1916 / 241 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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werdey, soweit fe notwendig sind, um Verarbeitern und Kleinmengen- verkäufern unter Einrehnung ihrer Vorräte den Bedarf füc höthstens are Monate za sichern, und wenn die Preisvor|hriften eingehalten n . 83

Der Bedarf ist für Verarbetier nah den von ihnen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Jult 1916 durchschnittlich verarbeiteten, für Kleinmengenverkäufer nach den von thnen im gleihen Zeitraum v it im Kleinmengenverkauf abgegebenen Tabakmengen zu

messen.

: & 4 Für die Lieferung von Tabak an Händler finden die Bestimmungen in den 88 2, 3 finngemäße Anwendung.

8 5 Die Bes'immungen in den 8&8 2 bis 4 gelten nicht für Lieferungs- verträge über deutshen Rohtabak aus dem Erntejahr 1916. 6 Hersteller von Tabakerzeugnissen, die bet Inkrafttreten der Ver- ordnung iteueramilich angemeldet waren, dürfen bis auf weiteres ihre Norräte nur in etnem threr durchschnittlichen Tabakverarbeitung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 entsprechenden Umfang verarbeiten. las Die Gesellschaften können in besonderen Fällen Auënahmen zu- afen.

S 7

Die Auskandaesellschaft darf, abgesehen von Kleinmengen- verkäufen, rechisgeschäftlihe Verfügungen über ausländische Tabak- blätter nur zulassen, wenn der Verkauföpreis den Einkaufe prets des Verkäufers um nickcht mehr als 18 vom Hundert überstetgt. (Ver- faussbedirgungen: SZablurg in scchs Monaten oder bar mit 3 vom Hundert Abzug; Freilager bis zu dret Monaten.)

Die Auslandgejell\chaft kann für besondere Fälle Ausnahmen zulaffen: fie fann insbesondere bei Veräußerung von niht mehr als einem Padstück einen höheren Zuschlag bewilligen.

88

Die Inlandgesellshaft kann, abgesehen von Kleirmengenverkäufen, die Veräußerung von deutshen Tabakblättern aus Ernten vor dem Fahre 1916 zulassen, wenn der Verkaufépreis für gegorenen, unver- Mee ia Ballen verpackten Tabak 200 (6 für 50 Kilogramm nit übersteigt.

Beim Verkaufe von Mengen von nicht mehr als einem Pack- sück und zur Vermeidung von Härten können Ausnahmen zugelassen werden.

S

Händler, denen dos Hauptamt den Kleinmergenverkauf von Tabak vor tem 7. Auzust 1916 gemäß § 6 der Tabakzollordnung gestattet hat, tônnen bts auf weiteres zollzushlagfreien Rohtabak innerhalb der im § 6 der Tabokzollordnung festgeseßten Grenzen und bis zur Höhe ibres durch\chuittliben Kleinmengenverkaufs in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 ohne besondere Genehmigung im Kleinmengen- verkauf abgeben. ;

_ Dies gilt finngemöß auch für den Kleinmengenverkauf von deutshem Rohtabak. i

Die Kleirmengenverkäufer haben die von den Gesellschaften ge-

forderten Bücher und Anschreibungen zu führen.

8 10 j

Kleinmengenverkäufer dürfen bei der Abgabe im Kleinmengen- verkehr auf den um den Zoll- und Steuerdetraz erhöhten Cinkaufs- preis bei Zahlung nah drei Monaten einen Zuschlag bis zu 25 vom Hundert und bet Zahlung nah ses Monaten etnen Zuschlag bis zu 28 vom Hundert nehmen; bei Barzahlung tritt ein Abzug von 3 vom Hundert ein. 4 4a

1

Kleinmengenkäufer dürfen trop der Besblagnahme dn Klein- mengenverkäufer selbstgewonnene Rippen und Stengel an Zahlungas- statt für im Kleinmengenverkaufe bezogenen Nobtabak liefern. Die an die Kleinmengenverkäufer gelieferten Nippen bleiben beshlag- nahmt.

8-12

Der Verkehr mit Ansihtêsmustern und Arbeitsmustern bis zu zwei Kilogramm von jeder Sorte bleibt fret.

Der Verkauf von Kentucy- und Virainia-Preßtaback oder Ungar- blättern (unaarisher Landtabak) ist im Wege des Kleinhandels (Z 22 der Tabakzollordnung) gestattet.

Grumpen der Ernte 1916 find ausschließlich für die Herstellung yon Rauchtabak bestimmt. :

Zum Ankauf von Grumpen beim Pflanzer sind nur die Händler und Verarbeiter zuzulassen, die innerhalb der leßten fünf Jahre Grumpen vom Pflanzer gekauft haben und sich im Besiy eines zum Lagern von Grumpen geeigneten Privatlagers für unversteuerten e Tabak befinden. Die Inlandgesellschaft kann Ausnahmen zulassen.

