1916 / 288 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Dec 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

und

duiglich Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bézngspreis beträgt vierteljährlich 6 « 30 Se Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer

den Postanstalten nnd Jeitnngsspediteuren für Selbstabholer

||} anch die Expedition 8 | Einzelne Anmmern kosten 25 S. S: ezeremermenen

i M 288,

Juhalt des amtlichen Teiles:

Bekanntmachung, betreffend Ausfuhr- und Durchfuhrverbote. Prdensverleihungen 2c.

Deutsches Reich.

Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeshränkung ay Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes. Gese über den Kriegszustand. Mg zur Ausführung des Geseßes über den Kriegs- ustand. Bétannfmahung, betreffend Liquidation britischer Uriternehmungen. Pekanntmachung, betreffend die Einreihung von Formen von Elektrizitätszählern in. beglaubiaungsfähige Systeme. Bekanntmachung, betreffend * die Elektrizitätszählern. Handeloverbot. Anzeige, betreffend die esezblatts.

Zulassung eines Systems von

Ausgabe der Nummer 275 des Reichs-

Erste Beilage:

Veberfiht der Prägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende November 1916.

Königreich Preußen.

betreffend die Genehmigung einer Aenderung des

Erlaß, der Ostpreußischen

Statuts der Lebensversicherungsanstalt Landschaft. Anordnung über ' die Errichtung | einer Bézirksverteilungsstelle für den“ Bezitk des : Kommunalverbandes e&ettstelle Groß „Berlin“ sowie-der Kreise Niederbarnim 1 ‘Teltow.

der Adolf Menze t | Handelsverbote.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 35 der Preußischen Gesezsammlung.

Vekanntmachung.

Auf Grund des S 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 91, Juli 1914, betreffend das Verbot 1) der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., 2) der Aus- ¡uhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3) der Ausfuhr von Ver- pslegungs-, Streu- und Futtermitteln, 4) der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen und von Mineralrohölen, Stein- fohlenteer und allen - aus diesen hergestellten Oelen, 9) der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln usw., 6) der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, sowie des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom ®. November 1915, betreffend das Verbot der Durchfuhr von “leren und tierischen Erzeugnissen, bringe ich nachstehendes zur Mentlihen Kenntnis:

l. Es wird verboten die Aus- und Durchfuhr von:

a. sämtlichen Waren des 2. Abschnitts des Zolltarifs (Mine- talifhe vnd fossile Mobstoffe; Mineralöle);

b. sämtlihen Wuen des 3 Abschnitts des Zolltarifs (Zubes rettetes Wachs, feste Fettsäuren, Paraffin- und ähnliche Kerzenstofe, Îhte, Wahswaren, Seifen und andere unter Verwendung von Fetten, veien oder Wachs hergestellte Waren);

c. fäâmtlihen Waren des 4. Abschnitts des Zolltarifs (Chemische

nd pharmazeul!ishe Erzeugnisse, Farben und Farbwaren). A Dle Bekanntmachung tritt an die Stelle Uller seither auf Grund der eingangs genannten Kiserlihen Ve rordnungen erlassenen Bekannt- nachungen, welhe die Waren des 2. bis 4. Ab- Qnitts des Zolltarifs zum Gegenstande haben.

L [T1. Das Verbot unter [ erstreckt sih nicht auf fólgende Weren : Ausfuhrnummer deg Statistischen Warenverzeichnisses : Gartenerde, ou Nasenplatteu; Kies, Mergel, Sand, A NU ares er Streusand ; ungefärbte Glimmer uppen; Scheide-« und anderer Sthlamm; qelirdier Sand, au gefärbter Streu- sand elnshl o des Streugoldes und «\ilbers „Und andere gefärbte Glimmer uppen ,, ., aus 2 reide, we!he, E C C E 224 c ‘ogenannte Neuburger Kieoselkreide, Neuburger Kiesel, welß | aus Keselgur (In usorlenerde « aus Mvs (\chwefelsaurer Kalk) aus Schiefer: rohe Bld roher TafellGlefer ; E, UAabaster und (armor, roh oder bloß roh bebauen, auch gesa! non an nit mehr als drei Getten oder tn t q! paltenen, nit gefägten (9e gten) latten; Uadafter und Marmor, gemahlen, aud gepulvert

