1916 / 223 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

weigert ist, fo

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jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunchmen. Ste | und Las der Verhandlung und die Namen der bei der Ver-

ng mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung,

) ere einer etwaigen Beweisaufnahme, enthalt

S Niederschrift soll den Beteiligten, soweit sie diese betrifft,

= ehmigung vorgelesen oder zur Dursicht vorgelegt werden.

Gevebmigung. der Nieder|\h1ift oder der Grund, weshalb sie ver-

in der Niederschrift angegeben werden.

Die Niederschrift ift vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben.

8 10

Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer ständigkeit dem Ersuchen der Fefistellungsbehörde oder thres Vor- Benten um Rechtshilfe zu entsprechen, soweit niht besondere geseßz-

iche Bestimmungen entgeaenstchen. Die Fest1elungsbeböide und ihr Vo1ßtender dürfen das am Sihe der Feststellungösbehörde befindlihe Amtsgericht um die Herbei- führung von Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen nicht ezsuchen.

8 11

Für die Bewirkung der erfordezlihen Zustellungen hat der Vor- sitende zu orgen. È

Zusiellunger, die eire Frist in Lauf seßen, können dur ein- geschriebenen Biuief geschehen. Die Zustellung gilt mit dem Tage nah der Aufgabe zur Post als bewnkt, es set denn, daß der Zu- \stellungsempfänger nachweist, daß thm das zuzustellende Schriftstück nit irnerhalb drei Tägen nah der Aufgabe zugegangen t.

Wer nit im Inland wohnt, hat einen inländischen Zustellungs- bevollmächtigten zu benennen. So lange der Zustelungsbevollmächtigte nicht benannt ift, kann die Zustellung durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der Feststellungsbehörde erseßt werden.

Das gleihhe gilt, wenn der Aufenthalt des Zustelungsempfängers unbekannt ist,

Die Zustellung an den Vertreter des Reichsinteresses kann dur Sarl par dèr Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. Der Tag der Vorlegun is von dem Vertreter des Reichsinteresses zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann durch Vermerk auf der Urschrift

erfolgen. § 12

Der Antiragsberehttgte, der durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhtndert worden i, eine Frist etnzuhalten, deren Versäumung rechtlihe Nacteile zur Folge hat, kann Wieder- einseßung in den vorigen Ständ \chriftlich bei der Feststellungsbehörde beantragen, der die Entscheidung über die versäumte Verfahrens- handlung zusteht.

Der Antrag muß enthalten

1. E Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tat- achen,

2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung,

3. die Nachholung der versäumten Verfahrenthandlung.

Die Wiedereinseßung muß innerhalb zwei Wochen nah dem Tage beantiagt werden, an dem das Hinbernis gehoben ist. -

Auf diè“ Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der. Entscheidung finden die Vorscriften Anwendung, E diesen Beziehungen für diz nahgeholte Verfahrenshandlung gelten.

Eine Wiedereinseßung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumnis einer Frist im Wiedereinsetungêsverfahren findet nicht statt.

8 13 Schwebt ein Strafverfahren der im §13 des Feststellungsgeseßes bezeihneten Art gegen den Antragsteller, so ist das Verfahren durch Beschluß der Feststellungsbehörde oder ihres Vorsißenden bis zur Erledigung des Strafverfahrens auszusetzen. 8 14 Die Verfahrens'pracke ist deutsch. Die Vorschriften des § 187 des Gericht8yerfafsungsgeseßes finden entsprechende Anwendung. ¿8

Dem Aniragsteller und dem Vertreter des Reichsintere}\:8 ist auf Verlangen vom Inbalt der im Fesistellungsverfahren entstehenden Akten, ioweit sie nicht Gutachten von Ausf{ußmitglebern enthalten, duxch Vorlegung zur Eirnsichinahme Kennints 11 geben."

* Der Vor sitßende kann dem Antragsteller die Akteneinsiht aus be- sonderen Gründen versagen oder b¿schränken.

B. Besondere Vorschriften I. Verfahren Fa Ausschüssen

Der Féesistelluna2antrag ist sckch1itlich zu stellen, fofern er nicht rah § 19 d-es Fes!stellungbgeseßzes als gestellt gilt.

