1916 / 258 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Dertauf Korsetten verboten. Jedes verkaufte Korfelt it Aufaahmevoerzcichnis abzuichre1ben..

/ S 3: _Bezugsscheine für die im nachstehenden Verzeihnisse B auf- thrt-n Gegenstände können ohne Prüfung der Notwendigkeit der n'chafung erteilt werden, weun der Antragsteller durch Vorlegung ner Abgabebescheinigung einer von der Reichsbekleidungsstelle zu be- “Mmmenden Annahmestellen nahweist, daß er dieser ein entsprehendes [ E von ihm getragenes gebrauchsfähiges Oberkleidungsstück _entgeltlih oder unentgeitlih überlassen hat. : j __ Auf einem derartigen Bezugöschein muß das Oberkleidungs\stück nach dem Wortlaut des nalhstehznden Verzeichnisses B mit der dort aufgeführten Preisgrenze angeg?ben sein. Gewerbetreibende dürfen Im Kleinhandel uud in der Méaßichneiderei gegen derartige Bezugs- heine nur solche in nachstehendem Verzeichnis B aufgeführte Ober- eidungéstüde veräußern, deren Kleinhandelspreis die dort aufgeführten Prelsgrenzen übersteigt. i Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Stückzahl, für die derartige Bezugs\cheine autgestellt werden können, bestimmt die NMeichsbekleidungs stelle. L Als Kleinhandelspretse gelten die nah der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bet Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 214) zulässigen Preise.

Verzeichnis V (Bezugsschein gegen Abgabebescheinigung). 1. Fertige Herrenoberkleidung, sofern der Kleinhandelsprets

für den Rock- und Gehrockanzug . 150,— Mark

den Sack- und Sportanzug 130— ,y den Nock und Gehrock. . « 100,— Die E a a T0, die Weste D . . * 25,— das Beinkleidd s. . 35,— den Winterüberzieher 160,—

den Sommerüberzteher Or: übersteigt. Es

2. Fertige Damenoberkleidung, sofern der Kleinhandelspreis für den Damenmantel 130,— Mark

den Balkfischmantel

das Jackenkletd

das Waschkleid

die wcllene Bluse

die Waschbluse

den wollenen Morgenrock .

den Washmorgenrol . . „j

das garnierte wollene Kleid

den Kleiderrock

übersteigt.

3, Fertige Mädchenoberkleidung für das \{ulpflihtige Alter und fertige Kinderoberkleidung für das Alter bis zu 6 Jahren, sofern der Kletnhandelspreis

für den Mantel

« das wollene Kleid das Washkleid übersteigt.

4. Die na Maß anzufertigende, in Nummer 1, 2 und 3 auf- eführte Herren-, Damen-, Mätchen- und Kinderoberkleidung, die eiden leßteren für das unter Nr. 3 genannte Alter, sofern die unter

Nummer 1, 2 und 3 angegebenen Pretisgrenzen überschritten werden.

Die Bestimmungen des voritehenden Verzeichnisses B für wollene Oberkleidung gelten auch für Oberkleidung aus Stoffen, die aus Mischungen von Wolle mit anderen Spinnstoffen, insbesondere mit Baumwolle, hergestellt sind. 5

In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, find die Preise nah Abzug des Rabatts maßgebend.

8&4.

An Stneider, Schneiderinnen und Wandergewerbetretbende (Ha: sierer, Marktretsende, Kleinhande!sretsende) dürfen Waren, die sie für sich im cigenen Namen erwerben, um fie verarbeitet oder unver- arbeitet weiter zu veräußern, ohne Bezugsschein geliefert werden Lieferungen an fie sind aber der Beschränkung des § 7 Abs. 1 der Bekanntmabung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Stiickwaren für die bürgerlihe Bevölkerung vom 10. Junt 1916 unterworfen. /

Sie haben ein Einkaufshuch einzurihten, sorgsam aufzubewahren und während ihres Gewerbebetrie bes ständig bei sih zu führen, in das der Verkäufer rie an die Schneider, Schneiderinnen oder Warder- gewe: betreibenden abiugeberden Waren, soweit sie der Beug®!chein- regelung unterwoifen sind, unter Angabe von Stüdtzahl, Map, Preis und Verkaufstaz einzutragen hat. Dem Verkäufer ist verboten, vor

Eintragung in das Einkaufsbuy bte Ware an die Shneider, Schneide- Ff

rinnen oder Wanderg! werbetreibenden auszubhändigen.

Das Einkautsbuch ist den mir der Ueberwachung der Vorschriften in § 11 der Bekanntmachung vom 10. Juni 1916 betrauten Be- R und Personen jederzeit auf Verlangen vorzulegen und au2zu-

ndigen.

