1917 / 36 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Feb 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Bekannlmaqchung

über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland.

Vom 8. Februar 1917. Auf Grund des

Gesegbl. S. 105) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1

Bet all-n Personen uyd Firmen, wedslergesdä te betre:b n (Geldwehf'er), dürfen

L teutsche Geldforten, Reichskassen scheine,

geld, Bankootin und dergleichen,

2. auslärdijhe Gel-jorten, Papiergeld, Banknoten und der- Nectichskafsen|cheine,

Der Gesamtbetrag der für Reh- Ftrm1 bet esnem oder wehre: en 8 Kalendertags vorgenommenen Geld-

gleiben gegen deut'che eldsort-n,

Barkaotea und Darletnekassznsch-ine Zug um Z.g uwgewre{selt werden. nung et: er und derjelben Perion oder Geldw ckslern innerhalb ein

umwechslungen darf etr tau'end Mak nicht überschreiten.

U ber die a1f Grund dee Ads, 1 Ziffer 2 erworbenen ausländt- schen Zablungsmittel daf im Autlano innerhalb eines Kalender-

monats bis zum Betrage von eintausend Mark ver'ügt werden.

Auf din Verkehr zwischen Geldweh|lern findet der Abs. 1 keine

Anwendung. Sett s rtike

Ohne Einwilligung der Reichsbank? ist gestattet, innerbalb eines Kalendertags im Gesamtbe!rage von bödstens eintausend Mufk, je-och innerhalb eines Kalendermonats niht über den Gejamibetrag von

R-ihekafsen\{-ine, Banknoten und nah dem Ausland zu überbringen

dreitausend Ma: k hinaus 1. deu!sche Geldsorten, Da1l-ebr skassenscheine „oder überb1ingen zu Ian;

2. zu„unsten etner und der'elben im Ausland ansässigen Person oder F rma auf Neichswähruns lautende Zah.ungsmittel zu

versenden oder vers ncken zu lassen;

3. geger über einer und tderiel-en im Ausland ansässigen Zw cke des E: werbes von Waren Neichs- oder ausländisher Wäh1ung oder Firma Zins- oder Gewinn-

P rfon oder Firma zum Verbind!ihkeiten in einz g- hen oder bet einer solchen W r.n im Wege dis Tausches gegen ant-ilseine zu erwerben;

Pe'son

4. über Fo1derungen gegen eine und dieselte im Ausland ansä!sive Person ode: Flrma zu verfügen, intbefondere aud fie eirzuzithen, soweit n1ch die Cinzichung |chGon nach § 3

Abs. 4 der Vercrdnung uestattet ijt. Artikel 3

Die Erwittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer r tine diefer Bekann!machurg erfolgt aemäß § 2 der Auefübtu"csbestim mungen zum Wechselstempelgeseze (Zentralblatt für

Währurg tm Sb

das Deutsche Neich 1909 S. 402).

Artikel 4

Reihs- und unmittelbare Staztsbebörten

Abs. 2 und der Reichsbank nicht. Artikel 5

Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 und des § 3 Verordnung fiaden ketne

ledigiich den Erwe b vo.. den et.enen Bedarf eines Sciffes tür

Bezahlung notwend1g:r Auéb-sserungen eines Schiffes bezweckt.

Artikel 6 Die Vorsrift des

Artikel 7 E“? vnbes{ränkt zu1äisig,

mittel oder For’ erungen oder umzutiusch-n,

zablungen, Anweisun, en, Schecks und Wäh'ung a1f Be'gten und über

so vie úber Kredite in bel ischer Währung bet folchen

mitteln oder Forde: u: gen in z1gunsten einer P rson Bel, en oder in Lux-mburu ar säifig ist, zu ye:tügen.

deutsher Währung

Gegenüber Belgien und Lux mburg findet der 8 3 Ab) 1 und 3 der Verordnung keire Anwendung; der Ab). 2 findet insoweit keine

Anwendung, als es fh um den Erwerb ven Waren handelt.

Ueber Forderungen to RNeichewähruvg gegen eine in Belg'en oder Kirma darf zugunsten einer Person Belgten oder in Luxemburg an-

Luxemburg ansä\sige Person oder over Firma, die im Aueland oder in säfsig ist, ohne Eiawillizurg der eihobank verfügt werden.

Uate' Belgien im Sinne der Abs 1 bis 3 sind die ven den

deutschen Truppen beseßten Gebiete Belgiens zu verstehen.

Artikel 8

Auf den Postanweisungs-, Postscheck-, auftragèverkehr wendung,

Artikel 9

Die Bekanntmacung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft. (Ble!h- zeitig tritt die Bekanntmachung, b tr:ffend den Handel mit aus- ländiichen Zahlungsmitteln, vom 22. Sanuar 1916 (Neichs-Gesetzbl.

S. £3) avßer Kratt. Berlin, den 8. Februar 1917. i Der Stelloertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

etw errn re A

Bekanntmachung

über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden.

Vom 8. Februar 1917.

