1916 / 255 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

S7 1 Bestehende Verträge der Kriegshemikalien Aktiengesellschaft, Ver- waltungsftelle für Dribaîe i È ; Schwell bleiber unberütaf Meno rtshaft, auf Lieferung. von

: S8 Mit Gefängnis bis zu sech8s8 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft :

1, wer der Vorschrift des § 1 der Verordnung über den Ver- kehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Reich3-Gesegybl. S. 1195) zuwiderbandelt ;

2. wer die im § 1 dieser Bekanntmachung vorgeschrtiebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlih un- richtige oder unvollständige Angaben mat.

A, Br Torr Ns qu R Le MAts erkannt

Ï en e flrafbare Handlung bezieht, ohne-Unterschted,

ob er dem Täter gehört oder nit. Eu : E

89 Die Bestinämungen treten mit dem 1. November 1916 in Kraft. Berlin, den 27. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

YekränntmaGh weng

über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Kleinbrennereien.

Vom 26. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung - des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesezbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen:

S

_Bis auf weiteres ist die Verarbeitung von Kartoffeln auf Brannt- wein in Kletinbrennereien 15 des Branntweinsteuergeseßzes vom 15. Juli 1909, RNeichs-Geseßbl. S. 661) verboten. Die Hauptämter find ermächtigt, für Kletnbrennereten, die bereits in etnem der leßten diet Betriebsjahre als folhe betrieben find und Kartoffeln verarbeitet haben, im Falle eines besonderen wtrtshaftliden Bedürfnisses Aus- nahmen von diesem Verbote zuzulassen, soweit es sich um Kartoffeln eigener Ernte handelt oder um solhe Kartoffeln, die zur menschlichen Ernährung nit tauglich sind.

s

„Zuwiderhandlungen geçen die ‘Vorschriften des § 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann der verbotswidrig hergestellte Branntwein eingezogen werden.

83 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 26. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Verordnung über die Verjährungsfristen. Vom 26. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes: ats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usr. vom 4. Augun 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 827) foigende Verorduung ertassèn :

In der Ve' ordnung über di-e Ve jährungsfristen vom 4. Nooember 1915 (Reichs-Geseßbl S. 732) und in der Ver- ordnung übe! Ve' jähru"gsfristen des Seerehts vom 9. De- zember !915 (N ichs Geseßbl. S. 811) tritt an die Stelle der Jahreszahl 1916 die Jahreszahl 1917.

Berlin, den 26. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Véroroönuna, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchst- preise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 826). Vom 26. Oktober 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesezbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der § 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Neihs-Gesceßbl. S. 826) in der Fassung der Ver- ordnung vom 18. September 1916 (Neihs-Geseybl. S. 1048) erhält folgenden Absay 3:

Der Preis von dreihundert - Mark für die Tonne darf bet Lieferungen an die Heeresverwaltung auf Antrag auh noch bezahlt werden, wenn die Ablicfe1ung oder Verladung des rehtizeitig aus- gedroschenen Hafers aus Gründen, die der Lieferung8pflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betiiebs liegen, bis zu dem im Abs. 1 und 2 festgesezten Endzeitpunkte (30. September, 15. Ok- tober 1916) nicht bat erfolgen können. Der Antrag muß bis zum 15. November 1916 etnschli#lichÞ bei den Empfangstellen gestellt werden. Ueber alle Streitigkeiten wegen der Zahlung des Preises entscheidet die bôhere Verwaltungsbebörde endgültig, Als höhere Berwaltungsbehörde gilt die auf Grund des § 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 811) bestimmte Behörde.

Artikel. 2 Diese Verordnung triit init dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Oftober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

VoetauntmaGuUnäá,

betreffend ErgänzungderAusführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak.

Vom 27. Oktober 1916.

Auf Grund des § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 88 12, 13 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oftober 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 1145) bestimme ih:

1, Die Avsfübrungébestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Geseybl. S. 1149) zu der Verordnung über Rohtabak werden dur folgende Bestimmungen erzänzt:

8 18 41s orientalishe und ihnen gletchartige Tabakblätter 1 Abs. 2 & 2 Abs. 3 der Verordnung) sind die Blätter der nachstehenden Tabak- arten ansehen: j türkifchzr, bulagarisch-r, griehischer, serbischer, bosniser, albani'cher, wontenearinisher, herzegowigi'{er, rumänis@er, win de, diner Taba?, Algtertabak, oftanifanisder Nyassa- tabak end italtei her Bazmatabat.