Die Séhneider, Schneiderinnen und Wandergewerbetreibenden dürfen bezugscheinvflihtige Waren nur gegen Bezugsschetn an die Vers braucher veräußern. Das Einkaufsbuch dient zur Ueberwachung dieser Verpflichtung. :

ie Reichsbekleidungs\telle und nah deren näheren Anweisungen die amtlihen Handels-, Handwerk3- und Gewerbevertretungen können don gd von der Bestimmung des Absay 2 dieses Paragraphen zulassen.

8 5.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §S 2 bis 4 dieser Bekanntmachung werden nah § 20 Nummer 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerlihe Bevölkerung vom 10. Juni 1916 bestraft. Auch kann nah § 15 leßterer Bekanntmachung die zuständige Behörde die betreffenden Betriebe {lteßen beziehentlih die Fortseßung des be- treffenden Wandergewerbes untersagen.

8 6. l Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Gegenstände, die bisher bezugsscheinfrei waren, aber dur diese Bekanntmachung bezugs- Dro werden, dürfen noch bis zum 30. November 1916 ohne ezugs\hein an die Verbraucher ausgehändigt werden, wenn fie auf Grund etner Bestellung des Verbrauchers bereits am 31. Oktober 1916 in Arbeit genommen waren.

Berlin, den 31. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. | Dr. Helfferich.

Ausführungsbekanntmachung

der Reihsbekleidungsstelle zu §8 11 und 12 der

Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die

Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strick- waren für die bürgerlihe Bevölkerung.

Vom 31. Oktober 1916.

Unter Aufhebung der Bekanntmahung der Reichs- befleidun e vom 3. Juli 1916 (Reichsanzeiger Nr. 157) zur Ausführung des § 11 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, MWirÈ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung wird nah Gehör des Beirats der Reichsbekleidungsstelle folgendes

bestimmt: «L

Allgemeiues. 1. In Zukunft kann nur die Deckung des notwendigsten Bedarfs G

inzelnen an Oberkleidung, Strümpfen, Leibwäsche und sonstiger 7 gliederten Wohlfahrtscinrx

+ Unterkleidung, sowie des notwendigsten Bedarfs an Web-, Wirk- und Steirontèn füc Hauewirtichaft, Haudels-Gewerbe- und Industrie- betrtebe durch AussteUung eines Bezugsscheins gestattet werden. Es nicd daber auf ry im Ls e Antragstellers befindlitzen Vorräte ältig Nücksicht zu nehmen sein. ch E Loweit be Antrag in Vertretung oder im Auftrage eines Verbrauchers gestellt wicd, kann in dec Regel von Erörterung des Vertretungs- Fer Aufiragéverhäitnis}ses abgeséhen werden.

3. Den Behörden, öffentlihen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anoroönung des Reichékanzlers oder der Landeszentralbehörden von der Reichs- bekleidunasstelle gedeckt werden soll, dürfen Bezugssheine nur von der Reichsbekleidungsstelle, nicht durch andere Stellen ausgefertigt

ae A Bezugs scheine dürfen nur die auf Grund von S 18 der

Bundesratêverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 dur besondere Verfügungen damit beauftragten Behörden und die Retbsbekleizungs\telle ausstellen. Alle anderen Behörden, avch Milttärbehörden, find zur Ausstellung von Bezugsscheinen nicht

tigt. berehttg 8 2.

Besouderes über die Vermutung der Notwendigkeit

der Anschaffung.

Die Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung von gewissen Kleidungs- und Wäschestücken kann angenommen werden:

a) bei Gründung eines Haushalts 3), þ) für Wöchnerinnen und Säuglinge 4), c) bei Krankheiten und Todesfällen (S 9). S Js Gründung eines Haushaltes.

Es fann während des Krieges nicht als angemessen erachtet werden, daß bei Gründung eines Haushalts die Aussteuer in der üblichen, oft auf ein Mensch?nalter berehneten Menge beschafft roird. Der junge Hausstand muß fih vielmehr während des Krieges mit einer wesentlich geringeren Vêéenge an Wäsche und Kleidungsstücken begnügen. Vorratsbeshafung ist also auch in diesem Falle ausge- \{lofsen, und es dürfen Bezugsscheine nur für solche Gegenstände und nur tn dem Umfange gegeben werden, wie sie in dem neuen Haus- stande für das erste Jahr gebraucht werden.

S4. Wöchnerinnen und Säuglinge.

Nach § 2 Nummer 23 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 kann fertige Säuglings- bekleidung ohne Bezuasschein gekauft werden. Bezüglich der Säug- ling8wäsche und der Wäschz- und Kleidungsstücke, die für die Wöch- nerinnen erforderli find, kann die No1wendigkeit der Anschaffung in angemessenem Umfang ohne weitere Erörterung als gegeben an- gesehen werden.

Für Kinder von 1—14 Jahren kann eine besondere Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung nicht mehr zugestanden werden.

S5 Krankheiten und Todesfälle.

Bet \chweren Krankheiten, die etnen besonders starken Verbrau von Wäsche für den Kranken zur Folge haben, kann auf Grund ärzt- licher Besch-inigung ein besonderer über das sonst üblihe Maß hinaus- gehender Bezug von Wä|cheitücken bewilltgt werden.