Im Falle des § 19 des Felststellungtgeießes bestimmt der Vor- sitende den geitpuntt der Ueberleitung des bisherigen Verfahrens in das Feststellungsvertahren. Die Ueberleitung hat zu erfolgen, sobald der Nertret-r des Reichsinteress:8 oder der Antragsteller es Bee

Eine Ueberleitung bat ach dann zu erfolgen, wenn im bis- berigen Verfahren ein Krieg? {haden von 1500 4 oder weniger fest- gestellt ift, aber eine Einigung nah § 18 des Fesistellung8geseßes nicht vorliegt. 417

Der Vörsiß-nde kann von dem Antragsteller zur Begründung des Feststellungzantrogs die erforderlihen Aufklärungen, insbesondere die Ausfüllung von Vordrucken, verlang n.

8 18

Der Voisizende kann Ermittlungen über den Sachverbalt an- stellen, Beweiserhebungen und das persönlihe Erscheinen des Ge- \chädigten oder Antragstellers anordnen. Hierbei finden die §§ 29 bis 37 entsprehende Anwenduvg.

S 19

Vor Erlaß eines Vorbeschetds is dem Vertreter des Neichs- interefses Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. /

Mehr als ein Vorbescheid über denselben Gegenstand kann nicht erlassen werden. :

Der Vorbescheid ist von dem Vorsitßénden zu unterschreiben; im übrigen findet auf ihn § 39 Abs. 2, 4 Anwendung.

S 20 Der Einspruch gegen den Borbescheid ist {chriftlich bei der Fest- stellungsbehörde einzulegen. e J

Wird ein Vorbesheid nit erlassen, oder gegen den erlassenen Borbescheïd Einspruch eingeleat, so überweist der Vorsitzende die Sache dem Ausfu zur Beschlußfassung oder zur mündlihen Verhandlung.

8 22 Der Vorsitzende hat Termin zur mündlihWen Verhandlung vor dem Ausschuß anzuordnen, wenn der Vertreter des Reichsinterefses oder der Antragsteller es verlangen. : Sie sind zu dem Termine sowie zu allen weiteren mündlicken Bezrhandlungen zu laden, soweit niht der Termin in ihrer Anwesenheit

verkündet it. 8 23

Na Bedarf karn der Aueshuß mündllche Verhandlungen in der geschädigten Orischaft abhalten. Hierbei sollen möglichst alle Krieasihäten der Bewohner gemeinsam erörtert werden. Der Aus- hu finn aud eines seiner Mitglieder mit den Verhandlungen

beauftragen. R g

Der Vorsitzende kann vor dem Autschuß anberaumte Termine verlegen. Die Vertagung einer begonnenen mündlihen Verhandlung betarf des Beschlusses des Ausschusses,

S 25 Die mündliche Verhandlung findet in nihtöfentliher Sitzung statt. Sie beginnt mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des Bericht-r statters. Hi-eraef sind der Antragsteller und der Vertreter des NReids-

: 26 Der Vorsißende hat erforfeibenfalls durch Fragen an é | Antragsteller auf die Au|klärung des Sachverhalts hinzuwirken ; er hat dies jedem anae L und dem Vertreter des ihsinterefses auf Berlangen zu gestatten. u ge Frage, die der Ausschu für unsachgemäß erachtet, darf nit gestellt werden.

8 27 Fs mündliche Verhandlung nit angeordnet, so entscheidet der Ausfuß, nachdem dem Vertreter des Reichsinteresses Gelegenheit zur

Aeußerung gegeben ist. M

Der Ausschuß; kann naG scincm Ermessen eine Beweisaufnahme und jederzeit tas persönlihe Erscheinen des Geshädigten oder Antrag- flellers anordnen.

8 29 i Der Aus\huß kann mlt der Beweiserbeburg ein Mitglted des Ausschusses beauftragen oder nah Maßgabe des S 10 cine andere Behörde um sie ersuchen. L a0

Der Aus\{uß kann die Augen\cheinseinnahme beschließen, Zergen und Sachverständige, au eidlih, vernebmen und \{ri\tlihe Gutachten erfordern sowie vom Ge|chädigten zur Etnfiht und Prüfung die Vor- legung setner Wirtschastsbücher odex anderer Unterlagen verlangen, die über bestimmte, für die Abschäßung erhebliche Taisachen Auf|chluß geben können. L

S 391 ;

Vom Beweisaufnahmetermine sind der Vertreter des Neichs- interesses und der Antragsteller zu benahrihtigen. Ihnen ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

8 32 i

Auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen finden die S8 392, 410 der Zivilprozeßordnung Anwendung.