S 19

Als Tabake, die sowohl zur Herstellung von Zigaretten als auch von anderen LTabakerzeugntfsen dienen 12 der Verordnung) find die nachstehend aufgeführten Arten anzusehen : ;

Java, Virginia, Maryland, Kentucky, Birma, Nangoon, Ben- galen, Ungao, Paraguay, deutscher Tabak.

Soweit nmcht füx deutshe Grumpea und Sandblätter in . den & 13 und 23 Besiimmung getroffen ist, bleibt die Bestimmung darüber vorbehalten, in welchem Umfang diese Tabakarten zur Her- stellung von Zigaretten verwendet werden dürfen.

8 20

Die Inlandgesellshaft kann den Verkauf von Tabakrippen und Tabakstengeln zulassen, wenn der Preis für lufttrotene Rippen und Stengel in Ballen verpackt und gepreßt. in . Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden Grenzen niht übersteigt :

Rippen uünd Stengel von deutschem Tabak sowte Rippen und Stengel voñ deutschem und ausländishem Tabak ge- D L o lean S Rippen und Stengel von cilländishen Tabak... 125 2 100 c x Die Preise gelten etns{ließlich der Vermittlungsgebühr. Die an die Snlandgesellschaft zu entrichtende Gebühr ist nit inbegriffen ; sie ist von dem Käufer zu zahlen. Bei Verpackung in Jute oder Juteersatz wird die Verpackung als Rippen mitbezahlt (brutto für netto). Bet anderer Verpackung gilt der Prets für Reingewiht nach Abzug der Vocyacuit-

Für lose Rippen ist ein Abzug von 5 6 für 50 Kilogramm, für Rippen in gecinaerer Veenge als in einer Wagenladang von 5 Tonnen und für feuchte oder minderwerttige Rippen ein angemessener Abzug zu machen. ;

laffen. Inlandgesellshaft kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

115 Mark für 50 Kilogramm,

8 21

Die Inlandgesellshaft kann den Verkauf von gewalzten Rippen und Stengeln an Hersteler von Tahbakerzeugnissen zur Wetterver“ A gestatten, wenn der Preis die nachstehenden Grenzen nit übersteigt :

gewalzte Rippen aus inlärdischem Tabak oder acwalzte Rippen aus deutihem und aubländishem Tabak gemischt 153 Mark für 50 Kilogramm, gewalzte Rippen und Stengel aus ausländischem Sa 4 +166: Marr für 50 Kilogramm. 8 22

Kleinmengenverkäufer dürfen die gemäß § 11 bezogenen Rippen und Stengel walzen und im Kleinmengenverkehre zur Weiter- verarbeitung verkaufen. Ste haben hierbei die im § 21 festgeseßten Preisgrenzen etnzuhalten. L

S 20

Auf die Sandblätter der Ernte 1916, die ungegoren verarbeitet werden sollen, finden die für Erumpen geltenden Vorschriften im & 13 der Ausführungsbestimmungen estsprehende A: wendung. Die im §8 13 Abf. 3 vorgesehene Unzeige hat jedoch spätestens bis zum 31. Oktober 1916 zu erfolgea.

Von der Aufnahme von solchWen Sandblättern und von Grumpen der Ernte 1916 in ein Privatlager für unversteuerten inländischen Tabak kann die Gesellschaft namentlich in den Gegenden absehen, in denen die Aufnahme in eia solches Lager nicht üblich ist.

29

J

Zum Ankauf von Rohtabak der Ernte 1916 zur Vergärung sind die Händler zuzulassen, die vor dem 1. Avuguit 1914, und die Fabrikanten, die vor dem 1. August 1916 Tabak vergoren haben.

Die ÎInlandgesel'chaf! teilt den Rohtabak den zugelassenen Per- fonen na deren durdschnittliher Vergärung in den Kalenderjahtren 1911 bis 1915 und, soweit dle zur V.rteilung vorhandene M-nge g: Oßer ist als die in den Kalendeijahren 1911 bis 1915 durh|chnittlich vergorene Menge, nah Véaßgabe der vorhandenen Vergäcungseinrich- lungen und der gestellten Anträge zu.

Die ÎInlandyesellichaft kann Pflanzern auf Antrag gestatten, den von ihnen gezogenen Tabak in demselben Umfang wie 1915 selbst oder durch Gerossenshaften oder Tabakbvauverbände zu vergären.

Die Gesell aft kann Ausnahmen zulassen. Der angekaufte NRoh- tabak bleibt troß des Ankaufs beshlagnahmt. Zu seiner Verarbeitung und zum Weiterverkause bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Inlandgesellschaft.

