þflege bin. Sollie ih dahin verstanden sein, als ob ih darauf hin- äus wäre, das Laienelement zu mindern, so würde das ein Mißver- ftändnis sein. Jch habe die Vorschläge, die ih gegenwärtig gemacht hábe, darauf abgestellt, wie man während des Krieges die Arbeit für die Gerichte vermindern und die Juanspruhnabme der Zeit des Publikums etwas. gegen sonst einschränken könnte, weil id glaube, daß jede Ersparnis an Arbeitskraft und Personal überaus wichtig ist füx die aroßen Aufgaben des Krieges und so wichtig, daß wir uns i: dieser Zeit wobl mit anderen Einrichtungen würden behelfen können, als wir es bisber in Friedenszeiten für richtig gchalten baben. Was die Laien anlangt, so kenne id ibr Wirken wobl ziemli am längsten von allen Herren bier im Hause, Jh kann sagen, däß ih das Laienelement în feder Hinsicht kennen gelernt habe, nit bloß auf dem zein juristischen Gebiet als S@öffenrichtex, - als Schwu1 getichtsvorstzender und als Vorsibßeunder- der Kammer für Handels fachen, i babe cs au kennen gelerut bei den Sciedsgerichten Uttfallversiherung. J habe {stets gefunden, daß es sich ausgezeichnet mit Thuen zusammen arbeiten läßt. Wie sollte ich nun dàzu kommen, die von mir als sebr wertvoll in dèr beiseiteschieben zu wollen?
Herr Abgeordneter K
B
DET
Mitarbeit geschäbßten Elemente
T TE O L, Ly u 14 zunadiit borgecbalte1
inzoro bat min i H ° da Tho pu ah Aas “ mene (&rlärung Do Porgeitrigen Sage auffallend geweten }
Y 44} ck24, §9554 Lion Au rfo Teinor Weise au Zustimmung rechnen dürfe.
darlegen, wie
Ans E i s brin GVerrn - Abgeordnete?
M A §
UDC AUG
1n@® die ae zugetraa Bell C1 Dienustaguffichtéstellez
bat, Versuche acmad)
cinflußen. “Ihn d
worden 11
cu@tet crbl
troffen
De ift ciner der s&awwersten Vorwürfe und daß id geantzyorl
Herren
geben
wahrlich
i bo s Abgcorì Cen M
D T
AZAC
t Zurückroeisuna exfolgt war, jondercn Wert Ubgeordnetex Dr. ift es zu €extién
den Neferendaren die Tätigkeit bei den Verwaltungsbehörden auf den
Der Herr Abgeordnete hat dann gesagt, daß es wobl richtig wäre,
Vorbereitungsdienst anzurêchnen. J glaube, der Herr Abgéordnete hat nur das Gerictsverfafsungsgeseß in Auge gehäbt, aber nit das Geseß über die juristisden Prüfungen. Dort heißt es im § 6 des Abschnitts 2: i „Meferendarien müssen, bevor sie zur zweiten großen Staats- prüfung zugelassen werden, einen Vorbereitungsdienst von 4 Jahren im JZustizdienst zurückgelegt baben. Sie süd während diéser Vor- bereitungszeit bei den Gerichten. I. und II. Justanz, bei der Staats- anwaltschaft und bei Rechtsanwälten und Notaren zu beschäftigen." (Es ift also geseblich festgelegt, wie Vorbereitungszeit sich verteilen soll, und es könnte nur in Frage kommen, ob man nach dieser sollte. Daß das gegenwärtig geschehe,
die
N d r C ads 1A pv Richtung Las Geselz CInoern
n At y Aa halten nici Tur tig L'HAdt ili,
note 1
Y
Ç O rp DIR gonrh hat zugesagt, was Herr Abgeord-
D
neter Kanzow übE die Form gesagt hat, untex der die Rechtspflege stattfinden I babe gleich nach meinem Amtsantritt hier, da ] gen Praxis Uebelstände hier und da {Gon be- | außerordentli wertvoll und Séhroierigkeiten zu begegnen, können. Auch später Verstöße zu meinen
auch Teinen Anstand daxauf ernst
Deut, meine Herren, mir fe
WwILE
1 4 Habe, wo
1 genouunen,
wälte gar nicht so hohe Einnahmen haben, wie der Abg. Boisly anzus nehmen scheint. Jh bedauere die Angriffe auf die Anwälte um so mehr, als die Mitglieder des Hauses, die Anwälte sind, immer für die Nichter eingetreten find. Mit Be ug auf die Bestimmung im Bürgerlichen Geseßbuch, daß bei einer Ehescheidung wegen Ehebruchs der Ehebrecher sich mit dem Betreffenden nicht wieder verheiraten darf ohne Zustimmung des Ministers des Innern, bitte d nicht zy rigoros in der Versagung dèr Genehmigung zu fein, Sine Frau {reibt mir, dß sié 1915 mit êinem Manne, der jeyt im. Felde steht, Ghebruch getrieben habé, an ihm festhalte und gern die Genehmigung zur Heirat haben möchte. Wir sprechen von Bevpölkerungspolitik, Wenn eine Reihe von Jahren vergangen ist und einé Frau nöh immer an dem Mann festhält, \sollke man die Genehmigung nicht versagen. In Glogau ift seit 11 Jahren nicht ein Jude auf die Ge« shworenenliste gekömmen. Die Juden sind Doch iicht weniger q eignet dazu, ihre Heranziehüng i} sbgar_ wilinschenswért. (C egen die Ueber» ragung der Auflassungen an die Notare habe ih keine Bedenken. DLTOLEVY! von dem Herrn Vorredner
(G bebinder-
Justizminister Dr.
hinsichtlich) des
wäbnten Falles wegen Verweigerung der Befreiung
nisse des Ehebrucbes mö@Gte i nur bemerken, daß ich den Fall ni2 tenne, daß allgemeinen die Anträge um Erlaubnis Wiederverheiratung, die im Justizministertum selbt
achen, mit mögli(stem Entgegenkommen behandelt werden.