Sie soll nur dann erfolgen, wenn der Vertreter des RNeichs- interesses oder der Antragsteller sie beantragen, oder die Beeidigung E Deter bens einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erschetint.

i Die Beeidigung darf nur durch den Vorsißenden oder etn sonstiges Mitglied des Ausschusses oder ein ersuhtes Gericht erfolgen.

833

Fn bezug auf die Verpflichtung, sich als Zeuzae oder Sach- verständiger vernehmen zu-lassen, sowte auf die im Falle des Un- gehorfams zu verhängenden Strafen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprehende Anwendung.

Die hierbei zu treffenven Entscheidungen erfolgen durch den Vorsitzenden.

Gegen die Entscheidung findet binnen zwet Wochen die Be- \chwerde an den Vorsißenden des Oberausschufses statt.

Gegen defsen Entscheidung in einer von lhm selbst oder vom Oberaus\huß angeordneten Beweisaufnahme ist ein Rechtsmittel

nicht gegeben. 8 34

Dem Vertreter des Neichsinteresses und dem Antragsteller ist auf Verlangen zu gestatten, an die Zeugen und Sachverständigen un- mittelbar Fragen zu richten.

Eine Frage, die der Aus\{chuß für unsachgemäß erachtet, darf nit gestellt werden.

8 35 Die Zeugen und Sachverständigen erhalten, soweit fie nicht in demselben Termin als Antragsberechtigte beteiligt sind, Gebühren gemäß der Gebübrenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs- Gesebbl. 1898, S. 689; 1914, S. 214). 8 56 Soweit für die Angaben des Antragstellers andere genügende Bewetsmittel nit beigebracht werden können, darf die Feststelluy gs- behörde die etdesftattlihe Versicherung der Richti, keit seiner Angaben

von ihm verlangen. . l

8 37 Die Fesistellungtbehörde. hat ch4. threr freie, aus dem ganzen E Verhandlungen uni igoelse ge\{chPpsten Ueberzeugung zu entscheiden. E Q

zi Si A)

Bei der Abstimmung des Aus\chusses stellt der Voisitende die Fragen und sammelt die Stimmen. _Bilden fich in bezug auf Summen, über die zu ents{etiden ist, mehr als "zwet Metnungen, deren keine die Mehrheit für fich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere ab- gegebenen so lange hinzugerehnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.

8 39

Der Bescheid des Auss{chufses enthält die Bezeichnung des Aus- \Gu}sses und die Namen der Ausshußmitglieder, die bei der Gnischeis dung mitgewirkt haben, sowie des Antragstellers,

In dem Bescheid ist außer den im Feststellung8geseße vorgeschrie- benen Entscheidungen auch anzugeben, wieviel von dem festgestellten Schadenébetrag auf die etnzelnen zerstörten, abhanden gekommenen oder beshädigten Sachen oder Sachgattungen entfällt.

Der Bescheid ist von dem BVorsißenden und zwet Mitgliedern zu unterschreiben.

Die Ausfertigung ist mit dem Stempel der Fesistellungsbehöi de zu verschen und soll die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthalten. Sie ist dem Vertreter des Neichsinteresses und dem Antrag- iteller zuzustellen.

Il. Verfahren vor den Oberaus\schüssen 8 40 Die Beschwerde gegen den Bescheld des Ausschusses wtrd schrift- lih beim Aus|chuß eingelegt. Die Frist ist au! gewahrt, wenn die Beschwerde beim Ober- aus\chuß eingelegt wurde. a

Der Vorsigende des Oberaus\chufses kann dem Beschwerdeführer zur \sriftlichen Rechtfertigung seiner Beschwerde eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmen.

Ist die Beschwerde niht form- oder fristgerecht eingelegt, oder eine gemäß Abs. 1 geseßte Frist versäumt, so ist die Beschwerde als unzuläfsig zu verwerfen. 2.40

Auf das Verfahren vor den Oberauss{Œüsen finden die Vor- {riften über das Verfahren vor den Aus\{üssen ent|prechende An- wendung, soweit nicht ein anderes besttmmt ift.

