1917 / 39 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Feb 1917 18:00:01 GMT) scan diff

R e i E A E CEE E

c p O A Ad E O E is a E E N N E I E R e

R E A u Ai L de A E E L N Er E R I E i, aus e E S

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wem die Bezahlung der Rehnung durch den Verleger bis zum 30, Tage nah Eingang der Rechnung eroige

. Wird die Rechnung an den Händler bis zum 60. Tage bezahlt, fo kann der Händler die Bezahlung ohne Abzua von Rabatt verlangen. Etfolgt die Bezahlung nah dem 60 Tage, so ist der Händler berechtigt, auf den Rechnungsbetrag (ein- nd Fracht und Verpackung) zwei vom Hundert aufzu-

agen.

Weitere Aufschläge als die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 genannten darf der Händler auf die nah Ziffer 1 zu zahlenden Preise nicht fordern.

4. Die Preisfestsezungen der vorstehenden Ziffern 1——3 gelten sür die Zeit vom 1. Januar 1917 bis 31. Mai 1917.

Berlin, den 13. Februar 1917.

Reichsfielle für Druckpapier, Nühe, Geheimer Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die eleftrischen Maßeinheiten, werden folgende Formen von Elektirizitätszählern den unten stehenden, beglaubi- gungsfähigen Systemen eingereiht.

Zu den Systemen 7: i i A R E m

die Formen VKG, UECp, ULRec, ULJec, UDec, UDUec, Zähler mit Doppelzählwerk und angebauter Umschalt- ubr, hergehellt von der Allgemeinen Elektrizitäts-Ge- sellschaft in Berlin. :

Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen eor veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.

Eharlottenburg, den 3. Februar 1917.

Der Präsident der Physikalish-Technishen NReichsanstall. E. Warburg.

Bekanntmachung.

Auf Grund der BekapnkinaGling zur Fernhältung vnzuberlässiger Perso: en vein Handel vom 23. September 1915 i den Inhabern der Firma Louts Wolff inDresden, Wallst aße 21 a, den Kauf- leuten Hermann Adolf W olf in Blase, Stute ener Straße 21, und Adolf Louts Woltif in Dreéden, Baußgner Stxaße. 53,11, der vnmit elbare_ und mitielbare Handel mit Webwaren mit Wirkung für das Reichégebiet untersagt worden.

Dreéden, den 9. Fébruar 1917.

Dex Nat zu Dresden. Blüher.

Bekanntmachung.

Mit re@!sfräfttgem Œkenntris vom 16 D4zember 1916 wutbe dem 4dolf Gaß, Obstk- und Gémüsehändier, Gartenstiäße 11, în Fretburg auf Grund des § 1 der Bundes1ctöverordi ung vom 23. Sept mber 1915 über die. Fernbaltung vnzubetlüssiger- Per- jonen vom Handel der Handel mit Aepfe!n und Birnen untersagt.

Kreiburg, 8. Februar 1917,

Großberzoglih8 Bezirkéamt. Dr. Klot.

Bekanntma@cGung

it reblcfräirfgem Grfenntris vom 16, Denver 1916. wurde bem Josef, Martin, Hildastraße 35, tn Fretburg gemäß ver Burdetrattvetordnurg vom 23 Septémber 1915 liber die Ferr halturg unzu verlälflgec Perfsoaëen vom Handl der Handel mit Aepfeln und Birnen urtersagt.

Freiburg, 8. F bruar 1917.

Großberzoglih¿s Bezirktämt. Or. Klo.

Bekanntmachung.

Mit rem!éfräfltgem Erkennfnis vom 16. Dezember 1916 wurde drm Bruno Bullmann, Eisenbabnstraße 40, tn Freiburg aemäß §8 1 der Bundesratäverordnurng vom 23 Septemb-r 1915 über Fernbaltung urzuverläifizger Personen vom Handel der Handel mit Aepfeln und Birnen untersagt.

Freiburg, 8. Februar 1917. \

Großßerzoglitßes Bezirkéamt. Dr. Klo.

Bekanntmachung.

Mit reisträfticem Erkinntnis vom 16. De:ember 1916 wurde dem Christobal Perez, Släwaberntorsiraße 11, in Freiburg agemáß § 1 der Bundetr:têver-r*nung vom 23. September 1915 über Kernhaltung unjuverlässizer Personen vom Handel der Handel mit Aepfeln und Birnen untersagt.

Freiburg, 8. Februar 1917.

Großherzogliches Bezirksamt. Dr. Klo gß.

Bekanntmachung.

Mit rafefiaf tigem Œrfenntynis vom 16. DezetnFer 1916 wurde der Ekefrau Rosa tes Jobönn Bergese, geb, N ub, Görténsiraße 9!r, 1, tn Freibur6- gewö §1 der Bündeëtat8perordnurg. vom 93. Septeæober 1915 über Fernbaltiig. unzuverlä!siger Personen vom Hardel der Handel mit Aepfeln und Birnen untersagt.

