1917 / 47 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Feb 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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tigt werden. Aber diefen Betrieben steht do eine große Zahl sol{er Ee gegenüber, bei denen ein Vtüdgang zu verzeihnen ist.

litten hat besonders der Kleinhandel mit Lebensmitteln. Van hat u spät eingesehen, daß [eine Ausschaltung En Vebler war, Warum hat man dén Kleinbändlern verboten, die Preise an den Waren an- ubeften? Die Bauhandwerker sind besonders [lius daran. Sie önnen die hohen Line nicht zahlen, welche in der Industrie gezahlt werden. Auch das Baumaterial ist viel teurer geworden. - Daß den Handwerkern au durch die Militarbehörden ihre Lage ershwert wird, zeigen: mehrere Falle ‘in Cottbus, wo das Militärbauamt bei der Ver- © writ von Baracken- und Malerarbeiten nachträglich eingegangene Bfferten berüdsichtigt und die der Mindestfordernden zurückgewiesen hat. Wenn man sich darauf berufen hat, daß die Cottbuser Hand- werker nicht genug Gesellen oder Handwerker hätten, so hätte man doch die Arbeiten in kleineren Losen vergeben follen, dann wären sie rechtzeitig erin geworden. Tatsächlih hat der Malermeister, dem man die Arbeiten übertrug, selber auch niht genügend Kräfte gehabt, sondern sie erst von ánderer Stelle herbeigezogen. Vie Gast- wirte sind dur die Polizeistunde in eine sehr s{chlechte Lage gekommen. Fn manchen Gewerben verhindert der Mangel an Material die Arbeiten, besonders in der Metallwaren- und der Lederwarenfabrika- tion, Monatelang haben die Betriebe auf die Zustellung von Leder gewartet, und doch wäre gerade beim Leder eine Vereinfachung der Z möglih. Die Maßschneider haben sehr viel unter Bezugs- zu leiden; sie haben nicht die Mittel, sich ein größeres eueres Lager hinzulegen. Ersreulich ist die Fortentwicklung des Genossenschaftswesens. Von einer Ueberentwidcklung desselben kann beim Handwerk keine Rede sein. Ich wünschte sogar, daß die Zahl dèr 800 Handwerksgenossenschaften sich noch verdoppeln möge. Vie Nebergangszeit wird für das Handwerk recht {wer sein; aber nach den Pera Tiedben Erklärungen des Mifisters kann man wenigstens offen, daß die Handwerker zu den Beratungen zugezogen werden. Den Handwerkern wird es troßdem in der UVebergangszeit e werden, wieder regelmäßige Arbeit zu finden. Die Kaufkraft des Volkes, die jeßt noch vorhanden ist, wird erlahmen, wenn nicht mehr die hohen Lohne bezahlt werden können. Mit großer Beunruhiaqung sehen die Sändiècker dieser run! entgegen, zumal es an Noh- Poren mangelt. Die Komniission hat leider den ersten Teil unseres ntrages wegen Ausdehnung der Kriegshilfskassen auf diejenigen, die nur mittelbar durch den Krieg ihre Existenz verloren haben, abgelehnt. Viele daheimgebliebene Handwerksmeister haben tatsählich ihren Betrieb aufgeben müssen und arbeiten in der Großindustrie. Wenn diese nah dem Kriege ihren Betrieb wieder aufnehmen wollen, werden sie es nicht ohne Unterstüßung tun können. Es gibt noch viele Handwerksbetriebe, die noch Staatslieferungen übernehmen könnten. Wo if überhaupt die Grenze zwischen Handwerk und Industrie, abgeschen von der Großindustrie? Ein Teil der E werker arbeitet übrigens {on heute Hand in Hand mit der roß- industrie, z. B. in der Metallwarenindustrie, in der die Handwerker all die kleinen Sachen machen, die die Industrie für ihre Heeres-. lieferungen braucht. Der Minister hat den besten Willen für das Handwerk, aber er muß auch dafür sorgen, daß. die unteren Organe seine Bestimmungen befolgen. (Sehr richtig! links.) Dann wird wieder Zufriedenheit in das Handwerk einfkfehren, sonst aber müßte das Handwerk sagen, daß man für das Handwerk nur Worte, aber nicht Taten hat. Für das gewerbliche Schulwesen stehen ganz hübsche Summen im Etat, ob sie aber genügen werden, weiß ih nicht. Meine Partei wünsht durchaus nit die Schließung der Fortbildungs- Ren, Der vaterländische Hilfsdienst entzieht R NLUTET die Lehrlinge, und nah einer Zeitungsmeldung will der Viinister sogar den älteren Lehrlingen den Fortbildungs\{ulunterriht erlassen

Nee Lino [bein

so- lange das Geseh über den vaterländischen Hilfsödienst besteht. Hoffent- lih wird’ dies nicht das Fortbildungsschulwesen durchkreuzen. Die Gründe für den Rückgang der Lehrlingszahl sind vielfacher Art; man Fann es den Eltern allerdings niht verdenken, wenn sie ihre Söhne in besser bezahlte Stellungen bringen. Aber hier ist Staats- hilfe nötig, um das Handwerk zu erhalten. Allerdings werden au in den: Staatsbetrieben, namentlich in den Eisenbahnwerkstätten, ebenso wie in der Großinvustrie, Lehrlinge ausgebildet, abec der Bedarf an Lehrlingen wird dadurch nmcht gedeckt. Das Königreich Sachsen zahlt jährlih 112 Æ für bedürftige Lehrlinge. Andere Bundesstaaten geben auch Beiträge für die Aue ang bedürftiger Lehrlinge, F repen aber noch keinen Pfennig, Im Verhältnis zu dem badischen Beispiel müßte Preußen jährlih 240- bis 260 000 dafür auógeben. Wegen der beschränkten Wohnungsverhältnisse der Handwerksmeister sind Lehrlingsheime gegründet worden, die Negie- rung sollte sie mit ihren Mitteln unterstüßen. Zu der Lehrlings- auébildukg gehört aber auch die Familienerziehung, die moralis{e Erziehung.“ (Sehr richtig! rechts.) Die öffentlihen Arbeitsnahweise könnten sehr gut als Beratungéstellen für die Lehrlinge dienen. Wenn alle Kräfte mitarbeiten, kann der Erfolg nicht ausbleiben. Hoffent- lih wird es wieder zur Wahrheit, daß das Handwerk einen goldenen Boden hat. Die heimkehrenden Krieger werden beweisen, daß sie das Friedenshandwerk nicht verlernt haben. Wir unsererseits haben die Pflicht, unsere Worte in Taten umzuseßen. (Beifall.)

