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G SCBAÉES E V Aa V M p tan M M RU N C U Ie E E
E E E E a E Z N E E S E:
: §1
Zur Bezeichnurg von fettlosea Wasch, und Reinigungsmitieln jeder Mit darf das Wort „Setje® oder ete tas Woit „Seife“ ut- haltende Woiuvezbiudung nicht ver vendet werden.
: §2
Wasch- und Reinigungsmittel aus Ton, Kaolin, Lehm, Speck- stein, Taitum, Seifenerde, Mergel, Kictelgur, Walkerde, Bolus oder ähnlichen avorganishen Stoffen und Mineralien ohne andere Bei- mishung dürfen nur frei von grobkörnigen Bestandteilen, gepreßt in länyglichen, ovalen oder kugelförmiaen Stücken bis zum Höchstgewtchte bon 250 g oder in Pulverform in Packungen mit 500 oder 1000 g Inhait, gewerbsmäßiz verkauft, feilgehalten oder sonst in den Vexrkehrc gebracht werden.
Jedes Stück oder, wenn die Ware in einer Packung abgegeben wird, die Packung muß n einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutsher Sprache folgende Angaben enthalten :
1. den Namen, die Firma oder das etngeträágene Warenzei@hen des Herstellers;
2. a) bei Waren in Stückform das Wort „TonwasWmittel“, b) bei Waren in Pulverform das Wort „Tonpulver“ ;
3. den Kleinverkaufspreis.
Andere Aufschriften auf dem Stücke oder der Packung sowie die Beipackung von Anpreisungen sind verboten.
83 Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis 1. bet Waschmitteln tn Stückform 1 Pfennig für je 25 Gramm, 2. bei WaschmittélntnPulverform 25 Pfennig für 1 Kilogramm,
13 Pfennig für # Kilogramm nieht überschreiten. Pfennig für è g
Vorstehend festgeseßte Preise sind Höchsipreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchitpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs. Geseßbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmochungen vom 21. Januar 1915 (Neicks-Geseßbl. S. 25) und vom 23. März 19:6 (NReichs-Gesezbl. S. 183) sowie der Bekanntmachung, betreffend Etnwirkung von Höchstyreisen auf laufende Verttäge, vom 11. November 1915 (Neichs-Geseybl. S. 758).
8 4
Wasch- und Neinkgurgsmiltel dürfen aus den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Stoffen in Verbindung mit anderen Zusäßen nur mit Zustimmung des Krieg8ausschusses für pflanzlihe und tierishe Dele und Fitte, G. m. b. H. in Berlin hergestellt werden.
S 9
Mit Gefängnis bis zu scchs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntauie.-d Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der S8 1, 4, § 2 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs: 3 zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die fich die strafbare Handlung bezi:ht, ohne Unterschied, ob sie dem LTäter gehören oder nicht.
86 Die Besttmmungen treten mitt dem 25. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsiß haben.
Vom 5. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Rejchs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Wirksamkeit der Bekanntmachunaen über die Geltendmahung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsiß haben, vom 7. Augujt 1914, 22. Oftóber 1914, 21. Januar 1915, 22 April 1915, 22. Juli 1915, 21. Oktober 1915, 6. Januar 1916, 13. April 1916 und 13. Juli 1916 (Neichs- Geseßbl: 1914 S. 360, 449; 1915 S. 31, 236, 451, 679; 1916 S. 1, 273, 694) wird in der Weise aus- gedehnt, daß an die Stelle des 31. Oktober 1916 der 31. Januar 1917 tritt.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen.
Vom 5. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Juli 1916 (NReichs-Geseßbl. S. 694) folgende Verordnung erlassen :
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel- rechts oder des Regreßrechts aus dem' Sche bedarf, werden, soweit sie niht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Januar 1917 ablaufen, fofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nah den geseßlihen Vor- \chriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferi ch.
Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung vonUebergangs- vorschriften vom 5. September 1916 (Reichs-Gesegßbl. S. 998) zur Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 755). Vom 3. Oktober 1916.
