1917 / 36 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Feb 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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Bekannimachunq über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland.

Vom 8. Februar 1917.

Auf Grund des § 9 der Verorbnung übér den Zahlungs- verTebhr mit dem Auslond vom 8 Februar 1917 (Reichs- Gejepbl. S. 105) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1

Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geld- wehsle1gesckchä ie betre:b n (Geldwechs! er), dürfen

L teutshe Geldso:ten, Reichskasseu scheine, Banknoten und Darl hnékossenscteine gegen ou-ländishe Geldsorten, Papier- geld, Bonkooten und dergleichen,

2, ausländijche Gel:jorten, Papiergeld, Banknoten und der- gleiben gegen deut'che *eldsort-n, Neichskafsen}cheine, Barfaotea und Darlebnékafsznsh-tne

Zug um Z»g umgewrechselt werden, Der Gesamtbetrag der für Rech- nung etier und derjelben Perion oder Ftim1 bet einem oder mehre: en Geidw-dsflern innerhalb ein s Kalendertags vorgenommenen Geld- umwecsluvgen darf eintau'end Veaik nicht überschreiten.

U ber die af Grusd des A»s. 1 Ziffer 2 erworbenen ausländt- schen Zablungsmittel daf im Auelano innerhalb eines Kaiender- monats tis zum Betrage von eintausend Maik ver'ügt werdep.

Auf din Verkehr zwischen Geldwech|lecn findet der Abs. 1 keine Anwendung.

Artikel 2

Ohne Einwillkgung der Reichsbank ist gestattet, innerhalb eines Kalendertags- im Sefamtbe!rage von höchstens eintausend Muk, je-och innerhalb eines Kalencermonats nicht übec den Gejamibetrag von dreitausend Vêa:k hinaus

1, deulshe Geldsorten, R-ichekassens{eine, Banknoten und Daulebr skassensheine nah dem Ausland zu überbringen oder überbizingen zu lassen;

: jU„Untten einer und devielben im Ausland ansässigen Person oder Frma auf Neihówähruna lautende Zahiungsmittel zu verlenden oder vers n»en zu lassen;

:+ gege über einer und teriel-en im Ausland ansässigen P ron oder firma zum Zw cke tes E'werbes von Waren Beidindl!chkeiten in NReichs- oder ausländischer Wäh1ung einzig: hen oder bet einer solen Peison oder Firma W r: n m Wege dis Tausches gegen Zins- oder Gewinn- ant-ilsheine ¡u erwerben; über Foiderungen gegen eine und dieselte im Ausland an!äisize Person oder Firma zu verfügen, inöbesondere aub sie eirzuzithen, foweit nich die Einziehung \chon nah § 3 Abs. 4 der Verordnung uestattet- i}t.

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Artikel 3 _Die Ermwittlung des Wertes von Beirägen în ausländischer Währurg im Sti ne diejer Bekanuimachuyg erfolgt aemäß § 2 der Ausfüb1u"«sbestin mungen zum Wechselstempelgejeze (Zentralblatt für das Deutsche Neich 1909 S. 402). Artikel 4 _Meichs- und unmittelbare S1az!sbehörden bedürfen der im § 1 Abs. 2 \ nd § 3 Abs. 1 der Verordnung vorye\chriebenen Einwilligung der Neichsbank nicht. Artikel 5 Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1, 2, 4. der Berocdnung fiadeu Teine Änwendung, foweit dle Birsüuung. die ere sendun ¡ odec Uevervringung oder die Ging: hang dee Verbindlichkeit lediglich den Erwe: b vo« Proviant, Heiz, oder Betriebsstoffen für den eivenen- Bedarf eines Schiffes tür die Dauer einer Reije over die Bezahlung notwendiger Ausbesserungen eines Schisses bezwedt.

a, Anla 6; : Vorschrift des §-3-Abs. 2 der Verordnung findet auf den e1b von Schu'dy, r'chreibungen, Schuldbuchfo: derungen und Schah: anweisungen Lec Krt-g6anlelhen des Deutich:n eichs keine Anwendung.

Artikel 7

G vnbeshränkt zuläisig,

4, belgisde Geld'onten und Ban?noten sowie Auszablungen, An veisung n, Scheckz und Wechsel in beigi\ch r Währung ouf Belaten und For*erung-n in belgiiche: Währung g gea in Belgien arsä!siie Personen ocer Ftrwen gegen Zahlungs- mittel odex For’ erungen tin deutsher Währung zu kaufen oder umzut2usch-n,

« über b lgi'che Geldsorlen und Barknolen sowie über Aus- jablungea, Anweisun, en, Schecks und Wechsel in- beigi! cher Wäh'ung a1f Be'gien und über Forderungen in bel, ischer Währung gegn ta Belgien ars&!ge Personen ober Firmen fo vie vber Kredite in bel ischer Währung bet folchen Per- sonen oder i tnen z m Zwecde des Era erbes vo ckahlungus8- mitteln oder Fondeurgen in deutsher Währung over z1gunsten einer P rson- oder Firma, die im Fn1and oder in Bel, en odex in Lux-mbury avsäisig ist, zu vertügen.