Ministerialdirektor Dönhoff: Daß dem Minister daran liegt, daß nah den Wünschen des Vorredners verfahren wird, möge er daraus ehen, daß der Minister alsbald über die im Aus\{chuß yon dem Borredner vorgebrachten Beschwerden Bericht eingefordert hat, um festzustellen, ob Unregelmäßigkeiten vorliegen. Jn einem Falle ist auf Wunsch des Ministers ein Auftrag für Schneiderarbeit den Schneidern wieder zugewiesen worden. Das Krieasministerium hat aber erklärt, daß die Vergebung der Arbeit an einen Töpfermeister auf Empfehlung der Schneiderwerksgenofsenschaft in Frankfurt a. O. erfolgt war. Bi einem anderen Falle hat sih herausgestellt, daß ein Lieferungsangebot durch Verschulden der Post niht rechtzeitig eingelaufen i. Der Miinisterialdirektor klärt noch einige andere Œinzelfälle auf und bemerkt dann, daß auch dem Minister die Auf- rechterhaltung des Fortbildungsschulwesens erwünscht sei, damit die jungen Leute zur Arbeit erzogen werden können.

Abg. Leinert (Soz.): Der Weg der Selbsthilfe ist für das Handroerk der einzig richtige. Die Lieferungsverbände und die Zen- tralen der Kleinindustrie haben den Vorteil, daß sie den Zwischen- gewinn der Agenten ausschalten. Dasselbe ist auch bei den Konsum- vereinen der Fall. Db eine Genossenschaft den Einkauf und eine andere die Verteilung der Waren bezweckt, is gleich. Die Hand- werker baben im leßten Jahre für 100 Millionen Heereésaufträge ausgeführt. Das war nicht leiht. (Zuruf: Es is gegangen!) Gewiß, aber es ift nur gelungen durch Herstellung von Aufträgen in einer gemeinsamen Betriebéstätte. Das war also ein organifierter Großbetrieb. Nach dem Kriege werden die Fortschritte der Technik und der Chemie das Handwerk nicht unberührt lassen, sondern es von innen auéhöhßlen. Diese Entwicklung ist unaufhaltsam. Das Handwerk sollte sih keine JUusionen machen. Wenn viele Eltern jeßt ihre Söhne, die bei Meistern in der Lehre sind, in die Fa- briken schicken, so sind sie dazu durh die Teuerung gezwungen. Die Fah#ildung der Lehrlinge des Handwerks i} ebenso notwendig, wie die der Handlungslehrlinge und anderer Berufe. Es sind viel mehr Fachschulen für die Handwerkslehrlinge nötig, und der Staat sollte tüchtigen Handwerksgesellen den Zutritt in die tehnischen und höheren technishen Schulen gewähren nach, dem proklamierten Grundsaß: dem Tüchtigen freie. Bahnen! Herr Hammer hat in bezug auf den Wucher sehr sonderbare Anschauungen geäußert und die Erzeuger {lechtweg in Schuß genommen, Das Vorgehen des Herrn von Batocki sollte ihn eines Besseren belehren. Herr Hammer hat sodann bon einer Wucherpsychose gesprochen. Was hat es denn für einen Wert, wenn er auffordert: fauft niht in Warenhäusern. Dies tun doch selbst seine eigenen Freunde. Ganz entschiedenen Protest aber muß ih einlegen gegen den Vorwurf des Abg. Hammer gegen die Verkäuferinnen der Warenhäuser, Von einer Pußsucht der Ver- käuferinnen habe ih nichts bemerkt, wohl aber von der Pußsucht der Damen in gewissen Straßen. Herr Rewold will den Hafen von Antwerpen annektieren; warum nicht auch den von Calais oder Le

vre, Die Reichsregierung hat niemals S von einer

nnexion Belgiens gesprochen; der Meichskanzler sprah nur von

Faustpfändern,.. und eïn preußischer Minister hak gesagt, die Ein- beziehung von Antwerpen würde in Emden, Hamburg und Bremen den größten *Viderspruh erweckden. Gine Herabdrückung Deutschlands auf den Stcmdpunkt von 1870 werden wir -niemals zulassen. Wir wollen die wirtschaftliche Entwicklung fortseßen, die 1914 unter- brochen ¡wutde; Annexionen sind dazu nicht ROdETDig: Wenn wir uns bespaupten, so wie wir 1914 dastanden, so ist das ein Sieg Deutsc:ïäands, und England. hat den rien verloren. Wir Leyen ganz auf denz Standpunkt unserer Note an die Neutralen. Cine Hege- monie ‘Deutschlands würde den Krieg verewigen.

Dile Diskussion wird geschlossen.

Ab'à. Stroebel (Soz. Arb.-Gem.): Wie ari dem Abg. Adolf ¿Poffmann, so \{neiden. Sie. jeßt mir das Wort ab. Sie wollen die Stimme der Besonnenheit und Wahrheit nihi hören. (Lachen. ) (Vizepräsident Dr. Paasche: Das gehört uicht zur Geschäfisordnung!): Ein solches Verfahren der Minderheit gegenüber ist unaobel im hôchsten Grade. Jch mißgönne der Fruktion des neuorientierenden Sozialismus nicht, baß hie regelmäßig das Wort É Fam fann aber verlangen, daß man uns eine Entgegnung nicht abßchneidet.

Abg. Hammer (kons) persönlih: Jch habe mich gestern als den schärfsten Gegner. des Wuchers bekannt und von einer Wucher- psychose nur in dem Sinne gesprochen, daß eine getoisse Anzeigewut herrsche. Ferner habe ich nicht von den Vertäuferinnen in den Waren- häusern gesprochén und ihre Pubsucht getadelt, fondern von den Damen auf der Straße, geradeso wie der Abg. Leinert.