Freibucg, 8. Februar 1917.

Greßherjoglihes Bezirksaint. Dr. Kloß.

Königreich Preufen.

Den Niederrheinishen Liht- und Kraftwerken, 3ktiengesellschaft in Rheydt wird auf Grund des Geseßes vom 11 Juni 1874 (Geseßsamml. S 221) hiermit. das Recht verliehen, das zur Herstellung einer Starfstromseitung von der Schaltstation des Elefktriziiätewerks in Rheydt, Regierungsbezirk Düsseldorf, nah dem städtischen Elektrizitätswerk in Erkelenz, Regierungébezirk Aachen, erforderlihe Giundeigentum nötigen- falls im Wege der Enteignung zu ertyéerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer däuerndén Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.

Berlin, den 10. Februar 1917,

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsmitiistèrium. Tr. von Breitenbach. Dr. Sydow. Dr. Freiherr von Schorlemer. von Loebell.

Verwa ver 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl.

schränkter Haftung Frankfurt a. M. und für das in Deutsch- land befindliche Polish Co. Ltd. in London die Z geordnet worden. (Verwalter: Kaufmann Otto Kufuß in Frank- furt a. M.)

22 Dezember 1914 (îNGBl. S. 556

Ministerium für Handel und Gewerbe. Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise ea britischer T ater eh RaN, co 2 S

ompagnie mit be-

89) ift für die Firma Nugget

Firma The Nugget

ermögen der wangsverwaltung an-

Berlin, den 9. Februar 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A. : Lusen sky.

e aar erm

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang 8- weise Verwaltung britisher Unternehmungen, vom und 10. Februar 1916 (RGBi. S. 89) ist für das in Deutschland befindlihe Vermögen der Firma William Hollins & Co. Ltd. in Nottingham die Zwanasverwaltung angeordnet worden. (Verwalter: Handels- richter Direktor Franz Hentschke in Berlin W. 66, Wilhelm- straße 44.)

Berlin, den 9. Februar 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe, J. A: Huber,

Ministerium der geistlihen und Unterrichts? angelegenheiten.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Direktors des Realgymnasiums in Uelzen Dr. Bockelmann zum Direktor des öffentlichen Lyzeums in Friedrichsfelde - Karlshorst durch das Staatsmini- sterium bestätigt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Vorübergehénd soll durch Teilung der Geschäfte der Forst- kasse in Cassel eine zweite Forst kasse einaerihtet werden. Eine der Forstkassenrendanten stellen für 2 Oberförstereien mit den Auftragszahlungen für den Land- oder Stadtkreis Cassel mit dem Amtssiß in Cassel ist zum 1. April 1917 zu beseßen, Bewerbungen müssen bis zum 1. März 1917 eingehen.

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei dér Köntälichen Kreiskasse in Namslau, Regierungsbezirk Breslau, ist zu beseyen.

BDBetanntmacun n.

Auf Grund des 8 13 der Vorschriften über die Prüfun der: Tierärzte vom 13. Juli 1889 (G -Bl. f. d D. R. Seite 421 und der Prüfunas8ordnung für Tierärzte vom 24. Dezember 1912 (R. z. Bl. S. 2) bringe ich hierdurch zur Kenntnis, daß wit der Abhaltung der tierärztlihen Fachprüfung am 14: Vigi d¿J; begonnen wid L ie

Die Meldungen zu -diefer Be :

15. Aoril an den unterzeichneten Reftor

Berlin, den 9. Februar 1917.

Königliche Tierärztlihe Hochschule. Der Y Schüß.

teftor.

Tagesordnung iber die ain 22 März 1917, Vorm. 11 Uhr, in Berlin im S A Great des Potsdamer Bahnhofs statt- findende 46. Sitzung des für die Bezirke der Könitig- lihen Etsenbahndirekitonen Berltn und Stettin ein- geseßten Bezirkgeisenbahnrats Berlin.

1. Miiteilung-n der Köntglichen Gisenbahndirektfonen über die seit der 45. S zung des Bezirfkseisenbahr rats im Personen-, Güter- und Tterverkébr etngetretenen wichtigeren Aenderungen und neu aus-

gegebenen Tarife. : 2. Mitteilungen der Könfgllhen Eisenbahndirektiionen über die

wihtigeren Aenderungen. des Personenzugfahrplans im Wtuter 1916/17 gegenüber dem vo:he:gehenden Fabrylan. 3. Prü'uva, ob nahfolgende Tarife beseltigt werden können : I. Robstofftarif B besonderer Teil: Nr. 2a jlir Kies nah Berlin und Vororten. IT. Holitarife : Í Nr. 8 13c für Grubenhölzer (Choks) zur Ausfuhr über See nah außerteulshen Lärbern von Stationen der Bez.rke j Danzig und Stettin nach Danzig und Kolberg. 111. Steine: usw, : ; Nr. 5a für gebtannte Steine usw. nach Berlin und Vor- orten.