Gegenüber Belgien uud Lux mburg findet der & 3 Ab) 1 und 3 der Verordnung keire Amwvendung; der Ub). 2 findrt tnfoweit feine Anwendung, als es sich um den Erwab von Waren handelt.

Ueber Forderungen in Reichowähruvg gegen eine in Belg'en oder Luxemburg ansälfige Person oder Firma darf zugunsten einer Person over Firma, die im Aueland oder in Belgten oder in Luxemburg ans- fäsfig ist, ohne. Einwilligung der- Netchobank verfügt werden,

Uate' Belgien im- Sinne der Abs 1 bis 3 find die von den deutshea Truppen beseyten Gebiete Belgiens zu verstehen,

Artikel 8

__Auùf den Postanweisungs-, Postscheck-, Posinahnahme- und Poste austrageverlehr finden die Vor|chuiften- der Verordnung keine An- |

wendung, Artikel 9 __ Die Bekanntmachung tritt am- 9. Februar 1917 in Kraft. (Hle!h- zeitig tritt die Bekanntmachang, bitreffend den Handel mit aus- ländiichen Zahlungsmittein, vom 22. Januar 1916 (Reichs-Gejeßbl. S. 03) avßer Krajt. Berlin, den 8. Februar 1917, Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Delktanntmach-u:n;g über Preisbeshränkungen bei Verkänfen von Spinnst offen, Garnen und Fäden.

Vom 8. Februar: 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des. § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs:-Gesepbl. S. 327) folgende Verordnung erlasjen:

S1 Die Vorschriften der Bekannimachungen über Prejéeleirbatungen | d : i L 39, Pär bei Verkäufen von Web-, Witk« und Strickworen vom 14 Es 1916 (Neihs-Geseßbl, S. 214, 1022) finden- Anwendung auf:

a) tterifhe, bflanilide ober andere GSpinnstofff (Wolle, Mohaix, Famelhaar, Alpatka; Kaschmir, Kunstwolle, Baum- wolle, Xavilbaummoli Flachs, Namie, europäischer uud auß fevatin scher f Jute, Neißwerg; Seide, Kunsiseide,

npapiex u, a.

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b) die aus den unter a genannten Spinnsiloffen hergeflellten Gelpuste oder sonstigen Halderzeugnisse, Seil» oder Näh- fäden, Stuick-, Stopf», Stick. oder ähnliche Garne,

c) die Abfâlle der uyter a und b genanuten Erzeugnisse sowie Lumpen oder Stoffab

“älle, sofern fle nit Bestimmungen über Höchsipreise unterworfen sind.

§2 z Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dex Reichskanzler bestimmt den Ze tpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 8. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation britisher Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs: Gesetzbl. S. 871) habe ih die Liquidation der Firma Oitweiler & Co. in Offenbach a. M. angeordnet. (Liquidator: Rechtsanwalt Dr. Bangel in Offenbach )

Beriin, den 25. Januar 1917.

_ Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquiòres.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britisher Unternehmungen. Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britisher Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs- Gejseßbl. S. 871) habe ih die Liquidation der Firma Regene- ratorium G. m. b. H. in Töln angeordnet (Liquidator: Justizrat Dr. Apfel in Cöln). Berlin, den 7. Februar 1917. __Der Reichskanzler. Jm Austrage: von Jonqu ières.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des Neichs-Gesezblatts enthält unter

Nr. 5693 eine Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, vom 8. Februar 1917, unter

Nr. 5694 eine Béfanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, vom 8. Februar 1917, unter

Nr. 5695 eine Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Faden, vom 8. Februar 1917, unter

Nr. 5696 eine Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textilersaßzstoffen, vom 8 Februar 1917, unter

Nr. 5697 eine Bekanntmachung zum Schuße von Kriegs- flüchtlingen, vom 8. Februar 1917, unter

Nr 5698 eine Bekanntmachung, betreffend die Entschädigung für Verhaftung oder Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes, vom 8. Fe- bruar 1917, unter

Nr. 5699 eine Beïannimachung über: Goldpreise, vom 8, Februar 1917, unter i i rungen für Arbeitserzeu dar Schweiz unte deutschen Gefangenen, vom 8. Februar 1917, und unter

Nr. 5701 eine Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Bértragszollsäße, vom 8. Februar 1917.

Berlin W. 9, den 9. Februar 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 25 des NReichs-Geseßblatts enthált unter

Nr. 5702 eine Bekanntmachung über den Ausschluß der Oeffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmutter, vom 8. Fe- bruar 1917, und unter

Nr. 5703 eine Bekanntmachung über Beschaffung von PBapierholz für 8. Februar 1917.