Wer Grumyen vom Pflanzer kaufen will, bat der íInlandgesell- schaft spätestens bis zum 15. Oktober 1916 anzuzeigen, wieviel Grumvyen er in den Jahren 1911 bis 1915 gekauft hat und ob er im Besitz eines Privatlagers für unversteuerten tnländi\hen Tabak ift.

Die Inlandgesellschaft stellt auf Grund der Anzeigen Bezugs- heine zum Ankauf von Grumpen beim Pflanzer aus.

Die Erumpen bleiben troy des Ankaufs beschlagnahmt. Zu threr Verarbeitung und zum Weiterverkaufe bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Inlandgesellschaft.

8 14

Anzeigepflihtige 8 der Verordoung) haben den Gesellshaften auf Verlangen die zur Regelung des Verkehrs mit Rohtabak erforder- lihe Auskunft zu geben, insbesondere über Herkunft, Erwerbspreis, Beschaffenheit, Aufbewahrung und Behandlung des Tabaks, bei in- ländishem Tabak auch über Anbau flächen, Anbauweise uno Düngeart.

Die Angaben über Avbauflächen können von der Fnlandgesell- \{haft au bei dem zuständigen Hauptamt eingeholt werden.

Q: L

Die Gefsellschaften dürfen für die Ausstellung von Bezugsscheinen zur Verarbeitung und zum Verkaufe von Tabak Gebühren bis zu 3 vom Hundert des Nehnungswerts erheben.

& 16

Die Durchfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten.

& 17

Die Bestimmungen im § 10 treten mit dem 16. Oktober, die übrigen Bestimmungen mit dem 10. Dfktober 1916 in Kraft.

Berlin, den 10. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Hel fférich.

Bekanntmachung,

betreffend das Außerkrafttreten von Verordnungen und Bekanntmachungen.

Vom ‘10. Oktober 1916.

Die nachstehend aufgeführten Verordnungen und Bekannt- machungen treten mit dem 10. Oktober 1916 außer Kraft:

1. Bekanntmachung über Frühkäufe von Tabak vom 7. August 1916 (NReichs-Geseßbl. S. 919),

9, Bekanntmachung über Rohtabak vom 7. August 1916 (NReichs-Geseßbl. S. 920),

3, Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von der Bekannt- mahung über Rohtabak vom 7. August 1916 (NReichs- Gesegbl, S, 921),

4. Bekanytmachung, betreffend weitere Ausnahme von der

Bekanntmachung über

Rohtabak. vom 10. August 1916

(Deúischer Reichtanzeiger Nr. 189 vom 12. August 1916),

5, Bekanutinachung, Bekanntmachung über

betreffend weitere Ausnahmen von der Rohtabak vom 18, August 1916

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 195 vom 19. August 1916).

Berlin,

den 10. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Jm Anschluß an die Bekanntmachung vom 98. September

1916 Reichsanzeiger Nr. 229 —,

betreffend das Verbot

der Aus- und Durchfuhr aller Waren des Abschnittes 17 a des Zolltarifs, bestimme ih bezüglich der Zuständigkeit der für

die Bearbeitung der

Ausfuhranträge in Frage

kommenden Zentral stellen folgendes :

Es sind zuständig : 1) die Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse tn Berlin W. 9,

Linkstraße 25, III,

für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses :

TTT7 b

783 e, L, 8, h

785 b

786 b 786 c 787

788 a 788 b 788 c

789 a 791 b

792 a 792 b

793 a, b

797 798 a, b, c, d

800 a, b

804, 805

806 a, b

807 808 a

808 b 809

810 811 b

812 813 a

Ferroaluminium, -chrom, -mangan,

„nickel, -silicium, -wolfram und andere nicht \hmiedbare Eisen- Legierungen. Í Hähne, Ventile, Schieber, Wasserpfosten und ähnliche Nusrüstungsstücke für Nohrleittungen, Sparvorwärmer (Economiser), Herde, Oefen, Ofenteile, Heizkörper, Nadtatoren, Kessel (für Zentralheizung und MWarm- wasserversoraung), Kochgeschirre, Baderoannen, Lampen und andere Eisenwaren, bearbeitet, aus nicht s{chmied- barem Gusse und soweit nicht anderweit genannt. Vergleiche jedo zu 9. ; Formeisen (mit Aus\chluß der unter Nr. 789 a ent- haltenen Profile), niht geformtes Stabeisen, au Bandeisen, shmtiedbares Gisen in Stäben nicht über 12 cm lang, zum Umschmelzen, jedoch nur soweit es sih um legierte, mit Metallüberzug versehene, ge“ \chmtedete oder in sonstiger Welse bearbeitete (tn€- besondere kalt gewalzte und kalt gezogene) Er-

zeugnisse handelt. Blech:

entzundert, gerihtet, dresslert, ge-

firnißt, in der Stärke :

von mehr als 1 mm bts ‘unter 5 mm ;

von 1 mm oder darunter ;

abgeschliffen, mit Schmelz belegt (emailliert), ladiert, poliert, gebräunt oder sonst fünstlih orydiert, auch mit spieaelnder Oxydschicht überzogen ;

verzinnt (Weißbleh) ;

verzinkt;

verbleit oder mit anderen unedlen Metallen oder Le- gierungen unedler Metalle überzogen.