IV. Blei und Zink: Nr. 13a für Nobblet, Fäbrikät aus Nohblei usw. von

\chl fien Erzeügungsstätten nah Berlin und Ostseebäfen ; Nr. 13h jür Ziak, Zinkbléb usw. von |chlesischen Er- zeugungéstäiten nach- Lerlin und Ostseehäfen; Nt. 130 für Rohblei, Fabrikate as Nohblei usw. und Zink, Zinkol:ch usw. von rhetnisch-westfälishen Erzeugungs-

stätten rach Berlin; Nr. 8 8 für Rotblei, Fabrikate aus Robblei usw. aus

Zink, Z'nkblech usw. von chlefischen und rhetn!sch, westfälishen Erz ugunakstätten zum Ortsv-rbrauh in den Hafenpläyen;

Nr. 8 8a tür Rohblei, Fabrikate aus Rohblet usw. und Zink, Zinkble{ usw ton s{lesishén Erzéugungöstätten nah Séehâäfea zur Verschiff1ng seewärts ;

Nr. 8 8c für. Rohblet und Znk, roh und raffinkert, von den Erzeuaungsstälten zur Ausfuhr über See nach außer- deu‘shen Ländern.

4. Wahl eines Stellvertrele:s in den ständigen Ausschuß an Stelle des Amtsrats S(hrabi r. Berlin, den 9. Februär 1917. Könlgliche Eisenbahndirektion. K oh.

Berau maun, betreffend Handel mit Schlacht-, Nuß- und Zuchtoieh. 2twecks Dut@sührung der dem Brandenburg-Berliner Viehhanvelsverbäande saßuriasgemäß obliegenden Aufsicht über

Ens vom 27. Dezember 1916 folgende getroffen: ' 1 d del mit Taht-, Nutz- und Zuchtvieh

lichen M D anen Ie Stabi Berlin i Provinz Branden x

Rindern, Käibero, Schafen, Shw-inen und Be'cheinigung zum Zwecke des persönlihen Autwe'ses dem Verkäufer und dem zuständigen Beamten vorzulegen hat, aus welcher hervorgeht daß das aniukaufende Tier nur zu Zucht-, Nuß“ und Mastzwecken ver, wertet werden foll.

burg ist verboten, 2) Es wird ferner allgemein angeordnet, daß jeder Käufer von Ferkeln eire polizeiliche

3) Zuwiderhandlungen gegen die vorslchenden Anordnungen

werden auf Grund des § 17 der Bundesratsvero!dnung über die Ex, richturg bon Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25, September 1915 (RGBl. 607) in Verbindung mit der Aus, fübrung8anwelsung der Landeszentralbehörden vom 19. Januar 1916 und auf Grund der §8 4 und 11 und der Saßung vorn 4. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 # bestraft.

Berlin, den 13. Februar 1917.

Brandenburg - Berliner Viehhandelsverband. Der Vorsißende: Gosling, Negierungsrat.

Bekanntmachung.

Der gegen den Kaufmann Gduard Liebfrted, Cöln, Unter Seidmacher 8, auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernbaltung

unzuverlässiger Personen bom Handel vom 23. September 1915 er,

gangene Beschluß der Untersagung des Handels mit Web, MWirk- und Strickwaren vom 11. Oktober 1916 wird hiermit mit Wirkung vom 1. Februar 1917 aufgehoben.

Cöln, den 20. Januar 1917. Dex Oberbürgermeister. J. V.: Adenauer.

BekanntmaMGung.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundédräts vom 23. September 1915 zur Fernhkaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Netch8-Gesetzbl. 603) und der Ausführungsbestitnmungetn zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Eheleuten Heinrih Schäfer und Anna geb. Krumpe in Sterkrade, Hagedorafiraß- Nr. 112, der Handel mit Fleisch- und Fett- waren aller Art, Oel, Setfe und Spekulatius wegen Unzu verlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen Lebensmitteln von heute ab für das Gebiet des Deutschen Neichs untersagt. Die durch das Verfahren veruxsahten baren Auslagert, insbesondere auth die Bekanntmachungékosten, sind von den Betroffenen zu- trägen.

Sterkrade, den 27. Januar 1917.

Die Polizeiverwaltung.

Der Bürgermeister. J. V.: Der Betgeordnête: Dr. Heuser.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §8 1 und 2 der Verordnung ‘des Bündesrats vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässläer Personëx vom Handel (NG Bl. 603) und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wtrd den Eheleuten Hermann Botteram und Cheodora von Boren in Sterkrade, Neu- mühlstr 52, der Handel mit Butter und Etern wegen Un- zuverlässigkeit tin bezug auf den Handel mit diesen Lebensmitteln von heute ab für das Gebtet des Deutschen Retts untersagt. Die

durch das Verfahren veruisahten baren Auslagen, E N aud

te Bekanntmahungskosten, find von den Betroffenen ju tragen.

en | * * Sterkrade, den 27. Januar 1917. #7

Die Polizeiverwaltung.

