1916 / 231 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

vrrsténdlgen erhalten

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vbL. 1898 S. 689, 1914 S. 214): R B n O E A | dan Vorfipeiben qu aus den ss 8 9 stehen außerhalb der Sißungen

E L R ate f 0 den Verbandlungen vifein Shhriftführer zu

: gezogen. ‘die Verhandlung wird etne Niederschrist Tefaekritin: i

iden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ift.

: t u A g der Verhandlung, die Be eiGa ang der mit- virkendèn Personen un dée Beteiligten, Tele bad Eri nis der Ver- handlung enthalten. Ste soll den anwesenden Beteiligten vorgelesen oder zur Duthsicht vorgelegt werden. N :

l f A : ¿ # : p e W i S 12 : / Ï je i _ * Die Entscheidung erfolgt dutch Beshluß. Der Beshluß enthält e mitwit | iede i hex Scbledbnerichts, die ‘ei der Ent- e mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsigenden zu unter-

A 8-146: p ; Die Beschlüsse 12) find von dem Schriftführer auszufertigen ; er M RELE die Uebereinslimmung mit der Urschrift. L s S E e R eru fdie -verkün nd, in der im . 2vo ebenen W e mitzuteilen. M “us dg /

Für das Verfahren werden etäbeauamb-Stempel nit erhoben. |-

Das Schiedszericht bestimmt, wer-die haren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und seßt die. Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung der Auslagen sowte der eiwa auf Grund des § 6 der Bekanntmachung über Preisbeshränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Neihs-Geseubl. S. 1077) einzuztehenden Be- träge erfolgt auf Ersuchen des Schiedsgerichts nah den landesgeseß- lichen Vorichriften über die Beitxetbung öffentlicher Abgaben. d 26 Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer gen. i

(R s E S 15 : Die Gutahterkommission T Schuhwarenpreise wkird im: An- {luß an die Kontrollstelle für freigegebenes Ledec In Berlin errihhtet. Sie wird gebildet aus Vertretern der verschiedenen Kreise der Schuh- warenhbersteller, aus Shuhwarenhändlern und aus Verbrauchern. Die Mitglieder sowie der Vorsigende werden vom Reichskanzler ernannt. JIhr Amt ist ein Ehrenamt T E : s ay Gutachterkommission untersteht der Aufsicht des Reichs- anzi M LEs iz uR 5 ¿

: S116 \ 8s: Die Bestimmungen treten mit bem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch.

Bekanntmachung

zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware.

Vom 28. September 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes ‘über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327)

pr

folgende Verordnung erlassen :

Artikel 1 Im § 11 der Bekanntmachung über die Bereitung von Bakware vom 26. Mai 1916 (NReich8-Gesegbl. S. 413) weiden dem Absay 1 folgende Säße hinzugefügt :

Nur technis{ch 1eines Holzmehl, Strohmehl oder Spelzmehbl, ohne minerali\chè Zusäße, darf- als Streumehl verwendet werden. Al« Wirkm-chl zum Aufarbeiten des Teiges darf nur backfähiges Mehl verwendet werden.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem 4. Oktober 1916 in Kraft. Beilin, den 28. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch.

Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zuder im Betriebsjahr 1916/17.

Vom 14. September 1916.

Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucter im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 1032) wird bestimmt:

Reichszuekerstelle

Der Reichszuckerslelle gehört zur Verteilung des Rohzuckers eine Verteilungsstelle für Rohzucker als Abteilung an. Sie besteht aus je dret Vertretern ter Rohzuckter- und der Verbrauhs8zukerindustrie und zwei Geschäftsführern ; für den Fall ibrer Verhinderung werd-n Stell- vertreter ernannt. Die laufenden Geschäfte werden von den Geschäfts- führern gemeinsam geführt. Auf Artrag von Beteiligten oder auf Aróórdnung des Vorsitzenden der Reichszukerstelle entscheidet die Ver- teilunástelle. :

Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beshwerde an den Präsidenten des Kriegkernährurgsam!1s zu; sie ist binnen einer Woche nah Bekanntgabe der Entscheidung bei der Reichszuckeifielle ein-

ulegen. iss 82

Arträge, Zucker! üben zu anderen Zwecken als ¡ur Verarbeitung auf Zucker oder zur Verbrennung verwenden zu dürfen, find an die NReichszukerstelle zu 1ihten, die nah den allgemeinen Bestimmungen des Puásidenten des Kriegsernährungsamts entscheidet.