Berlin W. 9, den 9. Februar 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben- Allergnädigst geruht :

den Regierungsrat Abel, Mitglied der Eisenbahndirektion |

in Essen, zum Oberregierungsrat zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung

getroffènen Wahl den bisherigen Hilfsarbeiter im Reichsamt des Znnern, Regierungsrat Dr. Paul Trautmann in Berlin,

als Ersten Bürgermeister der Stadt Frankfurt a. O. auf die |

geseglichè Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt,

__ Der Grube Leopold bei Edderiß Aktiengesellschaft wird auf Grund des Geseßes über die Enteignung von Grund- eigentum vom 11. Jüni 1874 (Geseßsamml. S. 221) hiermit das Necht verliehen, die Parzelle Geznarkung Holzweißig im Kreise Bitterfeld Kartenblatt 2 Nr. 242/392 sowie die Parzellen Gemarkung Bitterfeld im Kreise Bitterfeld Kartenblatt 10 Nr. 520/43, 537/44 und 402/45 usw:, soweit diese Parzellen sür die Verlegung des östlih der Eisenbahnstrede Bitterfeld— Leipzig gelegenen Anschlußbahnhofes der genannten Grube auf die westliche Seite der Strecke erforderlich sind, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu euverben oder, soweit dies aus- reicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten,

__ Das Enteignungsreht kann nur während der Dauer des Kriegszustandes ausgeübt werden.

Berlin, den 6. Februar 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsministerium. von -Breitenbach:. Dr. Sydow.

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von Losbell,

cichies S achten |*

Zeitungsdruckpapier in Elsaß: Lothringen, vom |

wt Ï Gener i Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge | der vun der Stadtverordnetenversammlung in- Frankfurt a. O. |

Justizministerium.

Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Werck8ha gen in Stendal und dem Ersten Staatsanwalt, Geheimen Justizrat Zepypenfeld in Kleve ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Penston erteilt.

Ja der Liste der Rehtsanwälte find gelösht die Nechtg- anwälte: Justizrat Dr. Winkelmann bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Dr. Utsch bei dem Landgericht 111 in Berlin, Paul Fuhrmann bei dem Amtsgericht in Berlin- Es und Ehrentreich bei dem Amtsgericht in Mühl

erg a. E. ® Mit der Löschung des Rechtsanwalts Ehrentreih in der Rechtsanmalis liste ist zugleih sein Amt als- Notar“ erloschen, n die Liste der Rechtsanwälte is eingetragen der frlihere Geriht8assessor Dr. Gustaf Hahn bei dem Landgericht in

Beuthen i. O. Schl.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Fräulein Jeanette Casten ist zur Königlichen Handels: lehrerin an der Gewerbeschule in Thorn ernannt: worden.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend diezwang3weiss Verwaltung britisher Unternehmungen, vom 22. De- zember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGB[. S. 89) ist nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die dem englishen Staatsangehörigen Charley Marburg an dem Nachlasse des verstorbenen Heinrich Marburg und der Frau Hermine Franz, geb. Marburg, zustehenden Miterben: anteile die Zwanasverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kauf: mann Gustav Marburg in Frankfurt a. M.)

Berlin, den 5. Februar 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

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Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung britisher Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ih nach Zustimmung des Herrn Neichs- fanzlers über das in Deutschland befindlihe Vermögen „The South West Africa Company, Limited“ in London Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Bankter 5 ¿zranck in Charlottenburg, Berliner Straße 19.)

Berlin, den 7. Februar 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusens ky.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung britisher Unternehmungen, vom 22. De- zember 1914 (NGBl. S. 556) und vom 10. Februar 1916 (NGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs: tonzlers über das in Deutschland befindlihe Vermögen der Firma G F. Smith & Son, Niederlassung Berlin, die Zwangs: verwaltung angeordnet. (Verwalter: Konkursverwalter B. Asch: heim in. Charlotteaburg, Waigstr. 21.)

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky:

Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Es find verliehen etatsamäßige Stellen: für Mitglieder der Eisenbahndieftionen dem Regierungsrat Silberkuhl in Maadeburg und dem Negierungs- und Haurat Julius Me ger in Caffel; für Vorstände der Eisenbahnbetriebsämter dem Ne gterungsbaumeister des CEisenbahnbaufachs Dr. phil. Schrader in Waldenburg (Shlesien) und für Regierungsbaumeister Negierungsbaumeistern des Maschinenbaufahs Max Breu in Leipzig und Erich Schulze in Berlin.

Verjeßt sind: der Regierungs- und Baurat Hagen von Dppeln an die Kanalbaudirektion in Essen und die Bauräte Neichelt von Osnabrück an die Negierung in Schleswig und Ahlefeld von Schleswig als Vorstand des Waßerbauamts

| in Bromberg.

Dem Regierungsbaumeisier Hunger in Hamborn {rüher in Schleswia, it die nachgesuchte Entlassung aus preußischen Staatsdienst erteilt.

Finanzministerium. | Dle- Rentmeisterstelle bei der neu. zu errich Königlichen Kreiskasse in Dortmund, Regierungsbezirk Verg, it zu dbejeßen.