Der Bürgermeisier, J. WV.: Der. Beigeordnete: Dr. Heuser.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 88 1 und 2 der Verordnung des Bundedsrats vom 23. September 1915 zur Fernhaltuag unzuverlässiger Personen vom Handel: (NGBlI. 603) und der usführungöbestimmungen zu d'esfer Verordnung vom 27. September 1915 wird den Gheleuten Johann Fenten und Karoline geb. Seeger in Sterkrade, Wanvnestrake 7, dec Handel mit Lebensmitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handel mlt diesen Gegenständen von heute ab für das Gebiet des Deutschen Neichs untersagt. Die dur tas Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere auch die Bekanntmachungékoslen, sind von den Betroffenen zu tragen.

Sterkrade, den 27. Januar 1917.

Die Polizeiverwaltung. I. BV.: Der Betgeordnete: Dr. Heuser.

Der Bürgermelster.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 88 1 und 2 der Verordnung des Bundekraks vin 23, September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs-Gesezbl. 603) und der Ausführungsbestimmungen zu diefer Verordnung vom 27. September 1915 wird den Gheleuten Kauf- mann Karl Bellenberg und Maria geb. Bernetmann_in Sterkrade, Neumühlstraße 44, der Handel mit _Fleisch-, Wurst- und Fettwaren aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen Lebensmitteln von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. Die durch das Ver- fahren verursachten baren Auslagen, insbesondere auch die Bekannb machung: kosten, find von den Betroffenen zu tragen.

Sterkrade, den 27. Januar 1917. Die Polizeiverwaltung.

Der Bürgermeisler. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.

Betanntmabun n

Auf Grund der 1 und 2 der Veroidnung . des Bundesraî? vom 23. September 1915 zur Kernhaltung unzuoerlä)\sigér Personén vom Handel (Reichs-Geleßbl. 603) und der Ausführungsbestitnmungen zu diejer Verordnung vom 27. September 1915 wkt1d dem Kaufma! Udolf Sptckermann ta Sterkrade, Neumühlstraße 34, der Handel mit Fleisb- und Fettwaren aller Art sowte ml! K äse wegen Unzuverlässi„keit von heute ab für das Gebiet des Deub- schen Reichs untersagt. Die dur das Verfahren verur sack! baren Autlagen, fnsbejondere au die Bekannimachungékosten, fd von dem Betroffenen zu tragen.

Sterkrade, den 27. Januar 1917,

Dte Polizeiverwaltung,

Der Bürgermeisler. F. B, : Der Beigeordnete: Dr. Heuser.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 88 1 und 2 der Verordnung des Bundesrait vem 23. September 1915 zur Fernhalturg unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs-Geseybl. pa f und der Austührungsbestimmunat! zu dieser Verordnung vom 27. September 19156 wird dem Hunde Theodor Wübbels in Stetkrade, Holtenstrafe 89, der Hanf mit Butter wegen Unzu"erlä\stgkelt in bezug aüf den Handel m!

deú Fintél mit Nut? und Zuchloich wird in Ergänzung“ der

Butter von beute ab für das Sibtet des Deutschen Reichs unter“

Anordnung |

4 Die dur das Verfahrea verursahten baren Auslagen, ins- 20f 7e auh die Bekanntmacungekosten, S C E,

ol etérkeabt, den 27, Jänuär }: CORREOS d Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister. F: V Dee Mair: Dr. Heuser. Bekanntmachung. Auf Grund , der- §S 1 und 2 der Verordnung des B pom 23 Seer 106 zur Fernhältung- 1 nzuverlä/ssiger. Personen “u Handel (2 SB1l. 603) Sept Aufführung eslimmuüungen t ieser Verordriung bot 27. eptémber., 1915 rettd den. Ebe en Gindler Heinrih Küppers und Johanne geb. Prohl in Sterfrade, Emmerichsiraße Nr, 38, der Handel mit Bütter vegen Unzuverlässigkeit in besug, auf den Handel mit diesem Gegen- tande von héufe ab für dás Gébiet des Deutschen Relhs unter- agt. Die dur das Verfahren verutsachten barên Auslage, ins- pesondere au die Bekanntmachungskosten, {find von den Betroffenen tragen. : Sterkrade, den 27. Januar 1917. __ _„z/, Die Polizeiverwaltung, Cer Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.

Nichkamkliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 14. Februar 1917.

Seine Majestät der Kaiser und König is, wie , T. B.“ meldet, heute mdrgen in Berlin eingetroffen.

y

Seine Majestät der Käiser von Oesterreich und l postolisher König von Ungarú hät, wie „W. T. B.“ eldet, vorgestern die ihm von Seiner Majestät dem Deutshen Kaiser angetragene Würde eines preußischen enera lfeldmarshalls angenommen.