S 25

Wer zum Ankauf von ungeaorenem Tabak einschließlich der Grumpen und Sandbläiter beim Pflanzer zugelassen wird, erhält von der Inlandgesellshaft etnen Bezuge schein über Menge und Art des anzukaufenden Rohtabaks unter Mitteilung des Ankaufsbezirks gegen Hinterlegung etner von der Inlandgesell haft zu bestimmenden Sicher- heit für die vor ihr zu leistende Zahlung des Kaufpreises.

8 26

Die zugelassenen Käuf-r 25) haben der Inlandgesellschast den Gegenwert für den erworbenen Tabak binnen fünf Tagen nach der Veiwieguvg zu bezahlen unter Vorlage der steueramtltcken Ver- wtegurgélisten. Die Verwiegungsgebühr zahlt der Verkäufer. Die Fnlandgesellshaft hat ten Tabak, den die von ihr zugelassenen Käufer kaufen, binnea vierzehn Tagen nah dem Veiwtegen den Pflanzern zu bezahlen. M j

8 ;

Der Preis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Erntejahr 1916 bemißt fch nach folgenden Grundsägen :

Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm trockenen dacreifen Tabak dürfen zugerehnet werden :

a) bis zu 2,50 Mark füc Einkaufskosten einschließlich der Yeaklergebühren,

b) bis zu 6 Mark für Gärungskosten,

c) die von der Inlandgesellshaft erhobenen Gebühren.

Hieraus werden untec Berücksichtigung eines Gärungsverlustes von 25 vom Hundert die Einstandskosten für 50 Kilogramm gegorenen Tabak berechnet. Den Einstandékosten dürfen bis zu 6 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust und bis zu 10 Mark als Händler- nugzen hinzugerechnet werden.

Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamibetrage dürfen Vertreter- kosten bis zu 1} vom Hundert zugeshlagen werden.

Der fo ermittelte Verkaufepreis gtlt bet Barzahlung und Fret- lager bis zu einem Jahre. Bet Zielgewährung kann der Verkäufer F vom Hundert für jeden Monat, vom 30. Tage der Berehnung an, auf|chlagen.

Verpackung kann vom Käufer aestellt oder vom Verkäufer mit 1,50 Mark für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung gé- bracht werden. «

Die unter a etinges{lossene Maklergebühr (0,50 Mark für 50 Kilogramm Sandblatt und 0,30 Mark für anderen Tabak) darf nux in Ansatz gebracht werden, wenn sie tatsäh!ich bezahlt worden ist.

Bei Tabaken, die vor dem 15 März 1917 von einem Ver- arbeiter übernommen werden, ist der Gärungsverlust nur mit 15 vom Hundert und die Entshädlgung für Zinsverlust nur mit höchstens 3 vom Hundert einzusetzen.

Der Preis für verarbeitungsreife Grumpen und für aufgetrocknete nicht gegorene Getze aus dem Erntejahre 1916 bemtßt sich nah folgenden Grundsätzen:

Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm steueramtlih verwogener Grumpen und Geize dürfen zugerechnet werden:

a) M 3 Mark für Cinkaufskosten, eins{chließlich der Makler- gebühren,

b) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren,

c) bis zu 1,5 vom Hundert als Erntshädigung für Zin3verlust.

Hlera1s8 werden unter Berücksitigung des Gercichtsverlustes nach erfolgter Ve'packung am 15. Dezember die Ei flantskosten tes

Händkers bereGnet. Den Einstandskosten dürfen bis zu 8 Mark für Verlesen, Behandeln und sonstige Unkosten sowie bis zu 7 ‘Mark für 0 Kilogramm als Händlernußen hinzugerehnet werden.

Zu dem“\ih hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreter- kosten bis zu 1!/, vom Hündert zugeshlagen werden.

Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und sofortiger Abnahme. Bei Zielgewährung kann der Händler !/» vom Hundert für jeden Monat, vom 30. Tage der Berechnung an, aufrehnen.

Verpackung kann vom Käuftx gestellr oder vom Verkäufer mit 1,50 Mark für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung ge- braht werden.

Die unter a. eingeschlossene Maklergebühr für Grumpen und Geize (1 Mark für 50 Kilogramm) darf nur in Ansay gebracht werden, wenn fie tatsächlih- bezahlt worden tst.

S 29.

Die Inlandgesellschaft darf Herstellern von Tabakerzeugnissen, die vor dem 1. August 1916 inländischen, gegorenen Tabak verarbeitet haben, den Kauf. von folhem Tabak aus der Ernte 1916 bis zur Höhe ihrer nah ihrer durchschntttlichen Verarbeitung von inländischem, gegorenen Tabak in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 zu berechnenden Jahresverarbeitung gestatten.

