1916 / 246 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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E E S E E T R E N E A C E E

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—— Ausführungs8bestimmungen zur Bundesratsverordnung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milh, vom 3. Oktober 1916 (Reichs-Gesezbl. S. 1100).

öhere Verwaltungébehörde ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident. Kommunaloerbände im Sinne der Verordnung sind die Land- und Stadtkreise. Wer als Ge- meinde und als Vorstand der Gemeinde und der Kommunal- verbände anzusehen ist, bestimmen die Gemeindeverfassungs- eseße und die Kreisordnungen. Die Gutsbezirke werden den Eden aleichgestellt. Die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen können dur deren Vor- stände erfolgen.

En Stelle im Sinne der Anordnungen der Reichs- stelle für Speisefette vom 4. Oktober 1916 zu § 6 Ziffer 1 ist bei freisfreien Städten die übergeordnete Verteilungsstelle, im übrigen der Kommunalverband. Zuständige Stelle zu Ziffer 2 daselbst ist die Verteilungsftelle.

Berlin, den 14. Oktober 1916.

Der Minister Der Minister Der Minister für On und für Landwirtschaft, Domänen .des ewerbe. und Forsten. Jnnern.

A E e I Wi:

Lusensky. Graf von Keyserling k. Freund.

An die Herren Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten.

Anordnung der Landeszentralbehörden. S1.

Auf Grund der §8 8 und 9 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milh und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 1100) werden für Milch, die nah den Stadtkreisen Altona, Harburg, Wandsbek sowie in die Gemeinde Wilhelmsburg ein- geführt wird, folgende Höchstpreise beim Verkaufe durch den Erzeuger festgeseßt : O

1) für Milch, die mit Eisenbahn oder Schiff eingeführt wird, ein Preis von 231/4 „Z für das Liter;

9) für Milch, die mit Fuhrwerk in die Stadt angeliefert wird, ein Preis von 241/24 3;

3) für Mi h, die aus Molkereien geliefert wird, ein Preis von 25 3;

4) für Milch, die zweimal täglih mit Fuhrwerk ange- liefert wird, ein Preis von 25 „3 und, wenn fie aus Molkereien stammt, ein Preis von 251/24 „Z für das Liter. L

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach 8 14 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milh vom 3. Oktober 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 1100) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und n "ria bis zu 10 000 6 oder mit einer dieser Strafen ejtraft.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sih die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob die Erzeugnisse dem Täter gehören oder nicht. Z

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Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichs- und Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 17. Oktober 1916. Der Der Minister Der Minister Minister für Landwirtschaft, Domänen für Handel und des und An Gewerbe.

Jnnern. I M: A L: von Loebell. Frhr. von Massenbach. Lusensky.

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse F Heiligenbeil, Regierungsbezirk Königsberg, ist zu be- eßen. Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem Superintendenten Degner in Crone a. Br. ist das Ephoralamt der Diözese Bromberg IT und

dem Superintendenten Hembd in Stonsdorf das Ephoral- amt der Diözese Hirschberg übertragen worden.

BetanatmaGun g.

Gemäß §8 46 des Kommunalabgabengeseßes vom 14. Juli 1893 (G.-S. S. 152) wird zur öffentlihen Kenntnis gebracht, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunalabgaben einshäßbare Reingewinn aus dem Betriebsjahre 1915/16 bei der Niederlausizer Eisenbahn auf 130810 # festgeseßt worden ist.

Halle (Saâále), den 12. Oktober 1916.

Der: Königliche Eisenbahnkommisfsar. J. V: Scheringer.

Bekanntmachung.

Dem Fuhrunternehmer Hermann Neumann in Fl. Zechlin ist die Fortsezung des Gewerbebetriebes als Fuhrunter- nehmer wegen erwitesener Unzuverläsigkeit untersagt worden,

Kyritz, den 10. Oktober 1916.

Der Landrat. Dr. von Winterfeld.

Bekanntmachung.

Der Firma Johann Wimmer, Inhaber Joh. Wimmwer, in Barmen, Schützenstraße 71 wohnhaft, habe ih den Handel mit Den und Fellen wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen

ewerbctrieb auf Grund der Verordnung des Bundeêrats vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Per- sonen vom Handel, bis auf weiteres untersagt. Die Konten dieses Verfahrens, insbesondere die Kosten der Veröffentlihung des Ver- botes, hat Wimmer zu tragen.

Barmen, den 11. Oktober 1916.

Dlé Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. I. V.: Köhler.

Bekanntmachung.

Den Eheleuten Karl Schaffrath in Bommerholz ist gemäß § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915

über dle Feinhaltöng unzuverläfiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) bezw. Ziffer 1 der Aus- führungsbestimmungen“ hierzu- vom 27. September 1915 bis auf weiteres die Ausübung des Milhhandels untersagt.

Hagen, den 13. Oktober 1916.

Der Landrat. von Trehbra.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 18. Oktober 1916.