,_ Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß-

nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseybl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

S1 Die Vorschriften der Bekanntmachungen über Preisbeschränkungen

| 2 0.

bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickworen vom L Ernt 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 214, 1022) finden Anwendung auf:

a) tierishe, pflanilihe oder andere Spinnstoffe (Wolle,

Mohair, Kamelhaar, Alpa?ka, Kaschmir, Kunstwolle, Baum-

wolle, Kunstbaumwolle, Flahs, Namie, europäts{er und

auß reuroräischer - Jute, Neißiterg, ide Kunstseide Veteans u, “a Iute, Neißwerg, Se unstseide

| Postnachnahme- und Post- finden die Vorschriften der Verordnung keine An-

S 9 der Verordnung übér den Zahlungs- verkehr mit d-m Aus!ond vom 8 Februar 1917 (Neichs-

die gewerbsmäßig Geld-

Banknoten und Darle hnekafsenscteine gegen au ländische Geldsorten, Papier-

bedürfen der im §8 1 § 3 Abs. 1 der Verordnung vorge|chrtebenen Einwilligung

Abf. 1, 2, 4 der Auwendung, soweit die Ber'üuung die Ver- sentun 1 oder Uenerb:ingung oder die Eing: hung der Berbindlichkeit

Proviant, Heiz- oder BVetrtebsstoffen für die Dauer einer Neise oder die

S 3 Abs. 2 der Verordnung findet auf den Erwerb von S chu'db- ridrettungen, Schuldbufo! derungen und Schah- anweisun,en tec Kct:gsinlethen des Deutsch: n Reichs keine Anwendung.

«4 belgisde G-ld'ortén und Ban?noten fowie Auszablungen, An ve!suog n, Scheck» und Wechsel in be!gich r Währung auf Belgten und Fcr*erung-n in belgiiche: Währung g: gea in Belgien ar sä!sije Personen o:er Firmen gegen Zoh!ungs-

in deutsher Währung zu kaufen

über b Igi'che Geldsorten und Barknoten sowie über Aus, Wechsel in belgi'cher Ï Forderungen in bel, ier Wäbruna geg-n ta Belgien ansä!ñge Personen oter F1rmen

i Per. sonen oder i men z 1m Zwee des Ern erbes vo- Zahlungs, oder oder Firma, die im Ja1and oder in

fäden, Strick-, Stopf», Stick. oder ähnliche Garne, Lumpen oder Stoffab'älle

Der Reichskanzler bestimmt den Ze tpunk: des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch.

Bekanntmachung,

Offenbach a. M. angeordnet. Bangel in Offenbach ) Berlin, den 25. Januar 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquiòres.

Beéelänntmachnung,

Auf Grund der Verordnung,

betreffend britisher Unternehmungen,

Dom 1 Quit 1916

ratorium G. m. b. H. in Töln Justizrat Dr. Apfel in Cöln). Berlin, den 7. Februar 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquières.

angeordnet

Die von heute ab zur des Neihs-Gesezblatts enthäit unter

Nr. 5693 eine Bekanntmachung über den mit dem Ausland, vom 8. Februar 1917, unter Nr. 5694 eine Bekanntmachung über den

mit dem Ausland, vom 8. Februar 1917, unter

8. Februar 1917, unter

flühtlingen, vom 8. Februar 1917 Nr 5698 eine Bekanntmachung, für Verhaftung oder

unter

ruar 1917, unter

8. Februar 1917, unter Nr. 5700 eine / rungen für Arbeltserzeuanifse der i deutshen Gefangenen, vom 8.

ebruar 1917, und untér

Vertrags8zollsäße, vom 8. Februar 1917. Berlin W. 9, den 9. Februar 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Em me rES

Die von heute ah des e A Daus enthált unter U: Oeffentlichkeit für Patente bruar 1917, und unter

Nr. 5703 eine Bekanntmachung

und Gebrauchsmu)ter, vom 8.

8. Februar 1917. Berlin W. 9, den 9. Februar 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

sofern sie niht Bestimmungen über ‘Höchstpreise unterworfen sind. 2 Die Verordnung tritt mit E Tage der Verkündung in Kraft.

betreffend Liquidation britisher Unternehmungen.

Liquidation (Reichs- Geseßbl. S. 871) habe ich die Liquidation der Firma Regene- (Liquidator:

Ausgabe gelangende Nummer 24 Zahlungsverkehr Zahlungsverkehr

, Nr. 5695 eine Bekanntmachung über Preisbeshränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Faden, vom

Nr. 5696 eine Bekannimachung über Kettenhandel in

Textilien und Textilersaßzstoffen, vom 8 Februar 1917, unter Nr. 5697 eine Bekanntmachung zum Schutze von Kriegs-

| betreffend die Entschädigung ) Aufenthaltsbeshränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes, vom 8. Fe-

Nr. 5699 eine Bekanntmachung über Goldpreise, vom

Bekanntmachung, betreffend Zolerleichte- / bir Schweiz unter@ebrachten

Nr. 5701 eine Bekanntmachung, betreffend Anwendung der

zur Ausgabe gelangende Nummer 25

5702 eine Bekanntmachung über den Aus\{hluß der Fe-

/ g über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in Elsaß: Lothringen, vom

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Regierungsrat Abel, Mitglied der Eisenbahndirektion in Essen, zum Oberregierungsrat zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in srankfurt a. O. getroffenen Wahl den bisherigen Hilfsarbeiter im Reichsamt des Jnnern, Regierungsrat Dr. Paul Trautmann in Berlin, als Ersten Bürgermeister der Stadt Franftfurt a. O. auf die geseßliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt,

__ Der Grube Leopold bei Edderit Aktiengesellschaft wird auf Grund des Gesezes über die Enteignung von Grund- eigentum vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) hiermit das Recht verlichen, die Parzelle Gemarkung Holzweißig im Kreise Bitterfeld Kartenblatt 2 Nr. 242/32 sowie die Parzellen Gemarkung Bitterfeld im Kreise Bitterfeld Kartenblatt 10 Nr. 520/43, 537/44 und 402/45 usw., soweit diese Parzellen für die Verlegung des östlich der Eisenbahnstrecke Bitterfeld— Leipzig gelegenen Anschlußbahnhofes der genannten Grube auf die westlihe Seite der Strecke erforderlich sind, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies aus- reicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

,_Das Enteignungsreht kann nur während der Dauer des Kriegszustandes ausgeübt werden.