&3 Die Genehwigung; Zuckerrüben zur Branntweinbereitung zu ver- wendéi, “därf von ten - zuständigen Hauptämtern (Bekanntmachung über Grleihterungen für -Brennereien- im Betriebejabr 1916/17 bei

der Veiarkeiküng voi Nüben und Nübensäften vom 23. März 1916

¿agen und Sahverfindiae

“die an der *

t der Rei Z R. Ta Wf

* von welden F } zuliefern und zu verwenden ist.

A Ss n im Betriebsjahr 1916/17 in den etnzelnen rüben- Fabriken hergejtellten Nohzucker . find zur Lieferung im zig Hundertteile, im November fünfundzwanzig Hundert- ember 1916 fünfiehn Hundertteile der um fünfzehn Merten Voran E Gewlunnung an die Verbrauchs- für den Oktober zugeteilten Non ulferianas ist, was méverzug der emvfangsberechtigten VerbrauYH3zuckerfabrik im Oktober nicht geliefert wird, zur einen Hälfte im November, zur anderen Hälfte im Dezember abzunehmen. Von dieser leßten Hälfte

“haben die Verbrauhszuckerfabriken neunzig Hundertteile den liefernden Mohzukerfabriken bis 15. November 1916 zu bezahlen.

E 86 : “Bet der Verteilung des Rohzuckers {s auf den tatsählihen Be- darf, die Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabriken, thre Be- triebéweise und die festgeseßten Preise tunlihst Rücksiht zu nehmen.

L 87 Der Nohzucker ist zunächst nach den Bedarfsanteilen der einzelnen MVerbrauchszuckerfabriken bis zur Höhe von 927 Hundertteilen der Bedar}santetile auf die Fabriken zu verteilen. Bedarfsanteil - ift, \fofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen isl, dielanlge Vers brauch8zuckermenge, die in zwölf aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908" bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten unmittelbar oder mittelbar steueramtlich zum “Inlands- verbrauch abgefertigt wurde, zuzüglih der ve!steuerten Vorräte bet Beginn und abzüglih der versteuerten Vorräte am Ende der ge- wählten zwölf Monate. Als Bedarfsanteil der dzm Verbande Deutscher Zuckerraffinerien, G. m. b. H. in Berlin, angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre NenhabdbetBligunggzaßs E Verbleibt hiernach„noch Rohzucker zur Verteilung, so wird er auf hr früher beteiligt gewe}enen Verbrauch8zukerfabriken verteilt, und zwar bis zur Höhe von 40 Hundertteilen Ihres Zusay- anteils. Zusaytanteil der einzelnen Verbrauhszuckerfabrik i1t diejenige Verbrauchszuckermenae, die in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Mougien steueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde, Der Zusay- anteil ermäßigt sihum diejenige Menge, um die die Summe des Beda fsantetls 7) und des Zusaßanteils die Höchstmenge übersteigen würde, die in 12 aufeinanderfolgenden Mönäten in der Zeit vom

1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 steueramtlih zum Inlands-

vexbrauch und zur Autfuhr abgefertigt ist. Nerbleibt auch danach noch Rohzucker zur Verteilung, so witd

der Rest nah den Bedarfsanteilen 7), verteilt.

8&9 Die Bedarfsanteile (§8 7) können mit Genehmigung der Reichs- zuckerstelle übertragen werden. P. _8 10 s Rübenverarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken sid vorab 60 Hundertteile threr eigenen voraussichtlichen Gewinnung zuzuteilen.

rübenvèrarb n Fabriken fwerder? Burch besondete festgesegt. Sie gelten für Zucker dêr tim Betriebsjahr 1913/14 von der Fabuik gelieferten Art und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware.