Sn Trauerfällen kann zwar ohne wetteren Nachweis der Not- wendigkeit für neve Oberkleidung ein Bezugsschein auf Trauer kletdung gewährt werden, jedoch in keinem Falle mehr als für 2 vollsläadige Dberbekleidungen. g 6

Vesondere Rleiduug sür kirchliche Feiern und beim Eintritt in eineu Beruf.

a) Für die bei der Koafirmation beztehentlih der ersten heiligen Kommunton übliche Festkleidung kann die Beicheinigung zwar ohne besonderen Nachweis des Bedür'nifsses für ein Stück jedes der in Bes traht kommenden Kletdungsstüde erteilt werden; es dar] jedoch von den zuständigen Stellen erwartet werden, daß sie während der Dauer des Krieges auch ihrerseits auf die Einhaltuna größter Sparsamkeit und darauf hinwtirken, daß von Beschaffung besonderer Kleidung für diese Zwecke mözlichst Abitand genommen wtrd. ;

b) Beim Eintritt in einen Beruf kann von Erörterung des Be- dürfnifses nur bezüglih der erforderlihen Arbeitskleidung abgesehen werden. s 7

Erleichteruvg der Beschaffung des Bezugsscheines für ueue Oberkleidung bei Abgabe getrageuer Stücke.

Nach § 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Beiugs- {heine vom 31. Oktober 1916 soll von der Prüfung der Notwendig- keit der Anschaffung neuer Herren-, Damen-, Mädchen- oder Kinder- oberkleidung abgesehen werden, wenn der Antragsteller dur Vor- legung einer Abgabebescheinigung einer der von der Reichsbekleidungs- stelle zu bestimmenden Annahmestelen nachweist, daß er dieser ein entsprehendes gleihartiges von thm getragenes gebrausfäbiges Kleidungsstück entgeltlih oder unentgeltlih überlassen hat. Derartige Bezugsscheine dürfen jedo für dieselbe zu versorgende Person bis Ende 1917 nur erteilt werden : :

a) bei Herrenoberkleidung bis zu 2 Ueberztehern und 2 voll- ständigen Anzügen. Dabei gelten der einzelne Rock (bezw. Jade), die einzelne Weste und das einzelne Beinkleid als Teile eines vollständigen Anzuge®; s

b) bei Damenoberkleidung bis zu 2 Mänteln, 3 Kleidern, 2 Morgenröcken und 2 Waschblusen. Dabei gelten die einzelne Bluse und der einzelne Kleiderrock als Teile eines Kleides ; :

c) bei Mádchen- oder Kinderoberkleidung bis zu 2 Mänteln vnd 3 Kleidern.

Auf einem derartigen Bezugs\schein ist das dem abgegebenen ent- sprechende gletchartige Oberkleidungsstück nach dem Wortlaut des Verzeichnisses B im § 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober mit der dort aufgeführten Pretsgrenze anzugeben. Hterzu ist nur der Bezugssheinvordruck C zu verwenden, den die Kommunalverbände von der Reichsbekleidungsstelle Ver- woltungsabteilung unentgeltlich beztehen können. :

Die Abgabébescheataun [lautet auf den Namen des bisherigen Trägers des Oberkleidungs\tücks. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist von der Ausfertigungsstele gegen Auslteferung des Bezugs\cheins ab- zunehmen und zu vernichten. Die Abgabe des Bezugs\cheins ist in der Personalliste mit dem Vermerk „Gegen Abgabebesceinigung unter Beifügung des Namens des bishertgen Trägers etnzutragen.

Bis zur Bestimmung von Abnahmestellen durch die Retchs- bekleidungsstelle können Kommunalyerbände oder Gemeinden Ober- kleidung vorläufig für die Reichsbekleidungsstelle mit deren Ge- nehmtgung annehmen. Die erforderlthen Vordruckdke können von der Neichsbekieidungs\telle Verwaltungsabteilung unentgeltliÞh bezogen werden. ég

Besoudere Vorschriften über Bezugsscheiue für Strümpfe, Leibwäsche und soustige Unterkleidung.

Für Strümpfe, Leibwäshe und sonstige Unterkleidung aller Art ist vor Erteilung des Bezugsscheines der Nahweis des Bedürfnisses in jedem Fall zu fordern und unter Berücksichtigung der bei dem zu Versorgenden vorhandenen Vorräte besonders sorgfältig zu prüfen.

S 9.

Lieferung von Arbeitskleidbung durch gewerbliche Betriebe und ihuen augegliederte Wohlfahrtscinrichtuugenu.

