1916 / 276 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Nov 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Anzeigen nimmt an:

Inhalt ves amtlichen Teiles: Ordensverleibungen 2c.

Deutsches Reich. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Bekanntmachung zur Aenderuna der Bekannimachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916. Bekanntmachung über die Reichsverteilungsstelle für Eier.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstele über Abgabe- bescheinigungen.

Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle, anderweite Be- rechnung der Gerstentontingente der Brennereien für das Betriebsjahr 1916/1917 betreffend.

Handelsverbot.

Anzeige, beireffend die Ausgabe der Nummer 263 des Reich8- Gejeßgblatts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Verfügung, betreffend Form und Jnhalt der von Zollkassen aufzunehmenden Niederschrift über Anträge inStaatsshuldbuch- angelegenheiten.

Handel3verbote.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

__ dem Votschafter a. D.,, Wirklichen Geheimen Rat und Kammerherrn Grafen Wolff-Metternih in Gracht, Kreis Eusüirchen, die Kette zum Großkreuz des Noten Adlerordens mit Eichenlaub,

dem türkischen Kabinetischef, Botschaflsrat Ali Chefk i Bey den Roten Adlerorden zweiter Klasse sowie

dem Königlich württembergischen Garderobeinspektor AÄn- stett und dem Königlih württembergishen Kammerlakai Bube, beide in Stuttgart, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Marinegeneralarzt a. D. Dr. Martin, bisher Arzt beim Stabe des Oberbefehlshabers der Osiseestreitkräfte, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern,

dem Amtsvoriieher a. D. Rohwedder in Schafstedt, Kreis Süderdithmarschen, den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Marinegeneralarzt a. D. Dr. Gudden, bisher zur Verfügung des Generalstabsarztes der Marine, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse mit Schwertern,

dem Rektor a. D. Dannehl in Elberfeld, dem Kreis- fommunal- und Kreissparkassenrendanten Leopold in Anger- burg, dem Rendanten Spickhoff in Düsseldorf und dem VBahnmeister erster Klasse a. D. Reichardt in Kehl, Baden, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Stadthauptkassenrendanten a. D. Ludwig in Landes- hut i. Schl., den Oberbahnassistenten a. D. Hoffmann in Basel und Neckinger in Bettemberg, Luxemburg, das Ver- dienstkreuz in Gold, :

dem Küster Zoeger in Münster i. W. und dem Eisen- qug yrer a. D. Schambeck in Straubing, Bayern, das Verdienstkreuz in Silber, :

dem städtischen Oberfeuermann Schirmacher in Danzig, dem Eisenbahnschaffner a. D. Feuerstoß in Keskastel, Kreis Zabern, den EÉisenbahnweidensielieen a. D. Forsthuber in Jriedisheim, Kreis Mülhausen t. E., Jden in Remelach, Land- lreis Meg, und Nambicur in Gundershofen, Kreis Hagenau, dem CEisenbahnrottenführer a. D. Shimkoweit in Kukoreiten, Kreis Heydekrug, den Bahnwärtern a. D. Münch in Hahs- heim, Kreis Mülhausen i. E., und Scheyde cer in Meg, den bisherigen Eisenbahnwerkhelfern Hummel in Bischheim, Land- kreis Straßburg i. E., Kowalski in Meß und Lagoutière n Engen, Landkreis Meß, das Allgemeine Ehrenzeichen owie

dem Gefreiten Kipke im Leibkürassierregiment Nr. 1 die Nettungsmedaille am Vande zu verleihen.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

i den nachbenannten Kaiserlich türkishen Offizieren der Marine folgende Orden zu verleihen :

die Shwerter zum Roten Adlerorden dritter Klasse / am statutenmäßigen Bande:

dem Fregattenkapitän Ahmed Hamdi, Chef des I[l. De- partemenis des Marineministeziums, dem Fregattenkapitän Suleiman Remsi, Kommodore vom Goldenen Horn, und dem Fregattenkapitäu Tewfik bin Abdul-Kadir, Chef des Kabinetts des Marineministers ;

den Noten Adlerorden dritter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande: dem Fregatlenkapitän Hussein Osman, Hafenkommandanten von Konstantinopel, und dem Generaloberarzt Schefket Hassan, Direktor des bakteriologishen Instituts des Marinelazaretts in Konstantinopel ;