10 ; Die se für die Liefeginy a aus den einzelnen

§ 12

Die zur Lieferung für Oktober, November und Dezember 1916 zugeteilten Robzuckcimengen jind auf Verlangen der Verbrauchtzucker- fabrik in Säcken zu liefern, die tiese stellt. Ist die Rohzudckerfabrik bis zum ersten Tage des Lieferungömonats nicht im Besitze der Säle, so steht es hr frei, den Rohzucker bis ¡um Eingana der Säcke in eigenen Säcken zu ltefern. NRobhzuckler über die zur L'eferung im Oktober, November und Dezember zugeteilten Hunderttetle hinaus i nah Wahl der Verkäufer in Säck:n, die dieser oder die Verbrauchs- zuckerfabrik stellt, zu liefern. Bei Lieferung in Sâcken des Verkäufers ist eine Leihgehübr von 20 Pfer.nig für den Sack von 100 Kilogramm für die ersten 6 Wochen von dem Tage an zu entrihten, an dem bet ordnurgémäßiaer Verfrahtung oder Verschiffung der Zucker in der Verbrauchszuckerfabrik eingeht, bis zum Tage der Nückiendung der Sâde. Für jeden weiteren Monat ist eine Leibgedühr von 6 Pfennig zu berèéhnen; angefangene Kalendermonate gelten als voll. Die Säte find längstens binnen 6 Monaten zurüdzusenden. Erfolgt die Rück- lendung nicht innerhalb dieier Zeit, so können fie unter AnreGnung der Leihsebühr mit 150 Mark in Rechnung gaeseyt werden.

Teilt die Reickszuckterstelle Zucker, der in Säcken einer Berbrau(s8- z¡uckerfadrik eingelagert ist, einex anderen Verbiauchszuckerfabrik zu, so fann die CŒigentümerin der Sädcke von der Verbiauhs,uck-rfabrik, der der Zucker zugeteilt ist, eine Leihgebühr von monatli 6 Pfennig für ren Sack bei Nüdckgabe der Sue bis längstens 1. September 1917 fordern. Erfolat die Rückzabe nicht innerhalb dieser Zeit, so kann die berechtigte Verbraubszukerfabrik die Säke unter Anrechnung der Leibgebühren mit 1,50 Mark in Rechnung stellen.

8 13 Die Netch2zuckerstelle oder die von thr bestimmte Stelle kann den Nobzuckerfabriken und den Verbrauh2zuckerfabriken Weisungen über die Verfrachtung und Lagerung des zugeteilten Rohzuckers ertetlen.

14

Die für die einzelnen Bofrcaitzudectakriken geltenden Preise von gemahlenem Mehlis werden durch besondere Bekanntmachung esigeleßt. ! De Verbrauhszuckerfabriken haben die Beträge, um die thre Auslagen für Rohzuker einshließlich Fraht zuzüglich eines Betrags von 11 „46 für 50 Kilogramm unter den für sie geltenden Fabrik- pretsen (Abs. 1) bleiben, an die Reihszuckerausgleihsgesellshaft mit beshränkter Haftung in Berlin zu zahlen. Dteje hat nah Maßgabe der verfügbaren Bestände den Verbrauchsuckerfabriken, soweit deren Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglih eines Betrags von 11 46 für 50 Kilogramm höher find als der jür fie geltende Fabrifkprets, den Unterschied zu erstatten.

Der den Fabriken gutzushreibende Betrag erhöht oder verringert ih um je 10 vom Hundert des Betrags, um den die Auslagen der

Fabriken für Robzucker etnschließlich der Fracht den Betrag von

S Mark übersteigen oder unter dem Betrage von 15,00 Mark [eiben.

8 15 Der Präsident des Kriegernährunasanits kann bestimmen, daß bei Ueferung von Verbrauchtzucker durch die Verbrauhszuckerfabriken Mare L die nah § 14 Abs. 1 festgeseßten Fabrikpreise zu be- ahlen sind. s Die Reibsjuck-rausgleihtgesellschaft bat von den Verbrauchs- zuckerfabrikzn die Beträge einzuziehen oder an sie auszuzahlen, um welche die nah Abs. 1 von den Fabriken zu vereinnahmenden Preise den für fie nah § 14 Abs. 1 geltenden Fabrikpreis übersteigen oder unter diesem bleiven. Die Perbrauhszuckerfabriken sind verpflichtet, die hiernah ges{huldeten Bet1äge an die Reichszuckerausgleihsge|ell- saft nah deren Weisungen zu zahlen.