_Abg. Leinert (Soz.): Jch hatte den Abg. Hammer so verstanden, nehme aber meine Worte zurü.

Der Etat der Handels- und Gewerbeverwaltung wird genehmigt, ebenso gelangen die von dem Ausschuß vorge- [hlagenen Resolutionen zur Annahme.

_ Der Etat der Zölle und1ndirektenSteuern wird ohne Debaite bewilligt.

Es folgt der Etat der direkten Steuern.

Berichterstatter Abg. Schmeddin g (Zentr.) berichtet über die Kommissionsverhandliangen und beantragt, die Uebersicht über die Ergebnisse der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Steuer- jahr 1916 durch Kenntnisnahme für erledigt zu erklären und die Petition der Landwirtschaftékammer in Kiel um Zulassung der Kriegs- anleihe zum Nennwert als Steuerzahlungsmittel der Regierung als Material au überiveisen.

Abg. Dr. Bredt (freikonf.): Die Finanzlage ist in Wirklichkeit noch günstiger, als es im Etat zum Ausdruck kommt; denn es sind die Einnahmen der Eisenbahnverwaltung vom Reiche noh nicht hinzu- gerechnet. Heute sind die Steuerzuschläge niht mehr dazu da, als legtes Hilfsmittel ein Defizit zu decken, fondern wir können ganz ruhig fragea, ob wir die Steuerzuschläge noch haben wollen. Der Abg. eter hat sich für die Quotisierung der Einkommensteuer ausge Se Merdinas in sehr vorsihtiaer Form. In den Stadt- verwaltungen haben wir bereits die Quotisierung, und die Erfahrung hat dort gezeigt, daß diejenigen, die neue Ausgaben wollen, doch be- denklich werden, wenn dadurch die Einkommensteuerzuschläge erhöht werden müssen. Unser Finanzwesen bedarf nach dem Kriege des organischen Außbbaues. Dieser hat mit dem Finanzbedarf nichts zu tun, es wird sih nur darum handèln, die Steuerlasten gerecht zu verteilen. Unsere ganzen Kulturarbteien dürfen unter keinen Um- ständen leiden. Daß nah dem Feldzuge der Bedarf steigen wird, ist unbestreitbar. Wir müssen den organishen Ausbau der Steuern in reußen bald vornehmen. Wir müssen alle Steuermöglichkeiten ins Auge fassen. Jch bitte die egierung, ihre Aufmerksamkeit auf diesen organischen Ausbau zu richten. (Beifall.)

Abg. Graf von der Groeben- (kons): Wir lehnen grund- fäßlih bie Ouotisierung der Einkommensteuer ab. Der Vorredner hat eine organishe Neuordnung des preußishen Einkommensteuer- wesens C E Ich will ihm auf dièéses Gebiet nicht folgen; der Gedanke verdient gründlih erwogen zu werden. Aber wir können jeßt noch nit vazu Stellung nehmen. Das Etnkommensteuergeseß enthält allerdings eine Menge ven UIeS die béi einer organi}chen Neform beseitigt werden müssen. ie Steuereinnahmen zeigen ein günstiges Bild. Das berehtigt uns zu der Hoffnung, daß, wenn wir einen siegreihen Frieden erretchen, unser Wirtschaftsleben die Kraft haben wird, alle Schwierigkeiten zu überwinden. Die Steigerungen der Einkommensteuer in Königsberg und Gumbinnen um 15 und 13% sind erfreulih und zeigen uns, daß Ostpreußen den {weren Ginfall Nußlands überrounden hat und ein neues Erblühen der Provinz wieder begonnen hat. Bei der Hindenburg-Spende stand sie an der Spiße; das erfüllt uns mit Stolz und Freude. Wir können den Finanzmiñister nur bitten, sein Wohlwollen auch ferner dieser Provinz zuzuwenden; die aufaewandten Gelder wären wohl angebracht. Die Etatssäße sind vorsihtig. Der Finanzminister hat recht mit dieser Borsicht; die Etatsansätße sind vorsichtig, aber niht unrichtig. Einer Junggesellensteuer hat sich der Minister \ympathish gegen- übergestellt. Diese Frage hängt aufs engste mit der Bevölkerungs- politik zusammen. Viel versprehe ih mir allerdings nicht davon. Was die selbständige Steuerkommission betrifft, s kommt es darauf an, ob die Landräte dieser Aufgabe gewachsen sind oder nicht, und ob die erforderlichen selbständigen Kräfte vorhanden sind. Daß die Land- räte steuertechnisch niht genug vorgebildet seien, trifft heute nicht mehr zu. Der Landrat ist am besten geeignet, die ganzen Verhält- nisse seines Kreises und der einzelnen zu übersehen. Wo Landräte versagen, sind wir durchaus dafür, daß Hie Konsequenzen daraus ge- zogen werden. Aber grundsäßlih sind wir der Meinung, daß der Landrat grundsäßlih der gegebene Steuerkommissar ift und bleiben muß. In bezug auf die steuerlihe Belastung der Gemeinden ist fest- zustellen, daß die Neichssteuern die Erträgnisse der preußischen Steuern auéhöhlen. Die indirekten Steuern haben nit so zugenom- men wie die direkten. Das Reich hat den Einzelstaaten und den Kommunen Steuerquellen entzogen. Man hat darauf hingewiesen, daß nach dem Kriege ein Drittel der gesamten Vermögen konfisziert werde. Ich sehe darin eine {were Gefahr (lebh. Zustimmung), sowohl für das Neich wie für die Bundesstaaten, die Gemeinden und für die Volkswirtschaft und die einzelnen Klassen des Volkes. (Er- neute Zustimmung.) Wer es mit unseren Gemeinden gut meint, darf ibnen direkte Steuerquellen nit entziehen. Notwendig ist eine feste Abarenzung der Steuern des Reiches, der Einzelstaaten und der Ge- meinden. Einseitige Belastungen müssen vermieden werden. Wir werden einen Antrag in diesem Sinne einbringen. Eine gesunde Finanzierung wird nur möglih sein, wenn wir eine ausreichende Kriegsents{ädigung bekommen. Hoffentlih wirkt der Finanzminister in diesem Sinne. Die Kriegsentshädigung muß so beschaffen sein, daß unseren Feinden die Lust zu einem neuen Kriege vergeht. (Beifall rets.)