Jhre Majestät die Kaiserin und Königin legte heute am Geburtstage Seiner Majestät weiland Kaiser Friedrichs einen Kranz im Mausoleum bei der Friedenskirche in Potsdam nieder.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats sür Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sizung.

Die Frist für die Anmeldung der ausländischen und der im Auslande befindlichen inländischen Wertpapiere läuft am 31. Oktober d. J. ab. Bei der Wichtigkeit dieser Bestandsaufnahme, die hon aus den auf die Unter- lassung der Anmeldung geseßten strenaen Strafen (1500 Geldstrafe oder drei Monate Gefängnis) hervorgeht, seien sämtlihe Besißer ausländisher usw. Wertpapiere noch- mals auf die Verpflichtung hinaewiesen, daß sie ihren Besiß an Aktien, Anteilscheinen, Zertifikaten, Schuldverschreibungen jeder Art, die von ausländischen Gesellschaften, Gemein- wesen, Staaten usw. ausgegeben worden sind, ferner auch ihren etwa im Auslande befindlichen Besiy an inländischen Wertpapieren bei der Reichsbank mit dem dort erhältlichen vorschristsmäßigen Formular bis zum 31. Oktober 1916 anzu- melden haben. Anmeldepflichtig ist in erster Linie stets der Eigentümer der Wertpapiere. Sind aber die Wertpapiere einer inländischen Bank, Sparkasse, Kreditanstalt, Genossenschaft usw. oder einem inländischen Bankier oder sonst einem Kauf- manne im Betriebe seines Handelsgewerbes unverschlossen zur Verwahrung oder als Pfand übergeben, so liegt dem betreffenden Verwahrer die Anzeigepflicht ob.

Die Nr. 9 der Amtlichen Nachrichten des Reichs- versiherungs8amts vom 15. September 1916 enthält im Amtlichen Teil unter À (Unfallversicherung) Ent- scheidungen der Rekurssenate und andere Entscheidungen über folgende Gegenstände:

Bei Berechnung des Jahresverdienstes eines im forsiwtrischaft- lihen Betriebe verunglüdckten, dort nur flundenweise vorübergehend beschäftigten Facharbeite1s, der sonst regelmäßig in einem gewe: blichen Betriebe fahmännisch arbetiet, i als „betriebsüblihe Zahl der Arbeitstage“ im Sinne der MNeiche versiherung8ordnung nicht die auf Tage umgerechnete Zeitdauer der von jenem geleisteten Facharbeit, sondern die in dem forstwirtshaftliden Betriebe überhaupt üblide Zabl von Arbeitstagen zu verstehen [2894]. *)

Der Vorschuifst des § 1593 Abs 1 der Reichéversiherungs- ordnung, nah weer der Berehticte im Einspruchöverfahren vor- zuladen it, ist niht gerügt, wenn die Vorladung von der Poft als unbestellbar zurüucktommt; die Vorladuna muß vielmehr auf irgend eine Weile, aeaebenenfalls du1ch öôffentlihen Aushang 136 Abs. 2 der Retch: versicherungsordnung) zugestellt werden [2895].

Der Antrag auf Wiederaufnahme eires rechtélki äftig abaeslossenen Verfahrens ist kein Nehtsmittel im Sinne des § 1608 Abf. 1 der Neichsversicherung8ordnung 12896]. ;

Arbeiten deutscher Unternekmer in NRussish Polen find in der Nogel nit als unselbitändiger Bestandteil (, Ausstrahlung“) ibres irländishen Betriebs anzusehen, wenn bet de-n Arbeiten aus\chlteßitch oder weit überwiegend Ausländer beschäftigt werden ;

wenn die Berussgenossenschaft im Einverständnis mit dem Unter- nehmer die Arbeiten als v:rfibert angeseben und behandelt hat, so liegt ein formellrechtlihes Versiherungs8oerhältnis vor;

das formellrechtlide Versiherungöverhältnis besteht so lange, bis die Berufägenossenschaft oder der Unternehmer durch eine ausdrückliche G:flärung gegenüber dem anderen Teile der ferneren Verficherung der Arbeiten wtdec\priht 12897].

Das Ne‘ und die Bundesslaaten körnen mit ihren Fahrzeug- haltungen auf Binnengewäfsern nur tn die örtlihe Binnenschiffahrts- berufégenossenshaft, nit aber in die Versiherung8genossenshaft der Privatfahrzeug- und -reittterbesizer eintreten [2898].

Nach der Einstellung eines von mehreren Unternehmern unter- haltenen Betricbs und seiner LWschung im Betriebsverzeichnis der Be- ruf8gencfenschaft Tann die (erneute) Fesistellung des Beitrags und die Festiezung etner Geldstrafe Rehtswirkungen nur gegenüber denjenigen Mitunternehmern äußern, denen der Heberollenauszug und der Siraf- beshetd zugestellt worden finb [2899.