Abg. Dr. Bell (Zentr.):. Aus den Erklärungen des entnehme i, daß er seine Auffassung, als hätte 1ch 1hm persönli eine Beeinflussung derx richterlichen Unabhängigkeit vorgeworfen, nicht mehr aufre{t erbält. Hätte i meine Ausführungen auf den Mi-
Meine Herren,
pem
aber im zur
zablreih
Ministers
vollkommen u, daß jede Unnötige ; \ H e R FE
Und daß der Taft des
S d Al +1 C In dieser Beziébung bin ich also
rzu ausreichen muß. 4 K 3 m, was Ubgoorduel
Í E T H add 7 dor Got rein tmmung ml Dé PET QTI
Etat der Justizverwaltung {eint mir Wirklichkeit nicht zu entsprechen. Vet Justizverwaltung niehr ausgedehnt
1 ingötammetr deim Uil- Cart Waren.
eifung eine
ene
Anstellungsver-
) den Wünscben
Im Juteresse
durchaus notivendia
lle nieder|hreiben, wobl aber
auf die Vereinfäung seitie Perfton be- liktum in feinem hafen follen.
großen
an
¿Tao besondere
T1 144i
eine gejacherti fange gesehen: es i mit T
börden begonnen Umgestaltung na de Véezüge während der Kriegszeit anbelangt, so bin ih dara iviesn, mit den Fonds, die zur Verfügung steben, zu wirt\chaf wo es nottut, zu unterstüßen. Neuerdings ift angeordnet, daß unter rtüßuüungen an die Familien
T ma N or L Las T L L A D 4 L
P y Ä A7 +% A LA C A regte Ctrnit Det Aus Ang ia s ten -UND,
gewissen Voraussetzungen nambafte Unk
H _ “ L 5 A Ta, 5 N A L, 4 114, Los ui R dêr im Felde Stebenden Acnen Merode, „M n au PEmUYT N wecn T Peti D }
Daf mand sebr wobl auf dic tdtia fein het
Der Herr l
U V4 1
nis} o hinge 1 1
allen anderen
n {fi 10 lungen au,
Sitenbabnbern
Vustiz4er [ {ot Uuênabme ibnerwaltbung ilung Tegen
if O oanmtmen Lan Ci
es hüungt dam j Stroct Berudtet herben
t Toni evbältnille nat Arb
) (-UHrpul mutten { JUTU
betommmí« ID A
N Pri ctn
Feb con Hme j H rbeit n { 1 N 2 \ i Das Ian wud imt fb Tur fbrteit
Kj
Hert Abgeord nel
erlébêh. T dite h.
{ Hal lkay Ar (SINCLBelten,
ä A
ivarènt es
nMNCt nTCEAUNgen eitigegeunehen und prüfen. Was die Löschuña der ( W eht, daß diese Möglichkeit dazu besteht, (s wird Löschungen soweit wie mögli gegangen. Jede Löschung bleibl imer ein Guadenakt, und wieweit sie angezeigt ift, ist des œinzelnen Falles. Allgemeine feste nidjt,
Derk Abgeordnete cingega i
N) L wh S v O OTULAUTEN
auch 1
C
Mellorts
bankbat
diesen abet ¿STCGAEe
Midtli en eite ben GAÔTUi
A452 Ier Ä 4 0
i A, an A badi Ml »vT pt die Vergleich erlei
idi H L AU
h i scheidungen zu veknnindern. | ung Feet denn Teine Ä
ind aub mat f ängeruntg der Zabl der Ge
Dao anons Enn 10 Na 4 ZAMTCOCHA À i 1W VA
4A
Po ckOTCNCI
ckbrourgerihte niß oller
M Ñ s : nt ft Ch di SOTTTEBENÌ c E 1 i V4 L 4A Ä 1 _. “, Á i w R 7 Da 144441444 KOt
0 V yards 4 SCTUNIUCLUTHN
G «Ta
MALL
Forth MebtöpHe mchckt 1h uberall erBaben Grund de met Þollia lade i tourtdtden
(O Tal die D Urteil nicht auf
Nertralen unseres [T6 u Untettr ti ¿
Ko Next i DTAUNRECI E : 9 D 4
Kan
rrhumer T Au auen b 4A Das Publikum ü | indlungen 4, E A L LLL L 1 À 2 E j aa Eta S ot Coin F D A Fi too Hovftolli I TUNAGSDeTIa N * 3TCICNtati l r\reuen, z D H äukerfkande die Mei
1 A4 P hon ¿O Li L L L
cinen Med en
bottommen
L 4 M
d mamme én nur % A
tunoébericbte zu f amit untergräben t vi: 3 L, 9 A iz. Das
V Das N 3, ch zu treffende Ret muß fo actalteckt werden, de L L dewäathsen 1, (Ball) [Boheimet bert H
bes ScberŒperfebrs h det Just mit Quittun
4 T E D C
N V v1 C4 Ul Nu R S, 7 P L tp o
izverwaltung bestehen
zen VPelegt werden.