Der auf Grund des Abs. 1 gekaufte gegorene Tabak bleibt troß des Ankaufs beschlagnahmt. Zu Siner Berarbeitung bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Inlandgesellschaft.

i E Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung n Tas.

Berlin, den 27. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch.

VELLLonUnag Uber Do Gtpretise für Rüben. , Vom 26. Oktober 1916.

Auf Grund des §8 1 der Bekanntmahung über Krieas- maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Malt 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 401) und der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 402) wird verordnet :

Sl

Beim Verkaufe von Rüben durch den Erzeuger dürfen folgende

Preise für den Zentner uicht überschritten werden : 1. bet Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstcüben unter Ausschluß der Teltower Nübchen é 2. bei Nunkelrüben und Zuckerrunkeln unter Aus- \{chluß der roten Rüben (rote Bete) . 3, bet Koblrüben (Wruken, Bodenkoßlrabi, G O 4 P O a Et A C00 ú

Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Ver- ladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und die Kosten der Verladung ein.

Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die im Abs. 1 bestimmten Höchstpreise festseten ; fie können für leine Spelsemöhren, die zu Spelsezweclen gebaut find (Karotten), hdôhere als die im Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Höchstpreise festsetzen.

S2

Berträge zwischGen dem Erzeuger und Dritten über den Erwerb yon Rüben der im § 1 genannten Art, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlofsen sind, find ungültta, fofern sie zu höheren als dev im § 1 festgesezten Preisen abges{lofsen sind und die ver- kauften Rüben sich zur Zett des Fnkratitrc-tens dieser Verordnung noch) auf dem Grunkstück des ESrzeugers befinden.

§3

Die Landeszentralbehörden oder die von ihren bestimmten Be- hörden seßzn Höôchitpretie für den Verkauf von Rüben der im S 1 genannten Art durch den Groß- und Kieinhandel fest. Sie können befitmmen, daß beim Verkaufe durch den E:zeuger an den Berbiaucher höhere als die im § 1 festaesezten Höhstpreise gelten.

Die Landeszentralbehörden können besflimmen, daß Verträge, dke vor Festseßung der Höchsty1reise (Abs. 1) zu höheren Preisen abge- schlossen und noh nit erfüllt find, ungültig find.

8& 4

Die Kommunalverbände können Ausfuhrverbote oder Ausfubr- beshränkungen für Nüben der im § 1 genannten Art erlassen. Die Lanveszentralbehörden können nähere Bestimmungen treffen.

& 5

Die vom Reichskanzler bestimmten Stellen find beim Ankauf von Nüben der im § 1 genannten Art an die Höchsipreise, dee in dieser Verordnung oder auf Grund diefer Verordnung festgeseßt find, nicht gebunden.

_ Vie auf Grund des § 4 erlassenen Ausfuhrverbote oder Ausfuhr- beschränfungen gelten nicht jür die Lieferung an die nach Abs. 1 vom Neichskanzlec bestimmten Stellen.

86

Das Eigentum an Rüben der im § 1 genannten Art kanv dur Anordnung der zuständigen Behörde einer von diejer bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist aa den Besiger zu L: Das Cigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besißer zugeht.

Der Uebernahmeprets wird unter Berichtigung der Höch tpreife sowte der Güte und Verwertbarkeit dec Vorräte von der zuständigen Behörde festgeseßt. Die höhece Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sih aus der Anocdnung ergeben.

1,50 Mark, O

S T Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntauseid Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft : 1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund diejer Ver- ordnung festgeseßten Preise übe schreitet ; 2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags aufforder!, dur) den die Pretse (Nr. 1) überschritten wer? en, oder i zu einem solchen Vertrag erbletet ; 3. wer einem nah § 4 erlafsenen Verbote zuroiderhandelt. Neben der Strafe können dite Gegenstände, tuf die sich die straf-

bare Handlung bezieht, ohue Unterschied, ob fie dem Täter gehören odèr nit, eingezogen werden.

§3 : Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Ver-

waltungsbéhörde, zuständige Behörde und Kommunalverband an- zusehen ift.

89 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki.

Drulfehlerherihtigung.

In Zeile 3 des § 9 der Bekanntmachung, betreffend Aus- führungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oftober 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 1149, Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 241), ist statt der Worte „zollzuschlagfreien Rohtabak“ zu segen: „zollzuschlagpflichtigen Rohtabak“.

Beklanntm Gun

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Fe-

bruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden: z

256, Lifte.

Kreis Mülhausen.