Bei der Tagung der Deutschen Evangelischen Nissionshilfe in Berlin wurde, wie die „Norddeutsche [lgemeine Zeitung“ mitteilt, folgender Huldigungsgruß an eine Majestät den Kaiser und König gesandt:

Unter dem Ausdruck- tie}sten Dankes für das von Eurer Majestät grobherzig ausgesprochene Friedensangebot und mit dem Gelöbnis unershütterliher Treue erbittet der bei Beginn des 400. Gedenkjahres der Reformation zum dritten Male während des Weltkrieges versammelte Verwaltungsrat der unter CGurer Majestät Su stehenden Deutschen Gvangelischen Missionshilfe für Eure Majestät. den vollen Sieg über alle unsere Feinde, die in bliodem Vernichtuygskampfe gegen alles, was teutsch beißt, cu die deutshe Mission aufs schwe:ste geschädigt baben. Möge hald ein deutscher Friede der Friedensarbeit der deutschen Mission neue Türen in aller Welt öffnen, unserem Herrn- und Heiland gn Dienst, unserem Vaterland zu Ehren und der Menschheit zum

egen.

Verwaltungsrat der Deutschen Evangelischen. Missionshilfe :

Graf von Shwerin-Löôwitßz, Vorsißender.

Darauf ging folgende Antwört ein:

Dem Verwaltungsrat der Deutschen EvangelisŒWen Missiors- hilfe Met-en wärtusten Dank für die treuen Segenswünsche für etnen siegreihen Auszäng des eigen Völkerringens und einen deutschen Frieden: Auch im Jübiläumsjahre der Reformation wollen wir mit Martin Luther b:kennen: „Ein! feste Burg ist unser Gott“. Er wird auch der déutschen evangelischWen Mission neue Kraft zur treuën Arbeit in seinem Weinberg verlethen und ihrer segensreihen Aufgabe Weg und Ziel wetfen.

Wilhelin 1. R.

Die vereinigten Aus\{üsse des Bundesrats für Zoll nd Steuerwesen und für Handel und Verkehr, die vereinigten [us\hüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen sowie er Ausschuß für Zoll- und Steuerwesen hielten héute Sißurigen.

Jn der neutralen Presse wird eine Reutermeldung

Perbreitet, wonach Deutschland die Schweiz ersucht haben soll,

er amerikanischen Regierung mitzuteilen, wir seien nah wie or bereit, mit den Vereinigien Staaten über die mit dem -Bootfrieg zusammenhängende Sperrgebieterklärung zu unter- andeln, sofern die Handelssperre gegen England dadurch nicht erührt werde. Die Regierung der Vereinigten Staaten habe em schweizerischen Gesandten Ritter daraufhin mitteilen lassen, fie nicht in Unterhandlungen eintreten fönne, ehe Deutsch- ind sein nah der Sussex- Angelegenheit gegebenes Versprechen dieder in Kraft geseßzt und seine Ankündigung über die Ver- ärfung des Tauchbootkrieges zurückgezogen habe.

Dieser Meldung liegt, wie „W. T. B.“ mitteilt, folgender achverhalt zugrunde:

Der deutshen Regierung war durch die Schweiz ein elegramm des schweizerischen Gesandten in Pashington übermittelt worden, in dem der Gesándte si rbot, falls Deutschland einverstanden sei, Verhandlungen mit er amerikanischen Regierung über die Sperrgebieterklärung zu ermitteln, weil dadürch die Gefahr eines Krieges zwischen eutschland und Amerika verhindert werden könne. Die Yweizerische Regierung ift daraufhin gebeten worden, ihren Jesandten in Washington dahin zu verständigen, daß Deuts - nd nah wie vor zu Verhandlungen mit Amerika treit sei, falls die Handelss\sperre gegen unsere Taide, also nicht nur gegen England, dadurch unberührt

e,

Wie ih von selbst versteht, häite sich Deutschland auf ‘rrartige Verhandlungen nur unter der Bedingung ein- ien fönnen, dah zunächst die diplomatischen Be- ehungen zwischen Amerika und uns wieder trgestellt worden wären. Als Gegenstand der Verhand- gen wären ferner lediglih gewisse Zugeständnisse

uf dem Gebiete des ameritfanischen Per-

onenverkehrs8 in Betracht gekommen. Die durch den nbeschränkten U-Bootkrieg über unsere Feinde verhängte Perre der überseeischen Zufuhr würde mithin, selbst wenn è diplomatischen Beziehungen mit Amerika wieder hergestellt orden wären, unter keinen Umständen irgendwie 4 dert worden sein. Jn der Antwort an den shweizerishen esandten in Washington ist dies ja auch mit aller Deutlich- eit zum Ausdruck gekommen. Wie {hon wiederholt, auch von miliher Stelle, erklärt worden ist, gibt es in der ent-

lossenen Durchführung unseres U-Bootkrieges tgen die gesamte überseeishe Zufuhr unserer êinde für uns kein Zurü(.

