1917 / 54 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Mar 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Re-- ——- eee S i | Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 6 A 30 4. | Alle Postanstaiten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32,

| | | |

Einzelne Nummern kosten 25 „K,

|

| dz L A az: A i S r ——

/ 0 4.

_

Snhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich.

Mitteilung über die Antrittsaudienz des österrefkhish-ungarischen Botschafters. j

Ernennungen 2c.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schvhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916.

Bekanntmachung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphor gehalt.

Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalt.

Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung und Wochen- hilfe während des Krieges.

Bekanatmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des 8 7 des Gesezes über den vaterländischen Hilfsdienst. Bekanntmachung, betreffend Anmeldung der Betriebe, die sich

mit der Herstellung von Rübensauerkraut befassen.

Hempdelsverhate.

Anzeige, betr. die Ausgabe der Nr. 40 des Reichs-Geseßzblatts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserßöhungen und sonstige Personalveränderungen

Bekannimachung, betreffend die Taufe des Prinzensohnes Jhrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Frau Prinzessin Joachim von Preußen.

Bekanntmachuna, betreffend die nächste Prüfung threr, und L bad e Ls M A E A e d

.

Handelsäverbot. S T 129 2E UME: t D i 9 P Ben E E

* Erste Beilage:

Bekanntmachung der in der Woche vom 18 bis 24. Februar zu Kriegs- wohlfahrtszweden genehmigten Vertriebe von Gegenständen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Oberbahnhofsvorfieher, Rehnungsrat Czech in Dort- mund den Noten Ad!erorden vierter Klasse,

dem Geheimen Hofrat Nichard Schulz in der Neichs- fanzlei den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Eisenbahn!okomotioführer a. D. Damerow in Trier das Verdiensikreuz in Silber sowie

den Unteroffizieren Krüger, Loos und Franke, den Gefreiten Choinowsfki und Heinze, sämtlih im Jnfanterie- regiment Nr. 52, die Reitungsmedaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser und König haben heute den Kaiserlih und Königlich österreichish-unagarishen außer- ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter an Allerhöchst Jhrem Hofe Prinzen zu Hohenlohe-Schillings8fürst zur Entgegen- nahme seines neuen Beglaubigungsschreibens in Audienz zu empfangen geruht.

Der Staatssekretär des Auswärtigen/Amts Zimmer- mann wohnte der Audienz bei.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Major der Neserve a. D. Eilsberger für die Dauer seiner Tätigkeit bei der Abteilvng für Kriegswirtschaft im Neichsschazamte die Dienstbezeihnung Direktor mit dem persönlichen Range der Räte erster Klasse zu verleihen.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Versrdaung über die

Regelung des Verkehrs m Sen Wirk-, Stri» . Juni

und Schuhwaren vom—55 Dezember 1916 (Reichs-

Gesesbl. S. 1420).

Vom 1. März 1917.

__ Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesezes über die Ermächtigung des Bundesrats zu E en Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (NReichs-Gesezbl. S. 327) folgende Verordnung erlafsen : Artikel 1 Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-,

Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom B R 1916 (Neichs-

Geseßbl. S. 1420) wird wie folgt geändert :

1. Im § 18 wird folgender Abs. 2 eingefügt: Für die Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften der IS 7 bis 9, 10 bis 13 if auch die Reichsbekleioungs- stell? zuständig, Die nah Abs. 1 als zuitändig bestimmten Behörden im Sinne der 8 12, 13 fowie des § 15 sind verpflichtet, der Reichsbekleidungsstelle auf Verlangen Aus-

Tunft zu erteilen,

für Gesang-

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 2rvaltenen Einheits- zeile 30 K, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 4,

Anzeigen nimmt an:

die Âönigliche Expedition des Reihs- und Ataatzanzeiïgers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

58 e) Lp nta T

L: 1917.

2. Im § 20 Abf. 1 wird eingefügt: 6. wer zwrck3 Erlangung eines Bezug! scheins gegerüber einer mit der Pn der No?!wendigkeit der Anschaffung nah 11 Abf. 3 betrauten Stelle over einer für d‘e Aus- ertigung des Vezugsscheins zuständigen Bebörde vorsäßlich unwahre oder unvollständige Angaben macht.