Der Abschnitt B Kranken-, Jnvaliden- und Hinter- bliebenenversiherung bringt den Runderlaß an die Vorstände der Landesversicherungsanstalten und Sonder- anstalten über den Umfang der Jnvaliden- und Waisenhaus- pflege im Jahre 1915 1277 der Neichsversicherungs8ordnung) vom 18. April 1916. Den grundsäßlihen Entscheidungen der Nevisionssenate 2244 bis 2255 sind folgende Leitsäße vorangestellt :

Cine Saßungsbestimmung des Jrhalts, daß für größere Hell- mittel ein Zu\Guß von 30 # gewähit „wird“ 93 Abs. 1 der NReichsversidberungsordnung), ist ungeseßlich 12244].

Das Wothengeld (S 195 der Neichtversiherungsordnung) ift nit nur für die Arbeitstage, sondern für jeden Kalendertag zu zahlen [2245]. ' _ Die Vorausfezung des § 1 Nr. 1 der Bekanntmachung des Neichskanzlers, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Geseßblatt Sette 492, Amtliche Nach- rihten des N. B. A. 1914 Seite 807) ift nicht erfüllt, wenn der Ebemann der Wöchnerin zwar Dienst bei einer freiwilligen Sanitäts- folonne leistet, aber tadurch nicht wesentlih gehindert wird, fetner Ecwerbstätigkeit nahiugehen [2246].

Tie Ghefrau etnes Berufssoldaten hat keinen Anspruch auf Wothenhilfe nah der Bekanntmachung, beireffend Wochenhilfe währerd des Kiteges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Ge'eßblatt Seite 492, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1914 Seite 807 (2247).

Unter Verhinderung an der „Wiederaufnahme etner (Erwerh3- tätigkeit“ im Sinne des § 1 Nr. 1 der Bekanntmachung des NReichs- kanilers, betreffend Wochenhilse während des Krieges, vom 3. De- zember 1914 (Neich8-Geseyblatt Seite 492, Amtliche Nachrichien des

*) Die neben den einzelnen GutsGetpungen stehenben eingeflam- merten Zahlen geben bie Ziffer an, unter welcher diese tn ben „Amt-

lien Nachrlhten" veröffentliht sind,

N. V. A. 1914 Seite 807) ist niht sXon die Unfähigkcit zur Wicder- aufaohme der bióberigen Beruj}stätigkett zu verstehen 12248].

§ 8 der Vekannimachung tes Neicbsfanzlers, b treffend Wothen- bilfe während: des Kri-gcs, vom 3. Dez-mber 1914 (Reichs-Ge)eßblait Seite 492, Amtliche Norichten tes N. V. A. 1914 Seite 807) beziebt fi nit auf so!de gegen Krankheit versihete Wöchnerinnen, die na der Reichéversiherung8ortnung weder versiherungspflichiig noch versiherungsberechGtigt sind 12249]

Als gegen Krankheit versichert im Sinne des § 8 Absf. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Ge)eyblatt Seite 432, Amtliche Nachrichten des N.V.A. 1914 Seite 807) gelten nicht auh Wöchnerinnen, bet denen lediglich die Vorausseßungen des § 214 der NRetchsversiherung8ordnung gegeben find [2250].

Daß sich der Ehemann seiner väterlihen Unterhaltspflicht ent- zogen hat, ist im Falle des § 1261 Abs. 2 der Neichsversicherungs8- ordnung {chon dann anzunehmen, wenn er der Unterhaltepfliht nit nahgekommen ift (22511.

Ein Anspru auf Waisenaussteuer bestcht nicht, wenn die Witwe vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit des genannten Bezugs 1264 der Netchsversicherungsordnung) verstirbt [2252).

Die Vorschrift des § 1522 Abs. 2 Say 2 der Reichsve1sicherungs- ordnung, daß der Unterhalt in ver Heilanstalt glei der Bollcente gerechnet wird, findet im Falle des § 1311 der Reichsveisicherungk- ordnuna (Ruhen der Rente) ketne Anwendung [2253}.

(Einem Armenverbande, der einen Geisteskranken ledigltch wegen seiner Gefährlichkeit für andere in etner Anftalt untergebrackt hat, steht eia Ersaßanspruch gegen die Krankenkasse nah § 1531 der Reichsversicherung8ordnung nicht zu [2254]. /

Besttmmt die Tad etner Krankenkasse, daß für Versicherungs- fälle, in denen am 1. Januar 1914 die Leistungspfliht der Kasse nah dem ‘alten Rechte fortdauer?, von diesem Zeitpunkt ab die neuen Be- stimmungen gelten, soweit fie für den Berechtigten günstiger find, und ift der Srundlohn, tessen Hälfte sowohl nah der alten wie nach der neuen Satzung a!s Krankengelb gewährt wird, nah der neuen Satzung piedriger als nach der alten, so bestimmt sih für den Erjayganspru eines Armenverbandes, der cinen Versicherten in der Uebergangözeit vom alten zum neuen Reihte unterstügt hat, der Grundlohn auc für die Zeit nah dem 1. Januar 1914 näch altem Rechte, während in übrigen für den Umfang des Ersaßanjpruchs seit diesem Tage das neue Ret gilt (u veraleichen Revisionsent|cheidung 2031, Amtliche Natricóten des NVA. 1915 S. 544) (22959).