g B attehials |

Gestern hat der hiesige chilenishe Gesandte Dr Cruchaga bi Auiedletiten Amt die Note überreicht, durch melde die ilk? che Ea ce omi 4 auf die deutsche

a ie neu aynahmen für den 17- As ische Note f 2 e chilen ote stimmt, wie „W. T. B.“ meldet, in- haltlich mit der Mitteilung überein, die der chilenishe Minister des Auswärtigen vor einigen Tagen an den Kaiserlichen Gesandten in Santiagb gerichtet hat. Wie bereits aus den von uns wiedergegebenen telegraphischen Nachrichten zu entnehmen war, beschränkt die hilenishe Regierung si darauf, einen Protest zu formulieren. und gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, daß sie sh alle die Rechte vorbehalte, die einen Bestandteil ihrer bisher beobachteten strengen Neutralität bilden, die sie auch weiterhin aufrecht zu erhalten gedenkt. Ja Deutshland hatte man im Hinblick auf die Festigkeit und Unabhängigkeit, die stets ein Mertzeichen der internationalen Politik Chiles waren, begründetéèn Anlaß, von diesem Lande die in seiner Note zum Ausdruck gebrachte Haltung unbeirrter Neutralität zu er- warten, die am besten den seit alters her zwishen den beiden

Ländern bestehenden friedlihen Beziehungen entspricht.

Die Ernährungsfragen haben in der letiten Zeit das Preußishe Staatsministerium eingehend beschäftigt Zie die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ mitteilt, hat nah Verhand- lunigeñ unter den beteiligten Ressorts vorgestern eine Sitzung des Staatsministeriums stattgefunden, in der über organisatórische Maßnahmen wichtige Beschlüsse gefaßt worden sind. Es ist in Ausficht genommen, die auf dem Gebiete der Volks- ernährung während des Krieges - errichteten oder noch zu errichtenden Preußishen Landesstellen (Lande8getreideamt, Landesfleishamt usw.) der Leitung eines besonderen Staats- kommissars zu unterstellen und ihm die den beteiligten Ministern zustehenden Aufsichtsbefugnisse zu übertragen. Gleich- zeitig wird dieser Staatskommifsar mit dem Kriegsernährungs- amt in enge Verbinduna gebraht werden. Durch diese Regelung wixd ein \chnelles und einheitlihes Zusammen- arbeiten zwischen dem Kriegsernährungsamt und der preußischen Verwaltung gesichert.

: Die Kommission zur Prüfung von Verträgen über Kriegslieferungen trat gestern unter dem Vorsiß des Unterstaatssekretär3 Dr. Rich ter in Vertretung des dienstlih verhinderten Stellvertreters des N Staatsministers Staatssekretärs des Jnnern Dr. Helffecih, wiederum zu einer Sitzung zusammen.

Nah Berhandlungen über das weitere ge\chäftlihe Vorgehen gab laut Bericht des ,W. T. B.“ zunähst ein Vertreter des Kcieasministeriums Antwort auf die tm Anschluß an den Vortrag über die Entwicklung und die Grundsäße im Bereiche des Waffen- und Munitions- beshaffungswesens aus der Kommission gestellten Fragen. Eine längere Grörterung erfolgte über- die Pera guiedund von Zwischen- händlern' und. Agenten. Dte Frage der Nachprüfung der Arbeiterlöhne und der wenigen. noch bestehénden Monopole einzelner Fabriken wurde eröctet. Ueber dke Gewiane, die einzelne Firmen durch- Weitergabe der ihnen von der Heeresverwalturg erteilten Aufträge erzielt haben, fand elne längere „Aussprache statt. Von verschiedenen Seiten wurde für ersorderlich erachtet, dieser Angelegenheit besondere Auf- merksamkeit zu {enken uad zu versuchen, inwieweit die Vèöglichkeit bestehe, solhe unberehtigten Gewinne dem Reiche wieder zuzuführen. Auch wurde angeregt, Firmen, die eine genaue Nachprüfung ihrer Geschäftsgewinne verweigern, künftighin von - der Vergebung von Aufträgen aus¡ushliezen. Jm wetteren Verlaufe der Verhand- lungen beaniworteten Vertreter des Kriegsmintsterlums die über Materialbeshaffungen für Pionterwesen und auf dem Gebtete des. Luftfahrwesens gestellten Anfräger. Dabei wurde mitgeteilt, daß die Heeresberwältung von Firmen, die nahweisbar îübermäßige Gewinne gemaht haben, erhebliche Beträge, meist im Vergleihswegae, zurückerlangt habe.

Heute findet etne Besichtigung der Betriebe der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft (Brunnenstraße) durch die Kommission statt. Die Verhandlungen der Kommission werden morgen fortgeseßt werden.

Auf Grund des 8 2 Abs. (4) der Eisenbahnverkehrs- ordnung hat das Reichseisenbahnamt unterm 7. d. M. füc die Dauer des Krieges folaende Aenderung zu § 63 Abs. (6) und § 80 Abf. (6) dieser Ordnung verfügt:

Für Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn die Ladefrist (die Entladefrist) hon am Tage vorher abgelaufen ist.

