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen betreffend, und der Bekanntmachung des Yundesrats über die zwangsweife Verwaltung russischer Ünter- nehmungen vom 4. März 1915 sind die der Firma A. und R. Orbach gehörenden und bet der Zollniederlage des Haupt- steueramtis zu Offenbach a. M. lagernden Rohtabake (Verwalter Prokurist C. Schmank zu Offenbah a. M.) unter zwangs- weise Verwaltung gestellt worden.

Darmstadt, den 14. September 1916.

Großherzoglich hessishes Ministerium des Jnnern. von Hombergk.

Die von Heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 211 des Neichs-Geseßblatts enthält unter

Nr. 5455 eine Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, vom 16. September 1916, unter

Nr. 5456 eine Bekanntmachung über die Verfütterung von Hafer an Zugkühe und an Ziegenböce, vom 15. September Gag Negts: Ga

Nr. 5457 eine Bekanntmachung über die Festsezung der Preise für Wild, vom 17. September 1916, ie ung

Nr. 5458 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 826), vom 18. September 1916, unter

Nr. 54599 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Gerste vom 24. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 824), vom 18. September 1916, und unter

Nr. 5460 eine Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reihs-Geseßbl. S. 625), vom 16. September 1916.

Berlin W. 9, den 19. September 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Au3gabe gelangende Nummer 212 des Reich8-Geseßblatts enthält unter A j

Nr. 5461 eine Bekanntmachung, betreffend das Verfahren zur Feststellung von Kriegsshäden im Reichsgebiet, vom

Berlin W. 9, den 21. September 1916. Kaiserlihes Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

BEérordnung über die Beleihung landschaftliher (rittershaft- liher) Fonds bei den Darlehnskassen des Reichs.

Vom 18. September 1916.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,

verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde

für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Gefegsamml,

S, 17) und auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt :

a §1.

Die Direktionen der öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftliGen) Kreditanstalten sind befugt, die Bestände der eigenen Fonts der An- slalten sowie der von den Anstalten oder von deren Organen ver- walteten Sicherheits-, Reserve- und Tilgungsfonds zur Anschaffung bon Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten zu verwenden und ju diesem Zwecke die Wertpapierbestände der Fonds bei den Dar-

sibung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Justizwesen und für das Landheer und die Festungen sowie der Ausshuß für Handel und Verkehr Sißungen.

nlchteter Pfandbriefe neue Piuntbriete oder Zwif auszugeben, joweit die Pfand forderungen der Anstalten vorschriftêmäßtg gedeckt find.

8 2. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkünduvg in Kraft.

beigedrucktem Köntglichen Frsiegel.

(Siegel.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. von Trott zu Solz.

Freihr. vonSchorlemer, Lenßte. von Loebell. Helfferich. zugleih für den Zustizministec.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts- angelegenheiten.

War bisherige außerordentliche Professor Dr. Hans Hahn in Cgzernowig ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Bonn ernannt

rden.

Bekanutmachung.

Die am 28. März d. I. den Handelsfrauen Marte Shöbel, geborene Stellmacher, in T\chirne und Anna Meusel, geborene Niedel, in Nteder Thomaswaldau gegenüber erfolgte Ünter- sagung des Handels mit Lebentmitteln jeder Art |st Uta 2 OBeN

Bunzlav, den 15. September 1916.

Der Landrat. J. V.: Graf Oppersdorff, Kreisdeputierter.

DetlauutmaGUi ua

Dem Kolonialwarenhändler Emil Berwin aus Königsberg, Unterlaak 26, ist durch Verfügung vom heuttgen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 die wettere Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglihen Bedarfs untersagt worden.

Königéberg, den 13. September 1916.

Der Polizeipräsident. F. V.: von Wedel.

Bekanntmach Un g.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hanel (NGBI. S. 603) ist dem Händler Franz Sanow, wohnhaft hierselbst, Roßmühlenstrafie Nr. 14, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs von heute ab untersagt worden. Sanow hat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen. Greifswald, den 14. September 1916.

Der Magistrat. Dr. Gerdin g.

Dent maun

Dem Kaufmann Ernst Müller, hter, Hubertutstraße Nr. 24, ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats über dte Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel bis auf weiteres der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Hetz- und Leuchtistoffen, rohen Naturerzeugntssen oder mit Gegenständen des -Krtieasbedarfs untersagt worden, weil er in mehreren Städten der Rheinprovinz größere Mengen Stearin- kerien aufgekauft und „Jeden Preis dafür geboten und bezahlt sowte diese Szearinkerzen “mit ‘übermäßigen Gewinn wieder verkauft hat. Aachen, den 13.-September 1916.

Der Polizeipräsident. von Hammacher.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 26 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 11536 eine Verordnung über die Beleihung land- schaftlicher (rittershaftliher) Fonds bei den Darlehnskassen des Reichs, vom 18, September 1916.

Berlin W. 9, den 21. September 1916.

Königliches Geseßsammlungsamt. Krüer.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 21. September 1916. Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll-

lhnskassen des Reichs zu verpfänden.

ta

Í Sie sind ferner befugt, zu einer Verpfändung gemäß vorstebend Béstimmungen an Stelle für die Tigunsfoibs E eriedender

nshetüc zu diesen riefe (Zwischen]ezeine) dur Hppotheken-

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. September 1916,

Ee leider niht möglich, Sei

reien müssen fi Kriegsausschuß grundsäßlich an nur Bezugsscheine für Seifenpulver. Auch von Bezugsscheinen für kleine Betriebe zuständigen Ortsbehörden sind nicht berechtigt, für Wäschereizwecke Seife frei zu sondern dürfen an Waschanstalten aus\{ließlich Bezugsscheine für Seifenpulver ausgeben.