An die Leitung von gewerblihen Betrieben oder thnen ange- ¡btungen, die ihren Arbeitern oder Ange-

ellten Arbeitskleidung entgeltlih oder unentgeltlih lieferv, kann die Beidetuieuna untec Beiû tigung der Besäftigunasart und der Beschäftigungsdauer während des Krieges, jedo mit Etnhaltung der notwendigen Sparsamkeit, nah Prüfung des Bedürfnisses auszestellt werden, soweit nicht für solhe Betriebe die Vorschriften in § 2 Ziffer 2 uad § 16 der Bunudesratsverordnung vom 10. Juni 1916

gelten. L 5 s Diesé Arbeitskleidung darf nit an in diesèn Betrieben bes{äftigte Krieg8gefangene geliefert werden. Für die Beschaffung der Web-, Wirk- und Strickwaren, die zur Unterbringung und Bekleidung ter Kriegsgefangenen dienen, forgt die Militärverwaltung.

& 10. Beschaffung für Militärpersonen und Kriegsgefaugene.

1. In betreff der Beschaffung von Strümpfen, Wäsche und sonstigem Unterzeug für Militärpersonen gilt folgendes:

a) Unteroffiziere (ausgenommen die in Ziffer 2 bezeichneten Klassen) und Mannschaften werden dienstlih hinreichend mit Unterzeug versorgt, so doß in der Regel ein Bedürfnis zur eigenen Beschaffung nit vorliegt. Wo dies im einzelnen do bebauptet wird, bedarf es hierzu einer Bescheinigung des nächsten Diszipltnarvorgeseßten des betreffenden Unter- offiziers und Gemetnen. ‘Bei erstmaliger oder Wieder- einstellung von Unteroffizieren oder Gemeinzn ist, da diese Leute bei ihrem Truppenteil vollkommen eingekleidet werden, die Bedürfnisfrage grundsäßlich zu verneinen.

Offiztere, Sanitätso}fiziere, Veterinäroffiziere, Beamte der Militär- und Marineverwaltung, Beamtenstellvertreter, Musikmeister, Unterärzte, Unterveterinäre, Deckoffiztere, Zeugfeldwebel, Feuerwerkê« und Festungsbau-#eldwebel, Dffiziers\stellvertreter, Oberfeuerwerker, Feuerwerker, Unter- zahlmeister, Unterinspektoren und fonstige Gehalt empfangende Unteroffiziere, die \ch thr Unterzeug selbst zu besorgen haben, haben sich gletchfalls, wie unter a) angegeben, die Not- wendigkeit der S A8 pen ibrem nächsten Visziplinar- vorgeseßten besheinigen zu la}jen.

E a) und þ) erwähnte Bescheinigung des Disziplinar- vorgeseßten kann unter Verwendung des Bezugs1chein- vordrucks B dur Ausfüllung und Stempelung des linken unteren Teils des Bezugsschetns erfolgen. Die Ausfertigung der Bezugs\cheine erfolgt nur duich eine aut Grund vou 8& 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 bestelite bürgerliche Bezugsscheins- Ausfertigungsitelle, wenn die unter a) und þ) erwähnte Bescheinigung des Di!ziplinarvorgese iten vorgelegt wird. Ste kann aber in Abweichung von F 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 niht uur dur dite Ausfertiaungs\telle des Wohnorts der Diilitärperson, sondern dur jede Ausfertigungsstelle im Deutschen Reiche erfolgen; in diesem Falle hat die ausfertigende Stelle der Ausfertigungsstelle des Wohnorts Mitteilung von der Aus- fertigung des Bezugöscheins zu machen. Postkartenvordrucke Nr. 125 hierzu können Behörden von der Reichsbekleidungs- stelle Verwaltungsabteilung unentgeltlih beziehen. Vie Eintragung in die Perfonalliste erfolgt nur von der zu- ständigen Ausfertiaungsbehörde des Wohnorts, dke Ein- tragungen in die u von der Behörde, die den Bezugsschein ausgefertigt hakë.

Jule, in denen eine Bescheinigung des Disziplinar- vorgeseßten nit rechtzeitig beigebraht werden kann, j. B. während etnes Urlaubs nach dem Wohnort, gilt der für die Zivilbevölkerung vorgeschriebene Weg, d. h. Prüfung und Avsfertigung erfolgt wur durch die Behörde des Wohn“ orts nach Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung, i

0) Militärpersonen im Stnne dieser Bikann!macung sind auch diejenigen Angebörtgen verbündeter Heere, die fich aus dienstlicher Veranlassung im Inlande aufhalten,

2, Für mehrere Militärpersonen oder ganze Trupp?-nteile dürfen Bezugsscheine nicht ausgestellt werden. Dies gilt auch für Liebeëgaben.