(4
D
A pn î “ede einzelne Ausaabe muß Nébermeiunasformular dr Poft V oähash
T L
muß e bterteliährlidbe
pie CFtatsgufstellungen betrifft so we
haßen Bei Per Merähn! VIaguha den S
j gelegt. i Aa anz Er. P):
Gia Ahabt zu bebaupten, id hätte
Prozêéß 4 Pr, Je reife das ait von mit.
Aeußerungen Bn Vor h
DY Voi
l P; 14) T
He ‘ Nbg.
y i h law UDC
(T5 Sen 4
j ) eth Mini
M1 A4 A As O
ir, ‘daß er deren Verbaltèn ahertannt A R! S Ui
je Anwälte Loch GA
(älle an Kriégsbeihilfen thren Angestellten zählen, und daß die
bin auch Warum aber gibt ‘es ifuñg gegen Urteile der S(hwurgerichte? Diese Urteile itherêr t Utteilé der Sträfkammern., Eine Ver- |
1_mödte auth ih befürworten. Ablebmüng der G&\chwdte-
WB
al
bitten, l j
zukünfti cs allen Sturmet
ole Quiktuni ict. I L L / 4 Mir | machen, abêr in erster Limc
4A
Boislh bat die eineh Taufenden J& babe diefelben ä Zahren gemacht ind werde sie «u tach ren wieder malen, wenn vom Prozeß Schiffthank keine Nede j Aba, Boi&ly bie Anwälte antagriffen dat '
/ Vat
die GEGAlihtet ehabt bat, zu sagen, daß , 25 % ZusGläg zu erheben, fo bedenken | f
) die gegenwärtige Teverung und bedenken Sie, vas die t | Tiefer neten 4
A L
Lci
{ î G Net ic T ch bo my
nister bezogen, so hâtte îch es klar und deutlich gesagt. S) häbe nur
nach Mitteilungen aus zuverlässigen kichterlihtn Kreisen nein
ns + fs «, di 4 k K E I K T Ó L p p\ Lion
Auffassung wird mir beute durch den Ayrief eines sehr angt ehenen Richters bestätigt
P ik l
behauptet, daß von Dienstauffichts|tellen auf Michter wegen des Sträfimaßes einzuwirken gesuht sei, nicht eiwa auf Stagatsanwälte behufs Steing bon S trafanträgèn, wogegen ì nichts einwenden ließe. Es handel! ih in det betreffen&n F übrigens Kicht um Kriegswuther. Jch hatke dus volle Vertraue daß der Minister eine Beciksluffung der rihtêrliden (litbhän; ( nacbträalid ablebnen werde. Her Boisly könnte wissert, def das mir mitgeteilte Material immer sorgfältig þrüfe.
( BN Ndd «i La E K ais Abg. B oi sl (ul) bemerkt, daß & niemandemn, ach nicht
Abg. Bell, einen Vorroutf gemach! habe, i :
Nachdem entgegen einem Antrage Korfantky ie Titel der Ostmarkenzulagen aufrecht erhalten sind, wi ustizverwaltung genehmigt.
as Haus geht hiernach über zur Beratung des Haushalts
N Er U m Per eli Und Untei M N ElLA eute. W d e gon
Ll Ï ( } ee f Taomothó Maf d Rednerlisten vorge)}ehen: 1) allgemeine Besprechung,
«)
versitäten, Kunst und Wissenschaft, technisches Unterrichtswesen
4 X
3) höhere Lehranstaltän, 4) Elementarunterrichtswesen
“ Verichtetstattér des Staatshaushaltsaus\{chu}s& f
lgemteinen Teil ift der Abg. voñ der Osten (kon
: F Es ist hoerfreulich, d 1
«1 (i K
} s E Ada. Des
7 i
enroth preußische Staat auch im i „fur{tba. wo die s{wersten Anforderungen an Leistungsfähigkeit u mögen des Volkes gesteUt werden, nit nur den Willen, sonden Mittel hat, den ibm gestelltèn Kulturaufgaben voll ünd 4 L werden. Aber cs ist ja tür natutli®, däß das V das unsere Gegner als Volk der Hunnen feiner geistigen und
(Tonf.): d 4 k À
va B
+
E S pol3 at RVA Konf M tionen zur Pflege des religiö}èn Lebens, für Bil
ür die Ertüchtigurig des Körpers Und fux dér Seele unserer beranwa@senden Jugend Werden freudig bewilligen. Ueber dem Materiellen darf nicht das J! vergessen werden; in erster Linie muß unserem Volke der Ewig édante erbalten bleiben, und ‘das ist die Aufgabe der Kirche. Pribà hat diejenigen ins Unrecht’ gefeßt, die da glaubên, obne Roe Die Bêdeutung der (
und ohne Kir@e auskommen zu körtnen. : tung leitswelt muß den Menschen immer wieder ins Gewissen Dankbar ist anzuerkennèn, daß die Klägen Über 1 draußen îm Felde allmähblith lungen des zistlihen aud
acl li ioilbeamten aettellt
G N A Werden.
R zloal Ben M V LLGUUHUWCH „L A4 An Gou É É 49 S A M R «Ait L L Ci L L L
{ wre AoTA L j Ét va N L Kp roMonh ay HUCLCUC Hd L v Mal i «2/14
Nar S Li
büten, daß tun GSGüßCtñgra
chen den Einzelnen et rüdtreten muüfen
urTIClie
l
1nd 8s
N.