Artikel IT

Die Verordnung tritt am 3 Märx 1917 in Kraft. kanzler bestimmt den Zeitpnkt des Außerkcafttretens.

Berlin, den 1. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Der Reichs

Bekanntmachung

über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte.

Vom 1. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

& 1 Der Netskanzler bezrihnet eine Stelle, der 7s obliegt, die Ver- sorgung des teutschen Wirischaftslebens mit Panganerzen und folchen Erzen, die als manganhaltige Zuschläge benuÿbar sind, sowie mit Seen mit niedrigem Phospborgehalte zu fördern und ficher- zustellen.

Die gemäß § 1 bezeichnete

eas real.

erridten vnd zu betreiben; ' s

. die U berlafs¿ng bestehender Anlagen zur Auffsuchung und Gewtnuung sowie solcher ¡ur Aufbereitung und zur Abfuhr der genannten Erze zum Betrieb auf etgene Rechnung zu verlangen;

« zu verlar gen, daß Erze der bezeichneten Art, die in einem frewden F-lde, ta dem Bergwerksbetrieb stat!findet, an- stehevy, tm Zusammenhavge mit ben dort geförderten On gegen Erstattung der Selbsikoften mitgefördert werden.

83

Dem Bergwerks8eigentümer, dem „Srundekaentümer oder sonfifgen Nuhzungoöber: chtigten wird ta den Fällen des § 2 Z ffer 1 und 2 für die JFnanspruhnahme des Bergwerkteigentums, der Hrunds#ück- oder eiwaig r Anlagen fowie für die ihm durch den Betrieb entstehenden Nachteile Entschädigung gewährt.

In Streitfällen wird die Entsädigurg sowie die Vergütung der Selbsikosten 2 Ziffer 3) von eivem Schtedsge:ickt endgültig unter Ausichluß des Rechtswegs festgeseht. Das Schiedsgericht betteht aus fünf Mitgliedern, die vom Reichskanzler ernarnt werden. Der R-ichs- kaniler kann Bestimmungen über das Verfahren vor dem Schteds- geriht erlaffen.

8 4

Kommt über tie Ausgbung der im § 2 erteilten Befugnisse eine Einigung pwoischen der gemäß § 1 bezeichneten Stelle und dem Eigen- tümer oder sonstigen Nuzungsberecktigten nicht usiande, oder ergeben sich zroi'chen ihnen Stretiig?eiten über die Ausübung der B-fugnisse, fo entscheidet die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde, in deren Bezirk das Be-gwerkseigentum, das Grundstück oder die Anlage si befinden. Sie weist die Stelle, soweit erforderlich, in den Besiy des Bergwerks, des Grundstücks oder der Anlagen etn.

Geuyen die Entschetdungen und Anordnungen findet Beschroerde an die Lande’ zentralbehörde ftatt. Die Beschwerde hat keine auf- schiedende Wirkung, Die Landeszentralbebhörde kann vorläufige An- ordnungen treffen. Sie entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtéwegs.

85

Der Reichskanzler erläkt die näheren Bestimmungen zur Aus9- führung der Verordnung. Er kann ferner den Verkehr mit Mangan- erzen und folchen Erzen, die als manganhaltige Zaschläge benuybar sind, sowie mit Elsenerzen mit niedrtigem Phcsphorgebalte regeln. Er kann bestimm-n, dey Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zebntausead Mark oder mit einer diefer Strafen bestcaft werden, und daß neben ter Strafe die Vorräte, auf die die Zuroiderhandlung fich bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem-Täter gehören cder nicht.

86 Die Verordnung tritt am 3. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 1. März 1917.

Der Stelloertreter des Reichskanzlers. Dr. Gelseris. e

Bekanntmachung,

betreffend Ausführun gsbestimmungen zur Verord- nung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte On 1917 (Reichs-Gesegbl.

Vom 2. März 1917.

