1916 / 251 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Erlaß des Staatsministeriums,

betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-

eignungsverfahrens bei der Herstellung der Starfk-

stromfernleitung von dem Kraftwerke Düsseldorf-

Reisholz nah Allrath und bei der Erweiterung des

Kraftwerkes Düsseldorf - Reisholz durh das

Rheinisch - Westfälische Elektrizitätswerk, Aktien- gesellschaft in Essen a. R.

Vom 15. Oktober 1916.

Auf Grund des § 1 der Allerhöchsien Verordnung, be- treffend ein vereinfahtes Enteignungeverfahren zur Be- schaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung von Kriegs- gefangenen, vom 11. September 1914 (Geseßsamml S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März und 25: September 1915 (Geseßsamml. S. 57 und 141) wird bestimmt, daß das vereinfahte Enteignungsverfahren nah den Vorschriften der Verordnung |

1) beim Bau einer Starkstromfernleitung n 000-Volt- Leitung), welhe von dem Kraftwerke Düsseldorf- Reisholz (Gemeinde Benrath) im Landkreis Düssel- dorf nah einer in der Gemeinde Allrath im Kreise Grevenbroich zu errihtenden Schalt- und Umformer- stelle, und zwar dur den Landkreis Düsseldorf und die Kreise Neuß und Grevenbroich, geführt werden soll,

2) bei der Erweiterung des Kraftwerkes Düsseldor f-Reis- holz, Errichtung einer Schalt- und Umformerstelle und Abführung der zu 1 erwähnten 100 000-Volt- Leitung von dem Kraftwerk 5

Anwendung findet, nahdem dem Rheinisch-Westfälischen Elek- trizitätswerk, Aktiengesellshaft in Essen an der Nuhr, das Ent- eignungsrecht für den Bau der gedachten Anlagen durch den ouf Grund Allerhöchster Ermächtigung ergangenen Erlaß des Staatsministeriums vom 9. Oktober 1916 verliehen worden ist.

Berlin, den 15. Oktober 1916. Das Staatsministerium.

von Breitenbach. B eseker. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lenge. von Loebell. Helfferich.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung französischer und britischer Unter- nehmungen, vom 26. November. und 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 487 und 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S, 89) habe ih nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers für das in Deutschland befindlihe Vermögen der Firmen:

Louis & Cie. Paris, 5 Rue Meyerbeer,

H. G. Porten & Co. Lid. London W. 22/3,

Monhard & Co. Lyon, 3 Quai de Neß,

Th. Dornbusch Pa:is, I. Rue de Marivavx,

SFohn B. Ellison & Sons London, Golden Square,

Benedikt Neuburger Paris, 46 Rue de Paradies,

Julis Picard ancienne Maison Picard Frè:es & Levy

Besançon, 14 Avenue Fantaîne argent,

die Zwaygsverwaltung angeordnet. (Verwalter: sekreiär Cahën in Berlin, Markgrafenstr. 77.)

Berlin, den 19. Oktober 1916.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusens ky.

General-

Auf Gruyd der Verordnvrgen, betreffend die zwangs- weise Ve1wolt1ung fronzösischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGPl. S. 89) habe ih rach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers für das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma Albert Hassan in Paris, Faubourg St. Denis 23, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter : General- sekretär Cahèn in Berlin, Markgrafenstraße 77.)

Berlin, den 19. Oktober 1916.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J, A.: Lusens ky.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Seitens der Minister der öffentlihen Arbeiten und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist an Stelle des ver- storbenen Rittergutsbesißers Friedrih Seydel in Chelchen der Rittergutsbesißer Freiherr von Wangenheim-Wake auf Eldenburg bei Lenzen als Mitglied des Beirats bei den Arbeiten der Landesanstalt für Gewässerkunde berufen worden.

Krieg3ministerium.

Der überzählige Militärintendanturassessor Heufer ist zum etatsmäßigen Militärintendanturassessor ernannt worden.

Bekanntmachun g.

Dem Handelsmann Friedrich Höhne, Roßmarkt 3, {ist wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Bundesratéverordnung vom 23. Sep- 1ember 1915 der Handel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln untersagt worden.

Frankfurt a. Oder, den 20. Oktober 1916.

Die Polizeiverwaltung. Richter.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Verordnung zur Fernhaltung unzuver- lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 {RGBI. Seite 603) {s dem Kaufmann Hugo Schröder in Stettin, Groß: Ritterstraße Nr. 2, der Handel mit Wasch- und Reini- gungsmitteln jeder Art, namentlich mit Seife, Seifen- pulver und entsprehenden Ersaßmitteln, untersagt worden.

Stettin, den 20. Oktober 1916.

Der Polizeipräsident. von Bötticher.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Verordnung zur Fernhaltung unzuter- läsfiger Personen vom Handel vom 93. September 1915 (RGBI. Seite 603) ist dem Kaufmann Karl Tölken und seiner Ghe- tráu, Minna geb. Lehmann, in Stettin Neue Königsstraße Nr. 3 der Handel mit Wasch- und Reinigungsmitteln jeder Art, namentlih mit Seife, Seifenpulvex und ent- \prehenden Ersay mitteln, untersagt.

Stettin, den 20. Oktober 1916.

Der Polizeipräsident, von Bötticher.