8 16 Für die Lieferung von Zucker gelten im übrigen die von der NReichszuckerstelle aufgestellten Bedingungen,

che- f Þ gera

zucer} j Ausnahmen z 4 und E oelies Bedingungen

Bekanntmachung |

är

287 N \Verbraudtiueer in Säcken wird berechne| & 0 M

4 1,00 - 2 Z F) L L . e . 25 é“ 38 Í Bei Zucker in Broten oder in Lies wird Papter und Faden als Zudckler gewogen und berechnet. ürfelzuder in Kisten wird m

9 pom Hundert Verpackungsverlust geliefert. Bei anderem Zuder Kisten und bet Zudcker in Fässern werden Reifen, Nägel und Papler als Zucker gewogen und berehnet. É. 4

8 18 a A Kleinverkauf ist der V-rkauf unmittelbar an Verbraucher in der 4 'in offenen Läden üblichen Art. ® n N

L. Be pon Zucker

Zum Verbrauhe der bürgerlihen Bevölkerung wkd “den Köm. - munalverbänden von der Reichszuckerstelle eine bestimmte Menge | monatlich für den Kovf der Bevölkerung als Bedarfsanteil zur Ver, teilung überwiesen. Dabet bleiben die Personen, die von den Heeres, verwaltungen und der Martineverwaltung mit Zucker verforgt werden, außer Betracht. i

Die Kommunalverbände können innerhalb des Bedazfsanteils für Kinder höhere Zukermengen festseßen oder durch die Gewährung ge, ringerer Kopfanteile Nücklagen für die Versorgung der Bevölkerung bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstverwertung m Haushalt bletbt vorbehalten.

8 20 #

Außer dem Bedarfsanteile für die bürgerlihe Bevölkerung wird“ den Kommunalverbänden eine bestimmte Zuckermenge monatli auf * den Kopf der Bevölkerung zur Versorgung der Apotheken, Gastbäuser, Bâäckereien und Kondktoreien fowie derjenigen anderen Betrtebe der Lebensmittelgewerbe ibres Bezirkes zugeteilt, die ihre Erzeugnisse in der Hauvtfache zum Verbrauch innerhalb des Kommunalverbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler abseyen. E S f

21 : i

Im übrigen bestimmt der Prlsident des Kriegsernährungsamts, in welhem Umfang «und unter welhen Bedingungen Zucker den sonstigen zuckerverarbeitenden Betrieben zuzuteilen is. Die Reichs, / zuckerstelle überweist hiernah die erforderlichen Bezugsscheine.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts und mit seiner Er. mächtigung die Reichszuck e fann die Verteilung der für die etnzelnen Gewerbe ausgeseßten Mengen gewerblihen Verbänden oder besonderen Verteilungsstellen übertragen und gegen déren Verfügungen E [nerde an cinen Beshwerdeaus|chuß oder an ‘die Reich8zuerstelle er nen. f Ei M

Für die Verteilung der Bezugss{eine zur Herstellung von Süßig- keitèn und Schokolade bletben, soweit nicht § 20 Anwendung findét, die Zuckerzuteilungsstelle tür das deutsche Süßigkeitengewerbe in Wüz- burg und der bei thr errihtete-Beshwerdeaus\{chuß zuständig.