V 12
y L
E n auc
HReftrubtuna A A ULULILLALHAAU
4/9 4
lle Jé
1“
Wissenschaft
; 14 D DEUTIOME CT
doch denen,
érwiésen habe
¡hre VUlb1
Leden; Fut
d1 rrihtung eines Büllgaren ollten i en. Ge\chihte dieses uns so hoh œnmutende! ürliéhen in Zukunft auf dem spielen wied? Unsere Dtplômaten,
fionare müfèn wir für bás Ausland
e G wtr
Volkes, dat
Ô
wir begrüßen baber cu tee fis über die Forderung der AUsblartidsftndien, wei! ser neuen großen Aufqäbe yeetqnet fein wtrd, Ver [tmission des deutschen Volkes mitzuhelfen, Mt
x 4 f N
(1UCi L’ L
Pa Ls E 8 m (S Ut wu
en Jahre dieses furbtbarèn Krieges
Bildungbaufgaben nit
Befriédiguis
é t f F f
Ÿ
B
| foll, h Zeugnifse der jüdischen Abiturienten böberer Lehranstalten nit E me uber
fonstatieren wir, daß der Betrieb der Universitäten und der höheren Lehranstalten 1m wesentlichen sih hat aufrecht erhalten lassen. Ueber die Mae aller höhéren Lehrer tehen im Felde 11000 Lehrer; sem#ñi- natistisGe Usw. Haben ben Helbentod gefurndes. Wie lange wird ‘es dauern, bis diese Lücken ausgefüllt find! Daher hat die Hilfe weihb- sider Kräste “in Anspruch nommen werben müssen, do ohne daß eine ju starke ‘Fonkutrenz béfür{chtet zu werden braucht. Mit Dank anetferfiéñn hir dié Arbeit unsertr Sdulen ünd unsérer Lehrer, beson- fers ihre großartige Sanuneltätigkeit, wobei nur die Bitte wiederholt tverbên ntß, daß die Annahmestellen für das Gesammelte recht deut- lich bekanntgegeben werten möchten. (Zustimmung:) Alle ‘nur gdar- nisondienstfähigen Lehrer sollte die Verwaltung für den Schulberuf reklarieton, damit die felddienstfähigen hinausgeschickt werden können. Zum Schluß eine Mahnung: Vergessen wir der teuren Toten nicht. Den auf dem Felde bér Ehe Gefallérñén müssen im Felde und auc in ter Heimat künstlerisch ausgeführte würdige Dokumente errichtet rer- den, als laute Mahnung füx die nachfahrendêèn Geshlech{ter, tie nie vergessen sollen, daß der Geist der Gottesfurht und der Väterland6- liebe es ist, in welchem diese Helden gestorben sind. Den Minister möchte ih au bitten, den Gedanken der Errichtung eines teutschen Nationaltheaters in Berlin zu unterstüßen. Den Geist tiefer Meli- giosität, unershütterliher Pflichttreue und hingebungsveller Vater- lándsliebe in unserem Volke zu hegen und zu ptlegen und zu erhalten, ift üunsere- Aufgabe. (Beifall) ;
Abg. Eickhoff (fortschr. Volksp.): Wir widerspre{en der ¡chigen Gestaltung der Mednerliste nicht, sprechen aber die (Srwartung aus, daß fofort nah Friedens\{luß die bisherige Praxis völliger Nede fieiheit wieder hergestellt wird. Œbenso wie unser Rußenbandel fo wird mth deutsche Wissénschaft und Kunst sih nah dem Kriege wie ein Phönix aus der Asche erheben. (Zustimmung links.) Wir be- grüßen die Denkschrift, weil sie den Optimismus wiéderspiegelt, der cie máßgebenden Stellen beseelt. Was ‘das Unterri{töswesen im all- genieinen betrifft, fo fann von etner Nevolutionierung nicht die Nede sein. Was wär abkr den Naturwissenschc ften verdanken, das haben wir in diesém Kriégé erlebt. Te&mifk und Naturwissenschaft haben geradezu Triumphe ‘gefeiert. Diese Fortschritte sind auch der Land wirtschaft zügute gekommen. Zweifellos werdén unsere Universitäten utimèr lhre Bedeutung behaltèn. (s {eint mir aber, als ob- bie tehntfchen Hochschulen eich nicht des Ansehens erfreuen, das sie ver- dienen. In diesem Etat wird zwischen „planmäßigen Professoren“ ind Dozenten unterschieden, warum nit zwischen ordentlichen und aitferoroentfichen Professoren wie Lei ‘den Üniversitäten und wie bei auswärtigen techms{hen Hochschulen? Seitdem wir von der Bis yiard\chen Kontinentalpolitik zur Weltpolitik übergegangen sind, muß inséte Jugend gerade für unsere Ausländsinteressen ganz besonders vorbêreitet werden. Auch unsere Gelehrten haben bisber eine geradezu ershreckende Unkenntnis tes Auslandes gehabt. Das muß anders werden, damit wir später vor ähnlichen Kataf rophen wie jebt, bewahrt bleiben. Gymnasium, Nealgymnasium und »berrealschule müssen uobéneinander erhalten bleiben ‘und jéde Anstalt si in ibrer Eigenart eitwwickeln können. Es spiegelt fih in ihnen Vergangenheit, Gegen- ivart und Zukunft wieder. Diese Dreiheit gereiht uns nicht zum Nachtetl. Bedauerlich ift der immer nocy hervortretende Gegensaß zwischen Geistes- und Naturwissenschaften. T
) t Dieser Gegensaß beruht auf einer künstlichen Konstruktion. Zu begrüßen ist, daß den Neal- famaliasten der Zutritt zum theologishen Studium eröffnet werden
agegen würde i es bedauern, wenn es wabr wäre, daß in die
doe y d T E xe eus thrèn RNeligionsunterricht ausgenommen werden follen. (Fs
Éonnte dadurch der Anschein erweckt werden, als ob dieser Neligions-
f unterricht als minderwertig angesehen wird. Einen peinlichen (Findruck
E hat es erwedckt, E Drgien mitgeteilt werden. E Vaterlandsliebe,
E N P ” ‘ l y Gesezes über die B e PGüterverkehrs
Ï : e a
E S E g B Ie Beförderung 79
_ E (A1 1T 90 E Cällbabnen
D E
E unterliegt dieser Ab
p
fs E
A 1e Beförderung J
E mt planmäßigen
Ÿ Landwegen gilt
daß von einer höheren Æhranstalt uns antisemitis{e n Die Juden haben in diesem Kriege ihre lebe, Hingebung und VPferfreudgkfeit in derselben Weise bekundet, wie die anteren Staatsbürger (Zustimmung links) und es ist im Höchsten Grade zu bedauern, daß ein so angesehener Gelehrter, ivie der Professor Schmoller, si von antisemitishen Vellietäten nicht befreit zu haben scheint, indem er behauptete, daß an cinzelnen Kliniken nur jüdische Assistenten angestellt wérden. Tatsache ist, daß die Zahl der jüdisen Aerzte usw. nicht der Bevölkerungszahl ber Juden ent- \priht. F {ließe mit dem Wunse, daß die Fragen der Scul- «toren nah dem Kriege auf einer Konferenz erwogen werben möchten. Beifall linfs.) /
j Hierauf wird gegen 4 Uhr die Fortseßung der Beratung auf Dienstag 11 uhr vertagt.
