1916 / 235 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

2] Der Bezngspreis beträgt vierteljährlih 6 « 30 De Alle Postanstalten nehmen Kestellung an; für Berlin außer

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den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer

anch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelue Unmmern kosten 25 s,

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Junhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich. Ernennungen 2c,

Bekanntmachung, betreffend zwangsweise Verwaltung rumänischer Unternehmungen.

Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch.

Bekanntmachung, betreffend Erlöschen des Postvertrags zwischen Deutschland und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie.

Aufhebung eines Handelsverbots.

Handel3verhot,

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 221 des Reichs-

eseßblatts. Königreih Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Aufhebung eines Handelsverbots.

Handelsverbote.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Bürgermeister a. D. Wosgien in Schippenbeil, Kreis Friedland, die Königliche Krone zum Roten AÄdlerorden vierter Klasse,

dem Regierungs- und Baurat a. D. Sobeczko in Nord- hausen, dem Oberlehrer, Professor Dr. Hilgenfeld in Dortmund, dem Polizeidistriktskommissar, Polizeirat Lehmann in Jiaunabe, dem Landgerichtsobersekretär, Rechnungsrat Fin in E und dem Kreissekretär, Rechnungsrat Möller in Schleswig den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Generalmajor z. D. Heckert, Inspekteur der 3. Landsturminspektion Koblenz, und dem Oberlandesgerichts- präsidenten a. D., Wirklichen Geheimen Oberjustizrat Dr. Nücckel in Cöln den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Amtisgerichtsobersekretär, Rechnungsrat Kluge in Spandau den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem ARCLNBa ae tGe a. D: Thaermann in Quedlin- burg, den Reftoren Bethge in Heegermühle, Kreis Ober- barnim, und Meßzgen in Berlin-Oberschöneweide, dem Stifts- güter-Administrator Cassebaum in Goslar, dem Maschinen- inspektor a. D. Pietsch in Görliß, dem Gemeindeempfänger und Sparkassenrendanten Müller in Bergish Neukirchen, Landkreis Solingen, und dem Produktenaufseher Wendel in Dürrenberg, Kreis Merseburg, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

den Lehrern Schmitz in Hümmel, Kreis Adenau, Ze dligk in Groß Rackwiß, Kreis Löwenberg, Zellmer in Gnesen und dem Lehrer a. D. Kampsmeyer in Lübbecte den reie der Jnhaber des Königlichen Hausordens von Hohen- zollern,

dem Stadtsekretär Lattreuter in Bonn, dem Magisirats- sekretär a. D. Pofe in Landeshut i. Schl. und dem städtischen er Krieg in Charlottenburg das Verdiensikreuz in 90 ; __ dem Gemeindevorsteher, Rentner Mumm in Dahme, Kreis Oldenburg, und dem Modellschreiner Siegeler in Cassel das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Oberläuter, Berginvaliden Schl inker in Clausthal, Kreis Zellerfeld, dem Schuldiener Neumann in Charlotten- burg, dem Stadtdiener Werner in Cöln, dem Maurergesellen Wusterhausen in Berlin und dem Tabakarbeiter Lehker in Osnabrück das Allgemeine Ehrenzeichen,

_ dem Tischler Hartung in Berlin das Allgemeine Ehren-

zeichen in Bronze sowie

dem Leutnant Krause im Pionierbataillon Nr. 3, den Leutnants der Reserve Krueger bei der Trainabteilung Nr. 3 und Brettle im Landwehrfeldartillerieregiment Nr. 12, dem Assistenzarzt der Landwehr Dr. Dinkelmann beim Fuß- artillerieregiment Nr. 13, dem Feldwebel Reski im 1. Garde- fußartillerieregiment, dem Unteroffizier der Landwehr Wisch- newsfi in einer Sanitätskompagnie, dem Gefreiten Legien im Gardereservepionierregiment, den Musketieren Baltes im Jnfanterieregiment Nr. 174 und Hammerschmidt im Önfanterieregiment Nr. 364 und dem Krankenpfleger Bloching in e Lazarettrupp die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen. *

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem mit den Geschäften des Medizinalreferenten im Neichskolonialamt beauftragten Oberstabsarzt a. D. Dr.

lexander Beer den Charakter als Geheimer Medizinal- rat und j

| Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- zeile 20 S, riner 3 gespaltenen Einheitszeile 50 S.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers Berlin 8SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Donnerstag, den 9. Oktober, Abends.

dem Geheimen Rechnungsrevisor bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs R önnecke den Charakter als Rechnungs- rat zu verleihen.