Bekanntmachung. Dem Bägermeister Ferdinand.Sander bezw. dessen Gbefrau,

Frida gevorxene Dörnchén, in Hildeshetm, Alter Markt 37,

ist auf Grund der Bekannimachung des Bundeerats vom 23. Sep- tember 1915, der dazu vom Herrn Minister für JUOS und Gewerbe erlassenen Ausführung? bestimmungen vom 27. September 1915 und der Anordnung des Magistrats ber Stadt Hildesheim vom 27. Mai 1916, 88 4 und 7, der Handel mit Backwaren untersagt.

Hildesheim, den 18. Oktober 1916.° Die Polizeidirektion. Dr. Gerland.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S 603) ist der Firma Georg Spurzem, Cöln, Eigelstein 110, und dem Kaufmann Georg Spurzem, daselbst, Groß\schlähterei, Wurst- und Konserveufabrik, der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art untersagt worden.

Cöln, den 18. Oktober 1916.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Adenaguer.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaïtung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBI. S. 603) ist dem Mtlhhändler osef Arnold in Côln- Ehrenfeld, Wahlenstraße 50, der Handel mit Milch unter- sagt worden.

Cöln, den 20. Oktober 1916.

Der Oberbürgermeister. I. V.: Adenauer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 31 der Preußischen Geseysammlung enthält unter

Nr. 11 544 eine Verordnung über die Wahlen zu den Tierärztekammern, vom 5. Oktober 1916, und unter

Nr. 11 545 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfächten Enteignungsverfahrens bei der Herstellung der Starkstromfernleitung von dem Kraftwerke Düsseldorf-Reisholz nah Allrath und bei der Erweiterung des Kraftwerkes Düsseldorf-Reisholz durch das Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Essen a. R., vom 15. Of- tober 1916.

Berlin W. 9, den 23. Oktober 1916.

Königliches Geseßsanimlungsamt. Krüer.

Nichtamtliches.

Deutsches Rei ch.

Preußen. Berlin, 24. Oktober 1916.

Seine Majestät der Kaiser und König traf, wie „W. T. B.“ meldet, gestern vormittag im Reichskanzler- palais ein und nahm dort einen längeren Vortrag des Reichs- kanzlers entgegen.

Das Königliche Staatsministerium trat heute zu einer Sizung zufammen.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr und für Zoll- und Steuerwesen hielten heute eine Sizung.

Der Bundesrat hat in seiner Sißzung vom 19. d. M. be- lossen, den nachstehenden Grundsäßen zur Auslegung des Warenumsaßstempelgeseßes vom 26. Juni 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 639) seine Zustimmung zu erteilen :

Ueber die Erhebung der Abgabe bei Iarenumsäßen, die durch Vermittelung von Verkaufsvereinigungen (Syndikaten) getätigt werden, Grundsäße aufzustellen, ist abgesehen worden, weil bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse die Entschei- dung nur von Fall zu Fall wird getroffen werden können. Im allgemeinen werden die über die Behandlung des Kom- missionsgeschäfts aufgestellten Grundsäße entsprehende An- wendung zu finden haben.

Grundsähe zur Auslegung des Warenumsatzstempelgeseßzes3. U

(1) Als Waren im Sinne des Geseßes gelten nicht :

1, Forderungen etns{hltießlich der U1kunden, die als Ausweis für die Geltendmachung von Forderungsrehten dienen, wie Fahrkarten, Gintrittskarten, Nabattsparmarken, Lotterielose ;

. Ürheber- und ähnlihe Rechte ;

3, Wertpapiere;

. Wechsel, Schecks, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten ;

, amtlich ausgegebene Wertzeichen mit Ausnahme der auß?r Gebrauch gesegten oder ent werteten oder sonst zu Sammel- zwecken dienenden Wertzetchen ;

6) Grundstücke und Berecbticu agen, für welhe die sich auf Grundflücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts gelten. See- und Binnenschiffe gehören zu den Waren im Sinne des Geseßzes.

(2) Als eine Ueferung von Waren ist u, a. anzusehen:

1) die Lieferung von Gas, Elektrizität und Leitungswasser. Dies gilt auch von der Lieferung von gewöhnlihem Wasser und von Bädern durch Zufuhr ins Haus sowie yon der Lieferung jeder Art gasförmiger Körper in Umschließungen oder durch Zuleitungz i die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Zeitungs forrespondenzen, die Lieferung von Plakaten dur öffent- lichen Anschlag oder Aushang, nicht dagegen die Aufnahme von Anzeigen in Zeitungen oder Zeitschriften ;

. die Lieferung von Photographien und sonstigen Verviel- fältigungen auch dann, wenn der zu vervtelfältigende Gegenstand vom Unternehmer auf Bestellung des Beztehers hergestellt war; :

. die Ueferung von Waren, die noch ungetrennte Grzeugnisse oder Bestandteile einer beweglichen oder unbeweglichen Sache des Veräußerers sind (z. B. anstehendes Holz etnes Waldes, ungeerntete Bodenfrühte, auf Abbruch verkaufte Baultchkeiten, die Schafshur einer Schafherde).