3. Für Bekleidung, die von den Angehörtgen an Gefangene in feindliche Länder geschickt werden soll, ist ourh Befragen bezw. durch Einforderung etner glaubhoften Versicherung des Aut1agsstellers, von Briefen des Gefangenen usw. die erfo! derlihe Unterlage jür die AuS- stellung etnes Bezugsscheines zu beschaffen. e,

4. Für tn Deutschland untergebrate Kctegsgefangene fein licher Länder, die dem Unteroffizier- beztehentlich Gemeinentiand angebôren, find Bezugs\cheine riht auszustellen. Für kriegSgefangene Difiziere und Beamte im Offiztersrang können zwar Bezugb scheine dur die nach 88 12 und 18 der Bundesrattverordnung vom 10. Junt 1916 für den Bezirk des Gefangenenlagers bestellte zuständige Bezugsscheir s-

! 1 2 nun ne Sts Ausfertigungêstelle ausgefertigt werden, jedoch nur danv, wenn die

unbedingte Notwendigkeit der Beschaffung durch den Kommandanten -

des Gefangenenlagers bescheinigt tft. i L

5. Militäruniformen, Unifo1mbesat, Militärauêërüstungsgegenslände und Wickelgamaschen unterliegen nah § 2 Nummer 19 der Bekannt- machung des lp T Va Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 nit der Bezugsscheinspflicht.

s 6) el des deutschen Reis, sowobl verpachtete wie die von dea Truppen selbst bewirt!shafteten, sind den Befiimmungen der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 unterworfen und dürfen bezugsschetnpflihtige Waren nur gegen Bezugsschein veräußern.

GS-11,

Ausfertigung des BVezugsscheines iu dringlichen Fällen.

Nicht nur die zuständige Ausfertigungetb-hörde des Wobnorts des Antragstellers, sondérn jede Ausfe:ligungsbehöcde im Deutschen Reiche ist zur Ausferttgung eines Bezugö\cheines ermächtigt in ‘folgenden Fällen plöplihen dringenden Bedar!s, falls die rechtzeitige Be- schaffung e eleg bei der Behörde des Wohnortes nicht mehr möglich ift: / :

O ay Ea vlöglicer Erkrankung oder bei plöglihem Witterungs- wechsel im Falle bestehender Krankhett, wenn duxch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß dte Gesundung bei Nichterhalt des gewünschten Gegenstandes gefährdet ift;

b) bei Verlust oder Beschätigung eines Bekleidungéstück:8, die den weiteren Gebrauch ausschließt, wenn ein sofortiger Ersaß uv bedingt erforderli, aber nicht vorhanden ift;

c) bei Todesfällen bezügli der Trauer- und Totenklcidung und Sargausstattung. :

Die Voraussetzungen unter b und c sind gloubhast darzutun. Sn allen diesen Fällen darf nur das unbedingt Notwendigste zugebilligt werden. :

Die ausfertigende Behörde hat an die zuständige Ausfertigungs- bebörde des Wohnortes Mitteilung von der Ausfertigung des Bezugsscheines zu machen. Postkartenvordrucke Nr. 125 bierzu können die Kommunalvèrbände von der Neichsbekleidungsstelle Verwaltungs- abteilung unentgeltlich beztehen. Die Eintragung in die Personal- liste exfolgt nur von der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Wohn- ortes, die Eintragung in die Warenliste nur von der Behörde des Aufenthalisortes, die den Bezugsschein ausgefertigt hat.

8 12.

Ausfertigung des Bezugsscheines für deutsche Schiffer und Flößer.

Den deutschen See- und Binnenschiffern und Flößern können die zuständigen Ausferttgungsbehörden des Wohnortes auf Antrag eine Personalkarte ausstellen, die mit Datum der Aussiellung und Stempel zu versehen ist. Gegen Vorleguna dieser Personalkarte ist jede Aus- fertigungébehörde tm Deutschen Reich ermächtigt, Bezugsscheine für den Inhaber und dessen mitfahrende Angehörigen auszustellen. Diese Ausstellung ist auf der Personalkarte zu vermerken.

Die ausfertigende Behörde hat an die zuständige Ausfertigungs- behörde des Wohnortes Mitteilung von der Ausfertigung des Bezugs- seines zwecks Eintragung in der dort zu führenden Personalliste zu machen. Postkartenvordrucke Nr. 125 hierzu können die Kommunal- verbände von der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung una

R E Et

c beziehen. Die Eintr uns in die Warenliste erfolgt nur von der Behörde, die Den Mo ein ausgefertigt hat.

Die erstmalig ausgefté falfätte bat die Nr. 1 zu tragen. ft fie voll ausgefüllt, kann der Inhaber gegen thre Borlegung bei der zusiändigen Ausfertigungsbehörde fetnes Wohnortes eine wettere Personaltkarte beantragen, die die Nr. 2 erbält 2c.

Der Antragsteller hat die sämtlichen ihm ausgehändigten Personal- karten sorgfältig aufzubewahren und fie bei jedem Antrag auf Aus- fertigung etnes Bezugsscheines zur Prüfung vorzulegen.

S 13.

Militärische Beschlagnohmen und Veräufterungs- beschränkungen.