Den grundsäßlichen Entscheidungen der Beschlußsenate 2256 bis 2264 sind folgende Leitsäße vorangestellt :

Bei Versagung der Zustimmung nach § 21 Abf. 3 der NRelh8- versiherungsordnung zur Festseßung eines Pauschbetrags für Z-it- verlust darf lediglch die Angemessenheit der Höhe des Betrags be- anstandet werden [2256]. / h

In Peeußen darf die Saß1ng der Krankenkasse ein g-bübren- pflichtiges Mahnvertobren einführen 28 Abs. 2 der MNetchsyer- fiherungSordnung) [2257].

Die Geldstraten im § 31 Abf. 3 der NReichsversiWerungs8ordnung find Zwangéstrafen [2258].

Semivar- und Probekfandidaten, die an der Anstalt, ter sie zu {hrer Auébildung überwiesen sind, Lehrkräste gegen Entgelt vertreten, find gemäß § 172 Nr. 1 der Veichsversichezungsordnung versicherungs- fret (2259]. :

Die Üebernahme der Krankenhauspflege dur die Krankenkasse (8 184 der Reichoversiherung8ordnung) kann von der Aufsichtsbehörde im Einzelfalle nicht erzwungen werden [2260]. O

Für die Frage dec Zugehörigkeit zur Betrtebskrankenkasse (S 245 Abs. 3 der Reich9versicherungéordnung) gelten die Vorschriften der 88 153 ff, a. a. O. üher den Beschäftigungoort nit (2281].

Hat nah den Unfallverhütungsvo! schriften der Betriebsunkers nebmer das nôtlge Verbandmaterial -vorrätig zu halten, so ift die Ve- triebökrankenkasse nicht ohne weiteres verpflichtet, dic Kosten für die Erçänzung des Ve:bandmatez1ials aufzubringen 12262].

Die Aufforderurg elner Krankenkasse zur Zahlung von Kafsen- beiträgen enthält feine Entscheidung des Versicherungsträgeis im Sinne des § 1791 der Neichtyersicherung8ordnvng (22631.

Etn nah § 1637 der Neichsversichcrungsordnung zuftändiges Ver- fderung8amt wird nicht ‘dadurch unzujtändig, daß der die Zuständig- keit zur Zeit der Antragstelung begründete Wohnort în eine einem anderen Versihezungsbezirke zugehörende Gemeinde einverleibt wird (22641.

Den Schluß bilden die Uebersihten über die Zahlungen der 31 Versicherungeanstalten aus Jnvaliden-, Kranken-, Alters- und Zusazrenten und ihre Leistungen an Hinterbliebene im Monat Jult 1916 sowie über den Erlös aus Beitrage marken im Monat August 1916.

Der Nichtamtliche Teil bringt im Abdruck die Vor- schriften des Kriegsministeriums vom 26. Juni 1916 über die Behandlung und Entlassung tuberkulöser Lungenkrankfer sowie die Bekanntmachung des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 22. April 1916 über die Zuständigkeit der besonderen Oberverficherungsämter.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeiger“ liegen die Ausgaben 1213 und 1214 der Deutschen Verlu |t- listen bei. Sie enthalten die 662. preußische, die 308. bayerische und die 343. sächsishe Verlustliste.

Königsberg i. Pr., 17. Oktober. (W. T. B.) Die Zeitung der zehnten Armee (Wilna) veröffentlicht nachstehenden Tagesbefehl Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Leopold von Bayern:

Seine Maje\1ät der Kaiser und König haben mich beauftragt, an die Armeen anläßlich des Bewuches der Onfront Allerhöchst Seinen Douk und Setne Anerkcnr ung für die hervorragenden Leistungen vor dem Feind sowie Seine besondere Zuf1iedenheit über bie vorzüglihe Haltung der besichtigten Truppen autzusprehen.

Es gereicht mir zur hohen Freude und zum besonderen Stolz, diese Anerkennung des Allerhöchsten Kriegeherrn an die mtr unter-

stellten Heeresgruppen übermitteln zu können. Leopold, Prinz von Bayern,

Großbritannien nund Frland.

Der Prinz Georg von Griechenland, der in London eingetroffen ist, hatte vorgestern nah einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“ im Auswärtigen Amt eine lange Unterredung mit Lord Grey.

- Auf eine Anfrage im Oberhause, ob die briti- \hen Kreuzer von ihren Erkundungsfahrten an der amerikanischen Küste auf Ersuchen der amerikanischen Re- gierung zurückgezogen worden seien, erwiderte Lord Grey laut Bericht des „W. T. B.“:

Die amerikanische Regierung habe, obwohl fie zugegeben habe, daß die brtitishen Schiffe die thnen nah dem Völkerrecht zustehenden Nechte nicht überschritten hätten, England sehr nahdrüdlich auf- gefordert, keine Grfundungsfahrien auf der Höhe der amerika ntishen Küste zu Unterneh: (s sei darauf den britischen Schiffen Anweisung gegeben worden, alles zu vermetden, was unnôtige Beunruhigung verursahen könnte, und das Ersuchen Amerikas sowett wie möglich zu erfüllen. Betreffs des

Unterseeboots „U 53" sei die - englisGe Regierung her»

sihhert, daß die amerikanishe Regierung die Angelegenbeit vollständiz urtecsuhen und über ihre Haltung zur gehörigen Zeit Vêitteilung machen roerde, Während die Untersuhung \chwete, beabsichtige Engigos nicht, amtliche Vorstellungen betr ffend tas Unterseëboot zu erheben.