Berlin, den 6. Februar 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.

Das Staatsministerium.

van Breitenbach. Dr. Sydow. von Loebell.

2

A

b) tie aus den unter a gerannten Splnnfloffen hergestellten : Gespinste oder sonsttgen Halderzeugnisse, Seil» oder Näh-

c) die Abfálle der uyter a und b genannten Erzeugnisse sowie

betreffend Liquidation britisher Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs: Geseßbl. S. 871) habe ih die Liquidation der Firma Oitweiler & Co. in (Liquidator: Rechtsanwalt Dr.

Justizministerium.

Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Werck8hage in Stendal und dem Ersten Staatsanwalt, Geheimen Justizrat Pepaanfeld ia Kleve ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension erteilt.

P Ja der Liste der Rechtsanwälte find gelöst die Negjs. anwäite: Justizrat Dr. Winkelmann bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Dr. Utsch bei dem Landgericht T1] t Berlin, Paul Fuhrmann bei dem Amtsgericht in Berlin O und Ehrentreih bei dem Amtsgericht in Mühl: erg a. E.

? Mit der Löshung des Rechtsanwalts Ehrentreic in der Rechtsanwaltsliste ist zugleich sein Amt als Notar erloschen

Zu die Liste der Gerichtsassessor Dr. Gustaf Hahn bei

dem Landgericht ; Beuthen i. O. Schl. Jl in

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Fräulein Jeanette Casten ist zur Königlichen Handels. lehrerin an der Gewerbeschule in Thorn ernannt: worden.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang 8w eise Verwaltung britisher Unternehmungen, vom 22. Des zember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (NGB[. S. 89) ist nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über ie dem englischen Staatsangehörigen Charley Marburg an dem Nachlasse des verstorbenen Heinrich Marburg und der Frau Hermine Franz, geb. Marburg, zustehenden Miterben- anteile die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kauf: mann Gustao Marburg in Frankfurt a. M.) i Berlin, den 5. Februar 1917.

Der E für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung britisher Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ih nach Zustimmung des Sétri Neichs- fanzlers über das in Deutschland befindlihe Vermögen der „The South West Africa Company, Limited“ in London die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Bankier Jakob Hranck in Charlottenburg, Berliner Straße 19.)

Berlin, den 7. Februar 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. U! SWenaln.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang 8wei\ Verwaltung britisher Unternehmungen, vom 22 De- zember 1914 (NGVl. S. 556) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs- fonzlers über das in Deutschland befindlihe Vermögen der Firma G F. Smith & Son, Niederlassung Berlin, die Zwangs- verwaltung angeordnet. (Verwalter: Konkursverwalter B. Asch- heim in Charlotteuburg, Waigstr. 21.)

Berlin, den 7. Februar 1917.

Der Minister für Os und Gewerbe. J. A. : Lusen sky.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten. Es sind verliehen etatsmäßige Stellen: für Mitglieder der

Eisenbahndi: eftionen dem Regierungsrat Silberkuhl in Maadeburg und dem in Cassel; für Vorstände der Eisenbahnbetriebsämter dem Re gierungsbaumeister des Eisenbahnbaufahs Dr. phil. Sch rader in Waldenburg (Schlesien) und für Regierungsbaumeister den Regierungsbaumeistern des Maschinenbaufahs Mor Breue! in Leipzig und Erich Schulze in Berlin,

Negierungs- und Baurat Julius Me ger

Verseßt sind: der Regierungs- und Baurat Hagen von

Oppeln an die Kanalbaudirektion in Essen und die Bauräte Reichelt von Osnabrück an die Regierung in Schleswig und Ahlefeld von Schleswig als Vorstand des in Bromberg.

Wasßserbauamts

Dem Regierungsbaumeister Hunger in Hamborn a. Rh.,

früher in Schleswia, int die nachgesuchte Entlassung aus dem

preußischen Staatsdienst erteilt.

Königlichen Kreiskasse in berg, ist zu beseßen.

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der neu zu errichtenden

Dortmund, Regierungsbezirk? Arns-

BVebanntmaGung. Auf Grund der 88 1 und 2 der Verordnung hes Bundegrats

vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Peisonen vom Handel (Netchs- Geseßbl. €03) und dec Ausführun„sbestimmunarn

x H

zu diesec Verordnung vom 27. September 1915 wid dem Händler

ranz Schlaghecke in Sterkrade, Neumühlftraße 53, tber andel mit Gemüse und Fettwaren aller Urt von heute ab

für das Gebtet des Deutshhen Neiches untersagt. Die durch das

Verfahren veru:sachten baren Auslagen, Tanntmachungskosten,

i j n, tnôbefondere au die Be- fallen dem Betroffenen zur Last.