Die von den Militärbefehlshabern veröffentlihten Beshlagnahmen

und Veräußerungsbeshrärkungen werden durch die Bestimmungen der

Neichsbekleidungsstelle nicht berührt.

8 14, Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen und Verbote in § 7 Absay 3 Say 2 und § 9 Absatz 2 Sah 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Strafandrohung des § 20 Nummer 1 der Bundes- ratsverordnung vom 10. Juni 1916; auch kann die zuständige Be- hôrde nah § 15 dieser Bundesratsverordnung die betreffenden Bes triebe shließen beztehentlih die Fortseßung des betreffenden Wander- gewerbes untersagen. 5 5,

Ausnahmebewilligung.

Zu der für die §8 10 bis 12 dieser Bekanntmachung erforder- lichen Ausnahmebewilligung von § 12 der. Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 ist die Reichsbekleidungsfielle durch Verfügung des Reichskanzlers vom 19. Oktober 1916 ermächtigt worden.

S 16; Inkrafttreten.

Die Bestimmung in § 10 Ziffer-1c tritt am 1. Dezember 1916 in Kraft. Bis dahin kann die Ausfertigung der Bezugsscheine für Militärpersonen sowohl nach dieser Bestimmung wie nah der bis- berigen Bestimmung des § 8 der aufgehobenen Bekanntmachung der Neichsbekleidungsstelle vom 3. Juli 1916 erfolgen.

Die übrigen Bestimmungen der vorstehenden Bekanntmachung treten sofort in Kraft.

Berlin, den 31. Oktober 1916.

_Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

Beranntm&@quag,

betreffend Aenderung von Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte.

Vom 28. Oktober 1916.

Auf Grund des § 13 Abs. 2 der Maß- und Gewichts- ordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-Geseßbl. S. 349) hat der Bundesrat die nachstehende Aenderung der Bekanntmachung, betreffend die Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte, vom 18. Dezember 1911 (Reichs-Geseßbl. S. 1065) beschlossen:

I. Im § 1, TA erhält Nr. 1 folgende Fassung : 1. für die Gesamtlänge bei Maßstäben aus Metall von 2 bis einschließlich x Meter . 6 Millimeter, ) " o . R 4 # 3 und 2 r E E 2 u E 6 4 U f 05, 02.01 O Z bei Maßstäben aus anderem Material von 10 bis einschließlich l De S Millimeter, 6 s

D Und A5 L x 0D N 0,2 und 0,1 ,„, ¿2 D

50 und 40 Meter . , , 16 Millimeter, 30 bis einschließlich M S z 15 e.

10, 5 c

Q. 4 3 und 2 L

0,5 . . .

II. Im § 1, 1B erhält Nr. 1 folgende Fassung: 1. für die Gesamtlänge

bet Kluppmaßen aus Metall von

E einschließlich 7E DUeL - »

D Deter D E e O0 bei Kluppmaßen aus anderem Material von E bis eiuschlteßlich 48 Meter. . . 4 Millimeter, 08 , i E a 15 J 00, 04 U e " 02 U O 0D é ITI. Im § 1, 1B Nr. 2 werden in Zeile 4 gestrichen: hinter „Holz“ die Worte „außer Buchsvaumholz“. IV. § 1, VIB I1I erbält folgende Fassung: IT. Selbsttätige Wagen. Die Feblergrenzen betragen: 1. für die Wage nah Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung bei allen Wagengattungen soviel wie die unter A angegebenen Fehlergrenzen für die Handelswagen gleicher Ait, jedo bet einer größten zuläsfigen Last von weniger als 100 Grawm . . . 400 Milligramm ; 2. für die Wage mit der selbsttätigen Etnrichtuyg bei den selbsttätigen Balkenwagen für kleinstücttge Materialten mit Reguliereinrl{htung und bei den Wagen für Thomas- ._ mehl, Zement und ähnliche staubende Materialien für jedes Füllungsgewiht . .. c 2,25 Gramm für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen abgewogenen Last; bet E R selbsttätigen Balkenwagen mit einem Füllungs- gewidite bis 5 Kilogramm abwärts für jedes Kilogramm? der durch 10 Wägungen abgewogenen Last; von 4 Kilogramm A für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen abgewogenen Last ; von 3 Kilogramm 20 für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen abgewogenen Last; von 2 Kilogramm bis 100 Gramm A0 für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen abgewogenen Last; von weniger als 100 Gramm . 3 - für die durch 10 Wägungen abgewogene Last; bei den selbsttätigen Laufgewihtswagen, wenn der durch dfe selbsttätige Laufgewihtseinrihtung abwägbare Teil in Bruch-