: 8 22 In gewerblihen Betrieben sowie in landwtrtschaftlihen Be- trieben, in denen Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwele der MWeiterveräußeruüng bereitet werden, darf bis auf weiteres Zucker nit

verwendet werden zur Herstellung von 1. natürlihßen und künstlihen Fruhlfirupen aller Art, mit Ausnahme folcher, die dazu bestimmt sind, bei der Zu- bereitung von Arzneten verwendet zu werden, fowte von Limonaden (natürlihen und künstlihen fowie limonaden- artigen Getränken aller Art, mit und ohne Kohlensäure)

oder deren Grundstoffen,

. gezuckerten (fandierten) Früchten, übertuckerten Mandeln Nußkernen, Fruchipajten, Geleefrüchten,

und

. Schaumwein und {au j Koblensäuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusaß fertiger Kohlensäure beruht

. Wermutwein und wermutähnlichen, init Hilfe von wein- ährliden Getränken hergestellten Genufimitteln, Ukören und süßen Trinkbranntwetinen aller ‘Art, Bowlen (Mai- trank, Matwetn und dergleichen), Pun'h- und Grogertrakten aller Art sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solhe und ähnliche Getiänke,

. Karamelzucker, Brauzucker und Zuckerfärbemitteln,

. Essig, . Moitrih und Senf, . Ftshmarinaden, 10. Kautatak, 11. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel und der Mundhöhle. In den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur Herstellung 1. von Shaumwein und s{haumrwetnähnlihen Getränken, deren Koblensäuregehalt nicht ganz oder teilwetse auf etnem Zusaß feriiger Kohlensäure berubt, nur soweit der Zuckerzusay zuc Gâärung erforderlich ift, 2. von Obst- und Beerenweinen nur sowett, daß im fertigen Obst- und Beerenweine bet vollständiger Vergärung nichi mehr als §8 Gramm Alkohol in 100 Kubikzentimeter ent- balten ist. Die Reicht zukerstelle kann Ausnahmen zulassen. S 23 : In gewerblihen sowie in landwirtschaftliben Betrieben dar! uckder zu anderen tehntis{ch2n Zwecken als zur Herstellung von Nahruncs-, Genuß- und Heilmitteln nur mit Genehmigung der Ret(s- zuckerstelle verwendet werden. bis S

Ueber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben dic Zuckerverarbeiter (§§ 21 bis 23) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welhen Mengen, von wem und wann sie Zucker bezogen, in welden Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker vcrarbeitet haben und wie viel fie unverarbeitet besizen.

8 25

Zucker, der auf Grund der §5 21 bis 23 bezogen wird, dar!

niht an andere abgegeben werden. Die Reichszukerstelle kann Auë- nahmen zulafsen.

8 26 Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen. Dies gilt niht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nad den Vorschriften der Kommunalverbände abgegeben wird.

Ix. Einfuhr und Durchfuhr 8 27

Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrau“ zucker, die aus dem Ausland eingeführt werden, find von dem Eir fübrenden an die Zentral-Einkaufsgesellshaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Sie dürfen nur durch die Z-ntral-Einkaufsgesellshaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebraht werden.

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ltnvejni&hülichen Getränken, deren.

8 28

Wer aus dem Ausland Zuckerrüben, Robzucker oder Verbrau##- zuckér einführt, ist verpflihtet, der Zentral-Etnk’aufsgesellschaft in Berlin über Menge, Art, Einkaufspreis, Verpackung und Be» stimmungéort unverzüglih nah der im Ausland erfolgten Verladung Anzetge zu erstatten und alle sonst handelsübliden Mittetlungen 07 die Fentral, Ee a Bars male welterzuletten. Gr hat den Eingang der Ware und thren Aufbewaohrungsort der Zentral. Einkaufsgesell/chaf unverzualich anzuzeigen, die Ware nah den Anweisungen der Zertrab Einfkaufsaesellshaft zu verladen und bis zur Abnahme dur ?? Zentral-Ginkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kau? manns aufzubewahren und in handelsübliher Weise zu versichern:

Als Einführender gilt, mer nah Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sle für eigene oder fremde Rehnung bere! ist, Befindet sich der Verfügungöberehtigte niht im Inland, so trit! an seine Stelle der Empfänger. /

“der on de

“nommen wird, pag s Besichtigung zu erklären, ob _ jhernehmen will.

“sellschaft über, in dem die dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

| feiten zwis jber die Lieferung, die Aufbewahrung, den Eigentumsübergang und dem Preise entscheidet endgültig ein Auetshuß, Der Ausschuß bestebt

ah mit 1 vom

E.