Sterkrade, den 27. Januar 1917.

Die Polizeiverwaltung.

Der Vürgermeister. J. V.: Der Beigeordrete Or. Heuser.

Bekanntmachung. Auf Grund der 88 1 und 2 dec Verordnung des Bundesrats

bom 23. September 1915 zur Fernbaltung unzuverläissiger Personen vom Handel (NGBI. S. 603) und der Uusführungsbestimmungen vom 27. September j

in Sterkrade, i wegen Unzuverläsfigkeit in bezug auf den Handel mit ständen von heute ab sür das Gebtet des sagt. Die durch das Verfabren verursachten baren Aus!agen, ins-

besondere auch die Bekanntmachungökosten, fallen dem Betroffenen zur Last.

1915 wird dem Konditor Jo

hann K§itting Maiktjir. 99, der Handel mit

Spekulatius ; dtesen Geger Deutschen Neichs unter-

Zanuar 1917.

Die Polizeiverwaltung, I. V.: Der Betigeordnete Dr. Heuser.

Sterkrade, den 27. Der Bürgermeister.

E

ehtsanwälte ist eingetragen der früber

YekanntmacGunvg.

er SS 1 und 2- der Verordnung des Bundetrats | uf: Grun ber 1915 zur Fernhaltung unzuverläsfiger Personen du 29: vil (RGBIl. S. 603) und der Ansführungsbestimmungen js V ecordnung vom 27. September 1919 wird den Ehe- e onditor Joset Packenius und Sophie geb. Häpp u frade, Steinbrinkste. 11a, der Handel mit Speku- i A ünzuverläsfi,feit in bezug auf den Handel mit diesen pin n heute ab für das Gebtet des Deutschen Reichs unter- uet Vie durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, N andere au die Bekanntmachungskoster, find von dem Betroffenen jthejonerr

mnagin L Á PS afrade, den 27. Januar 1917. Die Poltzeiverwaltung.

ver Bürgermeister. I. V, : Der Belgeordnete Dr. Heuser. es

BsakanntmaMGung

quf Grund der S§S§ 1 und 2 der Verordnung des Bunde?rats

‘93, September 1915 zur Fernhaltung unzuverläsfiger Personen P ndel (Keich8-Gesepybl. S. 603) und der Ausführung?bestimmungen er Verordnung vom 27. September 1915 wird den Ehe- i Konditor Wilhelm König und Anna geb. Elbers 47 erfrade, Bahnhofstraße Nr. 39, derx Handel mit tulatius wegen Unzuve:läsfigkeit in bezug auf den Hantkel em Degenstand von Heute ab für das Gebiet des Deutschen N untersagt. Die durch tas Verfahien veruriad;ten baren oen, inSbesondere auch die Bekanntmachungskosten, sind von dem

L Polizeiverwaltung. E 2 T D. Tze 9 B. Der Beigeordnete Dr. Heuser.

Fes O

Ma noi

Nuf Grund der S8 1 2 der Verordnung des Bundes8rats L 93, September 1915 zur Fernhaltung unzuverlä}siger Personen g Handel (NGBI. S. 603) und dec Ausföhrungsbeslimmungen zu br Verordnung vom 27. September 1915 wid den Gheleuten Schwerz und Henriette geb. Jansen in Bahnhofstraße 61, der Handel mit Fleis ch-, Fettwaren aller Art, Mehl, Mandeln und

sowie mit konservierten und geräuchecten Fis chs- wren weqen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen bnstände-n von heute ab für das Sebtet des Deutschen Wetchs Í Q durch das Verfabren veruxsachten baren Aus-

(-

auch die Bekanntmachungétosten, find von dem

und

ber 25€

Í gelbert

E A eriradt,

und

vontt Medi

de, den 27. Januar 1917. Die Polizeiverwaltung. 3: Der Beigeordnete Dr. He user.

r T rer ition Cx M (C G x Bürgermeister. J. B.: De

Nichtamtliches.

Dentsches Reich. Preußen. 10. Februar 1917.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundes rats für Handel nd Verkehr, für das Landheer und die Festungen und für istizwesen hielten heute eine Sißung.

Berlin,

Pa A R I E B E A E A P

Nach einer hier eingetroffenen Nachricht wird sich der hiser liche Botschafter in Wash'agton Graf Bernstorff mit im diplomatischen und fonsularischen Personal am 13. dieses Nonats in New NYork auf dem Dampfer „Friedrich VIII.

Di sfandinavischen Linie einschiffen. x E |

Der hiesige amerikanische Botschafter Gerard wird, wie

? mi mit dem Personal der Botschaft Berlin

R D Met, jer Tage veria}jen.