U

(1) Unter Lieferung {s die zur Erfüllung eines entgeltltchen Warenumsaßzgeschäfts erfolgende Uebergabe der Waren zu verstehen. Weferung ist auch die Verabreihung von Nahrungs- und Genuß-

| mitteln in Gast-

und Schankwirtschaften,

Speisewirtschasten |

F

und Pensionen, in Kaffeebäufern, Könditoreien usw., nicht au im eigenen Haushalt auf Grund eines Dienst-, Arbeits- oder Lehr- vertrags. Die Sawleistung aus einem Kaufgesckäft ist Lieferurg au dann, wenn es sich nit üm eine Leistung auf vorcärgige BesteVurg handelt, sondern wie z. B. beim Barverkauf im offenen Ladenge\{chäit oder wie beim Warenvertriebe durch Automaten Leislurg und Gegen- leistung ohne vorgängige Bestellunz Zug um Zug geschehen. Dte Uebergabe versteigerter Waren in einem Zwangt vollstreckungsverfahren gilt nit als Warenlieferung im Sinne des Gesetzes.

(2) Uebergabe is auch die sogenannte \symbolishe Uekergabe, ¿4 B. durch Aushändigung der Schlüssel des Lagerraums, bei See- \hiffen auch die Einigung über den Eigentumsübergang (vgl. Handels- geseßbuch § 474).

(3) Sofern der Erwerber bereits im Besitze der Ware ist, steht dex nee abe der Ware die Einigung gleich, daß das Eigentum über-

ehen foll. : (4) Ist der Veräußerer im Besiße der Ware, so ist die Ueber- gabe auch damtt bewirkt, daß zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwetber den mittelbaren Besiß erlangt.

(5) Ist die Ware im Besig eines Dritten und is ter Ver- äußerer Eigentümer, fo ist die Uebergabe aud damit bewirkt, daß der Veräußerer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Die Uebectragung eines Lieferseins gilt im Za eifel nickt als Abtretung des Herausgaheanspruhs. 4 i :

(6) Sofern bei Lieferungen aus MWerkver!rägen, wie z. B. bei einer Einfügung von Bestandteilen in eine dem Besteller gehörige Sache, keine Uebergabe stattfindet, tritt an die Stelle der Uebergabe die Abnahme des Werkes.

YUT (1) Werden Waren dur Vermittlung eines Kommissionärs

(88 383, 406 des Handelsgeiezbuchs in der Weije umgeseßt, daß der Kommissionär die Ware in Natur übertragen erhält und fie weiter

übergtbt, so gilt sowohl das Geschäft zwischen dem Kommisstovär und

dem Dritten als au tas Geschäft zwischen dem Koinmissionär und dem Kommtttenten als entgeltlihes Warenumsaßzgeschäft tm Stnne des Grundsayes 11 Abf. 1. :

(2) Werden bei einem Kommissionsgeschäfte die Ware nur ein- mal in Natur übergeben, so gilt dies nur als Warenliefezung des- jenigen, der die Ware in Natur überträgt.

V

(1) Leistungen aus Werkverträgen unterltegen dem Warenumsaß- stempel nicht, wenn Gegensiand des Warkvectrags, wte z. B. bet mußikalishen Darbtetungen, ledtglih ein durch Ärbeit oder Diensi- leistung herbetzuführender Erfolg ist. Werden bei der Arbeits- oder Dienstieistung vom Unternehmer zu beschaffende Stoffe verbraucht, wie Verbandzeug und Heilmittel bei ärztltchen Opexrattonen, Füllmasse bei Zahnplombierungen, Chemikalien bet der Bleicheret, Seife oder Benitn bei der Wäscheret oder der chemishen Retnigung, Gas und Giefteizität bei öffentlichen Lichtreïlamzn, |o gilt die Nebenleislung nicht als Warenlieferung. :

(2) Bildet den Gegenstand des Werkyertrags die Herstellung, Veränderung oder Ausbessezung von Sachen, so liegt eine der Waren- lieferung gleihzustelende Lieferung vor, wenn die Sachen vom Unter- nehmer aus oder mit von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen, zu ändern oder auszubessern sind und es fich hierbei niht bloß um Zutaten oder Nebensachen handelt. :

(3) Unter die Hetistelung von Saten, die als Lieferung aus Werkverträgen anzusehen ist, fällt die Herstellung von Sachen auch dann, wenn in Ausführung des Werkvertrags die hergc stellte Sache mit dem Grund und Boden als we!}entlicher Beitandteil fest ver- bunden wird. Dem Umsaßstempel unterliegen hiernach 3. D bie vertrag! mäßige Errichtung von Gebäuten oder Brücken, der Bau von Wasser- oder Gasleitungen, Ueberlardzentralen und Talsperren. Dem Umsatstempel untecliegen gleichfalls die Lieferungen bei Neu- und Umbauten, wie z. B. des Zimmerwerks, der Türen, Fenster und Swhlöfser, dex Oefen, der Park-ttfußböten. / j

(4) Ob s der vom Unternehmer zur Ausführung des Werkes zu beschaffende Stoff als Zutat oder Nebensache darstellt, richtet {ih nah seinem Verkältnis zu dem übernommenen Werke. JIit ver Stoff hieinach nit als Nebensache avzuseben, so wird er es aud nit dadur, daß das aus oder mt thm hergest slte Waik mit dem Grund und Boden odec mit einer anderen beweglihen Sache a!s wesentliher Bestandteil verbunden wird und im Verhältnis zum Grund und Boden oder zu der anderen Sache als Nebensache anzu- sehen ist. Hiernach sind 4. B. betm Einvau von durch den Unter- nehmer hergestellten Maschinenersaßteilen in etne Ma\chine des Be- ftellers oder von durch thn hergestellten Karosserten in Kraftwagen des Bestellers die Grsatzteile und die Karossexten niht als Ichben- sachen anzusehen. S