Nachlaßmassen: Der gesamte Nachlaß des am 17. Dezember 1915 gestorbenen Rentners Alfred Boeringer aus Mülhausen im Werte ba 1136 327,96 (Zwangsêverwalter: Notar Bleyler in Mül-

ausen). Straßburg, den 21, Oftober 1916.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Ahteilung des Innern. J N: DVitimaär:

ar erar

Bekanntma Gun©.

L Den Meggereiinhaberseheleuten Heinrtich und Margarete Fleishmann in Nürnberg (Geschäftsräume: Schloßstraße 46 und Markthalle am Hauptmarkt) wurde gemäß § 1 der Bundesrats- verordnung über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Fleisch und &leischwaren untersagt. Nürnberg, den 6. Oktober 1916. Stadtmagistrat. Bräutigam. Fischer.

D D S 30/0682/11

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 239, 240 und 241 des Reichs8-Geseßzblatts enthalten: Nummer 239 unter Nr. 5527 eine Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904, vom 23. Oftober 1916, unter Nr. 5528 eine Bekanntmachung über Aenderung der Be- kanntmachung über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland vom 6. April 1916 (NReichs-Geseßbl. S. 245), vom 26. Oftober 1916, und unter Nr. 5529 eine Bekanntmachung über die Aenderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland vom 6. April 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 250), vom 26. Of- tober 1916. Nummer 240 unter Nr. 5530 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit Schwefel, vom 27. Oktober 1916, unter Nr. 5531 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel, vom 27. Oktober 1916, unter Nr. 5532 eine Bekänntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Kleinbrennereien, vom 26. Oktober 1916, und unter ° Nr. 5533 eine Verordnung über die Verjährungsfrislen, vom 26. Oktober 1916. Nummer 241 unter Nr. 5534 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung. über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 826), vom 26. Oftober 1916, unter Nr. 5535 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Ver- ordnung über Rohtabak, vom 27. Oktober 1916, und unter Nr. 5536 eine Verordnung über Höchstpreise für Rüben, vom 26. Oktober 1916. Berlin W. 9, den 28. Oktober 1916. Kaiserlihes Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Direktors des Luisen-Lyzeums3 in Berlin Dr. Paul Röseler zum Direktor“ des Falt-Real- S in Berlin durch das Staatsministerium bestätigt worden.

Justizmtnistérium. H

Dem Landgerichts8rat, Geheimen Justizrat Fühling in Cöln und dem Amitsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Goebbels in Bonn ist die nachgesuchte Dien|tentlassung mit Pension, dem Landrichter Dr. Haymann in Frankfurt a. M. dié nahgesuchte Dienstentlassung erteilt.

Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann und Fabrikbesißer Rudolf Krause in Görliß, wiederernannt: der Kaufmann Gustav Jacoby in Berlin bei dem Landgericht 1 in Berlin, der Fabrikbesißer Paul Dowerg in Gleiwiß, die Kaufleute Emil Grünebaum in Elberfeld und Ernst Bau- mann in Solingen bei dem Landgericht in Elberfeld, der Kaufmann William Klawitter in Danzig, der Bankdirektor Martin Friedländer sowie die Kaufleute Franz Bengsch und Georg Wercckmeister in Bromberg.

Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Otto Straßburg in Görliß, der Fabrikbesißer Artur Lindgens in Elberfeld und der Bankier Siegfried Salomonsohn in Hohensalza bei dem Landgericht in Brom- berg, wiederernannt: die Kaufleute Albert Kirschstein und Friedrich Müngtel in Berlin bei dem Landgericht L in Berlin, der Fabrikbesißer Emil Kuschni ky in Gleiwiß, der Fabrikant Adolf Heuser in Solingen bei dem Landgericht in Elberfeld und der Fabrikbesißer Friß Falkenberg in Chobielin bei dem Landgericht in Bromberg.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts- anwälte: Justizrat Dr. Richard Alexander-Katz bei dem Kammergericht, Hevendehl bei dem Landgericht 11 in Berlin, Heinz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in g a E Brand bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Dortmund, Dr. Schnöring bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hagen i. W.,, Stolte bei dem Amtsgericht in Berncastel-Cues, Pellio bei dem Amtsgericht in Cochem, O und Frackmann bei dem Amtsgericht in Dort- mund.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Dr. Moll aus Wiesbaden bei dem Kammer- gericht, der Rechtsanwalt Stolte aus Berncastel-Cues bei dem Amtsgeriht in Boppard, der Rechtsanwalt Heine bei dem Amtsgericht in Querfurt, der frühere Rechtsanwalt Georg Friese bei dem Landgericht 1 in Berlin, der Marinekriegs- gerihtsrat a. D. Gummert bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Göttingen, der Gerichtsassessor Dr. Godau bei dém Amtsgericht und dem Landgericht in Graudenz und der Gerichtsassessor Dr. Rheinen bei dem Amtsgericht in Mörs.