Das „Neutersche Bureau“ brachte vor kurzem eine Meldung 1s London, daß der holländishe Dampser „Gammoa n neutralem nah neutralem Hafen mit neulraler Ladung irpediert sei; dagegen wurde die deute Meldung geseßt, daß plländishe Reeder Befriedigung über Freilassung einer utralen Zone westlich des deutschen Sperrgebiets _aus- besprochen hätten. So nehme Deutschland die Fnîkere})jen Maitrglor vahr. E : T M art B i B von zuständiger Seite, daß bereits zwischen der deutschen und holländischen Regierung ein Gedankenaustausch über den Fall „Gamma“ statigefunden hat, bi dem erstere eine genoue Untersuchung des Falles nah Rüd chr des betreffenden U-Bootes zugesichert h

V i

Beitungsnachrichien zufolge ‘ist der dänische Dampfer Lars Kruse mit einer Getreideladung von Argentinien e

belgische Hilfskomitee am, 1. Februar westlich vom Kana infolge einer Exploston gesunkbn; siebzehn Mann der Besaßung ollen ertrunken, nur der erste Maschinist gerettet sein. M Dänemark wird der Unfall auf ein deutsches U-Boot zurüd tor hrt l E Tbl Mitteilung U demgegenüber Test- a n Unterseebooten erteilten Befehle ausgeschloffen if ¡el Ie L L Schif mt den 'Koekben der belgischen Hmn eie E westlih der Linie Dover—Calais „ohne Warnung lorpe l worden ist. Es ist daher mit größter Wahrscheinlichleik an-

junehmen, daß „Lars Kruse“ auf eine Mine gelaufen ift.

Der Bundesrat hat am 8. Februar 1917 eine Verord- hung über den Ausschluß der e n Ir Patente und Gebrauchsmuster erlassen, die am 9. d. M. im Reichs-Geseßblatt sowie im Amtlichen Teil der heutigen Ausgabe des „Reichs- u. St.-A.“ V, Nachstehend geben wir die Begrünoung wieder, die L e wurf der Verordnung bei der Vorlegung an den Bundesrat beigegeben war: : i:

E Begründung.

von Neuerungen, die zum Paltent- ober Gebrauhömustershutz angemeldet werdem, betrifft Gegen die für dite Landesverteibigung oder die Befriedigung der R E es hervorgerufenen wirtschaftli@en Bedürfntfse Dans A eutung haben. Das vaterländische Interesse erheischt, derartige Sen E gebeimzubalten, damit fie nicht zur Kenntnis des. jeindlchen Aus- d « g G andes M ce zu dlesem Geböle der Geheimhallung g Grundgedanke des Patent- und Gebrauchsmuslerwe]ens, daß

r , M a Li F Fine große Anzahl

leHnis&@c S&öpfungen der Allgemeinheit bekanntgegeben weiden follen. Dies geschieht dur die Veröffertlihung- des erteilten. Patents und bes eingetragenen Gebrauchèmusters 19 Abs. 1, 3, 4, 8 27 des Patentgelezes, § 3 Abs. 3, 5 bes Geseues, betreffend din Schutz von Gebrav{tmustern). Das Patertg: sey 23) {reibt außerdem das Aufgebot der Anmeldung vor, ua der LUgemelnheit Gelegenbe.t zum Etn\druh gegen die Patenterteilurg zu geben.

_ Für das Patentamt mußte von den beiden einander wider- sireitenden Gesichtspunkten der erstgenannte, die Wahrung der öffent- ¡hen Sicherheit im Kckege, entsheidend sein, zumal das (Besez gegen den Veriat militäris{er Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Metck3- Gesfeßbl. S. 195) Handlungen unter Strafandrodung verbietet, durch die jemand Schriften, Zethnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landeêëverteidigung erforderlich ist, in den Besiy oder zar Kenntnis eines anderen gelangen läßt. Aus diesem Grunde hat das Patentamt bither, wenn ch nach Anhörung eines militärischen Sachverständigen ergab, daß eine ¡um Patent angemeldeie Erfindung einem der erwähnten Gebiete angehôrie und deshaib der Oétffentlikit vorenthalten werden mußte, die Bekanntmaczung dec Anmeldung autseßen und das weitere Ver- fahren vorläufig einstellen müssen. War tas Verfahren {hon bis zur Patenierteilung gediehen, fo find wenigstens die weiteren Veröffent- liWungen zunähst unterblieben. Dementspre@ead ist au in Ge- brauch8musteriahen verfahren worden. Dabei hat die nah dem Gebrauch?mastergeseß untrennbare Zusammengebörigkeit der Eintragung in die Zolle und ihrer VeröffentliHung dazu genötigt, sowohl die Gin4cägura wie die Veröffentlichung etnfiweilen cus¡usegen,

Die Kehrseite dieser Maßnahmen |st indessen eine Beeinträchtigung der privaten Interessen der Arineider. Unterbleibt die Brkanntinaurg der Patentanmeldung, so muß ihr Gegeistand auf unbestimmte Zeit ben gefegliGen & chutz entbehren ; Ï L 23 Abs. 1 des Patent- gesez:s wird erst dur die 1 etn einflweiliger Schu begründet. Zu der den Schuy endgültig begründenden Er- teilung des Patents aber kann es ohne voraufgegangene Ve- fan!tmahung nah den Vorschriften des Patentgesezes über- haupt nicht kommen. Ebenso eins{neidernd wirkt für den davon Betroffenen die Aussezung der Eintragung des Gebrauchsmusters in die Gebravchmusterrolle, da der Shuß uur dur die Eintragung ent- steht (S 4 Abs. 1 des Gebrauhsmustergesctes). Die Fälle, in denen hiernach die Anmelder ledigli infolge des durch den Krieg vers aulaßten Vorgehéns der Behörde \{ußlos bleiben, zählen nah vielen Hunderten und vermehren sh täzalich. Der Zusiand bat si bei der [angen Dauer des Krieges allmählich als unhaltbar erwiesen. Ec ruft zähireihe Klagen hervor, die als berechtigt arecrkannt werden müssen. Er veranlaßt überdies manckc Efinder, mit etner jür die Industrie möglihz1weise wertvollen Neuerung zurückzuhalten. Dies wider! pit aud dem ffentlichen Interesse. ) ,