Auf Grund des § 40 der Bekanntmachung über Speise- fette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesepbl. S. 755) und des 8 1 der ‘Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs- ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 402) wird verordnet:
Artikel I
Der § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung von Uebergangsvorschriften vom 5. September 1916 (Reichs-Gesegbl. S. 998) zur Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Neichs-Gesetßbl. S. 795) erhält folgenden Zusatz:
„Die Butter, deren Ueberlassung hiernah verlanat wild, ist auch na dem 15. Oktober 1916 an die die Ueberlafung veckingende Stelle oder nah deieà Anwelsung zu liefern.“
Artikel IT Diese Verordnung ttitt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 83. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährung8amts. von Batocki,
Verordnung über Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.
Der Bundezrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesegbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
E
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Futter- mittel tierishen oder pflanzlichen Ursprunges. Dies gilt nicht: :
1. für Futtermittel, soweit der Verkehr mit ihnen dur andere Verordnungen geregelt ift ; ; L
2, für Grünfutter, Futterrüben aller Art, Pferdemöhren, Heu, Häcksel und Stroh, mit Ausnahme von Futter- mehlen und anderen Erzeugnissen, die aus diesen Stoffen gewonnen werden.
Den Futtermitteln im Sinne der Verordnung stehen gletch:
1. als Hilfsstoffe: Torfstreu, Torfmull, aus Moostorf her- gestellte Torfsoden und zu Futterzwecken fertig hergerihteter toblensaurer Kalk;
2. alle Mischfuttermittel, ‘in denen dieser Verordnung unter- liegende Futtermittel oder Hilfestoffe enthalten find.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf antere Hilfsstoffe ausdehnen. 2
Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgeseßt werden.
Dies gilt nicht:
1. für Futtermittel, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab in der Hand desselben Eigentümers etnen Doppel- zentner von jeder. Art nicht übersteigen ;
. für Futtermittel, welche die Landesfuttermittelstellen, die von diesen bestimmten Stellen, die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen (F 12) von der Bezugsvereinigung zum Zwecke des Absages erhalten haben, soweit der Absaß unter Einhaltung der nah S§§ 12, 14 erlassenen Anordnungen exfolgt. ,
3. für anerkanntes Saasgüt von Akerbohnen, Sojabohnen, Wien, Luptnen, Pelushken und Gemenge von Hülsen- früchten sowie für Saatgut dieser Futtermittel, das dur eine von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom NReichs- fanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben worden ist.
Das von dieser Stelle freigegebene Saatgut darf nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeihnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom Neichskanzler bestimmte Stelle hat die zussändige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saa!gut im -Einvernehmen mit der yom Netcbskanzler bestimmten Stelle vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen. Futtermittel der im Abs. 1 ge- nany»ten Art, die als Saatgut in AnsÞþrvch- genommen, aber zu Saatzwecken niht verwendet worden find, sind nah Be- endigung der Saa!zeit bei der vom Reichskaniler bestimmten Stelle anzumelden und von dieser nah § 6 ff. zu úber- nehmen. Dies gilt niht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. Die Vorichriften in diesem Absay gelten nit für anerkanntes Saatgut. / :
Die Landeszentralbehörden erlassen die näh:ren Be- stimmungen über die Anerkennung. : .
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Ausnahme von dieser Vorschrift nicht.
83
Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahres Futtermittel in Ge- wahrjam hat, hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen ges trennt nah Arten und Cigentümern unter Nennung der leßteren der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Wer Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstellt, bat anzuzeigen, welche Mengen er in dem laufenden Vierteljahre voraussihtlih herstellen wird. Die Anzeigen find jeweils bis zum fünften Tage jedes Kalendervterteljahrs zu erstatten.
Die Anzeigepflicht gilt niht für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie für Mengen, deren der Anzetgepflichtige zur Aussaat oder zum sonsiigen Verbrauch in seinem landwirt\schaftilihen Betrieb oder in dem dazu- gehörigen gewerblihen Nebenbetrtebe bedarf. : i :
Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vorhandenen Rohmaterialien verlangen.
8&4
Die Eigentümer von Futtermitteln baben sie der Bezugsvereint- gung auf Verlancen täuflih zu überlassen vnd auf deren Abruf zu verladen. Auf Verlangen der Bezugsveretnigung haben fie thr Proben gegen Erstattung der Uebersendungskosten etnzulenden.
Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für Mengen, die zum Verbrauh im eigenen landwirtschaft- lichen Betrieb oder in dem dazugehörtgen gewerbl'chen Neben- betzieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblihen Betrieben gilt Abs. 1 nicht für die Mengen, welhe zur Verfütterung an die im eigenen Betriebe gebrauhten Spanntiere erforderli sind; die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Reichsfuttermittelstelle.