“Abg. Lewy (nl): Der vorgelegte Gtat ist ein Muster von weiser Vorsicht bei Bemessung der Einnahmen. Er enthält \tille Neserven von 100 bis 150 Millionen, und was der Finanzminister dagegen ausgeführt hat, hat mich und meine Freunde niht über- euat. Auf die Frage der Steuerzuscläge legen wir jeßt niht das- {elbe Gewicht wie font. Wir werden eine grundlegende Regelung dieser Frage spätestens nah dem Kriege vornehmen müssen. Wenn Graf von der Groeben die Ergebnisse der Veranlagung der Ein- fommensteuer ‘als erfreuliches Zeichen für die wiriscaftlihe Stärke des preußischen Staates bezeichnet hat, so kann ich ihm darin folgen. Aber es ist nicht zu verkennen, daß ein Teil des Mehreinkommens auf eine Mobilisierung des Kapitals zurückzuführen ift, nicht sowohl bei der Landwirtschaft, als bei den industriellen Unternehmungen, die ihre Vorräte verarbeitet haben. Es war vorsichtig, danach die Etats- ansäbe zu richten. Was die Gestaltung der Veranlagunaskom- missionen betrifft, so stehen wir nah wie vor auf dem Standpunkt, daß eine gleihmäßige und gerehte Heranziehung der Zensiten notwendig ist, Der Landrat is namentlih jegt im Kriege, wo ein Teil der besten Beamtêën zu den E einberufen ift, bierzu niht in dec Lage. Jch habe vor seinen Leistungen im Kriege die größte Achtung aber er g überlastei, daß er eine gerechte Verteilung gar ni t vornehmen kann, Wiy werdezwgdeäwb nicht um die Uebertragung

ber Steuerveranlaguns an ftechnish borgebildele Steuerkomm vei Hauptamt De ceiatonemen E (Lebhafter Beijall b. d. Me tionalliberalen.) :

Auf eine Anfrage des Abg. Johannsen (freikans,; ertlärt:

missionen nicht berehtigt sind, bei der Kriegs- und Befißsteuer Zu, dl zu den i Ati plina wegen des hohen Wertes des lebenden ventars zu erheben, : Ó : Hirs ch - Berlin e! Die jebigen Steuererträgnisse lassen keinen Schluß auf die Cinkommenéverhbältnisse nach dem Kriege zu. Wenn Graf von der Groeben bei seinem or dlage der Abgrenzung der Steuern die direkten Reichssteuern bekämpfen wollte K müssen wir dagegen R Verwahrung einlegen. Eine organisds eform der preußishen Steuern halten auch wir für notwendig, Das Kinderprivileg muß weiter ausgebaut, die steuerfreie Grenze wegen der Entwertung des Geldes ausgedehnt werden. Die An, stellung hauptamtliher Steuerkommissare is unbedingt erforderli@, ätten wir solche hon vor dem Kriege gehabt, dánn hätten wir ohne Steuerzuschläge das günstige Ergebnis erzielt, das jeßt vor uns liegt. Den Gedanken der Konfiskation eines Teils der Vermögen mit Rüg. sicht auf die Reichsshulden halten wir für durhaus diskutabel,

Hierauf wird um 514 Uhr die weitere Beratung auf Freitag, 11 Uhr, vertagt. Außerdem kleinere Etats und Eta des Finanzministeriums.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Kohlensteuer geseßes zugegangen: T. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

& 1. Gegenstand der Steuer. Die inländische sowte die aus dem Ausland eingeführte Kohle unterliegt einer in die Neichékasse fließznden Abgabe (Kohlensteuer), G2 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Kohle alle Arten nicht auf, bereiteter oder aufbereitrtec St-in- und Braunkohle, bei Braunkohle auch die aus ihr bergestellten Preßkobhlen, bei der Einfuhr aus dim Ausland außerdem Koks sowte die aus Steinkohle hergestellieg Preßkoblen.

8 3. K Steuerpflit.

E Zur Entrihluna der Steuer ist verpflichtet, wer von ihm im Frland gewonnene Kohle oder aus von ihm gewonnener Braunkohle hergestellte Preßkohlen auf Grund eines Kaufvertrags liefert oder sie fonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt.

Zux Entrichtung der Steuer is ferner verpfliGtet, wer von einem anderen im Inland gewonnene Steinkohle aufbereitet oder wer von einem ande: ea im Inland gewonnene Braunkohle zu Preßkohlen verarbeitet und dann auf Grund eines Kaufvertrags liefert oder sie sonst abgtbt oder sie der N im eigenen Betrieb oder den etgen-n Verbrauche zuführt. Er erhält bei Versteuerung der bei ihm steuerpfliBtig gewordenen Kohle die Steuer vergütet, welche für die zur Aufbereitung oder Verarbeitung bezogene Kohle entriht worden tft.

Zur Entiihtung der Stevec für aus dem Auéêland eingeführl Kohle ift der Empfänger verpflic;tet.

8 4.

Die Steucrpfliht für die inländishe Kohle tritt ein, fobald die Loble geliefert, sonst abgegeben over der Verwendung im eigene Betrieb oder dem eigenen -Verbrauche agr ahn wird; die Steuet wtrd fällig am fünfzehntea des folgenden Monats.

Die Steuerpfliht für aus dem Ausland eingeführte Kohle trl ein mit der Grenzübershretturg. Die Steuer witd fälliz, sobald die Sendung zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Di steuerpflitige Kohle haftet ohne ®üdcksiht auf die Rechte eini Dritten für die darauf rubende Steuer und kann, folarge deren (i rihtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehöcde zurüdckdehalten d mit Beschlag belegt werde. L

Im Falle der Hinterztebung gilt die Steuer als in dem Au blie fällig geworden, in dem d’e Kohle zur Bersteueruvg [ätte (n gemeldet werden müssen. L J 9.