Wellblech. : ;

Draht gezogen; Drahisaiten, nicht übersponnen, für Ton- werkzeuge.

Verzinkter Draht.

Polierter, lackierter oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogener Draht.

Fittings, roh und bearbeitet.

Gisenbahnachsen, -radeisen, -räder, -radsäße.

Rohe Sch mie destücke und andere rohe Waren aus schmiedbarem Eisen, nicht besonders genannt, ferner robe unbearbeitete Leile - von Ma}\chinen, Schiffen, Fahrzeugen usw., jedoch nur soweit es fich niht um Gießereterzeuantsse handelt. /

Milchkannen, Stahlflash-n, Laternen, Lampen, Oefen, Etsenbahngleise, Drehscheiben , Weichen, Sparvor- wärmer, Sägezahnkraßen, Stahlmagnete und andere Eisenwaren, bearbeitet.

Neragleiche jedoch zu 9.

Brücken und Brückenbestandteile und andere Gisenbau- teile (-fonstruktionen) aus s{chmtedbarem Etsen, auh

mit Anstrich versehen. ; e

Röhrenverbindungs\tücke; Hähne, Ventile, Schieber und ähnli? Ausrüstungs -(Armatur-) Stücke aus \{chmied- barem Eisen für Dampfkessel, Dampffässer, Behälter (Reservoire) und ähnliche Geräte sowte für NRohr- Leitungen. i

Sciffsanker, Schraubstöcke, Ambofse, Sperrhörner, Brecheisen; Hämmer im Stücgewicht von mehr als 10 kg.

Kloben und Rollen zu Flaschenzügen ; Winden und sonstige fortshaffbare Hebezeuge. :

Spaten, Schaufeln, Blatthacken, Kühhenpfannen, Kohlen-, Sch:nelzlöffel, Feuergeräte (-zangen usrw.).

Pflugscharen und -\trethbretter. : .

Heu-, Dünger-, Rüben-, Koks-, Steinschlag- und ähn- lihe große Gabeln.

Sensen, Sicheln; Strohmesser, geschmiedet.

Sägeblälter (außer Kreis-, Laubsäge- und Bandsäge- blättern), au ungezahnte (Steinsägeblätter), Hand-

fägen.

Feilen und Rasyeln.

Bohrer (außer Spiralbohrer), Ablen (außer Neibahlen), Bohrknarren, Rohrschneider, Nohrdichter, Gewinde- \neidzeuge, Körner, Reißhaken, Schlageisen, Gewinde-, Mutterbohrer, Schneidzirkel.

Zangen.

neb», Rosen-, Hecken-, Baum-, Blech-, Schaf- und und andere ähnliche grobe Scheren zum gewerblichen Gebrauche. h i :

Beitel, Stemmeisen, Drehstähle, Einspklße, Meißel, Spaltetisen, Stichel sowie alles andere Stemm- und Stechzeug; Grabstihhel, Hohleisen und dergl, Hobeleifen.

Meßwerkzeuge, Meßketten, -kluppen, SMmiegen, Lehren und dergl. j Nexte, Beile, Hacken, Feilkloben, Sraubenschlüfsel, Scraubzwingen, Spannwerkzeuge, Bohrwinaden und

soa}tige niht besonders genannte Werkzeuge.

Hämmer von einem NReingewicht das Stück von 10 Kilo und darunter.

Zug-, Wiege- und Hackmésser, grobe Küchen- und Gartenmesser und sonstige nit besonders genannte grobe Viesser; arobe Paptermesser, außer Ma1chinen- messern, grobe Scheren, Schniger (Schnißmesser).

Giserne Pflüge, nicht für Kraftbetrieb.

Nicht besonders genannte Geräte für den landwirtschaft- lien Gebrau, j. B. Kultivatorev, Kartoff lgraber, Eaggen, Hand-, Pferderechen.

Wagen, außer Präzisions- und selbsttätigen Wagen.

Ntcht besonders genannte Geräte für den hauswirt- \chaftlihen oder gewerblihen Gebrau, wie sz. B. Bügeleisen, Ttierfallen, Riemenverbinder.

Eisenhahnlasenschrauben und -keile, Eisenbahnschwellen- \hrauben, Spurstangen, Klemmplatten, Hakennägel.

Schrauben und Niete von mehr als 13 mm Stifts stärke; Schraubenmuttern und Unterlegeschetben für Schrauben; Jsolatorstüßen.

roh,

|

Hufeisen, Schraub- und Steckstollen.

wWisenbahnwagenbeshläge, -puffer.