bei Bandmaßen von

2 Millimeter,

1,5 Gramm

hödstens !/; Ce C C «1/0 Wt für jedes Kilogramm der dur 10 Wägungen abgewoaétnen Laft ; mehr als 1, und höstens 1, D M6 MEW 6 für jedes Kilcgramm der durch 10 Wägungen abgewogaenen Last; mehr als !/, und höchstens ?/z, . 4,5 für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen abgervogenen Last ; mehr als !/2 und hôöstens !/s2. . - L aa für jedes Kilogramm der durch 10 Wägurngén abgewogenen Last ; mehr als 1/, 15 für jedes Kiloaramm der durch 10 Wägungen abgewogenen Last ; bei den Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewichte 7,5 für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen abgewogenen Last ; 3. für die Einzelabweihungen vom Durchschnittsergebnis aus 10 Ermittlungen (Nr. 2) bei Wagen für Flüssigkeiten, für pulver- und sandförmige, sowie für förnige, freirollende, nitflebende Materialien und Erzeugnisse bei einem Füllungsgewichte bis 75 Kilo- gramm abwär1s . . . . , 1,5 Gramm für jedes Kilogramm unter 79 bis 25 Kilogramm . 2,25 , “P auf volle 5 Gramm nah oben abgerundet, von 20 und 15 Kilogramm . . 3 Gramm für jedes Kilogramm «10. DO S z D S A E ë o 3 und 2 s s o 6 o " o «„ 1 Kilogramm bis 125 Gramm Os S Ö 100 Gramm abwärts . . 0,75 , T 0

bei Wagen für kleinstückige Materiällen mit Reguliereinrih- tung und bei Wagen für Thomasmehl, Zement und ähn- liche staubende Materialien, jedoch bei den Wagen mit Uebershußverwägung für die Abweichung jeder einzelnen uns von threm wtrklihen Gewichte, bei einem Füllungs- gewichte von 50 bis 250 Kilogramm . 6 Gramm für jedes Kilo- gramm, ; e méhr als 250 ¿ . je 75 Gramm mehr für jede weiteren 50 Kilogramm; bet den Wagen mit Uebershußverwägung gelten diése Fehler- grenzen für die Abweichung jeder einzelnen Füllung von ihrem wirklihen Gewichte; bei den selbsttätigen Laufgewichtswagen für jedes Füllung8gewicht das Dreifache der für das Durch- \chnitts8ergebnis nah Nr. 2 zu berechnenden Fehlergrenze.

Berlin, den 28. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

3

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Eihgebührenordnung. -

Vom 28. Oktober 1916.

Auf Grund des 8 16 der Maß- und Gewichts8ordnung vom 30. Mai 1908 (Neichs-Geseßzbl. S. 349) hat der Bundesrat die nachstehende Aenderung der Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (Reichs-Gesezbl. S. 1074) beschlossen:

I. Im § 1 erster Abschnitt Nx. 5 treten an Stelle von Saß 2 folgende beiden Säge:

Als Zuschlag ist mindestens der Betrag von 5 Mark für jeden beanspruchten Beamten und für jeden angefangenen Tag von jedem Antragsteller zu entrichten. Jit ein Beamter von einem Antragsteller an einem Tage für mehrere getrennt ltegende Betriebs\tellen be- ansprut worden, so ist der Mindestzuschlag für jedé Betriebsestelle be- sonders in Anfatz zu bringen.

11. Im § 1 zweiter Abschnitt unter L ist zu seßen: in A Nr. 1 und B Nr. 1 hinter „aus* an Stelle von „Metall, Buchsbaumholz, Elfenbein, Knochen usw.* „Metall“; in A Nr. 2 und B Nr. 2 hinter „aus* an Stelle von „Holz außer Buchsbaumholz*“ „anderem Material“. |

ITIT. Im § 1 zweiter Abschnitt enthält V B folgende Fassung:

B. Präztisionsgewichte von 50 Gramm und wentger 0,10 Mark, L000 «D820 Gram... ¿020 2 « 500 s 2 22 Moa C O0 7 J 5 und 10 Kilogramm 0 G S RU L O0 G A o

Berlin, den 28. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung,

betreffend die Zwangsverwaltung ausländischer Internehmungen.

Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) is für das Guthaben der Firma Walter Drésel und Cie. in Paris bei der Dresdner Bank, Filiale Nürnberg, in Nürnberg sowie für alle sonst noch im Deutschen Reichsgebiet vorhandenen Vermögenswerte dieser irma, soweit sie niht hon unter zwangsweiser Verwaltung tehen, die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden. (Ver- walter: Heinrih Schwaxz in Nlmnbarg

München, den 26. Oktober 1916.