8 43

Die Entscheidung des Ausschusses darf nur insoweit abgeändert

werden, als fie mit der Beschwerde angéfochten ist. 8 44

Insoweit die Beschwerde für begründet erahtet wird, hat der Oberaus\chuß in der Sache anderwettig zu entscheiden.

Leidet das Verfahren an etnem wesentlichen Manael, so kann der Oberauéshuß ‘den Beschetd des Aus\chu}sses aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverweisen.

8 45 Der Beschluß des Oberausschufsses ist zu begründen. IIT. Verfahren vor 4 Neichsaus\chuß

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberaus|shusses wird \{riftlich beim Ausschuß eingelegt.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die weitere Beshwerde beim Oberaus\{chuß oder Neichsaus\{chuß eingelegt wurde.

8 47

Der Vorsitente kann dem Antragsteller aufgeben, binnen einer mindestens zweiwöhigen Frist einen bei einem deutschen Gerichte zu- gelaffenen Rechteanwalt zu seinem Bevollmächtigten im Verfahren

3

#

Na fruchilosem Ablauf der Frist is die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. s

; das Verfahren vor dem Reichs8aus\huß gea 7 M L er vor den Oberaus\{üssen ent-

die V Medea, Aar endicao, soweit nit ein anderes bestimmt ist. 8 49

Insoweit die weitere Beshwerde für begründet erahtet wird, ist die Entscheidung des Oberausschusses aufzuheben und anderweitig zu entscheiden oder, wenn eine Aufklärung des Sachverhalts noh erfor- derlich ist, die Sache zur neuen Verhandlung und Entschetdung an

den Oberaus\ch urückzuverroeisen. : Die L Beueteilung dur den Reichsaus\{uß ist für das

weitere Verfahren bindend. C. Schlußivorschriften

Im übrigen

8 50 Der Reichskanzler wird ermächtigt, durch eine allgemeine oder eine nur bestimmte Bezirke oder Personen betreffende Anordnung nach Beendigung des Kitiegezustandes Ausschlußfristen zu seßea, binnen welchen der Feststellungéantrag oder Anträge auf Wiederrinsezung tin den vorigen Stand gestellt werden müssen.

51 Diese Vorschriften treten ¿s dem 1. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 19. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

BoÂoktanutma hu...

Auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 und der Bundes- ratsverordnung vom 14. September 1916 (Reichs-Geseßblatt S. 625 und S. 1031) in Verbindung mit Artikel 111 der Be- kanntmachung zur Durchführung dieser Verordnungen vom 16. September 1916 (Reichs-Geseßblatt S. 1049) macht die Reichshülsenfruchtstelle hiermit bekannt, daß sie die käufliche Ueberlassung von Buchweizen und Hirse in dem nach den Ver- ordnungen zulässigen Umfange verlangt. D

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, daß die Reichshülsen- fruchtstelle gemäß § 9 der Verordnung vom 29. Juni 1916 Buchweizenmühlen ermächtigt hat, auf Grund von Be- zugscheinen freihändig Buchweizen aufzukaufen.

Die Käufe dürfen nur unter Vorlage der Bezugscheïne abgeschlossen werden und find auf ihnen schriftlich zu bestätigen.

Buchweizenmengen, welche von den Mühlen nicht auf Grund von Bezugscheinen erworben werden, find der Reichshülsen- fruchtstelle anzubieten.

Berlin, den 20. September 1916.

Neichshülsenfruchtstelle, Gesellschaft mit beshränkter Haftung. Loehr. Gestefeld.

BekTaauntmaG un g

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang 8- weise Verwaltung französisher, britisher und russisher Unternehmungen, vom 2. November und 22. Dezember 1914 und 4. März 1915 i} für folgende fran- zösische, britische und russische Unternehmungen die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden:

Ai Franzö sische Unternehmungen.