220 c 226 228

233

« 48, Wilhelmstraße Nr. 32,

Berlin, Donners

344

Ausfuhrnummer des Statistischen Warenverzeichnifses: Steine (mit Ausnabme von Schiefer, Alabaster, armor und Pflastersteinen) sotvie Lava, yorôse und dichte, roh oder bloß rob behäueñ, auch ge- sägt, jedo an nicht mehr als dre Seiten ocer in nit gespaltenen, nit gesägten (ges{nittenen) eine ; au gemahlene Steine, vorstehend iht enannt : Robblöde aus harten Stétnen (Granit, Syenit, Labrador usw.) sowie aus Lava, pordôser und dichter, gespalten, auch an niht mebr - als Seiten gesäat; nicht gespaltene, nicht gesägte (geshuittene) Platten aus diesen Steinen ., blôcke aus Sand- und anderen nit harten Steinen, gespalten, ‘auch an niht mebr als 3 Seiten geilat; nicht gespaltene, nit gesägte (ge- chnittene) Platten aus diesen Steinen Findlinge, Schotter, S1ücksteine; gemahlene Steine ; Diamantpu1ver, Edelsteingrus Ede!st- ine, roh Halbedelst-tne, roh 5 L A ungebrauhte eisenhaltige Gastreinigungêmasse , roher Bernstein Quellfalze, natürliche, auß Mos Kreide, wetße aeshiäâmmt; au geftäubte oder in anderec Weise fein gepulveite robe K: eite Speckstein, geschntten oder geiirmt ¡zum Zeichnen (Schneiterkceide), auch in Holz gefaßt Blet-, Farben. und Kohlerstitte (zum Zeichnen oter

Roh

Schreiben); Kreide, geschnitten oder geformt . . ; . Berlin,

den 6, Dezember 1916. Der Reichskanzker. age: 2

Seine Majestät der König haben Allergüädigst ‘dernht:

dem Oberregierungsrat Erxleben in Stralsund den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Forstmeister Lieber in Gießen, dem katholischen Priester Becht in Hüttenheim, Kreis Erstein, dem Oberlehrer, Professor Günther in Braunschweig, dem Vorsteher der landwirtschaftlichen Winterschule in Straßburg i. E., Obstbau- \huldireftor z. D. Schüle in Wendenheim, dem Bürger- meistereiverwalter, Sanitätsrat Dr. Kreuz in Deulschoth, Kreis Diedenhofen West, und dem Gerichtskaßenrendanten a. D. Rechnungsrat Habermann in Erfurt den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Oberlehrer, Professor Dr. Slawyk, dem Oberlehrer a. D., Professor Dr. Harbordt, dem Ministerialsekretär und Bureauvorsteher, Geheimen Rechnungsrat Blum, sämtli in Straßburg i. E., und dem Provinziallandschaftssekretär e et in Danzig den Königlichen Kronenorden dritter lasse,

dem Oberzolleinnehmer a. D. Brüning in Brumath, Landkreis Straßburg i. E., und dem Zolleinnehmer Kramp in Burgfelden, Kreis Viülhausen i. E., den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Hauptlehrer a. D. H aus in Freiburg i. Br., dem Kantor und Lehrer Grüneberg in Steina, Kreis Osterode a. H., den Lehrern. Kowalke in Fernosfelde, Kreis Usedom- Wollin, und Sidot in Landorf, Kreis Forbach, den Adler der Jnhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Bürgermeister und Landwirt Lambert in Ueberach, Kreis Hagenau, dem früheren Bürgermeister, Landwirt Felt in Geberschweier, Kreis Gebweiler, dem Zolleinnehmer Schmidt in Monhofen, Kreis Diedenhofen Ost, dem Zollassistenten a. D. Aigner in Colmar i. E. und dem Hegemeister Müller in Seis Machern, Kreis Forbach, - das Verdienstkreuz in

old sowie

dem Staatsstraßenwärter a. D. Erb in Obenheim, Kreis

Erstein, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich,

Geseg, betreffend die ea tuas und Aufenthalts- beshränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes.

Vom 4. Dezember 1916.

Wir W ilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reicys, nach ‘erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

81 i Deutschen ist die Anordnung der Haft oder einer Aufenthaltöbe\{chränkung dur die vollziehende ewalt auf Grund des Kriegs- oder Belagerun szustandes nux dann zulässig, wenn sle sorderlit end einer Gefahr für die Sicherheit des Neichs er- or a Ÿ

Gegen etnen

Anzeigenpreis ¿rile 30 ,

die Aöniglihz Expedition des Reihs- und Staatsanzeigers

für den Naum einer 5 gespaltenen Einheita- kiner 3 gesyaltenen Einheitszeile 56 4, Anzeigen nimmt an:

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

&92 Der Haftbezfehl ift {riftli zu erlxfsen der Verhaftung und, falls dies nit mözlih ift, unverzügl'ch na der Verhaftung bekannt zu geb-n; auf Verlangen is ihm tine Abschrift zu erteilen. Im Haftbefehl find die der Verhaftung zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben.