Soll den Unzutiäglichkeiten abgeboifen werden, fo kann dies nur in der Weise ge\chehen, daß die Abhängigkeit des Schußes hon Vers öffentilihurgen beseitigt wird. E8 ist, was den Patent\chuy anlangt, vorgesh!agen worden, dem AÄnmelder dadur zu helfen, daß der einst» weilige Schuß an die Mitteilung des Pa'entamts über die Zulässig- keit der Bekanrtmahung geknüvft, die Bekanntmachung selbst aber und die Erteilung des Patents b18 nah dem Kriege ausgeseßt werde. Dieser Wg ist niht gangbar, weil er einseitig die Interessen des Anmelders berückfidtigt, die Anf: chtung des einstroeiligen Schußes bis auf weiteres auts{ließt oder elne zeitlih aanz unbeslimnite Einspruchs- möglihk:it gibt weil er die schnelle Patentierung gerade wertvoller Neuerungen, die vorausfihtlich einem Einsyruh nit M geseßt sein würden, nit ermögliden würde. Der Entwurf Bee di 8holb eine andere N°-geiung ver. Unter Fortfall des Aufgebots un ) des Einspruchsverfahrens soll sofort zur Erteilung des endgültigen Pa!en!s g-s{ritten w

nl ung

:Tden, fobald fd bet der von Amts wegen [tate findenden Prüfung der Erfindung ihre Patentfähigkelt ergeben hat. Auf diese Weie wird einersetts der der Erfindang zustehende Schuß, zu- glei aber au die Möglichkeit ciner sofort mit dem ordentlichen

deren dle Schuyrechte entstanden sind;

die ia die Kciegsrolle elng”- teageren, Patente und Gebrauchemuster- sind au von diesem Grunds \.Þÿ ausgenommen.

Zu §2 R Das Interesse der Landetverteidigung fordert es, baß die Mae verwaltung das teht erhält, von dem Iuhalt der im Ana nl geen Kriegérolle und von den der Eintragung zugrunde liegenden De s E Kenntnis zu nehmen. Aber auch darüber hinaus lan U p f Ege nit das Recht versagt bletben, in jedec Lage .des Berlá fen Ee sol@e Anmetdungen, Aen Segenltaud „für S i E : igung e Kriegswirtshast von Bedeutung , 1 U ctien, aud tann, wenn die Akten nah den Me e des Patent- oder des Gebrauchsmusterg?|ezes Ee Aud jeden außer dem Anmelder gebeimgehalten were e das neue jranzösische Gefeß vom 12. Apuil 1916") CREDE Se 4p lie Bestimmung. JIn andern Ländern steht den beteilig E hôrden schon nach Frieden3recht die Einsicht in die militärisch wichige J 1gen ofen. i L N würde der Grundsatz, daß alle Eintragungen, Se, stüde und Belege, die si auf die Patente und Gevrancmm mter f ztehen, niemandem zugänglich siad 1), bek ausnabmsloser Geltung | Qu führen, daß auch diejenigen, die von dem Berechtigten wegen augen lier Verlegung des Shußprechts in Anspruch genomwen R Dos außerstande wären, fichüber den Inhalt und Umfang des SPLReE un 25) die Berectigung des erhobenen Anfpru&s dur Einsicht der Ho e und f bei dem Patentamt beruhenden Anmeldestücke uod D S 2u unterrichten. Ein folcher Nechtszustand wäre unhaltbar. Der A feht daßer eine entsprechende Ausnahme von ber egel ge 1 erd haltung vor, indem er dem Patentamt die Befugnis gi t, e Dritien auf Antrag die Einsicht zu erlauben. Der Antrag i (00 gebenenfalls in der üblihen Weise unter Glaubhaftmahung fioes berech!tzten Interesses zu begründen. Voraussezung für die (Frau u ist die Zustimmung der Militärbehörben. n iele E Be- rechtigte fich auch fonst zu wenden haben, wenn er mit der Srsindung hervortreten will, s L Es liegt feine Veranlassung vor, den Ausschivß der Dessen ich- keit für N dem Gat _b:havdelten tehatscen Deuatingen allgemein so lange bestehen zu lassen, big die yorgellalene fer nung außer Kraft tritt. Fallen die Umstände fort, L Ss E : hetmhaltung erforderten, jo steht nichts im Wege, Me R E beseitigen, die im öffentlihen Interesse gezogen wer n. wuß N die Kenntnis der Erfindung der Allgemeinheit fre zugeben. &8 verden dann die im Patent- und im Gebrauchsmustcrs{chuy e schriebenen Veröffentlihungen nachgebolt, E E s a also das Patent und das Gebrauchsmuster im i Ie: bekanntgemackt, und es wird dle Patentsrift gedruat, _ tese : O ¿¡weckmäßig mit dem Vermerk zu versehen fein, daß es N ein ohne Aufgebot: verfahren exrtetltes Patent handelt. Bon E e machung des Patents tm Reichsanzeiger laufen die im % i up an 8& 28 des Patentgeseßes vorgesehenen Fristen für die d ed ! Erteilung einer Dent sowie auf Zurüdcknahme oder Nichtig its är 1 Pater 13 L ; E s A V Rilieunia des Patentamts über die Julyebung der Geheimhaltung voräavgehende Anhörung der er un ge Marineverwaltung wid den Militäib:hörden gleichzeitig Se fen n zu der Prüfung geboten, ob es etwa angezeiat ist, das Fa B D geheimes auf das Nel zu übernehmen (F 23 Abs. es Patent-