1 1) Der auf Gemarkung Langenwinkel (Amtsbezik Lahr) be-

legene G1iundbesiß der Paul Martha Witwo2e Marie Amelie geb. Burmond-Coumes in Paris (Verwalter: Ratschreiber Emil Stein- haufer tn Langenwinkel), E

2) der auf Gemarkung Freistett (Amtsbezirk Kehl) belegene Grundbesiß der Elienne Andrs Bademe Ehefrau Rosina geb. Lasch u fd: (Frankreich) (Verwalter: Gemeinderat Dantel Hauß VIILI n Freistett),

3) der auf Gemarkung Kehl befindlihe Grundbefiß der Firma Société L’Union des Gaz in Paris, Zweigniederlaffung in Straß- burg, nebst den dazu gehöctgen Gebäuden (Verwalter: Gemeinderat Emil Fingado in Kehl),

4) der auf Gemarkung Bellingen (Amtsbezirk Müllheim) be- Tegene Grundbesiß nebst der darauf haftenden Brandschadenforderung des Fabrikanten Alfied Huguenin in Basel (Verwalter: Bürgermeister Konrad Heilig in Bellingen),

5) die in Waldkirh befindliGe Zweigniederlassung der Firma Limonaire frères in Paxis (Verwalter: Kaufmann Josef Nau in Waldkirch),

6) der auf Gemarkung Heidelberg belegene Grundbesiß der Erben der verstorbenen Institutvorsteherin Melanie Bury (Verwalter : Waisenrat C. Wellbrock in Heidelberg).

b. Britische Unternehmungen.

1) Das in Deutschland befindlihe Vermögen der Firma Leber Brothers Ltd. tn Port Sunlight und des John L. Tillotfon in Port Sunlight (Verwalter : Professor Dr. Schröter in Mannheim),

2) Grundbesiß Freiburg, Dreisamstraße 5, der Arthur V. H. Adoms Gheleute in England (Verwalter : Privatmann Adolf Schniter in Freiburg), :

3) der auf Gemarkung Freiburg-Littenweiler belegene Grundbesitz der Karl Bader Witwe Marta Emma geb. Hoves in Stok&Ferry Cribers England) (Verwalter: Liegenschaft?agent Heinrih Schick in

rêiburg),

Ottenheim und Wittenweter (Amtsbezirk Lahr) belegene Grundbesiyz der Maria Barbara Guye geb. Heimburger in London (Verwalter : Gemeinderat Sensenbrenner in tei

5) der auf Gemarkung Satg belegene Grundbesiß der Margarete Mary Williamson Reid ‘ta Edinburg (Verwalter: Kaufmann Otto Merz in Neustadt),

6) der auf Gemarkung Oberkith belegene Grundbesiß des Recht #3 anwalts Emil Antony Trier in London (Verwalter: Landgerthts- präsident a. D. Christ in Heidelberg),

7) der auf Gemarkung Lahr belegene Grundbesiß des Kaufmanns Ernst Sc{opfer in London - (Verwalter: Rechtsanwalt PYtichard Göhringer in Lahr),

8) Grundbesiß Hetldelberg-Neuenbeim Uferstraße 40 der Ethel. F. Alexander und K. Margaret Al: rander tn England (Verwalter : Waisenrat C. Wellbrock in Heidelbera),

9) Grundbesig Heidelberg Albert, Ueberlestraße 13 des Dr. F. Erast Ghrhardt in England (Verwalter: Walisenrat C. WelUlbrock in Heldelbera),

10) Viteigentumsantetl des Bovill Arthur Catty in England an d?m Grundbesiß auf Gemarkung Heidelberg Lab. “Nr. 6434, 6482 a, 6597, 5851, 6433, 6437, 6584 und 64394 (Verwalter: Waisenrat C. Wellbrock in Heidelberg),

11) das in Deutschland befindli&e Vermöaen des Allan Leathlew Armitage tin Gretton Vicarage, der Frederik Lionel Armitage Witroe in Oxford und des Nobert Graham in London (Verwalter: Recht6- anwalt Dr. R. Fürst in Heidelberg).

c. Russische Unternehmungen.

1) Der auf Gemarkung Friedenweiler (en Wlatiat Neustadt) be- leaene Grundbesiß der Frau EŒugente de Nottbeck, z. Zt. in Genf

inlcrifes zum Worte zuzulaffen.

vor dem Reihsauss{hüß zu ernennén.

(Verwalter: Kaufmaun Otto Merz tn Neustadt),

_Wdes Reichs-Geseßblatts enthält unter i

M19. September 1916.

