1916 / 270 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Nov 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

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Einzelne Unmmern kosten 25 4. T Eman

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Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich, Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen, Bekanntmachung über Befreiungen vom Warenumsaßstempel. Drudckfehlerberichtigung zur Bekannimachung- über Bezugsfscheine Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölke- rung vom 31. Oktober 1916. Anzeige, beireffend die Ausgabe der Nummer 256 des Reichs- esegblaits. Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und fonstige Personalveränderungen. Mitteilung, betreffend die Einziehung von Tetanusserum.

Urkunde, betreffend die Errichtung einer 7. Pfarrstelle in der evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Steglig.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Bonn Dr. Schrörs den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleif», ___ dem Postsekretär Hartmanu in Dortmund den Königs lihen Kronenorden vierter Klasse, ; , „dem Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Lehmann in Lissa i. P., dem technischen ma a. D. Lehmann in Magdebura, den Oberbahnassistenten a. D. Gärtner in Zeller- q feld, Häsler in Posen, Wothke in Karsch, Kreis Grünberg, Mine und Müller in Magdeburg das Verdienstkreuz in 01D, dem Eisenbahnkanzleisekretär a. D. Stahl, dem Eisen- bahnlokomotivführer a. D. Krebs, beide in Magdeburg, und dem Eisenbahnzugführer a. D. Viestenz in Frankfurt a. O. das Verdienstkreuz in Silber, dem Elsenbahnweichensteller a. D. Nolte in Jerrheim, Kreis Helmsiedt, dem Bahnwärter a. D. Henschel in Biederig, Kreis Jerichow T, und dem bisherigen Eisenbahntelegraphen- arbeiter Schmidt in Magdeburg-Buckau das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Born in Cöthen, Anhalt, dem Eifenbahnschaffner a. D. Göpke in Staßfurt, Kreis Kalbe, dem Eisenbahnwagenmeister a. D. Senner in Lissa i. P., dem Eisenbahnwerkführer a. D. Walter in Frank- furt a. D., dem Eisenbahnmaterialienausgeber a. D. Weidner in Lissa i. P., dem Bahnhofsaufseher a. D. Peu ker in Kurnik, Kreis Schrimm, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Eisner in Gerbstedt, Mansfelder Seekreis, dem Eisenbahnschra nkenwärter a. D. Ehlers in Rüningen, Braunschweig, dem Eisenbahn- hilfsrottenführer a. D. Barfuß in Klein Gandern, Ftreis West- sternberg, den bisherigen Eisenbahnvorschmieden anse in Magdeburg und Stroh busch in Posen, dem bisherigen Eisen- bahnvorschlosser Schienemann in Magdeburg-Buckau, den bisherigen Bahnunterhaltungsarbeitern Hahn in Groß Gandern, Kreis Wesisternberg, und Lehmann in Frenz, Anhalt, das Allgemeine Ehrenzeichen, den Eisenbahnschrankenwärtern a. Anhalt, und Petersilie in Groß Schierstedz, Landkreis Quedlinburg, dem bisherigen Eisenbahnschlosser Tuszynski in Osirowo, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Pietschker in Kalbe a. S. und dem bis erigen Bahnunter- haltungsarbeiter Schade in Nittriz, Kreis É rünberg, das All- gemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie dem Unteroffizier der Landwehr Müller im Landwehr-

infanterieregiment Nr. 81 die Rettungsmedaille c.m Bande zu verleihen.

D. Jung in Reuden,

Seine Majestöt der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Personen die Erlaubnis z2r Anlegung

der ihnen verliehenen nichtpreußishen Orden au erteilen, und zwar :

des Königlich Bayerischen König Ludwigkreuzes : dem Direktor des Gymnasiums nebst Realschule in Wesel Dr. Mars; |

des Großkreuzes des Mold Sächsischen Albrehts- ordens: dem Generaldirektor der Königlichen Museen, Wirklichen Ge- heimen Rat Dr. von Bode in Berlin;

des Königlih Sähsishen Erinnerungszeichens für

freiwillige Krankenpflege mit dem Bande für Tätigkeit im Kriege:

Ber Sezngspreix beträgt vierteljährliÞ 6 % 80 4. Alle Postanstalten nehmen Bestellung au; für Berlin außer den Postanstalten unò Zeitungsspediteuren für Selbstabholer anch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nx. 38.