geseßes). Zu 8 4

ie Wichtigkei f Spiele ste Interessen macht Die Wichtigkeit der auf dem Spiele stehenden Inli es S ‘das Gebheimnis der Kriegsrolle U Der R liegenden Sriften, Zeichnungen usw. durch eine besondere Straf- vorschrift zu fihern.

* Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 1916. S. 129,

Mechte behelf der Nidtigktettéklage durchführbaren Anfechtung batte Wenn so an die Stelle des Eirispructs die Nichtigleitsklage irilf, so bedeutet daè zrar eiae gewisse Erscchweruug ter Lage H welche tie Bere{htigung des Palentfchuges angreifen wollen. M24 K aber sachlich citräglid und verkürzt materiell nidit die M i , das Patent einer guünblthen Nachprüfung _zut unterzichen, O. pol N'chttgkeitsantrag auf dteiciben Gründe geflügt werden taun, t 2 Einsvruch8pe1 fabren zulässig sein würden, und weil ferner die a endgültige Schickjal der Eitfindung wichtigsten Jaftanzen, die Ii 9 teitsabteilung des Patentamts und das Reichbgericht, O N érbalten bleiben. Auch ist zu beachten, daß ohnehin nach der itatijii- hen Erfahrung unter 1009 Anmeldungen nur etwas mebr als eine ift, auf welhe tas Patent nah Cinspruch versagt wird. ; Die Schaffung cines Sul unter GSebeimhaltuna, der patentierien Erfindung findet überdies cinen Vorgang in der Borschtift des E Abs. 5 des Patentge|etes, wona der Neichsverwaltung Patente Ae jede Bekanntmachung erteilt werden können. Unzut: äglichkeiten hin daraus nicht entstanden. Auch sonst ift die Vorprüfung ohne Auf- daraus nicht ent : A p E Mertimaten aebot dem Rechte niht fremd; fo witd z. D. in den Vereinigten Staaten von Amerika das Patent auf Grund einer amtlichen Bot prüfurg, aber ohne Zuziehung der Oeffentlichkeit und ohne Zulaffung eines Ginsv: us erteilt Bezüglich der Gebrauchßmuster ergibt sich die Negelung im Sinne des vzrfolgten Zweckes „von selbst. (8 wird die den S®duß begründende Eintragung in die Nolle bewiitt, die Beröffentlihung aber unterlassen.

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4 Le

Gm einzelnen wird. bemertl Zu §1 S . Die Eiteilung des Patents und die Eintragung des Gebrauchs- ‘8 erfolgt nah dem Entwurf, obne doß dies ausdrüdlih Ai aeseut zu werben braut, nur mit Zustimmung des Hmter. Tbl er von der Veralünstiaung ketnen Gebrauch maden, so Ale HE Q meldung zunächst zurückgelegt und erst na Forttali der Me Ten fie geheimzubalten, der weiterer Zeh ndlung gemäß den a L ag A aeseßlihen Regeln unterzogen. Im Patenterteilungsyer fuhren na dos irsbesondere (hon dadur erreichen, daß er die nah O N des Patentgeseßes vor der Patenterteilung zu entrichtende erste E nit zahlt; denn da im Gegensaß zu S 24 Abs. des Patent- von ber Bestimmung etner Zahlungsfrt]t abgeseben E Vanus es von setnem Belieben ab, ob und wann er die Gebühr entrich) en wil, Wird das Patent erteilt, so enthält der Patentinbaber darüber will. Wird das Patent ertetlt, |o en bali der Pas E AS UeA aemäß § 27 des Patenftgae)ezes etne Ur funde; ebenso erhûll HoA ve Eintragung des Gebrauché#muajters ter S ngetrogene gemäß § 2: „de j lichen Verorbnuna vom 11. Juli 1591 (Reic3s-Geseybi. S, 349) eine Ausfertigung dés Elntragungsvermerks.