Ministerium der ösffentlihen Arbeiten.

Dem Kreisausschuß des Kreises Tarnowiß ist-die"

Erlaubnis zur Vornahme allgemeiner Vorarbeiten für eine vollspurige Nebeneisenbahn von Tarnowiß nach Sonczow innerhalb des preußischen Staatsgebiets er- teilt worden.

Finanzministerium. Königlich Preußishe Generallotteriedirektion.

Bekanntmachung.

Die Erneuerun gslose sowie die Freilose zur 5. Klasse der 8. Preußisch - Süddeutschen (234. Königlich Preußischen) Klassenlotterie sind nach den 88 5, 6 und 13 des Lotterieplans- unter Vorlegung der entsprechenden Lose aus der 4. Klasse bis zum 3. November d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anrèchts einzulösen.

Die Ziehung der 5. Klasse dieser Lotterie wird am 7. November d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungssaale des Lotteriegebäudes ihren Antang nehmen.

Die Einschüttung der Freilosnummer- und Gewinnröllchen erfolgt am 6. November d. J., Nachmittags 2 Uhr.

Berlin, den 28. Oktober 1916.

Königlih Preußische Generallotteriedirektion. Strauß. Ulrich. Gramms.

Nichtamlliches.

Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 28. Oktober 1916.

Das Königliche Staatsministerium trat gestern zu einer Sißzung zusammen.

_ Der Bundesrat versammelte sih heute zu einer Voll- sißung, vorher hielt der Ausschuß für Zoll- und Steuerwesen eine Sißung.

Der heutigen Nummer des „Reihs- und Staatsanzeiger3“ liegen die Ausgaben 1233 und 1234 der Deutschen Verlu ft- listen bei. Sie enthalten die 671. preußische, die 312. bayerische und die 349. sächsische Verlustliste.

(For!'ebung in der Ersten Beilage.)

D 4 Kriegsnahrihten.

Großes Hauptquartier, 28. Oktober. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschaupla 8. Heeresgruppe Kronprinz Nupprecht.

Nuf dem Nordufer der Somme haben gestern die Fn- fanteriekfämpfe wieder eingeseßt. Starke Artillerievorbe- reitung ging den Angriffen voran, zu denen die Engländer über die Linie Gueudecourt—Lesboeufs, die Franzosen an- shließend aus ber Gegend von Morval in den Abendstunden vorbrachen. Utisere Truppen haben die verbündeten Gegner durch Artillerie- und Maschinengewehrfeuer, nordöst- lih von Morval au mit der blanken Waffe blutig zurü - gewiesen. Die Stellungen sind restlos behauptet.

Heeresgruppe Kronprinz.

Auch östlich der Maas spielten sich erneut were, für uns erfolgreiche Kämpfe ab. Nach heftigem Artillerie- feuer stürmten aus dem Thiaumont-Walde, beiderseits Fort Douaumont und im Fumin-Walde starke französische

räfte zu Angriffen vor, die sämtlih vor unseren Stellungen für den Gegner verlustreih zusammen- brachen. A i Oestlicher Kriegsschauplaß. Front des Generalfetdmarschalls Prinz Leopold von Bayern.

Nach 2tägigem Wirkungsfeuer gegen den Abschnitt wesilih von Luck griff der Russe gestern bei Zaturey an. Der Angriff scheiterte vollkommen und unter {weren Verlusten für den Feind.

Front des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.

Beiderseits von Dorna Watra drangen österreichi |ch ungarische Truppen in die russishen Stellungen éin und nahmen mehrere Höhen im Sturm. 8 Offiziere und über 500 Mann wurden gefangeneingebracht. Andersieben bürgischèn Ostfront dauern die Kämpfe in den Grenztälern an. Südlich von Kronstadt (Brasso) wurde von unseren verbündeten Truppen eine rumänische Höhenstellung in überrashendem Vorstoß genommen und der Erfolg in sharfem Nachdrängen bis ins Tal !des Partzuga erweitert. Jm übrigen hat sih die Lage nicht wesentlich geändert.

Balkan-Kriegsschaupla 8. Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen.

Jn der nördlihen Dobrudscha fanden unsere verfolgenden Abteitungen bisher wenig Widerstand. Alle Anzeichen deuten auf hastigen Rückzug des Gegners. j

500 Versprengte wurden gefangen, einige Munitions- folonnen und Bagagen erbeutet.

Mazedonische Front.