(5) Als Zataten und Nebenfachen gelten inébesondere Stoffe, die, wie Nähzwirn, Borden, Futterstoffe, Heftel, Knöpfe bei der Schneideret, zur Durchführung des Uibeitäggngts erforderlich sind, und Sioffe, die zur Zurühßtung des Gegenstandes dienen, wie die Appretur- masse zur Appretur der Waren, Facbstoffffe und Lake zum Färben, Anstreichen, Lackteren und Bedrucken der Gegenflände, Weetalle und Metalllegierungen zur LWergoldung, Versitderung, Ber- zinnung, Verzinkung usw. Wird der zur Zurüfiung ver« wendete Gegenstand, wie z. B. Straußenfedern heim Aufpuß von Damenhüten, niht wesen!lihec Bestandieil der herzustellenden Sache, so ift die Verwendung als Warenlteferung anzusehen, wenn der Gegenstand nah der Lösung aus der Verbindung uo als selbständige Ware zu dienen geeignet wäre. : Z

(6) Als Nebensachen gelten bei einem Kunstwerk (Gemälde, Bildwerk) die Leinwand, die Farben, der Marmor, die Bronze usw., die der Künstler zur Herstellung des Werkes beschafft hat.

V

(1) Wird mit einer Warenlieferung eine andere Leistung, insbesondere die Einräumung der Benugung gewisser Ein- rihtungen, verbunden und steht die a"dere Leistung (3: V: die Auslegung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern usw. oder die Dar- bietung von Konzerten in Kaffeehäusern und Schankwirtschaften, die leihweise Äufstellung von Meßapparaten odex die leiweije Lieferurg von Gebrauchseinrihtungen bei der Lieferung von Gas, elektrischem Strom oder Wasser) zur Wareulieferung im Verhältnis der Neben- leistung zur Hauptileistung, so ist der vereinbarte Gesamtbetiag Fer Zahlung der Steuerberechnung zugrunde zu legen, \otern nicht zwischen den Beteiligten eine besondere Vergütung für die andere Leistung oder für die Warenltejerung ohne dite andere Leistung vereinbart ist. Sind für eine Warenliefetung, je nach dem mit ihr die andere Leistung verbunden i} oder nicht, besondere Tarife festgeseßt, [o gilt in Höhe des Unterschieds der Preise eine besondere Vergütung für die andere Leistung vereinbart,

(2) Stehen die Warenlieferung und die andere Leistung nit im Verhältnis von Hauptleistung zu Nebenleistung, wird è- B. Ve- herbergung und Beköstigung an Hotel- oder Sommergäste zu einen bestimmten etnheitlihen Pensions|ay gewährt, so ist der Steuer- pflichtige berechtigt, für die Steuerberehnung von dem Gesamtbeirage der Zahlungen für beide Leistungen einen angemessenen Betrag als Entgelt für die andere Leistung in Abzug zu bringen, sofern die legte nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Steht die Waren- lieferung zu der anderen Leistung im Verhältnis der Nebenleistung ¡ur Hauptleistung, so bleibt sie für die Grhebung der Abgabe außer Betracht.

(3) Bei Lieferungen aus Werkverträgen, die den Warenlieferungen leihzustellen sind, ist der Gesamtbetrag der Zahlung für die Her- ftellung des Werkes auch dann der Steuerberechnung zugrunde U legen, wenn für den zu beshaffenden Stoff und für die geleistete Arbeit besondere Preise veranschlagt, roaren. j

(4) Wird die Lieferung aus etnem Wetrkvertrage mit einer anderen Leistung verbunden, die nicht in einer steuerpflihttgen Warenliceferuns oder Werklieferung besteht, so finden die Absäge 1, 2 Anwendung:

VE

(1) Als Entgelt für die- Warxenlieferung-odêr die Werkli gilt die Gesämtheit der Leistungen, die bér Sipfänger 44 Glietung der L'efétung zu bewirken verpflichtet ist. Vgl.. aber Grundsay: VIII

Abs. 3. zt 5

(2) Hat der Steuerpflichtige von der gelieferten: Ware Zoll oder eine Verbrauchsabgabe entrichtet, so kann er den Betrag der Abgabe für die Steuerberehoung auch dann nicht in Abzug bringen, wenn ér die Abgabe dem Abnehmer gesondert in Rechnung ‘gestellt hat. Ver- mittlergebühren können gletchfalls niht abgezogen werden.

(3) Die Kosten der Uebersendung, Versicherung usw. der Ware können weder von -dem vereinbarten Warenpreise abgezogen werden, wenn die Ware frei von diesen Kosten zu liefern war, noch find fie den Warenpreisen hinzuzuschlagen, wenn der Abnehmer die Kosten zu e Ait vie Waren

e Warenumschließung in den Leferungépreis mit ein- gerechnet, so kann ein Abzug für sie auch dann Gt acmadi werden, wenn der Warenlieferer sih verpflichtet hat, die Umschließung gegen Gewährung einer bestimmten Vergütung zurückzunehmen.

(5) Ist tn den Ueferungspreis bet Gewährung eines Zahlungs8- ziels eine Verzinsung der Lieferungs\{huld eingerehnet, so unterliegt der volle Lieferungsvreis der Besteuerung. Ist dem Abaebhmér die Gewährung eines Skontoabzugs für den Fall der Zahlung innerhalb bestimmter Frist zugestanden, jo ift der wirklich gezahlte Betrag maß- gebend. Ebenso sind Abzüge am Kaufpreis, die als Rabatt, avch in der Form der Gewährung von Rabattsparmarken, oder als Folge nit ordnungsmäßiger Lieferung gewährt werden, zu berücksichtigen. Berzugszinsen sind außer Betracht zu lassen.