Befreiung von der Steuer. |

Der Versteuerung unterliegen nit die zur Aufrechterhaliung d Betriebs des Bergweiks sowte der Aufhereltungs8anlagen ertorderlidt Kohlèn, ferner diej-nigen Mengen an Braunkohle, welckche zur Ht stellung der Prefikohlen benötigt werden. E

Der Bunvesrat is ermächtigt, Besiimmungen zu treffen, |" wieweit Koble steuerfrei zu b-lafsen ist, die zum Betriebe von Sd oder Fisenbahnzügen dient, die den Verkehr mit dem Ausland pit mititeln, 44

Höhe der Steuer.

Die Sieuer beträgt zwanzig vom Hundert :des Wertes der (f [lieferien eder sont abgegebenen oder der Verwendung Im eigt Betrieb oder dem eigenen Verbrauhe zugeführten oder der ei geführten Kohle.

Z 7. j: Wertanmeldung und Ermittlung des Steuerbetrag?. Die steu?rpflihiig gewordene Koble ist nach Menge und N nah näterer Bestimmung des Bundesrats der Steuerbehörde {ri]tl anzumelden. äd

Als Wert der auf Grund eines Kaufvertrags gelteferten Kobl gilt der Verlauf#preis, ab Grube (& 3 Abs. 1) oder Verarbeilun? itelle (§8 3 Abs. 2) gerechnet. Nachvergütungen oder neben dem 2 kaufsvrets gewährte Vorteile gelten als Teil des Verkaufspreises

Steht der vereinbarte Verkauftpreis im Mißverbältnifse U 5 sonst ab Grube oder ab Verarbeitungsstelle abgeschlossenen Prei für entsprehende Mengen von Kohle gletcher Art, fo kann die Sieu behörde die Aameldung beanstanden. / i

Führen die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nt J einer Etnigung, so is die Steuerbehörde berechtigt, der Versteuer den Mark1preis zugrunde zu legen oder in Ermanglung eines so den Wert schäßen zu lassen und danach die Steuer festzuseßen. bet

Der Weit der in anderer Weise als durch Verkauf abges H sowie der der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem * Fol Verbrauche zugeführnten Kohle betimmt sich nah dem für aleicher Art ab Grube oder ab Verarbeltungsftelle geltenden taufépreis. 5

Als Wert der aus dem Ausland eingeführten Kohle M d Erwerbsprets zuzüglih der bis zum Orte der Grenzeingangßsf ul standenen Kosten. Der Bundezrat tit ermächtigt, für diese Zu feste Sätze für jz eine Tonne Kohlen zu bestimmen.

S 10,

Trägt die Steuerbehörde Bedenken, den nah § 8 Abs. fr & 9 angemeldeten Wert als rihtig anz mehmen, so finden Ste Ermittlung des Wertes der Kohle und für die Festfegung der die Voischriften im § 8 Abs. 3 entspreheade Anwendun9-

S ] Wirb der Wert ber Kohle von der Steuerbehörde chers

von der Anmeldung des Steuerpflichiigen festgesezt (5 2

Generalsteuerdirektor Heinke, daß die Veraklagungskom, |

M winnung, den Be Einsicht vorzulegen.

5 u A pel ist dem Steuerpfllht!gen über die Festsezurg ein BesÆcid j s Gegen den Bescheid ist die Beswerde im Verwaltungêre

zuläsfig, Die Beschwerde hat keine anli@iebeude Wüikung. R

8 12. Stundung der Steuer.

Die Steuer kann ohre Sicherheitsleistung auf drei Monate, gegen Sicherhtitslciftung auf sech8 Monate cestundet | iben

8.13,

Verjährung.

ArsprôGe ouf Zahlung oder Erstattung ter Steuer verjähren in einem Jahre vom Lage des Eintritts der Fälligkeit oder der Ent- riGiung ab. Der Anspru auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbe trags verjährt in dret Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörte gegen den Zahlungspflihtigen zur Geltendmahung des An\prus gerichtete Handlung unterbrochen.

IL. Abschnitt. Steueraufsiht. 8 14. Anmeldepfli@t.

Wer im Inland Kohle gewivnen, aufbereiten oder Braunkoble zu Preßkohlen verarbeiten will, hat dies vor der Eröffnung des Be- triebs der Steuerbehörde nach deren näherer Bestimmung anzumelden, Ebenso sind alle Aenderungen im Besiy oder im Betrieb anzumelden, die auf die Festseßung oder die Entrichtung der Steuer Einfluß haben.

8 15.

Ein Betriebsinhakber, der den Betriet nicht selbft leitet, bat der Steuerbehörde diejentge Person zu bezeihnen, die als Betriebsleiter in seinem Namen handelt.

Dte im folgenden für den Betrieb3inhaber geg?benen Vorschriften gelten, mit Auetnahme derjenigen über die Kostenpfliht im § 18 Satz 2, au für den Betrtebskeiter.

8 16, SteueraufsiMht.

Die nach § 3 Abf. 1 und 2 \teuerpflihtigen Betriebe unterliegen der Steueraufsiht. Die Beamten der Steueryerwaltung sind befuat, die Anlagen, solange darin gearbettet wird, zu Ger Zeit, andeintalló während der Tagestftunden zu besuchen, Die efugnis erstreckt sich nur auf die über Tage liegenden Teile der Anlagen, einshli-ßlich der Geschäftsräume und Berkladungsanlagen. Die Zeitbeshränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.

S 17 Der Betricbsinhaber hat den Steuerbeamten jede für bie Steuer- une erforterliGe Auskunft über den Betrieb und den Absatz zu erteilen. 8 18,

Ist der Betriebsinhaber wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, fo kann der Betrieb besonderen Auisittsmaßnahmen untker- worfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der Kosten erfolgt nach den Vorschriften über das En für die Betreibung der Zölle und mit deren Vorzugs- rechte.

8 19.

Der Betriebsiahaber ist verpflichtet, rah Bestimmung der Steuerbehörde üb-r die gewonnenen, beiogeren und verarbeiteten sowie úber die auf Grund ron Kaufverträgen gelieferten odir sonst abgeuebenen oder der D E eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführten Mengen Kohle fortlaufende An- |\hreibungen nah Sorten und Wert zu führen.

Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Ge- ug, die Verarbeitung und den Absay der Kohle bücher und Geshäftspaptere auf Etforte.n zur

8 20.

Für Anlagen, die von einem Bundesffaate betrieben werden, kann der Bunderat in Ansehung der Steueraufsiht Abweichungen zulaßfien,

8 21.