Serbische Angriffe gegen die deutsch - bulgarischen Stellungen im Cerna-Bogen scheiterten ebenso wie Teil- vorstöße des Gegners an den Osthängen der Moglena und südwestlih des Dojran-Sees. An der Struma Patrouillen- geplänkel, bei Orfano lebhafteres Artilleriefeuer.

Der Erste Generalquartièrmeister. Ludendorff.

Berlin, 27. Oktober. (W. T. B.) Uebér die Kämpfe an der Somme wird von militärischer Sêite berihtét:

Der Angniff auf den Frontabshnitt Le Sars—Sailly war ohne Fraaé eln Durhbruchtverfvch größten Stils, der nah gewaltiger Artill. rievorberciturg am 283. und 24. gegen dle deutse Front vor-

getragen wurde und mit einem völligen Mißerfolg des Feindes endete, Seit dem Abend des 22. {oß sch der Gegner mit \{chwersten Kalfberrt, zuin ‘größten Teil ‘mit 28 cm-Geschügen, auf die deutschen Stelluvgen ein. Um 6 Uhr in der Worgenjrühe des 23. begann dann zunächst {südli des Ancre-Baches bis Courcelette ein [lebhaftes Feuer, das fich um 7# Uhr zu einem wilden Trommelfeuer steigerte. Gleichzeitig vergaste der Feind die hinter den deutschen Stellungen gelegenen Moulden-und suchte bei Sailly die rückwärtigen Verbindungen der Deutschen unter Streufeuer zu nehmen unv vóllia zu unterbreden. Von 2 Uhr Mittags an entwickelte sich dann auf der ganzen Front von Serre bis zum St.. Pierxe Baast-Walde ein gewaltiges Artillertefeuer, das vielerorts in ftäikstes Teommelieuer über- ging, Die Stärke dieser Artillexievocbereituug. wind dadur gekénn- ze:chnet, daß an einer Stelle nördlih der Arcre, an der dann später nit cinmal ein Angriff erfolgte,- auf cinen Frontteil von 3 km geaen 20000 Schuß aller Kaliver und mehrere Hundert Minen gezöblt wurden. Unterdessen hatten an diesem Großkampftage des 23. Dk- tober zwi\chen Gaucourt—lAbbaye und WMarcourt äußerst heitice Angriffe eingeseßt, die mit ungeheuer starken Kräften aufgeführt wurden und - stellenweise zu den \chärfsten Nahkänmpfen führten. Gleichzeitig griffen feindliche Fluggeshwader aus einer Höhe von nur 100 Mezxern die deutshen Stellungen an und yer|uhten die Graben- besazungen dur heftiges Veaichinengewehrfeuer zu beunruhigen und zu schreck-n. Die englischen wie die französischen Ün- griffe, die in tief gegliederten dihten Kolonnen erfolgten und in mehréten Wellen immer wiedék anbrandeten, wurden ‘mit betmnerféns- wertem Schneid ausgeführt... Die Führer stürmten, biëweilen zu Pferde, ihren Truppen voran. Fast überall wurten aber. die An- griffe [chon vor den deut|chea Stellungen bur das vorzügli liegende deutshe Artilleriefeuer abgeschlagen. Wo der Feind in die ersten Gräben eindrang, wurde er von den deutshen Besaßungen fogleih niedergemaht. Dabei volbracten ‘einzelne Truppenieiie glänzende Heldentaten. So fsäuberte in einer Stellung rördlih von Gueudecourt eine Kompagnie, die ihrea Führer und ihre Zaug- führer verloren hatte, in fTügester Frist gaoz selbständig ibren Graben, und die Leute, obwohl ohne jede Führung, tiellten sofort dte Verbindung mit den Nachbartruppen wieder bec. Weitlich on Tranê?loy waren die Toten tin dret Reihen übereinander geschihtet. Bet Sailly machte eine deutshe Kompagnie über 60 unverwundete Gefangene, die allerdings staff betrunken waren. Etn noch hervor- ragenderes Ergebnis wurde zwischen Le Sars und Caucout - L’ Ubbaye erzielt, wo laut Gefangeuenaussagen der Gegner den Hauptstoß, beab- Adhtigte. Die deutshe Artillerie belegte die feindliGzen Gräben mit fo vernichtendem Feuer, daß die Führer thre Leute nit aus ten Gräben herausbrachten. / L