Das „Reutersche Bureau“ meldet, daß das Steigen der Versicherungssäße bei Lloyds für Kriegsrisifko E die Schiffahrt zwischen Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika beendet sei. Die Versicherunassäße seien jeßt wieder zu der vor dem Erscheinen von „U 53“ auf der anderen Seite des Atlantishen Ozeans üblichen Höhe

zurücgekehrt. : Nufßlaud.

Jn der Begründung des Budgetvoranschlages sagt der Gpargmgister Bark, wie „W. T. B.“ mitteilt, der steigende Wohlstand der Bevölkerung sei auf die gewaltigen Krieg8aufträge zurückzuführen. Ueber die Hälfte der 18 Mil- liarden, die für Kriegszwecke ausgegeben seien, seien in Ruß- land selbst geblieben, so daß es möglich sein würde, die Steuern und Abgaben zu erhöhen zur Erfüllung der Aufgaben, die sih nah dem Kriege einstellen würden. Es sei bereits eine Anzahl neuer Steuern geplant.

cFtalien.

_Durch „Königlichen Erlaß it der deutshe Dampfer „Königin“ unter dem Namen „Regina“ in die italienische Kriegs flotte übernommen worden.

Spanien.

Statt der fsih seit 1911 wiederholenden Fehlbeträge des Staatshaushalts weist der neue vom Finanzminister Alb a den Cortes vorgelegte Entwurf, wie der „Economist“ berichtet, einen Ueberschuß von 95 434 935 Pesetas bei einer Einnahme von 1 421 369 072 Pesetas auf. Daneben steht ein außerordent- licher Ausgabenentwurf, dessen Programm \ich auf 10 Jahre verteilt und der sih auf 2133 606 494 Pesetas oder etwas mehr als 85 500 000 Pfund beläuft. Davon sind fast 15 Millionen Pfund für die Armee- und mehr als 12 Millionen für die Marineorganisation bestimmt, 7,6 Millionen für Erziehung, 42,64 Millionen für Handel, Jndustrie, Landwirtschaft und öffentlihe Arbeiten und 0,96 Millionen für „Tätigkeit in Marokko“. Unter den 22 besonderen Gesetzen, die dieje Aus- gaben regeln sollen, finden si solche über die Errichtung land- wirtshastlicher Banken und einer Staatsbank für fremden Handel. Die Goldreserve der Bank von Spanien soll auf drei Milliarden Pesetas gebracht werden. Fremde in Spanien domizilierte Gesellschaften sollen gezwungen werden, ihre Dividenden in spanischer Währung zu zahlen oder einer Sondersteuer unter- liegen. Ein Alkoholmonopol soll geschaffen, das von Spreng- stoffen abgeschafft und die Quecksilbergruben von Almaden ver- pachtet werden. Eine Anleihe zur „Konsolidierung gewisser Schulden“ ist geplant und das Kriegsgewinnsteuergesez joll bald durchgebracht werden.

Dänemark.

Der dänische Dreimastshoner „Jenny“ ist in Kopenhagen, wie „W. T. B.“ meldet, mit einer Holzladung aus Kuba angekommen. An Bord befand sih eine englische Prisenbesazung, bestehend aus einem Offizier und zwei Matrosen, die im Atlantishen Ozean an Bord des Schiffes gekommen waren, um es“ nah Kirkwall zu führen. Jnfolge Orfans wurde das Schiff nah der norwegischen Küste ver- shlagen, worauf es vom Kapitän nah Kopenhagen gebracht wurde. Die Engländer wurden einem Verhör unterzogen und werden wahrscheinlich die Erlaubnis erhalten, nah England zurückzukehren. : Norwegen.