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Auf Grund der 85 1 und 2 der Verordnung nes Bundesral! vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuyerlässiger Pei sonen vom Handel (Netchs- Heseubl. €03) und dec Ausführun„usbelttmn s zu dieser Berordnung vom 27. September 1915 wird dem franz Schlaghede in Sterkiade, Neumühßlstraße 953, Handel mit Gemüse und Fettwaren aller Ut von | [Ur das Gebtet des Deutschen Reiches untersagt. Die durch erfahren vetimjachten baren Auslagen, insbesondere aud) di: fanntmachungskosten, fallen dem Betroffenen zur Last.

Sterkrade, den 27. Januar 1917.

Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Dr. Heus

Bekanntmachung. Auf Grund der 88 1 und 2 der Verorduung des Bundesra!ls

)

bom 2. September 1915 zur Feruhaltung unzuverlälsiger Personen vom Pandel (NGBI. S-603) und ter Auésührungsbestimmungen vom 27, September 1915 wird dem Konditor Jo hann #itting in Sterkrade, Maikttir. 59, der Handel mit Syekulatius wegen ÜUnzuverlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen Geger ständen von heute ab für- das. Gebiet des Deutschen Reichs untet- sagt. Dte durch: das-Verfahrea verur]achten baren Austagen, int- besondere auch die Bekanntmachungskosten, fallen dem Betroffenen zur Last. Sterkrade, deu 27. Sanuar 1917.

Die Polizeiverwaltung. E Der Bürgermeister. J. V: Der Beigeordnete Dr: Heu [t 1

E]

Bekanntma unhg.

Auf. Grund der S8 l und 2- der Verordnung des Bunde?rats q 23, September 1915 zut Fernhaltfung unzuver!äsflger Pexsonen E Handel (NGBVI. S, 603) und ber Ansführungsbestitmmzngen E dieser Verordnung vom 27. September 191% toird den Ehe- “iten Konditor Joseft Pakentus und Sophie geb. Häpp “Sterkrade, Steinbrinkste. 11a, der Handel mit Speku- [ius wegen Unzuverlässi„keit in bezug duf den Handel mit dkesen rena von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs unter- igt. Die durch das Verfahren verutsahten haren Auslagen, „ghesonbere aud die Bekänntmazchungskosten, find von dem Betroffenen 4 tragten

Sterkrade, den 27. Januar 1917.

Dié Poltzetverrvaltung. Der Bürgermeister. J, V, : Der Belgeordnete Dr. Heuser.

Bekänntma@chung.

Auf Grund der §8 1 und 2 der Verordnung des Bundbekráts m 23. September 1915 zur Fernhaltüung unzuverläsfiger Personen Handel (Feih8-Gesezbl. S, 603) und der Ausführung? bestimmungen ‘dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Ehe-

n Konditor Wilhelm Köntg und Anna aeb. Elbers

*te rtrade, Bahnhofftraße Nr, 39 Der Dan del mit

nlatius wegen Unzuveeläsftafkeit in bewug auf ten Hanbel

Wegenstanb von heute ab für das Gebiet des Deutschen agt. Vie durch tas Verfahren verursackten baren esondere au die Beklanütmachungskosten, sind von dem,

i Trazen.

a

den 27. Januar 1917 e Pollzeiverwaltung.

GBürgermieifler. V: Ver Beigeordnete Dr. Heuser.

40)

Oran maOu na

uf Grund der §5 1 und 2 der Berordnung des Bundesrats 3, September 1915 zux Fernhaltung unzuveclässiger Pexsonen indel (NOBI. S, 603) und dec Ausfuhrungsbeslimmurgen zu jeiordnung vom 27, September 1915 witd den Eheleuten t Scchwerz und Henriette geb. YZansen in de, Vahnhoffiraße 61, bder Handel mit Fleis ch-, und Fettwaren aller Att, Mehl, Mandeln nund i sowie mit fonservterten und geräuchercten Fis chs- 1 wegen Unzuverlässigfeit tn bezug auf den Handel mit diesen inden von heute ab für das Sebtet des Deutschen Yetchs agt. D'e durch das Verfahren verursachten baren Aus- 18besondere au die Bekanntmachungétosten, find von dem n zu tragen. Stertrade, den 27, Sanuar 1917. Hie Polizeiverwaltung, x Bürgermeister. J, BV.: Der Belgeordnete Dr. Heuser.

Nichkamtlihßes.

Deutsches Reich. Preußen, Berlin, 10. Februar 1917.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel nd Verkehr, für das Landheer und die Festungen und für Nustizwesen hielten heute eine Sizung.

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Nach einer hier eingetroffenen Nachriht wird sich der faiserliche Botschafter in Washington Graf Bernstorff mit jem diplomatischen und fonsularischen Personal am 13. dieses

in New York auf dem Dampfer „Friedrih VIT1.“

‘andinavischen Linie einschiffen.

Der hiesige amerikanische Botschafter Gerard wird, wie

3,“ mitteilt, mit dem Personal der Botschaft Berlin

1ge verlassen.