Parlamentarische Nachrichten. Neichsta ist der folgende Entwurf eines s una dev Bersoneèn- und
Dem
' ien und Gütern auf Schienen- und
Slb jowie auf Wasserstraßen unterliegt einer in die Reids- alje fließenden Abgabe nah Maßgabe dieses Gesetzes.
von Personen und Gütern auf Landregcken
N abe infoweit, als die Beförderung dur ein dem
j entlichen Verkehr dienendes Unternehmen auf bestimmten Linien
Fahrten betrieben wird. Als Beförderung auf
d der Verkehr innerhalb ges{lossener Ortschaften.
und Paketverkehr der Post und der Fährbetrieb
§1 n Persor 1
au
Der Brief-
E m1 Ausnabme des Cijenbahnfährbetriebes fallen nit unter dieses
A
h Gesek,
Me Abgabe von der Güterbeförderung wird neben dem Fracht- irfündenstempel (Abschnitt V und der Tarifnummer 6 des Neis Bempelgeseßes) erboben.
V
zes S 2.
Abgabe unterliegt die Beförderung
n Per onen und Gütern innerhalb des Reichsgebiets: »on Perjonen und Gütern im Schiffsverkehre zwischen deut- schen - und Nordséehäfen éinsbließlih der Rheinsee- hafen; ferner die Béfördérutig von Personen bei Fahrten in die freie See, und zwar au dann, wenn die Fahrten nah dem inländishen Ausgangshafen ohne Berührung anderer Orte zurückkehren:
c. von Gütern im Schiffsverkehre zwishen inländischen Häfen und ausländifben Festlandshäfen des Kanals und der Nord- und Dftsee von Le Havre einsblißliG"bis Kap Domesnaes,
mit Aus\{luß der dänis{en Häfen. : Wr Ver nicht unker Abs. 1 fallende Sêtvékehr_ ifnterliegt diesem N les au nit în Ansehung der Befötderungsstre&e vom inlän- Ì dischen Dafen bis zur Seegrenze, ebensowenig der Leichtetbérkehr, \o- Fil er in Ausführung des Seéfrahlvertrags zwischen betiahbarten
Sethäfen erfolgt. i E: ee gilt im Sinne diéses Geseßes Y nicht des Reichsgebiets.
Ns T
a. b,
Vie Beförderung auf dem Bodens als eine Beförderung innerbalb
A.
Von der Abgabe befreit sind ? E R E verf erjonenbeförderungen im Arbeiter, S®@üler- und Militär- êtonenberkeht 1nd G&päckbeförderungen im Militärgepäckverkehre, erfolat die Abfertigung in diefen Vérkebren zu ermäßigten Preisen [3 Sd Beförderungen von Gütern, die den-Zweden dés eigerten Be- Verung8unternehmens dienen;
Beförderungen von Gütern zur See zwiscken deutschen Nord- dem A bäfen, ofern die Güter unmittelbar oder mittelbar aus Audlà yoeand nach einem dieser Häfen eingegangen oder nach dem [Be über“ einen diefer Häfen aukteganqen find. ‘Dié näheren ain ungen über die Steuexbefreiung trifft der Bundesrat. “Gr [i Wsbeloudére bestimmen, daß der Nahweis der Einfuhr aus dem
Ausland für solhe Güter als geführt anzusehen ist, die von ihm als Gegenstände des Stapelverkehrs des Einfuhrhafens erklärt sind:
4) Beförderungen von Gütern in nit mit gugbonilcher trast be- triebénèn Schiffen, die nicht höher als zu 100 Kubt meter ‘Nein- raunigebalt odec 50 Tonnen Tragfähigkeit vermessen sind:
5) Leförderungen von Gütern zu Wasser innerhalb eines Häfen- gebiets oder innerhatb eines und desselben Ortes. Der Bundeórat bestimmt, was als ein Hafengebiet oder als ein Ort im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist;
6) Beförderungen der im Betrieb der Fischerei gewonnenen Er- zeugnisse zu Wasser nah dem Ausladeplaß und Beförderungen von Daggergut zu Waffer im Betrieb einer öffentlichen Verwaltung;
7) Beförderungen von Bau- und Betriebsstoffen zu Wasser im Betriebe einer Wasserbauverwaltung.