Aus tem Ausland darf Kohle nur auf einer Zollstraße und während der Zollftunden eingeführt werden. 3 6

ITI. Abschnitt. Strafvyor schriften. 8 22, Steuerhtnterziehung. Wer es vnternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze vorgesehene Sieuer vorzuenthalten, mat \ich der Hinterziehung \chuldig. 8/23, Der Talbestand des § 22 wird insbesondere daun als vorliegend angenommen,

l) wenn mit der Gewinnurg, Aufbereitung oder Verarbeitung von Kohle begonnen wird, bevor die Anmeldung des Be- triebs (§8 14) in der vorges: tebenen Weise erfolgt ist; wenn die im § 7 vo'geshriebene Anmeldung nicht oder nit …_ 1idhttg abgegeben wird;

3) wenn die im § 19 vorgeshriebenen Anschreibungen nicht oder nicht richtig geführt werden ;

4) wenn Kohle aus dem Ausland richt auf einer Zollstraße

oder nicht während der Zollstunden eingesührt wid.

Der Htuterziehung wird es gleiGgeahtet, wern jemand Kohle, bon der er m oder den Umständen nach annehmen muß, daß hin- sihtlih threr eine Hinterziehung der Steuer ftattgefundea hat, er- wirbt und den Erwerb nicht sofort der Steuerbehörde anmeldet.

Wird festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Steuer nicht statt- gefunden hat oder niht beabsihtigt worden ist, so tritt nur eine Ordnungs\trafe na § 26 ein. g

i 24.

Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldsirafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von eintaufend Mark für jeden etnzelnen Fall bestraft. Außerdem ift dié Steuer von dem Steuerpflichtigen naGzuzahlen.

Kann der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden, fo tritt tine Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark ein.

G25.

Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nah voraus- Lea gener Bestrafung werden die im § 24 vorge|\ehenen Sirafen

oppelt. ?

Jeder fernere Rückfall wird mit Gefängnis bis zu ¿wei Fahren und zugleih mlt Gelbsirafe nicht unter dem Vierfachen dêr tim § 24 vorgesehenen Strafen bestraft; doch kann nah rihterlihem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle an Stelle der Gefängnksftrafe auf Haft oder auf Geldsfirafe nicht Ge dem Vieifachen der im § 24 vorgesehenen Strafen erkannt

en.

Die Rüdckkfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder gauz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt au?geschlofsen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strzftat dret Jahre beiflossen sind.

§ 26.

Ordnungsfirafen.

Zutotderhandlungen gegen die Vorseßristea dieses Gesehes und bte dazu erlafsenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekarnt-

bezügl chen Ges{chà

2)

D 24 und 25 mit ciner besonderen Strafe bedroht Knd, mlt etner rduungeftrafe von ciner Maik bis zu dreibuntect Mark bestraft.

8 27. Haftung für andere Personen. Dex Inhaber des unter Steueraufsiht stebenden Betriebs 16) und der Empfänger haften für die von thren Verwaltern, Geshäf18- führern, Gebilfen und fonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen towie von ibren Familien- oder Hauthaltuncsmitgliedern perwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens im Falle des Am der eigenilich Schuldigen, wenn rabgewiesen wird, 1) daß die Zuwiderhandlung mit ikrem Wissen verübt 1, oder 2) d-ß fie bei Auêwabl und A: stellung der Vecwalter, Ge- \chäf1sführer, Gebilfen und jonstiaen in ihrem Dienste odec Lopne stehenden Personen oder bei Beaufsichtiguva dieser sowie der bezeihneten Haus8gencssen niht mit der Sorgfalt __ etnes ordentlichen Geshättsmanrs vorgegangen sind. Läßt sih die Geldstrafz von dem S@uldigen nicht beit:eiben, fo fann die Steuerbehörde davon absehen, tea für ti: Geldstrafe Hastenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe 1r¿tende Freiheitéstrafe an dem Schuldigen volistrecken lass: n.

8 28. Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen. Bei Umwandlun der nit beizutreibenden Geldstrafen in Frei- heitsstrafen darf die {Freiheitsstrafe bet einer Hinterziehung im ersflen Falle sechs Monate, im erfien Nückfall ein Jahr und im ferneren Nükfall zwei Jahre, bei einer Ocdnung?widrigkeit drei Monate nicht übersteigen. Im Falle des § 24 Abs. 2 bleibt bei der Umwandlung ein Fünftel der Geldstrafe außer Betracht. 8 29, i Zwangömaßregeln. __ Die Steuerbehörde kaun die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark im einzelnen Falle er-

zwingen. Die Vorschrift des § 18, leßter Sat, findet cntiprechende Anwendung.

- 8& 30. Verjährung dexr Strafverfolgung. Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von Ordnung8widrigkeiten in einem Fahre.

S 31, Strafverfahren.

In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilde- rung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Anjehung der Strafvollsireckung kommen die Vorschriften zur Anwendung, nah denen fih das Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen bie Zoll- geseze beslimmt. j

Die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle des § 24 Abs. 2 ist yon dem Betrage der Geltsirafe der fünfte Teil an Stelle des nicht fest- gestellten Steuerbetrags an die Rei&sfkafse abzuführen.

32. __ Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag it im Ver- hâltnis zur Reichskasse ¿unächst auf die Steuer zu verrechncn.

IV, Abschnitt. Sonstige Vorschriften. & 33. Zollausschlüsse.

Der Bundesrat erläßt besondere Bestimmungen für dite außer- halb der Zollgrevze liegenden Teil- des Neichegebiets, soweit dort die Vo1striften di?ses Geseyes nit anwendbar find; auch kann er auf Antrag der Landesregierung an Stelle der in diesem Gesche vorgesehenen Steuer die Zablung ciner Abfindung an die Neihskafse zulafsen.

«¿§84

Zollanshlüffe.

Koble, tie aus den dem Zollgebiet anaeschlosseren Sttaten und Gebietsteilen eingeht, ift spätestens beim Eirtrilt in- das Jnland zu versteuern.

S 35.

Vereinbarungen mit fremden Staaten.