VIT

(1) Als Bezahlung dex Veferung gilt jede Leistung. des Gegen- werts, auch wenn sie niht dur Barzahlung erfclgt. Hiernach ist als Bezahlung insbesondere anzusehen:

1. die Tilgung der Schuld dunch Seldzahlung und die Ueber- weisung des Geldbetrag duih die Post oder etne Bank;

2. die Hingabe von Wesen, Schecks und sonstigen An- weisungen oder Verpflchtungssceinen, sofern sie an Zahlungs Statt gegeben werden, sowie die Einlösung dieser Paptere, sofern sie nur zahlungshalber gegeben waien;

. die Aufrechnung gegen eine andere Schuld und die Ver- rechnung tm Kontokurrentverkehr ;

. Bei Tauschgeschäften jede der beiden Leifiungen als Be- zahlung der anderen. Bei Hingabe an Zahlungs Statt ist

i das Geschäft als Tauschgeshäft zu behandeln.

(2) Dex Bezablung der Lieferung stehen die Leistungen pol-ih, die der Lieferer auf dem Wege der Abtretung oder der sonstigen Ver- wertung der Forderung érhält.

VITA

Zum Zusaßt 4 der Tarifnummer 10.

(1) Unter Uebertragung der Ware in Natur im Sinne des Zu- sayes 4 der Tarifnummer 10 ist die Uebecgabe der Ware gemäß den Grundsätzen unter 1L1 zu verstehen.

_(2) Eine wiederholte Lieferung in Natur findet nit statt, uad es ist der Umsaßstemp?!l nur einmal zu entrichten :

1. wenn der Käufer einer bestimmten Ware (vicht vertret- baren Sache, ausgeschiedenen Warenmenge), bevor ihm ter Verkäufer das GCigentum daran verschafft hatte, seinen An- \spruh aus dem Kaufvertrage bet der Weiterveräußerung an seinen Käufer abtritt und dieser vom ursprünglichen Ber- käufer in Erfüllung des abgetretenen Anspruchs die Sache geliefert erhält; :

. wenn mehrere Kauf- und Anshafungtgeschäfte über Waren- mengen gleicher Art, z. B. im Warenterminhandel, in der Wet1e abgewickelt werden, daß der Verläuter aus dem einen Geschäfte zur Erfüllung setner Lieferung8verbindlichk- iten seinem Käufer den Anspruch abtritt, der thm als Käufer aus eir em anderen Geschäfte gegen einen Verkäufer zusteht, und der leßtere zur Erfüllung dieses An)\pruchs die Ware an den letzten Käufer übergibt ;

. wenn zur "bwidcklung - der Lieferungsverbindlichketten aus mehreren Kauf- und Anschaffung8geshäften über Waren- mengen gleiher Art zwischen den Beteiligten im Wege Tes Skonttierungtverfahrens abgerechnet wird und die hierbei nicht au? geglihenen Lteferungt verbindlichkeiten von den- jenigen, die noch zu liefern haben, an diejenigen, denen noch zu liefern ist, durch Uebergabe der Ware erledigt werden.

(3) In den vorstehend zu 1 bis 3 bezeichneten Fällen hat der- jenige, der die Waren in Natur überträgt, den Umfaystempel vom Betrage der Bezahlung zu entrichten, die erx aus dem bon thm abgesclofsenen Geschäft erhalten hat; ist die Lieferung aus blesem Geschäft stempeltret, so kommt etne Abgobe überhaupt nit zur Er- be-bung, Das gleiche gilt für Kommiisionsgeshäfte im Falle des Grundsatzes 111 Abf. 2. K Zum Zusatz 5 der Tarifnummer 10.

(1) Eine Uebertragung der Ware dur Lagerschein tm Sinne des Zusatzes 5 zu Tarifnummer 10 kommt nah § 363 Abs. 2, § 424 H. G. B. nur bei Order-Lagerscheinen der staatlich zur Ausstellung folher Urkunden ermächtigten Anstalten in Betracht.

(2) Befindet fich eine autländishe zolpfl hiige Ware, über die mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins ver¡ügt ist, zur Zeit der Ucbèrtragung des Warenpapiers durch den ersten inländischen" Inhaber im Zollausland oder im gebundenen Verkehre des Zoll- inlandes, so ist auch die Uebertragung dur den ersten inländt|chen Inhaber des Papiers vom Umsatzstempel befreit. Das gletce gilt für ausländische zollfrete Waren, wenn sie sich zu dem bezeihneten Zeitpunkt in dem inländischen Einfuhrseehafenvloß oder auf einem inländischen Lager befinden, von dem as ihre Lieferung nah § 158 der Ausführungsbeslimmungen umsaßstempelfret ist.

X

Zur Befretungsvorschrift 2 der Tarifnummer 10.