18 „Neutershe Bureau“ brachte vor kurzem eine Meldung Jon, daß der holländishe Dampfer „Gamma“ neutralem nach neutralem Hafen mit neutraler Ladung t sei; dagegen wurde die deutshe Meldung geseßt, daß N gung Über ‘Freilassung einer

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r den Au luß ind Gebrauchsmuster L Imtlichen Teil der heutigen s RIDA h L-L morden ift.

jeben wir die Begründung wieder, die dem Ent : Strordnung bei der Vorlegung “gegeben war:

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rauhomusterfuh angemeldet werden, betrifft Gegenitände, die ‘Wid aldeeg eSverteibigung oder die Beftiedigung er Dur den Wrieg verufenen wirt\chaftlthen Bedürfntfs? Deutschlands Bedeutung fr Las vaterländische Interesse erheischt, derartige: Gegenstände mhog alten; damit fie nit zue Kenntnis des feindlichen Aus-

V. gelangen.

Diundas Gegensäße zu diesem (Webole dez Geheimhaltung sleht der gedanke des Patent» und Gebrauchömuslerwesens, daß neue

leHnif@: S&3pfungen ter Allgemeinheit bekanntgegeben werden follen, Dies geschieht durch die Veréffectlichung. des „erteilten. Patents und

des eingetragenen Gebravchimusters 19 Abs. 1, 3, 4, & 27 bes

Patentgeletes, § 3 Abs. 3, 5 desg Seseuers3, betreffend din Schuyz von Gebravsmustern). Das Patentgisey 23) {reibt außertem das Aufgebot der Anmelbung vor, um ter Nlgemelnheit Gelegenhe t zum Etn9cuch gegen die Patenterteilurg zu geben.

Für das Patentamt mußte von den beiden einander wider- streitenden Gesichtspunkten der erstgerannte, die Wahrung der öffent- „hen Sichecheit im Kctege, entscheidend sein, zumal das Gesetz gegen den Veriat militäris{er Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Neis. Geseybl, S. 195) Handlungen unter Strafandrohung verbietet, durch die jemand Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landetverteldigung erforderlich ift, tin den Besiy oder z1r Ke 1ntnid eines anderen gelangen äßt, Aus diesem Grunde hat das Pateatämt bither, wenn ih nach Anhôrung eines militärishen Sachverständigen ergab, daß eine zum Patent angemeldete Erfindung einem ber erwähnten Gebiete angehôrie und deshaib der Déffentlihk¿it vorenthalten werden mußte, bie Bekanntmachung dec Armeldunga autsezen und das weitere Ver- fahren vorläufig einstellen müssen. War tas Verfahren {chon bis zur Patenterteilung gediehen, fo find wentgstens die weitecen Veröffent- liWungen zunähst unterblieben. Dementsprechead is auch in Ge- brauh8musteriacen verfahren worden. Dabei hat die nach6 tem Ge raubtmastergesey untrennbare Zusammengebßörfgkeit der Eintragung in die olle und ihrer Beröffentlihung dazu genötigt, sowohl die Sinicägurg wie die Veröffentlichung etnfiweilen ¿uszuseyzn.

Die Kehrseite dieser Maßnahmen |st indeffen eine Beeinträchtigung der privaten Interessen ber Anmeider. Unterbleibt die Bekanntmachung der Patentanmelduna, so muß ihr Gegezstand auf unbestimmte Zeit den geseplichen Sckchuy entbehren; gemäß § 23 Abs. 1 des Patent- gesey7s wird erst durch die Bekannimachung etn eins!weiliger Schuyz begründet. Zu der den Schu endgültig begrünbdenden Er- teilung des Patents aber kann es ohne voraufgegangene BVe- fanntmahung nah den Vorsch1iften des Patentgesezes über- haupt nicht kommen. Ebenso eins{neidend wirkt für den davon Betroffenen die Aussetzung der Eintragung des Gebraucl)smusters in die Gebravch#musterrolle, da der Schuß nur durch die Eintragung ent- steht (S 4 Abs. 1 des Gebrauchswustergesetzes). Die Fälle, in denen hiernach die Anmelder ledigli infolge bes dur den Krieg ver- aulaßten Vorgehens der Behörde \chußlos bleiben, zählen nach vielen Yunderten und vermehren fh täalich. Der Zusiand hat sich bet der [angen Dauer des Krieges allmählich als unhaltbar erwiesen. Ec ruft zählreihe Klagen hervor, die als berechtigt arcrkannt werden müsen. Er yeranlaßt überdies manckc Ei finder, mit einer für die Industrie möglih-1weise wertvollen Neuerung zuräc{zuhalten. Dies widtr'peiht aub dem êffentlihen Interesse.