Die Kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Kristiania veröffentliht dem „Nors| Telegrambyran“' zufolge in den norwegischen Zeitungen eine amtliche Note als Antwort auf die Erklärung der norwegischen Regierung vom 11. Oktober über die Versenkung norwegisher Handelsschiffe durh deutsche Seestreitkräfte. Die Note hebt heroor, daß es unrichtig sei, daß sih die deutschen Seestreitkräfte die Versenkung Bannware führender Schiffe zur Regel machten. Vielmehr werde in allen Fällen, in denen die Aufbringung möglih sei, diese durchgeführt, und eine ge- wisse Anzahl neutraler Schiffe seien in dieser Weise in deutsche Ostsee- und Nordseehäfen eingebracht worden. Daß andererseits deutsche U-Boote in fernliegenden Kriegsgebieten sich häufiger gezwungen sähen, Schiffe mit Bannware zu ver- senken, als dies bei den englischen Seestreitkräften der Fall sel, sei eine einfahe Folgé der allgemeinen Seekriegslage. Troßdem hätten englische und russishe Torpedoboote das Recht, Prisen zu versenken, in der Ostsee in großem Umfange benugt, obwohl die Einbringung in russische Häfen dort weniger ge- fährlih sein würde, als die Einbringung vom norwegischen Eismeer her zu deutschen Häfen. Was die Rettung der Be- \abungen betreffe, so hätten die deutshen Kommandanten trotz ihrer eigenen gefährdeten Stellung fich große Mühe gemacht, um die norwegischen Mannschaften so nahe wie möglich ans Land zu bringen. Selbstverständlich müßten die deutshen Bannrware- listen zugrunde gelegt werden. Die Note betont, daß nicht Deutschland, sondern England mit der Erweiterung der Bann- warelisten den Anfang gemacht habe. Die Behauptung in norwegischen Zeitungen, die englische sogenannte Blockade sei nur die Antwört auf den dentschen Unterseebootkrieg, sei un- richtig. Die deutschen Unterseeboote hätten stets in Ueberein- stimmung mit ihren Anweisungen die norwegische Flagge und

die norwegischen Hoheitsrehte geachtet.

N In Beantwortung der Denkschrift der Ver- ündeten an die neutralen Regierungen, betreffend U-Boote, gau „die norwegische Regierung - dem „Rihßauschen ureau“ zufolge, daß sie sih für berechtigt hält, U-Booteèn, die zum Kriegsgebrauh eingerichtet sind und den frieg- führenden Mächten angehören, jeden Verkehr und Aufenthalt auf norwegishem Seegebiet zu verbieten, und daß sie auch in em Königlichen Erlaß vom 13. Oktober davon Gebrauch gemat habe. Andererseits findet die Regierung nicht, Me sie die Pflicht habe, irgendeiner der fkriegführenden Ÿ ächte gegenüber ein solches Verbot zu erlassen. Handels- fiecd0len gegenüber stellen die neuen norwegischen Be- mungen kein Verbot auf, insofern als die Ankunft solcher oote oder ihr ear im Seegebiet bei hellem Tage A, fihtigem Wetter în Ueberwasserfahrt und mit gehißter „Mionalfla ge geschehe. Es wird darauf geachtet werden, Handels - U - Boote, die in norwegischem Seegebiet an-

Handelsfahrzeugen haben. Solange man keine Erfahrungen wegen -der Schwierigkeiten- hat, -die füv die Aufrechte: hal- tung der Neutralität durch die Verwendung der ra U-Boote entstehen fönnten, fann die Frage neuer, besonderer Bestimmungen für \»lhe Fahrzeuge nicht erörtert werden.

Gemäß den allgemein anerkannten Grundsäßen unpartei- licher Neutralität, wie sie ihren klaren Ausdru in der Ein- leitung zum dreizehnten Haager Uebereinkommen gefunden haben, muß immer vermieden werden, Neutralitätsregeln während des Krieges zu ändern, wenn die Erfahrung dies nit als zum Schuße der eigenen Nechte des neutralen Staates not- wendig erwiesen hat.

Griechenland.

Der König hat einen Tagesbefehl an die Besazungen der den Verbündeten ausgelieferten Kriegsschiffe erlassen, in dem es dem „Reuterschen Bureau“ zufolge heißt, daß sie schon sehr viel hätten leiden müssen, und daß ihre Herzen aus den neuen Wunden bluteten, die ihnen täglih geschlagen würden. Die Regierung sei verpflichtet gewesen, ihnen zu befehlen, die Schiffe zu verlassen, die ihren unerlösten Brüdern die Botschaft der Frei- heit gebracht hätten. Der König wünschte den Seeleuten ferner Glück zu threr Treue, niht nur als ihr Fürst und Kom- mandant, sondern auch als Vertreter des Landes, dem er selbst treu gedient habe und weiter treu dienen wolle. Zum Schlusse spricht der König die Hoffnung aus, daß der Wunsch der Seeleute, bald wieder im Besiß ihrer Schiffe zu sein, si rasch erfülle.

In Athen erwartet man nach einer Meldung des „Corriere della Sera“ eine weitere Note der Entente, worin eine Verringerung der Heeresstärke sowie die Verweisung des Heeres nach dem Peloponnes verlangt werden wird.

Die „Agence d'Athènes“ meldet, daß rund 1000 Mann der Truppen der Verbündeten im Piräus aelandet und die Batterie Kastella, der Bahnhof und das NRathaus von Piräus und von Athen beseßt worden find. Besaßzungen von der Flotte der Verbündeten haben, wie das „Reutershe Bureau“ mitteilt, nun auch die Kriegsschiffe „Georgios Aweroff“, „Kilkig“ und „Lemnos“ übernommen, deren griechishe Besaßzungen gelandet und nah Athen geschickt wurden.

Numänien.