E s 8 29: 2 _, Die Zentral-Einkaufsgesellshaft hat sih unver gt nad Empfang u

Anz v r Einfubr und, wenn ctne ng vorge- l e die Ware as Eigentum geht in dem Zeitpunkt auf die Ge-

ebernahmeerklärung dem Veräußerer oder

z 8 30 Die Zentral-Einkaufsgesellshaft hat für die von ihr übernommene Gare einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen.

Alle Streitig- hen der Zentral-Einkaufsgesellihaft und dem Veräußerer

aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Vorsißende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für sie werden vom Reichs-

fanzler ernanut.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der

Ausshuß bei setnen Entscheidungen zu befolgen hat.

Dex Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest-

stelung des Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vor- läufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zchlen,

h S Dié Zentral-Einkaufsgesellshaft hat die Ware auf Verlangen

| des Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Lage ab

abzunehmen, an welhèm ihr das Verlangen zugeht. Wird die Ware nit innerhalb dieser Frist abgenommen, so ist der Kaufpreis von da Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsaß zu verzinsen, Die Zahlung hat spätestens vierzehn Tage nah Abnahme ¡u erfolgen. Für streitige Nestbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an. dem die Entscheidung des Aus\chusses der Zentral-Einkaufs- gesellschaft zugeht. #

S Ausgenommen von den Vorschriften der §8 27 bis 31 sind geringfügige Mengen, die zum NReiseverbrauch oder im Grenzverkehr ays dem Ausland eingeführt werden, sofern die Ginfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.

& 33 Die Durchfuhr von Zuckerrüben, Rohzucker (auvch Noherzeugnis) und Verbrauchszucker durch das Gebiet des Deutschen Neiches ist

verboten. V. Echlußbestimmungen 8 34

Die Reichszukerfielle ist berehtigt, von jeder Rohzuckerfabrik für die Verteilung und von jeder Verbrauhs8zucker fabrik für die Zutetlung pon Rohzucker eine Gebühr von '/, Pfennig für 50 Kilogramm Roh- ¡ucker, von jeder rübenverarbeitenden Berbraudszuckerfab1ik für die Festseßung der zu vexarbeitenden Menge eine Gebühr von !/, Pfennig für 50 Kilogramm Rohzuckerwert des im eigenen Betrieb erzeugten und auf Verbrauchszucker zu verarbeitenden Nobzudckers sowie des im 1 a Betrieb aus Rüben herzustellenden Verbrauchszuckers zu erheben. j

Die Neichfzuckerstelle ist berechtigt, für die Gestattung der Ver- wendung von NRohzucker, für die Ausstellung der Bezugs\scheine oder die sonstige Zuwetsung von Verbrauhszucker von den Antragéstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für 100 Kilogramm zu erheben. Sie fann thre Verfügung von der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig machen. & 36

Die Bekanntmachungen zur Ausführung der Verordnung über den Perkehr mit Verbrauhszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Geseßzbl. S. 261), vom-12. April 1916 (Neich9-Geseybl. S. 265), vom 13. Mat 1916 (Reichs-Geseybl. S. 373), vom 24. Juni 1916 (Retichs-Geseybl. S. 573), vom- 12. Juli 1916 (Neihs-Ge}eßbl. S. 743) werden auf-

gehoben. 8 36

__ Der Prâsident des Kriegs8ernährungsamts bestimmt,- wann die & 11, 14, 15 und 17 in Kraft treten. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Den nachstehenden Sparkassen ist bis zu den an- gegebenen Beträgen die staatlihe Genehmigung zur Aus- gabe von auf den Jnhaber gestellten Anteilscheinen für die fünfte Kriegsanleihe unter der Bedingung erteilt worden, daß die Sparkassen mindestens den Betrag der aus- zugebenden Anteilscheine auf die Kriegs8anleihe zeichnen :

der städtishen Kreissparkasse in Dessau bis 100 000 6, der Sparkasse des Kreises Bernburg bis 100 000 6, der Sparkasse des Kreises Cöthen bis 20 000 H, der städtischen Kreis\spärkasse in Zerbst bis 70 000 M, der Sparkasse in Jeßniß bis 30 000 6, der Sparkasse in Roßlau bis 10 000 6, der Sparkasse in Coswig bis 18500 A, der Sparkasse in Gernrode bis 15 000 , der Sparkasse in Harzgerode bis 10 000 6. Dessau, den 25. September 1916. Herzoglich anhaltishes Staatsministerium. J. V.: Lange.