Die Verfügung ist in Nr. 26 des Reichs-Gesetblattes vom 12, d. M. veröffentlicht. \

Zur Vermeidung von Jrrtiüïmern wixd durch „W. T. B.“ darauf hingewtesen, daß von den Bestimmungen der Bekannt- machung Nr. W. IV. 3078/11. 16. KRA, betreffend das Reißen von Lumpen (Hadern), vom 25. Januar 1917 Lumpen aller Art und neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanzlihen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen, betroffen sind. Auch für die nah dem 1. Mai aus dem Aus- land (nit aus dem Zollausländ oder den beseßten Gebieten) eingeführten Lumpen ist eine Reißerlaubnis erforderlih. Be- dingung hierfür ist der lückenlose Nahweis, daß die Lumpen tatsächlih aus dem Ausland eingeführt und {on im Besiy des Antragstellers sind. Anträge sind an das Kriegsministerium, Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung Sektion W. 1V., Berlin SW. 48 (Verl. Hedernannstr. 9/10) zu richten.

Die Versorgung. der Bevölkerung mit Speisekartoffeln hat im Hinblick ouf die kaappe Kartoffelernte eine neue Regelung erfahren müssen, Die Durchführung des von der Reichs- fartoffelstelle am 1. Dezember 1916 aufgestellten neuen Ver- teilungsplanes, der sich bekanntlih bis zum 20. Juli 1917 erstreckt, if wegen der shlechten Haltbarkeit Ver Kar- toffeln und der dadur verringerten Lieferungsfähigkeit der einzelnen Bezirke laut Mitteilung aus dem Kriegs- ernährungsamt nur dadurch möglih, daß eine weitere Herabseßung der dem Erzeuger sowohl wie dem Ver- braucher dur die Bckanntmachung übèr Kartoffeln vom 1. De- zember 1916 zugebilligten Kartoffelmenge vorgenommen wird. Danach war es notwendig, durch eine neue Verordnung vom 8. Februar 1917 die Tageskopfmenge für den Kartoffelerzeuger und seine Wirtschaftsangehörigen bis zum 20. Juli 1917 auf höchstens 1 Pfund Kartoffeln, die TagetopimMenge für die übrige Bevölkerung auf höchstens ?/, Psurid mit der Maßgabe fesizasezen und zu bestimmen, daß die Schwerarbeiterzulage vôchstens */, Pfund beträgt, Zu dieser Herabseßung der

täglichen Kartoffelration konnte geschritien werden, da Ersa für Kartoffeln durch Kohlrüben gegeben werden kann. Ls dle - melt: E det Kbhlrüde nur - è eli ie menschlihen Ernährung geetgnet sind, ift es.4m- effse einer möôg- lichst weiten Streckung-- der knappen Kärtoffelvorräte unbedingt ge- boten, jeßt. uad die. nâhiten- 1} Monate, soweit verfügbar, vorzugs weise Kohlrüben slalt Kartoffeln als Nahrungsinittel zu verwenden um fo mehr, als die FKobl;übe ald ein durchaus vollwertiges Nährmittel an Stelle von Kartoffeln beträchtet werden kann. Die in vielen Kommniuñalverbänden bereits erfolgte Serabïegüng der Tages- kopfmenge tür. dèn Beibraüér auf 3 Pfünd für die Woche wird du die neue Bekannimachung natürli. nit berührt, da bie neue Ver- ordnung: dle Zuteilung von } Pfund nur als Höchstarenze festgeseßt und eine Festseßung der Tageskop¡ratton unter diese Hôchstgrenze im Intersse der Streckdung- der Kartoffelvorräte dringend empfohlen werden kaun. Durch die Bekanntmachung - über Kartoffeln vom 1. Dezember 1916 durft-n Kartoffeln, die nit. gesund oder cine Mindeitgröße von 1 Zoll (2,72 eto) nit errethten, an Scheine und Fêdervieh und auch an andere Tiere verfüttert werden, \orett die Verfütterung an

: Schweine und Fedérvieh ni{t mögli war. Dtcse beshtänkte Zu-

lassung der Kartoffelverfütterung konte im Hlnblick auf die geringen Kartoffelvorräte: nicht mehr aufrechterhalten werden. Durch die neue Verordnuvg vom 8. Februar 1917 ist daher ein allgemeines Ver- fütterungsverbot erlassen worden mit der Maßgabe, daß den Kommunal- verbänden gestattet wird, zur menschlichen Ecnährung . niht mehr geeignete Kartoffeln, die auch der TroEnung nicht mehr zugeführt werden können, an Schweine und an Federvteh und, soweit die Ver- fütterung an folche Tiere nit möglich ist, auH an andere Tiere ver- füttern zu lassen.