Die französishe Mission von Generalstabsoffizieren, zu der General Berthelot, aht Obersten, aht Majore, ins- gesamt 25 Offiziere, gehören, ist gestern, wie die „Numänische Telegraphenagentur“ meldet, nah fünfundzwanzigtägiger Reise ohne Zwischenfall in Bukarest angekommen.

Amerika.

Die amerikanische Regierung hat einen Marine- offizier mit der Leitung der New Yorker drahtlosen Station des „New York Herald“ betraut, um zu verhindern, daß die Station dazu benußt werde, den auf See befindlichen Schiffen neutralitätswidrige Meldungen zukommen zu lassen. Wie „W. T. B.“ meldet, ist diese Maßnahme dadurch hervor- gerufen worden, daß eine drahtlose Meldung dieser Station aufgefangen wurde, die über die U-Boottätigkeit berichtete. Die Regierung ‘hat alle anderen New Yorker und Küstenfunken-

stationen geschlofsen. Asien.

In der kürzlih erwähnten Denkschrift an den Vize- könig von Jndien, die von 19 Mitgliedern des indischen Gesetzgebenden Rates unterzeichnet worden ift, wird, wie die „Times“ berichten, außer den bereits gemeldeten Forderungen noch die nach fisfalisher Autonomie Jndiens, Abschaffung des indischen Rates und Gleichstellung der von Jndien gewählten Vertreter mit denen der anderen Dominions in jedem zukünf- tigen Föderativsystem verlangt.

Kriegsnahrihten.

Großes Hauptquartier, 18. Oktober. (W. T. B.)

Westlicher Kriegs3schauplaß. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Der Artilleriekampf erreichte besonders nördlich der Somme in breiten Abschnitten beträchtlihe Stärke.

Zwischen Le Sars und Gueudecourt griffen die Engländer, von Lesboeufs bis Rancourt die Franzosen Abends an. Unser Vernichtungsfeuer auf die gefüllten Sturm- gräben des Feindes brachte den Angriff beiderseits Eau- court l’Abbaye im Entstehen zum Scheitern, bei Gueude- court tam es zu heftigen Nahkämpfen, in denen unsere Stellungen voll behauptet wurden.

Die aus der Gegend von Morval und Rancourt vor- brechenden Franzosen wurden nah hartem Kampf abgewiesen, in Sailly ist der Gegner eingedrungen. Der Kampf ist dort noch im Gange.

Seitlich der Hauptangriffssiellen, bei Thiepval, Cource- lette und Bouchavesnes brachten Vorstöße dem Angreifer keinerlei Erfolg. , i:

Fünf feindliche Flugzeuge unterlagen im Luftkampf.

Heeresgruppe Kronprinz. Auf dem Ostufer der Maas rege Feuertätigkeit.

Oestlicher Kriegsschaupla §. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. Nach dem verlustreihen Scheitern der starken Jnfanterie- angriffe gegen die Front westlich von Luck beschränkte sich dort der Feind auf lebhaftes Artilleriefeuer. Gegen die österreichish-ungarischen Stellungen bei Zwyzyn (nordwestlih von Zalozce) angreifende Jufanterie wurde unter starken Verlusten durch Feuer in ihre Gräben zurüdckgetrieben. Auf dem wesilihen Narajowka-Ufer südwestlih von Herbutow stürmten nah ausgiebiger Artilleriewirkung bayerische Bataillone einen russishen Stüßgpunft und brachten 2 Offiziere, 350 Mann und 12 Maschinengewehre ein. Front des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl. An der Bystryca Solotwinska scheiterte ein Angriff gegen unsere vöorgéschobenen Stellungen. den Käarpathen

tommen, wirklich den unzweifelhaften Charakter pon

ap die Ludowa-Höhe unter starkem Geschüßfeuer, im Kirlibaba- Abschnitt wurden Vorstöße zurückgewiesen.

Kriegsshauplaß in Siebenbürgen. Die“ Gesamilage- hat sih“nicht- geändert: E

Balkan-Kriegs\chaupl ay.“ Mazedonische Front.

Gesteigertes Artilleriefeuer leiteie westlich der Bahn Bitolj—Florina sowie nördlih und nordöstlih der Nidze Planina feindliche Teilangriffe ein, die mißlangen.

Ein bulgarischer Vorstoß säuberte ein Serbennest auf dem Nordufer der Cerna.

Der Erste Generalquartiermtister. Ludendorff.

Oesterreichish-ungarisher Berich f. Wien, 17. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet : Oestlicher Kriegsschauplayß. Heeresfront des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.

Jn den Grengraunes südlich von Nagy Szeben (Her- mannftadt) und Brasso (Kronstadt) blieb die Kampslage unverändert. Im Gyergyo-Gebirge hält der rumänische Widerstand an. Jn der Dreiländerecke, südlich von Dorna D vertrieben wir den Feind von den Höhen östlich der Neagra. 5

In den Waldkarpathen und südlich des Dnjestr wurden vereinzelte Vorstöße der Russen abgeschlagen.

Heeresfront des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.