M:

zeile

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Anzeigenpreis für den Ranm einex 5 gespaltenen Einheits-

830 S, einer 8 gespaltenen Einheitszeile 50 „4. Anzeigen nimmt anu:

die Königliche Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers

Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 34S.

der Fürstlih Schwarzburg-Sonder3hausenschen silbernen Medaille für Verdienst um Kunst und Wissenschaft: dem Lehrer Hoppe in Naumburg: des Fürstlih Lippischen Leopoldordens zweiter Klasse: dem außerordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Universität in Berlin Dr. Bornhak: ferner: des Großherrlih Türkishen Medschidjeordens zweiter Klasse: dem Privatdozenten in der Ct Fatfultät der Universität in Berlin, Professor Dr. Straßmann: des Nitterkreuzes des Königlih Schwedischen Nordsternordens: dem preußischen Staatsangehörigen, außerordentlihen Pro- fessor an der Technishen Hochshule in Karlsruhe Dr. Ubbelohde; sowie des Päpstlichen Kreuzes „Pro ecclesia et pontifice“: der Lehrerin Gosewinkel in Essen.

Deutsches Neich.

Velanntkmachung über die Einfuhr von frischen Fischen. Vom 13. November 1916.

Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundes- rats über Krieg8maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 401) wird bestimmt:

8&1

Wer aus dem Auskand frisce Fische (lebende und nihtlebende, auch gefrcrene und für den Tranêport mit Salz besireute) einführt, ift verpflichiet, vor dem Eingarg in das Inland dem an der Grenz- station oder dem Eingangt hafen befindlihen Bevollmächtigten der Zentral. Einkaufögesell!bast m. b. H. in Berlin unter Angabe der Soten, Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufs- preiscs Anzeige von dem bevorstehenden Eingang zu machen. Falls

Wb

kein Bevollmächtigter an der Grerzstation oder dem Etngangöhafen bestellt ist, ist die Anzelge telegraphi\ch an die Zentral-Einkau}sgesell- schaft m. b. H. in Berlin zu richten.

Ais Einführender im Sinne des- Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der Ware im Irland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde NKechnung berechtigt tst. Befindet sih der Verfügungsbere(tigte nit im Inland, fo triit au seine Stelle der Empfänger.

82

Die Vo-: steher der Grenzstationen und ber Hafen- und Kai- verwaltungen der Eingangthäfen, an denen ein Beyellmähtigter der Zeutral-Einkaufsgesell|ha}t besteüt ist, haben dem Bevollmächtigten durch Vorlage der Begleitpapiere unverzüglih Auskunft über die aus dem Auslaud eintreffenden Sendungen von frischen Fischen zu erteilen.

83 Waren der îm § 1 genannten Art, die nach dem Iukrafitreten dieser Vorschriften aus tem Ausland eingeführt werden, dürfen nur dur die Zentral-Einkaufs8gesells(aft oter mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Auf Verlangen sind ole Waren an eine von der Zzutral.-Einkaufsgesellschaft bestimmte Stelle zu liefern. i

S Wer Waren der im § 1 genannten Art in das NReichsgebiet ein- führt, hat sie £is zur Abnahme mit der Sorafalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bebandeln, in handelsüblicher Weise zu versihern und auf Abruf zu verladen.

S5

Die Zentral-Einkaufégesellshaft oder lhr Bevollmättigter hat unverzüglih rach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werden foll. Die Zentral-Etnkaufsgesellshaft oder ihr Bevollmächtigter kann über Waren der im § 1 genannten Art, die vom Ausland eiogefühit werder, auh dann verfügen, wenn eine Anzeige von der Einfuhr nit vorher erfolgt ist. Zur Verfügung genügt eine Grflärung gegenüber dem Frachtführer oder der Hafen- und Kaiverwalturg mit der Angabe, wohin die Ware gesandt werden foll.

Falls die Zentral. Einkaufsaesellschaft oder ihr Bevollmätttgter die Lieferung an die Zentral-EinkaufsgeMlschaft ve:langt, gebt das Gigentum an den Waren auf die Zentral-Einkaufsge!ellshaft mit dem Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Dies gilt auch dann, wenn die Zenttal-Etukaufsgesellshaft verlangt, daß für thre Rechnung an Dritte geliefert wird.