die Shwerter zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse am statutenmäßigen Bande: dem Kapitän zur See Mehmed Enver Hakki, Chef des Stabes der Flotte, dem Kapitän zur See und Kommodore Arif Ahmed, 11. Admiral der Flotte, und dem General- arzt Dr. Omer Fuad, Generalinspektor des Marine- sanitätswesens ; 6

den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande: dem Generalarzt Dr. Hakki Schinassi, Chefarzt des Marine- lazaretts in Konstantinopel;

den Königlichen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande:

dem Korvettenkapitän Edhem Tewfik Bey, Abteilungschef im Marineministerium, und dem Korvettenkapitän Edhem Hassan Bey, Dezernenten in demselben Ministerium, sowie

den Königlichen Kronenorden vierter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande: dem Oberleuinant zur See Mehmed Remsi Effendi, 1. Minenoffizier beim Zentralminendepot, und dem Ober- leutnant zur See Mehmed Halil Effendi, 2. Minen- offizier bei demselben Depot. -

Deutsches Nei.

BELoLodnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Unter Aufhebung der Verordnung über die Vertagung des Reichstags vom 4. November #916 wird der Reichstag be- rufen, am 25. November 1916 in Berlin zusammenzutreten. Wir beauftragen den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen Vorbereitungen. N

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. November 1916.

(L. S8.) Wilhelm. Dr. Helfferich.

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BetauntmaGung

zur Aenderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 (Neich3-Gesezbl. S. 145).

Vom 20. November 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Geseßbl.

S. 750) bestimme ich: i S 6 Abs. 2 der Bekannimachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 erhält folgende Fassung:

Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Kriegstakaogejellshafi über, in dem die Uebernahme- ertlärung dem Verpflichteten oder dem Jnhaber des Gewahrsams zugeht. N

4 s Bestimmung triit mit dem Tage der Verkündung in raft. Berlin, den 20. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

BelaüunkmanaGung über die Neichsverteilungsstelle für Eier.

[Vom 21. November 1916.

In Abänderung der Bekanntmahung vom 25. August 1916 über die Errichtung einer Reichsverteilungsstelle für Eier (Reichs-Gesegbl. S. 970) wird bestimmt:

___ Die Reichsverteilungsstelle für Eier führt künftig die Bezeichnung „Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier“.

Berlin, den 21. November 1916.

Der Präsident des Kriegsérnährung8amts. von Batocki.

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Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Abgabe- besheinigungen.

Vom 21. November 1916.

Zur Ausführung des § 3 Abs. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 (Reichs-Gesegbl. S. 1218) und des 8 7 Abf. 1 und 4 der Ausführungsbekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 31. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 258) wird folgendes bekannt gemacht :

1. Diejentgen Behörden, die gemäß § 18 der Bekanntmachung über die Negelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerlihe Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reihs-Geseßbl. S. 463) als zuständige Behörden im Sinne des § 15 derselben Bekannt- machung bestimmt worden sind, dürfen Gemeinden und gemeinnüßigen Füisorgevereinigungen die Genehmigung zur Erteilung von Abgabe- besheinigungen geben, falls diese Gemeinden oder gemeinnüßigen Fürsorgeverecinigungen fich diesen Behörden gegenüber zur Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen \chrtiftlich verpfliGßten. Die be- treffenden Behörden find berechtigt, diese Genehmigung zu widerrufen. Bon diesein Widerruf ist insbesondere Gebrau zu machen, wenn die Gemetnden oder gemeinnüßigen Fürsorgevereinigungea ihren Ver- pflihtungen nicht nachkommen.

Die betreffenden Behörden haben der Relhsb-kleidurgsstelle Abteilurg E für Ersagstoffe, Berlin W 56, Markgrafenstraße 42, anzuzeigen, welchen Gemeinden oder gemeinnüßigen Fürsorgevereinigungen sie diese Genehmigung erteilt oder entzogen haben.