Gisenbahnweichen- und Signalteile.

Da und Halbpatentach|en. ndere Achsen.

Eisenbahnwagenfedern ; Pufferfedern.

Andere Wagenfedern.

Drahtseile, Drahtlißen.

Staelbre Cid rahtgeflechte und Drahtgewedbe.

Drahtbejen und -bürsten, -körbe, Stlefeleisen; Hut- haken und andere niht besonders genannte Haken, Kisten- und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen ; Sphrungfedern aus Draht; Hestel und Oesen.

S@rauben und Niete von nicht mehr als 13 mm

tiftstärke.

Hufnägel. L Rosettenstlfte; Nägel, anderweit niht genannt, „auh mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legie- rungen unedler Metalle.

826a Drahtstifte.

8286Þþ Klammern und Sclaufen aus Draht. s

827 Geschnittene Nägel (Tacks, Semences, Aufzwickstifte).

828a Ofenrohre, -riuge, Kasten, Badewannen Striegel,

Rolläden, Taschen- und Kofferbügel, Glodten und

Geläute aus Eisenbleh; auch Teile von jolchen

Gegenständen.

828b Kässer aus Blech; Teile davon.

8288e Büchsen, Dosen aus Ble; Teile davon. i

898 d, e Yaus- und Küchengeräte, auch Küchengeschirr aus Gisen- blech ; au Teile davon, roh und bearbeitet.

829, Anfker-, Schiffsketten, Ketten zur Kettenschlepp\scch|fahrt.

8299 þ Vieh- und andere Ketten und Teile davon.

330 Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen und sonstige Rett- und Fahrgeschirrteile.

831 Sglitt- und Rollschuhe.

833 Schlösser und Schlüssel.

834 Geldschränke und Geldkasten.

835 Ciserne Möbel, Turngeräte.

836a Feine Messer und fetne Scheren. L

836 þ Andere feine Schneidwaren (blanke Waffen und dergl.), feine Gabeln.

836c Stahlkugeln. j

838 Schirmgestelle und Bestandteile von folchen.

839 Nnderweit nicht genannte Federn, Blank\cheite.

841a Nähnadeln. i : s

841e Steck-, Hechel-, Jacquard-, Kopter-, Krayten-, Stuck-, Hâäkel-, Haar-, Pack- und andere Nadeln, Nadel- spizen sowie Angelhaken.

842 Eisensand und Stahlspäne."

9) die: Zentralstelle für die Ausfuhrbewilligungen in der Maschinenindustrie in Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 3,

für die Waren der Nummer des Statistischen Marenverzetchnisses :

780b Walzen aus nit s{chmiedbarem Guß, bearbeitet. 799 e Raleln. 801 a, b, c, d Dampfkessel und Dampffässer aus \s{miedbarem Eisen 802 sowie Ginzelteile von solchen. _ i 803 Ankertonnen (Bojen), Gas-, Wasser- und andere Be- hälter, Gefäße und Geräte ; :

Kessel (außer Dampfkesseln) aus \{chmiedbarem Eisen, für Fabriken, Brauereten und Brennereien, gentetet, gepreßt oder geschweißt und _zusammengeseßte Teile von folhen Gefäßen und Geräten.

Kreis-, Laubsäge- und Bandsägeblätter.

81306 Maschinenmesser. S

814a Metibahlen, Spiralbohrer, Fräser.

817 Kragenbeschläge.

818 Spindeln aller Art aus Eisen. : .

819 Web'c{äfte, Weberlitz?n, -ltyenrtnge, „blätter und „blätter-

zähne (Niete und Nietstäbe), Schützen, Spulen aller Art und ähnliche Ausrüstungsgegen1tände für Spinn- und Webmaschinen.

841Þb Näh-, Strick-, Stick. und Wirkmaschinennadeln.

3) die Zentralstelle für Ausfuhrbewilligungen für den Bereich der deutshen Gteßereien in Berlin. W. 1d, Pfalzburger Straße 72a, t für die Waren der Nummer des Statistishen Warenverzeihnisses : 778 a, b Röhren und Nöhrenformstücke aus niht s{chmiedbarem 779 a, b Guß, roh und bearbeitet. 780a Walzen aus nicht s{chmtiedbarem Guß, roh. 7829 Maschinenteile aus niht s{chmiedbarem Guß, roh. 782b Andere Eisenwaren aus nicht s{chmiedbarem Guß, roh. 798 a, b, c, d Rohe Schmtedestücke und andere rohe Waren aus \{chmiedbarem Eisen, anderweitig nit genannt, ferner robe unbearbeitete Teile von Maschinen, Swiffen, Fahrzeugen usw. aus s{chmiedbarem Guß, sämtlich, soweit fle Gleßereierzeugntfse sind.

die Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für

Stabeisen (Stahlwerksverband) in Düsseldorf

die Waren der Nummer des Statistischen Warenyerzeichaisses :

784 Rohluppen; Rohschienen; Rohblöcke; Brammen ; vor- gewalzte Blöcke; Platinen; Knüppel ; Tiegelstahl in Blöen.

Träger (T- und U- und Zore®eisen).