Bekanntmachung,

betreffend zwangsweise Verwaltung rumänischer Unternehmungen.

Vom 28. September 1916.

Jm Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 9 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Reichs-Gesegbl. S. 487) folgendes bestimmt:

Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der Ver- ordnung vom 10. Februar 1916 (Reichs-Gesepbl. S. 89) werden auh gegenüber rumänischen Staats- angehörigen für anwendbar erklärt.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkün- dung in Kraft.

Berlin, den 28. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über die Bewirtischaftung von Milch und den Verkehr mit Mil ch.

Vom 3, Oktober 1916.

Auf Grund des § 41 der Verordnung über Speisefeite vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesezbl. S. 755) und des A1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungs- amts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesegbl. S. 402) wird über die Bewirtschaftung von Milh und den Verkehr mit Milch folgendes bestimmt:

I. Bewirtshaftung von Mil

S1 Die Bewirishaftung von Milch wird der Reichsstele für Speisefette und den auf Grund der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gejeybl. S. 755) errihteten Verteilungs- stellen übertragen. Ihre Zuständigkeit rihtet ich nach der Verordnung über Speisefette vom 20. Jult 1916. 82 Mil im Sinne dieser Bekanntmachung i Kuhmilch und -sahne in unbearbettetem und bearbeitetem Zustand (Vollmilh, Magermilch, Buttermilh, Sahne, Dauermilh und Dauersahne jeder Art, Yoghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse). Sahne ist jede mit Fett angereiherte Mil. Dauermilh ist tnsbefondere: kondensierte, fterilisierte, homogent- fierte, trockene Milh; Dauersahne is insbesondere: kondensierte, sterilisierte und trockene Sahne.

Il. Verkehr mit Mil ch

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Selbstyersorger sind die Kuhhalter nebst thren Haushalts- und Wirtschaftsangehörigen.

Selbstversorgern ist der Bedarf an Milch zu belassen. Hierdur werden die für die Aer caanos und Butterversorgung getroffenen besonderen Bestimmungen der Verordnung über Speisefette. vom 20. Jult 1916 und der dazu von der Neichoftelle aufgestellten Grund- sätze nicht berührt.

Der Bedarf der Selbslversorger an Vollmilh zum unmittelbaren menshlihen Verbrauhe kann vom Kommunalverbande ‘mit Zustim- mung der übergeordneten Verteilungsstelle festgeseßt werden.

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Vollmilchversorgungsberechtig1e sind: i

a) Kinder bis zum vollendeten sechslen Lebensjahre,

b) flillende Frauen,

c) shwangere Frauen in den legten drei Monaten vor der

Entbindung,

d) Kranke auf Grund amtlick vorgeshriebener Bescheinigung.

Die Neichsstelle trifft nähere Bestimmungen über die zu ge-

währenden Mengen; sie kann bei der Berehnung die Zahl der Kranken nah einem Prozentsaß der Bevölkerung feslseßen.

Die Bescheinigungen zu d sind von dem Amtsarzt oder einer von dem Kommunalverbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nahzuprüfen.

Vollmilhversorgungsberehttgte haben Anspruch auf Zutellung von Vollmilh nur insoweit, als sie vorhanden ist.

Soweit nach Deckung des Bedarfs der S ver] ovgungs- berechtigten noch Vollmilch zur Verfügung steht, haben Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr ein Vorrecht auf Zuweisung von Vollmil (Vollmtilchvorzugsberechttgte).

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Die gemäß § 4 Absatz 2 festgeseßte Vollmilhmenge ist vom Kommunalverband auf die im § 4 genannten Bevölkerungsgruppen zu verteilen. Das in dieser Vollmilch enthaltene Fett ist dem Kommunalverbande bei der Aufstellung des Fettverteilungéplans durh dite Reichsstelle 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bekanntmachung über Spelse- fette vom 20. Juli 1916) nicht in Anfayz zu ors:

Insoweit Vollmilh über den Bedarf der Vollmilhversorgungs- berehtigten hinaus zur Versügung steht, wird sie dem Kommunal- verbande béi S des Fettbertel ungspláns in Anrehnung ge- braht, Hierbei ist 1 Üter Vollñilch 28 Gramm Fett gleihzuseten,

Insofern die Entrahmung von Milch und die Verarbeitung zu Butter aus tehnishen Gründen nicht mögli ift, kann die Reichs stelle von der Fettanrechnung ganz oder teilweise absehen.

8&6 Die Kommunalverbände haben unverzüglich die Einrichtungen j einer geregelten Verteilung der in threm Bezi:ke gewonnenen und in ihren Bezirk gelieferten Milch zu treffen. /

Die Kommunalverbände könven den Gemeinden die Regelung der Milchverteilung für den Beziik der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nah der leyten Volks¡ählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen.