8 5 Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe, nasser Bierhefe sowte von nasser Schlempe und nassen Trebern haben die Futtermittel auf Ver- langen der Bezugsvereinigung zu trocknen, soweit sie Anlagen dazu
besißen und die Bezugsvereinigung die Abnahme zusichert.
86
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen nah Eingang des Antrags zu erklären, welche besiimmt zu bezeihnenden Mengen fie übernehmen will. :
Für die Mengen, welhe die Bezugsvereinigung hiernach nit übernehmen will, erlischt die Absaßbeshränkung nah § 2. Das aleihe gilt, sowett die Bezugsvereiniaung etne Erklärung binnen der Frtst niht abgibt. Beim ‘Absay von Futtermitteln im freien Verkehr dürfen die vom Reichskarzler nah § 7 bestimmten Ptreiégrenzen nit überschritten werden. Dte Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Neichs-Geseybl. S. 516) “n Verbindung mit den Bekanntmahungen vom 21. Januar 1915 (Neichs-Geseßbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reihs-Geseßbl. S. 183).
Alle Mengen, die hiernah dem Absaß durch die Bezugs- vereinigung vorbehalten find, müssen von thr abgenommen werden. Der Etgentümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welhem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Uebernahme nicht binnen 4 Wolen nah diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Netchsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Ver- zinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugövereintgung über. Der
| Eigentümer hat die Mengen bis zur Abnahme aufzubewahren,
ealid zu behandeln vnd in handelsübliher Weile zu veaisichèrn. Gr 9 hält dofür eixe Vergütung, die vom Reichskanzler festgesevt wird. Der. Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Netchs- fanzlèrs Feststéllungen darüber zu treffen, in welhem Zustand si die Gegenstände n P a e Range befinden; im Streit- all bat er den Zustand nachzuweisen. ? Die Bezugsveretnigung is zur Abnahme verpflihtet, sobald der Eigentümer durch etne Bescheinigung der zuständigen Behörde nach-
weist, daß etne weitere Lagerung ihm nicht mögli ist.
87 :
Die Bezugevereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr ab-
ndiGaidda Maiain einen angemessenen Nebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf. die vom Neichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen.
Fst der Verkäufer mit dem von der Bezugspereinigeng an- gebotenen Preise nit einverslanden, so feyt ein Schtedsgericht unter Auos{luß des Rechtewegs den Preis endgültig fest. Das Schieds- geriht ist an die nach Abs. 1 bestimmten Preisgrenzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Feslseßung ist der Preis zu herüdsihtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 6 Abs. 3) angemessen war. Der Verpflichrete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsezuna des Vebernahme- preises zu liefern, I a4 ant e af a vorläufig den von thr für
ngemessen erachteten Preis zu zahlen. l j e Sbisgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung
erfolgen soll.
8&8
Erfolgt die Ueberlassung niht freiwillig, fo fann das Eigentum auf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Bezuasvereinigung oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung is an den Eigentümer zu rihten. Das Eigentum geht über, ; sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht. Zuständig ift die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
S 9 f
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage na Abnahme. Für
streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem dte Entscheidung des Schiedsgertch18 der Bezug8vereinigung zugeht.
§ 10 : Die Futtermittel sind, vorbehaltlih der Vorschrift des Abs. 2, fret jeder deutshen Eisenbahnstation zu den Einheitspretsen zu lUefern, die
der Reichskanzler festsept. / 7 Bie Berrräbbereikigng darf zu diesen Einheitspreifen einen Zu-
{lag von 3 vom Hundert erheben. A Die Zuschläge, welche die Weiterverkäuf dur die Landeszentralbehörden festgeseßt. & 11 E j Die Bezugsvereintgung darf von dem Umsaß 2 vom Tausend als Bermittlungsvergütung zurückbehalten. A Fm übrigen ist der Retngewinn zur Beschaffung von Futter- mitteln aus dem Ausland nah den Weisungen des Reichskanzlers ju verwenden. Ueber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Neichs-
faniler.