(1) Unter Lieferung aus dem gebundenen Verkehr des Zollinlandes

ist auch die Lieferung aus Privatlagern ohne amtlichen Mitvershluß oder aus fortlaufenden Konten zu versteben. i (2) Die Befretungbvorschrift 2 der Tarifnummer 10 für die Lieferung ausländischer zollpflihtiger Waren aus dem Ausland oder aus dem gebundenen Verkehr des Zollinlandes greift nit Plat, wenn die Ware vor ibrer Ueferung in den freien V-rkehr des Zollinlandes in etnem Zollauss{lußgebiet oder, während sie sh im gebundenen Verkehre des Zollinlandes befindet, eine Verarbeitung oder eine solde Bearbtitung erfahren hat, die über den Zweck ter Sortierung, NRe!nigung oder Erhaltung hinausgeht.

(3) Die Befreiung vom Umsaystempel ailt nicht für ausländische ¡ollpflichtige Waren, die nach der Verzollung auf ein inländisches Lager verbraht und von hier aus abaesezt werden. Dagegen wird die Befreiung niht dadur ausgëschlossen, daß eine zur Zeit der Ver- äußerung noch nicht verzollte Ware vor der Lieferung verzollt wird.

(4) Die Befretung für autländische zollfrete Waren gilt, wern die hierfür in § 158 der Ausführungsbestimmungen vorge)]chriebenen' Vorausseßungen erfüllt sind, für alle ausländischen Waren, für welche zur Zeit {hrer Etnführung ins Zollinland nach dem autonomen oder vertragsmäßigen Zolltarif oder auf Grund besonderer ge- seßliher Bestimmungen Befreiung vom Eirgangszolle besteht. Sie gilt ferner für die aus dem freien Verkehr der Zollanslüsse ge- ui L

ind Waren nur unter zollamtliher Kontrolle ihrer Ver- wendung e so find sie wie zollpflihtige Waren zu behandeln, d. h. sie find von dem Umsaßstempel nur befreit, wenn sie aus dem Doltauêland oder dem gebundenen Verkehr des Zollinlandes geltefect

n,

__ (6) Die Unterweser-Seehäfen und die Unterelbe-Seehäfen find im Sinne des § 158 der Ausführungsbestkmmungen als je ein Ein: fuhrseehafenplag anzusehen.

X Zur Befreiungsvyorschrist-3. der Tarifnummer 107 Auf Lieferungen ‘nach dem ‘Autfänb dur den Herstellér der Waren ist ‘die Befretiungsvorschrist 3 niht anwenbbär. Jin übrigen ailt sie ohne Unterschied für im Julanb erzeugte nyd für vetzo te oder zollireie ausländische Waren, sofern sie vom Aus ührenden im Juland bezogen find. «i

Zur Befreiungsvorschrift 4 der Tarifnummer 10,

Werden die Gas-, Elekrizitäts- oder Wässeiröerke vön einer privaten Gesellshaft betrieben, so gtlt die Belt auch dann nit, wenn Rei, Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeinde- verbände als Gesellschafter oder in andeter Weisé an ihnen be-

teiligt sind. A Zu § 76 des Gesehes. XTLTL

(1) Ein Gewerbebetrieb im Sinne des Gésetzés ist jede auf Er- garen Es Einunahmén aus Warenumsäyen gerichtete ges{chäftlihe Qatigteit. i

(2) Unternehmungen, welche aus\{chließlich wobltätige Zwecke ver- folgen, gelten nicht als Gewerbebetriebe.

XILV

- (1) Wird ein Geschäftsbetrieb als Ganzes vetäüßert, so gilt der Grund)ay VI1 Abf. 2; der Erwe'ber hat Zahlungen, die nah Ueber- gang des Geschäfts bet lhm jür Lieferungen aus der Zeit vor dêm Uebergang eingeben, nit als Zahlungen für in seinem Betriebe ge- lieferte Waren zu versteuéërn.

(2) Im Falle der Uquidation odex der Eröffnung des Konkutses gilt der Betrieb im Sinne des § 76 Abs, 1 Sah 2 des Gesétes rür die Dauer des Liquibattonsversahrens oder Konkursverfahrens als

fortbestehend. : V

Die Anmeldung hat deu Gesam'bétrag der Zählungen (val. oben VI, VID) zu umfussen, die der Gewerbetreibende im Laufe dés Kalenderjah1s für die im Betriebe selner inländischen Nietérlassutig gelieferten Waren erhalten hat. Gleitgültia ist, ob die Lieferung, für bie die Zahlung geleistet wird, tin demselben Kalenderjahr oder früher erfolgt is oder im Falle der Vorauszahlung noch aus- steht und ob die Zahlung im Inland ‘oder im Ausland, j. B auf ausländisches Bayrkkonto, erfolgt ift. Sind zur Begleitung des Lieferungspreises Wechsel oder Schecks niht an Zahblungsstätt, sondern zahlungshalber gegeben, so ist der Zahlüngsbeirag in dem Kalenderjahr in Rechnung zu stellen, in welchem die Wesel oder Schecks eingelöst worden sind. Ist dér Zahlungsbeträag in einem Kafsenfübrunasverkehre gutgeschrieben worden, so ist der Tag maß- gebend, mit dem der Betrag als gutgeschrieben gilt.

X VLT Zu § 77 des Ge setzes.

Unter der Bareinzablung im Sinne des 8 77 Abs. 1 des Ge- sezes ist lediglich die Zahlung im Gegensaye zur Entrichtung der Abgabe durch Stempelmarken verstanden. G8 ist mithin zuläisig, die Abgabe au im Postverlehr oder durch Banküberweisung oder bestätigen Scheck einzuzahlen.

X VLT Zu 8 81 des Geseges.

