1916 / 252 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Mittwoch, den 25. Oktober, Abends.

1916

Juhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Meich. Ernennungen 2c.

Bekanntmachung über die Anmeldung der Bestände von Korn- branntwein.

Bekanntmachuna, betreffend Aufhebung des §1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren vom 22. De- zember 1914.

Anzeige betreffend die Ausgabe der Nummer 237 des Reich3- Geseßblatts.

Königreich Wreußen.

Ecnennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der der Aufsicht des Königlichen Eisenbahn- kfommissars in Altona unterstellten Privateisenbahnen.

Nufhebungen von Handelsverboten.

Handel sverbote.

Bekanntmachung der nah Vorschrift des Geseßes vom 10. April

1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten landes-

herrlichen Erlasse, Urkunden uswo.

Seine Majestät der König Haben Allergnädigsi geruht:

dem Oberlehrer, Professor Dr- Neumann in Berlin, dem Oberlehrer a. D., Professor Shimmeyer in Hannover, dem bisherigen Stationskontrolleur, Großherzoglich hessischen Finanz- [rat Pullmann in Gießen und dem Kanzleirat Reichhoff im Auswärtigen Amt den Noten Adlerorden vierter Klasse, _* den Oberlehrern a. D., Professoren Dr. Draheim in Berlin-Friedenau und Dr. Schmiele in Berlin-Lichterfelde und dem Justizrat Hänsel, in Bergen auf Rügen den König- \ihen Kronenorden dritter Klasse,

dem Amtsvorsteher a. D., Besißer Liedtke in Zlotterie, Landkreis Thorn, dem Prokuristen Leuchtenberg in Duis- burg, dem Rektor Anstock in Kupferdreh, Landkreis Essen, den Nektoren a. D. Dankwirth in Breslau und Steppat in Memel, dem Lehrer Staake in Hannover und dem Kantor und Lehrer Kortkamp in Landes bergen, Kreis Stolzenau, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Oberlehrer a. D., Professor Dr. Krenzl in in Berlin- Stegliß den Adler der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Hauptlehrer a. D. Nagel in Zeiß, den Lehrern Buzek in Eichenau, Landkreis Kattowiß, und Wessels in Nortrup, Kreis Bersenbrück, dern Lehrern a. D. Dag in Münster, Kreis Höchst, Gnadt in Malschöwen, Kreis Neiden- burg, Golla in Neustadt W.-Pr., Korte in Erkner und Schwarz in Völklingen, Landkreis Saarbrüten, den Adler My der Jnhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, | dem Eisenbahnlokomotivsührer a. D. Henneböhl in M Osnabrück das Verdienstkreuz in Gold, dem Gutsvogt Patulski in Zaparcin, Kreis Posen West, E das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie | dem Leutnant der Reserve Janiccke im Jnfanterie-

regiment Nr. 29 und dem Kaufmann Ransleben in Demmin

die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König Haben Allergnädigst geruht:

. dem Königlich württembergischen Ministerpräsidenten Dr. eren von Weizsäcker in Stuttgart das Großkreuz des oten Adlerordens,

__ dem Chef des Geheimen Kabinetts Seiner Majestät des Königs der Bulgaren Dobrowitsh den Roten Adlerorden ersier Klasse,

dem Wali von Konstantinopel Bedri Bey den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit dem Stern,

dem Königlich bulgarischen Obersten Stojanow , Flügel- adjutanten Seiner Majestät des Königs, die Schwerter zum Noten Adlerorden zweiter Klasse am statutenmäßigen Bande,

dem Könialich bulgarischen Obersten Gant\chew, Militär- atiahé im Großen Hauptquartier, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande,