__ Im nichtöffentlichen Güterverkebre befreit:
1) “Beförderungen von Abfallstoffen auf Halden oder sonstigen Ablagerungsstätten sowie von Versaßstoffen im Bergbaubetriebe:
2) fonstige Beförderungen auf mcchtöffentlichen Bahnanlagen (Werkbahnen, Grubenbahnén, Seilbabnen usw.),
a. werin die Befökderungen innerbalb derselben geschlossenen Vetriebsanlage beginnen und endigen: b. wenn die Bahnanlage eine Länge von
überschreitet :
c. wenn die Babnänlage in einer Feldbahn oder einer ähnlichen Dahn besteht, die nur zu vorübergehenden Zwedcken an- gelegt ist;
d. wenn die Bahnanlage nur mit menschlicher Kraft betrieben wird;
3) Beförderungen im eigenen Wirtschaftsbetrieb auf Wasser-
-
lind außerdem von der Abgabe
straßen innerhalb einer Enfkfernung von 3 Kilometern. S4.
___ Die Abgabe wird von dem Preise berechnet, der für die Be- sorderung an den Betriebsunternehmer zu entrichten oder im nicht- offentlichen Verkehr na § 6 der Verechnung zugrunde zu legen ift.
Soweit bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebiet berührt wird, 1ft der auf dieses Gebiet entfallende Anteil des Beförderungs- preises (585 9, 6) bei der Berechnung der Abgabe außer Ansay zu lassen. Fnwieweit im grenzüberschreitenden Verkehre bei Berechnung der Abgabe kurze Beförderüngsitrecken zu berüdsichtigen oder nicht zu berücksichtigen sind, bestimmt der Bundesrat.
3 Kilometern nicht |
| [ j | |
p « r r (e . | Ver Bundesrat bestimmt ferner, nah welchèn Grundsäßen im |
internationalen Verkehr der Anteil des inländischen Betriebsunter- nehmens am Veförderungspreise bei der Abgabenberechnung zu berück- nchtigen ift.
S D.
A Veförderungspreis gelten im Gisenbahnverkehr und im (isenbahnfährverkehr vie Personenfahrpreise, die Frachten einshließ- lih der Privatans{lußfraten und die sonstigen tarifmäßigen Beträge mit Ausnahme der Nebengebühren und der baren Auslagen, i
Di Verkéhr auf Wasserstraßen gelten als Beförderungspreis die Personenfahrpreise, die Frachten, die Schlepplöhne und die im ge- wöhnlichen Verkehr bereneten Kosten der Ableichterung. z Nicht zum Beförderungépreis ‘gehören die Abaaben für die Be- nußung bon Wasserstraßen und Landwegén (Befahrungsabgaben, Sleusen-, Kanal-, Brückéäi-, (Shaussee- und Wegegelder), die aus Anlaß der Zöllüberwachbung und Zollabfertigung entstandenen Ge- bühren, die Personeneiïnschreibgebühr der Landpostberbindungen ünd der Frachturkundenstempel.
Die näheren Bestimmungen darüber, was als Beförderungspreis anzusehen ist, trifft der Bundesrat.
M
Werden Güter im nihtöffentlichen Verkehr für eigene MNechnung oer für Redmung eines Dritten befördert, so ist der Berecnuna der Abgabe derjenige Betrag als Beförderungspreis zugrunde zu- Legen, der unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen Güter- verkehre gezahlt wird. Bei der Güterbeförderung auf nichtöffent- lien Bahnanlagen - (§ 3 ub. 2 Nr. 2) ist als Beförderungspreis 1 Pfennig für das Tonnentkilometer in Ansaß zu bringen.
Kommt eine Einigung mit dem Betriebsunternehmer darüber, welchêr Betrag gemaß Abs. 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legen ist, nit zustande, so ist die Steuerstelle befugt, diesen Betrag borbehaltlih einer anderweiten Festseßung im Fechtéweg (§ 20) selbständig zu bestimmen und danach die Abgabe zu erheben.
Schuldner der Abgabe ist derjenige, der den Beförderungspreis zu zahlen bat. Zu seinen Lasten ist die Abgabe vom Betricbsunter- nehmer zu entrichten. Dieser ist im nichtöffentlihen Güterverkehr (5 6) auch Schuldner der Abgabe. :
__ Erfolgt die Beförderung auf Grund veröffentlihter Tarife, so it die Abgabe in diese einzutehnen. Der Bundesrat kann Ausnahmen zulassen. S 8. Ist der Betriebsunternehmer in der Gestaltung der Tarife durch
Vereinbarungen mit einem Dritten gebunden, so stehen diese Verein-
barungen solchen Tarifänderungen nit entgegen, die r Deckung der |
Abgaben bestimmt und nah Lage der gesimten Verhältnisse als aïlge- mejjen zu erachten find.
„Kommt zwischen den an der Bereinbarung Beteiligten eine Ver- ständigung über die Larifänderungen nicht zustande, so entscheidet über deren Art und Maß endgültig ein Schiedsgericht.