(1) Mat der Steuerpflihtige von dem näch § 81 tzugelafsenen Recht Gebrau, den Gesamtbetrog des Entgelts für die in seinem Betriebe während des Steuerzeitraums erfolgten Lieferungen der Stempelentrihtung zugrunde zu legen, so wird die Abgabe von diesem Gesamtbetrag ohne Küdsicht darauf geschuldet, ob und twänn Zahlung für die Leferung eingtht.

(2) Was als EGnigelt für die Warenlieferung anzuseben ist, be- siimmt si na den Grundsäßen unter VI. Jt dem Abnehmer ein Skontoabzug für den Fall der Zablung túnerhalb bestimmter Frist zugestanden, so ist der vereinbarte Kauspteis ohne den Skontoabjug maßgebend, falls nicht die Zahlung innerhalb des Steuerzeiträaums erfoigt ift.

Zu § 83a und § 83b dés Gesegyes. X VLIAL

_Al1s Zahlungen für Warenlieferungen, die niht tim Betrkeb eines inländishin Gewerbes erfolgen, kommen insbesondere in Betracht:

1. Zahlungen an Nichtgewerbetreibende oder an Gewerbe- treibende für Waarenlitefetungen außerhalb eines Gerwerbe- betriebs. Hierher gehören insbesondere: Veräußerungen beweglther Sachen von Nichtgewerbetreibenden, gleichviel ob die Veräußerung im Wege des fteiwilltgen Verkaufs oder im Wege der freiwilligen Versteigerung etfolgt, u. a. also Veräußerungen von gebrauhten Gegenständen oder Alts« matertalten dur Privatper)onen, Behötden usw., insbesondere auch von Pfond- und Ercbschafisgegenständen Als außti halb des Gewerbebetriebs erfolgt is auch die Veräußerung tines gewerblichen Betriebs îm gann anzusehen. Bei Veét- äußerung von Grundstücken, insbesonderé landwirtschaft- lichen Gütern, unterliegt die Mitveräußerurg des Zubehörs, insbesondere des Inventars, der Stempelpflicht. Als nicht unter § 76 Abs. 2 fallend, sondern bterher geböctg ist auh der Verkauf des Ertrags ter Jagd zu rechnen ;

. Zahlungen an ausländijche Gewerbetreibende, die im Inland kein stehendes Gewerbe betretben ;

. Zahlungen, die nah Beendigung eines Gewerbebetrtiebs für Warenlieferungen aus diesem an den bisherizen Inhaber geleistet werden.

XELXK

Eine Zahlung gilt als im Inland erfolgt, wenn der Geldbetrag oder ein an Zahlungs Stalt gegebener Wechsel oder Sheck im In- land ausgehändigt oder der Geldbetrag bei einem inländischen Kassen- halter gutgeshriebên wird.

X Uebergangsfälle.

Die Steuerpflicht für Zablungen, die nah dem 30. September 1916 geleistet werden, wird nit dadur beröhrt, daß fie für vor dem 1. Oktober 1916 gelieferie Waren erfolgt sind.

Jm Handel ist nah einer Mitteilung des „W. T. B.“ noch vielfah der Jrrtum verbreitet, daß ges{chmelzte baum- wollhaltige Garne den Höchstpreisen nicht unterliegen, ‘so- weit sie nah § 3 des Spinn- und Webverbotes vom 1. April 1916 (W. II. 1700/2 16 KRA) beshlagnahmefrei sind. Nach der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste vom 1. April 1916 (W. I1. 1800/2. 16 KRA) sind von den Garnhöchstpreisen nur Auslandsgarne im Sinne des Spinn- und Webverbotes, Strick-, Stick-, Stopf- und Häkelgarne in handelsfertigen Aufmachungen für den Kleinverfauf, sowie veredelte Nähfaden und Nähzwirne aus- genommen. Geschmelzte Garne hingegen unterliegen den Höchstpreisen, gleichyiel ob fie beshlagnahmt oder beschlag- nahmefrei sind.

Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, Stroh- abteilung, Berlin W. (Genthiner Straße 38), weist aus- Anlaß wiederholter Umgehungen ihres Strohvorkaufsrechts nach- drücklich darauf hin, daß der Verkehr mit Stroh und Häcksel nah wie vor deu bestehenden besonderen Verordnungen unterliegi. Wer Stroh abseßen will, hat es nach ini Ad der

Verordnung vom 8. November 1915 zunähst der Bezugs-

Däß die in der Futtermitteloerordnung vom 5, Oktober 1916 dye: Ausnahmen ¡ich - lediglich. auf diese Ver- ordnung selbst béziéhen“ und allé chderen Verordnungen unberührt lassen, ist so klar, daß- bei Umgehung der Angebots- e ‘vón éiner guigläubigen- irrtümlichen Geseßesäuffäfsung nicht die Rede sein kann. Zuwiderhandlungen werden daher grundsäßlih zur strafrehtlihen Verfolgung gebracht werden.

Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel erläßt laut Meldung des „W. T. B.“ folgende Be- fanntmachung: /

ur vermehrten Ersparung von Beleuhtungsstoffen will i den Versuch machen, in demselben Umfange, in dem ih bisher s{chon dén Fortfall der Beleuchtung an mit Pterden bespannten Fuhrwerk-n freigegeben hatte, auch für Fahrräder die Fortlasjung der Beleuchtung zu gestatten.