S 12 Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel an die Landesfutter- mittelstellen, an die von diesen bestimmten Stellen, an die Kommunal- verbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefern. Die Lieferung erfolgt nah den Weisungen der NRetichs- futtermittelstelle. i
SES Der Reicbskanzler kann allgemein oder im Einzelfalle bestimmen, inwieweit die der Verordnung unterliegenden Gegenstände zur mend» lihen Ernährung zu verwenden find.
er erheben dürfen, werden
8 14 Y
Die im § 12 genanyten Stellen haben ihren Abnehmern für
Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschreiben und
ihre Einhaltung zu überwahen. Sie haben insbesondere porgzu-
\hreiben, daß die Futtermittel nur zur Viehfütterung innerhalb ihres Bezirkes verwendet werden dürfen.
§ 15 ; Mischfutter darf, außer zum Verbrauch fn der eigenen Wirt- schaft, nur mit Genehmigung der Neichsfuttermittelstelle oder dur die Landesfuttermittelstellen hergestellt werden.
8 16 i:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten niht für die Heeres» verwaltungen, die Martineverwaltung und die Zentral-Einkaufsgesell- \haft m. b. H. ' S
Sie beziehen fh nicht auf die vom Kriegsaus\chusse für Grsaß- futter, G. m. b. H. oder in seinem Auftrag bergejtellten Grsay- futtermittel. Diese sind jedoch durch die Bezugsvereintgung oder die vom Neichskanzler AUTER Stellen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verteilen.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sh nit auf Futter- mittel, die der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 67) unterstehen und nah dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt find. 7
S T Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus führung dieser Verordnung. Ste bestimmen, wer als zuständige Be- börde und als Kommunalverband im Stnne dieser Verordnung anzu-
ist. sehen if 1s
Mit Gefängnis bis zu ses Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft :
1. wer dem § 2 zuwider Futtermittel in anderer Weise als dur die Bezugsövereinigung absezt oder den Vor\chriften des § 2 Abs. 2 Nr. 3 über den Verkehr mit Saatgut zuwiderhandelt ;
. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der geseßten Frist erstattet over wer wissentlich unvollfländige oder unrihtige Angaben macht ;
. wer der- ihm nah § 5 obliegenden Verpflihtung zum Trocknen nit nachkommt ;
. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pflegli®@en Be- Pa und zur Vecsiherung (§ 6 Abs. 3) zuwider-
andelt ; |
5. wer den ihm auf Grund des § 14 auferlegten Verpflich- tungen nicht nachkommt; |
6. wer den nah § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 17 erlassenen BVe- stimmungen zuwiderhandelt ;
7. wer dem § 15 zuwider Mischfutter ohne Genehmigung herstellt.
In den Fällen der Nrn. 1, 2, 3, 7 können neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, étin- gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Läter gehören
oder nicht. 8719
Soweit in dieser Verordnung die Bezugsveretnigung genannt ift, treten bei Auspuß- und Shwimmgerste an die Stelle der Bezugs- veretnigung die von der Neichsfuttermittelstelle bestimmten Stellen.
Die Vorschriften der §§ 10, 11 fiaden auf Auspuyg- und Schroimm- gerste ketne Anwendung.
Gerste, die im Gemenge mit Hülsenfrühten gewesen und nah der Aberntung des Gemenges aus diesem ausgesondert ist, unterliegt den Vorschriften dèr Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6, Juli 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 800).
8&8 20 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen.
F B21
Die Bekanntmachung über den Vetkehr mit Krafisuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Meichs-Geseybl. S. 399) nebst den Bekannt- machungen vom 5 Auaust, 19. August, 13. September, 8. November, 19. Dezember 1915 (Reichs-Geseybl. S. 489, 503, 584, 747, 831) und vom 16. März, 24. März, 1. Mat 1916 (Neichs-Gejeßb!, S. 168, 193, 349) sowte die Lung un Nr. 1 der Bekanntmahung vom 6. Juni 1916 (Neihs-Gesezbl. S. 443) treten außer Kraft.
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dièse Verordnung außer Kraft geseßt werden, treten an deren Stelle die entfpreWenden Vorschriften dieser Verocdnung.