86 Die Zentral, Einkaufsgeselschaft seßt im Falle des 8 5 Abs. 2 den Uebernahmeprets nah Entladung an dem von ihr oder ibrem Be- vollmächtigten festgeseßten Bestimwmungsorte der Waren fest. Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nah der Entladung am Bestimmungsorte, späteiiens aht Tage dana. Die Fenfepung des Ueberaahmepreises durch dke Zentral-Ein- kaujsgesellscast ist endgültig.

dem Kreiss{ulinspekior, Schulrat Jünger in Mayen, Negie- rungsbezirk Koblenz;

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8 ry H Streitigkeiten, die fch zwischen den Beteiligten aus der An-

er, Abends.

der höheren Verwaltungsbehörde des von der Zentral-Einkaufsgesell- schaft oder ihrem Bevollmälhtigten festgeseßten Bestimmungsorts der Waren entschieden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

8&8 Die Landeszentralbehörden können bestimmen, s. die Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf.

Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr no@ weiter beschränken oder verbieten.

8&9 Die Dur(hfuhr der im § 1 genannten Waren über die Grenzen des Deutschen Neichs ist verboten.

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Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die im Grenzverkehre für den Verbrau im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die Einfuhr nit zu Handelszwecken erfolgt. Die Landeszentralbebörden können über diese Einfuhr nähere Bestimmungen treffen, sie insbesondere noch weiter beschränken oder verbieten.

Weitere Ausaabmen yon den Vorschriften diefer Verordnung kann der Reichskanzler bestimmen.

8-11 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwal- tungésbehörde im Sinne dieser Verordnung anzufehen ist.

S812 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft : 1. wer die im § 1 vorgeshr‘ebene Anzeige niht rechtzeitig ers

flattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An- gaben macht;

2. wer entgegen der Vorschrift im § 3 Saß 1 Fische in den

Verkehr bringt. Neben der Strafe können die Gege- stände, auf die ch die straf-

bare H.nèlung bezieht, eingezcgen werden, ohne Unte: schied, ob fie dem Tä1er gehören oder nicht. L L

Die Besttwmurgen treten mit dem 20. November 1916 in Kraft. Berlin, den 13. November 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Hel fferi ch.

Bekanntmaqchung über Befreiungen vom Warenumsaßstempel.

Vom 14. November 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseyzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

81 Der Warenumsaßstempel wird nit erhoben bei solGen Waren- lieferungen, die während der Dauer der Kriegswirishaft von Bundes- staaten, Gemeinden oder Gemetndeverbänden zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln bewirkt werden, sofern die Waren von hen Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeindeverbänten niht im eigenen Betriebe erzeugt worden sind. Mit Zustimmung des Reichskanzlers können von den obersten Landesfinanzbehörden den Gemelndeverbänden solche Lebentmittel- versorgungs8gesellshaften (Beiirkszentralen) gleichgestellt werden, die unter Beteiligung von Gemetnden oder Gemeindeverbänden zur Ver- sorgung ihrer Bevölkerung mit Lebenemitteln errichtet find.

82 Die Abgabe na § 83 a des Reichsstempelgesezes wird nickt er- hoben bet der Bezahlung von Goldsachen und Kostbarkeiten durch die zweds Verstärkung des Goldschaßes der Reichsbank eingerichteten Goldankaufsstellen; die Ausstellung eines schriftlichen Cmpfangs- bekenntnifses über die geleistete Zahlung ist nicht erforderlich.

Berlin, den 14. November 1916.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Graf von Roedern.

Drulckfehlerberichtigung.

Im § 1 der Bekanntmachung über Bezugs\cheine Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürger- lihe Bevölkerung vom 10. Juni 1916 C O T S. 463) vom 31. Oktober 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 1218, Nr. 258 des Reichsanzeigers) muß es in Zeile 3 jiatt „(Reichs- Geseßbl. S. 463)“ heißen „(Reich3s-Geseßbl. S. 468)“ und in Que 4/5 statt „(Reichs-Gesegbl. S. 923)“ heißen „(Reichs- eseßbl. S. 924)“.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 256 des Reih8-Geseßblatts enthält unter Nr. 5559 eine Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen, vom 13. November 1916. Berlin W. 9, den 14. November 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

wendung der vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von