Die Schlachten an der Narajowka und in Wol- hynien dauern fort. Der Feind holte sich in beideu Räumen abermals s{chwere Niederlagen. i

Südlih von Lipnica Dolna stürmten die russischen Massen bis in die Nacht hinein gegen die Stellungen der deutschen Truppen an; alles war vergebens. Deutsche Garde- bataillone stießen dem geworfenen Feind bis in seine Gräben nach und seßten sich dort fest. Die Rufsen ließen 36 Offiziere, 1900 Mann und 10 Maschinengewehre in der Hand unserer Verbündeten, N _

In Wolhynien richteten fich die russischen Angriffe wieder gegen die deutschen und österrceichish- ungarischen Streil- Bde des Generalobersten von Tersztyansky. Nach heftiger Beschießung brachen Nachmittags zwischen Pustomyty und Swiniuchy, westlich von Bubnow, südlich von Zaturcy und zwischen Zaturcy und Kisielin die russishen Kolonnen los. Die feindlihen Anstürme erneuerten sich troß Un- geheurer Verluste an einzelnen Stellen dreimal, nördlich von Zaturcy sogar bis zu zehnmal. Aber auch diese Stoß- . kraft überlegener Massen reichte nicht hin, die tapferen Ver- teidiger zu ershüttern. Der Feind drang nirgends durch; unsere Truppen errangen einen vollen Erfolg.

Ftalienisher und südöstliher Kriegsschauplaßt.

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Keine besonderen Ereignisse. : Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Bulgarischer Bericht.

Sofia, 17. Oktober. (W. T. B.) Amtlicher Heeres- beriht vom 17. Oktober.

Mazedonishe Front. Keine Veränderung. An der Front östlih des Prespa-Sees und im Cerna-Bogen leb- hafte Artillerietätigakeit. Wir \{chlugen schwache feindliche An- griffe bei den Dörfern Gradesnica und Tarnova (Nidze Planina) ab. Jn der Moglenißa-Gegend Ruhe. An beiden Ufern des Wardar stellenweise“ shwaches Artillerie- feuer. Bei einem Patrouillengefeht östlich des Wardar nahmen wir zwei Engländer gefangen. Am Fuße der Belasiga Planina s{hwaches Artilleriefeuer.

An der Struma-Front Patrouillensharmügel.

An der Küste des Aegäishen Meeres Ruhe.

Rumänische Front. Keine Veränderung. Längs der Donau Ruhe. Jn der Dobrudscha stellenweise shwaches Artilleriefeuer und Gewehrschüsse. Wir zersprengten zwischen Kujus Mamut und Enidje durch Feuer eine aus drei Bataillonen und zwei Batterien bestehende feindlihe Abteilung. Auf der Flucht ließ die Bedienungsmannschaft Geschüße und Munitions- kisten zurü.

An der Küste des Schwarzen Meeres Ruhe.

Der Krieg zur See.

_ London, 16. Oktober. (W. T. B.) „Lloyds“ meldet, daß der Dampfer „Welsh Prince“ versenkt wurde.

Berlin, 17. Oktober. (W. T. B.) Eines unsérer Unterseeboote hat am 7. Oktober im Mittelmeer den italienishen geshüßten Kreuzer „Libia“ durch einen Torpedotreffer shwer beschädigt.

London, 18. Oktober. (W. T. B.) Nach einer Lloyds- meldung ist der norwegishe Dampfer „Koug Alf“ am 14. Oktober versenkt worden,

Kunft und Wissenschaft.

_Die Antikenabteilung der Königlihen Museen hat zwei \chône ShmuckXstücke erworben, die zu den großen frübbyzan- tinishen Funden aus Aegvvten gehören. Das eine befteht int einem ftattliden und geschmaFvoll gearbeiteten Geh änge ven fast § m Länge. Aus kurzen Stücken starken Golddrahtes, die dur Smaragdprismen gesteät und an den Enden zu Desen eîn- gebogen find, ist elne Kette gebildet, an deren mittleren Tel ein aus dünnerem Golddrabt und kleinen Steibhen gebildetes Ney herabbängt, das den Sthmuck bedeutend wverkreiteit und ihm den Umriß eines Halékragens ier. In die Drabtalieder sind teils echte Perlen, teils kleinere Smaragdprismen eingefügt; an den Scheiben der untersten Reihe hängen kleine Kreuze aus Gold- rügelhen, Perlen und Goltblehkapseln. Eine aus demselben Funde stammende einfatere Kette von verwandter Arbeit befindet Kch in der Sammlung des Herrn von Gans + Frankfurt a. M., die diefer bekanntli® dem Antiquarium gestiftet hat, in dem sie je mustergültig bat aufgestellt werden könnten. Das zweite e it ein glänzendes Werk der spätantiken Goldschmiedekunst : ein BrustsWmuck, ein großes Mund, das an einer Palskette ge- tragen rourde, Die Mitte des Rundstückes bildet eln großes i prägtes Medaillon des Honorius. Die Vorderieite zeigt das

| bild des mit Panzer und Mantel dbeklcideten Kaisers, die Rückseite