4) der auf den Gemarkungen Langenwinkel, Allmannsweter,

9) Grundbesiß Gemarkung Baden Lgb. Nr. 603 a, 2449, 2450 und 2451 gg N russ. Skaatsrats und Kammerherrn Ludwig ou vou Knouxing, z. Zt. im Ausland, 3) der cell Divan ENLOUET Lgb. Aida gelegene rundbesiß de ngenteuïs Gregor Lwo ndberg in Ebfíit (Berwalter: S lófberpvatter Mathtas Lämmleîn in Baden-

lér), wel 4) der auf Stan Badenweiler Lab. Nr. 376b, 379, 380

nd 381 belegene Grundbesiß der Kinder des ehemaligen Kais. ruf. Ministerrefenten Dimitrt von Eiker, nämlich der Marie von Gidhlee uind des Sergei von Eichler, je Béiteigentum zu 2 (Verwalter: S(loßverwalter Mathias Lämmlein in Badenweller), 5) der auf Gemarkung Altenburg (Amtsbezirk Waldshut) ke- legene Grundbesiß des Albert Schauleitis in Neuhaujen (Schweiz) (Verwalter: Nat)chretber E. Grundl in Altenburg), 6) Guundbesiy Gemarkung Baden Lgb. Nr. 1946a an der Kapujinerstraße 9 der Erben der Bankterswitwe Sofie Behr, früher in Baden (Verwalter: Prokurist Franz Ell in Baden). Karlsruhe, den 16. September 1916. Großherzogliches Ministerium des Junnern. von Bodman.

DVelanntmaGun g.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 2. No- vember 1914, die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen betreffend, und der Bekanntmachung des Yundesrats über die zwangsweise Verwaltung russischer Ünter- nehmungen vom 4. März 1915 sind die der Firma A. und R. Orbach gehörenden und bei der Zollniederlage des Haupt- steueramts zu Offenbach a. M. lagernden Rohtabake (Verwalter Profiürist C. Schmank zu Offenbach a. M.) unter zwangs- weise Verwaltung gestellt worden.

Darmstadt, den 14. September 1916.

Großherzoglich hessishes Ministerium des Junern. von Hombergk.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 211 des Neihs-Geseßblatts enthält unter

Nr. 5455 eine Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, vom 16. September 1916, unter

Nr. 5456 eine Bekanntmachung über die Verfütterung von hafer an Zugkühe und an Ziegenböce, vom 15. September 1916, unter

Nr. 5457 eine Bekanntmachung über die Festsezung der Preise für Wild, vom 17. September 1916, unter

Nr. 5458 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 826), vom 18. September 1916, unter

Nr. 5459 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Gerste vom 24. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 824), vom 18. September 1916, und unter

Nr. 5460 eine Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 625), vom 16. September 1916.

Berlin W. 9, den 19. September 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 212

Nr. 5461 eine Bekanntmachung, betreffend das Verfahre jur Feststellung von Kriegsshäden im Reichsgebiet, vom

Berlin W. 9, den 21. September 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Verordnung über die Beleihung landschaftlicher (ritterschaft- liher) Fonds bei den Darlehnskassen des Reichs.

Vom 18. September 1916.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Geseßsamml. E l un auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, Fo 07:

s 8 1, _ Die Direktionen der öffentlichen landschaftlichen (rittexs{aftliden) Kreditanstalten sind befugt, die Bestände der eigenen Fonts der An- slalten sowie der von den Anstalten oder von deren Organen ver- valteten Sicherheits-, Reserve- und Tilgungsfonds zur Änschäffung don Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten zu verwenden und j diesem Zwecke die Wertpavierbestände der Fonds bei den Dar-

| Sie sind ferner befugt, zu einer Verpfändung gemäß vorstehender Béslimmungen an Stelle für die Tilgungsfonds beshaffter und ver- nlchteter Pfandbriefe neue Biaundeiete oder Zmileheniheme zu diesên auszugeben, joweit die Pfandbriefe (Zwischen|weine) dur Hypotheken- forderungen der Anstalten vorschriftémäßig gedeckt find.

8 2.

Diese Verordnung triit mit ihrer Verkünduvg in Kraft.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Köntglichen Frsiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. September 1916.