‘l /Befanntmahung 7

Auf Grund der Verordnungen, belreffend die zwangsweise Verwaltung La Ge Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10, Feb

feindlicher Ausländer die Zwangsverwaltung angeordnet worden: 245. Liste.

Kreis Straßburg-Stadt.

Die bei der Straßburger Svyedittons- und Niederlagengeselljhaft in Straßburg lagernden Waren der Soc1ótó d’Expedition des Produtts „Borot“ in Paris (Artikel für Zahnpfl-ge) (Zwangs- verwalter: Ingenteur Kurt Randel in Straßburg). - ;

Straßburg, den 23. September 1916.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Junern. J. A.: Schlössingk.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgende Unter- nehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

246. Lifte.

Städtischer Grundbesigt. Kreis Erstein. (Xll. Nachtragsverzeichnis.) Gemeinde Oberehnheim.

Wohnhaus Klingenthalerstraße 56 dèr Bourdeauducg, Luzian Josef und Ebefrau Icscfine geb. Stocker, Professor in Paris (Verwalter: Bürgermeister Dr. Meyer in Oberehnheim).

Straßburg, den 25. September 1916.

Ministerium für Elsaß-Lothrinaen. Abteilung des Jnnern. J. A.: Schlössingk.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 217 des Neichs-Gese blatts: enthält unter

Nr. 5472 eine Bekanntmachung über Preisbeshränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren, vom 28. September 1916, unter

Nr. 5473 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- bestimmungen zur Verordnung über Preisbeshränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 1077), vom 28. September 1916, und unter

Nr. 5474 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Be- fanntmachung über die Bereitung. von Bacckware, vom 28. Sep- tember 1916.

Nummer 218 enthält unter

Nr. 5475 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre 1916/17, vom 14. September 1916.

Berlin W.9, den 29. September 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen, (Siehe in der Ersten Beilage.)

Kriegsnahrihten.

Großes Hauptquartier, 30. September. {W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplaß. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Wie am vorhergehenden Tage griffen die Engländer auch gestern mit starken Kräften zwischen der Ancre und

Courcelette an. Nach wecselvollen Nahkämpfen find sie ab- geschlagen. Sonst nur kleine Teilvorstöße und Artillerie-

kampf, der sich nördlih der Somme und in einzelnen Ab- |

schnitten südlih des Flusses Nachmittags verschärfte.

Oestlicher Kriegsschauplagy. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.

An der Stochod-Front- machte éine Kompagnie der | polnischen Legion einen erfolgreihen Vorstoß- bei Sitowicze: | \üdwestlih von Wytoniec griffen die- Russen vergeblich an. |

Bei - einer gelungenen Unternehmung in der Gegend von | Hukalowce (nördlich von Zborow) in der Nacht zum 29. Sep- |

tember nahmen wir 3 Offiziere 70 Mann gefangen.

ruar_ Coman hatten wohlvorbereitete Gege Satt

1916 (RGBl. S. 89) ist für die sotgenpen Vermögenswerte

| schwerem Artilleriefeuer. | nehmen Erfolg. Unjeren braven Truppen gelang | großen Schwierigkeiten doch,

j 4 An 7 S ayt j erIMoPntt Dare, auszugraben unD 4 deraen.

Front des enerals der Kavallerie Z Lee 5 Grebe G Südlih Str. Klauzura ( B aut riffe von Erfolg.

Truppen des Generalleutnants von Conta vollen

Bei Str. Klauzura - sind 4 Offiziere, 532 Mann gefangen genommen und R e eat erbeutet. I bete

Abschnitt wurden russische Angriffe abgewiesen.

Kriegsschauplay in Siebenbürgen.