8 22
Der von der Bezugsvereinigung nach § 7 Abf. 1 zu zablende Uebernahmepreis darf die in den Bekanntmahungen vom 19. August 1915 (Reihs-Gefeßbl. S. 504), 6. Jrnuar, 26 März, 6. Funt und 9 August 1916 (Reichs-Geseybl. S. 2, 197, 443, 923) festgeseßten Grenzen bis zu anderweiter Festseßung durch den Reichskanzler nit
— «d vao Die Preise gelten als Höchstpreise im Sinne des § 6
8 23 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung fn Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außetkrafttretens. |
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch.
a E
Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.
_ Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßze3 über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1 _ Den Vorsch:iften dieser Verordnung unterliegen natslehend auf- geführte Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel) : Melasse, Sühne un Schnißel, naß oder getrocknet (Nübenshnitzel, Melasseschnißel, Zuckerschritel). l ais dbr ads Gtwa bestehende, noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen keine Ausnahme von den Verschriften dieser Verordnung.
S9
Zukerhaltige Futtermittel dürfen nur dur die Bezugsvereinigung der deutshen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgeseßt werden.
Dies gilt nicht in folgenden Fälen :
1. Die Landesfuttermittelstellen, die von diesen bestimmten Stellen, die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen (§ 11) dürfen zuckerhaltiae Futtermittel, die sie von der Bezug9vereinigung zum Zwecke des Absayzes erhalten haben, abseßen, soweit der Absatz unter Einhaltung der nach S8 11, 12 getroffenen An- ordnungen erfolgt.
, Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen höchstens
75 vom Hundert des Gesamtaewichts der anfallenden nassen Schnißel in Form von nassen Schnizeln oder die entsprehende Menge in Form von Trock-n)chniteln oder Melasse\ch{nitzeln,
40 vom Hundert des Gesamfgewihts der anfallenden Zuckerschnißel (Steffenshe Brühschnitzel) an dite rüben- liefernden Landwirte zurückliefern. Ein Teil Trolenschnitzel oder Melasseschnitzel ist mindestens 10 Teilen nafser Schnitzel gleihzusezen.
Zuckerfabriken dürfen ihren Schnißzeln Melasse eigener Erzeugung antrocknen, doch daëïf im ganzen ‘nicht mehr Melasse angetrocknaet werden, als einem halben bom Hundert des Gesamtgewihts der auf Zucker zu verarbettenden Rüben entspricht.
S3
Wer bei Beginn cines Kalendervierteljahrs zuckerbhaltige Futtermittel in Gewahrsam hat, hat die zu diejem Zeitpunkt vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentämern, unter Nennung der letzteren, der Bezugsvereintaung anzuzetgen. Die Anzeigen sind jeweils bis zum 9. Tage des Kalendervierte!jahrs zu erslatten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 abgegebenen Mengen und nicht für Landwirte hinsichtlih der nah § 2 Abs. 2 Nr. 2 ihnen gelieferten Schnigel.
Zuckerfabriken baben bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs anzuzeigen, welhe Mengen Melasse und Scchnitel sie in dem laufenden Kalendervtertel jahre vorautsichtlich herstellen werden. Hierbei ist an- zugeben, wieviel Schnigel sie auf &rund des § 2 Abs. 2 Nr. 2 an die rübenltefernden Landwirte zurückliefern.
Die Anzeigepflichtigen haben zualeih anzugeben, ob und wte lange sie die Gegenstände ohne wesentlhe Störung ihres Betriebs nah Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen aufbewahren können.
; 54
Die Eigenlümer von zukerhaltizgen Futtermitteln haben di: se der Bezugövereinigung auf Verlangen käuflih zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Sie haben die Vorräte bis zur Abnahme aufzubewahren, vfleglih zu behandeln und in handelcübliher Weise E Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen hierüber
n.
._ MNübenberarbeitende Zuckerfabriken Haben die Schntihel, deren käuflihe Ueterlassung die Bezugsvereinizung verlangea kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen, zu trocknen.
Die Vorschriften im Absf. 1 gelten nit für
1. die im § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mergen ;
Pi Schnigel, die von Zuckerfabriken auf Grund des § 2 Abs. 2 Nr. 2 an die rübenbauenden Landwirte zurüdgeltefert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden.
E
S5 i Die Bezugsvereinigung bat auf Antrag des Eigentümers binnen 14 Tagen nah Eingang des Antrags zu erklären, welcke bestimmt zu bezei@nenden Mengen fie übernehmen will. Für die Mengen, welche die Bezug®vereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absaßbeshränkung nah § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugs- vereinigung eine Erklärung binnen der Frist niht abgibt.