__ dem Königlich bulgarishen Major Kalffow, Flügel- adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen von Bulgarien, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande,

dem Königlich bulgari\chen Kurier Paule den Königlichen Kronenorden vierter Klasse sowie dem Königlich bayerishen Oberstleutnant von Tann- sein genannt Fleischmann, Chef des Generalstabes eines eserveforps, dem Königlich bayerishen Major Haa ck, Chef des Generalstabes eines Armeekorps, dem Königlich bayerischen Major Lenz im Generalstabe einer Heere8gruppe, dem König- R bayerishen Major Ritter von Xylander im General- | e eines Armeeoberklommandos, dem Königlich sächsischen Oberstleutnant Freiherrn von Ol dershausen, Abteilungschef

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beim Stabe des Chefs des Feldeisenbahnwesens, dem König- lih sächsishen Oberstleutnant von Mangoldt-Gaudliß, Oberquartiermeister bei einem Armeeoberkommando, dem Königlih sächsishen Major Tillmanns, beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Abteilungshefs beim Stabe des Chefs des Feldeisenbahnwesens, dem Köaiglich württem- bergischen Oberstleutnant Sauter, Chef des Generalstabes eines Reservekorps, und dem Königlich württembergischen Oberstleutnant Mohs, Chef des Generalstabes eines Reserve- korp8s, das Nitterkreuz mit Schwertern des Königlichen Haus- ordens von Hohenzollern zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bei der Reichsbank sind ernannt: die bisherigen Buch- haltereiassistenten Hans Hennig und Hacker in Berlin, Oskar Schwarz in Stettin, Vienold in Karlsruhe, Kurt Berger in Duisburg, Sigrist in Crefeld, E in Oppeln, Mackenroth in Straßburg i. E. und Methner in Lyck zu Bankbuchhaltern ;

die bisherigen Kanzlisten Boecckh in Straßburg i. E., Hamm in Chemnig, Purschke in Kattowiß und Gebhardt in Halle a. S, zu Kanzleisekretären.

Bekanntmachung

über die Anmeldung der Bestände von Korn- branntwein.

Vom 23. Oktober 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahwmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 401) wird verordnet:

8&1

Mer mit Beginn des 1. November 1916 unverfteuerten oder un- verzollren Kornbranniwein, der den Bestimmungen des § 107 Abs. 2 des Branntweinsteuergeseyes in der Fassung vom 14. Juni "1912 (Reichs-Gescbl. S. 378) enispriht, in Gewahrjam hat, hat die Vorräte, getrennt nech den Lagerungféorten, der Zahl und Art der Vehältnisse sowie noch ten Gigentümern, unter Angabe des A:kobol- gehalts in Eewichtshundertteilen und unter Nennung der Eigentümer der Spiritus-Zentrale, G. m. b. H, in Berlin W. 9, Schelling- \slraße 14/15, bis zum 5. November 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die mit Beginu des 1. November 1916 unterwegs sind, ist unverzüglich nah deren Empfange ven dem Empfänger zu erjtatten.

Diese Vorschriften gelten nit für Mengen, die im Eigentume tes Neis, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbefondere dec Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltungen stehen.

8&2

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vor! äßlih die ihm nah § 1 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unritige oder unvollständige Angaben macht.

Neben der Strafe kann der Branntwein, auf den si die \traf- bare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied ob er dem Täter gehört oder nicht.

S9 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren vom 992, Dezember 1914 (Reichs-Gesegbl. S. 545).

Auf Grund des § 9 Say 2 der Verordnung vom 22. De- zember 1914 darau t S. 545) wird folgendes bestimmt:

Die Vorschrift des § 1 der Verordnung über die Höchst- preise für Wolle und Wollwaren vom 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesezbl. S. 545) tritt mit dem 24. Oktober 1916 außer Kraft.

Berlin, den 283. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 237 des Neichs-Geseßzblatts enthält unter

Nr. 5523 eine Bekanntmachung über die Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein, vom 23. Oktober* 1916, und unter

Nr. 5524 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des 8 1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Woll- w aren vom 22. Dezember 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 545).

Berlin W. 9, den 24. Oktober 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

die Geheimen Regierungsräte und vortragenden Räte im Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten Dr. Gustav Graeber und Hermann Schwarß zu Geheimen Oberregierungsräten fowie

den bisherigen ordentlihen Professor in der philosophischen Fakultät der Unioersität Bonn Dr. Carl Becker zum Ge- heimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Minijterium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten zu ernennen.