Formeisen, nicht geformtes Stabeisen, auch Bandeisen, \chmiedbares Eisen in Stäben nicht über 12 ecm lang, zum Umschmelzen, soweit es sh um warm gewalztes Material handelt.

Gisenbahn-, au Ausweihungs-, Zahnrad-, Platt- (Flach-) Feldbahnscbtenen, Herzstücke (Kreuzungs]tüle) aus schmiedbarem Eisen.

Straßenbahnschienen.

Eisenbahnshwellen aus Eisen.

7964 Eisenbahnlaschen und -unterlageplatten aus Eisen.

5) die Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für eiserne Röhren tn Düsseldorf, Königsplay 30, für die Waren der Nummer des Siatistishen Warenyverzeichnisses : 793 a, b Swlangenröhren, gewalzt oder gezogen und Nöhren-

formstücke, roh und beorbeitet. 794 a, b Andére Röhren, auch Muffen- und Flans{henröhren, 795 a, b gewalzt oder gezogen, roh und bearbeitet.

6) das Schiffbau stahl-Kontor, G. m. bh. H. in Essen

825 e

825 s 829 g

811 a

785 a 785 b

796 a

796 b 796 c

für die Waren der Nummer des Statistishzn Warenverzeichnisses :

Blech, rob, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt, in der Stärke von 5 mm- oder darüber (Grobbleche).

789b Dehn- (Streck-), Niffel-, Waffel-, Warzenblech.

790 Blech (mit Ausnahme von Well-, Dehn-, Rifel-,

Waffel-, Warzenbleh), gepreßt, gebudckelt, geflanscht,

geschweißt, gebogen, geloht, gebohrt.

7) die Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für Walzdraht in Düsseldorf j für die Waren der Nummer des Statistishen Warenverzeihnlsses :

791a MWalzdraht.

8) der Noheisenverband, G. m, b. H. in Essen für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnlsses :

7774 Rohelsen.

786 a

9) die Zentralstelle für Ausfuhrbewilligungen der Metallindustrie, Berlin-Tempelhof, Hohenzollernkorso1, für die Waren der N1mmer des Statistishen Wiarénverzetichnisses :

783 Hähne, Ventile, Sieber, Wasservfosten und ähnliche

Ausrüstungsgegenstände für Nohrleitungen in Ver-

bindung mit unedlen Metallen und deren Legierungen.

Hetlz- und Kochapparate tür flüssige und gasförmige Brennstoffe und für elektrischen Betrieb.

Lampen und Becenner füc flüssige und gasförmige Brennstoffe.

Laternen, Lampen und Oefen für flüssige und gas- förmige Brennstoffe und für elektrishen Betrieb mit Ausnahme von Grubenlampen, Skturmlaternen und Weißblechlaternen (vergl. zu 1).

Schmuckschnalle-n, Knöpfe, Bügel, Lampen, Laternen, Tafelgeräte, Gürtelshlöfser, -schnallen, anderweit nicht genannter Kunstguß aus Etsen, {miedbar und sonstige feine Eisenwaren, anderweit nicht genannt.

10) Anträge auf Ausfuhrbewilligung für Ble, Alteisen und Abfalleisen (Schrott) der Nummern 843 a und þ Vi Statistischen Warenverzeichnisses sind unmittelbar beim RNeihskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung, Berlin W. 10, Lügow- Ufer 6—8, einzureihen.

Berlin, den 10. Oktober 1916.

Der Reichskanzler. Jm Austrage : Freiherr von Stein.

783 g 783 h 799 f

An Ma MUAAa zur Einfuhr von Gemüse und Obst.

__ Wie bereits öffentlih bekanntgegeben, beabsichtigt die Neichsstelle für Gemüse und Obst einzuführende Waren, die unter die Bekanntmachung vom 13. September 1916 über die Einfuhr von Gemüse und Obst fallen, für den Verkehr grund- säßlih freizugeben, wenn es sich um Konserven irgendwelcher Art (im Gegensay zu Frischobst und Frischgemüse) handelt, über die bereits vor dem 15. September 1916 von inländischen Käufern Verträge abgeschlossen sind. Unter Bezug- nahme auf diese Bekanntmachung werden sämtliche Firmen, Bezirkszentralen und Kommunalverwaltungen aufgefordert, die Belege über die von ihnen vor dem 15. September 1916 über Konserven irgendwelher Art geschlossenen Verträge an die

Neichs stelle für Gemüseund Obst, Geschäftsabteilung, G. M. 0... Berlin W.57, Potsdamerstr. 75, bis spätestens den 21. Oftober d. J. einzusenden. Zugleich wird aber darauf aufmerksam gemacht, daß alle Waren, über welche die fraglichen Belege bis zu dem genannten Tage nicht eingereiht oder über welche Verträge erst nah dem 15. Sep- tember 1916 abgeschlossen sind, beim Passieren der Grenze der Beschlagnahme unterliegen. Berlin, den 11. Oktober 1916.