Die den Gemeinden oder gemeinnüßigen Fürsorgevereinigurgen aufzuerlegenden Bedingungen find folgende :

a) Getragene Kletdung8- oder Wäschestücke dürfen diese Ge- meinden oder gemeinnüßigen Fürsorgevereinigungen nur unentgeltlich erwerben und unentgeltlißh nur an dite Verbraucher und nur gegen Bezugs\chein veräußern, entgeTtlih dagegen nur an die demnächst von der Reichs- befleidungsftelle zu bestimmenden Annahmestellen.

b) Sämtliche anderen bezugs\{einpflichtigen Web-, Wirk- und Stirickwaren dürfen diefe Germetnden oder gemeinnüßgigen Fürsorgebereinigungen sowohl entgeltliß wte au unentgelt- lih nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher

peraußern.

zuau. b) Für Behörden, auf welGe die Vorshrift in Ziffer 7 der Erläuterung 1V der NRéichsbekleidungsstele vom 21. August 1916 (siehe Fußnote *) Anwendung findet, gilt auch hier die fn dieser Vorschrift gewährte Erleichte- rung. Sie haben aber auch hier die Verpflichtung, jede Abgabe eines bezugs\{einpflihtigen Gegenstandes der für den Abnehmer zuständigen Ausfertigungêstelle von Bezugs- scheinen anzuzeigen.

c) Die Gemeinden oder gemeinaüßzigen Fürsorgevereinigungen müssen die Gewähr übernehmen, daß von ihnen ledigli gebrauchsfähige Oberkleidungsftüde gegen Abgabebesheinigung angenommen werden.

4) Die Gemeinden oder gemelnnüßigen Fürsorgevereinigungen sind verpflichtet, der Reichsbekleidungsstelle auf Anfordern thren Bestand an getragenen Kleidungs- und Wäschestücken anzugeben und diese bis zu einem Dritiel des jeweiligen Bestandes der Reichsbekleidungsftelle gegen Erstattung der Aufwendungen käuflidy zu überlassen. Ueber die gehabten A LOnBuosen entscheidet die Neichsbekleidungsstelle end- gültig. i

2. Die Möglichkeit der entgeltlihen Abgabe von Ober- fleidung wird durch eine demnächst erscheinende Bekanntmachung ge- regelt werden.

3. Alle Anfragen in vorstehender Angelegenheit sind an die Neicsbekleidungsstelle Abteilung L für Ersatstoffe, Bezlin W. 56, Markgrafenstraße 42, zu rihten. Vort können au Eemeinden und gemeinnützige Fürsorgevereinigungen, denen die Genehmigung zur Erteilung von Abgabebescheinigungen von- dex zuständigen Behörde gegeben worden ist, Abgabebeshetnigungen bestellen.

Berlin, den 21. November 1916.

Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommifsar für bürgerliche Kleidung.

*) Die Vorschrift in Ziffer 7 der Erläuterung 1IV lautet:

Behörden, soweit sie in Erfüllung geseßlicher Armenverpflichtungen, fonstiger gesetzlicher Unterstüßungs- oder geseßliher Fürsorgeverpflichtunaen (z. B. auf Grund des Familienunterstüßungsge!ehes) die in § 1 der Bundes- ratsverordnung bezeichneten Gegenstände abgeben, deren Verwendung in offener Armenpflege, Fürsorgetätigkeit oder dergleichen stattfinden toll, konnen anordnen, daß die für ihren Bezi:k zuständige Ausfertig:ngsstelle ihnen Bezugsscheine über ihren Bedarf ausftellt. Dicse Behörden geiten insoweit felbst als Verbraucher.

Diese Behörden find verpflichtet, jede Abgabe eines in § 1 der Bundes- ratsverordnung bezeichneten Gegenstandes der für den Abnehmer zu- ständigen Ausfertigungsftelle von Bezugsscheinen anzuzeigen.

Für die geschlossene Armenpflege gilt die in § 2 Ziffer 2 und § 16 der Bundesratsverordnung getroffene Bestimmung.

Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle,

anderweite Berehnung der Gerstenkontingente der Brennereien für das Betriebsjahr 1916/17 betreffend.

Nach einer neuerlihen Verordnung des Herrn. Präsidenten des Kriegsernährungsamts dürfen den Brennereibesißern zu

Speisezwecken 25 Prozent der Mengen eigener Kartöffeln, dié

ihnen nah Deckung” des Bedärss an Saattfut und des eigenen

Bedarfs an Speisekartosfeln verbleiben, auch, dann abgefordert

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