Der Reichskanzker kann unter Zustimmung tes Bundeérats wegen Herbelfüöhturg einer ben Vorsch1isten dieles Gesetzes entsprechenden Besteuerung in den dem Zollgebiet argesch!ofsenen Staaten und Ge- bietsteilen, wegen Ueberwei]ung bder Steuer sür die im gegenseitigen Verkehr übergebenden steuerpflihtigen Brensstoffe oder wegen Be- gründung einer Steuergemecinshaft mit den fiemden Negierungea Ver- einbarungen treffen.

8 36.

Gréebung und Verwaltung der Steuer.

__ Die Erbebung und Verwaltung der Kohlensleuer erfolgt duch die Lantesbhebörden. Die erwachsenden Kosten werden den Bunves- Ras nah den vom Bunt ezrate zu erlassenden Bestimmungen ver- gütet.

Die Reichsbevollmä@tigten für Zölle unh Steuern und die ihnen untersteliten Aussihtsbeamten haben in bezug auf die Aus‘übruna des Gesetzes dieselben Reckt- und Pflichten wie bezügli der Erbebuag und Berwaliuna der Zölle.

In denjenigen Staaten, in denen dle bezek{hneten Ges(äfte anderen Behörden a!s den Zollbehörden übertragen sind, werden Um- fang und A\t der Tätigkeit bder Neihsaufsichtsbeamten vom N-ichss- kanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Landesregterang geregelt.

V. Abschniit. Vebergangs- und Schlußvorschriften. 897,

Von den bestehenden fleuerpflihtigen Bet1ieben find die nach diesem Gesey erforderlichen Anmeldungen zur Bermetidurg der im § 26 angedrohten Ordnungsftrafen zu einem vom Bundesrate zu be stimmenden Zeitpunkt zu erstatten. 8 38.

Soweit beim Inkrafttreten dieses Geseyes Verträge über Lieferung von Koble oder aus Kohle hergestellten festen Breunstoffen bestehen, ist der Lieferer berehtiat, dem Abnehmer die auf die zu liefernde Menge entfallende Kohlensteuer in Nehrurg zu stellen.

oweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung bon elektrisher Arbeit, Ga3 oder Wasser oder Preisvereinbarungen über derartige Leistungen beslehen, ist der Lieferer berechtigt, cinen Zuschlag zum Preise zu verlangen, welcher der ihm dur die Kohlen- steuer verursahten Grhöhung der Herstellungs-, Betriebs- oder Be- ¡ugskosten entspriht, Der Bundesrat is ermäctiat, die Entscheidung entlstehender Streitigkeiten Schiedsgerichten zuzuweisen.

§ 39,

Der Zeitpunkt, mit dem dieses Gesetz in Kraft irilt, wird dur Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung L Bundetrats festgese

In der Begründung wird u. a. ausgeführt:

Der deutshe Steinkoblenbergbau umfaßt 350, der Braunkoblen- bergbau 465 Betriebe. Die Zahl der Betriebzinbaber ist auf etwa 500, der derzeitige Wert der deutsGen Kohlenförterung auf 2200 bis 2600 Millionen Mark zu {chäßen. Die Kohlensteuer Hietet demna die Möglichkeit, dem Reiche den erforderliden Betrag von etwa 500 Millionen Mark aus einer einzigen, einfa zu veranlagenden und bei nur stwa 600 Pflichtigen zu erhebenden Steuer zuzuführen, Bei der Prüfung der wirishaftlihen Zulässtafkeit einer Koblensteuer tq dec

gemachten Verwaltungöbestimmungen werden, ofern fie nicht na den

für die Zeit noch dem Krieg? zu beobah!enden Rü@sihten, vor allem die auf die Weitbewerbetfähigkeit unserer Ausfuhrtndustrien, zurüdck- gestellt werden. Denn die Frage, in wel@em Umfang für biese Fn- duftrien und auch für die Needereien eine Verteuerung der Koble er- träglich fein wird, 1äßt si erst beaniworten, wenn diz Bedingur gen übersehbar find, unter denen nah dem Kriege einerseits die Auslan märkte den deutshen Erzeugnissen ofen steben, andererseits bie In- dustrien des Auslandes felbst a: beit-n werden. Diese Frage ist ders nah erft nah dem Kriege a!s eia wihtiger Teil der Neuregelung unserer Wirtschaft zu prüfen.

Die Erhebung einer Kohblenfteuer während ves Krieges wird vielleicht dem Einwand begegnen, daß die Koblenpreise seit Kricgs- auêbruch nit unerheblich gestiegen sind. Aber jede während des Krieges eingeführte Steuer muß einer geminderten Tragfähigkeit auf- gebürdet werden. Hier werden die Bedea?kecn durch die Tatsache wesentlih abge\{wäcbt, daß Deutschland zurzeit diz weitaus billigsten Kohlenpreise der Welt hat.

Den Kleinverbrauch, auf den etwa 10 v. H. de3 gesamten Kokblen- verbrauchs entfallen, wird selbst eise so bobe Kohlenfieuer, wie sie die Vorlage bringt, nit drückender belasten als in ihren mittelbaren Wirkungen irgendeine andere Steuer gleihen Ertrags. Vor allem ist bei der Berechnung der Belastung zu berücksichtigen, daß in dem bon dem KleinverbrauGer zu zahlenden Preise der auf Fracht- und Abrollungs;usch!äze entfallende Anteil durchschuittlißh den des reinen, ab Grube zu zahlenden Koblenpreises über steigt, die durch die Steuer bewirkte Belastung also prozentual erbeblich abgesGwäht wird. Als Beijviel mögen die Berliner Kleinhandelpreise für Anfang Februar 1917 dienen: Der Verband der Berliner Kohlen-Großhänd!er seßte als Richtpreis für Ilfebriketts frei Haus 18 4 je 1000 StüX fest, während ki der Preis ab Werk für den 20 bis 22 009 Stück enthaltenden Waagon auf 155 #4 stellte. Der der Versteuerung zugrunde zu legende Wert betrug demnach nur 40 bis 43 v. H. des Kleinhandelspreises ; die Belastung der Kohle dur cine 20 v. H. betragende Steuer würde fh im vorliegenden Falle für deu Kletnhandele- preis auf eiwa 8 y. H. abs{chwähen. Nach der für bas Jahr 1907 von dem KaisecllGen Statislishen Amte ver- anstalteten „Erhebung von Wiriscastsre(nungen minterbemitteliter Familien im Deu: schen Netiche“ entfielen von der Gesamtauszabe auf Oetzung und Beleucbtung bet Familien mit einer Ausgabe von unter 2000 eiwa 5 v. H. Nah der von dem „Krkegsaus\chuß für Kon- fumententaterefsen* zu Berlin für den April 1916 veranstalteten Gr- hebung entfielen auf den Kopf ver Verbraucer für Feaerung (Dolz, Koblen) und BeleuWtung 3,6 v. H. der Gesamtausgabe (gegenüber 4,98 y. H. für Vergnügen, Sport und Geschenke).