Alle Mengen, die ‘hiernah dem Absatz durh die Bezugsvereinigun vorbehalten sind, müssen von thr abgenommen werden. V Der igen; tümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme niht binnen 4 Wochen nach diesem Zetitpunkt, so ist ter Kau'preis binnen weiteren 14 Tagen zu entrihten und vom Ablauf der Abnahmefrist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichebankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzirsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsvereinigung über. Für die Aufbewahrung, pflegliche Be- hanblung und Versicherung (§ 4 Abs. 1) erhält der Eigentümer vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges ab eine Vergütung, deren Höhe der Metchskanzler festseßt. Der Eigentümer hat nah näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welhem Zustand sih die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden ; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.
Die uge ereimiguag ist zur Abuahme verpflichtet, sobald der Sigeniter durch eine Beschetnigung der zuständigen Behörde nah- weist, daß eine weitere Lagerung thm niht mögli ist.
i Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Abs. 2 Saß 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen auf- bewahrt werden, wenn die getrennte Aufbewahrung nur mit unyver-
86
Die Bezuasvereinigung hat dem Eigentümer für tie von ihr ab- C PVtengen einen angemessenen Uëébernahmepreis zu zählen. Dieser Prets darf die vom Retihsfänzler bestimmten Grenzen nit übersteigen.
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigurg gebotenen Preise nicht etaverstanden, so seßt ein Schiedsgericht unter Ausihloß des Nechtêwecs den Preis end-ültig fest. Das Schtedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten Preisgrenzén gebunden. Cs bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bet der Festsegung ist der Preis zu berüccksihtigen, der zur Zeit des Gefahr- überganges (S 5 Abs. 2 Say 4) artzóateitéii war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksiht auf die endgültige Festseßung des Uebernahme- preises zu liefern, die Bezugsviereinigung vorläufig den von thr für angemessen erahteten Preis zu zahlen.
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. R E g das Schiedé gericht des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
8 7
Grfolgt die Ueberlassung nicht freiwillia, so kann das Gigentum auf Antrag der Bezugévereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder die von ihc in dem Antrag bezeichnete Pertón übertragen werden. Die Anordnung |st an den Eigentümer zu rihten. Das Eigentum gebt über, sobald die Anordnung dem Eigen- tümer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen foll.
88 Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme, soweit sie niht nach § 5 Abs. 2 Say 3 früher zu erfolgen hat. Für streitige Nestbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Schtedsgerichts der Bezugsvereinigung zugeht.
89
Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, zu den Einhetitepreisen zu liefern, die der Reichskanzler festseßt. Bet Biförderung mit der Eisenbahn ist die Lieferung frei der Bes stimmungsstation zu bewirken.
Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zu- \chlag von 3 vom Hundert erheben.
Die Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden dur die Landeszentralbehörden festgeseßt.
§ 10
Die Bezuge veretnigung darf von dem Umsay 2 vom Tausend als Vermittlungsvergütung zurückbehalten.
Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futter- mitteln aus dem Ausland nah den Weisungen des Reichskanzlers zu “i ura lleber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichs- anzler.
8 11
Die Bezugsvereinigung hat die zuckerhaltigen Futtermittel an die Landestuttermittelstellen, an die von diesen bestimmten Stellen, an die Kommunalverbände oder an die vom Rekchskanjler bestimmten besonderen Stellen zu liefern. Die Lieferung erfolgt nach den Weisungen der NReichsfuttermittelstelle.
12
Die im § 11 genannten Stellen haben ihren Abnehmern für Weite verkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschreiben und ihre Einhaltung zu überwachen. Sie haben {ndöbe)ondere vorzu- schreiben, daß die zuckerhaltigen Futtermittel nur zur Viehverfütterung innerhalb thres Bezirkes verwendet werden dürfen.
8 13
Wer Melassebassins oder Meiafsekesselwagen besitzt, hat dies der Bezugevereintgung unter Mitteilung des Fafsungsvermögens und der Anzahl bis zum 5. Tage jedes Kalendervterteljahres anzuzeigen.