Bekanntmaqhung.

Das fteuerpflihtige Reineinkommen der meiner Aufsicht unterstellten Prioateisenbahnen is nah § 46 des Kommunal- abgabengeseßes vom 14. Juli 1893 für das Betriebsjahr 1915, wie folgt, festgesezt worden:

1) bei der Prignigzer Eisenbahn auf 213 750 #6 -Z,

2) bei der Wittenberge-Perleberger

Eisenbahn M... e, D s 3) bei der Paulinenaue-Neuruppi-

ner Eisenbahn auf . ._. 68000

4) bei der Ruppiner Eisenbahn auf 316555 12 5) bei der Löwenberg - Lindow- 5 Rheinsberger Eisenbahn auf. . . . 69825 6) bei der Eisenbahn Altona-Ka l- tenkirhen-Neumünster auf. . . . . 119190 7) bei der Kreis Oldenburger Eisen- bahn (Nebeneisenbahn) auf... . . 11500 „— y Aus dem Betriebe der Kreisbahn Eckernförde—Kappeln (Nebeneisenbahn) und der Elmshorn - Barmstedt - Oldesloer Eisenbahn ist ein kommunalabgabepflichtiger Reinertrag im Jahre 1915 nicht erzielt worden Altona, den 20. Oktober 1916.

Der Königliche Eisenbahnkommifsar. J. V.: Mispel.

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Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Walter Sulz in Allenstein, dem durch Verfügung der Polizeiverwaltung vom 20. Juli 1916 Tab. Nr. 6707 IT der Handel mit Lebensmitteln aller Art jowie die Vermittlung eines derartigen Handels wegen Unzuverläisigkeit untersagt worden i, wird auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmahung zur Fernhaltung unzuverlässiger Perfonen vom Handel vcm 283. September 1915 (Neichs - Geseßbl. Seite 603) die Wiederaufnahme des Handels- betriebes gestattet.

Allenstein, den 19. Oktober 1916.

Die Stadtpolizeiverwaltung. (gez) Zül

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Marx Fischer in Allenstein, dem dur Verfügung der Polizeiverwaltung in Allenstein vom 3. Juni 1916 der Handel mit Lebens- und Futtermitteln sowie die Vermittlung eines derartigen Handels wegen Unzuverlässigkeit untersagt wcrden ist, wird auf Grund des L 2 Vbs. 2 der Be- kanntmahung zur Fernhaliung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBI. Seite 603) die Wieder=« aufnahme des Handels mit Lebens- und Futter, mitieln gestattet.

Allenstein, den 18. Okteber 1916.

Die Stadtpoltzetverwal{Fn (ges.) Zül ch.

g.

Bekanntmachung.

Der Firma Hugo Berg, Lederhandlung, dem Kauf- mann Hugo Berg und dem Kaufmann Georg Berg, Jüden- siraße 17, is auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23, Sep- tember 1915 wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Leder sowie mit sonstigen Gegenständen des Krieg8bedarfs und des täglihen Bedarfs untersagt worden,

Frankfurt a. Oder, den 21. Oktober 1916. Die Polizeiverwaltung. Richter.

am rrrrt iere

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundes- rats vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverläjfiger Per- sonen vom Handel habe ih a. dem Milhhändler Hermann Hack« länder, geboren am 28. August 1867 in Erkrath b. Düsseldorf, zurzeit Düsseldorf, Ruhrtalstraße 5 wohnhaft, b. der Ehefrau Hermann Hackländer, Apolonia geb. Brenden, ren am 31. Oktober 1803 in Hofheim, Kreis Unterfranken, zu ebenfalls Düsseldorf, Rubrtalstraße 5 wohnhaft, die Ausübung des D mit Nahrungs- und Genußmitteln für das ge- amte NReichsgebiet untersagt.

Düfseldorf, den 19. Oktober 1916,

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. I. V.: Dr, Lehr,