(Siegel.) Wilhelm.

von Bethmann Hollweg. von Trott zu Solz. Sreihr.vonSchorlemer, Lenße. von Loebell. Helfferich. zugleih für den Zustizministec.

Ministerium der geistlihen und Unterrichts- angelegenheiten.

Der bisherige außerordentliche Professor Dr. Hans Hahn in Czernowiy ist zum außerordentlichen Professor in der Pht alophischen Fakultät der Universität in Bonn ernannt orden.

Bekanutmachung.

Die am 28. März b. J. den Handelsfrauen Marte Schöbel, geborene Stellmater, in T\chirne und Anna PMeusel, geborene Niebel, in Nteder Thomaswaldau gegenüber erfolgte Unter- fagung des Handels mit Lebentmitteln jeder Art is aufgehoben worden.

Bunzlav, den 15. September 1916.

Der Lanbkrat. J. V.: Graf Oppersd orff, Kreisdeputierter.

Bela unutmabun®

Dem Kolonialwarenhändler Emil Berwin aus Königsberg, Unterlaak 26, is durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernbaltung unzuverläsfiger Perfonen vom Handel vom 23. September 1915 die weitere Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglihen Bedarfs uutersagt worden.

Königéberg, den 13. September 1916.

Der Polizeipräsident. F. V.: von Wedel.

Békanntmaäach ün g.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverläsfiger Personen vom Handel (NGBl. S. 603) ist dem Händler Franz Sanow, wohnhaft hierselbst, Roßmühlenstraße Nr. 14, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs von heute ab untersagt worden. Sanow hat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen.

Greifswald, den 14. September 1916. Der Magistrat. Dr. Gerding.

E E

Dem Kaufmann Ernst Müller, hter, Hubertutstraße Nr. 24, ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel bis auf weiteres der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Heiz» und Leuchistoffen, rohen Naturerzeugnissen over mit Gegenständen des Kriegsbedarfs untersagt worden, weil er in mehreren Städten der Rheinprovinz größere - Mengen Stearin- kerien aufgekauft unz jeden Preis dafür geboten und bezahlt sowte diese Siearinkerzen mit übermäßigen Gewinn wieder verkauft hat.

Aachen, den 13.-September 1916. Der Polizeipräsident. von Hammacher.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 26 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 11586 eine Verordnung über die Beleihung land- schaftlicher (ritterschaftliher) Fonds bei den Darlehnskassen des Reichs, vom 18. September 1916.

Berlin W. 9, den 21. September 1916.

Königliches Geseßsammlungsamt. Krüer.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 21. September 1916.

___ Der Bundesrat versammélte sich heute zu einer Voll- sißung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Justizwesen und für das Landheer und die Festungen sowie der Aus\{huß für Handel und Verkehr Sißungen.

lhnskassen des Reichs zu verpfänden.

be

__ Das Königtlahe Staatsministerium frat heute zu einer Sißung zu})jammen.

C a A E B L S E A RLIEE

__ Am 19. d. M. verschied nos längerem Leiden im einundsiebzigsten Lebensjahre der vortragende Rat im Minisie- rium der öffentlichen Arbeiten, Geheimer Oberbaurat Delius. Am 1. Januar 1900 an die Hochbauabteilung des Ministeriums berufen, hat der Verstorbene in den sechzehn Jahren seiner Dienstführung sich als hervorragender Beamter von großer Sachkunde, Berufsfreudigkeit und unermüdlihem Pflichteifer bewährt. Außer zahlreichen, nah Umfang und Zweck- bestimmung bedeutenden Bauten aus den Ressorts des Handelsministeriums und des landwirtschaftlichen Ministeriums, die unter seiner Leitung geschaffen find, hat er eine be- fonders verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des höheren Schulwesens entwickelt. Eine stattlihe Reihe von Gymnasial- bauten in allen Teilen der Monarchie legen ein beredtes und bleibendes Zeugnis davon ab, wie er es dank seiner außer- gewöhnlihen Begabung und liebevollen Vertiefung in jede einzelne Aufgabe verstanden hat, die Forderungen der Unter- rihtsverwaltung in vorbildliher Weise zu erfüllen und in seinen Entwürfen Zweckmäßigkeit und weisé Sparsamkeit mit künstlerischer Gestaltung im Aeußern und Jnuern der Bauten aufs glücklichste zu vereinen. Die Staatsbauverwaltung be- trauert mit seinem Hinscheiden einen {chweren Verlust.