_ Das D gets Staatsministerium frat heute zu eiter Sißung zusammen,

E E E L A E AE L AIO

_ Am 19. d. M. verschied nah läugerem Leiden im einundsiebzigsten E der vortragende Rat im Ministe- rium der öffentlihen Arbeiten, Geheimer Oberbaurat Delius. Am 1. Januar 1900 an die Hochbauabteilung des Ministeriums berufen, hat der Verstorbene in den sechzehn Jahren seiner Dienstführung sih als hervorragender Beamter von großer Sachkunde, Berufs freudigkeit und unermüdlihem Pflichtleifer bewährt. Außer zahlreihen, nah Umfang und Zweck;- bestimmung bedeutenden Bauten aus den Ressorts des Handelsministeriums und des landwirtschaftlihen Ministeriums, die unter seiner Leitung geschaffen find, hat er eine be- fonders verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des höheren Schulwesens entwickelt. Eine stattlihe Reihe von Gymnasial- bauten in allen Teilen der Monarchie legen ein beredtes und bleibendes Zeugnis davon ab, wie er es dank seiner außer- gewöhnlihen Begabung und liebevollen Vertiefung in jede einzelne Aufgabe verstanden hat, die Forderungen der Unter- rihtsverwaltung in vorbildliher Weise zu erfüllen und in seinen Entwürfen Zweckmäßigkeit und weisé Sparsamkeit mit fünstlerisher Gestaltung im Aeußern und Jnnuern der Bauten aufs glücklihste zu vereinen. Die Staatsbauverwaltung be- trauert mit seinem Hinscheiden einen {weren Verlust.

Die Reichsgetreidestelle gibt, wie „W. T. B.“ mitteilt, bekannt, daß die für Brotgetreide bisher gewährte Dru f ch- prämie von 20 # für die Tonne nur noch für Lieferungen bis 10. Oftober 1916 einschließlih gilt. Ob von diesem Tage ab überhaupt noch eine Druschprämie gewährt wird, steht noch nicht fest. Jn keinem Falle würde sie in der bisherigen Höhe festgesetzt werden. Es liegt also im dringenden Juteresse der Landwirte, ihr Brotgetreide noch vor dem 10. Oktober zur Ab- lieferung zu bringen. '

Die Kriegsgesellshaft für Obsikonserven und Marmeladen m. b. H., Berlin, gibt bekannt, daß Ausweiskarten des Kriegsernährungsamts für den Ankauf von Zwetschen, Pflaumen und Aepfeln an alle Marmeladenfabriken sowie an eine große Anzahl Obsthändler ausgegeben sind, deren Namen den Kommunalverbänden mitgeteilt wurden und bei diesen zu erfragen sind.

Bekanntlich ist seit dem 1. September 1916 der von Sch miers eife auf Seifenkarten untersagt. Vielfach be- steht die irrtümliche Auffassung, daß damit gleichzeitig der Absay von Schmierseife überhaupt unmöglich geworden sei. Dem ist nicht so. Wie durch „W. T, B.“ mitgeteilt wird, darf Schmierseife nah wie vor zu technischen Zwecken an Jnhaber von Bezugsscheinen abgegeben werden, deren Ausstellung entweder durch den Kriegsaus\{huß für Dele und Fette in Berlin oder dur die zuständige Ortsbehörde erfolgt ‘sein muß. Solche tehnishen Ver- wendungen sind beispielsweise der Verbrauch zu textil- industriellen Zrdecken, zu Zwecken der Metallbearbeitung und dergleichen ; dagegen erteilt der Kriegsausfchuß keinerlei Bezugs- scheine zum Erwerbe von Seifen zwecks Umarbeitung derselben in sogenannten gestreckten Kriegsseifenersayß oder in Seifen- pulver, dessen Zusammenseßung nicht den für KA-Seifenpulver geltenden Vorschriften entspriht. Auch die Ortsbehörden find nicht berechtigt, für diesen Zweck an Gewerbetreibende Bezugs- scheine abzugeben. ;

Verkauf

Auf Grund der am 21. Juli erfolgten Neuregelung des Verkehrs mit Seife und Waschmitteln darf beluintid um Reinigen der Wäsche an das Publikum auf Seifenkarte nur noch Seifenpulver abgegeben werden. Diese Bestimmung findet sinngemäße Anwendung auch auf den Waschmittelbezug der Wäschereien. Es is in Anbetracht des herrschenden i den Wäschereien weiter e aur egung zu stellen, sondern die Wäsche-

h ebenfalls mit Seifenpulver behelfen. Der für Dele und Fette in Berlin erteilt deshalb Wäschereien keine Seifenbezugs\cheine, sondern die zur Erteilung

geben,

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers

s ‘p t "EL ae S N der Deutschen Verlu st- en bei. Sie enthalten die 639. preußische, die 331. säd und die 88. Marine-Verlustliste. as E

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Das fichersse Otaatspapier der Weli

i die deutsche Kriegsanleihe. Gie trägt hohe Zinsen und ift (auch als Zwischenschein) jederzeit verkäuflich und beleihßbar. Die Sieuerfrafi des deutschen Volfes, das Vermögen sämtlicher Bundes-

aalen sowie des Reiches selbs haflen für fie.