83

Gegen dfe Verhaftung ftebt dem Verhafteten jederzeit bas R-chtg mittel der Beschwede an das Neich?milttärgeriht z-. Bei Zattellung des Haftbefehls ist der Verhaftete hierüber zu belehren. Das Reichs. militärgeriht entscheidet in der Besehung von véer richterlißen und drei mili1ä ischen Vèitglietern,

Das N-ichsmilifärgericht kann eine mündlide Verhändlung an- ordaen und muß. dies tun, falls der Verhbaftete- es beantragt. Œ8 finn den Verhafteten durch etnen beauftragten oder ersuchten Richter ver- nehmen laffen.

und dem Verhafieten bet

8 4 spätestens am Tage na seiner Verhaftung - und welche Gins at.

Der Verhaftete muß dur einen Richter darüber vernommen werden wendungen er gegen seine Verhaftung zu erheben

85

Der Haftbefehl ist auf¡ubeben, wern sein Frund od-r Zwerck bins fällig geworden oder ter Kriez8- oder L elagerung?zustand as gehoben ift, oter wenn 3 Monate nah dem Tage tér Ve. haftunz - ver- flossen find.

Die Fortdauer der Haft nach Ab auf von je 3 Moraten kann nur af Grund einer erneuten Scchprüf vg und einés neuen Haft- bef hls angeortnet werten. Ueberdies muß, aub #êënn éine Ke, shwerde nit etr gelezt ift, eive Enisck ibuné dest ReÆEêmilitär gerichts 3) über die For1dauer derx Haft berbéigeführt wetden,

die Vor‘Ÿ

86 die V ften des § 11 der Strafprozeßordnung entiprechende A. wendung,

Auf die VollfireFung der Ha:t itd-y

oder der Ve: baftete sid fo t arn bem j

oder yon Amts wegen enen Ve: teidicer beste e Mette mvf erfolgen, wenn der Verhbattete sie na ziveite Deus Haft becntraut; über dieses Antra s:echt if der Vêrheftete Lei fotuer Vernebmung zu belehren. Die Bejtellurg ift zur2Ezüttehmen; demnäch't ein anderer Vertetdiger gewählt wird und étefer die Wa annimmt.

iber die Verbaftung

Dem Verte’diger ist ciitlicher und

e e S I R N. c t c L erwachsenen After zu gestatten. em Berbhaftetzn ift \ck{ 7 T4 gy è o, +4 o T. a Cd ai mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gefta:tet. S 10

N e M e Lf wZBertreter des Ver hafte en

und der Ebemann efner 4 S - Beistand

¿f fein Verlangen zu

c juzulaen

2 und 7 biE 10 dieses Sesezes n entspreende Anwendung. J 12 Grund dieses Gesezes erlittene Haft kann in einem oder teilweise zur Anrehnuug ge»

Eine auf

E » f T e e TTrtoil aaers

au? Strafe lautenden Ute B aig bracht werden.

Hebt das beshränkung auf, Aufrechthaliung nit gegeben waren, fo einen Ent'hädigungeanspruG ¿uzuerkennen. i:

Das Reichemilitärgeriht kann einen Ents{ädigungsanspruech auf Antrag auch in anderen Fällen zuerkennen, auch wenn es nicht felbft die Haft oder die Aufenthaltsbeshränkung aufgebheben hat.

Der Anspru richtet ih, wenn die Anordnung der Haft oder der Aufenthalt3beshränkung dur etnen mili1ärisGen Befeblebaber oder einen Reichsbeamten erfolgt ift, gegen das Neich, in anderen Fâllen gegen denjenigen Bundesstaat, dessen Beamter die Ano:durung Elroffen hat. Im übrigen gelten für diefen Anspru und feine

urGführung die Bestimmungen des Nelchtgesetes vom 14. Juli 1904. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundesrat.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlihen Jnsiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. Dezember 1916. (Siegel) Wilhelm. Dr. Helfferich.

S 13

Reicbêmilitärgertccht die Haft oder Aufenthalts. weil die Vorausfezungen ihrer Anordnung oder hat es dem Geschädigten

Geseg über den Kriegszustand. Vom 4. Dezember 1916.

Wir W ilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Einziger Artikel

Bis zum Erlaß des in Artikel 68 der Reichsverfassung angelündigten Geseßes über den Kriegs8zustand wird gegenüber den Anordnungen der Militärbefehlshaber eine militärische Zentralinstanz als Aufsichtsstelle und Beschwerdestelle errichtet. 4 Die näheren Anordnungen ergehen dur Kaiserliche Ver» ordnung,

Zustimmung