Die Verabfolgung von Vollmilch an die Verbraucher darf nur gegen Bezugskarte oder arderen behördlihen Ausweis erfolgen

a) in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern, b) in anderen Gemeinden, sofern sie Milchzuweisung beantragen. Die Landeszentralbehörren können Gemeinden von mehr als zehn- tausend bis höchstens dreißigtauïend Einwohnern, sofern sie nicht Bilchzuweisung beantragen, von dieser Vorschrift befr: ien. Î Die Kommunalverbände können für thren Bezirk oder für be- stimmte Gemeinden ibres B-zirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilh an die Verbraucher nur gegen Magerm!lch - Bezugskarte oder gegen anderen behördlihen Ausweis erfolgen darf.

8 7 Zur Sicherung des Milchbedarfs können die nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über Speisefette vom 20. Jult 1916 ge Stellen die Lieferung von Milch an Kommunalverbände oder Ge- meinden anordnen. Wird etne so\he Anordnung getroffen, so gilt Ls E Stelle als Milchaufkäufer im Sinne des 8 14 Abs. 1 afelbst.

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Die Kommunakverbände und Gemeinden sind berechtigt, Höhst- preise für Vollmilch und für Magermtilh beim Verkauf dur den Erzeuger sowie im Groß- und Kleinhandel fesizuseßzen. Gemeinden bon mehr als zehntausend Einwohnern find zur F-stiepung von Höchsts preisen für Voll1atlb und für Magermilch im Kleinhandel verpflichtet.

Die Höchstpreisfesiseßung bedarf der Zustimmung der zuständigen Verteilungsstelle. :

Die Retchsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreisfestseßungen treffen.

Die festge)eßten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be- kanntmahung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 516) tin Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reihs- Gesegbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 183).

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Die Landeszentralbehörden oder die von thnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände uno Gemeinden zur Regelung des Milchverkeh18 und der Preije anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse und Pflichten aus den §8 6 bis 8 ganz oder teilwetse übertragen, Ste können die Regelung für thren Bezirk oder Teile thres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nah diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden.

8 10 Es {t verboten :

1. Vollmilch und Sahne verwenden ;

2, Mil jeder Art bet der Broibereitung und zur gewerbs- mäßigen Herstellung von Schokoladen und Süßtgkeiten zu verwenden ;:

. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und HPOL Rel asten sowie in Erfrishungsräumen zu ver- abfolgen ;

. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter in gewerblihen Betrieben und außer zur Ab- gabe an Kranke und Krankenanstalten auf Grund amtlicher Bescheinigung (§8 4);

i: gesragene Sahne (S@(hlagsahne) oder Sahnenpulver her- zustellen ;

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6, Milch bei Zubereitung von Farben zu verwenden ; 7. Milch zur

8

in gewerblichen Betrieben zu

erstellung von Kasein tür technishe Zwecke zu verwenden ;

. Vollmilch an Kälber und Sch{hweine, die älter als ses Wochen sind, zu verfüttern. Die Reihsstele kann Ausnahmen von den Verboten in den Nummern 1 bis 7 zulassen. Die Kommunalverbände können mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbote der Nr. 8 zur Förderung der Aufzuht von Zuchtbullen (Farren) zulassen.

IITL. Schlußbestimmungen

8 11 Die Re!chs\telle kann weitere Anordnungen für den Verkehr und den Verbrauch von Mil erlassen. Ste kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen

a) über die Bemessung des Beda1fs der Selbsiversorger ;

b) über den Verbrauch von Magermilh zum unmittelbaren menschlichen Verzehre ;

c) über Art und Umfang der Herstellung von Dauermilch und E jeder Art, von Yoghuit, Kefyr und an- deren Erzeugnissen, bei denen Milh ein wesentlicher Be- standtell ist; über die Milchbelieferung der Betriebe, tn denen solhe Erzeugnisse hergestellt werden, und über die Regelung des Verkehrs und des Verbrauchs solher Erzeugnisse.

Vor dem Erlafse von Bestimmungen der unter a und þ bezeichneten Art ist der Beirat der Retchöstelle zu hören.

Die Vertetlungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nah § 9 gebildeten Verbände haben, soweit ihnen die Regelung des Mil verkehrs übertragen ist, der Reichsstele auf Verlangei | kunft zu erteilen und ihren Weisungen Fo ge Ju leisten, Die Reichs stelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar zu verkehren.