Vas Schiedögericht wird qus drei Scchiedörichtern gebildet, von denen Je-einer von jeder Partei ernannt, der dritte als Obmann von beiden Parteien gewählt wird. Steben dém Betxriebzunternehmer méhrere Vertragsbeteiligte gegenüber und einigen diese si nit über die Wahl des Schiedörichters, \o entscheidet unter ihnen die Mehrheit bei Stimmengleichheit das Los. i ; __ Der Betriebsunternehmer hat dez anderen Partei den Schieds- richter schriftli mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer cinwochigen Frist ihrerseits ein Gleiches zu tun. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf seinen Antrag der Schiedörichker-pon der Aufsichtsbehörde für das Vetriebsunternehmen ernannt. Besteht eine Aufsichtsbehörde niht so erfolgt die Ernennung dur die für das Betriebsunternehmen zuständige obere Berwaltungsöbehörde.
__ Die vorstehenden Vorscbriften finden auch Añwendung, wenn ih die Parteien über die Wahl des Obmanns nicht einigen. ; g 9
Unterliegen die Tarife obrigfeitliber Festsehung oder (GBe- nehmigung oder sind obrigkeitliße “Höchstpreise festgeselzt so sind die Tarife und Höchstpreise, sofern die Abgabe in den Beförderungspreis emngerechnet wird, auf Antrag des Unternehmers insoweit zu ändern, als dies nach Lage der gesamten Verhältnisse als angemessen zu er- achten ift.
& 10.
Im Verhältnis zwischen dem Vetriebsunternehmer und den Per- sonen, die nah § 7 Abs. 1 Schuldner der Abgabe sind, gilt die Abgabe als Teil des Beförderungspreises, insbesondere hinsichtlich der Ein- ziehung, der Geltendmachung im Rechtsweg, des geseßlichen Pfand- rechts und der Erstattung bei nachträglicher Aenderung der Fracht» berechnung.
_ Für Anfprüche, die dem Unternehmer wegen der Zahlung na- geforderter Abgabebeträge gegen den Schuldner der Abgabe zustehen beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Nacb- zahlung erfolgt ift,
& 11, beträgt die Abgobe
Bei der Personenbeförderung 16 vom Hundert 14
in der 1. Fahrklasse . . , S L K la é S, % Ee S
i » wi GD)
2s Beförderungspreisés, / „Werden für die beshleunigte Beförderung besonders Zuschlag»
karten ausgegèben, jo betxägt die Abgabe füx die Zuschlagkarieu der
” "
W., j 10 7
|
|
und 2. Klasse 15 vom Hundert und für solche ber 3, Klassé vom Hundert des Preises. : Vesteben bei einem Unternehmen ipeniger als - vier Klassen, so bestimmt die für das Unternehmen gzustänbige Landesregierung im (inverftändnisse mit dem Neichéfanzler bei Utiternehmüngen die ibren Sih im Atslartd haben, ber Bundesrat - welcher Abg für die einzelnen Klassen anzuwenden ift ft bei einem Untétnehmen nur eine Klasse vorhanden, so mird der Übgabesaß der 3. Klasse er- hoben. Das gkeie gilt, wenn der Beforterungspreis ohne Berüd- sihtigurig von Klassen berehnet witd.
Im Gépäckbekkehr beträgt die Abbe 12 vom Hündert des Be- förderungspreises.
L 12
Bei -ber Güterbeförderung Befoörderungéþreises. s L,
Wird ‘demjenigen, der den Beförterungspreis zu zahlen hat, die Abgabe vom Betriebsunternehmér nit besonders berechnet, so sind die Abgabesähe der S8 11, 12 von einem Betrage zu -eutrichten, dez ¿ufammen mit der -áus- ibm errehneten Abgabe den an den Unter- nebhmer-zu zahlenden Betrag ergibt.
L -14.
Die Verwaltungén der vom Reiche oder bon einem Bundesstaate betriebene Beförderungsunternehmungen baben der zujtändigen Steuerstelle in vom Bunbtesrate zu bestimmenden Zeitatschnitten Verkebrsnachweisurigen nebst den fär die Abgabeberechnung-erforder- lichen Angaben einzurei{ben.
Auf Gründ dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende GSe- samtaboabebetraa von der Steuerístelle festgeseßt und eingezogen. Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen treffen.
S 15.
Der Bundesrat ift befugt, unter Anordnung der erforderlichen Berwaltungsmaßregeln zu bestimmen, daß die Abgaben auch von an- deren Beförderungsunternebmungen gemäß §14 entrichtet “werden, sofern der Betriebsunternebmer im Inland eine Niederlassung besißt oter einen im Inland wohnhaften Vertreter bestellt. Dem Vorsteher der inländischen Niederlassung und dem nah Satz 1 bestellten Ver- treter liegen dieselben Verpflichtungen ob ‘bie urch dieses. Gefeß und die zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften dem Betriebs- unternehmer auferlept sind.
S 16,
Soweit die Abgabe im Personenverkehr nit na S&W 14. 15 entrichtet wird, darf die Beförderung der Perfonen nur gegen Gr- teilung von Fahrausweisen erfolgen. Aus den Fahrausweisen muß der um die. Äboabe erböhte Beförderungspreis ersichtlich sein.
Die Abgabe is für die auszugebenden Fahrausweife im voraus zu entrihten. Die Verpflichtung zur Entrichtung dèr Abgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle gegen Abstèmpeluna dex vorzulegenden Fahräusmeife.
Der Bukdésrat kann unter Anordnung der ‘êrforderlithen Ver- waltungsmaßregeln bestimmen, daß eine Abstempelung der Fahr- ausweise ohne vorgändige Abgabenëéntrichtung bewirkt, sowie, daß von einer Abstempelung abgesehen wird und die Entrichtung der Abgabe erst nah Veräußerung der Fahtrausweise erfolgt.