Soll den Urnzuträglichkeiten abgeholfen werden, so kann dies nur in der Weise ge\hehen, daß; die Adhäagigkeit des Schutzes von Vers öffentlihurgen beseitigt wird. 3 ist, was den Patents{uy anlavgt, vorgeschlagen worden, dem Anmelder dadur zu helfen, daß der einst» weilige Schuß an die Mitteilung des Pa'entamts über die Zualässg- keit der Bekanrtmahung geknüvft, die Bekanntmachung selbst aber und die Giteilung des Patents b1s nah dem Kriege ausgeseßt werde. Dieser Wg ist niht gangbar, weil er einseitig die Interessen des ‘Anmelders berücksidttigt, die Anf. chtung des einstweiligen Schußes bis auf weiteres ausschließt oder etne zeitlih aanz unbesiimmte Einspruchs- möglichkit gibt und weil er die {nelle Patentierung gerade wertboller Neuerungen, die vorausfichtlich einem Einsypru nit aus- geleßt sein würden, nicht ermögliden würde. Der Entwurf \ch{lägt di sholb eine andere N°gelung ver. Unter Fortfall des Aufgebots und des Einsprucbsverfahrens soll sofort zur Erteilung des endgültigen Pa'en1s g-s{ritten werden, sobald fi bet der voa Amts wegen statt- findenden Prüfung der Erfiodung ihre Patentfähigkeit ergeben hat. Auf dics? Wee wird einerseits der der Erfindang zufleheade Schutz, zu- glei ater auch die Mêglichkeit einer fofort mit dem ordentlichen Rechte behelf der Nidtigkettéklage durchführbaren Anfechtung begründet. Wenn fo an die Stelle des Einsprucks die Nichtigleitsklage icitt, fo bedeutet das zwar eine gewisse CEtschwermg ber e - derjenigen, welche tie BereWiiginga des Patertschuges angareiten wollen. Sie ist aber sah eittäglck und verlür;t matertell nit bie Mözlichfeit, das Patent einer qüntlichen Nabptüfung zu unterziehen, wetl der Nichitgkeitsantrag auf dletelben Gründe geftüut werden kaun, die im (Finfyri chAveif 167 e T Nd C TCTnet f T Das der Grfindung wlchtig IFastanzén, die Nichtig- cht, den Interessenten

¡ fein würden, wet Ternet Die endgültige Sch!Fial leitSabtetlung tes Patentamts und das Reid ( êrhalten bletben. Auch 1 zu beobten, daß: obhnehtn na der statistt. sen Erfahiung unter 100 Anmeldungen vur etwas mebr als etne t, auf n tas Patent nach Clnsytuch vexsaat wird Die Schiffung etnes ut unter Gebeimbalting dexr Datentierten Gifintung findet überdies einen Vorgorg in der Vorsch1ift des § 23 Abl. 9 bes Patengesebes, wonach der Nelhsverwaltung Patente ohne jede Defannfmahung erteilt wetden fönnen. Unzut äglihfe ten find ntt mtHanden. Aud font iff dle Vorprüfung ohne Auf- Nete nit iemd; {0 with 4. §3 in

3 Patent f Grund einer amtliden Vot ¡ der Oeffentlichkeit und ohne Zulassung eal bder GBebrau8musler erbt id ¡folgten Zweckes von selbst. (8 witd 147 au il tin pte olle Hen uft, ne

den Vereinigten

dle (Sintragung des Bebrauch8- obne do dies auvSbrüdlid feft, Ht, rur mit Zustimmung des Anmelders. Will fenen Gebrau m ichen, io wird die Ane erst nach Fortfall der Notrvendiakeit, Behandlung gemäß den allgetmnetnen m Pátenterteilungsverfahrén ann 1durch errelhen, baß er bie nab S8 Abs. 1 tenterteilung zu evtrihtende erfte Fahres m Gegensaß zu § 24 Abs. 1 des Patent- tner Zahlungsfrift abgesehen tf, Hän b und wann er die GBeblihr ent f (t, so enthält der Patentinhaber daritbe e Urkunde: ebenso erbält nad c Glngetrogene atmäß 8 h 11, Juli 1891 (Rei(s8-Gésegb1. S, 34 quncgsvermei fs. imusterrolle jedermann frei zugänglihch ift, [tenden Muster ein besonderer Nollenband vessen die VDeffentlichkelt ausgeschlossen ift. olen geheimen Molle (Kriegdrolle) ift auch gesehen. Zwar ift die Einträgung in die Nolle Datentschuyzes nicht erforderlich, da das Patent entsteht. Immerhin ift die Eintragung ¡(éboten 19 des Patentgesezes). Av ch l'ettsgründe sprehen dafür. Es muß die Möglichkeit ge- n, bai Wiederkehr normaler Verhältnisse die bisherigen tente sofort uad ohne Sckhwtertgkeiten in offene n zu l'ônnen. Dies wird dunch das Vorhandensein ollenbanbes erlethtert, ber elntretendentalls geöffnet ole versGmolzen wird. : lu ffentlihkeit für die Kreiegörolle bedingt zuglei ven Wegfall der Veröffentlichung derjenigen Gintragungen, die in der Folge s Anlaß von Nechtsäuderungen, Uebertragungen und derglelchen bewirkt werden; wo na geseßliher Vorschrift sowohl Einkragung als Veröffentlichung vorliegen müssen, damit gewisse Nechksfolgen eintreten 19 Abs, 2 des Patentgesetzes), genügt vèm- nah hier die Tatsace dex Eintragung allein, Der Rolle selbst stehen aach § 19 Abs, 2 des Patentgeseßes unh §. 3 Ah. ® des (GSebrandjemut}lergesezes inbezug auf die fcele Zugänglihkeit dle Be- j Modelle und Probeslücke glei, auf Grund