Trotz der außerordentlihen Heftigkeit der Angriffe, die sih am 23, und 24. 10. fast ununterbrochen wiederholten, wurden die Truppen mit warmem Effen verpflegt, ein vollgültiger Beweis dafür, daß auch binter den Gräben die deutshe Organisation musterhaft arbeitet. An einer Stelle brachten Zietenbusaren, die mit Autos berangeholt waren, Verpflegung, Munition und Ptontermatertal in die vordersten Gräben. Für den Geist der deutshen Trupyen bezeihnend find z. B. die Leistungen etnes brandenburzishen Infantertes regiments, das 17 Tage ununterbrochen vorn lag und tüäglich Angriffe, häufig an etnem Tage mehrere, abs{chlug. Am 17. und letzten Tage biieben sie in Grabenkämpfen allers{werster Art Sieger und nahmen Ueberläufer aus den english!n Regimentern Efsex und Suffolk und aus elnem dritten engli|hen Regiment auf. Ein Zug dieser wackeren Brandenburger bemerkte, daß der Feind rechts und links von ihrer Stellung eingedrungen war. Zugleich wurde dem Bataillonékommandeur gemeldet, daß der Feind auch in dichten Ko- Tonnen von hinten fomme; glelch darauf stürzte dec Bataillonsführer, von einem Kopfschuß getroffen, tot nteder. Nun erging der Bea fehl, daß die Hâlfte der Leute nah rückwärts feucra solite. Unterdessen säuberte ein Leutnant mit 4 Mann die Sräben rechts und links, bis der An'chluß an die Nachbartruppen wieder erreiht war, und so bekam das Bataillon die ganze Stellung wieder fest in seine Hand. Die englischen Kolonnen wurden durch Masch'nen- gewehrfeuer völltg zusammenge|{ofen, bis der Rest fich mit „Hände hoch* ergab. Auch hier waren die Gefangenen, wte siets be! den letzten Angriffen, stark beirunken. H

Da die deutshen Verwundeten von den Engländern mit Spaten ershlagen worden waren, so war auch die Grbirterung der Deutschen aufs höchste g:\stiegen. Die deutshen Mascinengewehre verrichteten eine furhtbare Blutarbeit. Zwet Maschinengewehre feuerten in dret Stunden aus 3 Läufen 27 000 Schuß ab und hatten dabei das beste Ziel an den in dickecr Masse herankommenden Kolonnen. Ein Leutnant, der dur 2 Schuß {wer verwundet ist, bedtent das Maschinengew:hr allein persönlih weiter, bis der Feind nieder- gemäht ift. Ein Mann {aft noŸH mit zwei Betnschüssen 4 Kasten Maschinengewehrmunitioa vor, die ein Gewicht von 180 Pfand hatten. Bei einem Versu, etne Meldung na hinten zu bringen, fallen ein Offizier und fünf Melder, da erbietet si ein Gefreiter fceiwillig und läuft durch den Granathagel; aber am Ziele angelangt, kann er nur noch seine Meldung \stammeln, und dicht dann ein moderner Läufér von Marathon bewußtlos zusammen. Ein Befeblsempfänger s{chafft zwei Verwundete dur das dichteste Feuer in Sicherheit. Die Kompagnie, die in diesem Höllerfeuer so tapfer ausbielt, zählte in der Minute vier {chwerste Kaliber von über 30 cm- Géishofsen auf einen Abshnitt von 150 m. Auch in diesem Geshhoßregen hielt das Regiment resilos seine Stellung:n.

Oesterreichisch-ungarischer Bericht. Wien, 27. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Oestlicher Kriegsschauplaßz. Heeresfront des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.

Unsere Angriffe nördlich von Campolung und südlich von Predeal machten Forischritte. An der ungarish rumänischen Ostgrenze wurden feiidlihe Gegenstöße ab- geschlagen. A

Bei Sara Dornei nahmen unsere Truppen einen rusti- chen Höhenstüßzpunkt. Gegenangriffe der Russen scheiterten.

Heeresfront des Generalfeldmarschall s Prinz Leopold von Bayern. Jm Bereiche der österreichish-ungarischen Streitkräfte nihis von Belang. JFtalienisher Kriegsschauplaß.

Die feindlihe Artillerie- und Minenwerfertätigkeit gegen die Stellungen auf dèr Katsthohfläche und die dahinter- liegenden Räume steigerte sich zeitweilig zu großer Heftigkeit.

Südöstlicher Kriegsschauplaß. Jn Albanien nichts Neues.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Bulgarischer Bericht.

Sófia, 27. Oktober. (W. T. B.) Amilicher Heèregz beridt.

Mazedonishe Front. Die Lage ist unverändert. Der Tag verlief verhältnismäßig ruhig. Zwischen Pres pasee und Dojransee shwaches Geschüßfeue. Am Fuße derx Bélâsica Planina Ruhe. An der Strumafront schwaches

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