_Die Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Militärkantinen im Heimatgebiet sind neuerdings ge- ändert worden:

Vom 1. April 1917 ab dürfen die! Kantinen durch die Truppen viVt mebr selbst bewtrt|chaftet, sondern sollen vzrpachtet werden. Bet der Verpachtuna „der Kantinen sid künftig nur noch aus dern Heeresdienst auggaesiedene Triegbeshädigte oder zioilv-rsorgung8- berechtigte Unteroffiziere zu berüdsicztigen. Vor der- Bekanntgabe des neuen Erlasses bereits angenommène bewährte Pä@ter, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, können jedoch tin threr Stellung verbleiben. Die Käntinen können unter Umsländen GUN LRrE Ehefrauen der im Felde befindlihen Pächker weitergeführt

n,

Bet der dur die Verhältnisse bedingten Einshränkung des Bler- verbrauchs und des Verkaufs von L:benêmitteln und Web- usw. Waren soll die Pachtsumwe möglichst niedrig bemessen werden.

Den Truppen ist empfohlen, von der Ausschreibung freiwerdender oder neu zu beseßender Kantinenvähhterstellen in den vom Kriegs ministerium herausgegebenen „Anstellungs-Nahrichten“ mögliGst weitgehenden Gebrauh zu maden. Diese Nächtichten werden künftig unter „Stellennahweis für den Privatdfenst" einen besonderen Abschnitt „Offene Kantinenypächterstellen“ enthaltén. Zur Truppe etngezogene, nur . garnisondiensifählge Kanttnenpächtec sollen bei Versezung zu anderen Truppenteilen tunlihst in threm teneort belassen werden, soweit es die militärischen Rücksichten

assen.

In verpachteten Kantiven und deren Aufbewahrungsräumen ist jede Beschäftigung von Soldaten verboten. as |

Auf die Kantinen (Marketendereien) der Feldtruppen, des Etappengebiet3s und der Kriegsgefangenenlager finden die neuen Be- stimmungen ketne Anwendung. ,

Für die Kantinen (Marketendereten) im. Berelh der Generäl- gouvernements in Belgien und Warschäù beslttimen die Generäl- gouxerneure, wel? Kantiñen selbstbewtris{üftet urrd welhe na den vorstehenden Gesichtspunkten verpahtet werden sollen.

Hierzu wird uns mitgekeilt, daß n dex bisherigen Eigeti- {haft der Militärkantinen als Privatetnrith N S an h nichts geändert worden ist. Die Austwtuhl der ter ift E der Truppenkommandeure, auf die hierbei seitens dés Kriégs- ministeriums nicht eingewirkt wird. Ans. diesem Grunde sind Bewerbungen im offene Kantinenpächtkérstellen im Heimatgebiet lediglich an den betreffenden Ersaztruppenteil, nicht an das Kriegsministerium, zu richten. Die Bewerber werden zur Er- sparung unnötiger Mühe und Kosten gut tun, zunächst die Be- kanntgabe offener Kantinenpäthterstellen in den oben genännten „Anstellungs-Nachrichten“ abzuwarten,

Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generalöberst von Kessel veröffentlicht nnier dem gestrigen Datum folgende Abänderung der Verordnung, betreffend das Verbot des Verkaufes von Ferngläsern und Objektiven für Photographie und Projefktion:

Auf Grund der Kaiserlthen Verordnuna vom 31. Zuli 1914, betreffend Grklärung des Kriegszuslandes, ded Artike!s 68 der Netthz- verfafsung, der §8 4 und 9 des preußischen Geseyes über den Bes lagervnoszustand vom 4. Junt 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlihen Sicherheit für den Stadtkreis Berlin und die Provinz Brandenburg:

Der § 8 der Verordnung wird, wie folgt, geändert:

Wer den Vorschriften der §8 1, 2 und 5 zutiderhandelt oder zu einer Uebertretung der §8 1, 2 und 5 auffordert ober anreizt, wird, fofern nicht na den allgemeinen Strafgeseßen etne hätere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu etnem Jahre bestraft. Sind milvernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 6 erkannt werden.

Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel gibt durch „W. T. B.“ bekannt, daß das Inkraft- treten der Ziffern I1 a. 1 und 2 seiner Bekanntmachung vom 30, Januar 1917, betreffend Veröffentlihung von An- zeigen in Zeitungen und Zeitschriften, einstweilen aus- gesezt wird, da die Bestimmungen über Anzeigen, in denen Namen und Standort von Fabriken usw. angegeben ist, gegen- wärtig, im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium einer neuen Prüfung unterzogen werden. Dur diese Anordnung wird aber das Inkrafttreten aller übrigen Bestimmungen der Bekanntmachung vom 30. Januar 1917 mit dem 15. Februar 1917 nit berührt.

(Fortsegung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnahrihten.

Feindliche Mißerfolge in West und Oft.

Außer den gemeldeten sechs englishen Angriffen in der Nacht vom Sonntag zum Montag fanden nördlih der Ancre noch zwei weitere englishe Angriffe statt, die ebenso erfolglos blieben. Ein englischer Angriff beim St. Pierre-Vaast-Walde, wo gestern nach s{chwerem Artilleriefeuer am späten Abend das Auffüllen der englishen Gräben mit Stkürm- .

mannschaften erkannt wurde, kam ‘niht zur Ausfühkünk