Die Reichsgetreideslelle gibt, wie „W. T. B.“ mitteilt, bekannt, daß die für Brotgetreide bisher gewährte Dru - prämie von 20 für die Tonne nur noch für Lieferungen bis 10. Oftober 1916 einschließlich gilt. Ob von diesem Tage ab überhaupt noch eine Druschprämie gewährt wird, steht noch nicht fest. Jn keinem Falle würde fie in der bisherigen Höhe festgeseßt werden. Es liegt also im dringenden Interesse der Landwirte, ihr Brotgetreide noch vor dem 10. Oktober zur Ab- lieferung zu bringen.

Die Kriegsgesellschaft für Obsikonserven und Marmeladen m. b. H., Berlin, gibt bekannt, daß Ausweiskarten des Kriegsernährungsamts für den Ankauf von Zwetschen, Pflaumen und A LOTELN an alle Marmeladenfabriken sowie an eine große Anzahl Obsthändler ausgegeben sind, deren Namen den Kommunalverbänden mitgeteilt wurden und bei diesen zu erfragen sind.

Bekanntlich ist seit dem 1. September 1916 der Verkauf von Schmiers eife auf Seifenkarten untersagt. Vielfach be- steht die irrtümliche Auffassung, daß damit gleichzeitig der Absatz von Schmierseife überhaupt unmöglich geworden sei. Dem ist nicht so. Wie durch „W. T, B.“ mitgeteilt wird, darf Schmierseife nah wie vor zu technischen Zwecken an Jnhaber von Bezugsscheinen abgegeben werden, deren Ausstellung entweder durch den Kriegsaus\{huß für Oele und Fette in Berlin oder durh die zuständige Ortsbehörde erfolgt ‘sein muß. Solche tehnishen Ver- wendungen sind beispielsweise der Verbrauch zu tertil- industriellen Zwecken, zu Zwedcken der Metallbearbeitung und dergleichen ; dagegen erteilt der Kriegsausschuß keinerlei Bezugs- scheine zum Erwerbe von Seifen zwedcks Umarbeitung derselben in sogenannten gestreckten Kriegsseifenersay oder in Seifen- pulver, dessen Zusammenseßung nicht den für KA-Seifenpulver geltenden Vorschriften entspricht. Auch die Ortsbehörden sind nicht berechtigt, für diesen Zweck an Gewerbetreibende Bezugs- scheine abzugeben. i

Auf Grund der am 21. Juli erfolgten Neuregelung des Verkehrs mit Seife und Waschmitteln darf bekanntlich zum Reinigen der Wäsche an das Publikum auf Seifenkarte nur noch Seifenpulver abgegeben werden. Diese Bestimmung findet sinngemäße Anwendung auch auf den Waschmittelbezug der Wäschereien. Es ist in Anbetracht des herrschenden “4 aggetaig leider niht mögli, den Wäschereien weiter Seife zur E zu stellen, sondern die Wäsche- reien müssen sih ebenfalls mit Seifenpulver behelfen. Der Kriegßausschuß für Dele und Fette in Berlin erteilt deshalb grundsäßlih an Wäschereien keine Seifenbezugs\cheine, sondern nur Bezugsscheine für Seifenpulver. Auch die zur Erteilung von Bezugsscheinen für kleine Betriebe zuständigen Ortsbehörden sind nicht berechtigt, für Wäschereizwecke Seife frei zu geben, sondern dürfen an Waschanstalten aus\chließlich Bezugsscheine für Seifenpulver ausgeben.

__ Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers * %- zen t Ee aaa L E der Deutschen Verlu st-

en bei. Sie enthalten die 639. preußische, die 331. sächsische und die 88. Marine-Verlustliste. R Gs

(Fortsezung in der Ersten Beilage.)

Das sichersse Staaispapier der Welt

is die deutsche Kriegsanleihe. Sie trägt hohe Zinsen und if (auch als Zwischenschein) jederzeit verkäuflich und beleihbar. Die Steuerkraft des deutschen Volfes, das Vermögen sämtlicher Bundes- aalen fowie des Reiches felb| haflen für fie.