Auf Verlangen der Bezugéveretnigung haben die Besitzer von Melassebassins Melasse auf Lager zu nebmen, zu veisihern und pfleglih zu behandeln, Besizer von Melassekesselwagen und Melasse- fässern diese der Bezugsvereinigung mietwoeise zu überlassen. Der Reichskanzler seßt die zu zahlende Vergütung fest.
Der Reichskanzler kann nähtre Bestimmungen erlassen; er kann die in Abs. 1 und 2 bezeihnet-n Verpflihtungen auf die Besiger anderer zur Lagerung von Melasse geeigneter Cimichtungen ausdehnen.
8 14 Meelasse darf, abgesehen von dem Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 2, nur mit Zusttmmung der Bezugévereintigung verarbeitet werden. Zudckerfabriken und Melassemischanstalten haben auf Verlangen der B-zugsvereinigung aus eigener oder ihnen zugewtesener Melasse Melassemischfutter herzustellen, soweit sie nah ihren Betriebsverbält- nissen hierzu In der Lage sind. Soweit niht § 6 Play greift, kann die Neichsfuttermittelstelle die Vergütung festseyea.
8 15 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten niht für die Heeres- verwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral - Einkau}s- gesellschaft m. b. H. Sie beziehen fch niht auf zuckerhaltige Futtermittel, die nah dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt find.
8 16 __ Streitigkeiten über die fih aus den §8 4, 5, 13, 14 ergebenden Verpflichtungen der Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermttteln, der Zucerrabriken, der Besißer von Pelassebassins, Melassekesselwagen, Melassefässern und anderen zur Lagerung von Melafse geeigneten Ein- rihtungen fowie der Melafsemischanstalten entscheidet die höhere Ver- waltungsbehörde entgültig.
Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 14 Abs. 2 können die Fabrifen und Melassemishanstalien durch Ordnungasstrafen bis zu zehntausend Mark von der höheren Verwaltungsbehörde angehallen werden. Gegen dite Verfügung der höheren Verwaltunasbehörde it die Beschwerde an die Auffihtsbebörde zulässig, die end- gültig entscheidet. Durch Einlegunz der Beschwerde wird dite Voll- streckung der festgeseßten Strafe nit aufgehalten. Die Ordnungs- strafe kann wiederholt festgeseßt werden, falls der Verpflichtete tnner- halb einer von der höheren Verwaltungsbehörde festgeseßten Frist seiner Verpflihtung niht nachkommt. L: Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem der Verpflichtete seine gewerblihe Niederlassung oder tin Er- mangelung etner folhen seinen Wohnfiß hat.
S LC Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung etrlassen. Ste bestimmen, wer als höhere Ver- waltung8behörde, zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ift. 8 18 Mit Gefängnis bis zu sech3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntaujend ‘Mark wird bestraft: 1. wer dem § 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weise als dur die Beiugsvereinigung abseßt ;
2. wer die ihm nach 88 3, 13 obliegenden ele nit in der geseßten Frist erstattet oder wer wissentlich unvoll- ständige oder unrichtige Angaben mat;
3. wer dec Verpflichtung zur Aufbewahrung, pflegliGen Be- handlung und Veisicherung (8 4 Abf. 1), zum Trockaen der Sthnitzel (§ 4 Abs. 2), zur Lageruna und pfleglihen Be- bandlung von Melasse oder zur Uekte-lafsung der Melass:- kesselwagen und Melassefässer (§ 13) zuwiderhandelt ;
4. wer den ihm auf Grund des § 12 auferlegten Verpflih- tungen zuwtderhandelt ;
5, wer ohne Zustimmung der Bezugsvereinigung Melafse ver- arbeitet (§ 14);
6. wer den auf Grund des § 17 erlassenen Ausführungs- bestimmungen zuwiderhandelt.
In ben Fällen der Nrn. 1, 2 können neben der Strafe die Gegenstände, auf die sih die strafbare Handlung bezieht, eingezogen
hältnismäßigen Aufwendungen mögli ist.