Auf Grunb des § 1, § 3 Abs. 2,

, 5 der Verorbnung über ganerze und Eisenerze mit

rigem Phosphor-

gehalte vom 1. März 1917 (Reichs-Gesegbl. S. 197) be stimme ich:

8&1 Als die Stelle, der es obliegt, die Versorgung des deutschen Wirticaftslebens mit Manganerzen und solchen E-z-n, die als manganhaltige Zuschläge benußzbar find, sowie mit Eisenerzen mit niedrigem Pheospborgehalte zu i3rdera und sicherzustcllen, wird die ManganerzgeseUhaft m. b. H. in Berlin bezeichnet.

& 2 Für jedes in Betrich befindliche Bergwerk, welches Manganerze oder folhe E-ze, die als manganhaltige Zuschläge benugbar fino, oter Etfenerze mit niedrigem SaaMDige En fö: dert, hat der Bergwe1ks5- befizer der Manganerzgesellshatt binnen !echs Wochen einen Bericht über die frühere und jeyige Betriebatätigkeit einzureichen.

S3 Feder Fund der im § 2 bezeichneten Erze, insfesondere au jeder Fund im fremden Fel“e, it unverzüglich der Manaanerzgesills \chaft du ch den Finèzer avzuzelzen. Den Vertretern der Marganerzs gesel’chaft ist zur Besichiigzung eines Fundes fowie eines jeden Berges E das auf die bezeichnetcn Mineralien baut, ber Zutritt zu geck tatten,

S 4 i Der Berawerksbesiger hat die Vorräte an den Lar E die beim Ir krafttreten dieser Bekanntmadung auf dem De | lagern, der Manganerzgeselschaft bis zum 21. März 1917 anzuzeigen

S9 i Der Manganerzgesellschaft ist in allen Fragen; die zur Erfüllung: der in der Veiordnung gestellien Aufgaben dienen, auf Véèrlangen: Auskunft zu erteilen. 66

Tas nah Ÿ 3 der Verordnung

I L Tay L, A1 I Tp

diefer Behörde, d) ein-m von dem Direktor der zuslänbigen anstalt zu b stimmenden Mitulted diefer: e) einem vom K tegéamt zu bezelhnenben

8 4 0 i S Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Gelbstrafe bis zu zeßntauïsend Mark oder mit einer dieser Strafen wird“ béfstaft: 1. wer bie nach den §8 2 3 und 4 vorzesch{rlelew ori

odrr die gemäß § 5 voa thm geforderten fie n r ch zeitta erstaitet, oder wer wissentlih falshe ober unvall- ständtge Angaben wah", s 2. wer einem gemäß § 2 der Verordnung oter gemäß §3

Say 2 an ihn gestellten Ers-hen nh Folge leitet. Neben der Strafe kann auf E nzi- him ver Vorr äre, auf die die Zuwiderhandlung sich bezieht, erkannt werden, ohné Uuterschied, ob fie : demi Läter gehören oder nit.

8 Die SeriiniGi na treten am 3. März 1917 in Kraft Berlin, den 2. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Verordnung,

betreffend Krankenversiherung und Wochenhilfe während des Krieges:

Vom 1. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtscha Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesezbl. S. folgende Verordnung erlassen:

x

Während der Dauer des gprumictigen K

können die Vor- stände der Krarfkenkassen die ährung von é

an die der Dienftordnung unterstehenden pre ten der Kasse ohne uziebuvg des Kassenautschuss-8 besch! Die übrigen für Das der Dienito-dnung geltenden Vorschriften der Reichs veeslperangtor da Briten E M : oraus\sezung ist, daß die Z1lagen / 1 enber allen oder allen derjenfgen Angestellken (Abs. 1) p wre», gi a As ficinkoa men einen immten Betrag n eigt, | 2, für alle tetetligten Angestellten nach den glelchen Grund-« sätzen bemessen werden; zu! inteilung der Angestellten nah dem fe für die Ee Gehaltsfl erheiratete und Ledige sowie die der Angestellte ganz oder halten hat.

Der Beschluß kann in der gl Weise Abs. 1 bobe e e rit soteitees a sÁl-f außer raft, sofern nicht vorber S

ruvgszulagen auf dem in ter Reid rungen der Dienstordnung vorgeschriebenen V

Fn ür Perfoaen, die während des

Reiche oder einer ihm verbündeten ähnliche Dienste leisten, ruht der Friste:

Krankenkasse 2 des Gesetzes, b