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Smidt.

Beranntma QUii g,

Durch Entscheidung des Herrn Reichskänzlers voni 2. Juni 1916 ist der Providentia, (österreichische) allgemeine Ver- sicherungs8gesellschaft in Wien die Zulassung zum Betriebe der Einbruchdiebstahlversicherung im Deutschen Reihe nah Maß- gabe des vorgelegten Geschäftsplans erteilt worden.

Berlin, den 9. Oktober 1916.

Das Kaiserliche M für Privatversicherung.

Faup.

Bekanntma hu n-g

_ Dem Schuhmachermeister Fosef Grettner in Mutßtg wird der Handel mit Lebensmitteln auf die Dauer ven D Monaten hiermit untersagt. Grettner wurde am 25. Februar 1916 vom Amtsgericht Oberehnheim wegen übermäßiger Pretssteigerung bestraft. Aus demselben Grund hat der Herr Militärpolizetmeister in Straßburg die Schließung des Geschäfts auf 5 Tage angeordnet. Grettner widerseßt sich den polizeilihen Vorschriften über Ordnung, Neinlichkeit der Geschäftsräume und über den Einkauf. Diese Um- ftände tuen die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den Handel mit Lebensmitteln dar. § 1 f. Reichsgeseß vom 23.9 1915,

In Verbindung mit Ausführungsanweisung vom 11. 10, 1915.

Molshekm, den 26. August 1916. Der Kreisdirektor. Dexle.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 227 des Neich8-Geseßblatts enthält unter

Nr. 5501 eine Bekanntmachung über Rohtabak, 10. Oktober 1916, unter

_ Nr. 5502 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs-

bestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak, vom 10. Of- tober 1916, und unter

Nr. 5503 eine Bekanntmachung, betreffend das Außer- kraftireten von Verordnungen und Bekanntmachungen, vom 10, Oktober 1916.

Berlin W. 9, den 11. Oktober 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt.

vom

Krüer.

Königreich Preußen.

_Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be- treffend ein vereinfahtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegs- gefangenen, vom 11. September 1914 (Geseßsamml. S. 159) mit Nachträgen vom 27. März 1915 (Geseßsamml. S. 57) und vom 25. September 1915 (Geseßsamml. S. 141) wird be- stimmt, daß das in der Verordnung vorgesehene vereinfachte Verfahren bei der Ausübung der dem Reichs- militärfiskus zur Ausführung einer öffentlichen Anlage bei Jüterbog durch Staatsministerialbeshluß vom Fir Ee 1916 verliehenen Enteignungsbesugnis statt-

ndet.

Berlin, den 30. September 1916. Das Staatsministerium. von Breitenbach. Beseler. Sydow.

von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lenßte. von Loebell. Helfferich.

r tere et A

Bekanntmachung.

Der Ehefrau Berta Gerlach {n Erfurt, Miktelstraße Nr. 25 wohnhajt, wind der Handel mit Milh und Molkeret- erzeugnissen wieder freigegeben. Die Kosten dieser Bekannt- machung sind von der von der Anordnung Betroffenen zu erstatten.

Eifurt, den 4. Oktober 1916, te Polizeiveirpaltung.

arrer ree etr

L U: Otto.

Bekanntmachung.

__ Unsere Verfügung vom 19. August d. I., wodurch dem Klein- händler Otto hle, hier, Heinrichsträße 8 wohnhaft, der Pferde- handel untersagt ift, haben wir zurückgezogen.

Harburg, den 4. Oktober 1916.

Die Polizeidirektion. Tilemann.

Bekanntmachung.

Dèm Mühlenbesitzer Ernst Christ, hierselbst, Marstallstraße 4, ist auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 28. Juni 1915, 23. September 1915 und 29. Juni 1916 wegen Unzuverlässigkeit der gesamte Mülleretbetrieb etnschließlich des Handels mit Müllereierzeugnissen verboten worden. Die Kosten M E find von dem von der Anordnung Betroffenen zu erstatten.

Erfurt, den 3. Oktober 1916.

Die Polizeiverwaltung. I. V.: Lüddeckens.

Bekanntmaqchung.

Durch Bescheid vom 17. August 1916 habe ich dem Kaufmann Jo- hann Scheffkes, hier, Viehoferstraße Nr. 23, den Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln und jeglihe VBermittler- tätigkett hierfür untersagt.

Essen, den 14. September 1916.

Städtishe Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermet'ter. J. BV.: Rath.

Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundes8rats zur Fernhaltung unzuverlä!sigec Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. 1915 S. 603) ist dem Händler Bernhard Butter- mann hier, Sackstraße 26 wohnhaft, der Trödelhandel wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Das Handelsverbot gilt für das deutshe Reichsgebtet. Gleichzeitig wird festgeseßt, daß der von der Anordnung Betroffene die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, intbesondere die Gebühren für die vorgeschriebenen öffentlihen Bekanntmachungen im „Amttsblatt* und im „NReihs- anzeiger“, zu erstatten hat.

Ahlen, den 9. Oktokter 1916. Die Polizeiverwaltung. Corneli, Bürgermeister,

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 28 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 11 538 eine Verordnung, betreffend Abänderung des Verzeichnisses der Wasserläufe erster Ordnung (Anlage zum Wassergeseße vom 7. April 1913 Geseßsamml. S. 53 —), vom 1. September 1916, und unter

Nr. 11 539 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Ausübung der dem Reichs- (Militär-) Fiskus zur Ausführung einer öffentlichen Anlage bei Jüterbog verliehenen Enteignungs- befugnis, vom 30. September 1916.

Berlin W. 9, den 11. Oktober 1916.

Königliches Geseßsammlungsamt. Krüer.

Nichtamtliches.

Dentsches Reih.

Preußen. Berlin, 12. Oktober 1916.

Seine Majestät der Kaiser und König besichtigte, wie „W. T. B.“ meldet, im Laufe des gestrigen Tages Truppen, die auf dem Transport nah dem rumänischen Kriegs\hauplay das Große Hauptquartier berührten. Am Montag weilte der Führer der Heeresfront Erzherzog Carl, General der Kavallerie Erzherzog-Thronfolger Carl Franz Joseph zu Besuch bei Seiner Majestät im Großen Hauptquartier.

Der Bundesrat versammelte sih heute zu einer Voll- sißung; vorher hielt der Ausshuß für Handel und Verkehr eine Sißung.

Jn der feindlihen Presse sind über die deutschen Unterseebootserfolge an der Küste der Vereinigten Staaten verschiedene Angaben gemacht und Betrachtungen angestellt worden, die nicht unwidersprochen bleiben dürfen.

Der funkentelegraphische englische E von Poldhu vom 10. Oktober meldet, daß „V 53“ sehs Schiffe „torpedierte und in einigen Fällen versenkte“. Hierzu wird dem „W. T. B.“ von zuständiger Stelle mitgeteilt, daß der Handelskrieg an der Küste der Vereinigten Staaten nach den Regeln der deutschen Prisenordnung geführt wird, die bestimmt, daß ein Handels\chiff} angehalten und nach der Untersuchung und nachdem seine Besaßung und seine Fahr- gäste sih in Sicherheit gebracht haben, unter gewissen Voraus- seßungen versenkt werden darf. Diese Vorausfezungen sind z. B., daß es sih um einen feindlichen Dampfer handelt oder um einen neutralen Dampfer, der Bannware befördert, und daß die militärishe Lage es ausschließt, den als Prise auf- gebrachten Dampfer in einen Hafen zu bringen. Es handelt sih also keineswegs darum, daß Handelsdampfer etwa ohne

vorherige Warnung durch Torpedoschuß versenkt worden sind.

Reuter meldet ferner aus Washington, daß die amerika- nischen Behörden das Entstehen sehr komplizierter Neutralitäts- fragen befürchteten, wenn Unterseeboote so nahe an der ameri- kanischen Küste operierten, daß dies einer Blockade gleichkäme. Hierzu wird bemerkt, daß deutsche Seestreitkräfte das Recht haben, Kreuzerkrieg im offenen Meere überall zu führen, und daß die Hoheitsgrenzen neutraler Staaten dabei peinlich ge- achtet werden. Von einer Blockade kann selbstverständlich keine Rede sein, da nur feindlihe oder mit Bannware beladene neutrale Schiffe aufgebraht wurden, das Wesen der Blockade

aber in der Aufbringung aller Schiffe liegt, die die blocierte

feindlihe Küste ansteuern oder verlassen ohne Nücksicht auf Flagge und Ladung. 7 ¡:

Auch die Frage des amerikanischen „Journal of Com- merce“: „Muß unsere Küsté eine Basis für deutsche Untersee-- boote sein?“ ist überflüssig angesihts der Tatsache, daß beim Anlaufen von Newport durh „U 53“ von dem allen Kriegs- \chiffen zustehenden Recht der Ergänzung von Brennstoff, Lebensmitteln usw. nicht einmal Gebrau zzmnacht worden ist. Daß an der Küste der Vereinigten Staaten von Amerika heim- lihe Versorgungsstellen für deutsche Unterseeboote eingerichtet werden könnten, wird kein einsihtiger amerikanisher Staats- bürger glauben.