8 19
Lieferungsverpflichtungen, - welche infolge eines auf - Grund der étanttidoni über inderkaitige Futtermittel vom 25 “September 1915 (Reichs-Geiegbl. S. 614) autge\prohenen Ueberlassungs- verlançens jettens der Bewgsverein' gung entjtanden sind, werden dur diese Verordnung nit berübrt; insbesondere bleiben für den Ü-bernahmeprets die bisherigen Vorschriften maßzebend. Soweit zuckerhaltige Futtermittel vor dem 6. Oktober 1916 von den im § 11 genannten Stellen bestellt worden sind, richtet sih der Verbraucher- reis na den bisherigen Bestimmungen. Im übrigen tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (NRe!chs-Geseßbl. S. 614) außer Ktaft. Die Bekanntmathung, betreffend die Preise für juder- haltige Futtermittel, vom 25. Septzmber 1915 (Reichs-Geseybl. S. 620) wird aufgehoben. :
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften der Verordnung vcm 2%. September 1915 verwiesen ist, treten an deren Stelle die ent- \prehenden Vorschriften dieser Verordnung.
8 20 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Veroidnung Ausnahmen gestatten. Er ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Ver- H pa auf andere als die im § 1 genannten Gegenstände aus- zudehnen.
8 21 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkräfttretens.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung über die Preise für zuckerhaltige Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Er- richtung eines Kriegs8ernährungs8amts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 402) und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Ver- ordnung über zuckterhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Neichs-Gesezbl. S. 1114) wird bestimmt:
Der Pre's, den die Bezugsvereinigung für die ihr zu überlassenden Futtermittel zahlt, darf folgende Grenzen nicht übersteigen:
Für je 50 Kilogramm, für nasse Schnizel . . . 0,40 Maik für ge\äuerte Schntgel, Fanuar/Vèärz Lieferung 4 5 spätere Lieferung für Trodkenschnttel, ohne Sack . . : mit Sack : 8 für Zuckerschniyel nah dem Steffenéshen Brüh- verfahren, ohne Sack : e O M S «e O O
filr das Kilogramms prozent Zucker: für Melasse « QIO E für Torfmelafse, ohne Sack mit Sack für Häckselmelafse, ohne Sat mit Sa 3t s Diese Bekanntmachung tcitt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamt1s. von Batocki.
Bélanntma@Guni
Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 28 Juli 1916 wurde dem Berthold Gassenshmidt, Lorettostr. 31 in Freiburg |î. B, wegen Unzuverlässigkeit im Handel der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs- und Futtermitteln, rohen Naturerzeugnissen, Hetz- und Leuchtstoffen sowie Gegenständen des Kriegsbedarfs untersagt.
Freiburg, 3. Oktober 1916.
Großh. Bezirksamt. Dr. Klo #6.
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(Fortsetzung des Amtlichen in der Er sten Beilage.)
Kriegsnahrihten. Großes Hauptquartier, 7. Oktober. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplaßz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
Fortdauer der großen Artillerieshlacht an der Somme! Sie griff auch auf die Front nördlich der Ancre über und verschärste sich südlich der Somme besonders beider- seits von Vermandovillers.
_ Unser Sperrfeuer hat zwishen Ancre und Somme feindlihe Angriffe fast durhweg unterbunden und einen zwischen Lesboeufs und Bouchavesnes gegen Truppen der Generale von Boehn und von Garnier gerichteten Stoß im ersten Ansay erledigt. Es kam nur zu furzem Nahkampf südwestlich von Sailly mit schwachen bis zu unserer Linie vorgedrungenen Abteilungen. Ein aus der Front Deniecourt—Vermando- villers—Lihons gegen den Abschnitt des Generals von Kathen antretender französisher Angriff führte bei Vermandovillers zu erbitterten Nahkämpfen. Sie sind zu Gunsten unserer tapferen schlesishen Regimenter entschieden, an deren zähem Widerstande shon während des ganzen Juli in derselben Gegend alle Anstrengungen der z Franzosen gescheitert waren. Jm übrigen brachen die feind- lichen Angriffswellen auch hier im Feuer zusammen.
Oestlicher Kriegsschaupla y. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.
Die Zahl der am 5. Oktober bei Batkow (am Sereth) gefangen genommenen Russen ist auf über 300 gestiegen.
Die gestern morgen beiderseits der Zlota Lipa fortgeseßten russishen Angriffe wurden wiederum blutig ab- geschlagen. Eine kleine Vorstellung südlich von Mietzÿyszczow wurde aufgegeben. Südöstlih von Brzezany wurde eine am 30. September vom Gegner beseßte Höhe im Stutm
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder uicht.
wiedergewonnen,