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alle ARL N Anl: "AUNgBbCc Miu!

ren Nectgründen

P 8) T op E L C GUBICGI | VCE Xe

\chreibungen, Zeichnungen,

deren dle Schußrechté entstanden sind; ‘dfe ia die KiicgsrclAe elngre teageren- Patente und Gebrauchsmuster- sind auc von diesem Grund- 1 dußSgenoimmen.

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Das Fnteresse der Cut forvert es, baß die Militär- verwaltung ta5 teht erhält, von dem Inhalt ber im übrigen geheimen Kitegérolle unt von den der Eintragung zugrunde li-genven Aomeldestücken Kenntnis zu nehmen. Aber auch darüber hinaus kann ibr im Kriege nit bas Recht versagt bletben, in jever Lage des Verfahrens in alle folie Anmeldungen, deren Gegenstand für die Landesvertetdigung oder die Kriegswirtshaft von Bedeutung sein kann, EinKcht zu erhalten, auch tann, wenn bie Akten nah hen Vorschriften des Patent- over des Gebrauchsmusterg?sezes sonst für jeden außer dem Anmelder gebeimgehaltein werden. Auch das neue tranzêfiscke Gésey vom 12. April 1916") enthält eine ähn- lie Bestimmung. In andern Ländern steht den beteiligten Be- hôrden schon nah Frieten3recht die Einsicht in die militärish wichtigen Anmeldungen ofen.

Im übrigen würde der Grundsatz, daß alle Eintragungen, Schrift- stücke und Belege, die fich auf die Patente und Gebrauchsmuster be- ziehen, niemandem zugängltch siad (§1), b:t auSnabmsloser Geltung tau führen, daß auch diejenigen, die hon dem Berechtigten wegen angeb- lier Verlegung des Shutrechts in Anspruch genontmen worden fav, außerstande wären, fh über den Inhalt und Umfäng des Scho82s8 und über die Berecbtigung des erhobenen Anfpru&s durH Etnsicht der olle und der bei dem Patentamt beruhenden Anmeldestücke uod Verhandlungen zu unterrihten. Ein solcher Nechtsjuftand wäre unhaltbar. Der Entwurf seht daßer eine entsprehente Ausnahme von der egel der Seheim- haltung vor, indem er dem Patentamt die Befugnis atót, einem Dritien auf Antrag die Einficht zu erlauben. Ter Untrag it ge- gebenenfalls in der üblihen Weise unter Glaubhaftmachung eines bereh!izten Interesses zu bearündey. Voraussetzung für die Erlaubnis ist die Zustimmung der Müilitärbehörden. An diese wird der Be- rechtigte fih auch sonst zu wenden haben, wenn er mit der Erfindung hervortreten will.

Zu §3

Es liegt keine Veranlassung vor, den Autfchiv# ter DefFenllich- keit für die gemäß dem Entwurf behandelten tehen Neuerungen allgemein so lange bestehen zu lassen, bis die vorgeschlagene Berorh- ning außer Kraft tritt. Fallen die Umständ- fort, weile die Ge- heimhaltung erforderten, so steht nihts im Wege, die Sranfe zu beseitigen, die im öfentlihen Interesse gezogen werden mußte, und dié Kenntnis der Erfindung der Allgemeinheit frelzugeben. Œ3 werden dann die im Patert- und im Gerbrauhsmuftershugz vorge- schriebenen WVeröffentlihungen nachgebolt, tintbescnhere werten also das Patent und das Sebrauht!muster im Reichsanzeiger bekanntgemat, und es wird d!e Patenischrift gedruckt, diese witd ¿¡weckmäßig mit dem Vermerk zu vérsehen feia, daß, es {h um ein chne Aufgebot: verfabren ertetltes Patent handelt. Vor: der Bekannt- machung des Patents im Neichsanzziger laufen die im § 11 und lm 8 28 des Patentgesezes vorgesehenen Fristen für die Anträge auf Erteilung einer Zwanaslizenz sowie auf Zurüccknahme oder Nithtig- kettiserklärung des Paterts,

Du1ch die der Entschließung des Patentamts ber die Aufhebung der Gehbeimhaltung vorävgehßende Arbhörung der Heeres- und der Marineverwaltung wt1d den Militäib:hörden gleichzeitig Gelegenheit zu der Prüfung geboten, ob es etwa angezeiat ist, das Patent als geheimes auf das Nech zu übernehmen 23 Abs. 5 des Yatent-

gesetzes). Zu § 4

Die Wichtigkeit der auf dem Spiele stehenden Interessen macht es notwendig, das Gebeimnis der Kriegsrolle und der zugrunde liegenden Sbriften, Zeichnungen usw. dur eine hefondere Straf» vorshrift zu sißern.