Jn auffallendem Gegensaß zu diesen vielen Klagen steht die Tatsache, daß seit Kriegsbeginn englische Kreuzer amerika- nische E bewachen und vor New York z. B. so nahe än die Küste herankommen, daß man sie von den Dächern der hohen Häuser der Stadt mit unbewaffnetem Auge sehen kann.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob das nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 3. Dezember 1914 und 28. Januar 1915 zu gewährende Wochengeld von täglih einer Mark für den Sonntag auch dann zu leisten ist, wenn die Wöchnerin für die 6 wöchentlihen Ar- beitstage bereits 7 oder mehr Mark von ihrer Kranken- fasse erhält. Laut Meldung des „W. T. B.“ ist die Frage, wie sih das Reichsamt des Jnnern in einem Einzelfalle aus- gesprochen hat, zu verneinen. Eine Krankenkasse, die nach ihren Saßzungen Wochengeld nur für Werktage, aber in Höhe von mehr als einer Mark zu gewähren verpflichtet ist, fann daher auf Ersaß aus NReichsmitteln nicht rechnen, wenn fie au für Sonn- und Feiertage Wochengeld in der durch die Bundes- ratsverordnung vom 3. Dezember 1914 vorgeschriebenen Höhe von einer Mark leistet.

Die Höchstpreise für Mehl werden im Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin vom Montag, den 16. d. Mts. ab durch Verordnungen der beteiligten Gemeinden und Kom- munalverbände geregelt. Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, hebt daher der Oberbefehlshaber in den Marken, General- oberst von Kessel, seine Bekanntmachung über die Höchstpreise für Mehl vom 28. Januar 1916 Sect. O. Nr. 61 101 mit Wirkung vom 16. d. M. ab auf.

Der heutigen Numnier des „Reichs- und Staatsanzeigers“? liegen die Ausgaben 1203 und 1204 der Deutschen Verlust- listen bei. Sie enthalten die 657. preußische, die 307. baye- rische und die 341. sächsische Verlustliste..

| Vayern. Seine Majestät der König Otto, der vorgestern unter Magenblutungen erkrankt war, ist der „Korrespondenz Hoffmann“ zufolge gestern abend 8 Uhr 50 Minuten gestorben.

Sachsen.

Die Zweite Kammer verhandelte gestern in Schluß- beratung üver die Regierungsvorlage, betreffend die Einleitung und den künftigen Ausbau einer staatlichen Elefktrizitäts- versorgung, und nahm den Bericht des zur Vorberatung des Entwurfs eingeseßzten Ausschusses entgegen. Wie „W. T. B:“ meldet, beschloß die Kammer einstimmig, die Regierung zu er- mächtigen, die Verstaatlihung der Elektrizitätsversorgung in Sachsen nah Maßgabe der dem Bericht beigefügten Nichtlinien einzuleiten und für die Zwecke der Elektrizitätsversorgung in der von der Regierung vorgeschlagenen Weise bis zu 20 Millionen Mark außerhalb des Etats zu verausgaben.

(Fortsezung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnahrihten.

Großes Hauptquartier, 12. Oktober. (W. T. B.) Westlicher Kriegs3schaupla b. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht Beiderseits der Somme nahm die Schlacht Fortgang. An der ganzen Front zwishen Ancre und Somme entfalteten die Artillerien große Kraft. Junfanterie- angriffe der Engländer nordöstlih von Thiepval, sowie aus der Linie Le Sars—Gueudecourt sind meist schon im Sperrfeuer gescheitert. Gegen Abend seßten aus der Front Morval-Bouchavesnes starke Angriffe ein, die bis in die frühen Morgenstunden fortgeseßt wurden. Gegen die Stellungen des Infanterie-Regiments Nr. 68 und des Reserve- Vnfanterie-Regiments Nr. 76 bei Sailly stürmte der Feind sech8mal an. Alle Anstrengungen waren ergebnislos. Unsere Stellungen sind restlos behauptet. Südlih der Somme ging der Kampf zwischen Genermont undChaulnes weiter. Mehrfache französische Angriffe wurden abgeschlagen. Die heißumstrittene Zuckerfabrik von Genermont ist in unserem Besiß. Jm Dorfe Ablaincourt entspannen sich erbitterte Häuserkämpfe, die noch im Gange sind.

Oestlicher Kriegsschau plaß. Keine wesentlichen Ereignisse.

Kriegsschauplaß in Siebenbürgen. Im Maxos- Tale hielt der Feind dem umfassenden Angriff nicht stand. Auch weiter nördli beginnt er zu weichen. Er wird auf der ganzen Ostfront verfolgt. Die 2. rumänische Armee ist in die Grenz stellungen zurückgeworfen. Jn den Gebirgskämpfen der beiden leßten Tage sind 18 Offiziere, 639 Mann, ein 10 cem - Geschüß, 5 Maschinengewehre, viel Munition und Gewehre in unseré Hand gefallen. Feindliche Vorstöße beiderseits des Vulkan-Passes wurden abgeschlagen. Balkan-Kriegsschaupia §.

Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Macenfsen,

ihren

Die Lage ist unverändert.