K. Staatsministerium des Jnnern. J. A.: Staatsrat Dr. von Kahr.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 244 des Rei hs-Geseßblattis enthält unter

Nr. 5541 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung von Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte, vom 28. Oktober 1916, unter

Nr. 5542 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Eichgebührenordnung, vom 28. Oktober 1916, und unter

Nr. 5543 eine Bekanntmachung über Bezugsscheine Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 5 s 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 463) —, vom 31. Oktober

Berlin W. 9, den 31. Oktober 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen. : Seine Majestät déx König häben Allergkädigst geruht: den bisherigen Observator an der Sternwarte Kiel, Privatdozenten Dr. Alexander Wilkens zum ordentlichen Pro- fessor in der philosophischen Fakultät der Universität in Breslau zu ernennen sowie den Geheimen Rehnungsrevisoren bei der Oberrechnungs- kammer Mührer, Staub und Senst, ferner den Buch- haltern Jänisch und Hagemann, dem expedierenden Sekretär und Kalkulator Böhm, dem Buchhalter Fuldner und den expedierenden Sekretären und Kalkulatoren Kunze und Jandt sämtlich bei der rgw Zentralgenossenschaftskafse in Berlin den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Memel getroffenen Wahl den bisherigen dortigen Ersten Bürgermeistex, Oberbürger- meister Arthur Altenberg in gleiher Amtseigenschaft auf Lebenszeit bestätigt.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Öberlehrers am Goethe- Gymnasium in Frankfurt a. M. Dr. Felix Bölte zum int red dieser Anstalt durch das Staatsministerium bestätigt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

_ Der Berginspektor Brand ist von der Berginspektion in Dillenburg an das Bergrevier Duisburg verseßt worden.

Bekanutmachun 6

Demon 8 1 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) tit dem Handelsmann: Heinrich Hepe in Steinsetiffen, Kreis Hirschberg, der Handel mit Heu unter- sagt worden. Die durch dieses Verfahren entstehenden Koïten und baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die öffentliche Be- kanntmachung, find dem 2c. Hepe auferlegt worden. Hirschberg i. Schles, den 26. Oktober 1916.

Der Landrat. von Bitter.

Nichkamtlicßhes- Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 1. November 1916.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats sür Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie der Aus- schuß für Zoll- und Steuerwesen hielten heute Sißungen.

Der Königlih norwegishe Gesandte von Ditten hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesevheit führt der Legationssekretär Raeder die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der englishe Zeitungsdienst „Poldhu“ vom 30. Oktober behauptet, ein deutsches Unterseeboot habe ohne jeglihe Milde den griechishen Dampfer „Georaios M. Embirikos“ versenkt, obgleih der Dampfer mit Mais für den belgischen Hilfsverein nah Rotterdam bestimmt ge- wesen sei; der a Untersuhungsrichter habe mitgeteilt, daß dieser feige Akt eine direkte Verlegung der Amerika ge- gebenen Bürgschaft darstelle. Zu diesem neuen Versuch, die Vereinigten Staaten gegen Deutschland aufzuhezen, erfährt „W. T. B.“ von zuständiger Seite folgendes:

Der Dampfer „Georgios M. Embirikos* war ausweislich der Schifföpapiere mit einer Ladung Mais nach Brirham für Order bestimmt. Das Schiff führte keinerlei Abzeichen der „Unterstützungs- kommission für Belgien* ; auch enthielten die Schiffspavtere nit den gertngften Hinweis darauf, daß die Ladung für die „Unterstützungs- kommission für Belgien“ bestimmt set. Da das Schiff hiernach Lebensmittel nah England, mithin Bannware an Bord fübrte, ist die Versenkung nah den Bestimmungen der Prîisen- ordnung zu Recht erfolgt.

Die Reichsbekleidungsstelle teilt mit, daß Abzüge der

Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober

1916, betreffend Regelung des Verkehrs mit Web-,

Wirk- und Strickwaren für die bürgerlihe Be-

völkerung, nebst der Ausführungsbekanntmachung

der Reichsbekleidungsstelle gegen Voreinsendung von je 10 Z

(Briefmarken) von der Reichsbekleidungsstelle (Verwaltungs-

abteilung), Berlin W. 8 (Mauerstraße 53) zu beziehen sind; der Handverkauf findet zu gleichen Preisen, Berlin W. 8 (Mark-

grafenstraße 42), statt.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 1239 und 1240 der Deutschen Ver- lustlisten bei. Sie enthalten die 674. preußische , die 350. sächsishe und die 487. württembergische Verlustliste. Der heutigen Ausgabe der Verlustlisten liegt eine Sonderverlust- liste Nr. 2 bei: Unermittelte Heeresangehörige, Nachlaß- und Fundsachen nebst einer Bildertafel.

(Fortseßung in der Zweiten Beilage.)

Kriegsnahrihten.

Großes Hauptquartier, 1. November. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplagy. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Mit besser werdender Sicht seßte im Somme-Gebiet in

mehreren Abschnitten lebhafte Artillerietätigkeit ein. Jn den Abend- stunden gingen dieEngländer aus der Gegend vonCourcelette und mit starken Kräften aus der Linie Gueudecourt— Lesboeufs zum Angriff vor. fam in unserem Abwehrfeuer der Angriff nicht vorwärts,

Nördlih von Courcelette

teilen der größten zulässigen Last ausmaeht,

westlich von Le Transloy brach er verlustreih, an einzelnen Stellen im Nahkampf, zusammen. N de :