* Blait für Patent-, Muster-- und Zeichenwesen 1916. S. 12%

Nach einer Mitteilung der militärischen Textilbeschaffungs- ämter werden aus dem beseßten (Gebiet erhßeblihe Mengen der auf Grund der- dort bestehenden Beschlagnahmeverordnungen beshlägnahmefreien Mengen Web-, Wirk- und Strick- waren nach Deutschland aus3geführt. Hierdurh werden diese Mengen ihrem Zweck, den Handel in den besegten Gebieten aufrecht zu erhalten, entzogen. Diese nah Deutschland einge- führten Mengen unterliegen wah § 5 Ziffer 8 der Bekannt- machung vom 1. Februar 1916, Nr. W. M. 1000/11. 16 KRA, der Beschlagnahme, da dort ausdrüctlih gesagt ist, daß das be- seßte Gebiet nicht als Neich8ausland anzusehen ist.

Um eine Bestrafung zu vermeiden, werdén die nach § 11 der angezogenen Bekanntmachung Meldepflichtigen aufgefordert, derartige Vorräte dem Webstoff-Meldeamt der Krieg2-Rohstoff- Abteilung unverzüglich anzumelden. Die Revisoren der f\tell- vertretenden Genéralfommandos werden auf solche Vorräte be-

.

fönders achten

leber die unmens\ch|l Kriegs8gefangener in Fra deutsche Allgemeine Zeitung“ Abscheu erfüllte uns alle, als die Kunde beslialishen Behantlung unserer Kriegsgefangenen in Rußke

s drang. Jetzt wifilen wir, daß Nußlands ritterliher Verb;

im Westen setnem asiatishen Kampfgenossen an Rohett, Gem

und Grausamkeit nihts nachgibt. Zu den vielen Beweisen btierfür wieder ein neuer. Ein in der Schweiz internterter deutscher Kricgs- gefangener bertichtet über seine Gilebnifse seit seiner Gefangennabhme als Kriegsgefangener in Frankretch:

Die unverwundeten Gefangenen mußten von der Gefaraennahme an 9 Tage lang auf etnem mit Stacheldraht umzäunten freien Felde rote eine Biehherde übernachten. Später wurden ße in Baxracken untergebraht. Jhr Lager bildete der nackdte Erdboden. Dicht hinter der franzöfis{en Linie hatten fie französische Schüyengräben wteder instand zu setzen, Pferdeleichen einzugraben u}w., dabet ständig: in Gefahr, vou den deutschen Granaten zerrifsen zu werden. An Nahrung erhielten sie derartig wenig, daß sie sogar Bissen aus dem Straßen» [chnut, die dort |chon tagelang lagen und ganz vers{chimmelt waren jowie Füöchenabfälle aufzusuchen gezwungen waren, um nur thr Leben zu fristen. Franzosische Osfiziere wetideten ih am Anblick der hungernden Gefangenen. Sie zerscknitten, hoch zu Noß, Broilaibe in lletne Schnilten und warfen diese anden Stellen in: den Straßen- \chmußz, die die Gefangenen auf dem Wege von und zur Arbeitsselle passieten mußten. Wenn dann die Gefangenen an: diese Stellen kamen und tnfolge thres Heißhungers die im Kot liegeaben Brots« \chnitten gierig ausnahmen unb ver|{langen, vphotogravbierten diele moralishen WBestien und würdigen Vertreier ter „a2rande Nation“ die Szene, um zu beweisen, daß die „bochos“ schon am Berhungèrn feier. Von den Gepangenen wurde etre Arbeitse leistung ven 11 Stunden täalih, aud Sountags, ohne Nuhelage, ber» langt. Für beihätigte Keidungsstüle gab es weder Ersug noch die Möglichkett, fie auëzubessern, so daß viele (m Winter mit zerrifsenen Schuhen, ja ogar barfuß ihre Arbeit verrichten mußten und Gh die Füße erfrocen. Weder Waschgelegenheit, noch die Mög iche keit, Wäsche zu wechseln oder nasse Kleidung zu: trockneu, war vorhanden. Dazu lagen die Gefangenen Nachts derartig ancinander gepfercht. daß ein Verlassen des Schlafraurmes zur Unmögli@h- keit wurde. Als Folge des Shmußes, der mangelnden Nahrungs» aufnahme. und der Nässe stellten fch natürlich Ueberhandnebmen des Ungeziefers und s{chwere Krankheiten ein, fo daß viele Ge. faugéne nur uo wandelndèa Leichen liheu. Ver ih fragk meldete und nit @rbeitele, chtelt überhaupt fein Gen und wurde vom behandelnden Arzt für vollständig gesund erklärt, Ginex von

iche Behandlung deutscher ankreich schreibt die „Nord-

Leiter

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