Die Steuer muß zum Ausgleich des Feblbetrags etwa 900 Millionen Mark erbringen. Es beirugen die deutshe Kohlen- gewinnung und ihr ges{chäßter Wert

1913

Steinkohle

Braunkohle .. 1914

Steinkohle

Braunkohle ..

1915

2135 978 000 191 920000

1776 885 000 193 078 290 ,„

Sieinkoßle 146 712 009 t 1797 222 000 Braunkohle ..….. 88370000 t 220 925 000 ,„

Der dur die Verarbeitung von Braunkohle zu Prekkoblen

erzie!te Mehrwert betrug ae E 1913 etwa 51153 009 e 50000000 ,„ e 58000000 ,

__ Von den vorstehenden Werten kommen für die Besteuerung ncch die zur Aufrechterhaltarg des Betriebs der Bergwerke und der Auf bzreitung8anlagen erforderlichen Kohlen fowie di-jenigen Mengen an Braunkohle in Abzug, welhe zur Herstellung von Preßikohlen be» nötigt werden. Der erforderliHe Ertrag von annähernd 500 Millionen Mark wird daher bei Bemessung des Steuersaßzes auf 20 v. H. des Weries nur knapp erreicht, jelbst wenn man für das Fahr 1917 und die folgenden Jahre mit einer gesteigerten Förderung und höheren Preisen rechnei. Die Einfuhr tit bei der Ertragsberechnuna unbe- rüdihtigt gebiieken, weil fie unter den derzettigen Verhältnissen für das finanielle Ergebnks nicht von Belang setn wtrd,

Als Form dec Besteuerung ift sowohl eine je Tonne aefdrderte Kohle zu entriht:nde feste Abgabe, also cine reine Gewichtsfteuer, als avch cine nach dem Werte der Bergwerkserzeugnifse auferlegte Abgabe denkbar. Die leztere Form findet si bereits ia der früßeren preußischen, a:8 dem landreckdtlihen Bergwerksz- nten entstandenen Bergwerksab abe, welche legt 2. v. H. vom Werte der ahgesetten Bergwerksprodukte, zur Zelt thres Absatzes berechnet, be!rug. Die verbündeten Regierungen haben sich ents{lofsen, eine Besteuerung nah dem Werle in Vorschl=g zu bringen.

Dem Reichstag ist ferner eine Anleihedenkschrift für die Shußzgebiete 1915 zugegangen.

190 109 440 t 87 233 084 4

161 535 000 t 83 947 000 t

Nr. 8 der „Veröffentlihungen des KaiserliGeua Gesundheitsamts“ vom 2i. Februar 1917 hat folgenden Inhalt : Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten, Sterbefälle iam Dezembec 1916. Zeitwrilige Maßregeln gegen die Pest. —- Geseßz- gebung usw. (Deutsches Netch.) WBerichtigung. Austalten tür die 1¿ jährige prakiishe Tätigkeit ter Nahrungömittel:hemiker. Badl- ware, Studierende der Medizin, Zahnheiikunde, Lierbeilkunde, Pharmazie. (Bayern.) Milcherhiger. (Oesterreich.) Ver- mutungsfristen bei Viehmängeln. (Rußland beseßte Gebiete —.) Arznetmittel, Gifte, Desiof:ktiov8-, Berdandmittel, ärztliche Jnstru- mente und Geräte. Zeitweilige Maßregeln gegen LierseuSen. (Bayern.) Ges@enkliste. Wèonatstabelle über die Sterbefälle in deutshen Orten mit 15000 und mehr Einwohnern, Dezember 1916. Desgleichen tn größeren Städten des Auslandes. Wochen- tabelle über die Sterbefälle in deulshen Orten mit 40 000 vnd mehr Ginwohnern. Desgleichen in größeren Städten des Uuslandes. Erkrankungen tin Krankenhäusern deutscher Großstädte. Desgleichen in deutschen Siadt- und Landbezirken. Witterung.

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Gefundheitstwesen, Tierkraukheiten und Absperrungs- maßregeln.

Unter der Lettung des seit dem Jahre 1914 in Bueuos Aires als Profefsor der Hygiene anaestellten Wiener Bakteriologen Prof. R. Kraus ist in der argentinischen Hauptstadt ein Bakterio- logishes Institut errichtet worden. Es untersleht, wie die «Deutsche Dedizinishe Wochenschrift*® berichtet, dem Departamento Nacionale de Higiene. Die Anstalt hat în erster Unte die Aufgabe, alle Fragen der öffentlilen Gefundheitstflege zu studieren, ferner die Erzeugung der Schuy- und Heilmittel für die Bekämp}tung der anstekznden Krankheiten. Sie ist in einem Haupt- gebäude, in dem alle Arteitsräume liegen, und in einigen Nebeu- gebäuden untergebraht. Vie verschtedenen Abteilungen des Instituts gltedern si in folhe für Hygiene und Diagnostik, Protozoeuforszung, Zoologie und Parasitologte, Pestuntersubungen (in einem besonderen Gebäude), Studien über Vakiine, Serothérapie, chemisch-pbysikalische Untersuchungen, Pathoklogiezund Organotherapie, Krebösfo:shung und experimentelle Therapie Vor einigen Wonaten bat Kraus auch eice Südamerikanisde Gi fellshaft sür Hygiene, Mikrebiolegie und Pathologie gegründet.

vorgesehenen Höhe von 20 v. H. ihres Wertes ab Grube mußten die