Auf Grund des § 4 des Gesezes über den Belagerungtzustand bestimme ih daher für das Gebtet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg : j

1. Ju Gebieten, in denen cin ausgebautes und während ter Dunkelheif dauernd hinrethend beleuhtetes Straßenncy besteht, ijt. bis guf weiteres die Fortlassung der Beleuhtung an mit Pferden besbannten Fuhrwerken und Fahrrädern gestattet. Die entgegen- stehenden polizeilichen Vorschriften treten insoweit außer Kraft.

9, Die Bestimmung des § 1 gilt ohne weiteres für den

Teltow: M D Berlin—Dahlem, Berlin—Friedenau, Herlin—Grunewald, Berlin—Johannisthal, Berlin— Lankwißg, Berlin— Lichterfelde, Berlin—Mariendorf, Berlin—Niedershône- welde, Berlin—Schmargendorf, Berlin—Stegliß, Berlin— Tempelhof, Berlin—Treptow; im Kreise Niederbarnim: Berlin—Pankow, Berlin—Reintckendorf, Berlin—Weißensee.

& 3, Außerhalb des im § 2 bezeihneten Bezirks bestimmt der Regierungspräsident oder mit seiner Ermächtigung der - zuständige Landrat oder Oberbürg-rmetster den Umfang der Gebiete, für bie §1 in Kraft treten soll, und den Zeitpunkt des Inkrajttretens.

& 4, Soweit Bestimmungen im Stnne d 8 3 {on auf Grund der Bekanntmachungen vom 3. November 1915 (D.-Nr. 48570) und 18. November 1915 (O.-Nr. 50463) erlassen worden sind, bletben sie mit der Moßgabe in Kraft, daß an Stelle der vorgenannten Ber- ordnungen der § 1 dieser Bekanntmachung tritt In den betreffenden Gebieten darf alio nunmehr ohne weiteres auch an Fahrrädern die Beleuchtung fortgelassen werden.

& 5, Diese Bekanntmachung triit mit dem 1. November 1916 in Kiaft, Mit dem gleihen Tage treten die Bekanntmachungen vom 13, Oktober 1915 (O.-Nr. 44 588), 3. November 1915 (O.-Nr. 48 570) und 18. November 1915 (O.-Nr. 50 463) außer Kraft.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staats3anzeiger3“ liegen die Ausgaben 1223 und 1224 der Deutschen Verlust- [isten bei. Sie enthalten die 667. preußische, die 310. bayerische, die 347. sächsische sowie die 482. und die 483. württembergische Verlujiliste.

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnahrihhten.

Großes Hauptquartier, 24. Oktober. (W. T. B.)

We stliher Kriegs schauplaß.

Wie der 22. Oktober war auch der 23. ein Shlacht- tag von höchster Kraftentfaltung. Um den Durch- bruch um jeden Preis zu erringen, seßten Engländer und Franzosen ihre mit \ta:fken Kräften geführten Angriffe fort; sie holten sich troy ihres Meosfsen- einsaßes nördlich der Somme eine s{were, blutige Niederlage. Nach Meldung von der Front liegen vor- nehmlich westlich von Le Transloy ganze Reihen von Toten übereinander. Die Haltung unserer Truppen war üver alles Lob erhaben.

Besonders zeichneten sih das Brandenburgische Jn- fanterieregiment Nr. 64, das Braunschweigische Reserveinfanterieregiment Nr. 92, das Rheinische Jnfanterieregiment Nr. 29 und die Bayerischen Jn- fanterieregimenter Nr. 1 und Nr. 15 aus.

_Südlich der Somme kam ein fich vorbereitender fran- zösischer Vorstoß im Abschnitt Ablaincourt—Chaulnes in unserem Vernichtungsfeuer niht zur Entwiälung.

Heeresgruppe Kronprinz.

Seine Angriffe an der Somme wollte der Gegner durch Angriffe bei Verdun unterstüßen. Unsere Stellungen auf dem Ostufer der Maas lagen unter träftigem Artilleriefeuer. Die feindliche Jnfanterie ist unter unserer starken Artillerie- wirkung in ihren Gräben niedergehalten worden; die An- griffsversuche sind damit vereitelt.

Oestlicher Kriegsschauplay.

Vom Meere bis zu den Waldkarpathen keine größeren Ereignisse.

Front des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.

Südlich von Kronstadt (Brasso) ist gestern von deutshen und österreihish-ungarishen Truppen in erbittertem Kampf Predeal genommen worden; 600 Ge: fangene wurden eingebracht.

Am Südausgang des Roten-Turm-Passes ist in den leßten Tagen starker rumänischer Widerstand gebrochen worden.

Balk an-Krie g3\schaupla ß. Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen.

In scharfer Verfolgung des vor dem rechten Armeeflügel in Auflösung weichenden Gegners hat Kavallerie der Verbün- deten die Gegend von Caramurat erreicht.

Medgidia und Rasova sind nah heftigem Kampf

tober gemeldeten, beträgt 75 Offiziere 6693 Mann, eine Fahne, 52 Maschhinengewehre, 12 Geschüße, ein Minenwerfer.

Die blutigen Verluste der Rumänen und der eiligst heran- geführten russishen Verstärkungen sind {hwer. Die Festung Bukarest ist erneut mit Bomben beworfen worden.

Mazedonis che Front. Nichts Reues. Der Erste Generalquartiermeister.

vereinigung anzubieten. 4

Ludendorff.

Landéépc lizeibezirk Berlin und für die Gemeinden im Kretse:

genommen. Die Gesamtbeute, einschließlih der am 21. Ol

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