An der Ostfront 2. Armee im Goergeny-Gebir ge, aus der Linie Parajd- Oderhellen (Szekely - Udvarhely) und. von -Fogaras her zum Angriff übergegangen. Im Goergeny- Gebirge wurde der Feind abgewiesen. Weiter südlich wichen die Sicherungstruppen aus. Deutsche Truppen fielen vorwärts des Haarbaches, südlich von Henndorf (Hegen) eine der rumänishen Kolonnen mit Erfolg an, warfen fie zurü, nahmen 11 Offiziere 591 Mann gefangen und erbeuteten 3 Maschinengewehre.

Die am 2. September eingeleitete Umfassungs- \schlacht von Hermannstadt (Nagy Szeben) ift ge- wonnen. Unter dem Oberbefehl des Generals von Falkenhayn haben deutsche und österreichisch - ungarische

ruppen starke Teile der 1. rumänischen Armee nah hartnäcktigen Kämpfen vernihtend geschlagen. Nach schweren blutigen Verlusten flüchteten die Reste - der feindlihen Truppen in Auflösung in das unwegsame Bergland beiderseits des von uns durch fühnen Gebirgsmarsh bereits am 26. September früh im Rücken des Gegners beseßten Rothen-Thurm- Passes. Hier wurden sie von dem verheerenden Feuer bayerisher Truppen unter dem Generalleutnant Krafft von Delmensingen empfangen. Der Entlastungs- stoß der rumänishen 2. Armee is zu spät chge- fommen. Unsere Truppen kämpften mit größter Erbitterung, nachdem bekannt wurde, daß die mit der Entente für die durch Deutschland bedrohte Kultur kämpfenden, habgierigen Rumänen wehrlose Verwundete ermordet hatten. Die Zahl der Ge- fangenen und die zum Teil in dem bergigen ldgelände verstreute sehr erhebliche Beute stehen noch niht fest.

Im Hoeßinger (Hatszeger) Gebirge und im Mehadia-Abschnitt sind rumänische Angriffe ge-

\cheitert. Balkan-Kriegsschauplag.

Keine Ereignisse von besonderer Bedeutung.

Unsere Flugzeuggeshwader haben mit Erfolg die Eifen- bahnbrüdcke von Cernavoda und feindlihe Truppen- lager angegriffen.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreihisch-unaarisher Bericht. Wien, 29. September. (W. T. B.) Amilich wird gemeldet: Oestlicher Kriegsschauplag.

Die Rumänen wurden bei Nagy Szeben (Hermann- stadt) geschlagen. Die Höhen südlih und füds östlich der Stadt aelangten nah heftigen Kämpfen in den Befiz der verbündeten Truppen. Die Schlacht ist noch niht abgéschlossen.

In den Karpathen wird weiter gekämpft. Die Lage ift unverändert. |

Bei der Armee des Generalobersten von Ter8ztyanszkn wurden vorgestern insgesamt 41 russishe Offiziere, über 3000 Mann, 33 Maschinengewehre und eingebracht.

Jialienisher Kriegsschaupla §5. _ Auf der Karsth ohfläche starkes italienishes Geschütz und Minenwerferfeuer gegen unfere Stellungen und die dahinter

front griff der Feind gestern n unter dem dichten Nebels den Gardinal

T usa Alta an. Er wurde abgewiesen. Die Cimonespize steht andauernd unter leichtem uni Troßdem hatte das Retungsunter es uter

freben Jtaliener, die vollfommen üdöfiliher Kriegsschaupylas.

Stellvertreter des Chefs des Generalftzbes. Hoefer, Feldmarschalleutnant.

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er

Feind lauert gespanni

auf das Ergebnis der Kriegsanleihe, denn seine leßte Hoffnung isi, uns wenigsiens wirtschaftlich niederzuringen. Doch diese Hoffnung muß ebenfalls zuschanden werden. Orum forge jeder nah seinen Kräften für einen vollen Erfolg der Kriegsanleihe auch auf die fleinsie Zeichnung ommt es an. Zeigt der Welt, daß wir nichi nur militärisck sondern auch wirtschafilih nach wie vor auf fessen Füßen sehen!

sind die rumänische Nord- und

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