S 47
. Soweit die Abgaben im öffentlichen Güterverkehre niht nab S 14, 15 entrihtet werden, darf die Beförderun der Güter nur dann erfolgen, ‘wenn eine FraGturkünde übér die «Beförderuna aus- gestellt wird, die Ablieferung von Gütern, die vom Ausland nah dem Inland’ befordert \ind, nur dann, wenn eine Frachfürtunde- über die Beförderung ausgehändigt wird. Auf Güter, die nach § 3 vön der Abgabe befreit sind, finden diese Vorschriften keine Anwenduñg.
Güter, die. im Inland auszuhändigen find, find der für den Ort der Aushändiaung zuständigen Steuerstélle spätestens vor der Aus- bändigung, Güter, die na dem Ausland bestimmt sind, im Binnen- \chiffs- und Landverkehre der dem Grenzausgangêpunkte näcbstgelegener Steuerstelle spätestens vor deren Ueberf{reitung, im Seeverfehr ber für den Ausfuhrhafen zuständigen: Steuerstelle spätestens vor der Ausfahrt zur Versteuerung {riftli anzumelden. Der Bundesrat bestimmt, ob und unter welchen Vorausseßungen die Anmeldung bei E andèrtén Steuerftelle und zu einem anderea Zeitpunkt erfolgen ann.
Die Anmeldung hat die beförderten Güter und den Beförderungs- B anzugeben. Mit der Anmeldung sind die Fracturfunden, sofern le die Séndüng begleiten, andernfalls Abschriften der Frachturkunden Vorzulehen.
Die Abgabe ist mit de1 Anmeldung aleizeitig einzuzahlen: Bundesrat kann andere Fristen für die Einzahlung bestimimen.
8 18
: Abgabe im nchGtöffentlichen - Verkebre nit nach S 15 entrichtet wird, sind die beförderten Güter nah näherer Bestim mung des Buündesrats ‘der für dás Betriebsuntêérnebtnen örtlich gu- ständigen Steuerstele binnen vrerzebn Tagen. nah UAusfühbrung. der Beförderung {riftli unter Cinzählung“ der Abgabe anzumelden. Der Unternehmer ift verpflichtet, nach näherer Anordnun der Ober- behörde (§8 21) zum 8wede der Stecuerberechnung Antcbreibungen zu führen und zur Einsichtnahme durcß die Steuerauflihtébéamten jedtr- zeit bereitzuhalten.
Der
Soweit die
8 119, Der ‘Anspruch auf Entrichtung der na Abgaben verjährt in fünf Jahren: Die runa dem Schlusse des Jahres, in dem die Abgabe fällig wird. 8 20. ___ In Beziehung auf die VerpfliGtüng zut Entricß diesem Gésetze festgeseßten Abgaben (t der Rechtömeg 31 Klage ‘ist bei Verlust des Klagerechts binnen ses Monaten n olgtèr Beitreibung oder mit Vorbehalt geleistoter- Zabluna ê heben. Für die VBèrébuuzng diesèr Frist sid die Voxs@riftei de: Zivilprozeßordnung mäßgebend. Zuständia find obne Nüeidt auf den Wert des Slreitatgenstaudes die - Landgerichte. Sotpoit bei ditsfen Fäinmern für wandelLachen - bestehen, gebört det IMetsstreit
"L A0 ai 4 » d Ta A Du T 4 X 5 I «E 4
bor lègtere. ‘Die: Nevision gebt an das Reichögericht,
i S 21 D
__ Die Erbébiïng und Verwaältuna ( richtenden Abgaben wird, \oweit si nicht aus § 14 Ab\_ 2 Sah 2 ciwas anderes ergibt durckch die von i Landesregieruna bierzu Gc stimmten Steuerstellen geführt. Diese unterstehen anderen alciSfalls von der Landesrentierung zu bestimmenden Be und leßtere der obersten Landesfinanzbehörde
Soweit sich Hafenanlängen und Schiffsanleacpläke wältung von Gemeinden oder Gemceindeverbäuden ; Landébregerung ait die Gemeindebähörden qatacn wendungen detftiide Vergütung zu Steutrstellen
O Bet
H Hy L11104 VUEI Ÿ F y
11 aARa
“a 6) C
A N A As s 2% Y v nad diem Geseke u ent
V pt K vidadita (WVberbebörden)
i I befinden, kann die
L vi Nu! ¿
ctne Cre 4 bestimmen.
I
L 22.
Die niht vom Meitbe odet vou anem Bundekstgake Beförderungsunternehmungen utit&liegen der Prüfung in bezug auf die Abgabénentribtung na diésem Geseke i j R
Ven Prüfuuasbeamten sind alle für die Prüfung in BetraSt kommenden Schriftstücke und guf Verlangen au die Handelöbüther zur Ginsicht vorzulegen. A
Von andexen Personen kann dié Oketboebörde die CEinretichüng dor auf bestimmt zu bezeiGnende Nechtsvorgänge bezüglichen Sbriftitüdte verlangeh. H B
& 23
Die MeichsbevollmäGtigten für Zölle und Steuern und die ibnen unterstellten Aussichtöbeauten haben in bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes bieselbb Reite ünd Pflichtèn iè bezügli der Er- vebung ünd déx G Eg dét ZML. , s
In enigên Staaten, n welehéh die bezeichteteh if anderen Behörden als den Jollbebdtden Gras n O N Umfáng und. dié Art der -Cätiykeit der Mei ibt BeyN anher im (favernedmen mit der bèteiliglèn L Yerogeil, ¿da ,
ots lp Dé ITICDCNTH