9 Da die Gehrauch9musterrolle jedermann frei zugänglich

CICBe

ift, 5 für bie gebeimzubaltenden Muster cin hesonderer Nollenband m L D dessen die Oeffentlichkeit ausgeschlossea ift, Jag Die Anlegung etner solden geheimen Rolle (Kriegörolle) ist auch für die Patente vorgesehen. Zwar ist die Eintragung in Ae: zur Begründung des Patentschuyzes nicht erforderli, da das Paten mit dem Ertellungsbeschluß entiteht. Immerhin ist die E aus anderen Necht8gründen geboten 19 des Patenlgelehs h f pa Zweckmäßigk'eitsgründe sprechen dafür. Es muß die Mögl kei : gt- {afen werden, hei Wiederkehr normaler Verhältnisse die ergen aebeimgebaltenen Patente fofort uad ohne Schwterigkeiten in offene Patente iberführen zu können. Dies wird duich das Vorhandensein Zes Péfprivérei Rollen bandes erleichtert, 0e eintretententalls geöffnet ; it der Hauptrolle vers@molzen wtrd. j 00D er Austluß der Oeffentlichkeit für die Kriegsrolle bedingt zuglei den Wegfall der Veröffentlichung deujentigen Cintragungen, die in der Folge aus Anlaß von Fechtsänderungen, NeBa egenen und derglelhen bewirkt werden; wo na gefeßliher M N Eintragung als Veröffentlichung vorliegen müssen, damit gas Nechtsfolgen eintreten 19 Abs. 2 des Patentgesehes8), gerag a na hier die Tatsa@e tex Eintragung allein, o i ¿1608 stehen nach § 19 Abs. 3 des Patentgeseyes : ns S ol As (Sebräau@smu}tergesetzes inteug auf die fcele pg ags e t S e reibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestückte glei, au

Nach einer Mitteilung der militärischen Texlilbeshaffungs- ämter werden aus dem beseßten Gebiet erheblihe Mengen der auf Grund der dort bestehenden De Sd erer aen beschlagnahmefreien Mengen Web-, Wir k- und E L waren nach Deutschland ausgeführt. Hierdurch wêr a iese Mengen ihrem Zweck, den Handel in den eseßten Gebieten aufrecht zu erhalten, entzogen. Diese nah Deut tand R führten Mengen unierliegen nach 8 5 Ziffer 8 der s r machung vom 1. Februar 1916, Nr. W:IE 1000 [1. 16 ( V, der Beschlagnahme, da dort ausdrüdcklich gesagt ist, daß das be- seßte Gebiet nicht als Reichsausland anzujezen lt. A Um eine Bestrafung zu vermeiden, werden die nach Z k der angezogenen Bekanntmachung Meldepflichtigen aufgeforder., derartige Vorräte dem Webstoff-Yieldeamt der Kriegs Ae Abteilung unverzüglich anzumelden. Die Revisoren der stell- vertretenden Generalkommandos werden auf solhe Vorräte be- sonders achten.

Neber die unmenschliche Behandlung deutscher K riegsgefangener as Frankreich schreibt die „Nord- it\he Allgemeine Zeitung“: L

S S ttlte uns alle, als die Kunde n der bestialishen Behandlung unserer Kriegegefangenen 1a N uns drang. Jegt wifien wir, daß Nußlands ritterlicher Ber ün S im Westen setnem afiatishen Kampfgenof]en an Robett, @ R und Grausamkeit nihts nachgibt. Zu den vielen Beweisen E wieder ein neuer. Gin in der Schweiz internterter deus os gefangener berichtet E drs N e felt seiner Gefangennahme M f gin ea Gefatigineu mußten von der Gefangennahme “Ta je lang auf einem mit Stacheldraht umzäunten kreten Gelde

j Später wurden fie in Baraten untergebracht. Ihr Lager bildete der nackte Erdboden. Dicht er der französisGen Ltnie batten fie franzöfische Schüygengräben wteder instand zu setzen, Pferd?eleichen einzugraben uhw.

, dabet ständig in Gefahr, vou den deutshen Granaten zerrijjen zu

an 9 L rote eine Biehherde übernachten,

werden. An Nah1ung erhielten sie derartig wenig, daß sie sogar Bissen aus E \{nmutz, die dort schon tagelang lagen und ganz verschimmel waren sowie FKüchenabfälle aufzusuchen gezwungen waren, um nur thr Leben

Le CUR j ; S i » zu fristen. Franzôsische Osfiziere weideten sich am Anblick der hungernden Gefangenen.

Sie zerscknitten, hoh t S in ine Schnitten und warfen diese an, den Stellen in den Straßen- O Ale die Gefangenen auf dem Wege von und qur B O: dassieren mußten. Wenn dann die Gefangenen an diese Me en kamen und infolge ihres Heißhungers die im Kot liegenden E \hnitten gierig aufnahmen und ver|\chlangen, phologtapyrerten Dele moralishen Bestien und würdigen Bertreter der »BYando Nation die Szene, um zu beweisen, daß die „boches at N un Berhungern seien. Von den Gesangenen wurde etre Ar ei n leistung ven 11 Stunden tägli, aub Sonntags, Ohne Mate er, langt. Kür beschädigte Kleidungsstüäe gab es weder Ersay Ls ie Möglichkeit, sie auszubessern, so daß viele im Winter mit zerr senen Schuhen, ja 1ögar barfuß ihre Arbeit verrihten mußten Aud. DO die Füße erfrocen. Weder Waschgelegenhe i, noch a Ds En keit, Wäsche zu wechseln oder nasse Kleidung zu tro ai ev vorhanden. Dazu lagen dite Gefangenen Nachts derartig aue arder gepfercht. daß ein Verlassen des S(hlafraumes zur ae g P keit wurde. Als Folge des Schmuyes, der mangelnden s E aufnahme und der Nässe stellten sich natürli Bren v M 1 des Ungeziefers und {were Krankheiten ein, f R S fangene uur noch wandelnden Leichen glihen. Wer f Zun meldete und nicht arbeitete, echielt übechaupt fein Gen ï

vom behandeluden Arzt für vollständig gesund erklärt, Einer son